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Die Sozialversicherung - IKK classic

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ikk-<strong>classic</strong>.de<br />

<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />

Gültig ab 1. Januar 2010<br />

Da fühl ich mich gut


2<br />

E i n l e i t u n g<br />

Vorwort<br />

In der 61. Auflage – das bedeutet seit mehr als 50 Jahren – verschafft<br />

diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohnund<br />

Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das<br />

Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />

Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwenderfreundlichen<br />

Arbeitshilfe verpflichtet.<br />

Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxisgerecht<br />

aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut<br />

wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten.<br />

Alle wesentlichen Regelungen über die Versicherungspflicht,<br />

die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberechnung,<br />

den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren<br />

werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom<br />

1. Januar 2010 an geltenden Vorschriften und Bemessungsgrenzen.<br />

Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit<br />

sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden.<br />

Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen<br />

Bereichen der <strong>Sozialversicherung</strong> Fragen haben, rufen Sie uns<br />

an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.<br />

Ihre <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong><br />

Impressum<br />

Herausgeber:<br />

www.ikk-<strong>classic</strong>.de<br />

info@ikk-<strong>classic</strong>.de<br />

61. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2010 • GK100205<br />

© 2010<br />

PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH<br />

30177 Hannover www.presto-gk.de


I N H A LT S Ü B E R S I c H T<br />

3<br />

Inhalt<br />

A. Versicherungspflicht<br />

I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 5<br />

II. Beschäftigungsverhältnis..............................................................................................................................................................................Seite 5<br />

III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt..............................................................................................................................Seite 8<br />

IV. Unständig Beschäftigte..................................................................................................................................................................................Seite 8<br />

V. Bezieher von Vorruhestandsgeld ..............................................................................................................................................................Seite 8<br />

B. Versicherungsfreiheit<br />

I. Jahresarbeitsentgeltgrenze..........................................................................................................................................................................Seite 9<br />

II. Geringfügige Beschäftigungen...................................................................................................................................................................Seite 11<br />

III. Studenten...........................................................................................................................................................................................................Seite 19<br />

IV. Schüler..................................................................................................................................................................................................................Seite 20<br />

V. Hauptberuflich Selbstständige....................................................................................................................................................................Seite 20<br />

VI. Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten....................................................................................................................................Seite 21<br />

VII. Mitglieder berufsständischer Einrichtungen..........................................................................................................................................Seite 21<br />

VIII. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer.....................................................................................................................................Seite 21<br />

IX. Pflegeversicherung..........................................................................................................................................................................................Seite 22<br />

C. Krankenkassenzuständigkeit<br />

I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 23<br />

II. Wählbare Krankenkassen .............................................................................................................................................................................Seite 23<br />

III. Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................Seite 23<br />

IV. Kündigung der Mitgliedschaft....................................................................................................................................................................Seite 23<br />

D. Meldungen<br />

I. Einheitliches Meldeverfahren .....................................................................................................................................................................Seite 24<br />

II. Meldepflicht.......................................................................................................................................................................................................Seite 26<br />

III. Meldepflichtige Tatbestände.......................................................................................................................................................................Seite 27<br />

IV. Daten für die Unfallversicherung...............................................................................................................................................................Seite 32<br />

V. Sonderregelungen...........................................................................................................................................................................................Seite 33<br />

E. Elektronischer Entgeltnachweis<br />

I. Allgemeines .......................................................................................................................................................................................................Seite 34<br />

II. Personenkreis ...................................................................................................................................................................................................Seite 34<br />

III. Zeitpunkt der Meldungen.............................................................................................................................................................................Seite 34<br />

IV. Maschinelle Datenübermittlung ................................................................................................................................................................Seite 34


4 I N H A LT S Ü B E R S I c H T<br />

F. Beiträge<br />

I. Arbeitsentgelt....................................................................................................................................................................................................Seite 35<br />

II. Beitragssätze......................................................................................................................................................................................................Seite 40<br />

III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung..........................................................................................................................................Seite 40<br />

IV. Beitragsgruppen...............................................................................................................................................................................................Seite 41<br />

V. Beitragsberechnung und Beitragstragung.............................................................................................................................................Seite 41<br />

VI. Einzugsstelle......................................................................................................................................................................................................Seite 53<br />

VII. Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge...............................................................................................................................Seite 54<br />

VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen..........................................................................................................................................Seite 56<br />

IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers...........................................................................................................................................................Seite 57<br />

G. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten<br />

I. Entgeltunterlagen............................................................................................................................................................................................Seite 59<br />

II. Beitragsabrechnung........................................................................................................................................................................................Seite 60<br />

III. Auskunftspflichten...........................................................................................................................................................................................Seite 61<br />

H. Ausgleichskassen<br />

I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 62<br />

II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren.................................................................................................................................................Seite 62<br />

III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren.................................................................................................................................................Seite 63<br />

IV. Erstattungsfähige Aufwendungen............................................................................................................................................................Seite 63<br />

V. Umlagen..............................................................................................................................................................................................................Seite 63<br />

VI. Geringfügig Beschäftigte..............................................................................................................................................................................Seite 64<br />

I. Insolvenzgeldumlage<br />

I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 65<br />

II. Aufbringung der Umlage..............................................................................................................................................................................Seite 65<br />

III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage.................................................................................................................................................Seite 65<br />

IV. Berechnung der Umlage................................................................................................................................................................................Seite 66<br />

V. Einzug der Umlage...........................................................................................................................................................................................Seite 66


V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />

5<br />

A. Versicherungspflicht<br />

I. Allgemeines<br />

Arbeiter und Angestellte unterliegen in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht,<br />

wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und<br />

keiner der unter Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.<br />

<strong>Die</strong> Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten war<br />

bislang in erster Linie für den Bereich der Rentenversicherung<br />

von Bedeutung. Bereits mit Wirkung vom 1. 1. 2005 ist diese<br />

Unterscheidung in der Rentenversicherung weggefallen; seitdem<br />

verwendet der Gesetzgeber hier einheitlich den Begriff<br />

des Beschäftigten.<br />

Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

versicherungspflichtigen Personen gehören ferner<br />

die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,<br />

Praktikanten). <strong>Die</strong>se sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

selbst dann versicherungspflichtig (vgl. aber B. III),<br />

wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung gelten für Auszubildende bzw. Praktikanten,<br />

die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besondere<br />

Regelungen (vgl. A. III).<br />

II. Beschäftigungsverhältnis<br />

1. Definition<br />

Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in<br />

welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegenüberstehen,<br />

dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers<br />

eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und<br />

wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seinerseits<br />

über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Weisungen<br />

hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.<br />

2. Beginn<br />

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in<br />

der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In<br />

Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor<br />

der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der<br />

Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder<br />

anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen<br />

hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann<br />

ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers<br />

nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />

Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer<br />

aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

hat.<br />

3. Arbeitsunterbrechungen<br />

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht<br />

bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbezahlter<br />

Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernbleiben<br />

von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,<br />

dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich<br />

oder stillschweigend – vereinbart ist. <strong>Die</strong>s gilt bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit<br />

nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein<br />

Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf<br />

bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für die gesamte<br />

Dauer des Arbeitskampfes bestehen.<br />

Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, solange<br />

Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt<br />

oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus<br />

wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

oder durch den Bezug von (Saison-)Kurz arbeitergeld<br />

nicht berührt.<br />

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />

im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu<br />

zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen<br />

Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />

Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann<br />

eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs<br />

Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während<br />

bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäf tigungsverhältnis<br />

auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer<br />

kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungsverhältnis<br />

bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und vollständiger<br />

Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem<br />

letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat<br />

fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen<br />

(z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistungen,<br />

<strong>Die</strong>nstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.<br />

4. Ende<br />

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet<br />

grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht<br />

jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />

weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus<br />

ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf<br />

die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt<br />

das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beispielsweise<br />

auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses<br />

das Ende des Arbeitsverhältnisses auf<br />

einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.


6<br />

V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />

Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen<br />

ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter,<br />

wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der<br />

Arbeitsunfähigkeit kündigt oder<br />

wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu<br />

vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />

berechtigt, gekündigt hat.<br />

5. Flexible Arbeitszeitregelungen<br />

Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Freistellung<br />

von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat,<br />

wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor<br />

oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertguthaben)<br />

fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der<br />

Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen<br />

zwölf Kalendermonate abweicht, in denen<br />

Arbeitsentgelt bezogen wurde.<br />

Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung<br />

beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich<br />

fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen<br />

von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen<br />

darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll.<br />

<strong>Die</strong> frühere Voraussetzung, nach der das Arbeitsentgelt den<br />

Betrag von 400 EUR übersteigen musste, gilt in den Fällen<br />

nicht mehr, in denen die Beschäftigung vor der Freistellung als<br />

geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Somit können<br />

sich auch alle geringfügig Beschäftigten (einschließlich der im<br />

Privathaushalt) ein Wertguthaben aufbauen, um – im Rahmen<br />

ihrer Teilzeitbeschäftigung – Phasen der Freistellung von der<br />

Arbeitsleistung beanspruchen zu können.<br />

6. Aus- und Einstrahlung<br />

Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />

Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden,<br />

bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften<br />

versichert. <strong>Die</strong>s setzt voraus, dass die Beschäftigung im Ausland<br />

vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus<br />

begrenzt ist (Ausstrahlung).<br />

Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich<br />

der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland<br />

begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber<br />

auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeitnehmers<br />

kommt es nicht an.<br />

Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland<br />

lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen in<br />

Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sogenannte<br />

Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen<br />

eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäftigung<br />

nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht<br />

nach deutschen Rechtsvorschriften ein (Einstrahlung).<br />

<strong>Die</strong> vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung gelten<br />

auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen Bundesländern,<br />

solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der <strong>Sozialversicherung</strong><br />

bestehen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen<br />

eines in den alten Bundesländern bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

von seinem Arbeitgeber in die neuen Bundesländer<br />

entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Krankenkasse<br />

unter Anwendung der höheren „West“-Bemessungsgrenzen<br />

(in der Renten- und Arbeitslosenversicherung)<br />

versichert und umgekehrt.<br />

7. Angehörige des Arbeitgebers<br />

Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber<br />

wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt und es sich nicht lediglich um<br />

familienhafte Mithilfe handelt.<br />

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere<br />

dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige<br />

in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und die<br />

Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,<br />

ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart<br />

ist und auch regelmäßig gewährt wird,<br />

das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird,<br />

von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und<br />

der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt<br />

wird.<br />

Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung<br />

zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand<br />

zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />

sowie der vertragliche Güterstand der Gütertrennung<br />

schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen<br />

Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten<br />

in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der<br />

Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen<br />

DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut, zum<br />

Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.<br />

Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen<br />

Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft<br />

vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut<br />

gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis-


V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />

7<br />

herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und<br />

Vermö gens gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der<br />

Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine<br />

persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im<br />

Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw.<br />

zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital eingesetzt,<br />

so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit<br />

Versicherungspflicht vor.<br />

Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen<br />

Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligatorisches<br />

Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den<br />

Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten<br />

ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern auch<br />

Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus gehören<br />

Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflegekinder.<br />

Wenn die Krankenkasse die speziell gekennzeichnete Anmeldung<br />

erhält (vgl. D. III. 2), sendet sie dem Arbeitgeber einen<br />

„Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“.<br />

Ist der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht am Unternehmen<br />

des Arbeitgebers beteiligt, entscheidet die Krankenkasse darüber,<br />

ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In allen anderen<br />

Fällen wird der Feststellungsbogen zur Entscheidung an<br />

die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund<br />

weitergeleitet.<br />

Stellt die Krankenkasse bzw. die Clearingstelle der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis<br />

vorliegt, wird die Richtigkeit der Anmeldung bestätigt.<br />

<strong>Die</strong> Bundesagentur für Arbeit, die eine Mehrausfertigung der<br />

Entscheidung erhält, ist leistungsrechtlich so lange daran gebunden,<br />

wie die Verhältnisse, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

begründen, sich nicht ändern. Wird das<br />

Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses verneint, wird<br />

der Arbeitgeber zur Stornierung der Meldung aufgefordert,<br />

ggf. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.<br />

Ausblick: Zur Jahresmitte 2010 erfolgt eine Verfahrensumstellung.<br />

Fortan zeichnet die Clearingstelle der Deutschen<br />

Rentenversicherung Bund allein für die Statusfeststellung bei<br />

Angehörigen des Arbeit gebers verantwortlich – vom Versand<br />

des Feststellungsbogens bis zum Bescheid.<br />

8. Mitarbeitende Gesellschafter<br />

Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung<br />

arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen<br />

oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unternehmerfunktionen<br />

wahrnehmen, andererseits wie Arbeitnehmer<br />

gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten.<br />

Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis vorliegen. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht<br />

ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund<br />

ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des<br />

Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.<br />

Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaftern<br />

einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehegatten,<br />

Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligatorisches<br />

Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. <strong>Die</strong> Entscheidung,<br />

ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft die<br />

Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zu<br />

diesem Zweck sendet sie dem Arbeitgeber einen „Feststellungsbogen<br />

zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH“ und informiert<br />

die Gesellschaft und den Gesellschafter. <strong>Die</strong> Kranken kasse und<br />

die Bundes agentur für Arbeit erhalten hiervon eine Mehrausfertigung.<br />

Im Übrigen gelten die Ausführungen unter A. II. 7<br />

entsprechend.<br />

<strong>Die</strong> Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann<br />

Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein<br />

ausgeschlossen ist.<br />

9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit<br />

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,<br />

richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten<br />

Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamtwürdigung<br />

aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.<br />

Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftrag neh -<br />

mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der<br />

Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine<br />

Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.<br />

Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer<br />

Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet<br />

hat.<br />

Wird eine solche Statusanfrage innerhalb eines Monats nach<br />

Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls eine abhängige<br />

Beschäftigung festgestellt wird – die Versicherungspflicht<br />

erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Beschäftigte<br />

zustimmt und er für die Zwischenzeit eine Absicherung<br />

gegen das Risiko der Krankheit und zur Altersvorsorge<br />

vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

entspricht.


8<br />

V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />

III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

<strong>Die</strong> zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende<br />

und Praktikanten), die kein Arbeitsentgelt erhalten, unterliegen<br />

nur in der Renten- und Arbeitslosenversiche rung als<br />

Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Für Prakti kanten, die<br />

während eines vorgeschriebenen Prakti kums an einer Hochschule<br />

bzw. Fachhochschule einge schrieben sind, entfällt<br />

allerdings die Versicherungspflicht auch in der Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

werden Auszubil dende und Praktikanten<br />

ohne Arbeitsentgelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen<br />

Vorschriften versichert. Versicherungspflicht in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung besteht jedoch nur dann,<br />

wenn für den Auszubildenden bzw. Praktikanten keine<br />

Familien versicherung und auch keine anderweitige Versicherungspflicht<br />

(z. B. als Waisenrentner in der Krankenversicherung<br />

der Rentner) besteht. Allerdings hat der Auszubildende<br />

bzw. Praktikant auch die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht<br />

be freien zu lassen; eine solche Befreiung<br />

schließt gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />

aus. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von<br />

drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.<br />

Wegen der Melde- und Beitragspflichten vgl. D. III. 4 und F. V. 9.<br />

IV. Unständig Beschäftigte<br />

Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

(nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung)<br />

sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäftigung,<br />

die auf weniger als eine Woche entweder nach der<br />

Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt<br />

ist. Für die Berechnung der Beiträge ist ohne Rücksicht<br />

darauf, an wie vielen Tagen im Monat gearbeitet wird,<br />

der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

(vgl. F. V. 3) zugrunde zu legen.<br />

V. Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />

Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versicherungspflicht<br />

in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,<br />

nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Versicherungspflicht<br />

aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt,<br />

wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 %<br />

des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der<br />

Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn<br />

das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht<br />

Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />

in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur<br />

dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden<br />

aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen<br />

versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />

waren, werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld<br />

selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn<br />

das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet.<br />

Personenkreis<br />

Einzelunternehmer<br />

Gesellschafter einer Gesellschaft<br />

des bürgerlichen Rechts<br />

Gesellschafter einer OHG<br />

Komplementär einer KG<br />

Kommanditist einer KG<br />

Gesellschafter einer GmbH<br />

(auch im Gründungsstadium,<br />

sogenannte Vor-GmbH)<br />

Gesellschafter einer<br />

englischen Limited<br />

Aktionär einer AG<br />

Vorstandsmitglieder einer AG<br />

und deren Stellvertreter<br />

Genossenschaftsmitglieder<br />

Versicherungsrechtliche Beurteilung<br />

Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />

Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht.<br />

Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />

Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />

Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund<br />

seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten<br />

Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt.<br />

Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund seines<br />

Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder aufgrund besonderer<br />

Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist.<br />

Analog GmbH-Gesellschafter.<br />

Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner<br />

Kapital beteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann.<br />

Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />

Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisungsgebunden<br />

und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

9<br />

B. Versicherungsfreiheit<br />

I. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

1. Allgemeines<br />

Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versicherungspflichtig.<br />

In der Krankenversicherung sind sie jedoch<br />

versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließlich<br />

der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)<br />

übersteigt und in den letzten drei aufeinanderfolgenden<br />

Jahren überstiegen hat. Nach wie vor ist hierbei zwischen der<br />

allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zu unterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

für Arbeitnehmer gilt, die am 31. 12. 2002 bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren.<br />

<strong>Die</strong> Tabelle unten gibt einen Überblick über die aktuellen<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Kalenderjahr 2010 sowie<br />

für die drei voraufgegangenen Kalenderjahre.<br />

2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages<br />

Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungspflichtig werden, sind<br />

zum 31. 12. 2009 von der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

abzumelden und zum 1. 1. 2010 bei der von ihnen gewählten<br />

Krankenkasse zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sofern sie bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,<br />

können sie ihren Versicherungsvertrag zum 31. 12. 2009 kündigen.<br />

Das gleiche Kündigungsrecht haben privat krankenversicherte<br />

Angehörige von versicherungspflichtig werdenden<br />

Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine<br />

Familienversicherung eintritt.<br />

3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 1. 1. 2010 krankenversicherungspflichtig<br />

werden, können sich von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

kann bis zum 31. 3. 2010 bei der Krankenkasse<br />

gestellt werden und wirkt vom 1. 1. 2010 an, wenn bis zur<br />

Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />

wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />

folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

kann nicht widerrufen werden und<br />

gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

bleiben außer Ansatz:<br />

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />

werden,<br />

Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für<br />

eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,<br />

vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zur Krankenversicherung.<br />

4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

a) Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

Hinsichtlich der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

ist nicht allein eine vorausschauende Betrachtung<br />

auf der Grundlage der gegenwärtig zu erwartenden Arbeitsentgelte,<br />

sondern zusätzlich eine rückschauende Bewertung<br />

vorzunehmen. Für die Feststellung, ob das regelmäßige<br />

Jahres arbeitsentgelt die Grenze in drei aufeinanderfolgenden<br />

Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit<br />

liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.<br />

Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und<br />

regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei<br />

der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu<br />

berücksichtigen.<br />

<strong>Die</strong> Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass<br />

auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht<br />

aufgrund der Beschäftigung besteht.<br />

Lag das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden<br />

Kalenderjahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird<br />

für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum<br />

Ende des dritten Kalenderjahres verlangt, dass das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten<br />

Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />

Hierbei ist das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender<br />

Betrachtung zu bestimmen.<br />

Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010<br />

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 EUR 48.150 EUR 48.600 EUR 49.950 EUR<br />

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42.750 EUR 43.200 EUR 44.100 EUR 45.000 EUR


10<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen<br />

Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer<br />

mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließen.<br />

Lohn- und Gehaltserhöhungen sind dabei – auch<br />

wenn sie im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt<br />

an zu berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer<br />

zustehen. Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung zu ermitteln.<br />

b) Beschäftigungsaufnahme<br />

Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen<br />

oder in einem der der Beschäftigung vorangegangenen drei<br />

Kalenderjahre nicht beschäftigt waren, sind zunächst krankenversicherungspflichtig,<br />

es sei denn, dass die Krankenversicherungspflicht<br />

aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Ein Ausscheiden<br />

aus der Krankenversicherungspflicht aufgrund der<br />

Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt für sie frühestens nach<br />

dreimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

in Betracht, vorausgesetzt, dass das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des<br />

nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />

werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der<br />

Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.<br />

c) Entgelterhöhung oder weitere Beschäftigungen<br />

Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei einer Erhöhung<br />

des Arbeitsentgelts im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

gelten die Ausführungen unter B. I. 4b sinngemäß.<br />

Wird das Arbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres erhöht,<br />

gilt dieses Jahr als erstes Kalenderjahr des Überschreitens der<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn hierdurch das tatsächlich in<br />

diesem Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />

die für dieses Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn weitere Beschäftigungen<br />

(entweder die zweite oder jede weitere geringfügige<br />

Beschäftigung oder jede mehr als geringfügige Beschäftigung)<br />

aufgenommen werden.<br />

d) Beschäftigungsaufnahme bei Vorbeschäftigung<br />

Krankenversicherungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung<br />

aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts vom<br />

Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen<br />

Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in<br />

drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überschritten hat.<br />

Wird die Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres<br />

aufgenommen und geht dieser Beschäftigung eine Beschäftigung<br />

im gleichen Kalenderjahr voran, ist auch das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt aus der vorangegangenen Beschäftigung<br />

bei der vom 1. Januar des Folgejahres an vorzunehmen-<br />

den Beurteilung der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen,<br />

und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während<br />

dieser Zeit krankenversicherungsfrei oder krankenversicherungspflichtig<br />

war.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ist<br />

auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als<br />

Beamter, Richter, Soldat oder sonstige Person krankenversicherungsfrei<br />

war, sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt in<br />

diesen drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

überstiegen hat. Dabei ist für am 31. 12. 2002 privat krankenversicherte<br />

Beamte auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

abzustellen, weil die beihilfekonforme (Restkosten-)<br />

Versicherung keine substitutive Krankenversicherung darstellt,<br />

die eine Berücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zuließe.<br />

e) Unterbrechungen im Drei-Jahres-Zeitraum<br />

Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraums<br />

von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – bei<br />

fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – die Zahlung von<br />

Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist für die Beurteilung,<br />

ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, für die Zeit<br />

der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />

in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung<br />

erzielt worden wäre. Während der Zeit der Unterbrechung<br />

eintretende Änderungen des Arbeitsentgeltanspruchs sind<br />

zu berücksichtigen. Als Unterbrechungstatbestände im vorgenannten<br />

Sinne kommen in Betracht:<br />

n Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung,<br />

unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld<br />

gezahlt worden ist,<br />

n Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld<br />

oder Versorgungskrankengeld,<br />

n Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,<br />

n Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld,<br />

n Zeiten, in denen die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung<br />

für längstens einen Monat als fortbestehend gilt,<br />

n Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer im Arbeitskampf<br />

befand,<br />

n Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.<br />

Eine besondere Regelung besteht für Zeiten des Bezugs von<br />

Erziehungs- oder Elterngeld sowie der Inanspruchnahme von<br />

Elternzeit oder Pflegezeit und für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer<br />

Entwicklungshelferdienst geleistet worden ist, sowie<br />

im Fall des Wehr- oder Zivildienstes. In diesen Fällen ist ein<br />

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,<br />

wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträu-


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

11<br />

men eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen<br />

wird.<br />

5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung<br />

durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge<br />

Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unterschritten,<br />

so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht<br />

erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern<br />

bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere<br />

Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).<br />

6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer<br />

Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche<br />

Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter<br />

Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird oder die im<br />

unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung<br />

eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem<br />

anderen Arbeitgeber aufnehmen und deren Arbeitsentgelt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie<br />

können sich innerhalb von drei Monaten von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen, wenn sie bei Beginn<br />

der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit fünf Jahren wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />

waren. <strong>Die</strong> Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale<br />

Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden;<br />

sie gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />

Auch Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll zeit- in<br />

eine Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig<br />

werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag<br />

mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />

Das gleiche Kündigungsrecht haben privat versicherte<br />

Angehörige von versicherungspflichtig werdenden Arbeitnehmern,<br />

wenn für die Angehörigen dadurch eine Familienversicherung<br />

eintritt.<br />

7. Elternzeit oder Pflegezeit<br />

Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die während<br />

der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit<br />

aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden.<br />

Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeitbeschäftigung<br />

können sich die Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Darüber hinaus können<br />

sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit krankenversicherungspflichtig<br />

werden, von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />

der zulässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach<br />

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und<br />

wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur<br />

Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />

wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />

folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung gilt aber nur für<br />

die Dauer der Elternzeit bzw. Pflegezeit und wirkt gleichzeitig<br />

für die soziale Pflegeversicherung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach Beendigung der Elternzeit bzw. Pflegezeit<br />

weiterhin unterschritten, so tritt Kranken- und damit auch<br />

Pflegeversicherungspflicht ein.<br />

Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,<br />

nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder<br />

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit<br />

kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können<br />

ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt<br />

der Versicherungspflicht an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht<br />

haben privat versicherte Angehörige von versicherungspflichtig<br />

werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen<br />

dadurch eine Familienversicherung eintritt.<br />

II. Geringfügige Beschäftigungen<br />

1. Allgemeines<br />

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Unabhängig<br />

von der Versicherungsfreiheit sind geringfügig Beschäftigte<br />

jedoch zu melden (vgl. D. I. 1), und der Arbeitgeber hat für<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur<br />

Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 15).<br />

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />

a) das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht<br />

übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung –<br />

vgl. B. II. 2) oder<br />

b) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf<br />

längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />

Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertrag -<br />

lich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />

ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR<br />

im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung –<br />

vgl. B. II. 3).<br />

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleich zeitig<br />

mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die<br />

arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich<br />

von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />

Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während<br />

der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.


12<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>sfreiheit kommt nicht in Betracht für Personen,<br />

die geringfügig beschäftigt sind:<br />

im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende<br />

und Praktikanten),<br />

im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines<br />

freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,<br />

als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,<br />

in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken<br />

oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte<br />

Menschen,<br />

im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in<br />

das Erwerbsleben,<br />

wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.<br />

Darüber hinaus bleiben in der Arbeitslosenversicherung Bezieher<br />

von Arbeitslosengeld grundsätzlich versicherungsfrei,<br />

wenn die Beschäftigungen den Arbeitnehmer wöchentlich<br />

weniger als 15 Stunden beanspruchen (vgl. B. II. 5).<br />

2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

a) Allgemeines<br />

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das<br />

Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet.<br />

<strong>Die</strong> wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. <strong>Die</strong><br />

Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR gilt einheitlich für die alten<br />

und neuen Bundesländer.<br />

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats,<br />

gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die<br />

Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR. Ist die Beschäftigung<br />

auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist der anteilige<br />

Monatswert maßgebend:<br />

400 EUR x Anzahl Kalendertage<br />

30<br />

b) Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />

Für die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt monatlich 400 EUR<br />

übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />

Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />

das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund<br />

eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder<br />

einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des<br />

tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich<br />

zulässiger (schriftlicher) Verzicht auf künftig entstehende<br />

Arbeitsentgeltansprüche mindert allerdings das<br />

zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />

<strong>Die</strong> Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend<br />

bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften<br />

Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber<br />

hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungstechnischen<br />

Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines<br />

jeden Kalenderjahres erfolgt.<br />

Entgeltbestandteile, die für arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen<br />

zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung<br />

verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.<br />

Infolgedessen liegt eine geringfügig entlohnte<br />

Be schäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />

nach der Entgeltumwandlung die Arbeitsentgeltgrenze von<br />

400 EUR nicht mehr übersteigt.<br />

Sonderzuwendungen, deren Gewährung mit hinreichender<br />

Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten<br />

Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen<br />

betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten<br />

ist, sind zu berücksich tigen. (Beispiel 1)<br />

Beispiel 1:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet für ein monatliches Arbeits entgelt<br />

von 390 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich<br />

zugesichertes Weihnachtsgeld von 180 EUR.<br />

n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />

Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

Laufendes Arbeitsentgelt (390 EUR x 12 Monate =) 4.680 EUR<br />

Weihnachtsgeld<br />

180 EUR<br />

zusammen<br />

4.860 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages (4.860 EUR : 12 Monate = 405 EUR)<br />

übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass die<br />

Raumpflegerin versicherungspflichtig ist.<br />

Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer Sonderzuwendung<br />

im Voraus schriftlich verzichtet, bleibt die Sonderzuwendung<br />

– ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines<br />

solchen Verzichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Er -<br />

mittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt.<br />

Im Übrigen sind Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des<br />

Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus<br />

der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit Sonderzuwendungen<br />

aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen<br />

(z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben<br />

sie außer Betracht. Jubiläumszuwendungen sind nicht zu berücksichtigen,<br />

da es sich nicht um jährlich wiederkehrende<br />

Zuwendungen handelt.<br />

Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen,<br />

in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt<br />

unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist<br />

das regelmäßige Arbeitsentgelt zu schätzen. Eine solche<br />

Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßge-


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

13<br />

bend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />

mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung<br />

nicht übereinstimmt. (Beispiel 2)<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Möbelpacker erzielt in den Monaten September bis April ein<br />

Arbeitsentgelt von monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai<br />

bis August von monatlich 340 EUR.<br />

n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />

Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

September bis April (8 Monate x 460 EUR =)<br />

3.680 EUR<br />

Mai bis August (4 Monate x 340 EUR =)<br />

1.360 EUR<br />

zusammen<br />

5.040 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages (5.040 EUR : 12 Monate = 420 EUR)<br />

übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass der<br />

Möbelpacker versicherungspflichtig ist.<br />

c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

aa) Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern<br />

nebeneinander ausgeübt, so sind für die Beurteilung der<br />

Frage, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte<br />

aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung<br />

zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung aufgenommen wird. Eine Zusammenrechnung<br />

ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung<br />

zusammentrifft. (Beispiel 3)<br />

Beispiel 3:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet befristet<br />

bei Arbeitgeber A<br />

vom 2. 5. bis zum 28. 6. (6-Tage-Woche)<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

bei Arbeitgeber B<br />

vom 2. 5. bis zum 3. 8. (6-Tage-Woche)<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

58 Kalendertage<br />

von 700 EUR,<br />

94 Kalendertage<br />

von 320 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer<br />

und die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des<br />

Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden<br />

Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung<br />

der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen<br />

werden, weil es sich bei der Beschäftigung bei Arbeitgeber A um<br />

eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäfti gung bei<br />

Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

handelt.<br />

bb) Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht<br />

geringfügiger Beschäftigung<br />

Übt ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen<br />

versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei anderen<br />

Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus,<br />

dann bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung stets<br />

versicherungsfrei. Aus pragmatischen Gründen ist die geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich<br />

zuerst aufgenommen wurde. <strong>Die</strong> übrigen geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und<br />

Renten versicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

zusammenzurechnen und unterliegen der Versicherungspflicht.<br />

In der Arbeitslosenversicherung werden<br />

hingegen geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigungen generell nicht<br />

zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen in diesen Fällen stets arbeitslosenversicherungsfrei<br />

bleiben. (Beispiel 4)<br />

Beispiel 4:<br />

Eine Küchenhilfe arbeitet regelmäßig<br />

seit Jahren bei Arbeitgeber A<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

seit 1. 6. 2010 bei Arbeitgeber B<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

seit 1. 8. 2010 bei Arbeitgeber C<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 800 EUR<br />

von 230 EUR<br />

von 200 EUR<br />

n <strong>Die</strong> Küchenhilfe unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung bei<br />

Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen<br />

Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung<br />

bei Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wurde,<br />

wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung<br />

zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-,<br />

Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei. <strong>Die</strong> Beschäftigung<br />

bei Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen; mit<br />

der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />

Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht in den Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und<br />

bei Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt<br />

aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet<br />

und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet<br />

werden.<br />

cc) Gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht, Elternzeit oder Leistungsbezug<br />

von der Agentur für Arbeit<br />

Eine neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Dabei spielt es<br />

keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim<br />

bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber<br />

ausgeübt wird. Mehrere neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings<br />

zusammenzurechnen. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Ren-


14<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

tenversicherung bestanden, entfällt diese bei <strong>Die</strong>nstantritt und<br />

Wegfall der Hauptbeschäftigung, es sei denn, durch die Zusammenrechnung<br />

der geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

wird die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR überschritten.<br />

Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme von Elternzeit<br />

sowie bei Bezug von Leistungen von der Agentur für Arbeit.<br />

dd) Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäfti gung<br />

ausüben und damit rentenversicherungsfrei sind, können auf<br />

diese Versicherungsfreiheit verzichten und erwerben dadurch<br />

volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Ein solcher<br />

Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber<br />

erklärt werden.<br />

<strong>Die</strong> Erklärung entfaltet Rechtswirkung aber nur für die Zukunft.<br />

Das bedeutet, die Rentenversicherungspflicht beginnt<br />

mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen<br />

Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass<br />

der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn<br />

der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Geht die Verzichtserklärung<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />

wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />

Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung<br />

zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu<br />

nehmen (vgl. G. I. 2).<br />

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die<br />

gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

und kann nicht widerrufen werden. <strong>Die</strong> Verzichtserklärung<br />

verliert mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut<br />

eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und will er auf<br />

die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss dem<br />

neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung<br />

vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sich die<br />

neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige anschließt.<br />

Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

nebeneinander ausüben und trotz Zusammenrechnung<br />

der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen rentenversicherungsfrei sind, können nur<br />

einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.<br />

<strong>Die</strong> einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung<br />

wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.<br />

<strong>Die</strong> Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt<br />

ihrer Abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen<br />

Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung<br />

erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

mehr ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren<br />

Arbeit geber über den Verzicht zu informieren.<br />

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist im Übrigen<br />

auch für solche geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

möglich, die neben einer rentenversicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung als „erste“ geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausgeübt werden, aber wegen des Zusammenrechnungsverbots<br />

rentenversicherungsfrei sind.<br />

ee) Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze<br />

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Arbeitsentgeltgrenze<br />

von monatlich 400 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens<br />

an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende<br />

Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. (Beispiel 5)<br />

Beispiel 5:<br />

Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 390 EUR. Am 15. 3. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />

auf 410 EUR mit Wirkung vom 1. 4. vereinbart.<br />

n Da das Arbeitsentgelt vom 1. 4. an 400 EUR überschreitet, endet<br />

die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung am 31. 3.<br />

Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten<br />

der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht.<br />

Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei<br />

Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. (Beispiel 6)<br />

Beispiel 6:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 240 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten,<br />

vom 1. 7. bis zum 31. 8. zusätzlich eine Urlaubsvertretung<br />

zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auf<br />

monatlich 480 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 1. 7. bis zum<br />

31. 8. versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />

da es sich nur um ein gelegentliches<br />

Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt.<br />

Übrigens: Auch bei einem Überschreiten der Entgeltgrenze<br />

in mehr als zwei Monaten ist weiterhin von Versicherungsfreiheit<br />

auszugehen, wenn in dem relevanten Jahreszeitraum<br />

von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als<br />

4.800 EUR ausgegangen werden kann.<br />

Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte<br />

(Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />

eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit<br />

einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR vereinbart wird,<br />

ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es<br />

sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung<br />

handelt. <strong>Die</strong> Folge: Vom Zeitpunkt der Vereinbarung der<br />

befris teten Beschäftigung an wird die Arbeitsentgeltgrenze


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

15<br />

überschritten und damit tritt Versicherungspflicht ein. <strong>Die</strong>s<br />

gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung<br />

wiede rum unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung anschließt.<br />

In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR<br />

infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />

überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein,<br />

an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden<br />

ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die<br />

zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />

Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt<br />

Pauschalbeiträge (auch von dem 400 EUR übersteigenden<br />

Betrag) zu zahlen (vgl. F. V. 15). (Beispiel 7)<br />

Beispiel 7:<br />

Ein Kurierfahrer arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

390 EUR. Durch Tarifvertrag vom 15. 5. wird das Arbeitsentgelt<br />

rückwirkend vom 1. 3. an auf 410 EUR erhöht.<br />

n Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird<br />

die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1. 3. an überschritten; Versicherungspflicht<br />

tritt jedoch erst mit dem 15. 5. ein, weil an<br />

diesem Tag der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt<br />

entstanden ist.<br />

3. Kurzfristige Beschäftigungen<br />

a) Allgemeines<br />

Kurzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer<br />

ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf<br />

nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage<br />

nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich (z. B. durch<br />

einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag)<br />

begrenzt ist. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die kurzfristige<br />

Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung erfüllt.<br />

<strong>Die</strong> Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind<br />

mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrübergreifend)<br />

befristet ist. Eine zeitliche Beschränkung<br />

der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn<br />

sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem<br />

Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. (Beispiele 8 und 9)<br />

Beispiel 8:<br />

Eine Hausfrau nimmt am 1. 7. eine Beschäftigung als Serviererin<br />

auf, die von vornherein bis zum 31. 8. befristet ist. In dieser<br />

Beschäftigung erzielt sie ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />

1.800 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, weil sie von vornherein<br />

auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht<br />

berufsmäßig ausgeübt wird.<br />

Beispiel 9:<br />

Eine Verkäuferin nimmt am 15. 11. eine bis zum 15. 2. des Folgejahres<br />

befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) für ein monatliches<br />

Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf.<br />

n <strong>Die</strong> Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung<br />

von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und<br />

deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die<br />

Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei<br />

Monate nicht überschreitet.<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor,<br />

wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das<br />

Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze<br />

von monatlich 400 EUR überschreitet.<br />

Kurzfristigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn die Zeitdauer<br />

von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb<br />

eines Dauerarbeitsverhältnisses oder einer regelmäßig wiederkehrenden<br />

Beschäftigung nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung,<br />

die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden<br />

Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei<br />

als Dauerbeschäfti gung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung<br />

anzusehen. Allerdings ist in den vorgenannten Fällen<br />

zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. (Beispiel 10)<br />

Beispiel 10:<br />

Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut<br />

jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat für<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt<br />

400 EUR übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für<br />

die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer<br />

von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten<br />

wird. <strong>Die</strong> Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung<br />

ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen<br />

Beschäftigung aus.<br />

b) Zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen,<br />

wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der<br />

Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig<br />

weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung<br />

auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst,<br />

der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein<br />

Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige<br />

Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag<br />

ebenfalls als ein Arbeitstag. (Beispiel 11)<br />

Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten<br />

treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage.<br />

Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Be schäf-


16<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

tigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind<br />

bei einer Zusammenrechnung Zeiten der Beschäftigung mit<br />

mindestens fünf Tagen in der Woche und solche mit weniger als<br />

fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich<br />

von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.<br />

Beispiel 11:<br />

Ein Arbeitgeber stellt für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen<br />

mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von<br />

a) sechs Tagen,<br />

b) fünf Tagen und<br />

c) vier Tagen in der Woche ein.<br />

n Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens<br />

fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung,<br />

ob die Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten<br />

wird, von der Zwei-Monats-Frist auszugehen.<br />

Im Fall c) hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen<br />

abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der<br />

Woche in Anspruch nimmt.<br />

Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als<br />

zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.<br />

(Beispiele 13 und 14)<br />

Beispiel 12:<br />

Ein Aushilfskellner arbeitet befristet<br />

vom 2. 5. bis zum 28. 6. (Sechs-Tage-Woche)<br />

bei Arbeitgeber A für ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von<br />

vom 3. 8. bis zum 30. 9.<br />

(Sechs-Tage-Woche)<br />

bei Arbeitgeber B für ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von<br />

58 Kalendertage<br />

720 EUR<br />

59 Kalendertage<br />

310 EUR<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung A ist kurzfristig und daher versicherungsfrei.<br />

<strong>Die</strong> Beschäftigung B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu<br />

ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung<br />

die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen)<br />

überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt<br />

400 EUR nicht übersteigt.<br />

c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder<br />

50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer<br />

aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen,<br />

unabhängig davon, ob sie geringfügig<br />

entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. <strong>Die</strong>s gilt<br />

auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen<br />

Arbeitgebern ausgeübt werden.<br />

Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen,<br />

ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr ausgeübten<br />

Beschäftigungen die Zeitgrenze (zwei Monate bzw.<br />

50 Arbeitstage) überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung<br />

mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze<br />

von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt<br />

es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung.<br />

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung vorliegt. (Beispiel 12)<br />

<strong>Die</strong> vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen,<br />

die über den Jahreswechsel hinausgehen. Das heißt,<br />

beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die<br />

Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit<br />

Vorbeschäftigungen erreicht ist, liegt für die gesamte Dauer<br />

der Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch<br />

insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue<br />

Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte<br />

versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung<br />

erfolgt nicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen<br />

bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden<br />

Beschäf tigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen<br />

noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende<br />

Beispiel 13:<br />

Eine Hausfrau nimmt am 1. 12. eine Aushilfsbeschäftigung für<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf; diese ist von<br />

vornherein bis zum 31. 1. des Folgejahres befristet. <strong>Die</strong> Hausfrau<br />

war im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1. 7. bis 31. 8.<br />

beschäftigt.<br />

n <strong>Die</strong> am 1. 12. auf genommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig,<br />

weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Dauer im laufenden<br />

Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung<br />

mehr als zwei Monate beträgt. <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt auch<br />

über den Jahreswechsel hinaus versicherungspflichtig, weil<br />

bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen keine getrennte<br />

Beurteilung in Betracht kommt.<br />

Beispiel 14:<br />

Ein Lagerarbeiter nimmt am 1. 12. eine Aushilfsbeschäftigung<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR auf; diese ist<br />

von vornherein bis zum 31. 1. des Folgejahres befristet. Der<br />

Lagerarbeiter war im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1. 8.<br />

bis 31. 8. beschäftigt.<br />

n <strong>Die</strong> am 1. 12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil<br />

zu ihrem Beginn feststeht, dass die Dauer im laufenden Kalenderjahr<br />

unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht<br />

mehr als zwei Monate beträgt. <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt auch<br />

über den Jahreswechsel hinaus versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden<br />

Beschäfti gungen keine getrennte<br />

Beurteilung in Betracht kommt.<br />

Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben<br />

Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag<br />

besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht<br />

vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen<br />

nicht überschritten wird.


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

17<br />

d) Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die<br />

Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn<br />

sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt im<br />

Monat 400 EUR übersteigt. <strong>Die</strong> Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />

ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung<br />

erzielte Arbeitsentgelt monatlich 400 EUR nicht<br />

überschreitet. Darüber hinaus ist die Berufsmäßigkeit auch<br />

dann nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge<br />

Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen<br />

ist.<br />

Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn<br />

sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist.<br />

Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (z. B.<br />

zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung<br />

bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung<br />

oder das Studium durch gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht<br />

hinausgeschoben wird), sind grundsätzlich von untergeordneter<br />

wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht<br />

berufsmäßig anzusehen. <strong>Die</strong>s gilt sinngemäß auch für kurzfristige<br />

Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit<br />

einem Arbeitsentgelt über 400 EUR (Hauptbeschäftigung)<br />

ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen<br />

neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.<br />

Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung<br />

und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz werden<br />

dagegen berufsmäßig ausgeübt. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn nach<br />

der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.<br />

Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte<br />

Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung<br />

anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines<br />

Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />

betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen<br />

berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze<br />

von 400 EUR überschritten wird. Bei Personen,<br />

die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Bezieher<br />

einer Vollrente wegen Alters), werden nur Beschäftigungszeiten<br />

nach dem Ausscheiden angerechnet. (Beispiel 15)<br />

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit stehen Zeiten der Meldung<br />

als beschäftigungsloser Arbeitsuchender den Beschäftigungszeiten<br />

gleich.<br />

Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den<br />

Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während<br />

der gesetzlichen <strong>Die</strong>nstpflicht eine auf zwei Monate bzw.<br />

50 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und mehr<br />

als 400 EUR im Monat verdienen, üben diese Beschäftigung<br />

berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete<br />

Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem<br />

anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. <strong>Die</strong>s gilt auch für Beschäftigungen,<br />

die während der Elternzeit oder eines unbezahlten<br />

Urlaubs ausgeübt werden.<br />

Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Agentur für<br />

Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende<br />

gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese<br />

als berufsmäßig anzusehen. Sie ist daher ohne Rücksicht auf<br />

ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn keine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung vorliegt. (Beispiel 16)<br />

Beispiel 15:<br />

Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das monatliche<br />

Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 EUR) wegen Altersrentenbezugs<br />

zum 31. 3. aufgegeben. Am 1. 8. nimmt sie eine<br />

Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein<br />

bis zum 31. 8. befristet ist.<br />

n Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31. 3.<br />

ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. <strong>Die</strong> am 1. 8. aufgenommene<br />

Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt<br />

und bleibt daher versicherungsfrei.<br />

Beispiel 16:<br />

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei<br />

Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner<br />

zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag<br />

50 EUR.<br />

n Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig<br />

Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt<br />

für den Beschäftigungszeitraum (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze<br />

von (400 EUR x 2 Tage : 30 Tage =) 26,67 EUR<br />

übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />

Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht<br />

Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit<br />

weniger als 15 Stunden beträgt.<br />

e) Überschreiten der Zeitgrenzen<br />

Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung<br />

angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung<br />

die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen,<br />

so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht<br />

ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung vorliegen.<br />

Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger<br />

dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit<br />

dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar<br />

wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />

Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />

(Beispiele 17 bis 19)


18<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter<br />

Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal<br />

50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert<br />

wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der<br />

Ver längerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor.<br />

Beispiel 17:<br />

Eine Hausfrau nimmt am 1. 5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin<br />

(6-Tage-Woche) für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 1.800 EUR auf. Sie vertritt nachein ander drei Verkäuferinnen<br />

während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15. 6. beendet<br />

sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen,<br />

die versicherungsfrei bleibt. <strong>Die</strong> zuletzt vertretene<br />

Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15. 6. mit, dass<br />

sie die Arbeit nicht am 16. 6., sondern erst am 1. 7. aufnehmen<br />

werde. <strong>Die</strong> Urlaubsvertretung verlängert sich bis zum 30. 6.<br />

n Da trotz dieser Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei<br />

Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige<br />

Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei.<br />

Beispiel 18:<br />

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 17 vor. <strong>Die</strong> vertretene<br />

Verkäuferin nimmt aber entgegen ihrer Mitteilung vom<br />

15. 6. ihre Beschäftigung nicht am 1. 7., sondern erst am 5. 7.<br />

wieder auf, sodass die Urlaubsvertretung bis zum 4. 7. verlängert<br />

wird.<br />

n <strong>Die</strong>se Beschäftigung ist vom 1. 7. an nicht mehr als kurzfristige<br />

Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem<br />

Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.<br />

Beispiel 19:<br />

Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 17 vor. <strong>Die</strong> vertretene<br />

Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch bereits am<br />

15. 6. mit, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5. 7. aufnehmen<br />

werde. <strong>Die</strong> Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage<br />

bereit, die Vertretung bis zum 4. 7. zu übernehmen.<br />

n In diesem Fall gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15. 6. an<br />

nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit<br />

endet daher am 14. 6.<br />

Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt<br />

und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag<br />

abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen<br />

Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten<br />

Beschäftigung auszugehen. <strong>Die</strong>s gilt jedenfalls dann, wenn<br />

zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum<br />

von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist<br />

allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung vorliegen.<br />

4. Mehrfachbeschäftigung: Beginn der Versicherungspflicht<br />

Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen und jeden<br />

geringfügig Beschäftigten zu melden. Hieraus erwächst für<br />

den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis<br />

des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu<br />

zahlen und ggf. vom Arbeitsentgelt einzubehalten sowie an<br />

die Einzugsstelle abzuführen. Um die Beurteilung korrekt<br />

durch führen zu können, ist der Arbeitnehmer zur Mithilfe<br />

verpflichtet, denn schließlich ist er der Einzige, der Angaben<br />

zu weiteren oder zu Vorbeschäftigungen machen kann.<br />

Sofern dennoch ein <strong>Sozialversicherung</strong>sträger im Nachhinein<br />

(z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei<br />

der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung oder im<br />

Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige<br />

Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen oder – abgesehen von einer geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht<br />

gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht erst mit<br />

dem Tag der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle<br />

oder den Rentenversicherungsträger ein. <strong>Die</strong>s gilt<br />

nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />

versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche<br />

Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.<br />

5. Bezug von Arbeitslosengeld<br />

Neben geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen<br />

bleiben in der Arbeitslosenversicherung bestimmte Beschäftigungen<br />

von Arbeitslosengeldbeziehern versicherungsfrei.<br />

<strong>Die</strong>s gilt, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />

wöchentlich umfasst, wobei gelegentliche Abweichungen von<br />

geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sind die<br />

Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen<br />

zusammenzurechnen.<br />

Eine Abweichung von geringer Dauer im vorgenannten Sinne<br />

ist nur anzuerkennen, wenn die Abweichung bei einer befristeten<br />

Beschäftigung von mindestens<br />

vier Wochen nicht mehr als eine Woche,<br />

acht Wochen nicht mehr als zwei zusammenhängende<br />

Wochen,<br />

zwölf Wochen nicht mehr als drei zusammenhängende<br />

Wochen<br />

beträgt. Bei einer unbefristeten Beschäftigung liegt eine Abweichung<br />

von geringer Dauer nur vor, wenn die Abweichung<br />

nicht mehr als drei zusammenhängende Wochen umfasst.


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

19<br />

III. Studenten<br />

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche<br />

Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der<br />

wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden<br />

Schule in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt<br />

werden, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung, wenn sie – unabhängig von der<br />

Höhe ihres Arbeitsentgelts – wöchentlich nicht mehr als<br />

20 Stunden arbeiten. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen<br />

am Wochenende sowie in den Abend- und<br />

Nachtstunden oder während der Semesterferien) kann Versicherungsfreiheit<br />

auch noch bei einer längeren wöchentlichen<br />

Arbeitszeit in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und<br />

Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium<br />

in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung<br />

sind Studenten dagegen in mehr als geringfügigen Beschäftigungen<br />

(vgl. B. II) versicherungspflichtig. (Beispiele 1 und 2)<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Bei einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden beträgt das monatliche<br />

Arbeitsentgelt 600 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherung, weil die Arbeitszeit nicht mehr<br />

als 20 Stunden in der Woche beträgt.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Während<br />

der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />

18 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. In den<br />

Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden<br />

und das monatliche Arbeitsentgelt 1.200 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Ar beitslosenver sicherung, weil während der Vorlesungszeit<br />

die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt<br />

und die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 40 Stunden nur für die<br />

Semesterferien gilt.<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

besteht zudem für solche Studenten, deren<br />

Beschäftigung – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

– von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder<br />

50 Arbeitstage beschränkt ist oder ausschließlich innerhalb<br />

der Semesterferien ausgeübt wird. Dauert eine Aushilfsbeschäftigung<br />

wider Erwarten länger als zwei Monate bzw.<br />

50 Arbeitstage, so beginnt die Versicherungspflicht nach Ablauf<br />

dieses Zeitraums. Stellt sich jedoch schon vorher heraus,<br />

dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />

bereits mit dem Tag, an dem dies bekannt<br />

ist, und nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />

Mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende<br />

Aushilfsbeschäftigungen sind auch dann nicht zusammenzurechnen,<br />

wenn sie bei demselben Arbeitgeber ausgeübt<br />

werden. (Beispiel 3)<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Student ist außerhalb der Semesterferien befristet vom<br />

15. 4. bis 31. 5. bei einer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden für<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversiche rung, weil sie auf nicht mehr als zwei<br />

Monate beschränkt ist. Sofern im laufenden Kalenderjahr keine<br />

weiteren Beschäftigungen ausgeübt wurden, besteht als kurzfristige<br />

Beschäftigung auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.<br />

Wäre die Beschäftigung bis zum 21. 6. befristet,<br />

so bestünde Versicherungspflicht in allen Zweigen, weil die<br />

Beschäftigungsdauer dann mehr als zwei Monate betragen<br />

und die Beschäftigung nicht ausschließlich während der<br />

Semesterferien ausgeübt würde.<br />

Übt ein Student im Laufe eines Jahres jedoch mehr als 26 Wochen<br />

Aushilfsbeschäftigungen (von mehr als 20 Stunden in<br />

der Woche) aus, so ist er als berufsmäßiger Arbeitnehmer anzusehen,<br />

mit der Folge, dass Versicherungsfreiheit nicht mehr<br />

besteht. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />

dem Tag, an dem erkennbar ist, dass die Beschäftigungszeit<br />

insgesamt mehr als 26 Wochen betragen wird. Für die Beurteilung<br />

der Frage, ob der Zeitraum von 26 Wochen überschritten<br />

wird, sind alle Beschäftigungen von wöchentlich mehr als<br />

20 Stunden zusammenzurechnen. (Beispiel 4)<br />

Im Übrigen wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />

dass bei einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern –<br />

ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund<br />

steht und deshalb, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt.<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

tritt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer ein<br />

Studium aufnimmt und das Arbeitsverhältnis vom Umfang<br />

her den Erfordernissen des Studiums angepasst, das heißt, die<br />

wöchentliche Arbeitszeit (während der Vorlesungszeit) auf<br />

nicht mehr als 20 Stunden reduziert wird. Sofern ein Arbeitnehmer,<br />

der eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden in<br />

der Woche ausübt, ein Studium aufnimmt, tritt mit der Aufnahme<br />

des Studiums ebenfalls Versicherungsfreiheit in der<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.<br />

Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer für die Dauer eines<br />

Studiums beurlaubt werden. In solchen Fällen besteht weiterhin<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung, wenn Bezüge von monatlich mehr<br />

als 400 EUR fortgezahlt werden.


20<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

Beispiel 4:<br />

Ein Student übt folgende voneinander unabhängige Beschäftigungen<br />

aus:<br />

a) vom 1. 2. bis 31. 3. wöchentlich 25 Stunden<br />

für ein Arbeitsentgelt von monatlich 900 EUR,<br />

b) vom 1. 7. bis 31. 8. wöchentlich 40 Stunden<br />

für ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.400 EUR,<br />

c) vom 1. 10. bis 31. 10. wöchentlich 40 Stunden<br />

für ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.400 EUR,<br />

d) vom 1. 12. bis 15. 1. wöchentlich 25 Stunden<br />

für ein Arbeitsentgelt von monatlich 900 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigungen a), b) und c) sind versicherungsfrei in der<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, weil sie jeweils<br />

zwei Monate nicht überschreiten und nicht feststand, dass eine<br />

Beschäftigung folgen wird, durch welche die 26-Wochen-Grenze<br />

überschritten wird. <strong>Die</strong> Beschäftigung a) ist als kurzfristige<br />

Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung,<br />

sofern im laufenden Kalenderjahr keine Vorbeschäftigungen<br />

vorlagen und die weiteren Beschäftigungen noch nicht feststanden.<br />

Dagegen ist die Beschäftigung d) – obwohl auch sie auf nicht<br />

mehr als zwei Monate befristet ist – versicherungspflichtig, weil<br />

bei ihrem Beginn bereits feststeht, dass der Student im Laufe<br />

eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt sein wird. Würde<br />

jedoch die Arbeitszeit in einer der drei Beschäftigungen nicht<br />

mehr als 20 Stunden in der Woche betragen, so wäre auch die<br />

Beschäftigung d) versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung, weil Beschäftigungen von nicht<br />

mehr als 20 Stunden wöchentlich hier nicht einbezogen werden.<br />

Sofern Studien- oder Prüfungsordnungen der Hoch- bzw.<br />

Fachhochschulen die Ableistung einer praktischen Tätigkeit<br />

vorsehen und diese Praktika während des Studiums zwischen<br />

zwei theoretischen Ausbildungsabschnitten absolviert werden,<br />

besteht für sie Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die<br />

Praktikanten während dieser Zeit weiter eingeschrieben sind.<br />

Entsprechendes gilt für Schüler von Fachschulen, die während<br />

des Schulbesuchs ein Praktikum ableisten.<br />

Wird ein Studium als integrierter Bestandteil eines Ausbildungs-<br />

bzw. Arbeitsverhältnisses absolviert, ist der Student<br />

als zur Berufsausbildung Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer<br />

anzusehen. Ein solches Studium begründet keine Versicherungsfreiheit.<br />

Eine Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten<br />

wirkt sich im Übrigen für eine neben dem Studium ausgeübte<br />

Beschäftigung nicht aus. Das heißt, der Student ist in der Beschäftigung<br />

krankenversicherungspflichtig und damit auch<br />

versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, wenn die<br />

oben genannten Zeitgrenzen überschritten werden.<br />

IV. Schüler<br />

Schüler allgemein bildender Schulen (Hauptschulen, Realschulen,<br />

Gymnasien) sind in einer neben dem Schulbesuch<br />

ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei, wenn die<br />

Beschäftigung die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.<br />

<strong>Die</strong> Schülereigenschaft endet mit dem Tag der Ausstellung<br />

des Abschluss- bzw. Abgangszeugnisses.<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht für Beschäftigungen<br />

von Schülern allgemein bildender Schulen generell Versicherungsfreiheit.<br />

Das gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die schulische<br />

Einrichtungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit besuchen,<br />

wenn dies der Fortbildung dient (z. B. Abendschulen,<br />

Volkshochschulen).<br />

V. Hauptberuflich Selbstständige<br />

Personen, die neben einer hauptberuflich selbstständigen<br />

Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausüben, unterliegen<br />

in dieser Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann,<br />

wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen<br />

Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen<br />

deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbs tätigkeit<br />

darstellt. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden,<br />

wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung<br />

unter 18 Stunden liegt oder das monatliche Arbeitsentgelt<br />

nicht mehr als 1.277,50 EUR (2010) beträgt. Auch Personen,<br />

die in ihrem Betrieb einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig<br />

beschäftigen, sind hauptberuflich selbstständig tätig.<br />

Eine Besonderheit gilt für landwirtschaftliche Unternehmer,<br />

die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind und<br />

eine Beschäftigung aufnehmen, deren Dauer voraussichtlich<br />

26 Wochen nicht überschreitet. Sie unterliegen aufgrund der<br />

Beschäftigung auch dann nicht der Versicherungspflicht in der<br />

Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die landwirtschaftliche<br />

Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, sondern<br />

bleiben weiterhin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung<br />

versichert; allerdings hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil<br />

zur Krankenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 13).<br />

Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

gelten für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige die<br />

allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass für eine Nebenbeschäftigung von hauptberuflich<br />

selbstständig Tätigen Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />

nur dann in Betracht kommt, wenn die Nebenbeschäftigung<br />

die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.


V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

21<br />

VI. Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten<br />

Beamte und beamtenähnliche Personen sowie Berufssoldaten<br />

der Bundeswehr unterliegen in ihrem öffentlich-rechtlichen<br />

<strong>Die</strong>nstverhältnis nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />

Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. <strong>Die</strong>s gilt<br />

in der Kranken- und Pflegeversicherung auch für außerhalb<br />

des Beamtenverhältnisses ausgeübte Zweitbeschäftigungen.<br />

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für Zweitbeschäftigungen<br />

von Beamten, beamtenähnlichen Personen<br />

sowie von Berufssoldaten der Bundeswehr die allgemeinen<br />

versicherungsrechtlichen Regelungen, sodass insoweit Versicherungsfreiheit<br />

nur dann in Betracht kommt, wenn die<br />

Zweitbeschäftigung die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.<br />

Für eine Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber beurlaubte<br />

Beamte sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflegeund<br />

arbeitslosenversicherungsfrei, wenn<br />

sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten<br />

Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung<br />

das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften<br />

entsprechende Leistungen zu gewähren, und<br />

der beurlaubende <strong>Die</strong>nstherr erklärt, dass er die Rücknahme<br />

des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet,<br />

zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im<br />

Krankheitsfall nicht mehr erbringt.<br />

In der Rentenversicherung besteht in diesen Fällen Versicherungsfreiheit,<br />

wenn sich die Gewährleistung des Ruhegehalts<br />

und der Hinterbliebenenversorgung auch auf die anderweitige<br />

Beschäftigung erstreckt.<br />

VII. Mitglieder berufsständischer Einrichtungen<br />

Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung<br />

Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder<br />

Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft<br />

Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind<br />

(Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer),<br />

können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. <strong>Die</strong>s gilt allerdings nur, wenn für die Angehörigen<br />

dieser Berufsgruppen bereits vor dem 1. 1. 1995 eine<br />

gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen<br />

Kammer bestand.<br />

Der Befreiungsantrag ist über die berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

zu stellen, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen<br />

bestätigt und den Antrag anschließend an<br />

die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet.<br />

<strong>Die</strong> Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />

an, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach<br />

beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Berufsfremde<br />

Beschäftigungen werden von der Befreiung nicht<br />

erfasst.<br />

VIII. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer<br />

1. Rentner<br />

a) Vollrente wegen Alters<br />

Beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind in der<br />

Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat<br />

jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen (vgl. F. V. 12). Der Bezug<br />

einer Teilrente wegen Alters führt nicht zur Versicherungsfreiheit.<br />

b) Rente wegen voller Erwerbsminderung oder EU-Rente<br />

Arbeitnehmer sind in der Arbeitslosenversicherung während<br />

des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder<br />

wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetz lichen Rentenversicherung<br />

versicherungsfrei.<br />

2. Pensionäre<br />

Pensionäre, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind – unabhängig<br />

davon, ob der Versorgungsbezug wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit<br />

oder wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt<br />

wird – krankenversicherungsfrei und unterliegen damit in dieser<br />

Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der<br />

sozialen Pflegeversicherung.<br />

In der Rentenversicherung besteht nur für solche Pensionäre<br />

Versicherungsfreiheit, die eine Versorgung wegen Erreichens<br />

einer Altersgrenze erhalten. Rentenversicherungsfrei sind<br />

ferner Bezieher einer Altersversorgung aus einer berufsständischen<br />

Versorgungseinrichtung (z. B. Architektenkammer).<br />

Eine Pension wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit begründet seit dem<br />

1. 1. 1992 keine Rentenversicherungsfreiheit mehr. Allerdings<br />

bleiben alle Pensionäre mit einer Versorgung wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit,<br />

die sich bis Ende 1991 auf eigenen Antrag von der<br />

Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, über den<br />

31. 12. 1991 in jeder Beschäftigung weiterhin von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreit. Auch beschäftigte Pensionäre,<br />

deren Versorgung wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit vor dem 1. 1. 1992<br />

begonnen hat und mindestens 65 % der ruhegehaltsfähigen<br />

<strong>Die</strong>nstbezüge beträgt, bleiben in jeder Beschäftigung rentenversicherungsfrei.<br />

Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungsfreie<br />

bzw. für von der Rentenversicherungspflicht befreite<br />

Pensionäre den Arbeitgeberbeitragsanteil zu zahlen<br />

(vgl. F. V. 12).


22<br />

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

3. Leistungsgeminderte Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit<br />

dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung<br />

stehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn die Agentur<br />

für Arbeit diese Leistungsminderung und der zuständige Rentenversicherungsträger<br />

volle Erwerbsminderung festgestellt<br />

haben. <strong>Die</strong> Arbeitslosenversicherungsfreiheit tritt von dem<br />

Zeitpunkt an ein, in dem sowohl die Agentur für Arbeit als<br />

auch der Rentenversicherungsträger die diesbezüglichen<br />

Feststellungen getroffen haben.<br />

4. Ältere Arbeitnehmer<br />

a) Personen im regelaltersrentenfähigen Alter<br />

Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht<br />

rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />

erhalten haben, sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber<br />

hat für sie jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen<br />

(vgl. F. V. 12).<br />

In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht<br />

lediglich bis zum Ende des Monats, in dem Arbeitnehmer das<br />

Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung vollenden. Vom Beginn des<br />

nächsten Monats an sind sie arbeitslosenversicherungsfrei.<br />

Unabhängig von der Arbeitslosenversicherungsfreiheit hat<br />

der Arbeitgeber für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

jedoch den Arbeitgeberbeitragsanteil zu zahlen<br />

(vgl. F. V. 12), es sei denn, dass Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />

auch aus anderen Gründen besteht.<br />

b) Personen über 55 Jahre<br />

Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig<br />

werden – z. B. durch Übergang von Vollzeit-<br />

zur Teilzeitbeschäftigung oder durch Wechsel von selbstständiger<br />

Tätigkeit in unselbstständige Beschäftigung –, sind<br />

kran kenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren<br />

vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert<br />

waren.<br />

Weitere Voraussetzung ist, dass sie mindestens die Hälfte dieser<br />

Zeit krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreit oder hauptberuflich selbst ständig und<br />

nicht krankenversicherungspflichtig waren.<br />

Auch Ehegatten von Personen, welche die vorgenannten<br />

Voraus setzungen erfüllen und nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />

eine dem Grunde nach versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung aufnehmen, sind krankenversicherungsfrei.<br />

Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass aufgrund<br />

der Beschäf tigung keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung<br />

besteht.<br />

IX. Pflegeversicherung<br />

1. Befreiung bei „Alt“-Verträgen<br />

Personen, die bereits vor dem 23. 6. 1993 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag<br />

abgeschlossen hatten, konn ten sich<br />

zum 1. 1. 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen<br />

Pflegeversicherung befreien lassen. <strong>Die</strong>se Befreiung kann<br />

nicht widerrufen werden und gilt auf Dauer. Sie schließt nicht<br />

nur die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung<br />

aus, sondern gilt z. B. auch bei einem Bezug von Arbeitslosengeld<br />

sowie im Rentenalter.<br />

2. Befreiung bei freiwilliger Krankenversicherung<br />

Freiwillig Krankenversicherten wird die Möglichkeit eingeräumt,<br />

sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />

befreien zu lassen und in die private Pflegeversicherung<br />

zu wechseln. Hierfür wird vorausgesetzt, dass<br />

das freiwillige Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit<br />

versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die in<br />

der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung<br />

bestünde, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach<br />

Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung<br />

gleichwertig sind.<br />

Der Antrag auf Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung<br />

muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen<br />

Krankenversicherung gestellt werden. <strong>Die</strong> Befreiung von der<br />

Pflegeversicherung wirkt vom Beginn der freiwilligen Krankenversicherung<br />

an, ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sie gilt für<br />

die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und verliert ihre Wirkung auch dann<br />

nicht, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, vorausgesetzt,<br />

die freiwillige Krankenversicherung besteht ununterbrochen<br />

fort. Tritt jedoch ein anderweitiger Versicherungspflichttatbestand<br />

ein (z. B. Krankenversicherungspflicht wegen<br />

Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), so endet die<br />

Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung.<br />

3. Kündigung privater Pflegeversicherungsverträge<br />

Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig<br />

werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit<br />

versichert sind, können ihren privaten Pflegeversiche -<br />

rungs vertrag kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der<br />

Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.<br />

<strong>Die</strong> Kündigung ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht<br />

in der sozialen Pflegeversicherung an möglich.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass auch eine rückwirkende Kündigung<br />

des privaten Pflegeversicherungsvertrags möglich ist, und<br />

zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Versicherungspflicht<br />

in der sozialen Pflegeversicherung begonnen hat.


K R A N K E N K A S S E N Z U S TÄ N D I G K E I T<br />

23<br />

C. Krankenkassenzuständigkeit<br />

I. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Zuständigkeit einer Krankenkasse wird grundsätzlich<br />

durch die Ausübung eines Wahlrechts durch den Arbeitnehmer<br />

begründet.<br />

II. Wählbare Krankenkassen<br />

Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig<br />

krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich<br />

zwischen folgenden Krankenkassen wählen:<br />

Das Wahlrecht ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der<br />

Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht<br />

innerhalb dieser Frist ausgeübt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />

bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt<br />

eine Krankenversicherung (ggf. auch Familienversicherung)<br />

bestand. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

diese „letzte“ Krankenkasse zu benennen. In den Fällen, in<br />

denen der Arbeitnehmer sein Krankenkassenwahlrecht nicht<br />

ausübt und auch noch nie gesetzlich krankenversichert war,<br />

hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkassen<br />

anzumelden, die der Arbeitnehmer wählen könnte.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer mitzuteilen,<br />

bei welcher Krankenkasse er ihn angemeldet hat.<br />

IV. Kündigung der Mitgliedschaft<br />

AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,<br />

jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung<br />

der Ersatzkasse auf den Beschäftigungs- oder Wohnort<br />

erstreckt,<br />

eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in<br />

einem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder<br />

Innungskrankenkasse besteht,<br />

eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung<br />

der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine allgemeine<br />

Öffnung für abgegrenzte Regionen vorsieht,<br />

die Knappschaft,<br />

die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft<br />

oder eine Familienversicherung bestanden hat,<br />

die Kasse, bei welcher der Ehegatte versichert ist.<br />

III. Ausübung des Wahlrechts<br />

Das Wahlrecht ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu<br />

erklären, wobei die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts<br />

bereits von der Vollendung des 15. Lebensjahres an möglich<br />

ist, ohne dass es einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters<br />

des Minderjährigen bedarf.<br />

<strong>Die</strong> gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.<br />

Sie hat dem Arbeitnehmer nach Ausübung des Wahlrechts<br />

unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.<br />

Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der<br />

Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft bei einer anderen<br />

Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung<br />

nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung<br />

der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. <strong>Die</strong>se Mitgliedsbescheinigung<br />

hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />

unverzüglich vorzulegen, damit dieser die Anmeldung zur<br />

gewählten Krankenkasse vornehmen kann.<br />

Sowohl krankenversicherungspflichtige als auch freiwillig<br />

krankenversicherte Arbeitnehmer sind mindestens 18 Monate<br />

(bei Inanspruchnahme bestimmter Wahltarife drei Jahre) an<br />

die von ihnen gewählte Krankenkasse gebunden. Danach<br />

können sie die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten<br />

Kalendermonats kündigen, gerechnet von dem Monat an, in<br />

dem das Mitglied die Kündigung erklärt. <strong>Die</strong> Krankenkasse hat<br />

dem Mitglied sodann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine<br />

Kündigungsbestätigung auszustellen.<br />

Sofern eine Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag<br />

erhebt, ihren Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Prämienzahlung<br />

verringert, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kassenmitgliedschaft<br />

bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung,<br />

Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung zu<br />

kündigen. <strong>Die</strong> Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens<br />

einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit auf das Kündigungsrecht<br />

hinweisen. Kommt eine Krankenkasse gegenüber<br />

einem Mitglied dieser Hinweispflicht nicht nach, verschiebt<br />

sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des<br />

Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />

um den entsprechenden Zeitraum. In diesen<br />

Fällen gilt die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht.<br />

<strong>Die</strong> Kündigung wird im Übrigen nur dann wirksam, wenn der<br />

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist<br />

eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.<br />

Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht, z. B. bei Aufnahme<br />

einer neuen Beschäftigung, eröffnet grundsätzlich kein<br />

neues Wahlrecht. Ging dem jedoch eine Unterbrechung der<br />

Mitgliedschaft von mindestens einem Kalendertag voraus,<br />

kann ungeachtet der Bindungsfrist eine neue Krankenkasse<br />

gewählt werden.


24<br />

M E L D U N G E N<br />

D. Meldungen<br />

I. Einheitliches Meldeverfahren<br />

a) Maschinelle Entgeltabrechnungsprogramme<br />

Eine Entgeltabrechnungssoftware bietet den Vorteil, dass die<br />

Meldungen vom Programm selbstständig erstellt und an die<br />

Krankenkassen übermittelt werden. Voraussetzung für den<br />

Einsatz ist allerdings, dass die Entgelt abrechnungsprogramme<br />

strenge Qualitätsanforderungen erfüllen; sie müssen u. a. vorsehen,<br />

dass<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sträger benötigen für die Feststellung<br />

der Leistungsansprüche ihrer Versicherten und für die Erfüllung<br />

ihrer sonstigen Aufgaben verschiedene Informationen.<br />

Zu diesem Zweck gibt es ein einheitliches Meldeverfahren,<br />

dessen gesetzliche Grundlage die Datenerfassungs- und<br />

-übermittlungsverordnung (DEÜV) ist.<br />

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Meldungen ausschließlich<br />

durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />

aus systemuntersuchten Programmen oder mittels maschinell<br />

erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten (vgl. D. I. 2).<br />

<strong>Die</strong> Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind<br />

der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle, vgl. D. II) einzureichen.<br />

Damit das Meldeverfahren für den Arbeitgeber möglichst<br />

einfach ist und wenig Aufwand verursacht, gilt die Meldung<br />

an die Einzugsstelle für alle <strong>Sozialversicherung</strong>szweige,<br />

sie leitet die Daten an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />

weiter. Sofortmeldungen (vgl. D. III. 1) sind allerdings<br />

direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />

zu übermitteln.<br />

Das Meldeverfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte;<br />

es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Entgeltangaben)<br />

zu erstatten, die auch für versicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer in Betracht kommen. Das heißt, neben An- und<br />

Abmeldungen müssen auch Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />

abgegeben werden. <strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig<br />

Beschäftigte sind an die Minijob-Zentrale zu erstatten.<br />

Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im Rahmen<br />

eines gesonderten Meldeverfahrens, dem Haushaltsscheckverfahren,<br />

zu melden. <strong>Die</strong>se Meldungen werden mittels Papiervordruck<br />

abgegeben. Ein elektronisches Meldeverfahren<br />

gibt es hier nicht (vgl. D. IV. 5).<br />

2. Maschinelles Meldeverfahren<br />

In der <strong>Sozialversicherung</strong> gilt ausschließlich das maschinelle<br />

Meldeverfahren. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen<br />

Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />

entweder aus systemuntersuchten Programmen<br />

oder mittels maschinell erstellter Ausfüll hilfen zu erstatten:<br />

die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung und<br />

jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit, Richtigkeit<br />

und Zulässigkeit geprüft,<br />

die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge maschinell und richtig<br />

berechnet,<br />

alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten<br />

Entgeltunterlagen entnommen und<br />

die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt und<br />

ausgelöst werden.<br />

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der lnformationstechnischen<br />

Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(ITSG) geprüft. <strong>Die</strong> ITSG erteilt nach bestandener<br />

Prüfung ein GKV-Zertifikat für die Programme. Das Zertifikat<br />

bedeutet gleichzeitig auch die Zulassung zum maschinellen<br />

Meldeverfahren.<br />

<strong>Die</strong> Übertragung der Meldungen an die Datenannahmestellen<br />

der Krankenkassen muss verschlüsselt erfolgen. Dazu ist es<br />

notwendig, dass sich die Arbeitgeber bei dem sogenannten<br />

TrustCenter der ITSG (www.itsg.de/tc) registrieren lassen.<br />

<strong>Die</strong> Registrierung muss alle drei Jahre erneuert werden. <strong>Die</strong><br />

Arbeitgeber erhalten als Nachweis für die Registrierung ein<br />

entsprechendes Zertifikat.<br />

b) Maschinelle Ausfüllhilfen<br />

Für Arbeitgeber, die keine maschinellen Entgeltabrechnungsprogramme<br />

einsetzen, stehen für die elektronische Datenübermittlung<br />

an die Krankenkassen bzw. deren Datenannahmestellen<br />

EDV-gestützte Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei<br />

handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am<br />

Bildschirm manuell eingegeben und anschließend auf elektronischem<br />

Wege an die Daten annahmestellen der Krankenkassen<br />

sicher übermittelt werden; auch diese Produkte werden<br />

von der ITSG einer Qualitätsprüfung unterzogen. <strong>Die</strong> Krankenkassen<br />

stellen kostenfrei die Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung<br />

(www.svnet.info):<br />

sv.net/online<br />

… bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, anhand einer<br />

bildschirmgeführten Ausfüllhilfe Daten für eine <strong>Sozialversicherung</strong>smeldung<br />

direkt online einzugeben. Während der<br />

Er stellung der Meldung werden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen<br />

zu den eingegebenen Daten durchgeführt. Für


M E L D U N G E N<br />

25<br />

eine möglichst einfache Handhabung wurde der ehemalige<br />

Vordruck „Meldung zur <strong>Sozialversicherung</strong>“ in sv.net/online<br />

elektronisch nachgebildet. <strong>Die</strong> automatisch verschlüsselten<br />

Daten werden dann an die zuständigen Datenannahmestellen<br />

und von dort an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.<br />

Für die Nutzung von sv.net/online ist ein lnternetzugang und<br />

ein Standard-lnternetbrowser erforderlich. Zur eindeutigen<br />

Identifizierung des Arbeitgebers dient die von der Bundesagentur<br />

für Arbeit vergebene Betriebsnummer. Eine besondere<br />

Installation auf dem PC des Arbeitgebers ist bei dieser<br />

Variante nicht notwendig. Über sv.net/online können jedoch<br />

keine Personaldaten für zukünftige Erfassungen gespeichert<br />

werden. Es müssen also jedesmal die vollständigen Meldedaten<br />

des Arbeitnehmers erfasst werden.<br />

sv.net/<strong>classic</strong><br />

… bietet dem Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit, Meldungen<br />

zur <strong>Sozialversicherung</strong> manuell am Bildschirm zu erfassen.<br />

Sv.net/<strong>classic</strong> arbeitet allerdings nicht online, sondern<br />

wird auf dem PC des Arbeitgebers installiert. Es bietet deshalb<br />

die Möglichkeit, alle Stammdaten und Beschäftigungszeiten<br />

der Arbeitnehmer lokal auf dem PC zu speichern und zu verwalten.<br />

<strong>Die</strong>s hat den Vorteil, dass diese Daten nicht bei jeder<br />

Meldung neu erfasst werden müssen. Sv.net/<strong>classic</strong> ist also<br />

besonders für die Arbeitgeber geeignet, die ihre Meldungen<br />

ohne die Unterstützung eines maschinellen Entgeltabrechnungs<br />

programms abgeben möchten.<br />

Mit sv.net/<strong>classic</strong> besteht zudem die Möglichkeit, sozialversicherungsrechtliche<br />

Beurteilungen von Beschäftigungen<br />

vorzunehmen. Der Arbeitgeber wird bei der Erstellung der<br />

Meldungen durch zahlreiche sozialversicherungsrechtliche<br />

Plausibilitätskontrollen unterstützt.<br />

Nach der manuellen Erfassung werden die Meldedaten automatisch<br />

verschlüsselt, über eine gesicherte lnternetverbindung<br />

an die Datenannahmestellen versandt und von dort an<br />

die zuständigen Krankenkassen weitergeleitet.<br />

WICHTIG: Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für<br />

Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der<br />

Mitarbeiter noch die <strong>Sozialversicherung</strong>s- und Steueranteile<br />

berechnet werden.<br />

3. Ausfüllhinweise<br />

Insbesondere, aber nicht nur für die Arbeitgeber, die ihre<br />

Meldungen nicht mittels maschinel ler Entgeltabrechnungsprogramme,<br />

sondern mithilfe einer maschinellen Ausfüllhilfe<br />

erstellen, sind nachstehend wichtige Hinweise zusammengestellt.<br />

<strong>Die</strong> Erfassungsmaske, beispielsweise von sv.net, orientiert sich<br />

weitgehend an dem ehemaligen Papiervordruck „Meldung zur<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>“. <strong>Die</strong> folgenden Ausfüllhinweise sind auf<br />

einige der Eingabefelder von sv.net abgestellt:<br />

<strong>Die</strong> einzutragende Versicherungsnummer ist dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

des Arbeitnehmers zu entnehmen.<br />

Anmeldungen sind auch ohne Versicherungsnummer<br />

zulässig; dann sind allerdings die Angaben unter „Wenn<br />

keine Versicherungsnummer angegeben werden kann:“<br />

im unteren Teil erforderlich.<br />

Um Rückfragen der Krankenkasse zu erleichtern, kann die<br />

Personalnummer des Arbeitnehmers eingetragen werden<br />

(freiwillige Angabe).<br />

Es ist der vollständige Name des Arbeitnehmers anzugeben<br />

(Name, ggf. Vorsatzwort, ggf. Zusatz, ggf. Titel und Vorname).<br />

<strong>Die</strong> Namensangaben sind amtlichen Unterlagen<br />

(z. B. Personalausweis) zu entnehmen.<br />

Als Anschrift wird in Anmeldungen die im Zeitpunkt der<br />

Meldung geltende Adresse angegeben. Bei Abmeldungen/<br />

Jahresmeldungen ist, wenn gegenüber der in der Anmeldung<br />

angegebenen Anschrift eine Änderung eingetreten<br />

ist, die neue Anschrift anzugeben. Ansonsten bleiben die<br />

entsprechenden Eingabefelder leer.<br />

In der Auswahlmaske für die Meldungen (z. B. Anmeldung,<br />

Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung)<br />

ist der auf den jeweiligen Meldesachverhalt zutreffende<br />

Meldegrund zu bestimmen; dieser wird in die Erfassungsmaske<br />

in das Feld „Grund der Abgabe“ übernommen.<br />

In das Feld „Entgelt in Gleitzone“ ist bei Ab-, Jahresoder<br />

Unterbrechungsmeldungen die zutreffende Schlüsselziffer<br />

(0, 1 oder 2) einzutragen (vgl. auch D. III. 3).<br />

Als Beschäftigungszeit ist bei einer Anmeldung unter<br />

„von“ das Datum des Beginns der Beschäftigung bzw. bei<br />

einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />

das Datum des Eintritts der Änderung einzutragen.<br />

Bei einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung<br />

ist die noch nicht gemeldete Beschäftigungs<br />

zeit des laufenden Kalenderjahres bis zum Ende<br />

der Beschäftigung bzw. bis zur Unterbrechung (bei einer<br />

Jahresmeldung bis zum 31. 12.) einzutragen.<br />

Als Betriebsnummer wird die dem Arbeitgeber von der<br />

Bundesagentur für Arbeit zugeteilte achtstellige Nummer<br />

eingetragen. Ist für den Betrieb noch keine Betriebsnummer<br />

vergeben worden, ist diese beim Betriebsnummern-<br />

Service (www.arbeitsagentur.de) unverzüglich zu beantragen.<br />

Bei Personengruppe ist der dreistellige Personengruppenschlüssel<br />

einzutragen, der auf den zu meldenden<br />

Arbeitnehmer zutrifft. <strong>Die</strong> zulässigen Personengruppenschlüssel<br />

sind in dem Eingabefeld hinterlegt.


26<br />

M E L D U N G E N<br />

Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung ist das diesbezügliche<br />

Feld anzukreuzen.<br />

Unter Betriebsstätte ist anzukreuzen, ob die Beschäftigung<br />

in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-<br />

Berlin (Ost) oder in den alten Bundesländern einschließlich<br />

West-Berlin (West) ausgeübt wird.<br />

<strong>Die</strong> für die einzelnen <strong>Sozialversicherung</strong>szweige (KV, RV,<br />

ALV, PV) gültigen Beitragsgruppenschlüssel sind in den<br />

jeweiligen Eingabefeldern hinterlegt (vgl. auch F. IV).<br />

<strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ können dem von der Bundes<br />

agentur für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis<br />

entnommen werden. In den ersten drei Stellen<br />

(erstes Eingabefeld) wird die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />

(z. B. Kraftfahrzeugschlosser = 281) und in der<br />

vierten Stelle (zweites Eingabefeld) die Stellung im Beruf<br />

sowie in der fünften Stelle (drittes Eingabefeld) die Ausbildung<br />

des Arbeitnehmers verschlüsselt eingetragen.<br />

<strong>Die</strong> Staatsangehörigkeit ist mit dem amtlichen dreistelligen<br />

Schlüssel anzugeben. Bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit<br />

ist hier die neue Staatsangehörigkeit einzutragen.<br />

Ein Verzeichnis der häufig vorkommenden Staatsangehörigkeiten<br />

ist im Eingabefeld hinterlegt.<br />

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit<br />

sechs Ziffern anzugeben; Cent-Beträge von mehr als 49<br />

sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle<br />

Euro-Beträge zu runden.<br />

4. <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

Für das Meldeverfahren vergeben die Rentenversicherungsträger<br />

an jeden Arbeitnehmer (auch an geringfügig Beschäftigte)<br />

eine Versicherungsnummer. <strong>Die</strong>se Versicherungsnummer<br />

kann dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis entnommen<br />

werden, der von den Rentenversicherungsträgern ausgestellt<br />

wird. Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten erhalten<br />

ebenso einen <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis wie beschäftigte<br />

Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Der <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis ist bei Beginn einer<br />

Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />

5. Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />

Der als nicht fälschungssicher geltende <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

erfüllt seit dem 1. 1. 2009 lediglich noch die unter<br />

D. I. 4. beschriebene Funktion. Im Baugewerbe, im Gaststättenund<br />

Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe,<br />

im Speditions-, Transport- und damit verbundenen<br />

Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen<br />

der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei<br />

Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und<br />

Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft gilt<br />

seither eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren.<br />

In diesen Wirtschaftsbereichen tätige Personen<br />

sind verpflichtet, bei der Erbringung von <strong>Die</strong>nst- oder Werkleistungen<br />

ihren Personalausweis, Pass oder ein Ausweisbzw.<br />

Passersatzdokument mitzuführen und den Behörden<br />

der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.<br />

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen<br />

und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über<br />

die Mitführungs- und Vorlagepflicht – mit bußgeldbewehrter<br />

Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung – soll<br />

der Sicherstellung dienen, dass der den Weisungen des Arbeitgebers<br />

unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere<br />

bei sich führt.<br />

II. Meldepflicht<br />

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Meldungen für seine Arbeitnehmer<br />

zu erstatten. Er hat alle Arbeitnehmer, für die Beiträge<br />

oder auch nur Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

zu entrichten sind, der zuständigen Krankenkasse<br />

zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />

Arbeitnehmer selbst versichert oder familienver sichert ist.<br />

Besteht keine Krankenversicherung, hat der Arbeitgeber die<br />

Meldung gegenüber der Krankenkasse zu erstatten, bei der<br />

für den Arbeitnehmer zuletzt eine Krankenversicherung (ggf.<br />

auch Familienversicherung) bestand. War der Arbeitnehmer<br />

noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,<br />

kann der Arbeitgeber die Meldung an eine der Krankenkassen<br />

erstatten, die der Arbeitnehmer bei Krankenversicherungspflicht<br />

wählen könnte.<br />

<strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich<br />

an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See abzugeben. <strong>Die</strong> Krankenkassenzuständigkeit<br />

für den geringfügig Beschäftigten ändert sich<br />

dadurch nicht. Lediglich Meldungen für Zeiträume vor dem<br />

1. 4. 2003 sind auch weiterhin an die für den geringfügig Beschäftigten<br />

zuständige Krankenkasse abzugeben.<br />

Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

bei Beschäftigungsbeginn den <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

vorzulegen und ihm die zur Abgabe der Meldungen erforderlichen<br />

Angaben zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere<br />

die Mitteilung, ob noch weitere Beschäftigungen (auch geringfügige<br />

Beschäftigungen) bei anderen Arbeitgebern ausgeübt<br />

werden. Darüber hinaus sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

zu weiteren Angaben verpflichtet, sofern diese im<br />

Einzelfall benötigt werden.


M E L D U N G E N<br />

27<br />

III. Meldepflichtige Tatbestände<br />

1. Sofortmeldung<br />

In den Branchen, die auch der Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />

von Ausweispapieren unterliegen (vgl. D. I. 5), besteht seit<br />

dem 1. 1. 2009 die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.<br />

<strong>Die</strong>s soll eine schnelle und zweifelsfreie Feststellung ermöglichen,<br />

ob der Arbeitgeber seinen <strong>Sozialversicherung</strong>spflichten<br />

bereits nachgekommen ist. Durch die Neuregelung wird die<br />

Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung<br />

aufgenommen worden und eine Meldung damit<br />

noch nicht erforderlich. <strong>Die</strong> Kontrollbehörden können nunmehr<br />

unmittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis<br />

der <strong>Sozialversicherung</strong> gemeldet wurde.<br />

<strong>Die</strong> automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“) muss<br />

spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an die Datenstelle<br />

der Deutschen Rentenversicherung abgegeben werden.<br />

Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen<br />

für einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der Datenstelle<br />

der Deutschen Rentenversicherung vor, ist dies ein eindeutiges<br />

Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.<br />

<strong>Die</strong> Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des<br />

Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,<br />

ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen<br />

Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die<br />

Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />

enthalten.<br />

2. Beginn der Beschäftigung<br />

Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

und jeden Arbeitnehmer, für den Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu<br />

zahlen sind, sowie jeden geringfügig Beschäftigten mit der<br />

ersten, auf den Beginn der Beschäftigung folgenden Lohnund<br />

Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen<br />

Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale anzumelden.<br />

Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung sv.net,<br />

wird in das Feld „Grund der Abgabe“ die Schlüsselzahl „10“<br />

(bei einer Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Arbeitskampf<br />

von länger als einem Monat die Schlüsselzahl „13“)<br />

und in die Felder „Beschäftigungszeit“ bei „von“ der Tag des<br />

Beginns der Beschäftigung eingetragen.<br />

In das Feld „Personengruppe“ ist der dreistellige Schlüssel einzutragen,<br />

der auf den Arbeitnehmer zutrifft. Sofern für den<br />

Arbeitnehmer mehrere Schlüssel möglich sind, ist der Personengruppenschlüssel<br />

mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzugeben.<br />

Versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

sind stets mit „109“ und versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte<br />

stets mit „110“ zu verschlüsseln. Der Personengruppenschlüssel<br />

„109“ ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

zu verwenden, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet<br />

haben.<br />

Bei einer Anmeldung ist außerdem das Feld „Statuskennzeichen“<br />

auszufüllen. Handelt es sich bei dem Beschäftigten um<br />

den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling<br />

(z. B. Kinder, Enkel oder Urenkel) des Arbeitgebers, ist die<br />

Schlüsselziffer „1“ einzutragen. Wird die Anmeldung für einen<br />

geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH abgegeben,<br />

ist die Schlüsselziffer „2“ einzutragen. Trifft keines der beiden<br />

Kennzeichen zu, bleibt das Feld leer.<br />

3. Ende der Beschäftigung<br />

Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer mit dem letzten Tag<br />

der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der<br />

Minijob-Zentrale (geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer)<br />

abzumelden. <strong>Die</strong> Abmeldung muss mit der ersten, auf das<br />

Ende der Beschäftigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende<br />

erfolgen. Maßgebend ist hierbei nicht das<br />

Ende des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne,<br />

sondern des Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne (vgl. A. II. 3 und A. II. 4).<br />

In der Abmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“ grundsätzlich<br />

die Schlüsselzahl „30“ (bei Ende der Beschäftigung wegen<br />

Tod die Schlüsselzahl „49“) einzutragen.<br />

Darüber hinaus ist in der Meldung das Kennzeichen „Entgelt in<br />

Gleitzone“ auszufüllen (vgl. F. V. 6). <strong>Die</strong>ses Feld ist bei der Erstattung<br />

von Ab-, Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />

auszufüllen. Für das Feld gelten folgende Schlüsselziffern:<br />

0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen<br />

von 400,01 EUR bis 800,00 EUR<br />

2 = Gleitzone, die Meldung umfasst sowohl Entgeltab rechnungszeiträume<br />

mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR<br />

bis 800,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Arbeitsentgelten<br />

unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.<br />

Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug<br />

von Krankengeld, Krankentagegeld (für privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld oder Versorgungs krankengeld oder<br />

durch Elternzeit unterbrochen, ist keine Abmel dung, sondern<br />

ggf. eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten (vgl. D. III. 5).<br />

Eine Abmeldung ist allerdings dann zu erstatten, wenn das


28<br />

M E L D U N G E N<br />

Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung<br />

aufgelöst wird.<br />

Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem<br />

auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat<br />

erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses<br />

eine Meldung (Unterbrechungsmeldung)<br />

über das Ende der Zahlung von Arbeitsentgelt zu erstatten<br />

(Grund der Abgabe „51“). (Beispiel 1)<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 18. 3. 2010 arbeitsunfähig. Das<br />

Arbeitsentgelt wird bis zum 28. 4. 2010 fortgezahlt. Vom<br />

29. 4. 2010 an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird<br />

zum 15. 5. 2010 aufgelöst.<br />

n Unterbrechungsmeldung:<br />

Grund der Abgabe 51<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 28 04 2010<br />

Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />

Grund der Abgabe 30<br />

Beschäftigungszeit von 29 04 2010 bis 15 05 2010<br />

Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs<br />

oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Arbeitskampfes<br />

von länger als einem Monat ist zum Ablauf des<br />

Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu erstatten,<br />

und zwar bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem<br />

Fernbleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe<br />

„34“ und bei Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“.<br />

Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst,<br />

endet die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beendigung<br />

des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmeldung<br />

zu erstatten (Grund der Abgabe „30“).<br />

Eine Abmeldung darf im Übrigen mit einer Anmeldung kombiniert<br />

werden, wenn die Anmeldung noch nicht abgegeben<br />

wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Entgeltabrechnung<br />

abzugeben sind. In diesen Fällen ist als Grund der Abgabe<br />

die Schlüsselzahl „40“ einzutragen.<br />

Bei der Abmeldung ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten<br />

und Arbeitsentgelte, die bereits gemeldet wurden (z. B.<br />

aufgrund einer Unterbrechung der Beschäftigung) nicht erneut<br />

gemeldet werden. In den Feldern „Beschäftigungszeit“<br />

sind deshalb bei „von“ der Beginn des bisher noch nicht gemeldeten<br />

Beschäftigungszeitraums (frühestens 1. 1.) und bei<br />

„bis“ der Tag der Beendigung der Beschäftigung anzugeben.<br />

Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />

einzutragen. Auch beitragspflichtige Sonderzuwendungen<br />

sind dabei zu berücksichtigen, sofern diese<br />

nicht bereits gemeldet wurden (vgl. D. III. 10).<br />

In den Meldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl. F. V. 6) ist<br />

die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />

als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />

anzugeben. Bei unterschiedlicher Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

in einzelnen Zweigen der <strong>Sozialversicherung</strong> (z. B.<br />

beim Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in<br />

der Rentenversicherung) richtet sich die Kennzeichnung der<br />

Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen<br />

Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />

Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />

als „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ sechs Nullen anzugeben.<br />

Bei Abmeldungen, wie bei allen anderen Meldungen mit Entgeltangaben,<br />

müssen die für die gesetzliche Unfallversicherung<br />

bestimmten Daten (vgl. D. IV) mit übermittelt werden.<br />

4. Zeiten der Berufsausbildung<br />

Bei Beginn und Ende einer Berufsausbildung müssen auch<br />

dann Meldungen erstattet werden, wenn dem Berufsausbildungsverhältnis<br />

ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben<br />

Arbeitgeber unmittelbar vorhergeht oder sich anschließt.<br />

Der Wechsel vom Beschäftigungs- zum Berufsausbildungsverhältnis<br />

bzw. umgekehrt wird dabei jeweils durch eine Abund<br />

eine Anmeldung angezeigt.<br />

Geht dem Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis<br />

bei demselben Arbeitgeber unmittelbar voraus, hat der<br />

Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch<br />

eine Abmeldung anzuzeigen. Der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses<br />

wird sodann mit einer Anmeldung gemeldet.<br />

Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines<br />

Kalendermonats beginnt, kann anstelle einer taggenauen<br />

Meldung als Beginn der Berufsausbildung der Erste des Monats,<br />

in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende<br />

der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet<br />

werden. In die Abmeldung darf nur das bis zum letzten Tag<br />

des Vormonats erzielte Arbeitsentgelt ein getragen werden.<br />

Schließt sich an das Berufsausbildungsverhältnis eine Beschäftigung<br />

bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, hat der<br />

Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung mit einer Abmeldung<br />

zu melden. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />

wird sodann mit einer Anmeldung gemeldet. Sofern das Berufsausbildungsverhältnis<br />

im Laufe eines Kalendermonats<br />

endet, kann anstelle einer taggenauen Meldung als Ende der<br />

Berufsausbildung der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung<br />

geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung<br />

der erste Tag des Folgemonats gemeldet werden. In der Abmeldung<br />

muss das bis zum letzten Tag des Monats erzielte<br />

Arbeitsentgelt angegeben werden.


M E L D U N G E N<br />

29<br />

Im Übrigen ist in das Feld „Grund der Abgabe“ bei den Abmeldungen<br />

die Schlüsselzahl „33“ und bei den Anmeldungen<br />

die Schlüsselzahl „13“ einzutragen. Des Weiteren ist darauf zu<br />

achten, dass als Personengruppenschlüssel die Ziffer „102“ eingetragen<br />

und bei den „Angaben zur Tätigkeit“ die vierte Stelle<br />

(zweites Eingabefeld) mit „0“ verschlüsselt wird.<br />

5. Unterbrechung der Beschäftigung<br />

Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine Beschäftigung<br />

wenigstens für einen Kalendermonat ohne Fortzahlung<br />

von Arbeitsentgelt unterbrochen und Krankengeld,<br />

Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld<br />

oder Versorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

<strong>Die</strong>se Regelungen gelten auch für privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld<br />

aus ihrer privaten Krankenversicherung beziehen.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />

beim Bezug von Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten<br />

Beziehern von Entgeltersatzleistungen gleichgestellt<br />

sind. Im Ergebnis ist für privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />

beim Bezug von Krankentagegeld eine Unterbrechungsmeldung<br />

wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen abzugeben<br />

(Abgabegrund „51“). Voraussetzung ist allerdings auch<br />

hier, dass die Beschäftigung für mindestens einen vollen<br />

Kalendermonat unter brochen wird. Beziehen privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung<br />

kein Krankentagegeld, besteht im Anschluss an das Ende<br />

der Entgeltfortzahlung die Versicherungspflicht in der Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung noch für einen Monat fort,<br />

nach Ablauf dieses Monats ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund<br />

„34“ abzugeben.<br />

Unterbrechungsmeldungen müssen vom Arbeitgeber innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats<br />

der Unterbrechung eingereicht werden. Entsprechendes<br />

gilt bei Unterbrechungen wegen Zeiten des Wehrbzw.<br />

Zivildienstes. <strong>Die</strong> aufgrund der Unterbrechungszeit im<br />

Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen Sozialleistungsträger<br />

bzw. vom Bund durch eine Meldung an den<br />

Rentenversicherungsträger geschlossen.<br />

Eine Unterbrechungsmeldung ist auch dann abzugeben,<br />

wenn die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat<br />

nur durch ein Aneinanderreihen mehrerer Unterbrechungstatbestände<br />

(ggf. unterschiedlicher Art) zustande kommt.<br />

Bei einer Unterbrechungsmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“<br />

bei Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezug<br />

von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Schlüsselzahl<br />

„51“, Elternzeit die Schlüsselzahl „52“, gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht<br />

die Schlüsselzahl „53“ anzugeben.<br />

Hinsichtlich der Unterbrechungsmeldung ist ebenfalls zu beachten,<br />

dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsent gelte, die<br />

bereits gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung<br />

der Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden<br />

dürfen.<br />

In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Beginn<br />

des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />

(frühestens 1. 1.) und in das Feld „bis“ der Tag vor Beginn der<br />

Unterbrechungszeit einzutragen. In das Feld „Beitragspflichtiges<br />

Bruttoarbeitsentgelt“ ist das in der angegebenen Beschäftigungszeit<br />

erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (ggf.<br />

zuzüglich noch nicht gemeldeter beitragspflichtiger Sonderzuwendungen,<br />

vgl. D. III. 11) einzutragen.<br />

Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />

seit 1. 1. 2009 ebenfalls Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.<br />

<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />

Daten (vgl. D. IV) sind auch mit Unterbrechungsmeldungen<br />

zu übermitteln.<br />

Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unterbrechung<br />

wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmeldung zu<br />

erstatten. <strong>Die</strong> folgende Beschäftigungszeit ist in der nächsten<br />

Jahresmeldung oder ggf. in der Abmeldung anzugeben.<br />

Sofern während einer meldepflichtigen Unterbrechung das<br />

Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ist neben der Unterbrechungsmeldung<br />

mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach<br />

dem Ende der Beschäftigung eine Abmeldung zu erstatten.<br />

(Beispiel 2)<br />

Beispiel 2:<br />

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer ist seit dem<br />

10. 6. 2010 arbeitsunfähig. Das Arbeitsentgelt wird bis zum<br />

21. 7. 2010 fortgezahlt. Vom 22. 7. 2010 an bezieht er Krankengeld<br />

bis auf weiteres. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. 9. 2010<br />

aufgelöst.<br />

n Unterbrechungsmeldung:<br />

Grund der Abgabe 51<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 21 07 2010<br />

Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />

Grund der Abgabe 30<br />

Beschäftigungszeit von 22 07 2010 bis 30 09 2010


30<br />

M E L D U N G E N<br />

6. Änderungen im Beschäftigungs- oder<br />

Versicherungsverhältnis<br />

Außer Beginn, Ende und Unterbrechung der Beschäftigung<br />

hat der Arbeitgeber auch bestimmte Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis<br />

zu melden. Das gilt u. a. dann, wenn<br />

sie eine Änderung der bisherigen Beitragsgruppe, Personengruppe<br />

oder der Krankenkassenzuständigkeit bzw. einen<br />

Wechsel des Rechtskreises zur Folge haben. Hierzu gehören<br />

zum Beispiel:<br />

Ende der Krankenversicherungspflicht eines Arbeitnehmers<br />

bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />

Wechsel in der Art der Abführung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge<br />

vom Firmenzahler (Beitragsgruppe 9)<br />

zum Selbstzahler (Beitragsgruppe 0) oder umgekehrt,<br />

Aufnahme oder Beendigung einer hauptberuflich selbstständigen<br />

Tätigkeit,<br />

Umstellung der Beschäftigung auf Altersteilzeitarbeit,<br />

Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht wegen<br />

Erreichen des regelaltersrentenfähigen Alters,<br />

Beginn oder Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente<br />

wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

Begründung oder Wegfall eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung<br />

für mindestens sechs Wochen,<br />

Wechsel von einem Beschäftigungsort in den alten Bundesländern<br />

(einschließlich West-Berlin) zu einem Beschäftigungsort<br />

in den neuen Bundesländern (einschließlich<br />

Ost-Berlin) und umgekehrt (Wechsel des Rechtskreises),<br />

Wechsel der Art der geringfügigen Beschäftigung,<br />

Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügigen<br />

Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

und umgekehrt,<br />

Wechsel der Krankenkasse.<br />

Für die Beendigung des bisherigen Rechtszustandes ist vom<br />

Arbeitgeber eine Abmeldung zu erstatten, als „Grund der Abgabe“<br />

ist bei der Abmeldung einzutragen:<br />

bei Krankenkassenwechsel die Schlüsselzahl „31“,<br />

bei Beitragsgruppenwechsel (ohne gleichzeitigen Krankenkassenwechsel)<br />

die Schlüsselzahl „32“,<br />

bei Wechsel des Rechtskreises (ohne gleichzeitigen Krankenkassen-<br />

oder Beitragsgruppenwechsel) oder wegen<br />

Änderung des Personengruppenschlüssels (ohne gleichzeitigen<br />

Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel)<br />

die Schlüsselzahl „33“.<br />

In das Feld „Beschäftigungszeit“ wird bei „bis“ der Tag eingetragen,<br />

an dem der bisherige Rechtszustand endet. In die Felder<br />

„Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ ist das bis zur Änderung<br />

erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen.<br />

Für die Meldung des Beginns des neuen Rechtszustandes ist<br />

vom Arbeitgeber eine Anmeldung zu erstatten; die Abgabe<br />

einer kombinierten An- und Abmeldung mit dem Meldegrund<br />

„40“ ist jedoch nicht möglich. Als „Grund der Abgabe“ wird bei<br />

der Anmeldung eingetragen:<br />

bei Krankenkassenwechsel die Schlüsselzahl „11“,<br />

bei Beitragsgruppenwechsel (ohne gleichzeitigen Krankenkassenwechsel)<br />

die Schlüsselzahl „12“,<br />

bei Wechsel des Rechtskreises (ohne gleichzeitigen Krankenkassen-<br />

oder Beitragsgruppenwechsel) oder wegen<br />

Änderung des Personengruppenschlüssels (ohne gleichzeitigen<br />

Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel)<br />

die Schlüsselzahl „13“.<br />

In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag einzutragen,<br />

an dem der neue Rechtszustand beginnt. Das Feld<br />

„bis“ bleibt leer.<br />

Treffen für einen Meldesachverhalt mehrere Abgabe gründe zu<br />

(z. B. Wechsel der Personengruppe und gleichzeitiger Wechsel<br />

der Beitragsgruppe oder Krankenkasse; Wechsel der Beitragsgruppe<br />

mit gleichzeitigem Krankenkassenwechsel), ist in der<br />

An- bzw. Abmeldung stets der Abgabegrund mit der niedrigeren<br />

Schlüsselzahl anzugeben. Sind für einen Arbeitnehmer<br />

gleichzeitig mehrere Personengruppenschlüssel zutreffend, ist<br />

auch hier der Personengruppenschlüssel mit der niedrigeren<br />

Schlüsselzahl maßgebend; die Personengruppenschlüssel<br />

,,109“ oder „110“ haben allerdings immer Vorrang.<br />

Für An- und Abmeldungen bei einer Änderung im Beschäftigungs-<br />

oder Versicherungsverhältnis gilt eine einheitliche Meldefrist.<br />

Beide Meldungen sind mit der nächsten Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs<br />

Wochen nach Eintritt der Änderung, zu erstatten. Sie sind also<br />

immer zeitgleich abzugeben.<br />

7. Entgeltbescheinigung zum Jahresende<br />

Für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis über<br />

den Jahreswechsel hinaus andauert, sind vom Arbeitgeber<br />

zum 31. 12. Jahresmeldungen auszustellen und der zuständigen<br />

Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale (bei geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnissen) mit der nächsten Lohn- und<br />

Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. April des<br />

folgenden Jahres einzureichen. Im Feld „Grund der Abgabe“<br />

wird dabei die Schlüsselzahl „50“ angegeben.<br />

<strong>Die</strong> Ausstellung von Jahresmeldungen entfällt für solche<br />

Arbeitnehmer, für die wegen<br />

Unterbrechung der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung<br />

zu erstatten ist und der 31. 12. in die Unterbrechungszeit<br />

fällt,


M E L D U N G E N<br />

31<br />

einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />

per 31. 12. ohnehin eine Abmeldung zu erstatten<br />

ist.<br />

Bei der Erstellung von Jahresmeldungen ist darauf zu achten,<br />

dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte, die bereits<br />

gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer Unterbrechung der<br />

Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden.<br />

In die Felder „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der<br />

Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />

(frühestens 1. 1.) und bei „bis“ der 31. 12. einzutragen.<br />

Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />

einzutragen. Noch nicht gemeldete beitragspflichtige<br />

Sonder zuwendungen sind dabei ebenfalls zu<br />

berücksichtigen.<br />

In den Jahresmeldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl.<br />

F. V. 6) ist stets die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />

als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />

anzugeben. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung<br />

der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung<br />

verzichtet, ist in der Jahresmeldung das tatsächlich erzielte<br />

Arbeitsentgelt anzugeben.<br />

<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />

Daten (vgl. D. IV) müssen Bestandteil von allen Meldungen<br />

mit Entgeltangaben, also auch von Jahresmeldungen, sein.<br />

8. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente<br />

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt<br />

haben, ist auf deren Verlangen vom Ar beitgeber eine gesonderte<br />

Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben.<br />

<strong>Die</strong> gesonderte Meldung umfasst den Zeitraum, der<br />

im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde; dieser darf<br />

grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten<br />

Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. In die Felder „Beschäftigungszeit“<br />

ist deshalb bei „von“ der Beginn des bisher<br />

noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums (frühestens<br />

1. 1.) und bei „bis“ der letzte Tag des vierten Monats vor dem<br />

Rentenbeginn einzutragen.<br />

<strong>Die</strong> Meldung ist mit Abgabegrund „57“ (Gesonderte Meldung<br />

nach § 194 Abs. 1 SGB VI) zu erstatten. Sie ist vom Arbeitgeber<br />

mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der für<br />

den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse einzureichen.<br />

Zu beachten ist, dass beitragspflichtige Einnahmen, die mit<br />

einer gesonderten Meldung übermittelt wurden, bei einer<br />

nachfolgenden Meldung (Jahresmeldung oder Abmeldung<br />

wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nicht<br />

erneut gemeldet werden dürfen. Eine weitere Meldung darf<br />

nur den sich an die gesonderte Meldung anschließenden<br />

Zeitraum beinhalten. (Beispiel 3)<br />

Trifft eine gesonderte Meldung mit anderen meldepflichtigen<br />

Tatbeständen zusammen (z. B. Änderungsmeldung aufgrund<br />

Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel), hat die Änderungsmeldung<br />

immer Vorrang. Lediglich bei Jahresmeldungen<br />

gibt es Ausnahmen: Eine Jahresmeldung braucht dann<br />

nicht mehr erstattet zu werden, wenn für denselben Meldezeitraum<br />

bereits eine gesonderte Meldung erstattet wurde.<br />

Ist hingegen die Jahresmeldung bereits erstattet, entfällt für<br />

denselben Zeitraum die gesonderte Meldung.<br />

Beispiel 3:<br />

Aufgrund des am 10. 5. 2010 gestellten Rentenantrages verlangt<br />

ein Arbeitnehmer am 17. 5. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />

die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen Rentenantragstellung.<br />

<strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung des Arbeitnehmers beginnt<br />

am 1. 9. 2010. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. 8. 2010.<br />

<strong>Die</strong> Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt<br />

immer am 5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />

n Gesonderte Meldung:<br />

Grund der Abgabe 57<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 05 2010<br />

Abgabe der Meldung am 5. 6. 2010<br />

Abmeldung:<br />

Grund der Abgabe 50<br />

Beschäftigungszeit von 01 06 2010 bis 31 08 2010<br />

Abgabe der Meldung spätestens bis 12. 10. 2010<br />

Ist zum Zeitpunkt der gesonderten Meldung (Meldezeitraum<br />

für das laufende Jahr) noch keine Jahresmeldung für das<br />

vorangegangene Kalenderjahr abgegeben worden, ist diese<br />

zeitgleich mit der gesonderten Meldung zu erstatten.<br />

(Beispiel 4)<br />

Beispiel 4:<br />

Ein Arbeitnehmer verlangt am 1. 2. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />

die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen eines am<br />

25. 1. 2010 gestellten Rentenantrages. <strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung<br />

des Arbeitnehmers beginnt am 1. 5. 2010. <strong>Die</strong> Lohnund<br />

Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt immer am<br />

5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />

n Gesonderte Meldung:<br />

Grund der Abgabe 57<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />

Abgabe der Meldung am 5. 2. 2010<br />

Ist die Jahresmeldung für 2009 (Abgabegrund „50“) am<br />

5. 2. 2010 noch nicht erstattet, ist diese zeitgleich mit der<br />

gesonderten Meldung (Abgabegrund „57“) abzugeben.


32<br />

M E L D U N G E N<br />

9. Änderungen zur Person<br />

Da die Kommunalbehörden Änderungen in den Einwohnermeldedaten<br />

maschinell an die <strong>Sozialversicherung</strong> übermitteln,<br />

sind die Änderungen von Name, Staatsangehörigkeit oder<br />

Anschrift seit dem 1. 11. 2009 keine eigenständigen Meldeanlässe<br />

mehr. <strong>Die</strong> Angaben sind grundsätzlich nur noch im<br />

Rahmen anderer Meldungen (z. B. Ab- oder Jahresmeldungen)<br />

zu aktualisieren.<br />

Unter anderem der Tatbestand, dass die deutschen Meldebehörden<br />

keinen Zugriff auf Änderungen von Auslandsadressen<br />

haben, hat jedoch zu der Entscheidung geführt, die Änderungsmeldungen<br />

über den 31. 10. 2009 hinaus optional<br />

beizubehalten.<br />

PRAXIS-TIPP: Für den Fall, dass einer der genannten<br />

Meldeanlässe eintritt, können von den Arbeitgebern also<br />

unverändert zeitnah Änderungsmeldungen übermittelt<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong> Sondermeldung ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen<br />

nach der Zahlung der Sonderzuwendung zu erstatten.<br />

Anstelle einer Sondermeldung kann der Arbeitgeber auch die<br />

zuletzt erstattete Entgeltmeldung stornieren und unter Einbeziehung<br />

des beitragspflichtigen Betrags der Sonderzuwendung<br />

neu melden. Zu beachten ist, dass diese Meldung Angaben<br />

zum laufenden Arbeitsentgelt und denselben Beitragsgruppenschlüssel<br />

enthält, der auch für die Berechnung<br />

der Beiträge aus der Sonderzuwendung maßgebend war.<br />

Bei Auszahlung einer Sonderzuwendung in Zeiten einer gemeldeten<br />

Unterbrechung der Beschäftigung oder während<br />

des gemeldeten Bezugs einer Entgeltersatzleistung, muss<br />

zwingend eine Sondermeldung übermittelt werden; der<br />

Hintergrund dafür ist, dass die Daten für Zwecke der Unfallversicherung<br />

benötigt werden (vgl. D. IV).<br />

10. Änderung bereits gemeldeter Angaben (Stornierung)<br />

Stellt sich heraus, dass eine unzutreffende Angabe – z. B. über<br />

die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />

oder den Grund der Abgabe – gemacht bzw. eine Meldung<br />

bei einer unzuständigen Krankenkasse erstattet worden<br />

ist, muss die Meldung unverzüglich storniert und mit den zutreffenden<br />

Angaben wiederholt werden. Dazu ist, neben den<br />

anzugebenden Personalien des Arbeit nehmers, der Felderblock<br />

„Beschäftigungszeit (Stornierung)“ auszufüllen; hier sind<br />

die ursprünglich gemeldeten Daten einzutragen. Neben der<br />

Stornierung ist eine neue Meldung mit den korrekten Meldedaten<br />

zu erstellen.<br />

11. Meldung von Sonderzuwendungen<br />

Eine beitragspflichtige Sonderzuwendung ist grundsätzlich<br />

in die nächste Ab-, Unterbrechungs- oder Jahresmeldung für<br />

das laufende Kalenderjahr zu übernehmen. Voraussetzung<br />

ist jedoch, dass diese Meldung denselben Beitragsgruppenschlüssel<br />

enthält, welcher auch der Beitragsberechnung aus<br />

der Sonderzuwendung zugrunde lag.<br />

Sofern für das laufende Kalenderjahr keine Ab-, Unterbrechungs-<br />

oder Jahresmeldung mehr folgt oder für die folgende<br />

Meldung ein anderer Beitrags gruppenschlüssel gilt oder die<br />

folgende Abmeldung kein laufendes Arbeitsentgelt enthält,<br />

ist die Sonderzuwendung mit einer Sondermeldung getrennt<br />

zu melden. Dabei sind einzutragen:<br />

in das Feld „Grund der Abgabe“ die Schlüsselzahl „54“ und<br />

als Beschäftigungszeit der Zeitraum vom ersten bis zum<br />

letzten Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Sonderzuwendung.<br />

IV. Daten für die Unfallversicherung<br />

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen Arbeitgeber<br />

den sogenannten Lohnnachweis an ihre Berufsgenossenschaft<br />

melden. <strong>Die</strong> Löhne und Gehälter der Beschäftigten werden<br />

dabei je nach Art der Tätigkeit unter den verschiedenen Gefahrtarifstellen<br />

nachgewiesen. <strong>Die</strong>se Form des Lohnnachweises<br />

entfällt ab 2012.<br />

Weil die Daten aber weiterhin benötigt werden, wird das Meldeverfahren<br />

erweitert: <strong>Die</strong> Verpflichtung zum Übermitteln zusätzlicher<br />

Meldedaten gilt grundsätzlich für jede Entgeltmeldung<br />

(z. B. Ab-, Jahres-, Unterbrechungs-, Sondermeldung),<br />

die nach dem 31. 12. 2008 erstattet wird; sie gilt jedoch nicht<br />

für Meldezeiträume vor 2008.<br />

In allen Entgeltmeldungen sind zusätzlich anzugeben:<br />

n die Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zuständigen<br />

Unfallversicherungsträger,<br />

n die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,<br />

n die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist,<br />

n die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden sowie<br />

n das an den Mitarbeiter gezahlte und zur Unfallversicherung<br />

beitragspflichtige Entgelt (UV-Entgelt).<br />

Für kurzfristig Beschäftigte gelten keine Besonderheiten im<br />

Melderecht mehr. Der Hintergrund: Auch für diesen Personenkreis<br />

ist UV-Entgelt zu melden. Zur Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung ist das Entgelt kurzfristig Beschäftigter<br />

wie bisher nicht beitragspflichtig, es ist daher mit<br />

„000000“ an die Minijob-Zentrale zu melden. (Beispiel)


M E L D U N G E N<br />

33<br />

Beispiel:<br />

Kurzfristige Beschäftigung vom 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2010<br />

Entgelt<br />

900,00 EUR<br />

n Abmeldung (Minijob-Zentrale)<br />

Grund der Abgabe 30<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt EUR 000000<br />

UV-Entgelt EUR 000900<br />

V. Sonderregelungen<br />

1. Unständig Beschäftigte<br />

Für unständig Beschäftigte (vgl. A. IV) hat der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für<br />

ständig Beschäftigte. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne<br />

Beschäftigungszeit des unständig Beschäftigten mit einer<br />

gesonderten An- und Abmeldung an die Einzugsstelle zu<br />

melden.<br />

Optional kann der Arbeitgeber jedoch für den unständig Beschäftigten<br />

bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für<br />

den vorangegangenen Kalendermonat eine zusammengefasste<br />

Meldung an die Krankenkasse abgeben, wenn der Zeitraum<br />

der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen<br />

nicht mehr als drei Wochen (21 Kalendertage)<br />

beträgt. In der zusammengefassten Meldung sind als Beschäftigungszeitraum<br />

der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag<br />

des zu meldenden Kalendermonats einzutragen. Als<br />

Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“ anzugeben.<br />

2. Kurzfristig Beschäftigte<br />

Wurde ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist eine Anmeldung<br />

mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und<br />

eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben,<br />

sofern die einzelnen Beschäftigungen nicht für mindestens<br />

einen Kalendermonat unterbrochen wurden.<br />

Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmen<br />

arbeitsvertrags für länger als einen Monat unter brochen,<br />

ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund<br />

„34“ und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine<br />

Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten.<br />

3. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung<br />

Der Verleiher bleibt immer der Arbeitgeber des verliehenen<br />

Arbeitnehmers. Deshalb obliegen dem Verleiher auch alle<br />

Meldepflichten.<br />

4. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

Für Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />

erhalten, kommt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nur<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht<br />

(vgl. A. III). Insoweit gelten die Meldevorschriften für Arbeitnehmer<br />

uneingeschränkt auch für diesen Personenkreis,<br />

wobei die erste und letzte Ziffer des vierstelligen Beitragsgruppenschlüssels<br />

jeweils mit „0“ (keine Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht)<br />

anzugeben ist. Als Personengruppenschlüssel<br />

gilt für Auszubildende die „102“ und für Praktikanten<br />

die „105“. <strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ sind in der vierten Stelle<br />

mit „0“ (= Auszubildender, Praktikant) zu verschlüsseln.<br />

5. Haushaltsscheckverfahren<br />

Hinsichtlich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte im<br />

Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das sogenannte<br />

Haushaltsscheckverfahren. Hier werden nur reduzierte<br />

Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verlangt. Zu<br />

melden sind lediglich die Personalien des Beschäftigten, der<br />

Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie<br />

das Ende der Beschäftigung.<br />

Grundsätzlich muss bei jeder Entgeltzahlung ein Haushaltsscheck<br />

ausgestellt werden. Wird das Arbeitsentgelt immer in<br />

gleich bleibender Höhe gezahlt, kann der Haushaltsscheck<br />

auch als Dauerscheck ausgestellt werden.<br />

Der Haushaltsscheck ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom<br />

Arbeitnehmer zu unterschreiben. Weitere Bedingung ist, dass<br />

der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum<br />

Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge<br />

zur Unfallversicherung, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen<br />

Pauschsteuer erteilt.<br />

Wie die sonst üblichen Meldungen für geringfügig Beschäfti g-<br />

te ist der Haushaltsscheck ebenfalls bei der Minijob-Zentrale<br />

einzureichen. <strong>Die</strong> Minijob-Zentrale berechnet dann anhand<br />

des angegebenen Arbeitsentgelts die Pauschal beiträge, die<br />

Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer und zieht<br />

diese vom Privathaushalt ein.<br />

PRAXIS-TIPP: Unter www.haushaltsscheck.de steht der<br />

Vordruck „Haushaltsscheck“ zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />

(bzw. umgekehrt) bereit. Für Arbeitgeber (Privathaushalte)<br />

ohne Internetanschluss werden die Vordrucke auf Anforderung<br />

von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt.


34<br />

E L E K T R O N I S c H E R E N T G E LT N A c H W E I S<br />

E. Elektronischer Entgeltnachweis<br />

In den nachfolgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats<br />

für jeden der genannten Fälle die erforderlichen<br />

Daten gesondert zu melden:<br />

I. Allgemeines<br />

Alle Arbeitgeber müssen von Januar 2010 an die Entgelt- und<br />

Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter monatlich mittels multifunktionalem<br />

Verdienstdatensatz (MVDS) an die Zentrale<br />

Speicherstelle (ZSS) elektronisch übermitteln. Von der ZSS<br />

sollen die Leistungsstellen (Arbeitsagentur, Wohngeldstelle,<br />

Elterngeldstelle) ab dem Jahr 2012 die für die Bearbeitung<br />

des jeweiligen Leistungsfalls erforderlichen Daten abrufen.<br />

Dank der elektronischen Übermittlung können die Papierbescheinigungen<br />

dann entfallen. Darüber hinaus wird die<br />

Archivierung der Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber<br />

hinfällig, denn diese Aufgabe übernimmt die ZSS.<br />

II. Personenkreis<br />

1. Austritt und Wiedereinstellung im selben Monat,<br />

2. Änderung in der Beitragsgruppe,<br />

3. Änderung in der Personengruppe oder<br />

4. Wechsel der Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte<br />

im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt.<br />

In den Fällen, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeitsverhältnis<br />

aber weiterbesteht, sind die erforderlichen Daten<br />

über die Art, den Beginn und das Ende der Fehlzeit zu melden.<br />

IV. Maschinelle Datenübermittlung<br />

Das ELENA-Verfahren ist inhaltlich und technisch an das<br />

bereits bestehende DEÜV-Verfahren angelehnt. <strong>Die</strong> Übermittlung<br />

der Entgelt- und Beschäftigungsdaten ist – unter<br />

Nutzung des bestehenden ITSG-Zertifikats – ebenfalls nur<br />

aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

und/oder maschinellen Ausfüllhilfen zulässig (vgl. D. I. 2).<br />

Meldungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens sind zu erstatten<br />

für Beschäftigte,<br />

n die versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenoder<br />

Arbeitslosenversicherung sind,<br />

n für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung<br />

zu zahlen sind,<br />

n die geringfügig beschäftigt sind.<br />

Der MVDS besteht aus einem Monat für Monat zu übermittelnden<br />

Datenteil, der zum Beispiel das Gesamtbruttoentgelt,<br />

den steuerpflichtigen Arbeitslohn und das sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum<br />

enthält.<br />

Darüber hinaus sind solche Datenbausteine Bestandteil des<br />

MVDS, die immer nur anlassbezogen zu übermitteln sind:<br />

Der MVDS ist außerdem zu übermitteln für Personen, die hinsichtlich<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigte<br />

gelten, sowie für Beamte, Richter, Soldaten und Empfänger<br />

von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.<br />

Keine Meldungen sind zu erstatten für geringfügig Beschäftigte<br />

in Privathaushalten, Wehr- und Zivildienstleistende, Strafgefangene,<br />

Empfänger von Sozialleistungen sowie Beamte,<br />

Richter oder Soldaten im Ruhestand.<br />

III. Zeitpunkt der Meldungen<br />

<strong>Die</strong> Arbeitgeber haben die Meldung monatlich gleichzeitig<br />

mit der Entgeltabrechnung für den zu meldenden Beschäftigungszeitraum<br />

zu erstatten. Bei Ende der Beschäftigung ist<br />

die Meldung innerhalb einer Woche zu erstatten, wenn keine<br />

weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt.<br />

n Fehlzeiten (DBFZ)<br />

n Steuerpflichtiger sonstiger Bezug (DBSE)<br />

n Steuerfreie Bezüge (DBSB)<br />

n Ausbildung (DBAS)<br />

n Zusatzdaten (DBZD)<br />

n Heimarbeiter (DBHA)<br />

n ab 1. 7. 2010: Kündigung/Entlassung (DBKE)<br />

n ab 1. 1. 2012: Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB)<br />

PRAXIS-TIPP: Viele weitere Informationen zum ELENA-<br />

Verfahren, wie zum Beispiel die Gemeinsamen Grundsätze<br />

mit den Datensatzbeschreibungen sowie häufig gestellte<br />

Fragen und Antworten, finden Sie im Internet unter:<br />

www.das-elena-verfahren.de


B E I T R Ä G E<br />

35<br />

F. Beiträge<br />

I. Arbeitsentgelt<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge werden aus dem Arbeitsentgelt<br />

der Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind, soweit<br />

sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt,<br />

alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf<br />

die Einnahmen besteht oder nicht. Es kommt auch nicht darauf<br />

an, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form<br />

(Geld oder Sachwerte) sie geleistet und ob sie unmittelbar<br />

aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />

werden.<br />

Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer bis zum Todestag erzielt<br />

hat, aber an die Erben bzw. Hinterbliebenen des Arbeitnehmers<br />

ausgezahlt wird, ist – anders als im Steuerrecht – dem<br />

Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zuzuordnen.<br />

Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören:<br />

a) Sonderzuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),<br />

laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche<br />

Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt<br />

werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,<br />

b) steuerfreie Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine<br />

vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche<br />

künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis<br />

zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr,<br />

c) steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

im <strong>Die</strong>nst oder im Auftrag einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

fallenden Einrichtung zur Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke<br />

bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr,<br />

d) pauschal besteuerbare<br />

– Essenszuschüsse bzw. der Wert unentgeltlicher oder<br />

verbilligter Mahlzeiten im Betrieb,<br />

– Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,<br />

– Erholungsbeihilfen,<br />

– Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

– Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte,<br />

– Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers<br />

(Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2005) sowie Zuwendungen<br />

zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten<br />

betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse,<br />

soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden<br />

Arbeitsentgelt gezahlt oder sie ausschließlich aus einmaligen<br />

Einnahmen des Arbeitnehmers finanziert werden,<br />

– Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung der<br />

Arbeitnehmer,<br />

– sonstige laufende Bezüge, die in einer größeren Zahl<br />

von Fällen gewährt werden, bis zu 1.000 EUR kalenderjährlich,<br />

soweit keine Regelbesteuerung durchgeführt wird,<br />

e) Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach<br />

§ 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage<br />

oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit<br />

sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen<br />

Rentenversicherung nicht übersteigen (im Kalenderjahr<br />

2010 2.640 EUR),<br />

f) Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />

g) Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

h) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,<br />

i) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Krankentagegeld,<br />

Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder<br />

Übergangsgeld, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung<br />

das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />

als 50 EUR im Monat übersteigen,<br />

j) steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />

eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung<br />

zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,<br />

die Versorgungsleistungen in Form einer<br />

lebenslangen monatlichen Rente oder eines Versorgungsplans<br />

mit Restverrentung vorsehen,<br />

k) Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse<br />

an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender<br />

Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds,<br />

soweit diese steuerfrei sind,<br />

l) Sanierungsgelder des Arbeitgebers zur Deckung eines<br />

finanziellen Fehlbetrags an Versorgungseinrichtungen im<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst,<br />

m) steuerlich nicht belastete Arbeitsentgeltbestandteile, die<br />

zugunsten von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten<br />

zugewendet werden,<br />

n) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur<br />

Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und<br />

der Gesundheitsförderung, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr<br />

nicht übersteigen,<br />

o) Wertguthaben, das wegen Beendigung der Beschäftigung<br />

aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens<br />

einer Altersgrenze oder des Todes des Arbeitnehmers nicht<br />

mehr für Zeiten einer Freistellung verwendet werden kann


36<br />

B E I T R Ä G E<br />

und bei Eintritt eines Störfalls (vgl. F. V. 5) für Zwecke der<br />

betrieblichen Altersversorgung verwendet wird, wenn dies<br />

bei Abschluss der flexiblen Arbeitszeitregelung vereinbart<br />

worden ist; dies gilt nicht für Vereinbarungen, die nach<br />

dem 13. 11. 2008 abgeschlossen worden sind,<br />

p) vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren<br />

für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie<br />

steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.<br />

Welche Bezüge im Einzelnen zum beitragspflichtigen bzw.<br />

beitragsfreien Arbeitsentgelt gehören, kann der unter F. I. 4<br />

abgedruckten Übersicht entnommen werden.<br />

2. Sachbezüge<br />

<strong>Die</strong> für freie Verpflegung, Teilverpflegung und Unterkunft<br />

anzusetzenden Werte werden von uns regelmäßig bekannt<br />

gegeben.<br />

Für freie Wohnung (in sich geschlossene Einheit von Räumen,<br />

in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann)<br />

ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Werden andere Sachbezüge<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind diese mit<br />

den üblichen Preisen am Abgabeort anzusetzen; hierbei bleiben<br />

jedoch Sachbezüge, deren Wert 44 EUR monatlich nicht<br />

übersteigt (z. B. private Nutzung betrieblicher Telefonanschlüsse),<br />

außer Betracht.<br />

Für Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht<br />

überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />

vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht pauschal<br />

versteuert wird, ist abweichend hiervon der um 4 % geminderte<br />

Endpreis anzusetzen, zu dem der Arbeitgeber oder<br />

der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren<br />

oder <strong>Die</strong>nstleistungen fremden Endverbrauchern im allgemeinen<br />

Geschäftsverkehr anbietet. Der sich hiernach ergebende<br />

Wert gehört nach Abzug des ggf. vom Arbeitnehmer<br />

gezahlten Preises zum Arbeitsentgelt, soweit der Preisvorteil<br />

1.080 EUR im Kalenderjahr übersteigt.<br />

Sachprämien (Kundenbindungsprogramme), die ein Arbeitnehmer<br />

von Dritten erhält und die (nach § 37a EStG) pauschal<br />

versteuert werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Auch<br />

die (nach § 37b EStG) pauschal besteuerten Sachzuwendungen,<br />

die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten gewährt<br />

werden, sind seit dem 1. 1. 2009 nicht mehr dem Arbeitsentgelt<br />

zuzurechnen, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer eines<br />

mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens (Konzernunternehmen)<br />

handelt. Werden die pauschal besteuerten<br />

Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer erbracht,<br />

gehören sie nach wie vor zum Arbeitsentgelt und sind dem<br />

jeweiligen Arbeitnehmer individuell zuzuordnen.<br />

Belegschaftsrabatte gehören auch dann zum Arbeitsentgelt,<br />

wenn sie pauschal versteuert werden. Somit müsste – trotz<br />

einer Pauschalversteuerung – die Höhe der jedem einzelnen<br />

Arbeitnehmer gewährten Belegschaftsrabatte für die Beitragsberechnung<br />

ermittelt werden. Der Arbeitgeber kann aus Vereinfachungsgründen<br />

den einzelnen Arbeitnehmern den<br />

Durchschnittswert der pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte<br />

zurechnen. Der anzusetzende Durchschnittswert ist<br />

als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.<br />

<strong>Die</strong> hierauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge hat der<br />

Arbeitgeber allein zu tragen.<br />

<strong>Die</strong> vorstehend aufgezeigte beitragsrechtliche Vereinfachungsregelung<br />

kann auch für pauschal versteuerte Sachzuwendungen<br />

im Wert von nicht mehr als 80 EUR, die der Arbeitnehmer<br />

für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung<br />

und im Arbeitsschutz vom Arbeitgeber erhält,<br />

angewandt werden.<br />

3. Nettoarbeitsentgelt, Pauschalbesteuerung<br />

Bei Gewährung von Nettoarbeitsentgelt ist das für die Berechnung<br />

der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge maßgebende Bruttoarbeitsentgelt<br />

durch Hinzurechnen der vom Arbeitgeber übernommenen<br />

Lohn- und Kirchensteuer (sofern diese nach der<br />

Tabelle bemessen werden), des übernommenen Solidaritätszuschlags<br />

und der übernommenen Arbeitnehmeranteile an<br />

den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen zu ermitteln. <strong>Die</strong> Ermittlung<br />

ist in der Weise vorzunehmen, dass zunächst vom Nettoarbeitsentgelt<br />

die Abzüge bemessen und dem Nettoarbeitsentgelt<br />

hinzugerechnet werden. Von dem so ermittelten Betrag<br />

sind erneut die Abzüge zu errechnen und dem Nettolohn zuzuschlagen.<br />

<strong>Die</strong>se Berechnung ist so lange zu wiederholen,<br />

bis keine Veränderung des Bruttoarbeitsentgelts mehr eintritt<br />

(sogenanntes Abtastverfahren).<br />

Bei Gewährung von Netto-Sonderzuwendungen ist für die<br />

Ermittlung des maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts ebenfalls<br />

eine Hochrechnung vorzunehmen. Dabei sind allerdings sowohl<br />

im Lohnsteuerrecht als auch im Beitragsrecht der <strong>Sozialversicherung</strong><br />

besondere Regelungen zu beachten.<br />

4. Übersicht über die Entgelteigenschaft von Bezügen<br />

Bei der folgenden Übersicht handelt es sich um eine Kurzdarstellung,<br />

in welche die im Einzelnen maßgebenden steuerrechtlichen<br />

Voraussetzungen nicht aufgenommen werden<br />

konnten. Soweit sich daher aus F. I. 1 nichts anderes ergibt,<br />

sind die in dieser Übersicht aufgeführten Bezüge nur insoweit<br />

kein Arbeitsentgelt, als sie nach den Steuervorschriften nicht<br />

zum Arbeitslohn gehören.


B E I T R Ä G E<br />

37<br />

Art der Bezüge<br />

Arbeitsentgelt<br />

ja<br />

nein<br />

Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den<br />

Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden<br />

u<br />

Aktienüberlassungen<br />

s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />

Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag<br />

u<br />

Anwesenheitsprämien<br />

u<br />

Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

u<br />

Arbeitgeberzuschüsse<br />

s. „Zuschüsse“<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong>, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche<br />

Ver pflichtung übernimmt<br />

u<br />

Arbeitnehmererfindungen, Vergütungen für<br />

u<br />

Arbeitskleidung, typische<br />

u<br />

Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR)<br />

u<br />

Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind<br />

u<br />

Ausbildungsvergütungen<br />

u<br />

Auslagenersatz (durchlaufende Gelder)<br />

u<br />

Auslösungen, soweit es sich um steuerfreie Reisekostenvergütungen handelt oder Mehrauf -<br />

wendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden<br />

u<br />

Bauzuschlag im Baugewerbe zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung<br />

witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit<br />

u<br />

Belegschaftsaktien<br />

s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />

Belegschaftsrabatte für Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />

für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden,<br />

1. soweit sie mehr als 4 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher ausmachen und<br />

1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, u<br />

2. soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt<br />

wird (vgl. auch F. I. 2)<br />

u<br />

Berufskleidung, typische<br />

u<br />

Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn der übliche Rahmen nicht<br />

überschritten wird (bei Zuwendungen bis zu 110 EUR je Arbeitnehmer für zwei eintägige Veranstaltungen<br />

pro Kalenderjahr wird die Üblichkeit unterstellt) oder wenn eine Pauschalbesteuerung<br />

möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Darlehen des Arbeitgebers (s. aber „Zinsersparnisse“)<br />

u<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />

u<br />

Direktversicherungsbeiträge, für die eine Pauschalbesteuerung möglich ist (vgl. auch F. I. 1) und<br />

keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, wenn es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />

handelt oder wenn sie ausschließlich aus Sonderzuwendungen finanziert werden<br />

u<br />

Dreizehntes Monatsgehalt<br />

u<br />

Ehegattenzuschläge<br />

u<br />

Erfolgsbeteiligungen<br />

u<br />

Erholungsbeihilfen, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird<br />

u<br />

Erschwerniszuschläge (z. B. Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge)<br />

u<br />

Essenszuschüsse<br />

s. „Mahlzeiten“<br />

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit eine<br />

Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Familienzuschläge<br />

u<br />

Fehlgeldentschädigungen bis höchstens 16 EUR im Monat<br />

u<br />

Feiertagsvergütungen<br />

u<br />

Feiertagszuschläge<br />

s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“


38 B E I T R Ä G E<br />

Art der Bezüge<br />

Arbeitsentgelt<br />

ja<br />

nein<br />

Fernsprechgebühren, vom Arbeitgeber übernommene feste und laufende Kosten eines<br />

Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers<br />

u<br />

Firmenwagen, soweit der geldwerte Vorteil bei unentgeltlicher Überlassung durch den Arbeitgeber<br />

für Fahrten zwischen Wohnung und (auswärtiger) Arbeitsstätte und für private Nutzung<br />

steuerpflichtig ist (vgl. aber F. I. 1)<br />

u<br />

Geburtsbeihilfen für Kinder des Arbeitnehmers<br />

u<br />

Gelegenheitsgeschenke mit Ausnahme kleinerer Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis<br />

zum Wert von 40 EUR)<br />

u<br />

Genussmittel und Getränke, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt<br />

überlässt<br />

s. „Belegschaftsrabatte“<br />

Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen<br />

u<br />

Gewinnbeteiligungen<br />

u<br />

Gratifikationen<br />

u<br />

Gruppenunfallversicherungsbeiträge, soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung<br />

möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Höhe von<br />

3,4 % bzw. 6,4 % des Arbeitsentgelts u<br />

Heimarbeiterzuschläge, soweit sie 10 % des Lohns nicht übersteigen<br />

u<br />

Heiratsbeihilfen anlässlich der Eheschließung des Arbeitnehmers<br />

u<br />

Jubiläumszuwendungen<br />

u<br />

Kaufkraftausgleich bei Auslandsaufenthalt, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge<br />

im öffentlichen <strong>Die</strong>nst zulässigen Betrag nicht übersteigt<br />

u<br />

Kindergartenzuschüsse<br />

u<br />

Kinderzuschläge<br />

u<br />

Kleidung, ausgenommen typische Berufskleidung<br />

u<br />

Kontoeröffnungsgebühren<br />

u<br />

Kontoführungsgebühren<br />

u<br />

Kraftfahrzeugüberlassung<br />

s. „Firmenwagen“<br />

Krankengeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />

soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />

als 50 EUR im Monat übersteigen<br />

u<br />

Kurzarbeitergeldzuschüsse<br />

u<br />

Lohn- und Kirchensteuer,<br />

1. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und nach der Lohnsteuertabelle bemessen werden, u<br />

2. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und pauschal bemessen werden u<br />

Mahlzeiten, unentgeltliche oder verbilligte im Betrieb oder Barzuschüsse zur Einnahme von<br />

Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebes, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert<br />

werden kann und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge<br />

u<br />

Mehraufwands-Wintergeld<br />

u<br />

Metergeld im Möbeltransportgewerbe<br />

u<br />

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung von Aktien, Anteilen<br />

an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen und anderen Beteiligungen am Unternehmen<br />

des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 39 EStG), höchstens 360 EUR im Kalenderjahr<br />

u<br />

Mutterschaftsgeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld<br />

u<br />

Nachtarbeitszuschläge<br />

s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“<br />

Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen<br />

u<br />

Nichtraucherprämien<br />

u<br />

Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge<br />

u


B E I T R Ä G E<br />

39<br />

Art der Bezüge<br />

Preisnachlass<br />

Provisionen<br />

Reisekostenentschädigungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungsund<br />

Reisenebenkosten), soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und<br />

keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, die mit 30 % pauschal versteuert werden,<br />

soweit diese nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind<br />

Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie für den betrieblichen<br />

Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist<br />

Schmutz- und Staubzulagen<br />

Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />

Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie steuerfrei und nach<br />

einem Grundlohn von maximal 25 EUR bemessen sind<br />

Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für ein Studium des Beschäftigten getragen oder<br />

übernommen werden, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind<br />

Tantiemen<br />

Telefongebühren<br />

Teuerungszulagen<br />

Trinkgelder, ohne Rechtsanspruch (z. B. die sogenannten Übertrinkgelder im Gaststättengewerbe)<br />

Überbrückungsbeihilfen<br />

Unfallverhütungsprämien (vgl. auch F. I. 2)<br />

Urlaubsgelder<br />

Urlaubsabgeltungen<br />

Vermögensbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer bis<br />

zur Hälfte des Werts der Vermögensbeteiligung, höchstens 135 EUR im Kalenderjahr;<br />

als Besitzstandsregelung längstens gültig bis 31. 12. 2015 (vgl. § 52 Abs. 35 EStG)<br />

Vermögenswirksame Leistungen und Anlagen<br />

Verpflegung und Unterkunft für Auszubildende im elterlichen Betrieb, wenn der Wert nicht<br />

als Betriebsausgabe angesehen wird bzw. wenn die Sachbezüge im Ausbildungsvertrag nicht<br />

vorgesehen sind<br />

Vorruhestandsgeld (laufendes), auch soweit es als Abfindung steuerfrei bleibt<br />

Waschgeld für Kaminkehrer<br />

Wechselschichtzulagen<br />

Wegegelder, soweit sie als Auslagenersatz anzusehen sind<br />

Weihnachtszuwendungen<br />

Werkswohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />

Werkzeuggeld bis zu den tatsächlichen Ausgaben<br />

Wohnungsgeldzuschüsse<br />

Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen,<br />

wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen 2.600 EUR nicht übersteigt<br />

Zukunftssicherung, Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,<br />

soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird (vgl. auch F. I. 1)<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers an krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu ihrem Krankenund<br />

Pflegeversicherungsbeitrag sowie an von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer<br />

zu einer anderen entsprechenden Versicherung bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils<br />

bei Versicherungspflicht, ggf. höchstens bis zur Hälfte der Aufwendungen des<br />

Arbeitnehmers<br />

Zuschuss-Wintergeld<br />

Arbeitsentgelt<br />

ja<br />

nein<br />

s. „Belegschaftsrabatte“<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

s. „Fernsprechgebühren“<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u<br />

u


40 B E I T R Ä G E<br />

II. Beitragssätze<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> werden in Vomhundertsätzen<br />

des Arbeitsentgelts berechnet. In der Krankenversicherung<br />

werden die Beitragssätze vom 1. 1. 2009 an nicht mehr<br />

von der jeweiligen Krankenkasse, sondern von der Bundesregierung<br />

durch Rechtsverordnung einheitlich für alle Krankenkassen<br />

bestimmt. Dabei hat die Bundesregierung einen<br />

allgemeinen und einen ermäßigten Beitragssatz festzusetzen;<br />

diese Beitragssätze enthalten jeweils den bisherigen Zusatzbeitrag<br />

von 0,9 %. Seit dem 1. 7. 2009 beträgt der allgemeine<br />

Beitragssatz 14,9 % und der ermäßigte Beitragssatz 14,3 %.<br />

Der allgemeine Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die bei<br />

Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres<br />

Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, sowie<br />

für Heimarbeiter.<br />

Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben,<br />

gilt der ermäßigte Beitragssatz. Hierzu gehören Arbeitnehmer,<br />

deren Arbeitsverhältnis auf weniger als sechs oder –<br />

falls der Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach Ablauf von<br />

vier Wochen entsteht – zehn Wochen befristet ist, ferner für<br />

unständig Beschäftigte, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase<br />

der Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und<br />

für Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

oder eine Vollrente wegen Alters oder eine vergleichbare<br />

Rente einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung<br />

ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren<br />

Stellen beziehen, sowie für Arbeitnehmer, die<br />

ein nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />

gezahltes Ruhegehalt bekommen.<br />

Der für krankenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbeitrag beträgt<br />

seit dem 1. 7. 2006 13 % (für geringfügig Beschäftigte im<br />

Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts.<br />

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem<br />

1. 7. 2008 1,95 %. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />

Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch<br />

auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz<br />

die Hälfte. <strong>Die</strong>s gilt z. B. auch für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer<br />

sowie für Vollwaisen von Beamten, nicht<br />

dagegen für beschäftigte „berücksichtigungsfähige“ Angehörige<br />

von Beamten. Kinderlose müssen seit dem 1. 1. 2005<br />

einen Beitragszuschlag von 0,25 % zahlen (vgl. F. III).<br />

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt<br />

vom 1. 1. 2010 an weiterhin 19,9 %. Der für rentenversicherungsfreie<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigte vom Arbeitgeber<br />

zu zahlende Pauschalbeitrag beträgt seit dem 1. 7. 2006<br />

15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des<br />

Arbeitsentgelts.<br />

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt vom<br />

1. 1. 2010 an weiterhin 2,8 %.<br />

III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung<br />

1. Allgemeines<br />

Seit dem 1. 1. 2005 wird für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />

ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben. Ausgenommen<br />

von der Zahlung sind Personen, die vor dem 1. 1. 1940<br />

geboren sind, das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />

oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten.<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld ist aus dem fiktiven<br />

Arbeitsentgelt (vgl. F. V. 8) kein Beitragszuschlag zu erheben.<br />

Fällt neben dem (Saison-)Kurzarbeitergeld allerdings beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt an, wird – bei Kinderlosigkeit<br />

des Arbeitnehmers – hiervon der Beitragszuschlag berechnet.<br />

2. Elterneigenschaft<br />

Von Eltern wird kein Zuschlag zur Pflegeversicherung erhoben.<br />

Als Eltern gelten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern<br />

auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern; Adoptiv- und Stiefeltern<br />

allerdings nur, sofern sie auch eine Erziehungsleistung<br />

erbracht haben. Bereits ein einziges Kind löst bei beiden beitragspflichtigen<br />

Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren<br />

Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.<br />

Wird ein Kind lebend geboren, schließt dies die Zahlung des<br />

Beitragszuschlags dauerhaft aus. Im Übrigen kann die Elterneigenschaft<br />

für ein Kind in bestimmten Konstellationen bei<br />

mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen bestehen.<br />

3. Nachweis der Elterneigenschaft<br />

a) Allgemeines<br />

Der Gesetzgeber schreibt keine konkrete Form für den Nachweis<br />

der Elterneigenschaft vor. Es können alle Unterlagen berücksichtigt<br />

werden, die geeignet sind, die Elterneigenschaft<br />

zu belegen. Der Nachweis der Eltern eigenschaft ist gegenüber<br />

der beitragsabführenden Stelle – also z. B. gegenüber dem<br />

Arbeitgeber – zu erbringen.<br />

Ein solcher Nachweis ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber<br />

die Elterneigenschaft aus vorhandenen Unterlagen entnehmen<br />

kann, z. B. weil sich dies aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte<br />

des Arbeit nehmers oder aus den Personal- bzw.<br />

Entgeltunterlagen aufgrund der Zahlung von Kinderzuschüssen<br />

oder Kindergeld ergibt. In allen übrigen Fällen hat der<br />

Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entsprechende Unterlagen<br />

(Kopien sind aus reichend) vorzulegen.


B E I T R Ä G E<br />

41<br />

b) Frist für den Nachweis der Elterneigenschaft<br />

Solange ein Nachweis über die Elterneigenschaft gegenüber<br />

dem Arbeitgeber nicht erbracht ist, gelten Arbeitnehmer –<br />

auch wenn sie Kinder erziehen oder erzogen haben – als kinderlos.<br />

Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von<br />

drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, beginnt<br />

die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt<br />

des Kindes. Ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom<br />

Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis erbracht worden ist. Bei einer Adoption tritt an die<br />

Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses<br />

des Familiengerichts. Bei Stief- oder Pflegekindern steht der<br />

Geburt des Kindes die Erfüllung der Voraussetzungen für die<br />

Stief- bzw. Pflegeelterneigenschaft gleich.<br />

Vollendet ein Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr, entsteht mit<br />

Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird,<br />

die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Arbeitnehmer,<br />

die am Ersten eines Monats geboren sind, haben bereits<br />

vom Beginn dieses Monats an den Beitragszuschlag zu<br />

zahlen. Weist ein solcher Arbeitnehmer schon vorher die<br />

Eltern eigenschaft nach, ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen.<br />

Wird die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten<br />

nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht<br />

ebenfalls keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags.<br />

Sofern der Nachweis allerdings erst nach Ablauf von<br />

drei Monaten erbracht wird, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit<br />

dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis erbracht worden ist.<br />

c) Dokumentation der Elterneigenschaft<br />

Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren,<br />

dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />

nicht zu zahlen ist. Aus dem Nachweis muss bei<br />

einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags<br />

entweder das Ereignis (z. B. Geburt des Kindes) oder das<br />

Datum bzw. der Zeitraum der Bescheinigung vor dem Tag der<br />

Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem muss das Datum des<br />

Eingangs des Nachweises beim Arbeitgeber vermerkt werden.<br />

Soweit dem Arbeitnehmer von ihm eingereichte Originalunterlagen<br />

zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen<br />

und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk „als<br />

Nachweis hat vorgelegen …“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis<br />

ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und<br />

darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Jahren vom<br />

Arbeitgeber aufzubewahren. Soweit beim Nachweis der Elterneigenschaft<br />

auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die<br />

dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche<br />

Aufbewahrung bei den die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung<br />

begründenden Unterlagen nicht notwendig.<br />

IV. Beitragsgruppen<br />

<strong>Die</strong> Beitragsgruppen besagen, für welche Versicherungszweige<br />

Beiträge zu entrichten sind bzw. waren; siehe Übersicht<br />

Seite 42.<br />

V. Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung für krankenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

bezeichnet. Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber haben die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

je zur Hälfte zu tragen. In der Krankenversicherung<br />

hat der Arbeitgeber seit dem 1. 1. 2009 die Hälfte<br />

der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />

verminderten allgemeinen bzw. ermäßigten<br />

Beitragssatz und im Übrigen der Arbeitnehmer zu tragen. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass der Arbeitgeberbeitragsanteil beim allgemeinen<br />

Beitragssatz 7,0 % (beim ermäßigten Beitragssatz 6,7 %)<br />

und der Arbeitnehmerbeitragsanteil beim allgemeinen Beitragssatz<br />

7,9 % (beim ermäßigten Beitragssatz 7,6 %) beträgt.<br />

Für im Bundesland Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer beträgt<br />

der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung<br />

allerdings 1,475 % und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 %<br />

des Arbeitsentgelts.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer müssen sich ihre Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt<br />

abziehen lassen. Ist das nicht möglich (z. B. wenn<br />

das Arbeitsentgelt von Dritten gezahlt wird), haben die Arbeitnehmer<br />

ihre Beitragsanteile dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />

Sind Abzüge für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben,<br />

dürfen sie nur bei einer der nächsten drei Lohn- oder<br />

Gehaltszahlungen nachgeholt werden. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />

die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet<br />

entrichtet werden; in solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt,<br />

die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende<br />

Zeiträume einzubehalten. Eine unverschuldete<br />

verspätete Beitragsentrichtung liegt allerdings nicht vor, wenn<br />

der Arbeitgeber zunächst die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung<br />

der Einzugsstelle bestritten und aus diesem Grunde<br />

keine Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten hat.<br />

Ist der unterbliebene Beitragsabzug darauf zurückzuführen,<br />

dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem<br />

Arbeitgeber keine oder falsche Angaben mitgeteilt hat (z. B.<br />

wenn eine weitere Beschäftigung verschwiegen wird) oder<br />

trägt der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

allein (z. B. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung),


42 B E I T R Ä G E<br />

kann der Beitragsabzug ebenfalls noch nach Ablauf von drei<br />

Monaten nachgeholt bzw. können die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

außerhalb des Lohn- oder Gehaltsabzugs (selbst noch<br />

nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) vom Arbeitnehmer<br />

gefordert werden. Entsprechendes gilt, solange<br />

der Arbeitnehmer nur Sachbezüge erhält.<br />

Der Arbeitgeber hat die Beiträge grundsätzlich selbst – aus<br />

dem tatsächlichen (centgenauen) Arbeitsentgelt – zu berechnen<br />

und der Einzugsstelle für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

einen Beitragsnachweis zu übermitteln.<br />

<strong>Die</strong> Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur<br />

Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes<br />

auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung<br />

des gerundeten Ergebnisses berechnet. So kann auch<br />

verfahren werden, wenn der Arbeitgeber den Beitrag allein zu<br />

tragen hat.<br />

Werden die Beiträge – wie zur Krankenversicherung (und zur<br />

Pflegeversicherung für in Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer)<br />

– vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte<br />

getragen, dann ergibt sich der Gesamtbeitrag aus der Summe<br />

der getrennt berechneten und gerundeten Anteile.<br />

2. Geringverdiener und Beschäftigte im frei willigen<br />

sozialen oder ökologischen Jahr<br />

<strong>Die</strong> sogenannte Geringverdienergrenze, bis zu welcher der<br />

Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung allein aufzubringen hat, beträgt unverändert<br />

325 EUR und gilt nur für Auszubildende. In diesen<br />

Fällen dürfen also keine Abzüge vom Arbeitsentgelt vorgenommen<br />

werden; dies gilt auch für den Beitragszuschlag in<br />

der Pflegeversicherung.<br />

Schwankt die Ausbildungsvergütung, so sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

nur in den Entgeltabrechnungszeiträumen<br />

vom Arbeitgeber allein zu tragen, in denen die<br />

Geringverdienergrenze nicht überschritten wird. In den<br />

übrigen Entgeltabrechnungszeiträumen tragen Arbeitgeber<br />

und Auszubildender gemeinsam die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />

Wird die Geringverdienergrenze lediglich infolge der Zahlung<br />

einer beitragspflichtigen Sonderzuwendung überschritten,<br />

hat der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 EUR gleichwohl allein<br />

zu tragen. Aus dem darüber hinausgehenden Teil der Sonderzuwendung<br />

tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge<br />

gemeinsam; es gilt die übliche Beitragslastverteilung.<br />

Hat während eines Teils oder während des gesamten Entgeltabrechnungszeitraums,<br />

dem die Sonderzuwendung zuzuordnen<br />

ist, Beitragsfreiheit (vgl. F. V. 4) vorgelegen, dann ist hinsichtlich<br />

der Beurteilung der Beitragstragung für das ausge -<br />

fallene laufende Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt<br />

anzusetzen. Sofern die Sonderzuwendung zusammen mit<br />

diesem fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze<br />

übersteigt, sind von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden<br />

Teil der Sonderzuwendung die Beiträge vom Arbeitgeber<br />

und Auszubildenden gemeinsam zu tragen; bis zur<br />

Geringverdienergrenze (abzüglich des fiktiv angesetzten<br />

Arbeitsentgelts) trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.<br />

Für Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches<br />

Jahr ableisten, hat der Arbeitgeber – unabhängig von der<br />

Höhe des Arbeitsentgelts – die Beiträge zur Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen.<br />

Beitragsgruppenübersicht<br />

Beitragsgruppe<br />

Beiträge zur KV 1 RV 2 ALV 3 PV 4<br />

Krankenversicherung – allgemeiner Beitrag – 1 0 0 0<br />

Krankenversicherung – erhöhter Beitrag * – 2 0 0 0<br />

Krankenversicherung – ermäßigter Beitrag – 3 0 0 0<br />

Landwirtschaftlichen Krankenversicherung – voller Beitrag – 4 0 0 0<br />

Landwirtschaftlichen Krankenversicherung – halber Beitrag – 5 0 0 0<br />

Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte 6 0 0 0<br />

Freiwilligen Krankenversicherung (Firmenzahler) 9 0 0 0<br />

Rentenversicherung – voller Beitrag – 0 1 0 0<br />

Rentenversicherung – halber Beitrag – 0 3 0 0<br />

Rentenversicherung für geringfügig Beschäftige 0 5 0 0<br />

Arbeitslosenversicherung – voller Beitrag – 0 0 1 0<br />

Arbeitslosenversicherung – halber Beitrag – 0 0 2 0<br />

Pflegeversicherung – voller Beitrag – 0 0 0 1<br />

Pflegeversicherung – halber Beitrag – 0 0 0 2<br />

1 Krankenversicherung 2 Rentenversicherung 3 Arbeitslosenversicherung 4 Pflegeversicherung<br />

* zulässig nur für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008


B E I T R Ä G E<br />

43<br />

3. Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Das laufende Arbeitsentgelt kann für die Berechnung der Beiträge<br />

nur insoweit herangezogen werden, als es die für den<br />

jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht übersteigt (vgl. aber Sonderzuwendungen,<br />

F. V. 7).<br />

Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Entgeltabrechnungszeitraums<br />

beginnt oder endet oder während eines<br />

Teils des Entgeltabrechnungszeitraums Beitragsfreiheit besteht,<br />

dürfen Beiträge nur für den entsprechenden Teil-Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berechnet werden. Mithin müssen auch<br />

die Beitragsbemessungsgrenzen dem verkürzten, tatsächlich<br />

mit Arbeitsentgelt belegten Zeitraum angepasst werden.<br />

Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung)<br />

sowie Zeiten eines unbezahlten Urlaubs und unentschuldigten<br />

Fernbleibens von der Arbeit bis zu jeweils einem<br />

Monat und Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

haben keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrenzen, sie<br />

dürfen hier nicht entsprechend gekürzt werden. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

sind in solchen Fällen vielmehr unter Berücksichtigung der für<br />

den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden<br />

Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen.<br />

Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

stehen und deren Arbeitsentgelte insgesamt<br />

die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bzw. der Renten- und Arbeitslosen ver sicherung<br />

überschreiten, sind die Arbeitsentgelte bis zu den je weiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenzen anteilmäßig, d. h. im Verhältnis<br />

ihrer Beträge, für die Beitragsberech nung heranzuziehen.<br />

4. Beitragsfreiheit<br />

a) Allgemeines<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber<br />

nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld besteht. Das Gleiche gilt, wenn<br />

der Arbeitnehmer Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />

wegen der Durchführung medizinischer<br />

Rehabilitationsmaßnahmen erhält.<br />

b) Arbeitgeberseitige Leistungen<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vorgenannten Entgeltersatzleistungen<br />

oder sonstige Einnahmen (z. B. Sachbezüge,<br />

Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen,<br />

Kontoführungsgebühren, Telefonzuschüsse sowie Beiträge<br />

und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung),<br />

die der Arbeitnehmer während des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen<br />

erhält, gelten nicht als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Netto-Sozialleistung<br />

das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im<br />

Monat übersteigen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass alle arbeitgeberseitigen<br />

Leistungen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie das Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreiten<br />

(SV-Frei betrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge<br />

sind als beitragspflichtige Einnahme zu berücksich tigen,<br />

sofern sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.<br />

Zur Feststellung des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags wird<br />

auf ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt abgestellt; dieses entspricht<br />

dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>strägern in der Entgeltbescheinigung zur<br />

Berechnung der Sozialleistung mitteilt und das er nach den<br />

Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung<br />

ermittelt. Sehen arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche<br />

Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des<br />

Arbeitgebers ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung<br />

zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen<br />

keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Des Weiteren<br />

bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich<br />

das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Fall der tatsächlichen<br />

Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.<br />

Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen<br />

Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein<br />

das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag,<br />

braucht dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht<br />

unterworfen zu werden. <strong>Die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn neben<br />

dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige<br />

Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt<br />

Beitragsbemessungsgrenzen 2010<br />

KV/PV (EUR)<br />

RV/ALV (EUR)<br />

alte und neue alte neue<br />

Bundesländer Bundesländer 1 Bundesländer 2<br />

Jahr 45.000,00 66.000,00 55.800,00<br />

Monat 3.750,00 5.500,00 4.650,00<br />

Woche 875,00 1.283,33 1.085,00<br />

Kalendertag 125,00 183,33 155,00<br />

1 einschließlich West-Berlin 2 einschließlich Ost-Berlin


44<br />

B E I T R Ä G E<br />

werden. In diesem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-<br />

Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der<br />

Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht,<br />

wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird.<br />

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fällt – auch in Monaten mit<br />

nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung<br />

eines vollen Entgeltabrechnungszeitraums mit<br />

Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach laufend gezahlten<br />

arbeitgeberseitigen Leistungen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

übersteigen, also höher sind als der <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrag<br />

und zudem die Freigrenze von 50 EUR<br />

übersteigen. Dabei ist für jeden Kalendertag 1/30 des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags<br />

anzusetzen. Wird der <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrag<br />

zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR<br />

nicht überschritten, ist die arbeitgeberseitige Leistung in<br />

voller Höhe dem Zeitraum zuzuordnen, in dem noch Arbeitsentgelt<br />

erzielt worden ist; mit der Folge, dass die gesamte<br />

arbeitgeberseitige Leistung der Beitragspflicht unterliegt.<br />

Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern gehören<br />

neben dem Krankentagegeld gewährte arbeitgeberseitige<br />

Leistungen nur insoweit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt,<br />

als sie zusammen mit dem Kran kentagegeld das Nettoarbeitsentgelt<br />

übersteigen. Dabei ist das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />

in gleicher Weise wie in den Fällen des Bezugs<br />

von Sozialleistungen zu berechnen. Sofern bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Regelung<br />

für die Bemessung des Zuschusses zum Krankentagegeld<br />

die Differenz zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

geltenden Krankengeldhöchstbetrag für Versicherungspflichtige<br />

und dem Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt<br />

wird, kann dieser Zuschuss insgesamt beitragsfrei belassen<br />

werden. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers neben<br />

dem Krankentagegeld besteht dann allerdings Beitragspflicht,<br />

wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. Bei Arbeitnehmern,<br />

die kein Kran kentagegeld erhalten, unterliegen<br />

weitergewährte arbeit geber seitige Leistungen generell der<br />

Beitragspflicht.<br />

Im Übrigen sind Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt<br />

als <strong>Sozialversicherung</strong>stage (SV-Tage) zu bewerten; sie sind<br />

folglich uneingeschränkt bei der Ermittlung der anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen für die Verbeitragung<br />

von Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) zu berücksichtigen.<br />

c) Wehr- oder Zivildienst<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten,<br />

wenn der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst leistet oder an<br />

einer Eignungs übung teilnimmt. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Wehr- oder<br />

Zivildienstleistende, denen das Arbeitsentgelt weitergezahlt<br />

wird.<br />

d) Sonderzuwendungen<br />

Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />

gewährt werden, unterliegen der Beitragspflicht.<br />

5. Laufendes Arbeitsentgelt<br />

a) Allgemeines<br />

Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der<br />

Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

zu berücksichtigen, in dem es erzielt worden ist, das<br />

heißt, die entsprechenden Arbeiten ausgeübt worden sind.<br />

Bei Arbeitszeitverlagerungen muss das Arbeitsentgelt für die<br />

Vor- oder Nacharbeit daher dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zugeordnet werden, in dem die Vor- bzw. Nacharbeit geleistet<br />

worden ist.<br />

Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen wird das während der Arbeits-<br />

und der Freistellungsphase ausgezahlte Arbeitsentgelt<br />

jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem<br />

es ausgezahlt wird. Sofern das während der Arbeitsphase angesparte<br />

Arbeitsentgelt (Wertguthaben) nicht zweckentsprechend<br />

verwendet wird (sogenannter Störfall), ist eine besondere<br />

Beitragsberechnung vorzunehmen.<br />

Bei Altersteilzeitarbeit ist das in kontinuierlicher Höhe ausgezahlte<br />

Teilzeitarbeitsentgelt für die Beitragsberechnung maßgeblich.<br />

<strong>Die</strong>s gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit variiert,<br />

beispielsweise aufgrund Ansparung bzw. Abbau von Arbeitszeitguthaben<br />

(vgl. auch F. V. 14).<br />

b) Nachzahlungen<br />

Nachzahlungen von Arbeitsentgelt (auch infolge rückwirkender<br />

Lohn- oder Gehaltserhöhungen) sind für die Berechnung der<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume<br />

zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Es ist aber<br />

auch zulässig, die Nachzahlungen im Entgeltabrechnungs zeitraum<br />

der Auszahlung unter Zugrundelegung der für den Nachzahlungszeitraum<br />

geltenden anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. F. V. 7).<br />

c) Variable Arbeitsentgeltbestandteile<br />

Eine Vereinfachungsregelung besteht für Mehrarbeitsvergütungen<br />

und ähnliche zwar regelmäßig, aber nicht in gleich<br />

bleibender Höhe anfallende Zuschläge und Zulagen, die ständig<br />

einen oder zwei Monate nach der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />

abgerechnet und ausgezahlt werden. <strong>Die</strong>se variablen<br />

Arbeitsentgeltbestandteile können für die Beitragsberechnung<br />

dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten<br />

Entgeltabrechnungszeitraums hinzugerechnet werden. Allerdings<br />

kann der Arbeitgeber die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />

nicht wahlweise zuordnen; er muss sich vielmehr<br />

für eine Möglichkeit entscheiden.


B E I T R Ä G E<br />

45<br />

<strong>Die</strong> Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn in dem gesamten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die variablen Entgeltbestandteile<br />

abgerechnet werden, keine Beitragspflicht bestanden<br />

hat. In diesen Fällen müssen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />

dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum hinzugerechnet werden. Variable<br />

Entgeltbestandteile, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

zur Auszahlung gelangen, sind für<br />

die Beitragsberechnung ebenfalls dem letzten mit laufendem<br />

Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.<br />

Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen<br />

als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall<br />

zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, dann darf die<br />

vorstehende Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.<br />

<strong>Die</strong> variablen Arbeitsentgeltbestandteile sind in solchen<br />

Fällen dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem<br />

die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.<br />

d) Provisionen<br />

Provisionen, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt<br />

werden, dürfen im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung<br />

zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Erfolgt<br />

die Zahlung in größeren Zeitabständen als monatlich, können<br />

sie gleichmäßig auf die Zahlungszeiträume, für die sie bestimmt<br />

sind (z. B. Quartal), verteilt werden. Werden Provisionen<br />

erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt, sollte als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die<br />

Hand habung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

als maßgeblich angesehen werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

noch anfallenden Provisionen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen<br />

sind, wenn die Provisionen während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

monatlich gezahlt wurden. Erfolgte<br />

die Zahlung in größeren Zeitabständen, dann sind sie den<br />

entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen<br />

zuzuordnen.<br />

e) Entgeltminderungen infolge Fehlzeiten<br />

Ist infolge von Fehlzeiten eine Entgeltminderung eingetreten,<br />

die erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berücksichtigt wird, so kann die Minderung auch für<br />

die Beitragsberechnung in dem entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings<br />

nur für Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von dem<br />

Grunde nach beitragspflichtigen Fehlzeiten (z. B. unbezahlter<br />

Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit). Auf<br />

Tage, die nicht mit Arbeitsentgelt belegt und beitragsfrei sind,<br />

kann diese Regelung nicht angewendet werden.<br />

6. Gleitzone<br />

a) Allgemeines<br />

Eine besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung gilt<br />

für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR<br />

(Gleitzone).<br />

Bei Anwendung der Gleitzonenregelung haben die Arbeitgeber<br />

weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen<br />

Versicherungszweigen zu zahlen, während die Arbeitnehmer<br />

dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet<br />

werden. <strong>Die</strong>ser beträgt am Beginn der Gleitzone ca. 4 % des<br />

tatsächlichen Arbeitsentgelts und steigt bis zum Ende der<br />

Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil von ca. 20 % des tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelts an.<br />

Ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig innerhalb<br />

der Gleitzone liegt, ist nach denselben Grundsätzen festzustellen,<br />

die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

gelten (vgl. B. II. 2).<br />

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die Regelungen<br />

der Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone liegt.<br />

Es ist für jeden Zweig der <strong>Sozialversicherung</strong> getrennt zu prüfen,<br />

ob die Regelungen der Gleitzone anzuwenden sind. Daher<br />

kann es vorkommen, dass die Gleitzonenregelung bei der Berechnung<br />

der Beiträge in einzelnen Versicherungszweigen<br />

anzuwenden sind, in anderen Versicherungszweigen dagegen<br />

nicht. <strong>Die</strong>s ist z. B. der Fall, wenn neben einer nicht geringfügigen<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung zwei geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden und hinsichtlich<br />

der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung vorgenommen wird, für den Bereich der Arbeitslosenversicherung<br />

aber eine solche Zusammenrechnung<br />

nicht stattfindet (vgl. B. II. 2).<br />

b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird für die Berechnung<br />

des Beitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

als beitragspflichtige Einnahme nicht das<br />

tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern<br />

ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:<br />

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)


46<br />

B E I T R Ä G E<br />

Dabei ist „AE“ das Arbeitsentgelt und „F“ der Faktor, der sich<br />

ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />

des Kalenderjahres geteilt wird, in dem der<br />

Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. <strong>Die</strong>ser Faktor<br />

ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Für das Jahr 2010 beträgt<br />

der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,55 %, sodass<br />

sich der Faktor „F“ auf 0,7585 beläuft. <strong>Die</strong> Reduzierung des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts ist im Übrigen unabhängig<br />

davon vorzunehmen, ob der Arbeitnehmer in allen Zweigen<br />

der <strong>Sozialversicherung</strong> versicherungspflichtig ist.<br />

<strong>Die</strong> genannte Formel zur Reduzierung des Arbeitsentgelts<br />

kann wie folgt vereinfacht werden:<br />

Beitragspflichtige Einnahme = 1,2415 x AE – 193,20<br />

Damit ergibt sich zum Beispiel<br />

bei einem monatlichen<br />

eine beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt von<br />

Einnahme von<br />

500 EUR (1,2415 x 500 – 193,20 =) 427,55 EUR<br />

600 EUR (1,2415 x 600 – 193,20 =) 551,70 EUR<br />

700 EUR (1,2415 x 700 – 193,20 =) 675,85 EUR<br />

In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird<br />

(z. B. wegen Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit<br />

oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe<br />

eines Kalendermonats), muss vor der eigentlichen Beitragsberechnung<br />

die anteilige beitragspflichtige Einnahme ermittelt<br />

werden. Hierfür ist zunächst – ausgehend vom Teilarbeitsentgelt<br />

– das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen, wobei<br />

unerheblich ist, ob das Teilarbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />

liegt; alsdann ist die anteilige beitragspflichtige Einnahme<br />

zu ermitteln:<br />

Monatliches Arbeitsentgelt =<br />

anteiliges Arbeitsentgelt x 30<br />

Kalendertage<br />

Anteilige beitragspflichtige Einnahme =<br />

monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage<br />

30<br />

Beispiel 1:<br />

Teilarbeitsentgelt April 2010 (bis 12. 4. 2010)<br />

240,00 EUR<br />

n Monatliches 240 EUR x 30<br />

Arbeitsentgelt: 12 = 600,00 EUR<br />

Beitragspflichtige Einnahme:<br />

1,2415 x 600,00 – 193,20 = 551,70 EUR<br />

Anteilige beitragspflichtige<br />

551,70 x 12<br />

Einnahme: 30 = 220,68 EUR<br />

c) Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />

Nachdem das Arbeitsentgelt mit der vorgenannten Formel<br />

reduziert worden ist, wird daraus zunächst der zu zahlende<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften<br />

berechnet, und zwar für jeden Versicherungszweig<br />

getrennt. Von dem auf diese Weise für jeden Versicherungszweig<br />

ermittelten Beitrag hat der Arbeitgeber einen Anteil in<br />

Höhe der Hälfte des Betrags aufzubringen, der sich ergibt,<br />

wenn der jeweilige Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde<br />

liegende tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet<br />

wird. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil ergibt<br />

sich sodann aus der Differenz des aus der reduzierten beitragspflichtigen<br />

Einnahme berechneteten vollen Beitrags zu<br />

dem jeweiligen Versicherungszweig und des vom Arbeitgeber<br />

zu tragenden regulären Beitragsanteils. Für die Berechnung<br />

des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Krankenversicherung ist<br />

dabei jeweils die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen<br />

bzw. ermäßigten Beitragssatzes anzusetzen.<br />

d) Mehrfachbeschäftigung<br />

Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen<br />

aus, deren Arbeitsentgelte in der Summe in der<br />

Gleitzone liegen, können die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zugrunde zu legenden reduzierten<br />

beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die einzelnen Beschäftigungen<br />

nicht nach der sich aus dem Gesetz ergebenden Formel<br />

ermittelt werden. In diesen Fällen sind die beitrags pflichtigen<br />

Arbeitsentgelte nach folgender Formel zu ermitteln:<br />

[F x 400 + (2 – F) x (GAE – 400)] x EAE<br />

GAE<br />

Auch hieraus lässt sich eine vereinfachte Formel ableiten:<br />

(1,2415 x GAE – 193,20) x EAE<br />

GAE<br />

Dabei ist „EAE“ das Einzelarbeitsentgelt und „GAE“ ist das Gesamtarbeitsentgelt.<br />

Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei<br />

Dezimalstellen kaufmännisch zu runden. Um die Beiträge bei<br />

Mehrfachbeschäftigungen richtig berechnen zu können, müssen<br />

den beteiligten Arbeitgebern die erzielten Arbeitsentgelte<br />

bekannt sein. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, seinen<br />

Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen<br />

Angaben zu machen.<br />

e) Arbeitsentgelte außerhalb der Gleitzone<br />

Für Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone<br />

(z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Sonderzuwendungen),<br />

wenn zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb<br />

der Gleitzone liegt, das tatsächliche jedoch die Gleitzonengrenzen<br />

über- bzw. unterschreitet, kann die Beitragsberechnung<br />

nicht nach der vom Gesetzgeber vorgegebenen For mel


B E I T R Ä G E<br />

47<br />

erfolgen. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt<br />

die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet,<br />

für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor „F“ (im<br />

Kalenderjahr 2010 = 0,7585) zu multiplizieren. In den Monaten,<br />

in denen das Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von<br />

800 EUR überschreitet, hat die Beitragsberechnung nach den<br />

allgemeinen Regelungen zu erfolgen.<br />

f) Ausnahmen<br />

<strong>Die</strong> besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für<br />

Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung<br />

(Auszubildende und Praktikanten) sowie für Beschäftigungen<br />

im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres und für Beschäftigungen während stufenweiser Wiedereingliederung<br />

in das Erwerbsleben. Das Gleiche gilt bei<br />

Altersteilzeitarbeit oder sonstigen Vereinbarungen über flexible<br />

Arbeitszeit. Auch bei Kurzarbeit oder witterungsbedingtem<br />

Arbeitsausfall findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung,<br />

wenn das Arbeitsentgelt so weit gemindert ist, dass<br />

die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschritten wird.<br />

Etwas anderes gilt bei Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit oder<br />

schlechten Wetters dann, wenn für die Beschäftigung die<br />

Gleitzonenregelung bereits gilt, weil das Arbeitsentgelt innerhalb<br />

der Gleitzone liegt.<br />

g) Verzicht in der Rentenversicherung<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die<br />

Höhe einer späteren Rente aus der Rentenversicherung aus.<br />

Da im Fall der Gleitzonenregelung nur das reduzierte Arbeitsentgelt<br />

in die Rentenberechnung einfließt, werden nur geringere<br />

Rentenansprüche erworben. Deshalb wird dem Arbeitnehmer<br />

die Möglichkeit eingeräumt, für den Bereich der<br />

Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts zu verzichten. Hierzu muss gegenüber<br />

dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, dass der Beitragsberechnung<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde liegen<br />

soll. <strong>Die</strong> Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei<br />

mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden.<br />

Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />

wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />

Arbeitnehmer dies wünscht. <strong>Die</strong> Erklärung bleibt für die Dauer<br />

der Beschäftigung bindend.<br />

7. Sonderzuwendungen<br />

a) Allgemeines<br />

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine besondere Beitragsberechnung<br />

nur dann vorzunehmen, wenn es zusammen<br />

mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />

maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />

übersteigt. Ist das nicht der Fall, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in der üblichen Weise aus dem Gesamtentgelt<br />

berechnet werden.<br />

Überschreitet die Sonderzuwendung dagegen zusammen mit<br />

dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des Entgeltabrechnungszeitraums, dann wird die Sonderzuwendung<br />

insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />

als der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />

Versicherungszweigs, der auf die Zeit vom Beginn des<br />

laufenden Kalenderjahres bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums<br />

der Zuordnung der Sonderzuwendung entfällt,<br />

noch nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das gilt auch für<br />

Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />

ausgezahlt werden. Im Übrigen fallen Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

aus Sonderzuwendungen nur an, wenn diese dem<br />

Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werden.<br />

b) Begriff<br />

Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen,<br />

die nicht Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts sind und<br />

damit nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gewährt werden. Dazu gehören zusätzliche<br />

Monatslöhne und Monatsgehälter, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder,<br />

Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen<br />

und ähnliche Gratifikationen, soweit sie Arbeitsentgelt<br />

im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />

Urlaubsgelder sind hierbei ohne Rücksicht auf ihren Berechnungsmodus<br />

als Sonderzuwendungen anzusehen, also auch<br />

dann, wenn als Urlaubsgeld kein absoluter Betrag vereinbart<br />

ist, sondern das Urlaubsgeld in Form einer prozentualen Erhöhung<br />

des laufenden Arbeitsentgelts gewährt wird.<br />

Sofern Sonderzuwendungen in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen)<br />

ausgezahlt werden, ist jede Zah lung für<br />

sich als Sonderzuwendung zu behandeln. Wird allerdings ein<br />

Teil einer Sonderzuwendung allein aufgrund eines Irrtums<br />

(z. B. Rechenfehler) nachgezahlt, bestehen keine Bedenken,<br />

die Nachzahlung der ursprüng lichen Zahlung nachträglich<br />

zuzuschlagen und die Beitrags berechnung für den entsprechenden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Sonderzuwendungen,<br />

wenn sie üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />

Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auch im Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung stehen (z. B. Kontoführungsgebühren),<br />

als Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeit‐-<br />

geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />

hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich<br />

in Anspruch genommen werden können (z. B. Belegschafts-


48<br />

B E I T R Ä G E<br />

rabatte), als sonstige Sachbezüge (z. B. <strong>Die</strong>nstwagen/<strong>Die</strong>nstwohnung)<br />

oder als vermögenswirksame Leistungen vom<br />

Arbeit geber erbracht werden.<br />

c) Zeitliche Zuordnung<br />

Sonderzuwendungen sind für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.<br />

Sonderzuwendungen, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

oder während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses<br />

(z. B. wegen Ableistung von Wehr- oder<br />

Zivildienst) gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Das<br />

gilt auch dann, wenn dieser Entgeltab rechnungszeitraum<br />

nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt ist. Sofern das versicherungspflichtige<br />

Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr<br />

geendet hat, unterliegt die Sonderzuwendung nur dann<br />

der Beitragspflicht, wenn sie im ersten Quartal des Kalenderjahres<br />

geleistet wird und damit dem Vorjahr zuzurechnen ist<br />

(sogenannte März-Klausel). Entsprechendes gilt, wenn das<br />

Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung<br />

geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes<br />

Arbeitsentgelt erzielt worden ist.<br />

d) Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sind die im Laufe des Kalenderjahres bis zum Ablauf<br />

des Entgeltabrechnungszeitraums, dem die Sonderzuwendung<br />

zugeordnet wird, zurückgelegten Beschäftigungstage<br />

(SV-Tage) zusammenzurechnen. Hierbei zählen auch frühere<br />

Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber mit. Auszuklammern<br />

sind lediglich Beschäftigungszeiten bei anderen<br />

Arbeitgebern, beitragsfreie Zeiten sowie Elternzeiten.<br />

Dagegen gelten Zeiten des rechtmäßigen Arbeitskampfes<br />

(Streik oder Aussperrung) sowie Zeiten des unbezahlten<br />

Urlaubs und des unentschuldigten Fernbleibens von der<br />

Arbeit bis zu jeweils einem Monat und Zeiten des Bezugs<br />

von (Saison-)Kurzarbeitergeld als SV-Tage.<br />

Bei der Addition der SV-Tage werden volle Monate mit 30 und<br />

angebrochene Monate mit den tatsächlichen Kalendertagen<br />

berücksichtigt. Für die Summe der SV-Tage sind sodann die<br />

anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen zu bilden.<br />

Ein Wechsel der Krankenkasse hat auf die Berechnung der anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen keinen Einfluss.<br />

Sofern allerdings Versicherungspflicht in einem oder mehreren<br />

Versicherungszweigen erst im Laufe des Kalenderjahres<br />

eingetreten ist, muss für diese Versicherungszweige eine entsprechend<br />

kürzere Jahres-Beitragsbemessungsgrenze angesetzt<br />

werden. Besteht in dem Entgeltabrechnungszeitraum,<br />

dem die Sonderzuwendung zuzuordnen ist, zu einem Versicherungszweig<br />

keine Versicherungspflicht mehr, sind für<br />

diesen Versicherungszweig keine Beiträge zu entrichten.<br />

Bei einem Wechsel von der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />

zur allgemeinen Rentenversicherung ist für die Dauer der<br />

Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung die<br />

höhere Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen<br />

Rentenversicherung zugrunde zu legen. Sofern ein Arbeitnehmer<br />

bei demselben Arbeitgeber von einer Betriebsstätte<br />

in den neuen Bundesländern zu einer Betriebsstätte in den<br />

alten Bundesländern wechselt, ohne dass eine Entsendung<br />

(vgl. A. II. 5) vorliegt, sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

für die Dauer der Beschäftigungszeit in den neuen<br />

Bundesländern die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen<br />

der neuen Bundesländer anzusetzen.<br />

e) Beitragspflichtiger Rahmen<br />

Um die Höhe der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen<br />

festzustellen, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben<br />

Zeitraum (ohne die zu beurteilende Sonderzuwendung) gegenüberzustellen.<br />

Übersteigt die Sonderzuwendung die Differenz<br />

zwischen der jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsent‐-<br />

gelt, dann besteht Beitragspflicht nur in Höhe der Differenz,<br />

anderenfalls unterliegt die Sonderzuwendung in voller Höhe<br />

der Beitragspflicht. (Beispiele 2 und 3)<br />

Beispiel 2 (alte Bundesländer):<br />

Monatslohn<br />

Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />

Tantieme im Mai 2010<br />

3.300 EUR<br />

1.800 EUR<br />

Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />

Arbeitsentgelt<br />

Januar 3.300,00 EUR 30<br />

Februar 1.650,00 EUR 14<br />

März – EUR –<br />

April 1.980,00 EUR 18<br />

Mai 3.300,00 EUR 30<br />

insgesamt 10.230,00 EUR 92<br />

n KV/PV RV/ALV<br />

Anteilige Jahres-BBG bis<br />

Mai 2010 (92 SV-Tage): 11.500,00 EUR 16.866,36 EUR<br />

Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt bis Mai<br />

(ohne Tantieme): 10.230,00 EUR 10.230,00 EUR<br />

Differenz 1.270,00 EUR 6.636,36 EUR<br />

Beitragspflichtiger<br />

Teil der Tantieme: 1.270,00 EUR 1.800,00 EUR


B E I T R Ä G E<br />

49<br />

Beispiel 3 (neue Bundesländer):<br />

Monatslohn<br />

Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />

Tantieme im Mai 2010<br />

3.000,00 EUR<br />

2.500,00 EUR<br />

Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />

Arbeitsentgelt<br />

Januar 3.000,00 EUR 30<br />

Februar 1.500,00 EUR 14<br />

März – EUR –<br />

April 1.800,00 EUR 18<br />

Mai 3.000,00 EUR 30<br />

insgesamt 9.300,00 EUR 92<br />

n KV/PV RV/ALV<br />

Anteilige Jahres-BBG bis<br />

Mai 2010 (92 SV-Tage) 11.500,00 EUR 14.260,00 EUR<br />

Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt bis Mai<br />

(ohne Tantieme) 9.300,00 EUR 9.300,00 EUR<br />

Differenz 2.200,00 EUR 4.960,00 EUR<br />

Beitragspflichtiger<br />

Teil der Tantieme 2.200,00 EUR 2.500,00 EUR<br />

f) März-Klausel<br />

Sonderzuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März<br />

gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer schon im<br />

Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die<br />

Sonderzuwendung im Zeitpunkt der Aus zahlung wegen Überschreitens<br />

der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />

herangezogen werden kann (März-Klausel).<br />

Für die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem letzten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden<br />

muss, ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern<br />

stets von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />

auszugehen. Wird also die anteilige Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten,<br />

dann ist die Sonderzuwendung gleichermaßen für<br />

die Berechnung der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

dem Vorjahr zuzurechnen. Das gilt selbst<br />

dann, wenn die Sonderzuwendung im laufenden Kalenderjahr<br />

noch in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und<br />

Arbeits losenversicherung unterworfen werden könnte.<br />

(Beispiel 4)<br />

Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die<br />

Beurteilung, ob eine Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zuzuordnen ist, allein auf<br />

die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung<br />

abzustellen.<br />

Sofern ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eine Sonderzuwendung<br />

erhält, aber ansonsten (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit)<br />

in diesem Kalenderjahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt<br />

erzielt hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

mit 0 EUR anzusetzen. Damit werden die anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, sodass<br />

eine Zuordnung zum letzten Entgelt abrechnungszeit raum<br />

des Vorjahres erfolgen muss.<br />

<strong>Die</strong> März-Klausel ist auch auf Sonderzuwendun gen anzuwenden,<br />

die im ersten Quartal, aber nach beende tem Beschäftigungsverhältnis<br />

oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />

zur Auszahlung gelangen. Das gilt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

bereits im Vorjahr geendet hat. In solchen<br />

Fällen sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des laufenden Kalenderjahres mit 0 EUR anzusetzen.<br />

Damit liegt stets ein Überschreiten der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

vor, was eine Zuordnung zum Vorjahr<br />

erzwingt.<br />

Sofern der Arbeitnehmer im ersten Quartal ausscheidet und<br />

nach dem 31. März noch eine Sonderzuwendung erhält, ist<br />

diese Sonderzuwendung stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen,<br />

auch wenn die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des laufenden Kalenderjahres überschritten werden. Eine wei-<br />

Beispiel 4 (alte und neue Bundesländer):<br />

Monatslohn<br />

Gewinnbeteiligung im März 2010<br />

3.000,00 EUR<br />

2.500,00 EUR<br />

n KV/PV RV/ALV RV/ALV<br />

alte Bundesländer<br />

neue Bundesländer<br />

Anteilige Jahres-BBG bis März 2010: 11.250,00 EUR 16.500,00 EUR 13.950,00 EUR<br />

Abzüglich des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts bis März 2010: 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR<br />

Differenz: 2.250,00 EUR 7.500,00 EUR 4.950,00 EUR<br />

Da die Gewinnbeteiligung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />

übersteigt, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.


50<br />

B E I T R Ä G E<br />

tere Rückverlagerung auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres scheidet in solchen Fällen aus. Das hat zur<br />

Folge, dass die nach dem 31. März gezahlten Sonderzuwendungen<br />

beitragsfrei bleiben, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

bereits im Vorjahr geendet hat. Entsprechendes gilt, wenn<br />

das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung<br />

geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes<br />

Arbeitsentgelt (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit) erzielt<br />

worden ist.<br />

g) Ermittlung der Beiträge<br />

Für die Berechnung der Beiträge aus Sonderzuwendungen ist<br />

von den Beitragsfaktoren auszugehen, die in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gelten, dem die Sonderzuwendung zuzurechnen<br />

ist. Bei einer Zuordnung der Sonderzuwendung zum<br />

letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres sind also<br />

die Beitragssätze und Beitragsgruppen dieses Entgeltabrechnungszeitraums<br />

sowie die (anteiligen) Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des abgelaufenen Kalenderjahres zugrunde zu<br />

legen. Wenn zuvor in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit<br />

eingetreten ist, sind für diesen Versicherungszweig<br />

aus der Sonderzuwendung keine Beiträge zu entrichten.<br />

8. Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

a) Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld ist für die Berechnung<br />

der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

– neben dem vom Arbeitgeber gezahlten – ein fiktives<br />

Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.<br />

Als fiktives Arbeitsentgelt wird der auf 80 % verminderte Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der<br />

Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt),<br />

und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum<br />

tatsächlich erzielt hat (Istentgelt), zugrunde gelegt. Das<br />

fiktive Arbeitsentgelt wird allerdings nur noch insoweit berücksichtigt,<br />

als es zusammen mit dem tatsächlich bezogenen<br />

Arbeitsentgelt die für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenund<br />

Pflegeversicherung bzw. Rentenversicherung nicht übersteigt.<br />

c) Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld<br />

Verschiedene tarifvertragliche Regelungen sehen einen Zuschuss<br />

des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. <strong>Die</strong>ser Zuschuss<br />

gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der <strong>Sozialversicherung</strong><br />

und unterliegt damit nicht der Beitragspflicht in der<br />

Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />

d) Beitragstragung<br />

Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

nur vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt<br />

einschließlich etwaiger Sonderzuwendungen einzu -<br />

behalten. Soweit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, sind sie<br />

vom Arbeitgeber allein zu tragen.<br />

9. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

<strong>Die</strong> zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten<br />

haben im Fall ihrer Krankenversicherungspflicht die<br />

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an ihre<br />

Krankenkasse zu entrichten. <strong>Die</strong> für diesen Personenkreis<br />

festgesetzten Beiträge betragen vom 1. 1. 2010 an bundeseinheitlich<br />

zur Krankenversicherung 53,40 EUR und zur Pflegeversicherung<br />

9,98 EUR. Für kinderlose Auszubildende und<br />

Praktikanten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt<br />

der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung 11,26 EUR.<br />

Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die Beiträge<br />

allein vom Arbeitgeber zu tragen und aus einem fiktiven<br />

monatlichen Arbeitsentgelt zu errechnen:<br />

in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin in<br />

Höhe von 25,55 EUR,<br />

in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin in<br />

Höhe von 21,70 EUR.<br />

10. Ehrenamtsinhaber<br />

Arbeitnehmer, die infolge Wahrnehmung eines Ehrenamtes<br />

einen Verdienstausfall erleiden, können bei ihrem Arbeitgeber<br />

beantragen, dass die Beiträge zur Rentenversicherung auch<br />

aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, das ohne die Wahrnehmung<br />

des Ehrenamtes erzielt worden wäre. <strong>Die</strong> hierauf<br />

entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitnehmer<br />

allein zu tragen. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-,<br />

Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist in solchen Fällen<br />

allein das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.<br />

b) Arbeitslosenversicherung<br />

<strong>Die</strong> Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind bei Beziehern<br />

von (Saison-)Kurzarbeitergeld ausschließlich nach dem tatsächlich<br />

erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen.<br />

11. Vorruhestandsgeldbezieher<br />

Für Bezieher von Vorruhestandsgeld gelten grundsätzlich die<br />

gleichen Beitragsregelungen wie für Arbeitnehmer. Zu den<br />

beitragspflichtigen Bezügen während des Vorruhestandes<br />

gehören neben dem eigentlichen Vorruhestandsgeld auch<br />

laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen,<br />

die zusätzlich zum Vorruhestandsgeld gezahlt werden<br />

(z. B. freiwillig gewährte Aufstockungsbeträge), es sei<br />

denn, dass sie lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsent-


B E I T R Ä G E<br />

51<br />

gelt zuzuordnen sind. Durch die Behandlung des (laufenden)<br />

Vorruhestandsgeldes als steuerfreie Abfindung wird die Beitragspflicht<br />

des Vorruhestandsgeldes jedoch nicht beseitigt.<br />

Bei Sonderzuwendungen, die während des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />

gezahlt werden, ist zu prüfen, ob die Sonderzuwendungen<br />

im Rahmen der Vorruhestandsregelung oder<br />

noch als Ausfluss des voraufgegangenen Beschäftigungsverhältnisses<br />

gewährt werden. Sonderzuwendungen, die im Rahmen<br />

der Vorruhestandsregelung gezahlt werden, stellen nur<br />

insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als sie nicht als<br />

Abfindung steuerfrei bleiben. Soweit Beitragspflicht besteht,<br />

gilt hierfür uneingeschränkt die besondere Beitragsregelung<br />

für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dabei können für die<br />

Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

sowie für die Feststellung des beitragspflichtigen Rahmens<br />

lediglich die Zeiten berücksichtigt werden, für die aufgrund<br />

des Bezugs von Vorruhestandsgeld Versicherungspflicht<br />

bestanden hat.<br />

Anders verhält es sich dagegen mit Sonderzuwendungen, die<br />

noch aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. Sie müssen<br />

dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des (beendeten)<br />

Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr<br />

oder, falls die Sonderzuwendungen im ersten Quartal gezahlt<br />

werden, ggf. dem letzten Entgelt abrechnungszeitraum des<br />

Vorjahres zugeordnet werden.<br />

12. Altersrentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer<br />

a) Altersrentner und Pensionäre<br />

Für beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters (vgl.<br />

B. VIII. 1) sowie für rentenversicherungsfreie bzw. von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreite Pensionäre (vgl. B. VIII. 2)<br />

braucht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge<br />

entrichtet zu werden. Handelt es sich um einen geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigten, hat der Arbeitgeber jedoch<br />

den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.<br />

b) Ältere Arbeitnehmer<br />

Für Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

eine Beitragserstattung erhalten haben und<br />

daher rentenversicherungsfrei sind (vgl. B. VIII. 4), hat der Arbeitgeber<br />

gleichwohl seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Sofern es sich um einen geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigten handelt, hat der Arbeitgeber<br />

allerdings den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu<br />

ent richten.<br />

Ferner hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens<br />

der Altersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung arbeitslosenversicherungsfrei<br />

sind (vgl. B. VIII. 4), den Arbeitgeberbeitragsanteil<br />

zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.<br />

Sofern Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis mit einem<br />

zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig<br />

vor dem 1. 1. 2008 begründet haben, sind sie von der<br />

Beitragstragung befreit. In diesen Fällen muss also nur der<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung<br />

entrichtet werden.<br />

13. Landwirtschaftliche Unternehmer<br />

Für in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherte<br />

Unternehmer, die neben ihrer landwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit eine Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich<br />

26 Wochen nicht überschreitet (vgl. B. V), hat der<br />

Arbeitgeber zur Krankenversicherung Beiträge aus dem Arbeitsentgelt<br />

nach der Hälfte des um 0,45 Beitragssatzpunkte<br />

vermin derten allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen. Beiträge<br />

zur Pflegeversicherung sind aus dem Arbeitsentgelt nicht zu<br />

entrichten. Hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge<br />

gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />

Regelungen.<br />

14. Altersteilzeitarbeit<br />

Bei Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. 7. 2004 gilt auch der<br />

Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit<br />

und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts<br />

(höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)<br />

als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der<br />

Rentenversicherung. Hat die Altersteilzeit nach dem 30. 6. 2004<br />

begonnen, gilt als zusätzliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

zur Rentenversicherung ein Betrag in Höhe von 80 % des<br />

Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag<br />

zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />

und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung. Der Aufstockungsbetrag<br />

selbst unterliegt nicht der Beitragspflicht.<br />

<strong>Die</strong> auf den Unterschiedsbetrag bzw. das zusätzliche beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt entfallenden Rentenversicherungsbeiträge<br />

sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und zusammen<br />

mit den anderen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />

nachzuweisen.<br />

15. Pauschalbeiträge für geringfügig Entlohnte<br />

a) Allgemeines<br />

Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

(vgl. B. II. 2) hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />

zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen<br />

solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie<br />

kurzfristige Beschäftigungen sind keinerlei Beiträge zu


52<br />

B E I T R Ä G E<br />

zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung<br />

gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung erfüllt.<br />

Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung<br />

mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen<br />

der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

unterliegen, besteht zu diesen Zweigen auch<br />

Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />

Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den<br />

einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen,<br />

sind die Beiträge von den Arbeitgebern<br />

anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.<br />

b) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei<br />

oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag<br />

zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % (für geringfügig<br />

Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts<br />

aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die<br />

Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und<br />

in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit<br />

oder keine Krankenversicherungspflicht<br />

besteht.<br />

Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um<br />

eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner), eine freiwillige<br />

Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es<br />

spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung<br />

oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge<br />

zur Krankenversicherung gezahlt werden. Allerdings ist<br />

der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die<br />

tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

besteht; Zeiten des sogenannten nachgehenden<br />

Leistungsanspruchs gelten dabei nicht als Versicherungszeiten.<br />

Beginnt oder endet die Krankenversicherung im Laufe<br />

eines Monats, fällt nur ein anteiliger Pauschalbeitrag an.<br />

(Beispiel 5)<br />

Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag auch für wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie<br />

Arbeitnehmer sowie für krankenversicherungsfreie<br />

Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind.<br />

Beispiel 5:<br />

Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 240 EUR. Sie ist durch ihren Ehemann in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung familienversichert. Der Ehemann scheidet<br />

am 10. 6. aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

aus und nimmt am 16. 6. erneut eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung auf.<br />

n Für die Verkaufshilfe besteht in der Zeit vom 11. 6. bis zum 15. 6.<br />

keine Familienversicherung. Pauschalbeiträge sind zu zahlen<br />

vom 1. 6. bis zum 10. 6.<br />

10 Tage<br />

vom 16. 6. bis zum 30. 6.<br />

15 Tage<br />

insgesamt<br />

25 Tage<br />

(240 EUR x 25 Tage : 30 Tage =) 200 EUR x 13 % = 26 EUR<br />

Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei<br />

sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden<br />

arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />

nicht an (vgl. B. III).<br />

Auch für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert<br />

sind, ist kein Pauschal beitrag zu zahlen. Dagegen<br />

kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für<br />

(freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig<br />

Erwerbs tätige (vgl. B. V) in Betracht, die neben ihrer selbstständigen<br />

Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausüben. Entsprechendes gilt für Beamte und beamtenähnliche<br />

Personen (vgl. B. VI), die zusätzlich eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig krankenversichert sind.<br />

c) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe<br />

von 15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %)<br />

des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, vorausgesetzt,<br />

der Beschäftigte<br />

ist in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei<br />

(vgl. B. II. 2),<br />

ist von der Rentenversicherungspflicht befreit,<br />

ist wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters (vgl. B.<br />

VIII. 1) oder wegen Bezugs einer Altersversorgung nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder<br />

wegen Bezugs einer berufsständischen Altersversorgung<br />

(vgl. B. VIII. 2) rentenversicherungsfrei oder<br />

hat die Regelaltersgrenze erreicht und war bis dahin nicht<br />

rentenversichert oder hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />

erhalten (vgl. B. VIII. 4).


B E I T R Ä G E<br />

53<br />

Für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule,<br />

die ein nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes<br />

Praktikum ableisten und rentenversicherungsfrei<br />

sind, weil das Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR nicht übersteigt,<br />

braucht der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur<br />

Rentenversicherung zu zahlen.<br />

d) Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

Für Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausüben und die auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet haben (vgl. B. II. 2), sind Rentenversicherungsbeiträge<br />

unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 19,9 % zu<br />

zahlen. Dabei ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

der Betrag von 155 EUR zugrunde zu legen. Bei einem Beitragssatz<br />

von 19,9 % bedeutet dies, dass als Rentenversicherungsbeitrag<br />

mindestens ein Beitrag von 30,85 EUR zu zahlen ist.<br />

Verzichtet der Arbeitnehmer in einer neben der rentenversicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung ausgeübten „ersten“<br />

geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit,<br />

ist für die geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von<br />

155 EUR nicht zu beachten, da für deren Prüfung die Arbeitsentgelte<br />

aus beiden Beschäftigungen addiert werden müssen.<br />

<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird in solchen<br />

Fällen stets überschritten. <strong>Die</strong>s hat zur Folge, dass die Beitragsberechnung<br />

aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu erfolgen hat,<br />

auch wenn dieses unter 155 EUR liegt.<br />

Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats<br />

beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in<br />

Betracht. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen<br />

(z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit).<br />

In den Fällen des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber<br />

hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % (der Privathaushalt<br />

in Höhe von 5 %) des der Beschäftigung zugrunde liegenden<br />

Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag,<br />

also 4,9 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 14,9 %), hat<br />

der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.<br />

Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von<br />

30,85 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig<br />

Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 155 EUR<br />

den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % (Privathaushalt in<br />

Höhe von 5 %) zu tragenden Beitragsanteil auf 30,85 EUR aufstocken<br />

muss. Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt<br />

einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat<br />

der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.<br />

(Beispiel 6)<br />

Beispiel 6:<br />

Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet für ein<br />

monatliches Arbeitsentgelt von 90 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet. Das Beschäftigungsverhältnis<br />

endet am 20. 6.; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt<br />

in Höhe von 60 EUR.<br />

n Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ergibt<br />

sich eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

von (155 EUR x 20 Tage : 30 Tage =) 103,33 EUR, sodass der Mindestbeitrag<br />

20,56 EUR beträgt.<br />

<strong>Die</strong>ser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:<br />

Mindestbeitrag (19,9 % von 103,33 EUR)<br />

20,56 EUR<br />

./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 60 EUR) 9,00 EUR<br />

= Arbeitnehmerbeitragsanteil 11,56 EUR<br />

VI. Einzugsstelle<br />

<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der<br />

Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für<br />

versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte) sind<br />

an die Krankenkasse abzuführen. Im Zusammenhang mit dem<br />

Beitragseinzug werden die Krankenkassen daher Einzugsstellen<br />

genannt.<br />

Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />

Arbeitnehmer krankenversichert ist. <strong>Die</strong>s gilt selbst dann,<br />

wenn es sich um eine freiwillige Krankenversicherung handelt.<br />

Für Arbeitnehmer, die nicht (auch nicht freiwillig) bei einer<br />

gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, aber der Rentenund/oder<br />

Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, sind<br />

die Beiträge zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung an<br />

die Krankenkasse abzuführen, bei welcher der Arbeitnehmer<br />

gemeldet ist.<br />

Für hauptberuflich mithelfende Familienangehörige in der<br />

Landwirtschaft, die eine Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer<br />

ausüben, sind auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

aus der Arbeitnehmerbeschäftigung an die landwirtschaftliche<br />

Krankenkasse zu entrichten.<br />

Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch<br />

für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist die Deutsche<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-<br />

Zentrale). Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden<br />

Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />

(vgl. F. V. 15) entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge<br />

für geringfügig Beschäftigte ein, die auf die<br />

Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben (vgl. B. II. 2).


54<br />

B E I T R Ä G E<br />

VII. Zahlung der Gesamtsozial versicherungsbeiträge<br />

1. Fälligkeit der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

a) Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am<br />

drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung,<br />

mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt<br />

worden ist. Da die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld zu<br />

diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht feststeht, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in voraussichtlicher Höhe<br />

der Beitragsschuld zu zahlen. Ein eventuell verbleibender<br />

Restbeitrag bzw. eine Überzahlung wird dann zum drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Folgemonats fällig bzw. ausgeglichen.<br />

b) Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

Bei gleichbleibendem monatlichen Arbeitsentgelt lässt sich<br />

die Höhe der Beitragsschuld exakt bestimmen, sodass es im<br />

Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld<br />

nicht bedarf. Schwanken die Arbeitsentgelte dagegen von<br />

Monat zu Monat, dann muss der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in voraus sichtlicher Höhe der Beitragsschuld<br />

zahlen.<br />

Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Abschlag,<br />

dessen Höhe in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist; die<br />

voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist vielmehr so zu<br />

bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig<br />

wird, so gering wie möglich bleibt. <strong>Die</strong>s kann z. B. dadurch erreicht<br />

werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums<br />

unter Berücksichtigung der eingetretenen<br />

Änderungen in der Zahl der Arbeitnehmer, der Arbeitstage<br />

bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen<br />

und Beitragssätze aktualisiert wird.<br />

In die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld<br />

sind auch die Beiträge aus Sonderzuwendungen ein zubeziehen,<br />

sofern sie im jeweiligen Monat ausgezahlt werden<br />

bzw. ausgezahlt werden sollen, und zwar selbst dann, wenn<br />

die Auszahlung nach dem drittletzten Bankarbeitstag erfolgt.<br />

Variable Arbeitsentgeltbestandteile (vgl. F. V. 5) sind grundsätzlich<br />

bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />

für den Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen,<br />

in dem sie erarbeitet werden. Sofern sie allerdings<br />

zeit versetzt abgerechnet und gezahlt werden und dem Arbeitgeber<br />

deshalb eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />

bei der Beitragsberechnung für den aktuellen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, kann<br />

eine Abrechnung im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

erfolgen. Entsprechendes gilt für Entgeltminderungen<br />

infolge Fehlzeiten (vgl. F. V. 5).<br />

Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

auch nach der Höhe der Beitragsschuld<br />

des Vormonats bemessen, wenn Änderungen der<br />

Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel<br />

oder variable Arbeitsentgeltbestandteile dies erfordern; für<br />

einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit<br />

zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Von einer<br />

Regelmäßigkeit im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn<br />

sowohl in dem aktuellen als auch in den beiden letzten<br />

Entgelt abrechnungszeiträumen entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />

oder die Zahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile<br />

stattgefunden hat. Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn mindestens<br />

ein Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den versicherungsrechtlichen<br />

Status an- oder abgemeldet wird. Entsprechendes<br />

gilt, wenn ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen<br />

rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns<br />

wechselt. Dagegen liegt ein Mitarbeiterwechsel nicht<br />

vor, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person mit verschiedenen<br />

Betriebs stätten ist und der Arbeitnehmer zwischen<br />

diesen wechselt; hierbei handelt es sich lediglich um einen<br />

Arbeitsplatzwechsel.<br />

Sofern in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume<br />

vor der aktuellen Entgeltabrechnung weder ein Mitarbeiterwechsel<br />

noch die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />

stattgefunden hat, ist von einer Regelmäßigkeit<br />

nicht mehr auszugehen. Vor einer erneuten Anwendung der<br />

Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jedem der<br />

letzten zwei Entgeltabrechnungszeiträume und dem aktu -<br />

ellen Entgeltabrechnungs zeitraum einer der erwähnten Tatbestände<br />

vorliegen.<br />

c) Drittletzter Bankarbeitstag<br />

<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Der Arbeitgeber<br />

hat die Beiträge so zu zahlen, dass die Gutschrift bei<br />

der Einzugsstelle bis zum Fälligkeitstag erfolgt. Für die tatsächliche<br />

Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages gelten die<br />

Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle; dies gilt auch<br />

in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />

auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Im Übrigen<br />

ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31. Dezember<br />

eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />

Hinsichtlich der <strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010 vgl. F. VII. 2.<br />

2. Beitragsnachweis<br />

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle grundsätzlich für jeden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis einzureichen,<br />

in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

(auf der Basis der voraussichtlichen Beitragsschuld)<br />

aufzuführen sind. <strong>Die</strong>ser Beitragsnachweis muss durch ge-


B E I T R Ä G E<br />

55<br />

sicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten<br />

Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels<br />

maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Einzugsstelle übermittelt<br />

werden. <strong>Die</strong> Abgabe des Beitragsnachweises auf<br />

Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.<br />

Wenn ein Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

sowohl für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern (einschließlich<br />

Ost-Berlin) als auch für Arbeitnehmer in den alten<br />

Bundesländern (einschließlich West-Berlin) nachzuweisen<br />

hat, muss er für die Rechtskreise „Ost“ und „West“ getrennte<br />

Beitragsnachweise einreichen.<br />

Ein vereinfachtes Verfahren ist möglich, wenn sich die Inhalte<br />

des Beitragsnachweises nicht ändern. In diesen Fällen kann<br />

der Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen.<br />

Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe<br />

Krankenkasse bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher<br />

Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen<br />

Krankenkasse in einem Beitragsnachweis unter einer „führenden“<br />

Betriebs-/Beitragskontonummer des Arbeitgebers zusammenfassen,<br />

wobei die Einzugsstelle bei der Absprache<br />

darüber zu unterrichten ist, für welche Betriebsstätten unter<br />

welcher Be-triebs-/Beitragskontonummer die Beiträge vom<br />

Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.<br />

Ein kalenderjahrbezogener Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern<br />

also Gesamtsozialversicherungsbeiträge für vergangene Kalenderjahre<br />

berichtigt oder storniert werden oder im Rahmen<br />

der März-Klausel (vgl. F. V. 7) dem Vorjahr zugeordnet werden<br />

müssen, können diese Korrekturen im laufenden Beitragsnachweis<br />

berücksichtigt werden.<br />

Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet<br />

dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus,<br />

ist dieser Einzugsstelle in den Fällen, in denen das endgültige<br />

Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat<br />

nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />

ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf. Guthaben)<br />

zuzuleiten (sogenannter nachgehen der Beitragsnachweis).<br />

Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse<br />

wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem Krankenkassen<br />

wechsel keine Beiträge mehr abzuführen sind.<br />

Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis zwei Tage vor Fälligkeit<br />

der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu übermitteln.<br />

Übersendet der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht<br />

recht zeitig, kann die Einzugsstelle die Beiträge schätzen, bis<br />

der Nachweis nachgeholt wird.<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010<br />

Monat Beitragsnachweis Zahlungseingang<br />

Januar 25. 27.<br />

Februar 22. 24.<br />

März 25. 29.<br />

April 26. 28.<br />

Mai 25. 27.<br />

Juni 24. 28.<br />

Juli 26. 28.<br />

August 25. 27.<br />

September 24. 28.<br />

Oktober 25. 27.<br />

November 24. 26.<br />

Dezember 23. 28.<br />

Aber: Beiträge für Zeiten vor dem 1. 1. 2009 dürfen nicht in den<br />

laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern<br />

sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen,<br />

in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert nachzuweisen.<br />

Dabei dürfen auch größere Nachweiszeiträume –<br />

selbst jahresübergreifend (nicht jedoch über den 31. 12. 2008<br />

hinaus) – in einem Beitragsnachweis zusammengefasst werden.<br />

Für Monate, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen,<br />

ist ein Beitragsnachweis mit Null-Beträgen zu erstellen.<br />

Hinsichtlich der an die Minijob-Zentrale für geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigte zu zahlenden Pauschalbeiträge gilt ein<br />

besonderer Beitragsnachweis. In diesen Beitragsnachweis<br />

muss auch die einheitliche Pauschsteuer, die ebenfalls von der<br />

Minijob-Zentrale einzuziehen ist, eingetragen werden.<br />

In den Beitragsnachweis sind auch die Beiträge aus dem fiktiven<br />

Arbeitsentgelt bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

sowie bei Altersteilzeitarbeit aufzunehmen.<br />

In den Beitragsnachweis sind auch die Beiträge aus dem fiktiven<br />

Arbeitsentgelt bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

sowie bei Altersteilzeitarbeit aufzunehmen.<br />

<strong>Die</strong> früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung<br />

(„0200“, „0400“ und „0600“) dürfen im Übrigen seit<br />

dem 1. 1. 2009 nicht mehr verwendet werden. Sofern noch Beiträge<br />

für Zeiten vor dem 1. 1. 2005 nachzuweisen sind, müssen<br />

die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten-Rentenversicherung<br />

in den Beitragsgruppen „0100“ (voller Beitrag), „0300“<br />

(halber Beitrag) bzw. „0500“ (Beitrag für geringfügig Beschäftigte)<br />

nachgewiesen werden.


56<br />

B E I T R Ä G E<br />

3. Zahlungsverzug, Säumniszuschläge<br />

Für Beiträge, die der Einzugsstelle nicht spätestens am Zahltag<br />

vorliegen, hat die Einzugsstelle für jeden angefangenen<br />

Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %<br />

der rückständigen Beiträge zu erheben. Um Säumniszuschläge<br />

von vornherein auszuschließen, ist es ratsam, der Einzugsstelle<br />

eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da in diesem<br />

Fall die Beiträge unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt<br />

der Abbuchung als pünktlich gezahlt gelten.<br />

Eine Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in<br />

der Regel nur gegen eine angemessene Verzinsung zulässig.<br />

<strong>Die</strong> Beitreibung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />

Arbeitgeber, die der Krankenkasse Beitragsanteile des Arbeitnehmers<br />

vorenthalten, machen sich strafbar. Außerdem kann<br />

ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Bei gewerbsmäßiger<br />

Arbeitnehmerüberlassung kann die Krankenkasse,<br />

wenn der Arbeitgeber (Verleiher) seiner Verpflichtung zur Beitragsentrichtung<br />

nicht nachkommt, in vollem Umfang den<br />

Entleiher in Anspruch nehmen.<br />

Darüber hinaus haftet im Bereich der Bauwirtschaft der Hauptunternehmer<br />

für die vom Subunternehmer zu zahlenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />

Allerdings entfällt diese Haftung,<br />

wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes<br />

Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer<br />

oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht<br />

erfüllt. Der Hauptunternehmer hat dabei nachzuweisen,<br />

dass er „die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kauf -<br />

manns“ angewandt hat.<br />

4. Verjährung von Beiträgen<br />

Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjähren<br />

in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig<br />

geworden sind. Beiträge, die im Kalenderjahr 2010 fällig werden,<br />

verjähren mithin mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.<br />

Sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einen<br />

rechtskräftigen Beitragsbescheid festgesetzt worden, beträgt<br />

die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch Ansprüche auf vorsätzlich<br />

vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.<br />

Für die Dauer einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers<br />

wird die Verjährung gehemmt. <strong>Die</strong> Hemmung beginnt<br />

mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder<br />

bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung<br />

beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) und endet<br />

grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

des Rentenversicherungsträgers, spätestens jedoch nach Ablauf<br />

von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.<br />

VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen<br />

Zu Unrecht entrichtete Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge<br />

sind zu erstatten, es sei denn, dass die Krankenkasse<br />

bzw. Pflegekasse oder der Rentenversicherungsträger<br />

bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund<br />

dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu<br />

Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat. Sind<br />

Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden, obwohl keine<br />

Versicherungspflicht vorlag, und sind diese Beiträge bei einer<br />

Prüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden, so gelten<br />

sie als zu Recht entrichtet. Entsprechendes gilt für zu Unrecht<br />

entrichtete Rentenversicherungsbeiträge nach Ablauf<br />

der Verjährungsfrist von vier Jahren.<br />

Zu Unrecht entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

sind dagegen selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von der<br />

Agentur für Arbeit Leistungen erhalten hat, zu erstatten. Der<br />

Erstattungsanspruch mindert sich jedoch um den Betrag der<br />

Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Arbeits losenversicherungspflicht<br />

gezahlt worden ist.<br />

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist<br />

bei der Einzugsstelle zu stellen; entsprechende Vordrucke sind<br />

dort erhältlich. Anspruchsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen<br />

hat. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann allerdings<br />

der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zurückfordern.<br />

Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann die Erstattung<br />

auch im Wege der Verrechnung durch den Arbeitgeber<br />

erfolgen:<br />

n In voller Höhe können Beiträge verrechnet werden, wenn<br />

der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich<br />

berechnet wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate<br />

zurückliegt. Für die Verrechnung ist ferner Voraussetzung,<br />

dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber<br />

abgibt, Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder<br />

Arbeitslosenversicherung nicht erhalten zu haben und<br />

dass die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem<br />

Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge<br />

verbleiben sollen.<br />

n Eine Verrechnung in nicht voller Höhe (Teile von Beiträgen)<br />

ist möglich, wenn der Zeitraum, für den Beiträge zu viel<br />

berechnet wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate<br />

zurückliegt. Beruht die Beitragsüberzahlung darauf, dass<br />

Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt<br />

berechnet worden sind, so ist eine Verrechnung der Beiträge<br />

ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der<br />

Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten zugrunde<br />

gelegt wurde.


B E I T R Ä G E<br />

57<br />

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden<br />

sind. <strong>Die</strong> im Kalenderjahr 2010 entrichteten Beiträge verjähren<br />

also mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Nach Ablauf des<br />

Kalender monats, der dem Eingang des vollständigen Antrags<br />

folgt, ist der Erstattungsanspruch im Übrigen mit 4 % zu verzinsen.<br />

IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />

1. Krankenversicherung<br />

a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

von 49.950 EUR bzw. von 45.000 EUR (vgl.<br />

B. I. 1) oder wegen Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungsfrei<br />

oder bei Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />

zum 1. 1. 2010 oder früher von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreit worden sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag,<br />

wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

versichert sind und für sich und ihre Familienangehörigen<br />

Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. <strong>Die</strong>s gilt<br />

gleichermaßen für krankenversicherungsfreie Bezieher von<br />

Vorruhestandsgeld. Ebenfalls Anspruch auf den Beitragszuschuss<br />

haben Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer<br />

Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme<br />

einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit<br />

krankenversicherungspflichtig geworden sind und sich von<br />

der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.<br />

Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung<br />

wird im Übrigen nur gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />

die Krankenversicherung nach Art der Lebensver sicherung<br />

betreibt,<br />

n einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />

anbietet,<br />

n bei Personen mit einem brancheneinheitlichen Standardtarif<br />

die darin genannten Pflichten über den 31. 12. 2008<br />

hinaus einhält,<br />

den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der<br />

Versicherten verwendet,<br />

vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet<br />

und<br />

die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen<br />

Versicherungssparten betreibt.<br />

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />

Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />

vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht.<br />

b) Höhe des Zuschusses<br />

Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />

Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber als Zuschuss die<br />

Hälfte des Beitrags zu zahlen, der sich bei Anwendung des um<br />

0,9 Beitragssatzpunkte verminderten bundeseinheitlich geltenden<br />

allgemeinen Beitragssatzes (also 7,0 %) ergibt. Für Arbeitnehmer<br />

ohne Anspruch auf Krankengeld (vgl. F. II.) tritt an<br />

die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz<br />

(also 6,7 %). Der Höchstbeitragszuschuss beträgt<br />

2010 unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes<br />

262,50 EUR und unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes<br />

251,25 EUR.<br />

Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist als Beitragszuschuss<br />

ebenfalls die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich<br />

bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten<br />

allgemeinen Beitragssatzes (also 7,0 %) ergibt. Für privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer, die bei Versicherung in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld<br />

hätten (vgl. F. II.), ist von der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />

verminderten ermäßigten Beitragssatzes (also<br />

6,7 %) auszugehen. Der Höchstbeitragszuschuss ist damit<br />

jeweils identisch mit dem für freiwillig krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer. Höchstens erhält der privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer aber die Hälfte des Betrags, den er für seine<br />

private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.<br />

Bei freiwillig krankenversicherten Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />

ist für die Berechnung des Beitragszuschusses vom<br />

ermäßigten Beitragssatz auszugehen, sodass insoweit auf die<br />

Ausführungen zum Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld verwiesen<br />

werden kann.<br />

Bei privat krankenversicherten Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />

sind dagegen als Beitragssatz 9/10 des allgemeinen Beitragssatzes<br />

zugrunde zu legen (wobei der ermittelte Beitragssatz<br />

auf eine Stelle nach dem Komma zu runden ist), sodass<br />

sich ein Beitragssatz von 13,4 % ergibt. <strong>Die</strong>ser Satz ist für die<br />

Berechnung des Beitragszuschusses um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />

zu vermindern. Mithin beträgt der für die Berechnung<br />

des Beitragszuschusses maßgebende halbe Beitragssatz<br />

6,25 %, was einen Höchstbeitragszuschuss von 234,38 EUR<br />

ergibt. Höchstens erhält der privat krankenversicherte Bezieher<br />

von Vorruhestandsgeld aber die Hälfte des Betrags, den er<br />

für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.


58<br />

B E I T R Ä G E<br />

Bestehen mehrere private Krankenversicherungen nebeneinander,<br />

dann ist der Zuschuss des Arbeitgebers nach dem<br />

Gesamtaufwand zu bemessen. Bei mehrfach beschäftigten<br />

Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />

zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />

<strong>Die</strong> Beitragsregelung für Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) gilt<br />

auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer.<br />

Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung aber nur<br />

bei den Arbeitnehmern, deren Jahresarbeitsentgelt allein<br />

durch die Gewährung von Sonderzuwendungen die Krankenver<br />

sicherungspflichtgrenze überschreitet. Hier ist der Zuschuss<br />

in den Monaten, in denen eine Sonderzuwendung anfällt,<br />

unter Zugrundelegung des noch nicht mit Zuschüssen<br />

belegten Teils der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

zu ermitteln. Sofern die Krankenkasse in diesen Fällen vom<br />

Arbeitnehmer durchgehend monatlich den Höchstbeitrag verlangt,<br />

bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sich dem hinsichtlich<br />

des Beitragszuschusses aus Vereinfachungsgründen<br />

anzuschließen.<br />

2. Pflegeversicherung<br />

a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der sozialen<br />

Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sowie Arbeitnehmer,<br />

die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss zur sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.<br />

Entsprechendes gilt für Bezieher von Vorruhestandsgeld.<br />

Darüber hinaus wird gefordert, dass das Versicherungsunternehmen<br />

die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />

die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />

ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />

die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung<br />

und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />

betreibt.<br />

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />

Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />

vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht.<br />

b) Höhe des Zuschusses<br />

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />

der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber im Falle<br />

von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />

zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />

die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Entsprechendes<br />

gilt für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer;<br />

allerdings hat der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des<br />

Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für seine private<br />

Pflegeversicherung aufwendet. Bei mehrfach beschäftigten<br />

Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />

zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />

Darüber hinaus haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf<br />

einen Beitragszuschuss, die durch Übergang von einer Vollzeit-<br />

in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme einer<br />

nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig<br />

geworden sind und sich von der Krankenversicherungspflicht<br />

haben befreien lassen.<br />

Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nur<br />

gewährt, wenn der Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer<br />

und für seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung<br />

eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen<br />

vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen<br />

der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, wobei an<br />

die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche<br />

Kostenerstattung tritt.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt allein durch<br />

die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, gelten die Ausführungen<br />

zur Krankenversicherung (vgl. F. IX. 1) entsprechend.<br />

Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland<br />

Sachsen liegt, beträgt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />

0,475 % des Arbeitsentgelts, höchstens jedoch die Hälfte<br />

des Pflegeversicherungsbeitrags.<br />

Der Höchstbeitragszuschuss 2010 beträgt 17,81 EUR im<br />

Bundesland Sachsen bzw. 36,56 EUR im übrigen Bundesgebiet.<br />

3. Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung<br />

Soweit der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken- bzw.<br />

Pflegeversicherungsbeitrag die in den Abschnitten F. IX. 1 bzw.<br />

F. IX. 2 genannten Grenzen nicht übersteigt, ist er lohnsteuerfrei<br />

und gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt<br />

in der <strong>Sozialversicherung</strong>.


A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

59<br />

G. Aufzeichnungs- und<br />

Nachweispflichten<br />

I. Entgeltunterlagen<br />

1. Allgemeines<br />

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer Entgeltunterlagen<br />

zu führen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer<br />

der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- oder Arbeitslosenversicherung unterliegt. Mithin<br />

müssen Entgeltunterlagen z. B. auch für geringfügig Beschäftigte<br />

und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer geführt<br />

werden. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Führung von Entgelt unterlagen<br />

gilt nicht für private Haushalte.<br />

Zu den Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss<br />

über die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers,<br />

die individuellen Entgeltabrechnungsdaten der Arbeitnehmer,<br />

die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte, die<br />

ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen und die Krankenkassenzugehörigkeit<br />

geben. Das sind insbesondere Firmenstammdaten,<br />

Personalstammdaten, Brutto-/Nettolohnabrechnungen<br />

einschließlich der Nebenbelege (z. B. Provisions- und<br />

Prämienberechnungen, Stempelkarten, Stundenzettel, Fehlzeitbelege,<br />

Zeiterfassungsprotokolle) sowie Meldedaten. <strong>Die</strong><br />

Abrechnungsergebnisse zu den einzelnen Arbeitnehmern<br />

sind je Kalenderjahr als Jahreslohnkonto oder als Sammlung<br />

von Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in zeitlicher Folge und<br />

geordnet zusammenzufassen.<br />

2. Inhalt<br />

<strong>Die</strong> Beitragsverfahrensverordnung legt die Mindestanforderungen<br />

für die in den Entgeltunterlagen aufzunehmenden<br />

Daten fest. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />

aufzuzeichnen:<br />

a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />

Ordnungsmerkmal,<br />

b) das Geburtsdatum,<br />

c) bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Euro päischen<br />

Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,<br />

d) die Anschrift,<br />

e) den Beginn und das Ende der Beschäftigung,<br />

f) den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />

g) das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />

der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat<br />

der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat<br />

für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen<br />

Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf<br />

Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim<br />

Dritten zu kennzeichnen,<br />

h) die Beschäftigungsart, d. h. die Bezeichnung der tatsächlich<br />

ausgeübten Beschäftigung,<br />

i) die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von<br />

der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (z. B. die<br />

wöchentliche Arbeitszeit oder ein eventueller Rentenbezug);<br />

Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben<br />

hervorgehen, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen<br />

(z. B. Immatrikulationsbescheinigungen bei Beschäftigung<br />

von Studenten),<br />

j) das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer insgesamt erhalten<br />

hat, ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

und unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> handelt,<br />

ferner die Zusammensetzung dieses Arbeitsentgelts<br />

und seine zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge<br />

und Belegschafts rabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht<br />

nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,<br />

k) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung (bei Sonderzuwendungen<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze),<br />

seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,<br />

l) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />

Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen<br />

Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />

dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />

m) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />

n) die Einzugsstelle, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

für den Arbeitnehmer zu entrichten ist,<br />

o) den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />

getrennt nach Beitragsgruppen,<br />

p) die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen<br />

Daten, soweit sie nicht bereits in den Buchstaben a) bis n)<br />

enthalten sind,<br />

q) bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der<br />

Beschäftigung,<br />

r) bei Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

sowie das Fiktiventgelt (vgl. F. V. 8).


60<br />

A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

Sofern die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen bestehen,<br />

müssen diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal<br />

verbunden werden. <strong>Die</strong> Angaben zu den Buchstaben j) bis o)<br />

und r) sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich,<br />

wobei Berichtigungen oder Stornierungen besonders<br />

kenntlich gemacht werden müssen. <strong>Die</strong> Angaben zu den<br />

Buchstaben h), i) und n) können verschlüsselt werden.<br />

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen<br />

zu nehmen:<br />

1. Unterlagen, aus denen die nach Buchstaben c), i) und q)<br />

erforderlichen Angaben ersichtlich sind,<br />

2. die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse,<br />

3. die Daten der erstatteten Meldungen,<br />

4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber<br />

dem Arbeitgeber, dass auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet wird,<br />

5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber,<br />

dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung<br />

in der Rentenversicherung verzichtet wird,<br />

6. die Niederschrift über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis<br />

geltenden wesentlichen Bedingungen entsprechend<br />

dem Nachweisgesetz,<br />

7. die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere<br />

kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,<br />

8. eine Kopie des Antrags auf Statusfeststellung mit den von<br />

der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung<br />

benötigten Unterlagen sowie deren Statusentscheidung,<br />

9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung<br />

von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung,<br />

10. die Entscheidung der Finanzbehörde, dass die vom Arbeitgeber<br />

getragenen oder übernommenen Studiengebühren<br />

für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein<br />

Arbeitslohn sind,<br />

11. eine Dokumentation über den Nachweis der Elterneigenschaft<br />

(vgl. F. III. 3),<br />

12. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden<br />

Arbeitsentgeltansprüchen.<br />

<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen können auch auf maschinell verwertbaren<br />

Datenträgern geführt werden. Dabei ist sicherzustellen,<br />

dass die Formvorschriften der Beitragsverfahrensverordnung<br />

für die Aufbereitung der Daten eingehalten werden und bei<br />

einer Betriebsprüfung jederzeit ohne zeitlichen Verzug der<br />

Zugriff auf die Daten möglich ist. Werden die Entgeltunterlagen<br />

in automatisierter Form geführt, ist eine zusätzliche<br />

Aufbewahrung in körperlicher Form nicht erforderlich.<br />

Im Übrigen sind die Betriebe der Bauwirtschaft bei Ausführung<br />

eines <strong>Die</strong>nst- oder Werkvertrages verpflichtet, alle<br />

Entgelt unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,<br />

dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des jeweiligen<br />

Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

zu dem jeweiligen <strong>Die</strong>nst- bzw. Werkvertrag<br />

möglich ist.<br />

3. Aufbewahrung der Entgeltunterlagen<br />

<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen sind – getrennt nach Kalenderjahren –<br />

in deutscher Sprache und im Inland zu führen. Sie müssen bis<br />

zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung folgenden<br />

Kalenderjahres geordnet aufbewahrt werden. Im Übrigen können<br />

die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />

oder auf Bildträgern geführt werden.<br />

In den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin sind die<br />

Entgeltunterlagen, die Zeiträume vor dem 1. 1. 1992 betreffen,<br />

ungeachtet einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung noch<br />

bis zum 31. 12. 2011 aufzubewahren, um die in der Rentenversicherung<br />

erforderliche Kontenklärung zu gewährleisten. <strong>Die</strong><br />

Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen<br />

dem Betroffenen aushändigt oder die für die<br />

Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens<br />

jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger<br />

der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres.<br />

<strong>Die</strong> Aufbewahrungspflicht entfällt ferner, wenn<br />

das Unternehmen aufgelöst wird.<br />

II. Beitragsabrechnung<br />

1. Liste für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

Neben den Entgeltunterlagen beschreibt die Beitragsverfahrensverordnung<br />

auch für die betriebliche Beitrags abrechnung<br />

bestimmte Mindestanforderungen, damit nachvollziehbar ist,<br />

ob die Abrechnungen vollständig und die Daten im Beitragsnachweis<br />

(vgl. F. VII. 2) richtig sind.<br />

Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

alle Arbeitnehmer listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />

getrennt zu erfassen. <strong>Die</strong>se sogenannte „Krankenkassenliste“<br />

ist entsprechend der Sortierfolge der Entgeltunter -<br />

lagen zu erstellen und muss für jeden Arbeitnehmer enthalten:<br />

a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />

Ordnungsmerkmal,<br />

b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung,<br />

c) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />

Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen


A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

61<br />

Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />

dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />

d) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />

e) die <strong>Sozialversicherung</strong>stage,<br />

f) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar nach<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe<br />

getrennt,<br />

g) das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld und das entsprechende<br />

fiktive Arbeitsentgelt,<br />

h) die beitragspflichtigen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,<br />

i) die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,<br />

J) die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe<br />

der Beitragsschuld.<br />

Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber<br />

das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld zu summieren<br />

und die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />

zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben.<br />

Um die an die Einzugsstelle zu entrichtenden Gesamt sozialversicherungsbeiträge<br />

ermitteln zu können, müssen die Beiträge<br />

für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer, nach Beitragsgruppen<br />

getrennt, addiert werden. Aus den jeweiligen<br />

Endsummen der einzelnen Beitragsgruppen ist sodann die<br />

Gesamtsumme der abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

zu bilden. Berichtigungen und Stornierungen<br />

sind besonders zu kennzeichnen.<br />

Im Übrigen sind die Parameter, nach denen die voraussichtliche<br />

Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, zu dokumentieren;<br />

sie müssen nachprüfbar sein. Dazu gehört auch die<br />

Darstellung der Differenzbeträge zwischen der voraussichtlichen<br />

Beitragsschuld und der Entgeltabrechnung.<br />

2. Versicherungsfreie Arbeitnehmer und Gleitzonenfälle<br />

In der Krankenkassenliste müssen im Übrigen die versicherungsfreien<br />

Arbeitnehmer gesondert aufgeführt werden, also<br />

die Arbeitnehmer, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

entrichtet werden (z. B. geringfügig Beschäftigte).<br />

Außerdem sind die Arbeitnehmer, für die Beiträge nach der<br />

Gleitzonenregelung berechnet werden, gesondert aufzuführen.<br />

<strong>Die</strong> vorgenannten Arbeitnehmer sind mit dem Familienund<br />

Vornamen und ggf. dem betrieblichen Ordnungsmerkmal<br />

sowie dem Arbeitsentgelt zu erfassen. Sofern der Arbeitgeber<br />

Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen erstellt, hat<br />

er die versicherungsfreien Arbeitnehmer in einer gesonderten<br />

Liste zu führen.<br />

3. Maschinelle Beitragsabrechnung<br />

Ebenso wie die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />

oder auf Datenträgern geführt werden können, ist<br />

es dem Arbeitgeber gestattet, auch die Beitragsabrechnung<br />

mithilfe automatischer Einrichtungen zu erstellen oder auf<br />

Datenträgern aufzuzeichnen. Dabei ist der Arbeitgeber zunächst<br />

frei von der Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei jeder<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnung listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />

getrennt auszudrucken. Er muss allerdings gewährleisten,<br />

dass die gespeicherten Daten jederzeit innerhalb angemessener<br />

Zeit lesbar gemacht werden können. Dafür muss er<br />

die erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten<br />

und sonstige Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme oder<br />

Lesegeräte bereitstellen.<br />

III. Auskunftspflichten<br />

1. Arbeitgeber<br />

<strong>Die</strong> Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger sind<br />

verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber<br />

hat der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger<br />

über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung<br />

von Beiträgen notwendig sind. Zu diesem Zweck hat<br />

er die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus<br />

denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen,<br />

nach seiner Wahl entweder beim Versicherungsträger oder in<br />

seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.<br />

2. Arbeitnehmer<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber die zur Durchführung<br />

des Meldeverfahrens und der Beitragsberechnung erforderlichen<br />

Angaben zu machen und erforderliche Unterlagen<br />

vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber<br />

allen beteiligten Arbeitgebern. Außerdem haben die<br />

Arbeitnehmer auf Verlangen der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger<br />

Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die<br />

hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die<br />

für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu<br />

geben und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen.


62<br />

3. Wirkung der Feststellung<br />

<strong>Die</strong> zu Kalenderjahresbeginn getroffene Feststellung ist<br />

grund sätzlich für das gesamte Kalenderjahr gültig, und zwar<br />

auch dann, wenn im laufenden Kalenderjahr erhebliche Veränderungen<br />

in der Beschäftigtenzahl eintreten. Nimmt der Ara<br />

u s g l e i c H S K A S S E N<br />

H. Ausgleichskassen<br />

30 Stunden mit dem Faktor 0,75,<br />

20 Stunden mit dem Faktor 0,50 und<br />

10 Stunden mit dem Faktor 0,25<br />

I. Allgemeines<br />

Klein- und Mittelbetrieben (auch Haushalten) wurde bislang<br />

ein Teil der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Krankheit<br />

von Arbeitern oder Auszubildenden sowie aus Anlass der<br />

Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen, erstattet. <strong>Die</strong><br />

zur Durchführung dieses Ausgleichsverfahrens erforderlichen<br />

Geldmittel sind von den beteiligten Arbeitgebern durch Umlagen<br />

aufzubringen, wobei für die Aufwendungen bei Krankheit<br />

und bei Mutterschaft jeweils eine getrennte Umlage erhoben<br />

wird. Seit dem 1. 1. 2006 sind auch die Angestellten in das Ausgleichsverfahren<br />

für Krankheitsfälle (U1) einbezogen, wobei<br />

dieses Ausgleichsverfahren aber auf Klein- und Mittelbetriebe<br />

beschränkt geblieben ist. Das Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsfälle<br />

(U2) erstreckt sich hingegen auf alle Betriebe, sodass<br />

hieran seither auch Großbetriebe teilnehmen.<br />

angerechnet. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche,<br />

dann ist von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

in den jeweiligen Kalendermonaten auszugehen.<br />

2. Feststellung der ausgleichsberechtigten Arbeitgeber<br />

Welche Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ist<br />

jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festzustellen. Da für<br />

einen Arbeitgeber in der Regel mehrere Krankenkassen zuständig<br />

sind und die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nicht<br />

von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse<br />

abhängt, sollte der Arbeitgeber grundsätzlich selbst die<br />

Entscheidung treffen, ob er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt und damit am Ausgleichsverfahren teilnimmt.<br />

Dem steht nicht entgegen, dass eine zuständige Krankenkasse<br />

auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. bei Betriebserrichtung) eine<br />

entsprechende Entscheidung trifft.<br />

Für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens sind bei allen<br />

Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen)<br />

sogenannte Ausgleichskassen errichtet. Zuständig<br />

ist die Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />

ist oder, wenn keine Krankenkassenmitgliedschaft besteht, die<br />

zuständige Einzugsstelle für die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge.<br />

Sofern sich hiernach keine Zuständigkeit<br />

ergibt, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen. Für<br />

geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.<br />

II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren<br />

1. Beschäftigtenzahl<br />

Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Krankheitsfälle nehmen solche Arbeitgeber teil, die regelmäßig<br />

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der<br />

Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle<br />

Arbeitnehmer berücksichtigt.<br />

Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, schwerbehinderte<br />

Menschen, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Bezieher<br />

von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der Freistellungsphase<br />

der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, mitarbeitende<br />

Familienangehörige in der Landwirtschaft sowie Wehr- und<br />

Zivildienstleistende.<br />

Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden<br />

bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht als Vollzeitarbeitskräfte,<br />

sondern bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit bis zu<br />

Bei der Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

ist grundsätzlich von den Verhältnissen des Vorjahres auszugehen.<br />

Hatte der Arbeitgeber im Vorjahr für einen Zeitraum<br />

von mindestens acht Monaten, der nicht zusammenhängend<br />

verlaufen muss, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt,<br />

so nimmt er für das laufende Jahr an dem Ausgleich teil. Wurde<br />

der Betrieb erst im Laufe des Vorjahres errichtet, so fällt er<br />

dann unter die Ausgleichsregelung, wenn in der Zeit des Bestehens<br />

des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate<br />

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.<br />

Sofern ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist für die Beurteilung,<br />

ob er am Ausgleich teilnimmt, die Zahl der in diesen<br />

Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzuzählen.<br />

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Vorjahr ist<br />

im Übrigen stets von den Verhältnissen am Ersten eines Kalendermonats<br />

auszugehen.<br />

Bei Neuerrichtung von Betrieben im Laufe des Kalender jahres<br />

nimmt der Arbeitgeber dann sofort an dem Ausgleich teil,<br />

wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass die<br />

Zahl der Beschäftigten während der überwiegenden Zahl der<br />

Monate – in der Zeit von der Errichtung des Betriebes bis<br />

zum Ablauf des Kalenderjahres – 30 nicht überschreiten wird.<br />

Bei einer zeitweisen Stilllegung ist bei Wiederaufnahme so zu<br />

verfahren, als sei der Betrieb neu errichtet worden.


a u s g l e i c H S K A S S E N<br />

63<br />

beitgeber vom 1. Januar eines Jahres an am Ausgleichsverfahren<br />

teil und zählte er im voraufgegangenen Kalenderjahr nicht<br />

zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann hat<br />

er vom 1. Januar an den Erstattungsanspruch auch für die vor<br />

diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheitsfälle. Scheidet ein<br />

Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres aus dem Ausgleichsverfahren<br />

aus, dann endet mit diesem Tag der Erstattungsanspruch<br />

auch für bereits vorher eingetretene Fälle.<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschüsse<br />

zur freiwilligen Krankenversicherung und<br />

zur Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung,<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

zu einer berufsständischen Versorgung<br />

III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren<br />

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsfälle nehmen alle Arbeitgeber teil, und zwar unabhängig<br />

von Anzahl und Zusammensetzung der Belegschaft<br />

des Betriebes. Mithin nehmen z. B. auch solche Arbeitgeber<br />

am U2-Verfahren teil, die nur Teilzeitarbeitskräfte oder nur<br />

Auszubildende beschäftigen.<br />

erstattet, wobei die Erstattung der auf das bei Beschäftigungsverboten<br />

fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

auch pauschaliert werden kann.<br />

<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />

die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />

Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />

die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />

allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />

Erstattung einzubeziehen.<br />

IV. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />

1. U1-Verfahren<br />

Den am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgebern<br />

werden, soweit die Satzung der Krankenkasse keine anderen<br />

Regelungen getroffen hat, 80 % erstattet:<br />

des im Krankheitsfall, bei nicht rechtswidriger Sterilisation<br />

oder Schwangerschaftsabbruch oder bei Maßnahmen der<br />

medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an Arbeitnehmer<br />

oder Auszubildende fortgezahlten Arbeitsentgelts<br />

(ohne Sonderzuwendungen),<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Beitragszuschüsse<br />

zur freiwilligen Krankenversicherung und zur<br />

Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung,<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

zu einer berufsständischen Versorgung.<br />

<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />

die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />

Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />

die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />

allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />

Erstattung einzubeziehen.<br />

3. (Maschinelle) Erstattungsanträge<br />

Erstattungsvordrucke halten die Ausgleichskassen – meist<br />

auch auf ihren Internetseiten – zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />

(bzw. umgekehrt) bereit. <strong>Die</strong> Erstattungsanträge können aber<br />

auch durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />

aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

oder maschinellen Ausfüllhilfen übermittelt werden. Das<br />

gilt jedenfalls dann, wenn der Softwarehersteller des eingesetzten<br />

Abrechnungsprogramms die entsprechenden Funktionalitäten<br />

bereits anbietet. <strong>Die</strong> Teilnahme der Arbeitgeber erfolgt<br />

im Jahr 2010 noch auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Januar<br />

2011 wird aus optional allerdings obligatorisch, denn dann<br />

soll die elektronische Datenübermittlung nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers verpflichtend sein.<br />

V. Umlagen<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen<br />

werden durch Umlage von den am Ausgleich<br />

beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dabei sind die Aufwendungen<br />

bei Krankheit und bei Mutterschaft getrennt zu finanzieren.<br />

<strong>Die</strong> betroffenen Arbeitgeber haben also, wenn für sie<br />

beide Ausgleichsverfahren in Betracht kommen, zwei unterschiedliche<br />

Umlagen zu entrichten.<br />

2. U2-Verfahren<br />

Den Arbeitgebern werden in voller Höhe<br />

der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind dabei allein vom Arbeitgeber aufzubringen.<br />

Eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeträge sind an die Krankenkasse zu entrichten,<br />

die das Ausgleichsverfahren durchführt.


64<br />

A U S G L E I c H S K A S S E N<br />

2. Höhe<br />

<strong>Die</strong> Umlagen werden von der Krankenkasse in Vomhundertsätzen<br />

des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festgesetzt.<br />

3. Bemessungsgrundlagen<br />

a) Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen<br />

zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheitsund<br />

Mutterschaftsfälle sind weitgehend identisch.<br />

Hinsichtlich der Umlage U1 bleibt lediglich das Arbeitsentgelt<br />

von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht<br />

mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen<br />

kann, für die Umlageberechnung unberücksichtigt.<br />

Sonderzuwendungen werden für die Umlageberechnung<br />

nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das in sogenannten<br />

Störfällen beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />

b) Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />

Maßgebend für die Berechnung der Umlagen ist das Arbeitsentgelt<br />

der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei<br />

wird auch das Arbeitsentgelt der schwerbehinderten Menschen<br />

sowie die Vergütung der Auszubildenden einbezogen;<br />

dem steht nicht entgegen, dass diese Personen im Rahmen<br />

des U1-Verfahrens bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />

nicht mitgezählt werden. Von der Umlageerhebung erfasst<br />

sind ferner das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in<br />

der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das<br />

Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von Erwerbsminderungsrentnern,<br />

von Altersrentnern und von Personen in<br />

der Elternzeit.<br />

c) Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

Ausgangswert für die Berechnung der Umlagen ist jeweils das<br />

rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.<br />

Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig<br />

sind, werden die Umlagebeträge nach dem Arbeitsentgelt berechnet,<br />

das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

maßgebend wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde.<br />

In Gleitzonenfällen ist das reduzierte Arbeitsentgelt (vgl. F. V.<br />

6) auch für die Berechnung der Umlagebeträge zugrunde zu<br />

legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Anwendung<br />

der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet.<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />

der Umlagen nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />

der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />

vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />

ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinder ten<br />

Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />

nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />

die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />

wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />

Bezüge, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung<br />

unterliegen, sind auch dann bei der Bemessung der Umlagen<br />

außer Ansatz zu lassen, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit<br />

oder Mutterschaft fortzuzahlen und in die Erstattung einzubeziehen<br />

sind. Soweit das laufende Arbeitsentgelt die für den<br />

Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung oder die Sonderzuwendung<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

übersteigt, bleiben die übersteigenden Beträge<br />

auch für die Berechnung der Umlagen außer Ansatz. Bei Mehrfachbeschäftigten,<br />

deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung übersteigen,<br />

sind die Arbeitsentgelte anteilmäßig heranzuziehen.<br />

Für Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

zu entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben<br />

(vgl. aber F. V. 4).<br />

4. Berechnungsverfahren<br />

<strong>Die</strong> Umlagen sind in der Weise zu ermitteln, dass jeweils die<br />

Summe der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte mit den jeweils<br />

festgesetzten Umlagesätzen multipliziert wird. Es bestehen<br />

jedoch auch keine Bedenken, wenn die Umlagen arbeitnehmerbezogen<br />

berechnet werden.<br />

5. Zahlung der Umlagen<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind zusammen mit den Gesamt sozialversicherungsbeiträgen<br />

an die Krankenkasse zu zahlen (vgl. F. VII).<br />

VI. Geringfügig Beschäftigte<br />

Das Ausgleichsverfahren für versicherungsfreie gering fügig<br />

Beschäftigte wird von der Knappschaft durchgeführt. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die Knappschaft dem Arbeitgeber das an arbeitsunfähig<br />

erkrankte geringfügig Beschäftigte fortgezahlte<br />

Arbeits entgelt sowie das an geringfügig Beschäftigte bei<br />

Beschäf tigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz fortgezahlte<br />

Arbeitsentgelt und den gezahlten Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld erstattet. Demzufolge sind die auf das Arbeitsentgelt<br />

der geringfügig Beschäftigten entfallenden Umlagebeträge<br />

an die Minijob-Zentrale zu zahlen und ihr gegenüber<br />

in dem besonderen Beitragsnachweis nachzuweisen.


i n s o l v e n z g e l d u m l a g e<br />

65<br />

I. Insolvenzgeldumlage<br />

I. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Mittel für das von den Arbeitsagenturen gezahlte Insolvenzgeld<br />

haben die Arbeitgeber durch eine Umlage aufzubringen,<br />

die bis 2008 von den Unfallversicherungsträgern erhoben<br />

wurde. Für die Zeit vom 1. 1. 2009 an wird die Insolvenzgeldumlage<br />

durch die Krankenkassen (Einzugsstellen)<br />

gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen.<br />

Dabei ist die Berechnung und der Einzug der Umlage<br />

weitgehend an das Verfahren für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

angeglichen worden. Das Meldeverfahren<br />

wird durch den Einzug der Umlage durch die Krankenkassen<br />

nicht berührt. <strong>Die</strong> Umlage für das Insolvenzgeld gehört im<br />

Übrigen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im<br />

Sinne des Ausgleichsverfahrens (vgl. H. IV).<br />

II. Aufbringung der Umlage<br />

1. Umlagepflichtige Arbeitgeber<br />

<strong>Die</strong> Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes wird ausschließlich<br />

von den Arbeitgebern aufgebracht. Für die Umlagepflicht<br />

spielen Größe, Branche oder Ertragslage des Betriebes<br />

keine Rolle. Bei Fortführung des Betriebes durch den<br />

Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

kann der Betrieb allerdings nicht mehr zur Umlage herangezogen<br />

werden.<br />

2. Ausgenommene Arbeitgeber<br />

a) Arbeitgeber der öffentlichen Hand<br />

Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind von der Zahlung der<br />

Insolvenzgeldumlage ausgenommen. Als Arbeitgeber der<br />

öffentlichen Hand gelten insbesondere Bund, Länder und<br />

Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des<br />

öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />

nicht möglich ist, juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde<br />

kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, als Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften<br />

und ihre die gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen<br />

und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.<br />

b) Privathaushalte<br />

<strong>Die</strong> privaten Haushalte sind ebenfalls von der Zahlung der<br />

Insolvenzgeldumlage ausgenommen. Eine Beschäftigung im<br />

Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen<br />

Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich<br />

durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Hierzu<br />

gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten,<br />

die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege,<br />

Versorgung und Betreuung der Kinder, Kranken, alten<br />

Menschen und pflegebedürftigen Personen.<br />

Als Privathaushalt kommen nur natürliche Personen in Betracht.<br />

Beschäftigungen, die durch <strong>Die</strong>nstleistungsagenturen<br />

oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht<br />

hierunter. <strong>Die</strong>s gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die<br />

mit Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften<br />

geschlossen werden.<br />

c) Diplomatische und konsularische Vertretungen<br />

Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der<br />

Bundesrepublik Deutschland gehören nicht zu den von<br />

der Insolvenzgeldumlage erfassten Betriebe.<br />

III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage<br />

1. Umlagesatz<br />

<strong>Die</strong> Umlage wird nach einem Vomhundertsatz des Arbeitsentgelts<br />

(Umlagesatz) erhoben. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr<br />

2010 beträgt 0,41 %.<br />

2. Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt<br />

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt,<br />

nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden<br />

bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. <strong>Die</strong><br />

Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge<br />

bedeutet, dass für die Berechnung der<br />

Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können,<br />

die Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />

Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der<br />

<strong>Sozialversicherung</strong> gehören, bleiben daher bei der Bemessung<br />

der Umlage außer Ansatz.<br />

Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern oder von der<br />

Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern (z. B.<br />

wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk)<br />

ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem<br />

die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens


66<br />

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von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Von der<br />

Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten<br />

Erwerbsunfähigkeitsrentnern, Erwerbsminderungsrentnern<br />

und Altersrentnern erfasst. Auch das Arbeitsentgelt, das ein<br />

Beamter in einer Nebenbeschäftigung in der Privatwirtschaft<br />

erhält, ist umlagepflichtig.<br />

3. Geringfügig Beschäftigte<br />

Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt und kurzfristig<br />

Beschäftigte ist für die Berechnung der Umlage das<br />

Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />

im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht<br />

zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das<br />

tatsächliche Arbeitsentgelt, d. h. bei schwankenden Arbeitsentgelten<br />

im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

auch der ggf. 400 EUR übersteigende Betrag. Entsprechendes<br />

gilt für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die auf die<br />

Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom<br />

Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil<br />

bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken.<br />

<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von<br />

155 EUR findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

4. Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />

in der Gleitzone (vgl. F. V. 6) ausüben, gilt eine reduzierte<br />

Beitragsbemessungsgrundlage. <strong>Die</strong>ser Betrag ist zugleich<br />

als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.<br />

Hat der Arbeitnehmer für den Bereich der Rentenversicherung<br />

auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />

bemessen.<br />

5. Fiktives Arbeitsentgelt<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />

der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />

der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />

vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />

ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinderten<br />

Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />

nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />

die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />

wird für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt. Entsprechendes<br />

gilt für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.<br />

Bei ihnen kann das für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von<br />

1 % der Bezugsgröße nicht herangezogen werden, sodass im<br />

Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt<br />

keine Umlage anfällt.<br />

IV. Berechnung der Umlage<br />

<strong>Die</strong> Umlage wird vom maßgeblichen Arbeitsentgelt (vgl. I. III.<br />

2) berechnet. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung begrenzt. Für<br />

Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu<br />

entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben.<br />

Auch Sonderzuwendungen werden für die Bemessung der<br />

Umlage herangezogen. Bei Sonderzuwendungen im ersten<br />

Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. die sogenannte März-<br />

Klausel anzuwenden. Dabei gelten die für die Berechnung<br />

der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätze<br />

(vgl. F. V. 7).<br />

V. Einzug der Umlage<br />

Für den Einzug der Umlage gelten die für die Zahlung der<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Regelungen.<br />

Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen<br />

für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten ist zuständige Einzugsstelle<br />

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

(Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei einer landwirtschaftlichen<br />

Krankenkasse versichert sind, ist die Umlage<br />

an die landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle<br />

zu zahlen.<br />

<strong>Die</strong> Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweis unter dem<br />

Beitragsgruppenschlüssel „0050“ nachzuweisen.


Kostenfreie Service-Hotline 0800 455 1111<br />

Stand: 01/2010 | elisaparkmedia | Fotos: <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong>, shutterstock

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