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Einfuhr- und Zollvorschriften - Deutsche Post

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<strong>Einfuhr</strong>- <strong>und</strong> <strong>Zollvorschriften</strong><br />

Endgeräte (Telefoneinrichtungen <strong>und</strong> Sende-Empfangsgeräte):<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> dieser Produkte ist die Vorlage einer Zulassungsurk<strong>und</strong>e des Telekommunikationsministers erforderlich.<br />

Motorradhelme:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Motorradhelmen ist die Vorlage eines Zulassungsbeschlusses für die NF-Kennzeichnung <strong>und</strong> die<br />

Anbringung eines NF-Stempels auf jedem Produkt oder die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung des<br />

Wirtschaftsministeriums erforderlich.<br />

Feuerlöscher:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Feuerlöschgeräten ist die Vorlage eines Zulassungsbeschlusses für die NF-Kennzeichnung oder einer<br />

Zulassungsbescheinigung des Wirtschaftsministeriums (Direktion für die Metall-, Maschinen- <strong>und</strong> Elektroindustrie) erforderlich.<br />

Abluftgeräte:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Abluftgeräten ist die Vorlage einer Empfangs- oder Zulassungsbescheinigung <strong>und</strong> die Anbringung einer<br />

Kennzeichnungsnummer auf dem Gerät erforderlich.<br />

Kriegsmaterial:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Kriegsmaterial, Waffen <strong>und</strong> Munition ist die Vorlage einer Importlizenz für Kriegsmaterial (AIMG) der<br />

Generaldirektion für Zoll <strong>und</strong> indirekte Steuern erforderlich.<br />

Gegenstände zur Kleinkinderpflege:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Gegenständen zur Kleinkinderpflege ist der Hinweis „Entspricht den Sicherheitsanforderungen“ auf dem<br />

Gegenstand selbst oder der Verpackung erforderlich. Der Importeur muss dem Zoll Informationen vorlegen, in denen erläutert<br />

wird, wie der Hersteller sichergestellt hat, dass das Produkt den geltenden Normen entspricht, sowie die Anschrift des<br />

Herstellungs- oder Lagerorts.<br />

Spielzeug:<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Spielzeug muss auf Spielsachen oder der Verpackung folgendes angegeben sein:<br />

Name, Firma oder Marke <strong>und</strong> die Anschrift des Herstellers in der Gemeinschaft, dessen Vertreters oder des Importeurs;<br />

das CE-Zeichen.<br />

Der Importeur muss dem Zoll eine Produktionsdokumentation vorlegen, in der beschrieben ist, mit welchen Mitteln<br />

sichergestellt wurde, dass die Spielsachen den Sicherheitsanforderungen entsprechen.<br />

Für die <strong>Einfuhr</strong> von Spielautomaten sowie deren Ersatzteilen, die in Spielhallen eingesetzt werden sollen, ist die Vorlage von<br />

Genehmigungen des Innenministeriums erforderlich.<br />

Die <strong>Einfuhr</strong> von bestimmten Spielautomaten, die nur Glück oder manchmal auch bestimmte Fertigkeiten verlangen, ist ohne<br />

Einschränkung verboten.<br />

Sonstiges:<br />

Folgende Produkte dürfen nur im Rahmen der festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen eingeführt werden; diese<br />

Höchstmengen gelten unabhängig vom Land, aus dem sie eingeführt werden (EU-Länder oder Drittländer):<br />

<br />

<br />

<br />

Tabakprodukte:<br />

- 50 Zigaretten; oder<br />

- 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Einzelgewicht von unter 3 g); oder<br />

- 10 Zigarren; oder<br />

- 50 g Pfeifentabak.<br />

Alkoholische Flüssigkeiten <strong>und</strong> Getränke:<br />

- destillierte Getränke <strong>und</strong> Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol., nichtvergällter Äthylalkohol mit einem<br />

Alkoholgehalt von 80 % vol. oder mehr:<br />

1 Liter; oder<br />

- destillierte Getränke <strong>und</strong> Spirituosen, Aperitifs auf Wein- oder Spirituosenbasis, Taffia, Sake oder entsprechende<br />

Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol. oder weniger, Schaumweine, Dessertweine:<br />

1 Liter; oder<br />

- stille Weine:<br />

2 Liter.<br />

Verschiedene Produkte:<br />

- Parfums:<br />

50 g; oder<br />

- Eau de Cologne:<br />

0,25 Liter bzw. 8 Unzen; oder<br />

- Kaffee:<br />

500 g; oder<br />

- Kaffee-Extrakt oder -auszug:<br />

200 g; oder<br />

- Tee:<br />

100 g; oder<br />

- Tee-Extrakt:<br />

40 g.<br />

Waren, für die mengenmäßige Beschränkungen gelten <strong>und</strong> die in nichtkommerziellen Kleinsendungen in Mengen enthalten sind,<br />

die über die vorstehend genannten Mengen hinausgehen, sind nicht von <strong>Einfuhr</strong>zöllen oder -steuern befreit (gilt für Sendungen<br />

nach St. Pierre <strong>und</strong> Miquelon, Mayotte, Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique <strong>und</strong> Réunion).<br />

Stand: September 2013

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