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4. ÄnderungFNP Erläuterung 18.06.2013 - Stadt Germering

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STADT GERMERING<br />

<strong>4.</strong> ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES<br />

„KINDERBETREUUNG AN DER AUGSBURGER STRASSE“<br />

werden, sodass ein Bedarf an 11 Krippengruppen und 10 zusätzliche Plätze in der Tagespflege<br />

besteht.<br />

Obwohl die Kinderbetreuung als „Anlagen für soziale Zwecke“ auch in den Meisten anderen<br />

dargestellten Baugebieten und Bauflächen (WR, WA, W, MD, MI, MK, M) zulässig ist bzw.<br />

zugelassen werden kann, ist aufgrund der Größe der Kinderbetreuungsanlage die Neuausweisung<br />

erforderlich .<br />

3.7.2. Aktivierung von vorhandenen Baulücken<br />

Eine Aktivierung vorhandener Baulücken ist für eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ äußerst schwierig.<br />

Da einerseits wegen des Eigentumsschutz des Grundgesetzes 16 eine Inanspruchnahme privater<br />

Grundstücke, für den Zweck des Gemeinbedarfs, nur in Betracht kommt, wenn keine gleichermaßen<br />

geeignete Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen.<br />

Derzeit wird von der <strong>Stadt</strong> geprüft, ob für andere Einrichtungen entsprechende Baulücken erworben<br />

werden können.<br />

3.7.3. Umnutzung Baubestand/Verdichtung von Brachflächen:<br />

In <strong>Germering</strong> sind von Militär, Bahn, Post und Gewerbe keine brachliegenden bzw. brachgefallenen<br />

Flächen mit einer Größe von mehr als 0,5 ha vorhanden.<br />

Z.B. im Bereich der Kinderkrippen erfolgt eine Nachverdichtung der bestehenden Kinderbetreuungen.<br />

So soll der <strong>Stadt</strong>hallen-Kindergarten in Form von zwei Gruppen, der städtischen Kindergartens<br />

„Kleiner Muck“ mit einer Gruppe (im Zusammenhang mit dem Abriss und dem Neubau) und der<br />

katholischen Kindergartens „St. Cäcilia“ mit eine Gruppe (im geplanten Abriss und Neubau)<br />

stattfindet.<br />

Ferner hat die <strong>Stadt</strong> <strong>Germering</strong> in den letzen Jahren teilweise leerstehende Bausubstanz für<br />

Kinderbetreuung umgenutzt. So wurde 2012 der Bebauungsplan IG 1b geändert um ein Kinderkrippe<br />

mit Freibereich planungsrechlich zu ermöglichen.<br />

3.7.<strong>4.</strong> Neuausweisung:<br />

So stehen der <strong>Stadt</strong> zur Verfügung keine ausreichenden planerischen Maßnahmen zur Verfügung um<br />

die geplante Kinderbetreuung, in der entsprechenden Größenordnung, ohne Neuausweisung zu<br />

errichten. Da auch wegen der Einführung des Kinderfördergesetz (KiföG 17 ) seit dem 01.08.2013 ein<br />

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung besteht.<br />

Im Rahmen der Standortsuche durch die <strong>Stadt</strong> <strong>Germering</strong> wurde Wert auf die Verteilung der<br />

Kinderbetreuungsstätten innerhalb des <strong>Stadt</strong>gebietes und auf die Erreichbarkeit für neue Baugebiete<br />

(z.B. durchgeführte Nachverdichtungen (Reihenhausbebauung zwischen „Schmiedstraße“ und „Am<br />

Moosbach“), das in Aufstellung befindliche „eingeschränkte Gewerbegebiets nördlich der Augsburger<br />

Straße“ und der zukünftigen Erweiterung des Gewerbegebietes Nord 18 ) gelegt.<br />

3.8. Zusammenfassung des Umweltberichts<br />

Durch die Errichtung der Kinderbetreuung werden keine wertvollen Lebensräume beeinträchtigt. Bis<br />

auf die Versiegelung des Bodens bzw. die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie die Kulturund<br />

Sachgüter kann die Erheblichkeit bezogen auf die Schutzgüter als gering eingestuft werden.<br />

Die Ergebnisse sind nachfolgender Tabelle zu entnehmen:<br />

Schutzgut<br />

Boden<br />

Mensch<br />

Tiere/ Pflanzen<br />

Wasser<br />

Klima/ Lufthygiene<br />

Landschaft<br />

Erheblichkeit<br />

mittel<br />

gering<br />

gering<br />

mittel<br />

gering<br />

gering<br />

Kultur- / Sachgüter<br />

mittel<br />

Tab. 2: Zusammenfassung des Inhalts der Umweltprüfung<br />

16<br />

17<br />

18<br />

Art. 14 GG<br />

„Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“<br />

(Kinderförderungsgesetz - KiföG) i.d.F. der Bek. vom 10.12.2008, hier § 24 KiföG<br />

Auf Grundlage des im Jahre 2001 durchgeführten Plangutachtens für den Gewerbepark an der B 2<br />

FRANK BERNHARD REIMANN <strong>18.06.2013</strong><br />

DIPL.-ING. UNIV. ARCHITEKT+STADTPLANER BEGRÜNDUNG - SEITE 9/11

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