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Magazin 196603

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Durch Erlaß vom 6. Juli 1957 (GMBI. S. 242)<br />

errichtete der Bundesminister des Innern<br />

daher zunächst ' eine "Bundesdienststelle<br />

für zivilen Bevölkerungsschutz". Ihr wurden<br />

die Bundesanstalt für zivilen Luftschutz<br />

(vgl. 111., 5) , die Bundesanstalt Technisches<br />

Hilfswerk (V91. 111., 4), die bereits bestehenden<br />

Planungsgruppen für die Warnämter<br />

und ein Versuchswarnarnt in Düsseldorf<br />

unterstellt. Gleichzeitig wurde die Arbei t an<br />

einem Gesetz zur Erridltung einer Bundesoberbehörde<br />

in Angriff genommen.<br />

Das Provisorium der Bundesdienststelle,<br />

mit deren leitung der spätere Präsident<br />

Dr. Schmidt betraut worden war, währte nur<br />

wenig länger als ein Jahr. Durch Gesetz<br />

vom 5. Dezember 1958 (BGBI. 893) wurde<br />

ein Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz<br />

errichtet.<br />

Das neue Bundesamt trat an die Stelle des<br />

im 1. ZBG vorgesehenen Bundesamtes für<br />

den Warndienst. Es übernahm ferner die<br />

bisherigen Aufgaben der Bundesanstalt für<br />

zivilen LuftSchutz und die Leistung technischer<br />

Dienste für Luftschutzzwecke. Die<br />

letztgenannte Aufgabe war vorher von der<br />

. bisherigen Bundesanstalt Technisches<br />

Hilfswerk wahrgenommen worden; ihre<br />

übrigen Aufgaben konnten dem Bundesamt<br />

mangels einer entsprechenden Gesetzgebungskompetenz<br />

des Bundes nicht übertragen<br />

werden.<br />

Das neue Bundesamt nahm weiterhin die<br />

Befugnisse des Bundesministers des Innern<br />

auf dem Gebiet des LS-Hilfsdienstes,<br />

der Sicherstellung des Kulturgutes und der<br />

Arzneimittelbevorratung, mit Ausnahme der<br />

Rechte zum Erlaß Allgemeiner Verwaltungsvorschriften,<br />

wahr. Für diese Bereiche oblag<br />

ihm auch die Ausübung der Aufsichtsund<br />

Weisungsbefugnisse des Bundes nach<br />

dem 1. ZBG. Weiterhin sah das Gesetz eine<br />

- allerdings nicht ausschließliche - Zuständigkeit<br />

des Bundesamtes für die Aufklärung<br />

über Aufgaben, Möglichkeiten und<br />

Maßnahmen des zivilen Bevölkerungsschutzes<br />

vor.<br />

Durch die Zusammenfassung der bisherigen<br />

Bundesanstalt für zivilen Luftschutz<br />

und der HauptsteIle des Technischen Hilfswerkes<br />

sowie des Bundeswarnamtes in<br />

einer Behörde wurde die Organisation auf<br />

Bundesebene wesentlich vereinfacht. Da<br />

der Bundesluftschutzverband in der Zwischenzeit<br />

durch das 1. ZBG in eine Körperschaft<br />

umgewandelt worden war, hatte man<br />

die zeitweilig erwogene Absicht, auch ihn<br />

in das Bundesamt einzugliedern, aufgeben<br />

müssen. Um trotzdem eine gewisse Verknüpfung<br />

zwischen beiden Dienststellen zu<br />

ermöglichen, sah das neue Gesetz vor, daß<br />

der Bundesminister des Innern dem Bundesamt<br />

Aufsidlts- und Weisungsbefugnisse<br />

gegenüber dem BLSV übertragen konnte.<br />

Mit der Errichtung des Bundesamtes war<br />

eine wesentliche Voraussetzung für den<br />

Vollzug des 1. ZBG und damit für den weiteren<br />

Aufbau des zivilen Bevölkerungsschutzes<br />

geschaffen.<br />

(Fortsetzung folgt) 0<br />

Mit der Billigung des .. Vorläufigen luftschulzprogrammes"<br />

Im Jahre 1955 wurde die Grundlage für den<br />

Aufbau des zivilen Bevölkerungsschulzes In der Bundesrepublik<br />

geschaffen. Ober den Schutzraumbau,<br />

als den finanziell schwerwiegendsten Tell des<br />

Programmes, wurden jedoch keine abschließenden<br />

Entscheidungen getroffen.<br />

- I<br />

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