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E-Mails und die rechtlichen Folgen - iBusiness

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sprechend abgesichert <strong>und</strong> ausgeschlossen werden muss.<br />

10. Die Rechtslage bei digitalen Dokumenten<br />

Eine Archivierung digital erstellter Unterlagen auf Bildträgern ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> der oben<br />

beschriebenen GDPdU unzulässig. Archiviert der Unternehmer seine Daten <strong>und</strong> Dokumente<br />

auf Mikrofilme, elektro-optische Speicherplatten oder ausschließlich im COM-Verfahren (sog.<br />

„Computer-Output-on-Microfilm) ist eine maschinelle Auswertung – wie vom Gesetz vorgegeben<br />

9 – nicht möglich.<br />

Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie Ihre Daten <strong>und</strong> Dokumente auf unveränderbaren<br />

Datenträger speichern, <strong>die</strong> eine maschinelle Auswertbarkeit ermöglichen. Hierzu gehören<br />

beispielsweise neben Disketten, Magnetplatten, Magnetbändern <strong>und</strong> CD-ROMS auch Worm-<br />

Speichertechnologien. Letztere insbesondere für große Datenvolumina bis in den Pieta-Bereich.<br />

Werden nun elektronische Dokumente archiviert, so ist es unverzichtbar auch <strong>die</strong> entsprechenden<br />

E-<strong>Mails</strong> sowie elektronische Signaturen zu archivieren. Die Erfüllung der <strong>rechtlichen</strong> Gegebenheiten,<br />

eine Effizienzsteigerung sowie eine weitere Optimierung von Geschäftsprozessen<br />

erreicht man jedoch nur durch eine sinnvoll durchdachte Archivierungslösung. Eine derartige<br />

Lösung muss unter anderem beinhalten, dass nicht nur <strong>die</strong> bestimmte E-Mail, <strong>die</strong> gerade gesucht,<br />

auch wieder gef<strong>und</strong>en wird. Es erfordert auch, dass alle Attachments wieder aufgef<strong>und</strong>en<br />

werden können – <strong>und</strong> <strong>die</strong>s selbstverständlich mit kürzester Zugriffszeit. Denn es könnte ja<br />

sein, dass gerade <strong>die</strong> gesuchte Mail im Anhang ein steuerrechtlich relevantes Angebot enthielt,<br />

auf dessen Gr<strong>und</strong>lage es zum Vertragsabschluss gekommen ist.<br />

11. Schutz des Unternehmens bei prozessualen Streitigkeiten<br />

Mit der Umsetzung der EG-Signaturrichtlinie in deutsches materielles Recht wurde der europaweite<br />

Weg für den Umstieg vom eigenhändig unterschriebenen Papierdokument hin zum elektronisch<br />

signierten elektronischen Dokument geebnet.<br />

Die „elektronische Form mit qualifiziert elektronischer Signatur“ 10 ist nun der Schriftform des<br />

BGB 11 ausdrücklich gleichgestellt worden. Vor <strong>die</strong>sem Hintergr<strong>und</strong> sind auch elektronische Verträge,<br />

<strong>die</strong> per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 12 versehen sind,<br />

rechtswirksam. Dies erfordert aber, dass neben der E-Mail <strong>und</strong> dem Attachment auch <strong>die</strong> Signaturschlüssel<br />

sowie bei Einsatz von Kryptographietechniken auch <strong>die</strong> verschlüsselten <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

entschlüsselten Dokumente sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung des elektronischen Dokumentes<br />

aufbewahrt werden müssen. Andernfalls ging ein Prozess unter Umständen aus<br />

9 § 147 Absatz 2 Nr. 2 AO<br />

10 § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend BGB)<br />

11 § 126 BGB<br />

12 § 2 Nummer 3 Signaturgesetz (nachfolgend SigG)

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