(Entwurf) zum Bebauungsplan 934 - Breslauer ... - Stadt Aachen
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Fachbereich <strong>Stadt</strong>entwicklung Der Oberbürgermeister<br />
und Verkehrsanlagen<br />
Begründung (<strong>Entwurf</strong>)<br />
<strong>zum</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>934</strong><br />
- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring -<br />
im <strong>Stadt</strong>bezirk <strong>Aachen</strong>-Mitte<br />
für den Bereich zwischen der A 544, Berliner Ring und <strong>Breslauer</strong> Straße<br />
Lage des Plangebietes
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - Fassung vom 12.05.2011<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation<br />
1.1 Beschreibung des Plangebietes<br />
1.2 Regionalplan<br />
1.3 Flächennutzungsplan (FNP)<br />
1.4 Bestehendes Planungsrecht<br />
2. Anlass der Planung<br />
3. Ziel und Zweck der Planung<br />
3.1 Allgemeine Ziele<br />
3.2 Ziel der Planung<br />
3.3 Erschließung / Verkehr<br />
3.4 Jugend- und Familienfreundlichkeit<br />
4. Begründung der Festsetzungen<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung<br />
4.2 Maß der Nutzung<br />
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)<br />
4.2.2 Gebäudehöhe (GH)<br />
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
4.4 Stellplätze<br />
4.5 Lärmschutz<br />
4.5.1 Büronutzungen<br />
4.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />
4.7 private Grünflächen<br />
4.8 Gestalterische Maßnahmen<br />
4.9 Kennzeichnungen<br />
4.10 Nachrichtliche Übernahmen<br />
4.10.1 Qualifizierte Straßen / Beschränkungszonen Autobahn A 544<br />
4.10.2 Satzung über Werbeanlagen<br />
5. Kampfmittel<br />
6. Umweltbelange<br />
7. Auswirkungen der Planung<br />
8. Kosten<br />
8. Plandaten<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - Fassung vom 12.05.2011<br />
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation<br />
1.1 Beschreibung des Plangebietes<br />
Bei dem Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s handelt es sich um Teilflächen eines Gewerbe- und<br />
Industriegebiet, das nach dem Inkrafttreten des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 Ende der siebziger Jahre vollständig<br />
bebaut wurde. Der Gesamtbereich wird im Wesentlichen durch Gewerbebetriebe, kleinere Handwerksbetriebe<br />
und großflächige Einzelhandelsbetriebe geprägt.<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. <strong>934</strong> umfasst den Bereich zwischen der Autobahn A 544 im<br />
Nordwesten, dem Berliner Ring im Nordosten, der <strong>Breslauer</strong> Straße im Südosten und der Kleingartenanlage<br />
(Eintracht Nord). Der Bereich (ca. 55.183 m²) umfasst das Grundstück eines großflächigen Einkaufszentrum aus<br />
den 80er Jahren, mit einem Vollsortimenter (Real-Markt) mit ergänzenden Verkaufsflächen als Shopzone im<br />
Eingangsbereich und einem aufgeständerten Baukörper, der im EG als Stellplatzfläche und im OG als<br />
Verkaufsflächen genutzt wird. Diese ehemals als Möbel-Markt genutzten Flächen sind derzeit ungenutzt. Auf<br />
dem Gelände befinden sich zudem eine Freie Tankstelle sowie die notwendigen Stellplätze der Nutzungen.<br />
Bis auf Böschungen und Randbereiche ist das Plangebiet vollständig versiegelt und weitgehend ohne<br />
Vegetation.<br />
1.2 Regionalplan<br />
Der Regionalplan 2003 (Stand: April 2008) stellt für das Grundstück einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)<br />
dar.<br />
1.3 Flächennutzungsplan (FNP)<br />
Der Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1980 stellt für den Geltungsbereich Sondergebiete dar. Im Hauptplan<br />
sind die Sondergebiete mit Ziffern gekennzeichnet, die im Textteil bezüglich der Zweckbestimmung und Art der<br />
Nutzung weiter konkretisiert werden. Für den Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist die Ziffer 11 dargestellt<br />
und eine Zweckbestimmung für Verbrauchermärkte und Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von > 1.500m²<br />
vorgesehen. Als Art der Nutzung sind Gebäude, Hallen und sonstige bauliche Anlagen sowie Parkplätze<br />
bestimmt. Im Hauptplan sind zusätzlich Symbole für Parkplatzflächen dargestellt.<br />
Aufgrund der Ziele der verbindlichen Bauleitplanung und der vorgesehenen Festsetzungen im <strong>Bebauungsplan</strong><br />
ist eine Änderung / Berichtigung des Flächennutzungsplans nicht erforderlich.<br />
1.4 Bestehendes Planungsrecht<br />
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 der durch Bekanntmachung am<br />
09.07.1977 rechtsverbindlich wurde. Dieser <strong>Bebauungsplan</strong> setzt für die Teilfläche Gewerbegebiet mit einer<br />
GRZ 0,6 und GFZ 2,2 sowie großflächig überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen fest. Vom<br />
Fahrbahnrand der A 544 sind zwei Werbeverbotszonen (40 und 100 m) festgesetzt, die jedoch nicht weiter in der<br />
Begründung oder den Schriftlichen Festsetzungen konkretisiert werden. Dem <strong>Bebauungsplan</strong> liegt die<br />
Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1968 zugrunde.<br />
Für den Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s existieren zwei Aufstellungsbeschlüsse (A 100 und A 217) mit<br />
dem Ziel der Einzelhandelssteuerung. Der Bereich des Aufstellungsbeschlusses des <strong>Bebauungsplan</strong>s A 100 aus<br />
dem Jahre 1989 umfasst zusammen mit dem anschließenden Aufstellungsbeschluss A 135 den Gesamtbereich<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517. Der A 100 wurde aufgrund eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht weiter<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - Fassung vom 12.05.2011<br />
verfolgt. Um dem wachsenden Anpassungsdruck auf den Grundstücken der vorhandenen Einkaufzentren durch<br />
eine steuernde Einzelhandelsplanung gemäß dem (seinerzeit) in Aufstellung befindlichen Zentren- und<br />
Nahversorgungskonzeptes zu begegnen, wurde der Aufstellungsbeschluss der Bebauungspläne <strong>934</strong> und 935,<br />
für den im Fokus stehenden Bereich, zeitlich vorgezogen.<br />
Im Vorgriff der Aufstellung der Bebauungspläne <strong>934</strong> und 935 wurde von der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
Nr. 517 in dem 1. Änderungsverfahren angepasst. Ziel dieser 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 ist es,<br />
das Verbot von Ein-/Ausfahrten von/zu der <strong>Breslauer</strong> Straße aufzuheben. Der <strong>Bebauungsplan</strong> trat im Mai 2010<br />
in Kraft. Durch die Rückstufung der qualifizierten <strong>Breslauer</strong>straße (L 221) im Jahre 2009 in eine kommunale<br />
Straße konnte das grundsätzliche Ein- und Ausfahrtsverbot aufgehoben werden.<br />
2. Anlass der Planung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 517 –Stolberger -/ <strong>Breslauer</strong>-/ Rottstraße und Berliner Ring –setzt ein Gewerbegebiet<br />
fest. Entsprechend der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1968 sind Einkaufszentren,<br />
die der gemeindlichen Versorgung dienen, ohne Beschränkung der Verkaufsfläche oder Sortimente zulässig.<br />
Seit 1989 besteht ein Aufstellungsbeschluss (A 100) zur städtebaulichen Neuordnung des Gebietes, der jedoch<br />
aufgrund des langen Zeitraumes nicht mehr herangezogen werden kann. Das Bauleitplanverfahren wurde 1994<br />
wegen eines fehlenden Einzelhandelskonzeptes nicht fortgeführt.<br />
Mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> 2008 liegt das geforderte<br />
Einzelhandelskonzept zur Steuerung des Einzelhandels nun vor, so dass das Bauleitplanverfahren mit den<br />
Bauleitplänen <strong>934</strong> und 935 fortgeführt werden kann.<br />
3. Ziel und Zweck der Planung<br />
3.1 Allgemeine Ziele<br />
Gemäß den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> dürfen Sondergebiete für<br />
großflächigen Einzelhandel nur noch in zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden. Als Ausnahme<br />
gelten bestehende Betriebe unter Beschränkung auf den vorhandenen Bestand. Der <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 517<br />
enthält keine Festsetzungen zu Einzelhandelsnutzungen. Außerdem liegt dem <strong>Bebauungsplan</strong> die<br />
Baunutzungsverordnung von 1968 zugrunde. Aufgrund der rechtlichen Lücken zur Steuerung der<br />
Einzelhandelsnutzungen haben sich im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 bereits mehrere<br />
Einzelhandelsnutzungen etabliert, die sich nach Art, der Lage oder dem Umfang auf die Verwirklichung der Ziele<br />
der Raumordnung und der Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur<br />
unwesentlich auswirken können. Insofern besteht ein Erfordernis zur Steuerung des Einzelhandels, in dem<br />
ursprünglich für eine gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich. Der zugrunde liegende Beschluss zur<br />
Aufstellung eines <strong>Bebauungsplan</strong>s (A 217) umfasst die beiden Bereiche der Einkaufszentren an der <strong>Breslauer</strong><br />
Straße, die thematisch gleich zu behandeln sind. Aus redaktionellen Gründen werden diese zwei Bereiche in<br />
eigenständige Bauleitplanverfahren geteilt. Die Verfahren sollen inhaltlich angeglichen und möglichst zeitlich<br />
parallel geführt werden.<br />
3.2 Ziel der Planung<br />
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> definiert eine parzellenscharfe Festlegung von<br />
Haupt-, <strong>Stadt</strong>teil- und Nahversorgungszentren und die Festlegung der zentren- und nahversorgungsrelevanten<br />
Sortimente. Ziel ist hierbei der Schutz und die Stärkung bestehender Zentren und die Vermeidung von<br />
Ansiedlungen an nicht - integrierten Standorten.<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
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Der Standort (B-Plan <strong>934</strong>) erfüllt nicht die Kriterien einer Zentrenkategorie gem. Zentren- und<br />
Nahversorgungskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> bzw. STRIKT (Städteregionales Einzelhandelskonzept <strong>Aachen</strong>).<br />
Dennoch handelt es sich bei dem Standort um eine etablierte Lage die seit Jahrzehnten im <strong>Aachen</strong>er Ostviertel<br />
gut angenommen wird und der Versorgung dient. Ziel der Planung ist es, die Standorte zu sichern, um die<br />
vorhandene Versorgungsfunktion aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der zentralen Versorgungslagen sollen die<br />
Verkaufsflächen und die zulässigen Sortimente jedoch auf den vorhandenen Bestand beschränkt werden. Für<br />
den Bestandsstatus werden die vorhandenen bzw. baurechtlich genehmigten Verkaufsflächen und Sortimente<br />
erfasst und festgesetzt. Die Festsetzung der unterschiedlichen vorhandenen Sortimente soll durch<br />
Zusammenfassung von Warengruppen, analog der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen<br />
Bundesamtes aus dem Jahre 2003, erfolgen. Die Größe der Verkaufsflächen soll durch Festsetzung einer<br />
maximalen Gesamtverkaufsfläche auf das gegenwärtig genehmigte Maß festgesetzt werden. Unterhalb dieser<br />
Gesamtverkaufsflächen sollen die bestehenden Verkaufsflächen innerhalb der einzelnen Sortimente mit<br />
adäquaten Verkaufsflächenaufschlägen versehen werden. Dadurch wird erreicht, dass in einem gewissen Maß<br />
unternehmerische Entscheidungen zur Angebotsverschiebung innerhalb des Einkaufszentrums möglich sind.<br />
Durch Festsetzung der Gesamtverkaufsfläche wird sichergestellt, dass keine erheblich nachteiligen<br />
Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen zu befürchten sind.<br />
Ziel des <strong>Bebauungsplan</strong>s –<strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring- ist die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung am<br />
Standort zur Stärkung und Verbesserung der Attraktivität des Hauptzentrums und der umgebenden<br />
<strong>Stadt</strong>eilzentren. Entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB dient die Bauleitplanung im<br />
Besonderen der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong>. Die<br />
Bauleitplanung basiert auf dem Zentren- und Nahversorgungskonzept 2008 der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> und setzt dieses<br />
städtebauliche Entwicklungskonzept in verbindliches Planungsrecht um. Das Planerfordernis resultiert aus dem<br />
realen Ansiedlungsdruck auf Bereiche mit Steuerungslücken für großflächige Einzelhandelsnutzungen. Die<br />
Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. <strong>934</strong> ist somit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der <strong>Stadt</strong><br />
<strong>Aachen</strong> erforderlich.<br />
Als Nutzungsziel sollen Sonstige Sondergebiete gem. § 11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden und durch<br />
besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung definiert werden.<br />
Sondergebiet <strong>Breslauer</strong> Straße 35 (Real-Markt)<br />
Der Real-Markt ist als Einkaufszentrum gem. § 11 Abs. 3 BauNVO zu klassifizieren. Auf einem Grundstück ist<br />
eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Art und Größe innerhalb eines<br />
Gebäudekomplexes vorhanden. Als wesentliches Merkmal ist festzustellen, dass eine einheitliche Planung (ein<br />
Antragsteller für sämtliche Nutzungen) sowie eine einheitliche Finanzierung und Verwaltung der<br />
Einzelhandelsangebote besteht. Unter einem gemeinsamen Dach werden auf unterschiedlichsten<br />
Verkaufsflächengrößen Waren und Dienstleistungen angeboten. Neben dem Vollsortimenter Real (ca. 8.130 m²<br />
VK) sind ein Schuh-Markt (ca. 573 m² VK) ein separater Getränkemarkt (ca. 470 m²), dem saisonalen Angebot<br />
an Camping und Gartenartikeln (ca. 820 m² VK) und dem ehemaligen Möbel-Markt, weitere untergeordnete<br />
Verkaufsstände Blumen, Uhren/Schmuck, Apotheke, Lederwaren, Geschenke und Schreibwaren sowie<br />
Dienstleistungen wie Friseur, Reisebüro und Gastronomieeinrichtungen zugeordnet.<br />
Bei der Festsetzung von maximalen Verkaufsflächen und der Beschränkung auf bestimmte Sortimente, ist<br />
aufgrund der vorhandenen örtlichen Situation innerhalb des Sondergebietes nicht von einem Wettbewerb um<br />
Verkaufsflächen und Sortimente auszugehen. Durch den bereits vorhandenen Bestand eines einzigen<br />
Einkaufszentrums und insbesondere die Tatsache, dass die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s auch künftig<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
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nur ein einziges Einkaufszentrum zugelassen, ist ein „Windhundrennen“ auf Sortimente und Verkaufsflächen<br />
auch für die Zukunft ausgeschlossen. Die Aufteilung und Vergabe der Verkaufsflächenkontingente innerhalb des<br />
Einkaufszentrums wird somit dauerhaft zentral erfolgen und hat eine ausgewogene Gesamtbelegung des<br />
Einkaufszentrums im Blick. Die Festsetzung des <strong>Bebauungsplan</strong>s –<strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - zielt auf<br />
eine Kernaussage des Zentren- und Nahversorgungskonzeptes wonach etablierte Einzelhandelsnutzungen mit<br />
Versorgungsfunktionen einen aktiven Bestandsschutz genießen sollen. Durch Festsetzung der absoluten<br />
Gesamtverkaufsflächenobergrenze und der Berücksichtigung von Zuschlägen innerhalb der Verkaufsflächen<br />
der Einzelsortimentsgruppen werden dem Betreiber des Einkaufszentrums gewisse Spielräume für<br />
betriebsnotwendige Änderungen oder Verschiebungen innerhalb der Einzelsortimentsverkaufsflächen<br />
eingeräumt. Als Grundlage für die Bemessung der Verkaufsflächen wurden die jeweils letzten<br />
bauordnungsrechtlichen Genehmigungen herangezogen. Der Betreiber des Einkaufszentrums hat so die<br />
Möglichkeit innerhalb eines festgesetzten Rahmens Verschiebungen von Einzelsortimentsverkaufsflächen in<br />
einer Größe von ca. 10 % vorzunehmen, um auf aktuelle Marksituationen und besondere Nachfragen reagieren<br />
zu können. Da es sich bei dem Einkaufszentrum um einen etablierten Betrieb handelt, der bereits viele Jahre<br />
besteht, wird eine tragfähige und solide Wirtschaftsgrundlage unterstellt, die auch für die Zukunft geeignet<br />
erscheint. Sollten darüber hinaus geringfügige betriebsbedingt notwendige Überschreitungen erforderlich<br />
werden, die zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, kann von den Festsetzungen des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s befreit werden, wenn die Überschreitung mit dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> vereinbar ist.<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>934</strong> – <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - soll als <strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung<br />
gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Bei dem Bereich handelt es sich um<br />
einen planungsrechtlich gesicherten und bereits bebauten Bereich, der dem Innenbereich zuzuordnen ist. Ziel<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s ist die Bestandssicherung und -begrenzung des vorhandenen Einkaufszentrums. Ein<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn ein<br />
bestimmtes Maß der zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschritten wird. Da die<br />
beiden Planverfahren <strong>934</strong> und 935 in einem engen sachlichen (Einzelhandelssteuerung), räumlichen und<br />
zeitlichen Zusammenhang stehen werden beide Bauleitplanungen hinsichtlich der Berechnung der zulässigen<br />
Grundflächen in Gänze betrachtet.<br />
Bei der Ermittlung des Schwellenwertes (zulässige Grundfläche gem. § 13a BauGB) ist die Überschreitungsregel<br />
gem. § 19 Abs. 4 BauNVO nicht anzuwenden. Bei einer rein schematischen Berechnung des Schwellenwertes,<br />
über die festgesetzte zulässige Grundfläche GRZ 0,6 (Gebäudeflächen) der Bebauungspläne <strong>934</strong> und 935, wird<br />
eine Größe der Grundfläche von 67.171 m² erreicht. Die tatsächlich vorhandene Bebauung überdeckt lediglich<br />
eine Fläche von ca. 37.600 m² (unter Berücksichtigung der Erweiterung Hirsch-Center) da der Stellplatzbedarf<br />
einen großen Teil der Grundstücke beansprucht. Entsprechend § 13 a Abs. 1 Nr. 2BauGB ist demgemäß von<br />
einem Schwellenwert zwischen 20.000 und 70.000 m² auszugehen, so dass eine Vorprüfung des Einzelfalles<br />
durchzuführen ist. Des Weiteren sind die Voraussetzungen für den Ausschluss des beschleunigten Verfahrens<br />
zu prüfen – <strong>zum</strong> einen das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung <strong>zum</strong> anderen die Beeinträchtigung<br />
von Natura-2000-Gebieten.<br />
Die Entscheidung über den umweltrelevanten Eingriff hat bereits auf der Grundlage des Bauleitplanverfahrens<br />
<strong>zum</strong> <strong>Bebauungsplan</strong> 517 stattgefunden und unterlag der Abwägung. Umweltrelevante Auswirkungen der<br />
Planung sind bereits mit der Realisierung der Vorhaben eingetreten. Die Umweltauswirkungen der vorhandenen<br />
und zulässigerweise errichteten baulichen Nutzungen sind somit als Ausgangszustand zu werten. Lediglich<br />
zusätzliche, d.h. zukünftige Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr.<br />
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<strong>934</strong> hervorgerufen werden, sind zu ermitteln und zu bewerten. Durch den Bestand festsetzenden - und -<br />
begrenzenden Charakter des <strong>Bebauungsplan</strong>s werden keine neuen, über das bereits vorhandene bzw.<br />
zulässige Maß (B-Plan Nr. 517), hinausgehenden Baurechte ermöglicht. Folglich sind grundsätzlich keine<br />
weiteren Auswirkungen durch die Planung zu erwarten.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalles gem. § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB unter Beteiligung der Behörden und sonstigen<br />
Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden, hat ergeben, dass<br />
aufgrund des im Wesentlichen Bestandssichernden Charakters voraussichtlich keine erheblichen<br />
Umweltauswirkungen zu erwarten sind.<br />
3.3 Erschließung / Verkehr<br />
Das Grundstück des Real-Marktes wird durch eine separate Zuwegung an der <strong>Breslauer</strong> Straße erschlossen.<br />
Die Kleingartenanlage Eintracht Nord wird ebenfalls über diese Zuwegung erschlossen.<br />
3.4 Jugend und Familienfreundlichkeit<br />
Der Kriterienkatalog – Familienfreundlichkeit im Städtebau – wurde bei der Bauleitplanung berücksichtigt. Da<br />
lediglich der Bestand überplant und planungsrechtlich in einem <strong>Bebauungsplan</strong> fixiert wird, ergeben sich zur<br />
Umsetzung der Familienfreundlichkeit keine zusätzlichen Möglichkeiten. Zusammenfassend ist festzustellen,<br />
dass durch die Bauleitplanung die zentralen Versorgungszentren geschützt und gestärkt werden sollen. Der<br />
Erhalt und die Entwicklung der zentralen Versorgungszentren dienen direkt der Familienfreundlichkeit, da an<br />
zentraler Stelle Einkaufsmöglichkeiten und Dienstleistungen mit kurzen Wegen vorgehalten werden. Obwohl der<br />
Standort <strong>Breslauer</strong> Straße / Berliner Ring als automobilorientiert einzustufen ist, werden zusätzlich untergeordnet<br />
Nahversorgungsfunktionen für das Wohnumfeld übernommen.<br />
4. Begründung der Festsetzungen<br />
4.1 Art der baulichen Nutzung<br />
Gemäß Baunutzungsverordnung sind großflächige Einzelhandelsbetriebe nur in einem Sonstigen Sondergebiet<br />
gem. § 11 BauNVO zulässig. Die vorhandene Einzelhandelsnutzung (Real) erfüllt die Tatbestandsmerkmale der<br />
Großflächigkeit als Einkaufszentren gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und soll folgerichtig als Sonstiges<br />
Sondergebiet festgesetzt werden. Die Art der Nutzung wird durch besondere Festsetzungen hinsichtlich ihrer<br />
Zweckbestimmung und der besonderen Sortiments- und Verkaufsflächensituation als SO1 festgesetzt.<br />
Sondergebiet SO1<br />
Das Sondergebiet SO1 ist durch die Festsetzung nur die Nutzung eines einzigen Einkaufszentrums im Sinne<br />
eines einzigen Handelsbetriebes zulässig. Dies zielt auf die Sicherung der einheitlichen Planung, Finanzierung<br />
und Verwaltung der Einzelhandelsnutzung für die Zukunft. Neben dem dominierenden SB-Warenhaus Real-<br />
Markt sind zusätzlich verschiedene Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistungsangebote zugeordnet und<br />
bilden im Zusammenschluss das Einkaufzentrum. Die Summe der Verkaufsflächen einschließlich der relevanten<br />
Erschließungsflächen (Gänge, Vorkassen- und Kassenzonen) werden summiert und ergeben eine gerundete<br />
Fläche von 7.600 m², die als Gesamtverkaufsflächenobergrenze festgesetzt werden soll. Die Obergrenze darf<br />
durch die Summe der Einzelsortimente nicht überschritten werden und ist nicht unmittelbar an<br />
Sortimentsbeschränkungen gebunden. Als relevante Erschließungsflächen werden auch die Flächen der Mall<br />
gezählt, da in der Shopzone keine abgeschlossenen Verkaufseinheiten bestehen und die Verkaufsaktivitäten (z.<br />
B. Thekenaufstellflächen) die Mallflächen mitbenutzen. Die im SB-Warenhaus vorhandenen<br />
Dienstleistungsflächen (Salatbar, Friseur, Ausschank/Verzehr der Bäckerei u. Restaurant) sowie die<br />
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Verkaufsflächen der nicht zentrenrelevanten Sortimente bleiben bei der Berechnung der<br />
Gesamtverkaufsflächenobergrenze unberücksichtigt.<br />
Die Einzelsortimente des Einkaufszentrums wurden zu Warengruppen –analog des Zentren- und<br />
Nahversorgungskonzeptes der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> 2008 – zusammengefasst. Die notwendigen Erschließungsflächen<br />
(s.o.) wurden anteilig den unterschiedlichen Verkaufsflächen der Warengruppen zugeordnet. Die Summe wurde<br />
mit einem Aufschlag von ca. 10 % versehen. Dieser Aufschlag dient einem gewissen planungsrechtlichen<br />
Spielraum, der für unternehmerische Entscheidungen in Ansatz gebracht werden kann. Die<br />
Gesamtverkaufsflächenobergrenze von 7.600 m² darf jedoch auf keinen Fall überschritten werden. Im<br />
Umkehrschluss sind Aufschläge innerhalb einer Warengruppe mit einer Reduzierung von anderen<br />
Warengruppen verbunden. Die Flächen für reine Dienstleistungsangebote (z.B. Frisör, Reisebüro und<br />
Gastronomie) werden nicht als Verkaufsflächen betrachtet und unterliegen nicht der Festsetzung durch den<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong>. Als Grundlage zur Ermittlung der Verkaufsflächen und Sortimente wurde die letzte<br />
Baugenehmigung (Aktenzeichen 63/23-02953-2006 Nachtrag vom 01.03.2007 und Bestandspläne des<br />
Antragstellers vom 23.01.2007) herangezogen. Um den unternehmerischen Handlungsrahmen auszuweiten soll<br />
auf eine Festsetzung der nicht zentrenrelevanten Sortimente verzichtet werden. Durch die<br />
Festsetzungsbeschränkung auf die nah- und zentrenrelavanten Sortimente reduziert sich die<br />
Bestandsverkaufsfläche von ca. 14.580 m² auf eine Verkaufsflächenfestsetzung von max. 7.600 m². Der Verzicht<br />
auf Festsetzung nicht zentrenrelevanter Sortimente dient den privaten Belangen der Unternehmen, ohne<br />
schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen auszuüben.<br />
Ausschluss von Bordellen und Vergnügungsstätten<br />
In den Sondergebieten -Einkaufszentren mit Dienstleistungen - sind Bordelle, bordellartige Nutzungen und<br />
Vergnügungsstätten nicht zulässig. Durch den Ausschluss derartiger Nutzungen soll der Bereich vor einem<br />
“Trading –Down- Effekt“ bewahrt werden. Mit dem Umbau des Hirsch-Centers und dem Neubau der<br />
Generalvertretung Mercedes Benz (<strong>Breslauer</strong> Str.) hat der Bereich städtebaulich eine erhebliche Aufwertung<br />
erfahren, von der weitere positive Impulse für die Umgebung erwartet werden. Von den auszuschließenden<br />
Betrieben mit typischerweise geringem Investitionsbedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sind<br />
hingegen negative Impulse zu erwarten, die die aufkeimende Aufwertung eher hemmen würden. Zudem ist mit<br />
einer Konkurrenz zwischen Betrieben oder Betriebsteilen mit einem wesentlich höheren Investitionsbedarf und<br />
einer geringeren Ertragsstärke zu rechnen, weil der Wettbewerb um Grundstücke und Immobilien zwischen<br />
Konkurrenten mit unterschiedlicher wirtschaftlicher Potenz tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und<br />
Mietpreise führt und damit zu einer Verdrängung gewachsener Nutzungen mit schwächerer Finanzkraft. Gemäß<br />
einem Grundsatzbeschluss des Rates der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> sollen Spielhallen nur in einem eng abgegrenzten<br />
Bereich der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> zugelassen werden. Der Standort <strong>Breslauer</strong> Straße/Dresdener Straße gehört nicht zu<br />
diesem definierten Bereich.<br />
4.2 Maß der baulichen Nutzung<br />
4.2.1 Grundflächenzahl (GRZ)<br />
Das Maß der baulichen Nutzung soll für das Sonstige Sondergebiet, analog des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517, auf<br />
eine Grundflächenzahl GRZ 0,6 festgesetzt werden. Gemäß der zugrunde liegenden Baunutzungsverordnung<br />
BauNVO 1968 bleiben die Flächen für Nebenanlagen (Stellplätze, Zufahrten, Feuerwehrumfahrungen etc.) bei<br />
der Ermittlung der zulässigen GRZ ohne Berücksichtigung. Die vorhandene und legal hergestellte<br />
Bestandsnutzung umfasst einen Versiegelungsgrad (Gebäude + Nebenanlagen + Stellplätze/Zufahrten) von<br />
durchschnittlich 90 % innerhalb der Baugebiete. Dies entspricht einer GRZ von 0,9 gem. der BauNVO 1990. Um<br />
dem Ziel des <strong>Bebauungsplan</strong>s zur Bestandssicherung und -begrenzung der Einkaufszentren gerecht zu werden,<br />
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soll sich der <strong>Bebauungsplan</strong> auch im Bezug auf die Festsetzung der zulässigen Grundflächen an der<br />
Realnutzung orientieren. Um keine Spannungen hinsichtlich der Nutzungen und der Umweltbelange bei der<br />
Transformierung in aktuelles Planungsrecht zu erzeugen, soll die zulässige Grundfläche gem. § 19 Abs. 1-3<br />
BauNVO (Hauptanlagen/Gebäude) auf die bisher zulässige GRZ 0,6 und für Nebenanlagen und Stellplätze etc.<br />
eine Überschreitung der GRZ bis höchstens 0,9 zulässig sein. Die Überschreitungsregel ist grundsätzlich bis zu<br />
einer Kappungsgrenze von GRZ 0,8 vorgesehen. Aufgrund der besonderen städtebaulichen Situation –<br />
Überführung einer zulässigen Bestandsnutzung in aktuelles Planungsrecht – sowie der wesentlichen<br />
Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung bei Einhaltung der Kappungsgrenze von GRZ 0,8,<br />
ist eine Überschreitung in einem geringfügigem Ausmaß auf einen Höchstwert von GRZ 0,9 für Nebenanlagen,<br />
Stellplätze etc. gem. §19 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 BauNVO zulässig.<br />
Die ehemals festgesetzte GFZ soll gestrichen werden, da die Festsetzung einer Geschossflächenzahl bei<br />
eingeschossigen Nutzungsformen bzw. durch die Begrenzung Verkaufsflächen nicht sinnvoll erscheint.<br />
4.2.2 Gebäudehöhe (GH)<br />
Die Gebäudehöhe ist als Maß des oberen Abschlusses der Oberkante des Gebäudes definiert. Die angegebene<br />
Maßzahl ist als absolutes Höhenmaß über Normalhöhennull (NHN) zu verstehen. Technikbedingte Anlagen sind<br />
grundsätzlich innerhalb der Gebäudekubatur anzuordnen. Lediglich technische Anlagen- oder Anlagenteile, die<br />
unbedingt der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen, dürfen die festgesetzte Gebäudehöhe<br />
ausnahmsweise um maximal 2,50 m überschreiten. Zusätzlich müssen sie im entsprechenden Maß von der<br />
Dachkante abgerückt werden, um sich optisch der Gebäudekubatur unterzuordnen.<br />
4.3 Überbaubare Grundstücksflächen<br />
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Es<br />
werden großflächige Baufenster –entsprechend dem <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 517- vorgesehen, um dem Nutzer eine<br />
hohe Flexibilität bei der Nutzung der Grundstücke und Aufteilung der Baukörper zu ermöglichen.<br />
4.4 Stellplätze<br />
Die Stellplätze der Einzelhandelsnutzung sind gem. § 12 Abs. 1 BauNVO in dem Sondergebiet<br />
-Einkaufszentrum- allgemein zulässig. Aufgrund der großen Baugebietsfestsetzung sind im Verhältnis von<br />
Einzelhandelsgröße zu Grundstücksgröße ausreichend Flächen für notwendige Stellplätze vorhanden.<br />
4.5 Lärmschutz<br />
4.5.1 Büronutzungen<br />
Zum Schutz der Berufstätigen in Bürogebäuden soll festgesetzt werden, dass Aufenthaltsräume <strong>zum</strong> Aufenthalt<br />
von Menschen ≥ 8 Stunden, durch ein resultierendes Schalldämmmaß der Außenbauteile von 35 dB (gem. DIN<br />
4109) vor den Lärmbelastungen der umgebenden viel befahrenen Straßen (z.B. A 544, Berliner Ring, <strong>Breslauer</strong><br />
Straße) und den nutzungsspezifischen Belastungen der Sonder- und Gewerbegebiete zu schützen sind.<br />
Entsprechend der Umgebungslärmkartierung der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> ist mit einem Umgebungslärm durch die Straßen<br />
von bis zu max. 70 dB(A) zu rechnen.<br />
4.6 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte<br />
Zur Sicherung der Erschließung ist im <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 517 ein Teilbereich der Zufahrt zur <strong>Breslauer</strong> Str. 35<br />
(Real-Markt) mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Dauerkleingartenanlage -Eintracht Nord-<br />
belastet. Diese Rechte werden in den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>934</strong> übernommen, um weiterhin die Erschließung der<br />
Kleingartenanlage zu sichern. Der unmittelbar an die <strong>Breslauer</strong> Straße anschließende Bereich ist entsprechend<br />
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- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - Fassung vom 12.05.2011<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 als Verkehrsfläche festgesetzt. Die <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> ist bereits z.T. Eigentümerin der<br />
Verkehrsfläche. Zur beabsichtigten öffentlichen Widmung der Verkehrsfläche ist ein gänzlicher Erwerb der<br />
Fläche geplant.<br />
4.7 Private Grünfläche<br />
Entsprechend der Realnutzung und dem zugrunde liegenden <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. 517 ist nördlich der<br />
Zufahrtsstraße des Einkaufszentrums eine private Grünfläche mit der Zweckbestimmung –Dauerkleingärten-<br />
festgesetzt. Diese Grünfläche ist Teil der Kleingartenanlage –Eintracht Nord – und soll im vorhandenen Zuschnitt<br />
und als Festsetzung im <strong>Bebauungsplan</strong> erhalten bleiben.<br />
4.8 Gestalterische Maßnahmen<br />
Zulässigkeit von Werbeanlagen siehe 4.10.2<br />
4.9 Kennzeichnung<br />
Aufgrund ehemaliger Nutzungen besteht in einem Teilbereich des Geltungsbereiches ein Verdacht auf Altlasten<br />
bzw. schädliche Bodenveränderungen. Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und<br />
Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist.<br />
Bezüglich des Wirkungspfades Boden–/Grundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend.<br />
Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen <strong>Bebauungsplan</strong>verfahrens<br />
nicht erforderlich. Dennoch wird vom Fachbereich Umwelt empfohlen, Teile des Geltungsbereiches des<br />
<strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. <strong>934</strong> gem. § 9 Abs. 5 BauGB als Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden<br />
Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Die vorhandene Bodenversiegelung in den zu kennzeichnenden<br />
Bereichen erfüllt eine Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten bleiben. Konkret handelt es sich bei<br />
der Verdachtsfläche um eine Tankstelle, deren näheres Gelände gekennzeichnet werden soll. Auf dem<br />
Tankstellengelände wurden bereits 1997weitgehende Boden-Sanierungsmaßnahmen aufgrund von Belastungen<br />
mit organischen Schadstoffen durchgeführt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Kontaminationen nicht<br />
vollständig entfernt wurden und Bereiche mit Restbelastungen verblieben sind. Im selben Jahr wurde mit den<br />
Grundwassersanierungsmaßnahmen begonnen, die bis heute nicht abgeschlossen sind. Bei künftigen Umbau-<br />
bzw. Umnutzungsmaßnahmen sind voraussichtlich weitere Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen<br />
erforderlich.<br />
4.10 Nachrichtliche Übernahmen<br />
4.10.1 Qualifizierte Straßen / Beschränkungszone Autobahn A 544<br />
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) dürfen entlang der Bundesautobahn A 544 in einem<br />
Streifen von bis zu 40 m keine Hochbauten errichtet werden. Als Bezugspunkt gilt der äußere Rand der<br />
befestigten Fahrbahn. Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 FStrG bedürfen Baugenehmigungen oder sonstige<br />
Genehmigungen der Zustimmung der Obersten Landesstraßenbehörde, wenn sie innerhalb eines Streifens von<br />
100 m längs der Bundesautobahn errichtet, geändert oder anders genutzt werden sollen. Als Bezugspunkt gilt<br />
der äußere Rand der befestigten Fahrbahn.<br />
4.10.2 Satzung über Werbeanlagen<br />
Bezüglich der Gestaltung von Werbeanlagen wird auf die rechtskräftige Satzung über Werbeanlagen im Bereich<br />
der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> vom 17. September 2007 hingewiesen.<br />
Diese gem. § 6 Abs. 1 BauO NRW erlassenen Satzung gilt uneingeschränkt für den <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>934</strong> –<br />
<strong>Breslauer</strong>straße/Berliner Ring- und ist entsprechend anzuwenden.<br />
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5. Kampfmittel<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>s liegt im ehemaligen Bombenabwurfgebiet. Bauanträge, die mit<br />
Eingriffen in den Boden verbunden sind, sind dem zuständigen Fachbereich Bauverwaltung vorzulegen.<br />
Erdarbeiten sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus<br />
Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und unverzüglich die Bauverwaltung der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> oder die<br />
nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen.<br />
6. Umweltbelange<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> soll als <strong>Bebauungsplan</strong> der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB aufgestellt<br />
werden. Ziel ist die Sicherung und Begrenzung der Einzelhandelsnutzungen Real-Markt, <strong>Breslauer</strong> Straße. Die<br />
Festschreibung der Sortimente und Verkaufsflächen dient dem Schutz der im Zentren und<br />
Nahversorgungskonzept der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet ist<br />
weitgehend bebaut.<br />
Da die Flächen der beiden Bebauungspläne Nr. 935 und <strong>934</strong> in sachlichen, räumlichen und zeitlichen<br />
Zusammenhang zu sehen sind und die 20.000 m²-Grenze des § 13 a Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 überschreiten,<br />
jedoch unter der 70.000 m²-Grenze bleiben, ist eine Prüfung des Einzelfalls nach BauGB vorzunehmen.<br />
Zunächst sind die Ausschlussgründe „Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung“ und<br />
„Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes“ zu betrachten.<br />
Gemäß Anlage 1 zu § 3 Absatz 1 Satz 1 UVPG Ziffer 18.8 i. V. mit Ziffer 18.6 für den Bau z.B. eines<br />
Einkaufszentrums im Innenbereich von 5.000 m² oder mehr ist eine allgemeine Prüfung des Einzelfalles gefordert.<br />
Die Anforderungen bezüglich eines möglichen Bauvorhabens von ggf. 5.000 m² oder mehr legt das gleiche<br />
Prüfungsniveau (s.o.) zugrunde. Grundsätzlich ist im Wege der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen,<br />
ob es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Nach § 17 UVPG richtet sich die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich Vorprüfung nach den Vorschriften des BauGB, sobald es sich um die<br />
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen für entsprechende Vorhaben handelt. Somit ist der<br />
Kriterienkatalog der Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 anzuwenden.<br />
Die Flächen sind bereits durch die Umsetzung des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es Nr. 517 nahezu vollständig<br />
versiegelt und unterliegen seit Jahren einer gewerblichen Nutzung, so dass der naturschutzrechtliche Eingriff<br />
bereits vollzogen ist. Die im Kriterienkatalog aufgeführten Schutzgebiete (Naturschutzgebiet, Nationalpark,<br />
Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, gesetzlich geschützte Biotope, Wasserschutzgebiete,<br />
Bodenschutzgebiete pp) sind nicht betroffen. Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor. Die geringen<br />
Grünstrukturen können erhalten bleiben. Für die Dauerkleingärten im Anschluss an den REAL-Markt zeichnet<br />
sich durch die neue Festsetzung keine Verschlechterung der Lärmsituation ab, so dass diesbezüglich keine<br />
erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Der zunächst bestehende Altlastenverdacht kann für<br />
die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen werden, da das Gelände derzeit<br />
weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades Boden-Grundwasser ist das laufende<br />
Monitoring-Programm ausreichend. Somit ergeben sich aus der Prüfung keine Anhaltspunkte für erhebliche<br />
negative Auswirkungen auf die Umwelt, so dass keine förmliche Umweltprüfung durchzuführen ist. Im<br />
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird von einer förmlichen Umweltprüfung abgesehen.<br />
Gleichwohl sind grundsätzlich die Umweltbelange in die Abwägung einzustellen. Wie in der Vorprüfung bereits<br />
festgestellt, hat aufgrund der erfolgten rechtmäßigen Überbauung der Eingriff in den Naturhaushalt bereits<br />
stattgefunden. Darüber hinaus wird durch den neuen <strong>Bebauungsplan</strong> der Bestand gesichert, so dass auch bei<br />
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einem eventuellen Abriss und Neubau über das heutige Maß hinaus kein Baurecht geschaffen wird und daher<br />
keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zu erwarten sind.<br />
Hinsichtlich des Altlastenverdachts folgende Ausführungen:<br />
Im Geltungsbereich des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>gebietes 517 wurden seit Anfang der 90er Jahre<br />
umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen in Bereichen durchgeführt, in denen Verdacht auf<br />
Altlasten bzw. schädliche Bodenveränderungen bestand. Die Untersuchungen wurden auch im Bereich des<br />
aktuellen Plangebietes durchgeführt.<br />
Im östlichen Bereich befindet sich eine Tankstelle (Tank-Service Halle GmbH). Auf dem Tankstellengelände<br />
wurden bereits 1997 weitgehende Boden-Sanierungsmaßnahmen auf Grund von Belastungen mit organischen<br />
Schadstoffen durchgeführt. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Kontaminationen nicht vollständig<br />
entfernt wurden und Bereiche mit Restbelastungen verblieben sind. Im selben Jahr wurde mit den Grundwasser-<br />
Sanierungsmaßnahmen begonnen, die bis heute nicht abgeschlossen sind. Bei künftigen Umbau- bzw.<br />
Umnutzungsmaßnahmen sind voraussichtlich weitere Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen erforderlich.<br />
Bewertung<br />
Der Altlastenverdacht kann für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ausgeschlossen<br />
werden, da das Gelände derzeit weitestgehend überbaut bzw. versiegelt ist. Bezüglich des Wirkungspfades<br />
Boden-Grundwasser ist das laufende Monitoring-Programm ausreichend.<br />
Weitere Boden- und Grundwasseruntersuchungen sind im Rahmen des aktuellen <strong>Bebauungsplan</strong>verfahrens<br />
nicht erforderlich. Es wird empfohlen, auf Grund des oben dargestellten Sachverhalts die Tankstelle in der<br />
Teilfläche 1 und die gesamte Teilfläche 2 gem. § 9 Abs. (5) BauGB als Fläche, deren Böden erheblich mit<br />
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, zu kennzeichnen. Die in den zu kennzeichnenden Bereichen<br />
vorhandene Bodenversiegelung erfüllt eine Schutzfunktion und sollte aus diesem Grund erhalten werden.<br />
Schutzwürdige Böden liegen im Plangebiet nicht vor.<br />
Anlage zur Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB<br />
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7. Auswirkungen der Planung<br />
Durch die Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s mit Festschreibung der vorhandenen Verkaufsflächen und<br />
Sortimente soll ein Rahmen vorgegeben werden, in dem unternehmerische Entscheidungen getroffen werden<br />
können. Die sich daraus ergebenden Handlungsschranken stellen für das Unternehmen - hinsichtlich der<br />
ursprünglich weit gefassten planungsrechtlichen Zulässigkeit des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 – einen tiefen<br />
Einschnitt dar. Bei der Bewertung der Sachlage ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen dem Inkrafttreten<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>s 517 und der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. <strong>934</strong> mehr als ein Vierteljahrhundert<br />
vergangen ist und hinsichtlich der städtebaulichen Ziele weit reichende Entwicklungen stattgefunden haben.<br />
Insbesondere die Auswirkungen des automobilgerechten Einkaufens auf der grünen Wiese und die<br />
Auswirkungen auf die Innenstädte werden heute gegensätzlich beurteilt. Galt in den 70er Jahren eine<br />
automobilgerechte <strong>Stadt</strong>planung und die Suburbanisierung als erklärtes Ziel, ist man sich im 21. Jahrhundert<br />
über den Wert florierender Innenstädte und die negativen Auswirkungen der Mobilität des motorisierten<br />
Individualverkehrs bewusst. Die Erhaltung und Entwicklung der definierten zentralen Versorgungsbereiche <strong>zum</strong><br />
Wohle der Allgemeinheit und einer lebendigen Innenstadt und <strong>Stadt</strong>teilzentren sowie die verbrauchernahe<br />
Versorgung hat in der Güterabwägung einen hohen öffentlichen Rang. In der Güterabwägung zwischen den<br />
privaten - und öffentlichen Belangen kommt dem Schutz der Zentren eine höhere Wertigkeit zu.<br />
Gleichwohl sieht die <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> in dem Einkaufszentrum einen attraktiven und gut angenommenen<br />
Einzelhandelsbetrieb, der auch der Versorgung der umliegenden Wohngebiete dient und aus diesem Grund<br />
erhalten bleiben soll. Planungserfordernis ist der Schutz und die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche<br />
und nicht die weit reichende Einschränkung unternehmerischen Handelns. Auf die Festsetzung nicht<br />
zentrenrelevanter Nutzungen soll gänzlich verzichtet werden, um einen breiten Nutzungskorridor des<br />
Grundstückes für die Zukunft zu öffnen, ohne schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungslagen<br />
befürchten zu müssen.<br />
Einschränkungen des unternehmerischen Handelns können, je nach Ausmaß, einen Eingriff in das Eigentum<br />
bedeuten. Das Eigentum ist durch das Grundgesetz garantiert und umfasst auch die Baufreiheit. Da die<br />
Bauleitplanung Inhalte und Schranken des Eigentums bestimmen, sind die Belange des schutzwürdigen<br />
Eigentums ein in besonderer Weise zu berücksichtigender Belang und nur gerechtfertigt, wenn sie die Belange<br />
des Eigentums nicht unverhältnismäßig hinter sonstige Belange zurückstellt. Der Bestandsplan <strong>zum</strong> Bauantrag<br />
beinhaltet eine dezidierte Darstellung sämtlicher Verkaufsflächen und Sortimente, die Bestandteil des<br />
Genehmigungsbescheides wurden. Zur Festsetzung im <strong>Bebauungsplan</strong> wurden die Sortimente zu<br />
Warengruppen zusammengefasst. Um den Aspekt des unternehmerischen Gestaltens Rechnung zu tragen wird<br />
in den schriftlichen Festsetzungen des <strong>Bebauungsplan</strong>s eine Erhöhung der Verkaufsflächen innerhalb der<br />
Warengruppen um 10 % zugelassen. Mit diesem Spielraum und in Anbetracht der Unterstellung eines<br />
erfolgsversprechenden Handelskonzeptes für das Einkaufszentrum, wird das schutzwürdige Eigentum in<br />
ausreichender Weise berücksichtigt. Zur weiteren Öffnung hinsichtlich des unternehmerischen Handels wird auf<br />
die Festsetzung der nicht zentrenrelevanten Sortimente komplett verzichtet.<br />
Es existiert kein Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebietes nach Art und Maß der<br />
baulichen Nutzung auch bei der Überplanung weiterhin zu gelassen werden muss. Auch ist – nach<br />
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – die Gemeinde nicht gehalten, eine bislang “potentielle“<br />
Bebaubarkeit eines Grundstücks aufrecht zu erhalten. Der <strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> setzt den<br />
bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand in Art und Maß der baulichen Nutzung fest und sichert so den<br />
Fortbestand des Einkaufszentrums. Die aktive Bestandssicherung und die eingeräumte Nutzungsflexibilität<br />
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<strong>Bebauungsplan</strong> Nr. <strong>934</strong> Begründung zur Offenlage<br />
- <strong>Breslauer</strong> Straße/Berliner Ring - Fassung vom 12.05.2011<br />
werden hinsichtlich der Berücksichtigung der privaten Belange als ausreichend bewertet. Die bislang<br />
“potentielle“ Bebaubarkeit des Grundstücks auf der Grundlage des <strong>Bebauungsplan</strong>s Nr. 517 kann nicht aufrecht<br />
erhalten bleiben, da hier weit reichende Beeinträchtigungen der zentralen Versorgungslagen zu befürchten sind.<br />
8. Kosten<br />
Durch die Planung fallen für den Haushalt der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> unmittelbar keine Kosten an. Im<br />
Bauleitplanverfahren wurde festgestellt, dass sich im Einmündungsbereich <strong>Breslauer</strong> Straße <strong>zum</strong> Real-Markt /<br />
Kleingartenanlage Erschließungsflächen teilweise im privaten Grundbesitz befinden und somit öffentlich nicht<br />
gewidmet werden können. Im Vorgriff eines Grundstücksankaufs setzt der <strong>Bebauungsplan</strong> öffentliche<br />
Verkehrsflächen fest. Nachfolgend sollen die Flächen von der <strong>Stadt</strong> <strong>Aachen</strong> erworben werden, um<br />
ordnungsgemäß gewidmet zu werden.<br />
9. Plandaten<br />
Sondergebiet 52.770 m²<br />
Grünflächen 1.130 m²<br />
Verkehrsflächen 1.283 m²<br />
Größe Plangebiet 55.183 m²<br />
Verkaufsflächen 7.600 m² (nah- und zentrenrelevante Sortimente)<br />
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