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E-Mails und die rechtlichen Folgen - iBusiness

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Eine KVS-Information zum Thema rechtliche Bestimmungen für <strong>die</strong> E-Mail-Archivierung<br />

im Unternehmen.<br />

E-<strong>Mails</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> <strong>rechtlichen</strong> <strong>Folgen</strong><br />

Themen<br />

1. Schöne neue Welt<br />

2. E-<strong>Mails</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> neue Rechtslage<br />

3. Aufbewahren von Buchhaltungsunterlagen – Fristen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

4. Neue Möglichkeiten in der digitalen Steuerprüfung<br />

5. Der Unternehmer haftet persönlich<br />

6. Problemfeld Ablaufhemmung<br />

7. Nicht nur steuerlich relevante E-<strong>Mails</strong> müssen aufbewahrt werden<br />

8. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus Arbeitsverhältnissen<br />

9. Verträge <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />

10. Die Rechtslage bei digitalen Dokumenten<br />

11. Schutz des Unternehmens bei prozessualen Streitigkeiten<br />

12. Hightech bei Gericht<br />

13. Chancen für Unternehmen bei behördlichen Auskunftsersuchen oder<br />

Untersuchungen<br />

14. Schutz Ihres Unternehmens in Bereichen der Geldwäsche <strong>und</strong> der<br />

Umsatzsteuer<br />

15. Neue gesetzliche Regelungen seit Januar 2002<br />

16. Schutz bei arbeits<strong>rechtlichen</strong> Auseinandersetzungen<br />

17. Probleme durch private E-<strong>Mails</strong><br />

18. E-<strong>Mails</strong> als Beweismittel<br />

19. Personenbezogene Daten <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

20. Löschen ist keine Lösung<br />

21. Backup- <strong>und</strong> Storage-Strategien bieten Schutz<br />

22. Beweisen ist besser als Behaupten<br />

23. Mit KVS auf der sicheren Seite


Als Verantwortlicher in Ihrem Unternehmen tragen Sie heute ein großes Risiko. Denn<br />

seit Januar 2002 müssen digitale Dokumente wie „normale“ Schriftstücke bis zu zehn<br />

Jahre lang aufbewahrt werden. Ob Angebot, Vereinbarung oder Hintergr<strong>und</strong>information<br />

– nicht nur bei einer Betriebsprüfung verlangt man Einblick.<br />

Was geschieht, wenn Mitarbeiter wichtige E-<strong>Mails</strong> löschen? Wie steht es mit der Kapazität<br />

der einzelnen Postfächer? Kopieren Ihre Mitarbeiter wichtige E-<strong>Mails</strong> für den „Tag<br />

danach“? Und wie handlungsfähig sind Sie, wenn K<strong>und</strong>en oder Partner sich nicht an getroffene<br />

Vereinbarungen halten? Dieses Informationspapier zeigt den Stand der Dinge<br />

<strong>und</strong> bietet praxisgerechte Lösungen.<br />

.<br />

1. Schöne neue Welt<br />

Im Informationszeitalter ist Kommunikation so einfach wie nie zuvor. Die explosionsartige Entwicklung<br />

der neuen Me<strong>die</strong>n, des Internets <strong>und</strong> insbesondere <strong>die</strong> Kommunikation per E-Mail<br />

haben dazu geführt, dass immer mehr Menschen immer mehr Informationen erhalten. Die<br />

Kommunikation via E-Mail ist nicht nur im beruflichen Alltag Standard geworden. Wir sind es<br />

gewohnt, dass Informationen auf Knopfdruck zur Verfügung stehen. Und <strong>die</strong> Zeit zur Be- <strong>und</strong><br />

Verarbeitung der Informationen wird laufend geringer.<br />

Probleme machen dabei sensible Daten, <strong>die</strong> als Anhänge alias Attachments den E-<strong>Mails</strong> angehängt<br />

<strong>und</strong> versandt werden. Jeder Empfänger kann sie individuell speichern, kopieren <strong>und</strong> mitnehmen.<br />

Wenn man bedenkt, dass seit Anfang 2001 <strong>die</strong> durchschnittliche Nachrichtengröße<br />

von 97 KB auf 286 KB <strong>und</strong> somit um 192 % angestiegen ist, wird <strong>die</strong> Brisanz des Themas klar,<br />

zumal immer mehr E-<strong>Mails</strong> an Verteilerlisten, als CCs oder BCCs verschickt werden. Aus einem<br />

Papier-Dokument, das früher beispielsweise von einer Assistentin in einem Ordner abgelegt<br />

wurde, sind heute virtuelle Kopien geworden, <strong>die</strong> bequem über das Netz verbreitet <strong>und</strong><br />

multipliziert werden, oft ohne ausreichende Kontrolle. Das vorliegende KVS-Informationspapier<br />

beschreibt <strong>die</strong> <strong>rechtlichen</strong> Gr<strong>und</strong>lagen der Kommunikation per E-Mail, deren <strong>Folgen</strong>, Auswirkungen<br />

sowie <strong>die</strong> damit verb<strong>und</strong>enen Probleme für Unternehmen, Geschäftsleitung <strong>und</strong> IT-<br />

Verantwortliche.<br />

2. E-<strong>Mails</strong> <strong>und</strong> <strong>die</strong> neue Rechtslage<br />

Ein exklusives „E-Mail-Gesetz“ gibt es nicht. Dies bedeutet aber nicht, dass sich eine E-Mail im<br />

rechtsfreien Raum bewegt. Durch <strong>die</strong> Schuldrechts- <strong>und</strong> Zivilrechtsreform Anfang 2002, durch<br />

Änderungen im Bereich des Signaturgesetzes, des Umsatzsteuergesetzes sowie Änderungen<br />

im Bereich der Abgabenordnung wurden klare <strong>und</strong> verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen<br />

für E-<strong>Mails</strong> geschaffen. Ausdrückliche allgemeine Regelungen über <strong>die</strong> Abfassung, Aufbewahrung,<br />

Übermittlung <strong>und</strong> Wiederherstellung von E-<strong>Mails</strong> fehlen dabei aber.


Nichtsdestotrotz, jedes Unternehmen, jede Organisation <strong>und</strong> auch <strong>die</strong> öffentlichen Verwaltungen<br />

des B<strong>und</strong>es, der Länder <strong>und</strong> Gemeinden müssen <strong>die</strong> bereits bestehenden Gesetze anwenden<br />

bzw. deren Aussagen entsprechend umsetzen <strong>und</strong> danach handeln. Die Herausforderung<br />

besteht darin, <strong>die</strong> enormen E-Mail-Datenvolumen richtig zu managen <strong>und</strong> so den Nachrichtenverkehr<br />

per E-Mail auch weiterhin zu gewährleisten.<br />

Dabei zwingen <strong>die</strong> <strong>rechtlichen</strong> Voraussetzungen alle Unternehmen dazu, <strong>die</strong> technischen Umsetzungsmöglichkeiten<br />

zu nutzen, <strong>die</strong> den erforderlichen effizienten <strong>und</strong> lückenlosen Nachweis<br />

des elektronischen Schriftverkehrs gewährleisten. Die entsprechenden Gesetzlichen Verordnungen<br />

sind in den entsprechenden Fußnoten aufgeführt.<br />

3. Aufbewahren von Buchhaltungsunterlagen – Fristen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Bücher <strong>und</strong> <strong>die</strong> sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind von steuerpflichtigen Unternehmen<br />

zu führen <strong>und</strong> aufzubewahren. 1 Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen zählen beispielsweise<br />

neben den Büchern <strong>und</strong> den Aufzeichnungen, Inventare, empfangene <strong>und</strong> abgesandte<br />

Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege <strong>und</strong> sonstige Unterlagen, soweit sie für <strong>die</strong><br />

Besteuerung von Bedeutung sind. 2 Die Aufbewahrungszeiten betragen gr<strong>und</strong>sätzlich sechs<br />

bzw. zehn Jahre. 3<br />

4. Neue Möglichkeiten in der digitalen Steuerprüfung<br />

Aufgr<strong>und</strong> des Steuersenkungsgesetzes wurden auch <strong>die</strong> Vorschriften über <strong>die</strong> Aufbewahrung<br />

von Buchführungsunterlagen geändert. So wurde den Finanzbehörden bei Außenprüfungen<br />

das Recht eingeräumt, ab dem 01.01.2002 auf <strong>die</strong> mit Hilfe einer EDV-gestützten Buchhaltung<br />

erzeugten Daten zuzugreifen. Die Finanzbehörde darf hierbei auch das EDV-System des Unternehmens<br />

nutzen. 4 Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss sichergestellt werden, dass<br />

während der Dauer der Aufbewahrungsfrist, also während sechs bzw. zehn Jahren, <strong>die</strong> Daten<br />

jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht werden können <strong>und</strong> dass eine maschinelle<br />

Auswertbarkeit möglich ist. Die Kosten hierfür hat der Steuerpflichtige zu tragen. Zur Klarstellung<br />

<strong>die</strong>ser Gesetzesänderung hat das B<strong>und</strong>esministerium für Finanzen (kurz „BMF“) in einem<br />

Anwendungsschreiben (sog. „Gr<strong>und</strong>sätze zum Datenzugriff <strong>und</strong> zur Prüfbarkeit digitaler<br />

Unterlagen - GDPdU“) entsprechende Gr<strong>und</strong>sätze erläutert.<br />

Da <strong>die</strong> E-Mail im Wirtschaftsalltag nahezu zum Kommunikationsmedium Nummer eins aufgestiegen<br />

ist, bedeutet <strong>die</strong>s rechtlich auch, dass E-<strong>Mails</strong> mit steuerrelevanten Inhalten zur steuerlichen<br />

Überprüfung vorgehalten, also archiviert werden müssen. Hierzu steht im Gegensatz<br />

häufig <strong>die</strong> unternehmensinterne Realität. Manche E-Mail Systeme erfordern, dass E-Mail-<br />

1 § 146 Absatz 2, Satz 1 Abgabenordnung (nachfolgend „AO“)<br />

2 § 147 Absatz 1 AO<br />

3 § 147 Absatz 3 AO<br />

4 § 147 Absatz 6 AO


Postfächer von Mitarbeiter von Zeit zu Zeit durchsucht werden <strong>und</strong> alte E-<strong>Mails</strong> gelöscht werden.<br />

Beinhaltet <strong>die</strong> E-Mail aber einen steuerrelevanten Inhalt, darf Sie jedoch unter keinen Umständen<br />

gelöscht werden. Wer aber qualifiziert im Unternehmen <strong>die</strong> entsprechenden E-<strong>Mails</strong><br />

als steuerrelevant oder nicht?<br />

5. Der Unternehmer haftet persönlich<br />

Kann ein Unternehmer entsprechende E-<strong>Mails</strong> nicht vorlegen, so haftet er – unter Umständen<br />

sogar persönlich – gegenüber dem Finanzamt. Es wäre daher fatal, wenn ein Unternehmen <strong>die</strong><br />

Qualifizierung von steuerrechtlich relevant oder nicht, dem einzelnen Mitarbeiter überließe.<br />

Schafft ein Unternehmer Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er<br />

nach dem Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite<br />

oder zerstört er <strong>die</strong>se, kann <strong>die</strong>s unter Umständen mit einer Geldstrafe bzw. mit einer<br />

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden. 5 Im Bereich des Steuerrechts macht sich<br />

<strong>die</strong>ser Unternehmer dann sogar der Steuerhinterziehung schuldig, was mit einer Geldstrafe<br />

bzw. mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet wird. 6 Eine lückenlose E-Mail-Archivierung<br />

ist also unabdingbar.<br />

6. Problemfeld Ablaufhemmung<br />

Zu beachten ist im Zusammenhang mit den handels- <strong>und</strong> steuer<strong>rechtlichen</strong> Aufbewahrungspflichten,<br />

dass <strong>die</strong>se durch <strong>die</strong> Ablaufhemmung 7 verloren gehen können, deren Festsetzungsfrist<br />

noch nicht abgelaufen ist. Praktisch gesehen bedeutet <strong>die</strong>s, das <strong>die</strong> festen Aufbewahrungsfristen<br />

faktisch verlängert oder gar ad absurdum geführt werden, da eine Aussortierung<br />

derjenigen Unterlagen, deren Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, für <strong>die</strong> Unternehmer sehr<br />

schwierig <strong>und</strong> mit einem hohen Aufwand verb<strong>und</strong>en ist. Dies auch deshalb, da in bestimmten<br />

Fällen eine Ablaufhemmung erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eintritt. Als Faustregel kann<br />

man sagen, dass nach Ablauf der zehnjährigen Aufbewahrungsfrist nur <strong>die</strong>jenigen Unterlagen<br />

aufbewahrt werden, <strong>die</strong> für eine bereits begonnene steuerliche Außenprüfung, für eine vorläufige<br />

Steuerfestsetzung, für anhängige straf- oder bußgeldrechtliche Verfahren, oder für ein anhängiges<br />

oder aufgr<strong>und</strong> der Außenprüfung zu erwartendes Verfahren zur Begründung eigener<br />

Anträge oder zur Verteidigung eigener Rechtpositionen von Bedeutung sind.<br />

7. Nicht nur steuerlich relevante E-<strong>Mails</strong> müssen aufbewahrt werden<br />

Darüber hinaus gibt es im Unternehmen aber noch eine Reihe weiterer wichtiger Dokumente,<br />

<strong>die</strong> ebenfalls über <strong>die</strong> oben beschriebenen Aufbewahrungspflichten hinaus aufbewahrt werden<br />

müssen. Dies beinhaltet beispielsweise neben den Gründungsprotokollen einer AG bzw. einer<br />

5 § 283 b Strafgesetzbuch (nachfolgend „StGB“)<br />

6 § 370 AO<br />

7 § 147 Absatz 3 Satz 3 AO


GmbH, den Gründungsprüfungsberichten, Aufsichtsratsbeschlüsse <strong>und</strong> Versammlungsprotokolle<br />

sowie Satzungsänderungsbeschlüsse, aufgr<strong>und</strong> derer zwischenzeitlich gerichtliche Verfahren<br />

anhängig geworden sind. Außenhandelsunterlagen, Code-Pläne für <strong>die</strong> DV-gestützte<br />

Buchführung <strong>und</strong> COM-Verfahrensbeschreibungen sind beispielsweise ebenfalls zehn Jahre<br />

aufzubewahren. Urteile <strong>und</strong> Vollstreckungsbescheide sind unter Umständen sogar bis zu 30<br />

Jahre aufzubewahren.<br />

8. Aufbewahrungspflicht für Unterlagen aus Arbeitsverhältnissen<br />

Arbeitsverträge aus beendeten Arbeitsverhältnissen sind sechs Jahre aufzubewahren. Dies gilt<br />

auch für Nachweise über Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, Fahrtkostenerstattungen<br />

an Arbeitnehmer <strong>und</strong> Essensgeldabrechnungen. An-, Ab- <strong>und</strong> Ummeldungen der<br />

AOK <strong>und</strong> Ersatzkassen <strong>und</strong> Sozialversicherungsunterlagen erfordern vom Arbeitgeber ebenfalls<br />

eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht. Lohnbelege, Lohnlisten <strong>und</strong> Lohnsteuerkonten<br />

sowie Mutterschaftsgeldunterlagen müssen sogar zehn Jahre aufbewahrt werden. Werden <strong>die</strong><br />

oben aufgeführten Unterlagen aber zur Überprüfung der Lohnbelege benötigt, ist es auch in<br />

<strong>die</strong>sem Zusammenhang für eigene Beweiszwecke ratsam, <strong>die</strong>se Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren<br />

9. Verträge <strong>und</strong> Vereinbarungen<br />

Geschäftliche Verträge <strong>und</strong> Vereinbarungen sollten mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden.<br />

Hierunter fallen beispielsweise Darlehns-, Kauf- <strong>und</strong> Leasingverträge. Wichtig ist aber<br />

auch, dass nicht nur <strong>die</strong> Verträge, sondern auch <strong>die</strong> im Zusammenhang damit stehende Korrespondenz<br />

aufbewahrt werden muss. Auch über <strong>die</strong> gesetzliche Mindestaufbewahrungszeit<br />

hinaus, kann es für ein Unternehmen aus beweis<strong>rechtlichen</strong> Gründen erforderlich sein, eine<br />

längere als <strong>die</strong> vorgesehene Aufbewahrung in Erwägung zu ziehen. Können in einem Gerichtsprozess<br />

nämlich entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden, können Prozesse bereits<br />

aus <strong>die</strong>sem Gr<strong>und</strong> verloren werden.<br />

Darüber hinaus ist zu beachten, dass sich auch aus anderen Gesetzen <strong>und</strong> Verordnungen entsprechende<br />

Aufbewahrungspflichten ergeben können. Im medizinischen Bereich gibt es beispielsweise<br />

spezialgesetzliche Regelungen, <strong>die</strong> eine Aufbewahrungszeit von bis zu 30 Jahren<br />

vorsehen. 8 Da aber unter Umständen auch Schadensersatzansprüche erst in 30 Jahren verjähren<br />

können, ist <strong>die</strong> Aussage über <strong>die</strong> Dauer der Aufbewahrungspflichten recht problematisch<br />

<strong>und</strong> muss im Einzelfall untersucht werden. Vor einer Vernichtung von Unterlagen, ist neben der<br />

Beachtung der Aufbewahrungspflicht immer noch zu bedenken, ob eine Verwendung <strong>die</strong>ser<br />

Unterlagen unter Umständen zu Beweissicherungszwecken nicht doch noch in Frage kommen<br />

könnte. Dies bedeutet für das Unternehmen aber gleichzeitig, dass das Risiko erkannt <strong>und</strong> ent-<br />

8 § 28 Absatz 4 Röntgen-VO, § 43 Absatz 3 StrahlenschutzVO


sprechend abgesichert <strong>und</strong> ausgeschlossen werden muss.<br />

10. Die Rechtslage bei digitalen Dokumenten<br />

Eine Archivierung digital erstellter Unterlagen auf Bildträgern ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> der oben<br />

beschriebenen GDPdU unzulässig. Archiviert der Unternehmer seine Daten <strong>und</strong> Dokumente<br />

auf Mikrofilme, elektro-optische Speicherplatten oder ausschließlich im COM-Verfahren (sog.<br />

„Computer-Output-on-Microfilm) ist eine maschinelle Auswertung – wie vom Gesetz vorgegeben<br />

9 – nicht möglich.<br />

Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie Ihre Daten <strong>und</strong> Dokumente auf unveränderbaren<br />

Datenträger speichern, <strong>die</strong> eine maschinelle Auswertbarkeit ermöglichen. Hierzu gehören<br />

beispielsweise neben Disketten, Magnetplatten, Magnetbändern <strong>und</strong> CD-ROMS auch Worm-<br />

Speichertechnologien. Letztere insbesondere für große Datenvolumina bis in den Pieta-Bereich.<br />

Werden nun elektronische Dokumente archiviert, so ist es unverzichtbar auch <strong>die</strong> entsprechenden<br />

E-<strong>Mails</strong> sowie elektronische Signaturen zu archivieren. Die Erfüllung der <strong>rechtlichen</strong> Gegebenheiten,<br />

eine Effizienzsteigerung sowie eine weitere Optimierung von Geschäftsprozessen<br />

erreicht man jedoch nur durch eine sinnvoll durchdachte Archivierungslösung. Eine derartige<br />

Lösung muss unter anderem beinhalten, dass nicht nur <strong>die</strong> bestimmte E-Mail, <strong>die</strong> gerade gesucht,<br />

auch wieder gef<strong>und</strong>en wird. Es erfordert auch, dass alle Attachments wieder aufgef<strong>und</strong>en<br />

werden können – <strong>und</strong> <strong>die</strong>s selbstverständlich mit kürzester Zugriffszeit. Denn es könnte ja<br />

sein, dass gerade <strong>die</strong> gesuchte Mail im Anhang ein steuerrechtlich relevantes Angebot enthielt,<br />

auf dessen Gr<strong>und</strong>lage es zum Vertragsabschluss gekommen ist.<br />

11. Schutz des Unternehmens bei prozessualen Streitigkeiten<br />

Mit der Umsetzung der EG-Signaturrichtlinie in deutsches materielles Recht wurde der europaweite<br />

Weg für den Umstieg vom eigenhändig unterschriebenen Papierdokument hin zum elektronisch<br />

signierten elektronischen Dokument geebnet.<br />

Die „elektronische Form mit qualifiziert elektronischer Signatur“ 10 ist nun der Schriftform des<br />

BGB 11 ausdrücklich gleichgestellt worden. Vor <strong>die</strong>sem Hintergr<strong>und</strong> sind auch elektronische Verträge,<br />

<strong>die</strong> per E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur 12 versehen sind,<br />

rechtswirksam. Dies erfordert aber, dass neben der E-Mail <strong>und</strong> dem Attachment auch <strong>die</strong> Signaturschlüssel<br />

sowie bei Einsatz von Kryptographietechniken auch <strong>die</strong> verschlüsselten <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

entschlüsselten Dokumente sowie der Schlüssel zur Entschlüsselung des elektronischen Dokumentes<br />

aufbewahrt werden müssen. Andernfalls ging ein Prozess unter Umständen aus<br />

9 § 147 Absatz 2 Nr. 2 AO<br />

10 § 126 a Bürgerliches Gesetzbuch (nachfolgend BGB)<br />

11 § 126 BGB<br />

12 § 2 Nummer 3 Signaturgesetz (nachfolgend SigG)


Mangel an derartigen Beweisen verloren.<br />

12. Hightech bei Gericht<br />

Auch <strong>die</strong> Gerichte sind zwischenzeitlich mit modernster Technik ausgestattet. So werden beispielsweise<br />

bis Herbst 2002 an Baden-Württembergs Gerichten alle Richter, Rechtspfleger <strong>und</strong><br />

Serviceeinheiten einen Internet-Zugang erhalten <strong>und</strong> Post elektronisch verschicken können –<br />

„Justus“ heißt hier das Schlagwort. Dies führt dazu, dass der gesetzlich bereits – auch in prozessualer<br />

Hinsicht 13 – geschaffene Rahmen für <strong>die</strong> Einreichung von vorbereitenden Schriftsätzen<br />

<strong>und</strong> deren Anlagen, von Anträgen <strong>und</strong> Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen,<br />

Gutachten <strong>und</strong> Erklärungen Dritter in Form von elektronischen Dokumenten auch tatsächlich<br />

in <strong>die</strong> Praxis umgesetzt wird. Das Hamburger Finanzgericht ist hier bereits b<strong>und</strong>esweit<br />

ein Vorreiter. Bei <strong>die</strong>sem Finanzgericht können künftig Klageverfahren komplett per E-Mail abgewickelt<br />

werden. Damit zählt das Hamburger Finanzgericht zum b<strong>und</strong>esweit ersten „Internet-<br />

Gericht“. Der bisher noch parallel verlaufende Postversand ist dort seit dem 01.01.2002 überflüssig.<br />

14<br />

13. Chancen für Unternehmen bei behördlichen Auskunftsersuchen oder<br />

Untersuchungen<br />

Häufig werden Unternehmen auch von behördlichen Auskunftsersuchen, behördlichen Untersuchungen<br />

oder Anfragen von staatlichen Stellen in Anspruch genommen, <strong>die</strong> eine Unmenge<br />

von Informationen, also Dokumenten erfordern – elektronische Dokumente eingeschlossen.<br />

Auszugsweise sei hier folgendes erwähnt: 15<br />

• Anfragen von Insolvenzverwaltern oder Nachlassverwaltern<br />

• Mitarbeiter von Rentenversicherungsanstalten (BfA, LVA) zur Überprüfung der Lohnkonten<br />

<strong>und</strong> den darin ausgewiesenen Sozialversicherungsbeiträgen<br />

• Finanzämter im Rahmen von Außenprüfungen (Betriebsprüfungen)<br />

• Steuerfahndung zur Aufdeckung <strong>und</strong> Verfolgung von Steuerstraftaten <strong>und</strong> Steuerordnungswidrigkeiten<br />

• Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufdeckung <strong>und</strong> Verfolgung von<br />

Wirtschaftskriminalität<br />

• Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zur Aufdeckung <strong>und</strong> Verfolgung von Verdachtsmomenten<br />

bei Insidergeschäften<br />

Natürlich wäre <strong>die</strong> einfachste Lösung keine Dokumente <strong>und</strong> insbesondere keine elektronischen<br />

13 § 130 a Zivilprozessrecht (nachfolgend ZPO)<br />

14 Quelle: Justizbehörde Hamburg<br />

15 auf <strong>die</strong> Problematik ob <strong>die</strong> Aufforderung zur Herausgabe von Unterlagen rechtmäßig erfolgt <strong>und</strong> auf<br />

welcher Rechtsgr<strong>und</strong>lage eine Herausgabe resultiert, wird hier nicht näher eingegangen


Dokumente mehr zu produzieren, um der <strong>rechtlichen</strong> Situation aus dem Wege zu gehen, aber<br />

wer kann das schon? Gerade <strong>die</strong> elektronische Abwicklung von Vorgängen führt zu einer erheblichen<br />

Effizienzsteigerung <strong>und</strong> bietet klare Vorteile. Durch <strong>die</strong> Vorlage einer E-Mail, <strong>die</strong> aufgestellte<br />

Behauptungen <strong>und</strong> Vermutungen entkräftet, kann ja letztendlich auch eine Verfahrenseinstellung<br />

oder <strong>die</strong> Korrektur von Beschlüssen <strong>und</strong> Urteilen zu Gunsten des Unternehmens<br />

erreicht werden.<br />

14. Schutz Ihres Unternehmens in Bereichen der Geldwäsche <strong>und</strong> der Umsatzsteuer<br />

Unter Geldwäsche bezeichnet man den Umstand, dass aus illegalen Geschäften stammendes<br />

Bargeld wieder dem legalen Wirtschafts- <strong>und</strong> Finanzkreislauf zugeführt wird. Eine mögliche<br />

Maßnahme zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität liegt daher in der Eindämmung von<br />

Geldwäsche-Aktivitäten. Die B<strong>und</strong>esregierung hat hierzu ein sog. „Geldwäschebekämpfungsgesetz<br />

(GwG)“ verabschiedet um auch <strong>die</strong> Bekämpfung der Finanzierung von Terrorismus einzudämmen.<br />

Aufstrebende <strong>und</strong> erfolgreiche Unternehmen haben nichts mit kriminellen Machenschaften<br />

einiger schwarzer Schafe zu tun. An derartigen Aktivitäten wollen sie sich gar nicht<br />

erst beteiligen oder etwa den Anschein einer Beteiligung gegenüber Behörden erwecken.<br />

Hierzu ist aber unverzichtbar, dass Unternehmen lückenlose Nachweise entsprechender Papier-<br />

<strong>und</strong> elektronischer Dokumente zur eigenen Verteidigung vorlegen können. Nur so können<br />

auch <strong>die</strong> im <strong>rechtlichen</strong> Rahmen handelnden Unternehmen von den „schwarzen Schafen“ unterschieden<br />

werden. Zu beachten ist, dass <strong>die</strong> Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer – ganz im<br />

Gegensatz zu beispielsweise Rechtsanwälten <strong>und</strong> Steuerberatern – sowie auch <strong>die</strong> Kreditwirtschaft<br />

nach <strong>die</strong>sem Gesetz der Verpflichtung unterliegt, bereits den Verdacht von Geldwäsche-<br />

Aktivitäten zu melden. Gewonnene Identifizierungsunterlagen müssen beispielsweise von der<br />

Kreditwirtschaft für sechs Jahre aufbewahrt werden. 16<br />

15. Neue gesetzliche Regelungen seit Januar 2002<br />

Der Gesetzgeber hat unter anderem durch das Steueränderungsgesetz 2001 umsatzsteuerliche<br />

Regelungen modifiziert. Im Einzelnen betraf <strong>die</strong>s das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz,<br />

dessen Änderungen zum 01.01.2002 in Kraft getreten sind. Unter anderem wurden hierin<br />

Regelungen getroffen, <strong>die</strong> der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges, insbesondere in Form<br />

von sog. „Karussellgeschäften“ <strong>die</strong>nen. Unter Karussellgeschäften versteht man Geschäfte, bei<br />

denen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausgestellt werden, um den Rechnungsempfängern den<br />

Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne dass <strong>die</strong> ausgewiesene <strong>und</strong> geschuldete Umsatzsteuer<br />

entrichtet wird.<br />

Die Schädigung des Umsatzsteueraufkommens stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. 17 Wenn <strong>die</strong><br />

16 §§ 2, 3, 6, 9 GwG<br />

17 § 26 b Umsatzsteuergesetz (nachfolgend UStG)


Schädigung gewerbs- oder bandenmäßig erfolgt, liegt sogar eine Straftat vor. 18 Nach einer<br />

neuen Vorschrift 19 wurden in <strong>die</strong>sem Zusammenhang <strong>die</strong> Ermittlungsbefugnisse der Behörden<br />

dahingehend erweitert, dass <strong>die</strong> jeweiligen Amtsträger während der Geschäfts- <strong>und</strong> Arbeitszeiten<br />

<strong>und</strong> außerhalb einer Außenprüfung Gründstücke <strong>und</strong> Räume des Unternehmers betreten<br />

dürfen. Dieses sogar ohne vorherige Ankündigung. Wohnräume des Unternehmers dürfen<br />

dagegen ohne Einwilligung nur dann betreten werden, wenn <strong>die</strong>s zur Verhütung dringender<br />

Gefahren für <strong>die</strong> öffentliche Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung erforderlich ist. Auch hier muss der Unternehmer<br />

auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere <strong>und</strong> andere Urk<strong>und</strong>en vorlegen<br />

<strong>und</strong> Auskünfte erteilen. Des Weiteren können <strong>die</strong> Behörend sogar zur Außenprüfung<br />

übergehen, ohne dass eine vorherige Prüfungsanordnung erfolgen musste. Die hierbei festgestellten<br />

Verhältnisse können von den Finanzämtern auch für <strong>die</strong> Festsetzung <strong>und</strong> Erhebung<br />

anderer Steuern als der Umsatzsteuer herangezogen werden.<br />

16. Schutz bei arbeits<strong>rechtlichen</strong> Auseinandersetzungen<br />

Modernes Arbeitsrecht beinhaltet heute auch den Umgang <strong>und</strong> <strong>die</strong> Kommunikation mit neuen<br />

Me<strong>die</strong>n, wie E-Mail, Internet <strong>und</strong> Intranet. Betriebsinterne Daten <strong>und</strong> arbeitsrechtliche Anweisungen<br />

werden häufig per E-Mail an <strong>die</strong> jeweiligen Mitarbeiter gesandt. Aufgr<strong>und</strong> der schnellen<br />

Kommunikation können so selbst sensible Unternehmensdaten – aus Versehen oder absichtlich<br />

– verschickt werden. Unter Zeit- <strong>und</strong> Leistungsdruck lassen sich überlastete Mitarbeiter<br />

schon einmal zu einer unbeherrschten <strong>und</strong> nicht nachvollziehbaren Reaktion hinreißen. E-<strong>Mails</strong><br />

werden manipuliert, in dem darin befindliche Aufträge beispielsweise verändert oder fingiert<br />

werden. Der gute Ruf des Unternehmens ist in Gefahr.<br />

17. Probleme durch private E-<strong>Mails</strong><br />

Schwierigkeiten bereiten oft auch private E-<strong>Mails</strong> am Arbeitsplatz. Potentielle Gefahren bestehen<br />

bereits deshalb, da Unternehmensinteressen mit Interessen der Mitarbeiter <strong>und</strong> deren<br />

Schutz der Privatsphäre kolli<strong>die</strong>ren. Auch der Betriebsratsinteressen spricht hier ein Wort mit.<br />

So verweigern Mitarbeiter teilweise <strong>die</strong> Herausgabe von Passwörtern um dem Arbeitgeber<br />

keine Einblicke in private E-<strong>Mails</strong> zu gewähren. Probleme für Ihr Unternehmen im Krankheitsoder<br />

Urlaubsfall <strong>die</strong>ses Mitarbeiters sind damit vorprogrammiert.<br />

18. E-<strong>Mails</strong> als Beweismittel<br />

Die Rechtslage, ob sich E-<strong>Mails</strong> ohne elektronische Signatur auch als Beweismittel in einen<br />

Prozess einführen lassen, ist problematisch. Gesetzlich geregelt 20 ist jedenfalls <strong>die</strong> Einführung<br />

als Beweismittel bei E-<strong>Mails</strong> mit qualifizierter elektronischer Signatur in Form eines Anscheins-<br />

18 § 26 c UStG<br />

19 § 27 b UStG<br />

20 § 292 a ZPO


eweises. Ohne eine derartige Signatur ist vor dem Hintergr<strong>und</strong> der „Vertraulichkeit bei der<br />

Kommunikation“ <strong>und</strong> der Manipulationsgefahr von E-<strong>Mails</strong> umstritten, ob <strong>die</strong>se ohne weiteres<br />

als Beweismittel zu lässig <strong>und</strong> möglich ist. Die kaum vorhandene Rechtsprechung ist hierzu<br />

uneinheitlich. In einem Gerichtsverfahren wird aber <strong>die</strong> Gegenseite durch <strong>die</strong> Vorlage einer E-<br />

Mail aus Ihrem Unternehmen in <strong>die</strong> Situation versetzt, begründet argumentieren zu müssen,<br />

warum ein bestimmter vorgelegter E-Mail-Schriftverkehr nicht statt gef<strong>und</strong>en haben soll.<br />

19. Personenbezogene Daten <strong>und</strong> das B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz<br />

Im Jahre 1977 wurde in Deutschland das erste B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetz 21 geschaffen. Im<br />

Jahre 2001 trat inzwischen <strong>die</strong> dritte Novellierung des BDSG in Kraft. Auch wenn das BDSG<br />

noch verbesserungsfähig ist, so trägt es jedoch bereits jetzt Gr<strong>und</strong>sätze über <strong>die</strong> Erhebung,<br />

Verwendung <strong>und</strong> Nutzung von personenbezogenen Daten.<br />

Unternehmen müssen über den Zweck, zu dem sie personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere,<br />

ob <strong>die</strong> Daten zu Werbezwecken verwendet werden sollen 22 , informieren. Eins der<br />

obersten Prinzipien des BDSG ist <strong>die</strong> gesetzlich geregelte Datenvermeidung <strong>und</strong> Datensparsamkeit.<br />

23 Diese Kerngedanken bedeuten aber auch, dass sich Datenverarbeitungssysteme<br />

darin auszurichten haben, keine oder so wenig personenbezogene Daten wir möglich zu erheben,<br />

zu verarbeiten oder zu nutzen. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung <strong>und</strong> Pseudonymisierung<br />

ist dabei ebenfalls Gebrauch zu machen.<br />

Eines der Prinzipien des Datenschutzes ist, dass <strong>die</strong> Daten nicht länger als notwendig vorgehalten<br />

werden dürfen. Gerade im Bereich des E-Commerce <strong>und</strong> dort bei B2C bedeutet <strong>die</strong>s,<br />

dass beispielsweise per E-Mail erhaltene personenbezogene Daten gr<strong>und</strong>sätzlich so früh wie<br />

möglich gelöscht werden sollten.<br />

Der beste Weg für ein Unternehmen um den Zielen des BDSG gerecht zu werden, ist dabei<br />

eine klare interne Datenschutz-Regelung. Sie regelt verbindlich das Zusammenspiel der Sicherstellung<br />

der <strong>rechtlichen</strong> Voraussetzungen im Unternehmen verb<strong>und</strong>en mit entsprechenden<br />

Softwarelösungen <strong>und</strong> unternehmensinternen Regulaarien. Nur so kann das Unternehmen sicherstellen,<br />

dass es zum einen den unterschiedlichen Interessen gerecht wird <strong>und</strong> zum anderen<br />

bei etwaigen Anfragen von Behörden oder Prüfungen von Behörden nur <strong>die</strong> gesetzlich geforderten<br />

Daten herausgeben werden. Damit vermeidet das Unternehmen auch <strong>die</strong> Begehung<br />

von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten, <strong>die</strong> mit einem Bußgeld bis zu 250.000,-- EUR oder<br />

sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu 2 Jahren geahndet werden können. 24<br />

21 nachfolgend „BDSG“<br />

22 §§ 28, 29 BDSG<br />

23 § 3a BDSG<br />

24 §§ 43, 44 BDSG


20. Löschen ist keine Lösung<br />

Unabhängig von den aufgeführten gesetzlichen Regelungen 25 gibt es keine spezialgesetzliche<br />

Verpflichtung der E-Mail-Aufbewahrung bzw. deren Aufbewahrungsform. Wie aufgezeigt, ist <strong>die</strong><br />

Zerstörung bzw. Löschung von E-<strong>Mails</strong> aber unter Umständen eine Straftat. Im Übrigen sind<br />

Unternehmen auch besser beraten, etwa im Falle außergerichtlicher oder gerichtlicher Streitigkeiten,<br />

keine Dokumente gelöscht zu haben. In den meisten Fällen ist es nämlich keine gute<br />

Idee Beweise zu vernichten. Mit einem derartigen Vorgehen ist <strong>die</strong> Niederlage oft bereits vorprogrammiert.<br />

Das Unternehmen verliert „aus Mangel an Beweisen.<br />

Dieses zeigt sich beispielsweise an den skandalbehafteten Fällen Enron/Andersen. Bei Enron,<br />

einem der größten Insolvenzskandale der amerikanischen Unternehmensgeschichte, wurde<br />

eine Vielzahl von Akten von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen sowie von<br />

der Buchhaltungsabteilung von Enron vernichtet. Die Aktenvernichtung fand dabei zu einer Zeit<br />

statt, als gegen Enron bereits von Seiten der Staatsanwaltschaft offiziell ermittelt wurde. Spätestens<br />

hier hat sich gezeigt, dass „Löschen“ nicht <strong>die</strong> richtige Lösung ist. Neben dem Ausspruch<br />

von erheblichen Strafen hat <strong>die</strong>ser Fall auch zur Konsequenz, dass nunmehr <strong>die</strong><br />

Staatsanwaltschaft bei den Geschäftspartnern Auskünfte einholt.<br />

21. Backup- <strong>und</strong> Storage-Strategien bieten Schutz<br />

Die oben aufgezeigten Situationen haben gezeigt, dass sich auch <strong>die</strong> <strong>rechtlichen</strong> Rahmenbedingungen<br />

an dem Fortschritt im IT-Umfeld immer stärker anpassen. Gerichte <strong>und</strong> Behörden<br />

nutzen <strong>die</strong> Technologie zu ihren Gunsten (Beispiel Justizbehörden Hamburg). Die Gesetze<br />

werden immer komplexer <strong>und</strong> deren Umsetzung versucht mit der IT-Technik Schritt zu halten.<br />

Zusätzlich zeigen <strong>die</strong> Gerichte immer mehr Fachkenntnisse in <strong>die</strong>sen Bereichen. Einen einfachen<br />

E-Mail-Ausdruck wird heute kein Gericht mehr als alleinigen Beweis für ausreichend erachten.<br />

26 Wenn das Unternehmen aber Beweise erbringen kann, <strong>die</strong> mit Hilfe von Storage-<br />

Lösungen, Backup-Strategien <strong>und</strong> dem Protokollierungen von Veränderungen untermauert<br />

sind, ist es auf der sicheren Seite.<br />

22. Beweisen ist besser als Behaupten<br />

Die Kosten für aufwendige Gerichtsverfahren hinsichtlich der Handhabung von Unternehmensdokumenten<br />

können ins Unermessliche steigen. Um den Ansprüchen von Finanzämtern,<br />

Staatsanwaltschaften <strong>und</strong> anderen Behörden gerecht zu werden, vergeuden komplette Abteilungen<br />

Zeit <strong>und</strong> Geld beim Suchen von Dokumenten. Dies kann zeitweise ganze Geschäftsbereiche<br />

in Teilen lahm legen – strafrechtliche Konsequenzen <strong>und</strong> Auswirkungen auf das Ansehen<br />

<strong>und</strong> den Ruf des Unternehmens einmal außer Acht gelassen.<br />

25 bitte beachten Sie, dass <strong>die</strong>se nicht abschließend im vorliegenden Briefing erörtert werden können,<br />

es soll nur ein allgemeiner Überblick gegeben werden<br />

26 siehe hierzu eine Entscheidung des AG Bonn vom 25.10.2001, in: CuR 2002, 301


Unternehmen müssen <strong>die</strong> Risiken kennen, auf <strong>die</strong> sie sich vorbereiten müssen. Die Risiken<br />

müssen bewertet <strong>und</strong> möglichst ausgeschlossen werden. Risk-Management heißt hier das<br />

Schlagwort. Es sind klare unternehmensinterne Regeln <strong>und</strong> Standardabläufe zu schaffen, welche<br />

<strong>die</strong> sichere Archivierung <strong>und</strong> das schnelle Management von E-<strong>Mails</strong> <strong>und</strong> elektronischen<br />

Daten <strong>und</strong> Dokumenten ermöglichen <strong>und</strong> <strong>die</strong>se in Technologien implementieren, welche <strong>die</strong><br />

relevanten Standards unterstützen.<br />

23. Mit KVS auf der sicheren Seite<br />

KVS bietet eine kompetente, preiswerte <strong>und</strong> zukunftssichere Lösung. Namhafte nationale <strong>und</strong> internationale<br />

Unternehmen vertrauen auf KVS Enterprise Vault, dem führenden Programm für E-Mail-Archivierung<br />

<strong>und</strong> Knowledge Management. Enterprise Vault bietet für jede Funktion im Unternehmen zahlreiche<br />

Vorteile.<br />

Als Geschäftsführer oder Vorstand bietet Ihnen KVS Enterprise Vault revisionssichere Archivierung<br />

<strong>und</strong> rechtzeitiges Löschen aller Informationen <strong>die</strong> in Exchange gespeichert werden. Außerdem können<br />

Sie sich über eine massive Reduzierung der IT-Kosten freuen: Für <strong>die</strong> gleiche Investition wie in<br />

einen teuren Exchange-Store lassen sich mit KVS Enterprise Vault bis zu zehnmal mehr<br />

Informationen abspeichern. Sie stellen sicher, dass Ihre Mitarbeiter effizienter arbeiten können <strong>und</strong><br />

dass das Know-how Ihres Unternehmens, das zu mehr als 50% in Messaging-Systemen gehalten<br />

wird, nicht verloren geht. Mit KVS Enterprise Vault steht es jedem einzelnen Benutzer schnell <strong>und</strong><br />

sicher zur Verfügung. Wo früher wichtige Informationen im Speicherchaos untergegangen sind,<br />

werden sie heute mit KVS Enterprise Vault in Sek<strong>und</strong>en-Bruchteilen vollständig gef<strong>und</strong>en <strong>und</strong><br />

angezeigt.<br />

Als IT-Verantwortlicher beenden sie den ewigen Streit zwischen den Benutzern <strong>und</strong> der Exchange-<br />

Fachabteilung wegen der Beschränkung der Mailbox- <strong>und</strong> Message-Größen. Endlich erhalten alle E-<br />

Mail-Benutzer eine unlimitierte Mailbox <strong>und</strong> der Exchange-Administrator kann sich um wichtigere<br />

Dinge kümmern, da <strong>die</strong> Archivierung vollkommen automatisiert abläuft. Jeder IT-Chef wird aufatmen -<br />

er ist <strong>die</strong> lästigen <strong>und</strong> unbequemen PST-Files los. Er bekommt <strong>die</strong> volle Kontrolle über <strong>die</strong><br />

Speicherung der Daten. Backup- <strong>und</strong> Recovery-Zeiten werden extrem reduziert, da keine Datenbank<br />

mehr gesichert werden muss, sondern einzelne Files. Eine entscheidende Konsequenz - <strong>die</strong> Mail-<br />

Anwendungen laufen sicherer, stabiler <strong>und</strong> leistungsfähiger. Darüber hinaus ist KVS Enterprise Vault<br />

hochskalierbar <strong>und</strong> lediglich vom Stellplatz im Rechenzentrum limitiert Auch extremes Wachstum,<br />

sowohl in der Anzahl der Benutzer als auch in der Größe der Nachrichten, kostet keine schlaflosen<br />

Nächte. Exchange bleibt klein <strong>und</strong> fein <strong>und</strong> alles Wachstum wird problemlos abgefangen. Kurzum - als<br />

IT-Leiter können Sie das IT-Budget reduzieren <strong>und</strong> gleichzeitig <strong>die</strong> Service-Level-Agreements<br />

verbessern.


Der Benutzer - <strong>und</strong> das sind bei einem Mail-System in der Regel fast alle Mitarbeiter des<br />

Unternehmens - braucht sich endlich nicht mehr um <strong>die</strong> „lästigen“ <strong>Mails</strong> des Administrators kümmern,<br />

der ihn auffordert, seine Mailbox aufzuräumen. Die Zeit, <strong>die</strong> er benötigt ältere E-<strong>Mails</strong> aufzuräumen<br />

wird jetzt effektiver fürs Unternehmen genutzt. Vor allem kann der Benutzer beruhigt davon ausgehen,<br />

dass auch seine ältesten Daten sicher aufbewahrt werden <strong>und</strong> er sie schnell <strong>und</strong> einfach wieder<br />

finden kann. Die heute noch notwendige Selbstorganisation (Verschieben in verschiedenste Ordner)<br />

ist nicht mehr notwendig. Die Mailbox funktioniert mit KVS Enterprise Vault wie eine große<br />

Wissensansammlung des einzelnen Mitarbeiters, welche er Dank der intelligenten integrierten<br />

Suchmaschine optimal <strong>und</strong> effizient nutzen kann. Alle gespeicherten <strong>Mails</strong> können nach Kategorien<br />

archiviert <strong>und</strong> durchsucht werden.<br />

Enterprise Vault unterstützt alle derzeit auf dem Markt befindlichen Exchange Versionen, kann jedes<br />

verfügbare Speichersystem ansprechen <strong>und</strong> läuft auch in heterogenen Exchange-Umgebungen mit<br />

unterschiedlichen Betriebssystemen <strong>und</strong> Plattformen. Doch was neben allen Vorteilen am Wichtigsten<br />

ist – das E-Mail-Handling mit KVS Enterprise Vault erfüllt <strong>die</strong> gesetzlichen Forderungen <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Verantwortlichen im Unternehmen sind rechtlich auf der sicheren Seite. Sprechen Sie mit uns. Wir<br />

erstellen Ihnen gerne ein Angebot.<br />

KVS kVault Software Plc<br />

Landsberger Strasse 302<br />

D-80687 München<br />

www.kvsplc.com<br />

Ansprechpartner:<br />

Herbert Höhlein<br />

General Manager KVS Central Europe<br />

herbert.hoehlein@kvsplc.com<br />

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass mit vorliegendem Informationspapier keine Rechtsberatung<br />

verb<strong>und</strong>en ist. Es <strong>die</strong>nt ausschließlich der Information <strong>und</strong> ersetzt nicht <strong>die</strong> individuelle<br />

Beratung durch einen Rechtsanwalt oder <strong>die</strong> Rechtsabteilung im Unternehmen.<br />

Wir danken der RA-Kanzlei Goldbach. Goldbach-Rechtsanwälte ist eine Rechtsanwaltskanzlei<br />

in Ludwigshafen mit Spezialisierung auf <strong>die</strong> Zukunftstechnologien. Dieses umfasst neben den<br />

gesamten Bereichen des IT-Rechts <strong>und</strong> des Steuerrechts, auch <strong>die</strong> Probleme im Zusammenhang<br />

mit Internet <strong>und</strong> E-<strong>Mails</strong>.

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