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Neuordung in der Berufsausbildung zum Kfz - Mechatroniker

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 20. Juni 2013<br />

1595<br />

Lfd.<br />

Nr.<br />

Teil des<br />

Ausbildungsberufsbildes<br />

Zu vermittelnde<br />

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten<br />

Zeitliche Richtwerte<br />

<strong>in</strong> Wochen im<br />

1. bis 18.<br />

Monat<br />

1 2 3 4<br />

7 Durchführen von qualitätssichernden<br />

Maßnahmen<br />

(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)<br />

t) Kunden auf Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten<br />

sowie weitere Serviceleistungen h<strong>in</strong>weisen<br />

u) Kunden- und Lieferantenwünsche ermitteln, bewerten<br />

und Maßnahmen zur Erfüllung e<strong>in</strong>leiten<br />

a) Prüfverfahren und Prüfmittel anfor<strong>der</strong>ungsbezogen<br />

anwenden<br />

b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch<br />

suchen, zur Beseitigung beitragen, Arbeiten<br />

dokumentieren<br />

c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden<br />

d) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmitteln<br />

beachten sowie Maßnahmen e<strong>in</strong>leiten<br />

e) Verfahrensabläufe für Rückrufmaßnahmen o<strong>der</strong><br />

Nachbesserungen beachten und anwenden<br />

f) zur kont<strong>in</strong>uierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen<br />

im eigenen Arbeitsbereich beitragen<br />

g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitsprozess<br />

systematisch suchen, bewerten, beseitigen<br />

und dokumentieren sowie Folgewirkungen von Fehlern<br />

und Mängeln abschätzen<br />

h) eigene und von an<strong>der</strong>en erbrachte Arbeitsergebnisse<br />

überprüfen, bewerten und protokollieren<br />

6<br />

19. bis 42.<br />

Monat<br />

6<br />

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