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Durch Erlaß vom 6. Juli 1957 (GMBI. S. 242)<br />
errichtete der Bundesminister des Innern<br />
daher zunächst ' eine "Bundesdienststelle<br />
für zivilen Bevölkerungsschutz". Ihr wurden<br />
die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz<br />
(vgl. 111., 5) , die Bundesanstalt Technisches<br />
Hilfswerk (V91. 111., 4), die bereits bestehenden<br />
Planungsgruppen für die Warnämter<br />
und ein Versuchswarnarnt in Düsseldorf<br />
unterstellt. Gleichzeitig wurde die Arbei t an<br />
einem Gesetz zur Erridltung einer Bundesoberbehörde<br />
in Angriff genommen.<br />
Das Provisorium der Bundesdienststelle,<br />
mit deren leitung der spätere Präsident<br />
Dr. Schmidt betraut worden war, währte nur<br />
wenig länger als ein Jahr. Durch Gesetz<br />
vom 5. Dezember 1958 (BGBI. 893) wurde<br />
ein Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />
errichtet.<br />
Das neue Bundesamt trat an die Stelle des<br />
im 1. ZBG vorgesehenen Bundesamtes für<br />
den Warndienst. Es übernahm ferner die<br />
bisherigen Aufgaben der Bundesanstalt für<br />
zivilen LuftSchutz und die Leistung technischer<br />
Dienste für Luftschutzzwecke. Die<br />
letztgenannte Aufgabe war vorher von der<br />
. bisherigen Bundesanstalt Technisches<br />
Hilfswerk wahrgenommen worden; ihre<br />
übrigen Aufgaben konnten dem Bundesamt<br />
mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz<br />
des Bundes nicht übertragen<br />
werden.<br />
Das neue Bundesamt nahm weiterhin die<br />
Befugnisse des Bundesministers des Innern<br />
auf dem Gebiet des LS-Hilfsdienstes,<br />
der Sicherstellung des Kulturgutes und der<br />
Arzneimittelbevorratung, mit Ausnahme der<br />
Rechte zum Erlaß Allgemeiner Verwaltungsvorschriften,<br />
wahr. Für diese Bereiche oblag<br />
ihm auch die Ausübung der Aufsichtsund<br />
Weisungsbefugnisse des Bundes nach<br />
dem 1. ZBG. Weiterhin sah das Gesetz eine<br />
- allerdings nicht ausschließliche - Zuständigkeit<br />
des Bundesamtes für die Aufklärung<br />
über Aufgaben, Möglichkeiten und<br />
Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes<br />
vor.<br />
Durch die Zusammenfassung der bisherigen<br />
Bundesanstalt für zivilen Luftschutz<br />
und der HauptsteIle des Technischen Hilfswerkes<br />
sowie des Bundeswarnamtes in<br />
einer Behörde wurde die Organisation auf<br />
Bundesebene wesentlich vereinfacht. Da<br />
der Bundesluftschutzverband in der Zwischenzeit<br />
durch das 1. ZBG in eine Körperschaft<br />
umgewandelt worden war, hatte man<br />
die zeitweilig erwogene Absicht, auch ihn<br />
in das Bundesamt einzugliedern, aufgeben<br />
müssen. Um trotzdem eine gewisse Verknüpfung<br />
zwischen beiden Dienststellen zu<br />
ermöglichen, sah das neue Gesetz vor, daß<br />
der Bundesminister des Innern dem Bundesamt<br />
Aufsidlts- und Weisungsbefugnisse<br />
gegenüber dem BLSV übertragen konnte.<br />
Mit der Errichtung des Bundesamtes war<br />
eine wesentliche Voraussetzung für den<br />
Vollzug des 1. ZBG und damit für den weiteren<br />
Aufbau des zivilen Bevölkerungsschutzes<br />
geschaffen.<br />
(Fortsetzung folgt) 0<br />
Mit der Billigung des .. Vorläufigen luftschulzprogrammes"<br />
Im Jahre 1955 wurde die Grundlage für den<br />
Aufbau des zivilen Bevölkerungsschulzes In der Bundesrepublik<br />
geschaffen. Ober den Schutzraumbau,<br />
als den finanziell schwerwiegendsten Tell des<br />
Programmes, wurden jedoch keine abschließenden<br />
Entscheidungen getroffen.<br />
- I<br />
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