Die Sozialversicherung - IKK classic
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ikk-<strong>classic</strong>.de<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong><br />
Gültig ab 1. Januar 2010<br />
Da fühl ich mich gut
2<br />
E i n l e i t u n g<br />
Vorwort<br />
In der 61. Auflage – das bedeutet seit mehr als 50 Jahren – verschafft<br />
diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohnund<br />
Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das<br />
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der <strong>Sozialversicherung</strong>.<br />
Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwenderfreundlichen<br />
Arbeitshilfe verpflichtet.<br />
Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxisgerecht<br />
aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut<br />
wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Beitragspflichten.<br />
Alle wesentlichen Regelungen über die Versicherungspflicht,<br />
die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberechnung,<br />
den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren<br />
werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom<br />
1. Januar 2010 an geltenden Vorschriften und Bemessungsgrenzen.<br />
Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit<br />
sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden.<br />
Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen<br />
Bereichen der <strong>Sozialversicherung</strong> Fragen haben, rufen Sie uns<br />
an. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.<br />
Ihre <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong><br />
Impressum<br />
Herausgeber:<br />
www.ikk-<strong>classic</strong>.de<br />
info@ikk-<strong>classic</strong>.de<br />
61. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2010 • GK100205<br />
© 2010<br />
PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH<br />
30177 Hannover www.presto-gk.de
I N H A LT S Ü B E R S I c H T<br />
3<br />
Inhalt<br />
A. Versicherungspflicht<br />
I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 5<br />
II. Beschäftigungsverhältnis..............................................................................................................................................................................Seite 5<br />
III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt..............................................................................................................................Seite 8<br />
IV. Unständig Beschäftigte..................................................................................................................................................................................Seite 8<br />
V. Bezieher von Vorruhestandsgeld ..............................................................................................................................................................Seite 8<br />
B. Versicherungsfreiheit<br />
I. Jahresarbeitsentgeltgrenze..........................................................................................................................................................................Seite 9<br />
II. Geringfügige Beschäftigungen...................................................................................................................................................................Seite 11<br />
III. Studenten...........................................................................................................................................................................................................Seite 19<br />
IV. Schüler..................................................................................................................................................................................................................Seite 20<br />
V. Hauptberuflich Selbstständige....................................................................................................................................................................Seite 20<br />
VI. Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten....................................................................................................................................Seite 21<br />
VII. Mitglieder berufsständischer Einrichtungen..........................................................................................................................................Seite 21<br />
VIII. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer.....................................................................................................................................Seite 21<br />
IX. Pflegeversicherung..........................................................................................................................................................................................Seite 22<br />
C. Krankenkassenzuständigkeit<br />
I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 23<br />
II. Wählbare Krankenkassen .............................................................................................................................................................................Seite 23<br />
III. Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................Seite 23<br />
IV. Kündigung der Mitgliedschaft....................................................................................................................................................................Seite 23<br />
D. Meldungen<br />
I. Einheitliches Meldeverfahren .....................................................................................................................................................................Seite 24<br />
II. Meldepflicht.......................................................................................................................................................................................................Seite 26<br />
III. Meldepflichtige Tatbestände.......................................................................................................................................................................Seite 27<br />
IV. Daten für die Unfallversicherung...............................................................................................................................................................Seite 32<br />
V. Sonderregelungen...........................................................................................................................................................................................Seite 33<br />
E. Elektronischer Entgeltnachweis<br />
I. Allgemeines .......................................................................................................................................................................................................Seite 34<br />
II. Personenkreis ...................................................................................................................................................................................................Seite 34<br />
III. Zeitpunkt der Meldungen.............................................................................................................................................................................Seite 34<br />
IV. Maschinelle Datenübermittlung ................................................................................................................................................................Seite 34
4 I N H A LT S Ü B E R S I c H T<br />
F. Beiträge<br />
I. Arbeitsentgelt....................................................................................................................................................................................................Seite 35<br />
II. Beitragssätze......................................................................................................................................................................................................Seite 40<br />
III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung..........................................................................................................................................Seite 40<br />
IV. Beitragsgruppen...............................................................................................................................................................................................Seite 41<br />
V. Beitragsberechnung und Beitragstragung.............................................................................................................................................Seite 41<br />
VI. Einzugsstelle......................................................................................................................................................................................................Seite 53<br />
VII. Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge...............................................................................................................................Seite 54<br />
VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen..........................................................................................................................................Seite 56<br />
IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers...........................................................................................................................................................Seite 57<br />
G. Aufzeichnungs- und Nachweispflichten<br />
I. Entgeltunterlagen............................................................................................................................................................................................Seite 59<br />
II. Beitragsabrechnung........................................................................................................................................................................................Seite 60<br />
III. Auskunftspflichten...........................................................................................................................................................................................Seite 61<br />
H. Ausgleichskassen<br />
I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 62<br />
II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren.................................................................................................................................................Seite 62<br />
III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren.................................................................................................................................................Seite 63<br />
IV. Erstattungsfähige Aufwendungen............................................................................................................................................................Seite 63<br />
V. Umlagen..............................................................................................................................................................................................................Seite 63<br />
VI. Geringfügig Beschäftigte..............................................................................................................................................................................Seite 64<br />
I. Insolvenzgeldumlage<br />
I. Allgemeines........................................................................................................................................................................................................Seite 65<br />
II. Aufbringung der Umlage..............................................................................................................................................................................Seite 65<br />
III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage.................................................................................................................................................Seite 65<br />
IV. Berechnung der Umlage................................................................................................................................................................................Seite 66<br />
V. Einzug der Umlage...........................................................................................................................................................................................Seite 66
V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />
5<br />
A. Versicherungspflicht<br />
I. Allgemeines<br />
Arbeiter und Angestellte unterliegen in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht,<br />
wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und<br />
keiner der unter Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.<br />
<strong>Die</strong> Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten war<br />
bislang in erster Linie für den Bereich der Rentenversicherung<br />
von Bedeutung. Bereits mit Wirkung vom 1. 1. 2005 ist diese<br />
Unterscheidung in der Rentenversicherung weggefallen; seitdem<br />
verwendet der Gesetzgeber hier einheitlich den Begriff<br />
des Beschäftigten.<br />
Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
versicherungspflichtigen Personen gehören ferner<br />
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,<br />
Praktikanten). <strong>Die</strong>se sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
selbst dann versicherungspflichtig (vgl. aber B. III),<br />
wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung gelten für Auszubildende bzw. Praktikanten,<br />
die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besondere<br />
Regelungen (vgl. A. III).<br />
II. Beschäftigungsverhältnis<br />
1. Definition<br />
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in<br />
welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegenüberstehen,<br />
dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers<br />
eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und<br />
wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seinerseits<br />
über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Weisungen<br />
hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.<br />
2. Beginn<br />
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in<br />
der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In<br />
Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor<br />
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der<br />
Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder<br />
anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen<br />
hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann<br />
ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers<br />
nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer<br />
aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />
hat.<br />
3. Arbeitsunterbrechungen<br />
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht<br />
bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbezahlter<br />
Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernbleiben<br />
von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,<br />
dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich<br />
oder stillschweigend – vereinbart ist. <strong>Die</strong>s gilt bei privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit<br />
nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein<br />
Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf<br />
bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für die gesamte<br />
Dauer des Arbeitskampfes bestehen.<br />
Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, solange<br />
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt<br />
oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus<br />
wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />
durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
oder durch den Bezug von (Saison-)Kurz arbeitergeld<br />
nicht berührt.<br />
Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />
im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu<br />
zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen<br />
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />
Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann<br />
eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs<br />
Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während<br />
bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäf tigungsverhältnis<br />
auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer<br />
kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungsverhältnis<br />
bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und vollständiger<br />
Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem<br />
letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat<br />
fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen<br />
(z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistungen,<br />
<strong>Die</strong>nstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.<br />
4. Ende<br />
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet<br />
grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht<br />
jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />
weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus<br />
ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf<br />
die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt<br />
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beispielsweise<br />
auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses<br />
das Ende des Arbeitsverhältnisses auf<br />
einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.
6<br />
V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />
Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen<br />
ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter,<br />
wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der<br />
Arbeitsunfähigkeit kündigt oder<br />
wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu<br />
vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist<br />
berechtigt, gekündigt hat.<br />
5. Flexible Arbeitszeitregelungen<br />
Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Freistellung<br />
von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat,<br />
wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor<br />
oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertguthaben)<br />
fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der<br />
Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen<br />
zwölf Kalendermonate abweicht, in denen<br />
Arbeitsentgelt bezogen wurde.<br />
Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung<br />
beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich<br />
fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen<br />
von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen<br />
darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll.<br />
<strong>Die</strong> frühere Voraussetzung, nach der das Arbeitsentgelt den<br />
Betrag von 400 EUR übersteigen musste, gilt in den Fällen<br />
nicht mehr, in denen die Beschäftigung vor der Freistellung als<br />
geringfügige Beschäftigung ausgeübt wurde. Somit können<br />
sich auch alle geringfügig Beschäftigten (einschließlich der im<br />
Privathaushalt) ein Wertguthaben aufbauen, um – im Rahmen<br />
ihrer Teilzeitbeschäftigung – Phasen der Freistellung von der<br />
Arbeitsleistung beanspruchen zu können.<br />
6. Aus- und Einstrahlung<br />
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehenden<br />
Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt werden,<br />
bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften<br />
versichert. <strong>Die</strong>s setzt voraus, dass die Beschäftigung im Ausland<br />
vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus<br />
begrenzt ist (Ausstrahlung).<br />
Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich<br />
der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland<br />
begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber<br />
auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz<br />
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeitnehmers<br />
kommt es nicht an.<br />
Keine Entsendung liegt allerdings vor, wenn ein im Ausland<br />
lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäftigung für einen in<br />
Deutschland ansässigen Arbeitgeber aufnimmt (sogenannte<br />
Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die im Rahmen<br />
eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine Beschäftigung<br />
nach Deutschland entsandt werden, keine Versicherungspflicht<br />
nach deutschen Rechtsvorschriften ein (Einstrahlung).<br />
<strong>Die</strong> vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung gelten<br />
auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen Bundesländern,<br />
solange unterschiedliche Bezugsgrößen in der <strong>Sozialversicherung</strong><br />
bestehen. Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen<br />
eines in den alten Bundesländern bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
von seinem Arbeitgeber in die neuen Bundesländer<br />
entsandt wird, bleibt bei der bisherigen Krankenkasse<br />
unter Anwendung der höheren „West“-Bemessungsgrenzen<br />
(in der Renten- und Arbeitslosenversicherung)<br />
versichert und umgekehrt.<br />
7. Angehörige des Arbeitgebers<br />
Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber<br />
wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegt und es sich nicht lediglich um<br />
familienhafte Mithilfe handelt.<br />
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere<br />
dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige<br />
in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und die<br />
Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,<br />
ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart<br />
ist und auch regelmäßig gewährt wird,<br />
das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird,<br />
von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und<br />
der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt<br />
wird.<br />
Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung<br />
zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand<br />
zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft<br />
sowie der vertragliche Güterstand der Gütertrennung<br />
schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen<br />
Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten<br />
in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der<br />
Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen<br />
DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut, zum<br />
Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.<br />
Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen<br />
Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemeinschaft<br />
vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut<br />
gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis-
V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />
7<br />
herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und<br />
Vermö gens gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der<br />
Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine<br />
persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im<br />
Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw.<br />
zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital eingesetzt,<br />
so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit<br />
Versicherungspflicht vor.<br />
Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlechtlichen<br />
Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligatorisches<br />
Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den<br />
Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad verwandten<br />
ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern auch<br />
Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus gehören<br />
Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflegekinder.<br />
Wenn die Krankenkasse die speziell gekennzeichnete Anmeldung<br />
erhält (vgl. D. III. 2), sendet sie dem Arbeitgeber einen<br />
„Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen“.<br />
Ist der Ehegatte bzw. Lebenspartner nicht am Unternehmen<br />
des Arbeitgebers beteiligt, entscheidet die Krankenkasse darüber,<br />
ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. In allen anderen<br />
Fällen wird der Feststellungsbogen zur Entscheidung an<br />
die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund<br />
weitergeleitet.<br />
Stellt die Krankenkasse bzw. die Clearingstelle der Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund fest, dass ein Beschäftigungsverhältnis<br />
vorliegt, wird die Richtigkeit der Anmeldung bestätigt.<br />
<strong>Die</strong> Bundesagentur für Arbeit, die eine Mehrausfertigung der<br />
Entscheidung erhält, ist leistungsrechtlich so lange daran gebunden,<br />
wie die Verhältnisse, die das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
begründen, sich nicht ändern. Wird das<br />
Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses verneint, wird<br />
der Arbeitgeber zur Stornierung der Meldung aufgefordert,<br />
ggf. bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.<br />
Ausblick: Zur Jahresmitte 2010 erfolgt eine Verfahrensumstellung.<br />
Fortan zeichnet die Clearingstelle der Deutschen<br />
Rentenversicherung Bund allein für die Statusfeststellung bei<br />
Angehörigen des Arbeit gebers verantwortlich – vom Versand<br />
des Feststellungsbogens bis zum Bescheid.<br />
8. Mitarbeitende Gesellschafter<br />
Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung<br />
arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen<br />
oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unternehmerfunktionen<br />
wahrnehmen, andererseits wie Arbeitnehmer<br />
gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten.<br />
Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis vorliegen. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht<br />
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund<br />
ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des<br />
Unternehmens maßgeblich beeinflussen können.<br />
Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaftern<br />
einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehegatten,<br />
Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligatorisches<br />
Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. <strong>Die</strong> Entscheidung,<br />
ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft die<br />
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Zu<br />
diesem Zweck sendet sie dem Arbeitgeber einen „Feststellungsbogen<br />
zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH“ und informiert<br />
die Gesellschaft und den Gesellschafter. <strong>Die</strong> Kranken kasse und<br />
die Bundes agentur für Arbeit erhalten hiervon eine Mehrausfertigung.<br />
Im Übrigen gelten die Ausführungen unter A. II. 7<br />
entsprechend.<br />
<strong>Die</strong> Übersicht auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, wann<br />
Versicherungspflicht in Betracht kommt oder von vornherein<br />
ausgeschlossen ist.<br />
9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit<br />
Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,<br />
richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung entwickelten<br />
Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamtwürdigung<br />
aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.<br />
Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftrag neh -<br />
mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich bei der<br />
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine<br />
Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.<br />
Das gilt dann nicht, wenn die Krankenkasse oder ein anderer<br />
Versicherungsträger bereits ein Feststellungsverfahren eingeleitet<br />
hat.<br />
Wird eine solche Statusanfrage innerhalb eines Monats nach<br />
Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls eine abhängige<br />
Beschäftigung festgestellt wird – die Versicherungspflicht<br />
erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Beschäftigte<br />
zustimmt und er für die Zwischenzeit eine Absicherung<br />
gegen das Risiko der Krankheit und zur Altersvorsorge<br />
vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
entspricht.
8<br />
V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />
III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
<strong>Die</strong> zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende<br />
und Praktikanten), die kein Arbeitsentgelt erhalten, unterliegen<br />
nur in der Renten- und Arbeitslosenversiche rung als<br />
Arbeitnehmer der Versicherungspflicht. Für Prakti kanten, die<br />
während eines vorgeschriebenen Prakti kums an einer Hochschule<br />
bzw. Fachhochschule einge schrieben sind, entfällt<br />
allerdings die Versicherungspflicht auch in der Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
werden Auszubil dende und Praktikanten<br />
ohne Arbeitsentgelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen<br />
Vorschriften versichert. Versicherungspflicht in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung besteht jedoch nur dann,<br />
wenn für den Auszubildenden bzw. Praktikanten keine<br />
Familien versicherung und auch keine anderweitige Versicherungspflicht<br />
(z. B. als Waisenrentner in der Krankenversicherung<br />
der Rentner) besteht. Allerdings hat der Auszubildende<br />
bzw. Praktikant auch die Möglichkeit, sich von der Krankenversicherungspflicht<br />
be freien zu lassen; eine solche Befreiung<br />
schließt gleichzeitig Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />
aus. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von<br />
drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen.<br />
Wegen der Melde- und Beitragspflichten vgl. D. III. 4 und F. V. 9.<br />
IV. Unständig Beschäftigte<br />
Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
(nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung)<br />
sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäftigung,<br />
die auf weniger als eine Woche entweder nach der<br />
Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt<br />
ist. Für die Berechnung der Beiträge ist ohne Rücksicht<br />
darauf, an wie vielen Tagen im Monat gearbeitet wird,<br />
der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
(vgl. F. V. 3) zugrunde zu legen.<br />
V. Bezieher von Vorruhestandsgeld<br />
Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versicherungspflicht<br />
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,<br />
nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Versicherungspflicht<br />
aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt,<br />
wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 %<br />
des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der<br />
Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn<br />
das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht<br />
Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />
in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur<br />
dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden<br />
aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen<br />
versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei<br />
waren, werden durch den Bezug von Vorruhestandsgeld<br />
selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig, wenn<br />
das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitet.<br />
Personenkreis<br />
Einzelunternehmer<br />
Gesellschafter einer Gesellschaft<br />
des bürgerlichen Rechts<br />
Gesellschafter einer OHG<br />
Komplementär einer KG<br />
Kommanditist einer KG<br />
Gesellschafter einer GmbH<br />
(auch im Gründungsstadium,<br />
sogenannte Vor-GmbH)<br />
Gesellschafter einer<br />
englischen Limited<br />
Aktionär einer AG<br />
Vorstandsmitglieder einer AG<br />
und deren Stellvertreter<br />
Genossenschaftsmitglieder<br />
Versicherungsrechtliche Beurteilung<br />
Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />
Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht.<br />
Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />
Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />
Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund<br />
seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten<br />
Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt.<br />
Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund seines<br />
Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder aufgrund besonderer<br />
Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist.<br />
Analog GmbH-Gesellschafter.<br />
Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner<br />
Kapital beteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann.<br />
Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht.<br />
Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied weisungsgebunden<br />
und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist.
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
9<br />
B. Versicherungsfreiheit<br />
I. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
1. Allgemeines<br />
Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versicherungspflichtig.<br />
In der Krankenversicherung sind sie jedoch<br />
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließlich<br />
der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)<br />
übersteigt und in den letzten drei aufeinanderfolgenden<br />
Jahren überstiegen hat. Nach wie vor ist hierbei zwischen der<br />
allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zu unterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für Arbeitnehmer gilt, die am 31. 12. 2002 bei einem<br />
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />
Krankenversicherung versichert waren.<br />
<strong>Die</strong> Tabelle unten gibt einen Überblick über die aktuellen<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Kalenderjahr 2010 sowie<br />
für die drei voraufgegangenen Kalenderjahre.<br />
2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages<br />
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungspflichtig werden, sind<br />
zum 31. 12. 2009 von der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
abzumelden und zum 1. 1. 2010 bei der von ihnen gewählten<br />
Krankenkasse zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sofern sie bei einem<br />
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,<br />
können sie ihren Versicherungsvertrag zum 31. 12. 2009 kündigen.<br />
Das gleiche Kündigungsrecht haben privat krankenversicherte<br />
Angehörige von versicherungspflichtig werdenden<br />
Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine<br />
Familienversicherung eintritt.<br />
3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zum 1. 1. 2010 krankenversicherungspflichtig<br />
werden, können sich von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
kann bis zum 31. 3. 2010 bei der Krankenkasse<br />
gestellt werden und wirkt vom 1. 1. 2010 an, wenn bis zur<br />
Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />
wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />
folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
kann nicht widerrufen werden und<br />
gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
bleiben außer Ansatz:<br />
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />
werden,<br />
Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für<br />
eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,<br />
vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zur Krankenversicherung.<br />
4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
a) Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
Hinsichtlich der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
ist nicht allein eine vorausschauende Betrachtung<br />
auf der Grundlage der gegenwärtig zu erwartenden Arbeitsentgelte,<br />
sondern zusätzlich eine rückschauende Bewertung<br />
vorzunehmen. Für die Feststellung, ob das regelmäßige<br />
Jahres arbeitsentgelt die Grenze in drei aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit<br />
liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.<br />
Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und<br />
regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei<br />
der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu<br />
berücksichtigen.<br />
<strong>Die</strong> Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass<br />
auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht<br />
aufgrund der Beschäftigung besteht.<br />
Lag das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird<br />
für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum<br />
Ende des dritten Kalenderjahres verlangt, dass das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten<br />
Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />
Hierbei ist das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender<br />
Betrachtung zu bestimmen.<br />
Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010<br />
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 EUR 48.150 EUR 48.600 EUR 49.950 EUR<br />
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42.750 EUR 43.200 EUR 44.100 EUR 45.000 EUR
10<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden auch diejenigen<br />
Sonderzuwendungen angerechnet, die dem Arbeitnehmer<br />
mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zufließen.<br />
Lohn- und Gehaltserhöhungen sind dabei – auch<br />
wenn sie im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeitpunkt<br />
an zu berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitnehmer<br />
zustehen. Bei schwankenden Bezügen ist das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung zu ermitteln.<br />
b) Beschäftigungsaufnahme<br />
Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen<br />
oder in einem der der Beschäftigung vorangegangenen drei<br />
Kalenderjahre nicht beschäftigt waren, sind zunächst krankenversicherungspflichtig,<br />
es sei denn, dass die Krankenversicherungspflicht<br />
aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Ein Ausscheiden<br />
aus der Krankenversicherungspflicht aufgrund der<br />
Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt für sie frühestens nach<br />
dreimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
in Betracht, vorausgesetzt, dass das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des<br />
nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts<br />
werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der<br />
Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist.<br />
c) Entgelterhöhung oder weitere Beschäftigungen<br />
Für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei einer Erhöhung<br />
des Arbeitsentgelts im Laufe eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
gelten die Ausführungen unter B. I. 4b sinngemäß.<br />
Wird das Arbeitsentgelt im Laufe eines Kalenderjahres erhöht,<br />
gilt dieses Jahr als erstes Kalenderjahr des Überschreitens der<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn hierdurch das tatsächlich in<br />
diesem Kalenderjahr erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt<br />
die für dieses Kalenderjahr geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn weitere Beschäftigungen<br />
(entweder die zweite oder jede weitere geringfügige<br />
Beschäftigung oder jede mehr als geringfügige Beschäftigung)<br />
aufgenommen werden.<br />
d) Beschäftigungsaufnahme bei Vorbeschäftigung<br />
Krankenversicherungsfreiheit besteht bei Aufnahme einer Beschäftigung<br />
aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts vom<br />
Beginn an, wenn in dem der Beschäftigung vorangegangenen<br />
Zeitraum das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt in<br />
drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
überschritten hat.<br />
Wird die Beschäftigung erst im Laufe eines Kalenderjahres<br />
aufgenommen und geht dieser Beschäftigung eine Beschäftigung<br />
im gleichen Kalenderjahr voran, ist auch das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt aus der vorangegangenen Beschäftigung<br />
bei der vom 1. Januar des Folgejahres an vorzunehmen-<br />
den Beurteilung der Versicherungsfreiheit zu berücksichtigen,<br />
und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während<br />
dieser Zeit krankenversicherungsfrei oder krankenversicherungspflichtig<br />
war.<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ist<br />
auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dieser Zeit als<br />
Beamter, Richter, Soldat oder sonstige Person krankenversicherungsfrei<br />
war, sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt in<br />
diesen drei Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
überstiegen hat. Dabei ist für am 31. 12. 2002 privat krankenversicherte<br />
Beamte auf die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
abzustellen, weil die beihilfekonforme (Restkosten-)<br />
Versicherung keine substitutive Krankenversicherung darstellt,<br />
die eine Berücksichtigung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zuließe.<br />
e) Unterbrechungen im Drei-Jahres-Zeitraum<br />
Ist innerhalb des der Beschäftigung vorangegangenen Zeitraums<br />
von drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – bei<br />
fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – die Zahlung von<br />
Arbeitsentgelt unterbrochen worden, ist für die Beurteilung,<br />
ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat, für die Zeit<br />
der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />
in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung<br />
erzielt worden wäre. Während der Zeit der Unterbrechung<br />
eintretende Änderungen des Arbeitsentgeltanspruchs sind<br />
zu berücksichtigen. Als Unterbrechungstatbestände im vorgenannten<br />
Sinne kommen in Betracht:<br />
n Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung,<br />
unabhängig davon, ob Krankengeld oder Krankentagegeld<br />
gezahlt worden ist,<br />
n Zeiten des Bezugs von Verletztengeld, Übergangsgeld<br />
oder Versorgungskrankengeld,<br />
n Zeiten des Bezugs von Mutterschaftsgeld,<br />
n Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld,<br />
n Zeiten, in denen die Beschäftigung ohne Entgeltzahlung<br />
für längstens einen Monat als fortbestehend gilt,<br />
n Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer im Arbeitskampf<br />
befand,<br />
n Zeiten der Teilnahme an einer Eignungsübung.<br />
Eine besondere Regelung besteht für Zeiten des Bezugs von<br />
Erziehungs- oder Elterngeld sowie der Inanspruchnahme von<br />
Elternzeit oder Pflegezeit und für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer<br />
Entwicklungshelferdienst geleistet worden ist, sowie<br />
im Fall des Wehr- oder Zivildienstes. In diesen Fällen ist ein<br />
Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen,<br />
wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträu-
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
11<br />
men eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen<br />
wird.<br />
5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung<br />
durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge<br />
Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unterschritten,<br />
so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht<br />
erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern<br />
bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere<br />
Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).<br />
6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer<br />
Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche<br />
Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter<br />
Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird oder die im<br />
unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung<br />
eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem<br />
anderen Arbeitgeber aufnehmen und deren Arbeitsentgelt<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie<br />
können sich innerhalb von drei Monaten von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen, wenn sie bei Beginn<br />
der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit fünf Jahren wegen<br />
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />
waren. <strong>Die</strong> Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale<br />
Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden;<br />
sie gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />
Auch Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll zeit- in<br />
eine Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig<br />
werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag<br />
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />
Das gleiche Kündigungsrecht haben privat versicherte<br />
Angehörige von versicherungspflichtig werdenden Arbeitnehmern,<br />
wenn für die Angehörigen dadurch eine Familienversicherung<br />
eintritt.<br />
7. Elternzeit oder Pflegezeit<br />
Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die während<br />
der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit<br />
aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden.<br />
Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />
Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeitbeschäftigung<br />
können sich die Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Darüber hinaus können<br />
sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit krankenversicherungspflichtig<br />
werden, von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />
der zulässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach<br />
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und<br />
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur<br />
Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />
wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />
folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung gilt aber nur für<br />
die Dauer der Elternzeit bzw. Pflegezeit und wirkt gleichzeitig<br />
für die soziale Pflegeversicherung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach Beendigung der Elternzeit bzw. Pflegezeit<br />
weiterhin unterschritten, so tritt Kranken- und damit auch<br />
Pflegeversicherungspflicht ein.<br />
Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,<br />
nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder<br />
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit<br />
kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können<br />
ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt<br />
der Versicherungspflicht an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht<br />
haben privat versicherte Angehörige von versicherungspflichtig<br />
werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen<br />
dadurch eine Familienversicherung eintritt.<br />
II. Geringfügige Beschäftigungen<br />
1. Allgemeines<br />
Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Unabhängig<br />
von der Versicherungsfreiheit sind geringfügig Beschäftigte<br />
jedoch zu melden (vgl. D. I. 1), und der Arbeitgeber hat für<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur<br />
Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 15).<br />
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
a) das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht<br />
übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung –<br />
vgl. B. II. 2) oder<br />
b) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf<br />
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertrag -<br />
lich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />
ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR<br />
im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung –<br />
vgl. B. II. 3).<br />
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleich zeitig<br />
mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die<br />
arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich<br />
von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />
Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während<br />
der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.
12<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
<strong>Sozialversicherung</strong>sfreiheit kommt nicht in Betracht für Personen,<br />
die geringfügig beschäftigt sind:<br />
im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubildende<br />
und Praktikanten),<br />
im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bzw. eines<br />
freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,<br />
als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,<br />
in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken<br />
oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte<br />
Menschen,<br />
im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung in<br />
das Erwerbsleben,<br />
wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.<br />
Darüber hinaus bleiben in der Arbeitslosenversicherung Bezieher<br />
von Arbeitslosengeld grundsätzlich versicherungsfrei,<br />
wenn die Beschäftigungen den Arbeitnehmer wöchentlich<br />
weniger als 15 Stunden beanspruchen (vgl. B. II. 5).<br />
2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
a) Allgemeines<br />
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das<br />
Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht überschreitet.<br />
<strong>Die</strong> wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. <strong>Die</strong><br />
Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR gilt einheitlich für die alten<br />
und neuen Bundesländer.<br />
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats,<br />
gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die<br />
Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR. Ist die Beschäftigung<br />
auf weniger als einen Zeitmonat befristet, ist der anteilige<br />
Monatswert maßgebend:<br />
400 EUR x Anzahl Kalendertage<br />
30<br />
b) Ermittlung des Arbeitsentgelts<br />
Für die Prüfung, ob das Arbeitsentgelt monatlich 400 EUR<br />
übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen.<br />
Dabei ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf<br />
das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund<br />
eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder<br />
einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe des<br />
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich<br />
zulässiger (schriftlicher) Verzicht auf künftig entstehende<br />
Arbeitsentgeltansprüche mindert allerdings das<br />
zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.<br />
<strong>Die</strong> Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts ist vorausschauend<br />
bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder dauerhaften<br />
Änderung in den Verhältnissen vorzunehmen. Darüber<br />
hinaus bestehen keine Bedenken, wenn aus abrechnungstechnischen<br />
Gründen eine Beurteilung auch zu Beginn eines<br />
jeden Kalenderjahres erfolgt.<br />
Entgeltbestandteile, die für arbeitsrechtlich zulässige Entgeltumwandlungen<br />
zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung<br />
verwendet werden, sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.<br />
Infolgedessen liegt eine geringfügig entlohnte<br />
Be schäftigung vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt<br />
nach der Entgeltumwandlung die Arbeitsentgeltgrenze von<br />
400 EUR nicht mehr übersteigt.<br />
Sonderzuwendungen, deren Gewährung mit hinreichender<br />
Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemeinverbindlich erklärten<br />
Tarifvertrags oder aufgrund Gewohnheitsrechts wegen<br />
betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten<br />
ist, sind zu berücksich tigen. (Beispiel 1)<br />
Beispiel 1:<br />
Eine Raumpflegerin arbeitet für ein monatliches Arbeits entgelt<br />
von 390 EUR. Außerdem erhält sie jeweils im Dezember ein vertraglich<br />
zugesichertes Weihnachtsgeld von 180 EUR.<br />
n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
Laufendes Arbeitsentgelt (390 EUR x 12 Monate =) 4.680 EUR<br />
Weihnachtsgeld<br />
180 EUR<br />
zusammen<br />
4.860 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages (4.860 EUR : 12 Monate = 405 EUR)<br />
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass die<br />
Raumpflegerin versicherungspflichtig ist.<br />
Hat der Arbeitnehmer auf die Zahlung einer Sonderzuwendung<br />
im Voraus schriftlich verzichtet, bleibt die Sonderzuwendung<br />
– ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines<br />
solchen Verzichts – vom Zeitpunkt des Verzichts an bei der Er -<br />
mittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts unberücksichtigt.<br />
Im Übrigen sind Sonderzuwendungen bei der Ermittlung des<br />
Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus<br />
der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit Sonderzuwendungen<br />
aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen<br />
(z. B. bei Wehrdienst oder Elternzeit) gezahlt werden, bleiben<br />
sie außer Betracht. Jubiläumszuwendungen sind nicht zu berücksichtigen,<br />
da es sich nicht um jährlich wiederkehrende<br />
Zuwendungen handelt.<br />
Bei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen,<br />
in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt<br />
unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist<br />
das regelmäßige Arbeitsentgelt zu schätzen. Eine solche<br />
Schätzung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßge-
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
13<br />
bend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />
mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung<br />
nicht übereinstimmt. (Beispiel 2)<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Möbelpacker erzielt in den Monaten September bis April ein<br />
Arbeitsentgelt von monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai<br />
bis August von monatlich 340 EUR.<br />
n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
September bis April (8 Monate x 460 EUR =)<br />
3.680 EUR<br />
Mai bis August (4 Monate x 340 EUR =)<br />
1.360 EUR<br />
zusammen<br />
5.040 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages (5.040 EUR : 12 Monate = 420 EUR)<br />
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass der<br />
Möbelpacker versicherungspflichtig ist.<br />
c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />
aa) Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern<br />
nebeneinander ausgeübt, so sind für die Beurteilung der<br />
Frage, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte<br />
aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung<br />
zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung aufgenommen wird. Eine Zusammenrechnung<br />
ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung<br />
zusammentrifft. (Beispiel 3)<br />
Beispiel 3:<br />
Eine Raumpflegerin arbeitet befristet<br />
bei Arbeitgeber A<br />
vom 2. 5. bis zum 28. 6. (6-Tage-Woche)<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
bei Arbeitgeber B<br />
vom 2. 5. bis zum 3. 8. (6-Tage-Woche)<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
58 Kalendertage<br />
von 700 EUR,<br />
94 Kalendertage<br />
von 320 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer<br />
und die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des<br />
Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden<br />
Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung<br />
der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen<br />
werden, weil es sich bei der Beschäftigung bei Arbeitgeber A um<br />
eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäfti gung bei<br />
Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
handelt.<br />
bb) Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht<br />
geringfügiger Beschäftigung<br />
Übt ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen<br />
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei anderen<br />
Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus,<br />
dann bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung stets<br />
versicherungsfrei. Aus pragmatischen Gründen ist die geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich<br />
zuerst aufgenommen wurde. <strong>Die</strong> übrigen geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und<br />
Renten versicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
zusammenzurechnen und unterliegen der Versicherungspflicht.<br />
In der Arbeitslosenversicherung werden<br />
hingegen geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigungen generell nicht<br />
zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen in diesen Fällen stets arbeitslosenversicherungsfrei<br />
bleiben. (Beispiel 4)<br />
Beispiel 4:<br />
Eine Küchenhilfe arbeitet regelmäßig<br />
seit Jahren bei Arbeitgeber A<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
seit 1. 6. 2010 bei Arbeitgeber B<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
seit 1. 8. 2010 bei Arbeitgeber C<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 800 EUR<br />
von 230 EUR<br />
von 200 EUR<br />
n <strong>Die</strong> Küchenhilfe unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung bei<br />
Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen<br />
Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />
Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung<br />
bei Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wurde,<br />
wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung<br />
zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-,<br />
Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei. <strong>Die</strong> Beschäftigung<br />
bei Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen<br />
(Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen; mit<br />
der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />
Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung<br />
besteht in den Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und<br />
bei Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt<br />
aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet<br />
und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet<br />
werden.<br />
cc) Gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht, Elternzeit oder Leistungsbezug<br />
von der Agentur für Arbeit<br />
Eine neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Dabei spielt es<br />
keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim<br />
bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber<br />
ausgeübt wird. Mehrere neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings<br />
zusammenzurechnen. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung<br />
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Ren-
14<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
tenversicherung bestanden, entfällt diese bei <strong>Die</strong>nstantritt und<br />
Wegfall der Hauptbeschäftigung, es sei denn, durch die Zusammenrechnung<br />
der geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
wird die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR überschritten.<br />
Entsprechendes gilt bei Inanspruchnahme von Elternzeit<br />
sowie bei Bezug von Leistungen von der Agentur für Arbeit.<br />
dd) Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäfti gung<br />
ausüben und damit rentenversicherungsfrei sind, können auf<br />
diese Versicherungsfreiheit verzichten und erwerben dadurch<br />
volle Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Ein solcher<br />
Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber<br />
erklärt werden.<br />
<strong>Die</strong> Erklärung entfaltet Rechtswirkung aber nur für die Zukunft.<br />
Das bedeutet, die Rentenversicherungspflicht beginnt<br />
mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen<br />
Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass<br />
der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn<br />
der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Geht die Verzichtserklärung<br />
innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />
wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />
Arbeitnehmer dies verlangt. Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung<br />
zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu<br />
nehmen (vgl. G. I. 2).<br />
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die<br />
gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
und kann nicht widerrufen werden. <strong>Die</strong> Verzichtserklärung<br />
verliert mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut<br />
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung auf und will er auf<br />
die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, dann muss dem<br />
neuen Arbeitgeber wiederum eine schriftliche Verzichtserklärung<br />
vorgelegt werden; dies gilt auch dann, wenn sich die<br />
neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige anschließt.<br />
Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
nebeneinander ausüben und trotz Zusammenrechnung<br />
der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen<br />
Beschäftigungen rentenversicherungsfrei sind, können nur<br />
einheitlich auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten.<br />
<strong>Die</strong> einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Verzichtserklärung<br />
wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen.<br />
<strong>Die</strong> Verzichtserklärung gilt sodann für die Dauer aller im Zeitpunkt<br />
ihrer Abgabe bestehenden und daneben aufgenommenen<br />
Beschäftigungsverhältnisse und verliert ihre Wirkung<br />
erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
mehr ausgeübt wird. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren<br />
Arbeit geber über den Verzicht zu informieren.<br />
Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist im Übrigen<br />
auch für solche geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
möglich, die neben einer rentenversicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung als „erste“ geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
ausgeübt werden, aber wegen des Zusammenrechnungsverbots<br />
rentenversicherungsfrei sind.<br />
ee) Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze<br />
Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Arbeitsentgeltgrenze<br />
von monatlich 400 EUR, so tritt vom Tage des Überschreitens<br />
an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende<br />
Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit. (Beispiel 5)<br />
Beispiel 5:<br />
Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 390 EUR. Am 15. 3. wird eine Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />
auf 410 EUR mit Wirkung vom 1. 4. vereinbart.<br />
n Da das Arbeitsentgelt vom 1. 4. an 400 EUR überschreitet, endet<br />
die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung am 31. 3.<br />
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten<br />
der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Versicherungspflicht.<br />
Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei<br />
Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. (Beispiel 6)<br />
Beispiel 6:<br />
Eine Raumpflegerin arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 240 EUR. Ende Juni bittet der Arbeitgeber sie wider Erwarten,<br />
vom 1. 7. bis zum 31. 8. zusätzlich eine Urlaubsvertretung<br />
zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auf<br />
monatlich 480 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Raumpflegerin bleibt auch für die Zeit vom 1. 7. bis zum<br />
31. 8. versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,<br />
da es sich nur um ein gelegentliches<br />
Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt.<br />
Übrigens: Auch bei einem Überschreiten der Entgeltgrenze<br />
in mehr als zwei Monaten ist weiterhin von Versicherungsfreiheit<br />
auszugehen, wenn in dem relevanten Jahreszeitraum<br />
von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als<br />
4.800 EUR ausgegangen werden kann.<br />
Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte<br />
(Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber<br />
eine auf längstens zwei Monate befristete Beschäftigung mit<br />
einem Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR vereinbart wird,<br />
ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es<br />
sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung<br />
handelt. <strong>Die</strong> Folge: Vom Zeitpunkt der Vereinbarung der<br />
befris teten Beschäftigung an wird die Arbeitsentgeltgrenze
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
15<br />
überschritten und damit tritt Versicherungspflicht ein. <strong>Die</strong>s<br />
gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung<br />
wiede rum unmittelbar eine – für sich betrachtet – geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung anschließt.<br />
In den Fällen, in denen die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR<br />
infolge einer rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts<br />
überschritten wird, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein,<br />
an dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden<br />
ist (z. B. Tag des Abschlusses eines Tarifvertrags); für die<br />
zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />
Allerdings sind in diesen Fällen für das nachgezahlte Arbeitsentgelt<br />
Pauschalbeiträge (auch von dem 400 EUR übersteigenden<br />
Betrag) zu zahlen (vgl. F. V. 15). (Beispiel 7)<br />
Beispiel 7:<br />
Ein Kurierfahrer arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
390 EUR. Durch Tarifvertrag vom 15. 5. wird das Arbeitsentgelt<br />
rückwirkend vom 1. 3. an auf 410 EUR erhöht.<br />
n Infolge der rückwirkenden Erhöhung des Arbeitsentgelts wird<br />
die Arbeitsentgeltgrenze zwar vom 1. 3. an überschritten; Versicherungspflicht<br />
tritt jedoch erst mit dem 15. 5. ein, weil an<br />
diesem Tag der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt<br />
entstanden ist.<br />
3. Kurzfristige Beschäftigungen<br />
a) Allgemeines<br />
Kurzfristigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer<br />
ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf<br />
nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage<br />
nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich (z. B. durch<br />
einen auf längstens ein Jahr befristeten Rahmenarbeitsvertrag)<br />
begrenzt ist. <strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn die kurzfristige<br />
Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung erfüllt.<br />
<strong>Die</strong> Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung sind<br />
mithin nur gegeben, wenn die Beschäftigung von vornherein<br />
auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage (auch kalenderjahrübergreifend)<br />
befristet ist. Eine zeitliche Beschränkung<br />
der Beschäftigung nach ihrer Eigenart liegt vor, wenn<br />
sie sich vorausschauend aus der Art, dem Wesen oder dem<br />
Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt. (Beispiele 8 und 9)<br />
Beispiel 8:<br />
Eine Hausfrau nimmt am 1. 7. eine Beschäftigung als Serviererin<br />
auf, die von vornherein bis zum 31. 8. befristet ist. In dieser<br />
Beschäftigung erzielt sie ein monatliches Arbeitsentgelt von<br />
1.800 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, weil sie von vornherein<br />
auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist und auch nicht<br />
berufsmäßig ausgeübt wird.<br />
Beispiel 9:<br />
Eine Verkäuferin nimmt am 15. 11. eine bis zum 15. 2. des Folgejahres<br />
befristete Beschäftigung (Fünf-Tage-Woche) für ein monatliches<br />
Arbeitsentgelt von 1.500 EUR auf.<br />
n <strong>Die</strong> Verkäuferin ist versicherungspflichtig, weil die Beschäftigung<br />
von vornherein auf mehr als zwei Monate befristet und<br />
deshalb nicht kurzfristig ist. Dem steht nicht entgegen, dass die<br />
Beschäftigungszeit in den beiden Kalenderjahren jeweils zwei<br />
Monate nicht überschreitet.<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt allerdings nicht mehr vor,<br />
wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das<br />
Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung die Arbeitsentgeltgrenze<br />
von monatlich 400 EUR überschreitet.<br />
Kurzfristigkeit liegt auch dann nicht vor, wenn die Zeitdauer<br />
von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres innerhalb<br />
eines Dauerarbeitsverhältnisses oder einer regelmäßig wiederkehrenden<br />
Beschäftigung nicht überschritten wird. Eine Beschäftigung,<br />
die aufgrund eines über zwölf Monate hinausgehenden<br />
Rahmenarbeitsvertrags begründet wird, ist dabei<br />
als Dauerbeschäfti gung bzw. regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung<br />
anzusehen. Allerdings ist in den vorgenannten Fällen<br />
zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt. (Beispiel 10)<br />
Beispiel 10:<br />
Eine Hausfrau arbeitet als Bankkauffrau bei einem Geldinstitut<br />
jeweils an den letzten vier Arbeitstagen im Kalendermonat für<br />
ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Bankkauffrau ist versicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt<br />
400 EUR übersteigt. Dabei ist unerheblich, dass die für<br />
die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung maßgebende Zeitdauer<br />
von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Kalenderjahres nicht überschritten<br />
wird. <strong>Die</strong> Tatsache, dass die Bankkauffrau eine Dauerbeschäftigung<br />
ausübt, schließt das Vorliegen einer kurzfristigen<br />
Beschäftigung aus.<br />
b) Zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />
Von dem Zwei-Monats-Zeitraum ist nur dann auszugehen,<br />
wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der<br />
Woche ausgeübt wird. Bei Beschäftigungen von regelmäßig<br />
weniger als fünf Tagen in der Woche ist bei der Beurteilung<br />
auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen abzustellen. Ein Nachtdienst,<br />
der sich über zwei Kalendertage erstreckt, gilt als ein<br />
Arbeitstag. Werden an einem Kalendertag mehrere kurzfristige<br />
Beschäftigungen ausgeübt, gilt dieser Kalendertag<br />
ebenfalls als ein Arbeitstag. (Beispiel 11)<br />
Bei einer Zusammenrechnung von mehreren Beschäftigungszeiten<br />
treten an die Stelle des Zwei-Monats-Zeitraums 60 Kalendertage.<br />
Das gilt nicht, wenn es sich bei den einzelnen Be schäf-
16<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
tigungszeiten jeweils um volle Kalendermonate handelt. Sind<br />
bei einer Zusammenrechnung Zeiten der Beschäftigung mit<br />
mindestens fünf Tagen in der Woche und solche mit weniger als<br />
fünf Tagen in der Woche zu berücksichtigen, dann ist einheitlich<br />
von dem Zeitraum von 50 Arbeitstagen auszugehen.<br />
Beispiel 11:<br />
Ein Arbeitgeber stellt für Saisonarbeiten mehrere Hausfrauen<br />
mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von<br />
a) sechs Tagen,<br />
b) fünf Tagen und<br />
c) vier Tagen in der Woche ein.<br />
n Da in den Fällen a) und b) die Beschäftigung an mindestens<br />
fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist bei der Feststellung,<br />
ob die Zeitdauer (zwei Monate oder 50 Arbeitstage) überschritten<br />
wird, von der Zwei-Monats-Frist auszugehen.<br />
Im Fall c) hingegen ist auf den Zeitraum von 50 Arbeitstagen<br />
abzustellen, weil die Beschäftigung weniger als fünf Tage in der<br />
Woche in Anspruch nimmt.<br />
Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie auf nicht mehr als<br />
zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage befristet ist.<br />
(Beispiele 13 und 14)<br />
Beispiel 12:<br />
Ein Aushilfskellner arbeitet befristet<br />
vom 2. 5. bis zum 28. 6. (Sechs-Tage-Woche)<br />
bei Arbeitgeber A für ein<br />
monatliches Arbeitsentgelt von<br />
vom 3. 8. bis zum 30. 9.<br />
(Sechs-Tage-Woche)<br />
bei Arbeitgeber B für ein<br />
monatliches Arbeitsentgelt von<br />
58 Kalendertage<br />
720 EUR<br />
59 Kalendertage<br />
310 EUR<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung A ist kurzfristig und daher versicherungsfrei.<br />
<strong>Die</strong> Beschäftigung B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu<br />
ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der ersten Beschäftigung<br />
die Grenze von zwei Monaten (60 Kalendertagen)<br />
überschreitet. Sie ist aber eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
und damit versicherungsfrei, weil das monatliche Arbeitsentgelt<br />
400 EUR nicht übersteigt.<br />
c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />
Bei der Prüfung, ob die Zeiträume von zwei Monaten oder<br />
50 Arbeitstagen überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer<br />
aufeinander folgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen,<br />
unabhängig davon, ob sie geringfügig<br />
entlohnt oder mehr als geringfügig entlohnt sind. <strong>Die</strong>s gilt<br />
auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen<br />
Arbeitgebern ausgeübt werden.<br />
Es ist jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung zu prüfen,<br />
ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr ausgeübten<br />
Beschäftigungen die Zeitgrenze (zwei Monate bzw.<br />
50 Arbeitstage) überschreitet. Wird durch eine Zusammenrechnung<br />
mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen die Grenze<br />
von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen überschritten, handelt<br />
es sich um eine regelmäßig ausgeübte Beschäftigung.<br />
In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung vorliegt. (Beispiel 12)<br />
<strong>Die</strong> vorstehenden Ausführungen gelten auch für Beschäftigungen,<br />
die über den Jahreswechsel hinausgehen. Das heißt,<br />
beginnt eine Beschäftigung in einem Kalenderjahr, in dem die<br />
Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen zusammen mit<br />
Vorbeschäftigungen erreicht ist, liegt für die gesamte Dauer<br />
der Beschäftigung keine Kurzfristigkeit vor, und zwar auch<br />
insoweit, als die zu beurteilende Beschäftigung in das neue<br />
Kalenderjahr hineinreicht. Eine nach Kalenderjahren getrennte<br />
versicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung<br />
erfolgt nicht. Ist die Dauer von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen<br />
bei Beginn einer kalenderjahrüberschreitenden<br />
Beschäf tigung unter Hinzurechnung von Vorbeschäftigungen<br />
noch nicht erreicht, bleibt die kalenderjahrüberschreitende<br />
Beispiel 13:<br />
Eine Hausfrau nimmt am 1. 12. eine Aushilfsbeschäftigung für<br />
ein monatliches Arbeitsentgelt von 1.000 EUR auf; diese ist von<br />
vornherein bis zum 31. 1. des Folgejahres befristet. <strong>Die</strong> Hausfrau<br />
war im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1. 7. bis 31. 8.<br />
beschäftigt.<br />
n <strong>Die</strong> am 1. 12. auf genommene Beschäftigung ist nicht kurzfristig,<br />
weil zu ihrem Beginn feststeht, dass die Dauer im laufenden<br />
Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung<br />
mehr als zwei Monate beträgt. <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt auch<br />
über den Jahreswechsel hinaus versicherungspflichtig, weil<br />
bei kalenderjahrüberschreitenden Beschäftigungen keine getrennte<br />
Beurteilung in Betracht kommt.<br />
Beispiel 14:<br />
Ein Lagerarbeiter nimmt am 1. 12. eine Aushilfsbeschäftigung<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt von 900 EUR auf; diese ist<br />
von vornherein bis zum 31. 1. des Folgejahres befristet. Der<br />
Lagerarbeiter war im laufenden Kalenderjahr bereits vom 1. 8.<br />
bis 31. 8. beschäftigt.<br />
n <strong>Die</strong> am 1. 12. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil<br />
zu ihrem Beginn feststeht, dass die Dauer im laufenden Kalenderjahr<br />
unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigung nicht<br />
mehr als zwei Monate beträgt. <strong>Die</strong> Beschäftigung bleibt auch<br />
über den Jahreswechsel hinaus versicherungsfrei, weil bei kalenderjahrüberschreitenden<br />
Beschäfti gungen keine getrennte<br />
Beurteilung in Betracht kommt.<br />
Werden Arbeitnehmer wiederholt von ein und demselben<br />
Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass ein Rahmenarbeitsvertrag<br />
besteht, liegt eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht<br />
vor, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 50 Arbeitstagen<br />
nicht überschritten wird.
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
17<br />
d) Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />
Eine kurzfristige Beschäftigung erfüllt dann nicht mehr die<br />
Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung, wenn<br />
sie berufsmäßig ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt im<br />
Monat 400 EUR übersteigt. <strong>Die</strong> Prüfung der Berufsmäßigkeit<br />
ist mithin nicht erforderlich, wenn das aufgrund dieser Beschäftigung<br />
erzielte Arbeitsentgelt monatlich 400 EUR nicht<br />
überschreitet. Darüber hinaus ist die Berufsmäßigkeit auch<br />
dann nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge<br />
Überschreitens der Zeitgrenzen als nicht geringfügig anzusehen<br />
ist.<br />
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn<br />
sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist.<br />
Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden (z. B.<br />
zwischen Schulabschluss und beabsichtigter Fachschulausbildung<br />
bzw. beabsichtigtem Studium, auch wenn die Fachschulausbildung<br />
oder das Studium durch gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht<br />
hinausgeschoben wird), sind grundsätzlich von untergeordneter<br />
wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht<br />
berufsmäßig anzusehen. <strong>Die</strong>s gilt sinngemäß auch für kurzfristige<br />
Beschäftigungen, die neben einer Beschäftigung mit<br />
einem Arbeitsentgelt über 400 EUR (Hauptbeschäftigung)<br />
ausgeübt werden, sowie für kurzfristige Beschäftigungen<br />
neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld.<br />
Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung<br />
und Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz werden<br />
dagegen berufsmäßig ausgeübt. <strong>Die</strong>s gilt auch, wenn nach<br />
der Ableistung des freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.<br />
Folgt eine kurzfristige Beschäftigung auf bereits ausgeübte<br />
Beschäftigungen, ist Berufsmäßigkeit ohne weitere Prüfung<br />
anzunehmen, wenn die Beschäftigungszeiten im Laufe eines<br />
Kalenderjahres insgesamt mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage<br />
betragen. Dabei können nur solche Beschäftigungen<br />
berücksichtigt werden, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze<br />
von 400 EUR überschritten wird. Bei Personen,<br />
die aus dem Berufsleben ausgeschieden sind (z. B. Bezieher<br />
einer Vollrente wegen Alters), werden nur Beschäftigungszeiten<br />
nach dem Ausscheiden angerechnet. (Beispiel 15)<br />
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit stehen Zeiten der Meldung<br />
als beschäftigungsloser Arbeitsuchender den Beschäftigungszeiten<br />
gleich.<br />
Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch den<br />
Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird und die während<br />
der gesetzlichen <strong>Die</strong>nstpflicht eine auf zwei Monate bzw.<br />
50 Arbeitstage befristete Beschäftigung ausüben und mehr<br />
als 400 EUR im Monat verdienen, üben diese Beschäftigung<br />
berufsmäßig aus. Dabei spielt es keine Rolle, ob die befristete<br />
Beschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber oder bei einem<br />
anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. <strong>Die</strong>s gilt auch für Beschäftigungen,<br />
die während der Elternzeit oder eines unbezahlten<br />
Urlaubs ausgeübt werden.<br />
Üben Personen, die beschäftigungslos und bei der Agentur für<br />
Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchende<br />
gemeldet sind, eine Beschäftigung aus, so ist diese<br />
als berufsmäßig anzusehen. Sie ist daher ohne Rücksicht auf<br />
ihre Dauer versicherungspflichtig, wenn keine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung vorliegt. (Beispiel 16)<br />
Beispiel 15:<br />
Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das monatliche<br />
Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 EUR) wegen Altersrentenbezugs<br />
zum 31. 3. aufgegeben. Am 1. 8. nimmt sie eine<br />
Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein<br />
bis zum 31. 8. befristet ist.<br />
n Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleibt die bis zum 31. 3.<br />
ausgeübte Beschäftigung außer Betracht. <strong>Die</strong> am 1. 8. aufgenommene<br />
Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt<br />
und bleibt daher versicherungsfrei.<br />
Beispiel 16:<br />
Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine auf zwei<br />
Tage (Samstag und Sonntag) befristete Beschäftigung als Kellner<br />
zu je sieben Stunden; das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag<br />
50 EUR.<br />
n Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig<br />
Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt<br />
für den Beschäftigungszeitraum (100 EUR) die anteilige Arbeitsentgeltgrenze<br />
von (400 EUR x 2 Tage : 30 Tage =) 26,67 EUR<br />
übersteigt, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />
Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung besteht<br />
Versicherungsfreiheit, weil die wöchentliche Arbeitszeit<br />
weniger als 15 Stunden beträgt.<br />
e) Überschreiten der Zeitgrenzen<br />
Überschreitet eine Beschäftigung, die als kurzfristige Beschäftigung<br />
angesehen wird, entgegen der ursprünglichen Erwartung<br />
die Zeitdauer von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen,<br />
so tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht<br />
ein, es sei denn, dass die Merkmale einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung vorliegen.<br />
Stellt sich im Laufe der Beschäftigung heraus, dass sie länger<br />
dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht bereits mit<br />
dem Tag, an dem das Überschreiten der Zeitdauer erkennbar<br />
wird, also nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />
Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der Versicherungsfreiheit.<br />
(Beispiele 17 bis 19)
18<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
Sofern ein zunächst auf ein Jahr oder weniger befristeter<br />
Rahmenarbeitsvertrag mit Arbeitseinsätzen bis zu maximal<br />
50 Arbeitstagen auf eine Dauer von über einem Jahr verlängert<br />
wird, liegt vom Zeitpunkt der Vereinbarung der<br />
Ver längerung an eine regelmäßige Beschäftigung vor.<br />
Beispiel 17:<br />
Eine Hausfrau nimmt am 1. 5. eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin<br />
(6-Tage-Woche) für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 1.800 EUR auf. Sie vertritt nachein ander drei Verkäuferinnen<br />
während des Urlaubs. Da die Urlaubsvertretung am 15. 6. beendet<br />
sein soll, wird zunächst eine kurzfristige Beschäftigung angenommen,<br />
die versicherungsfrei bleibt. <strong>Die</strong> zuletzt vertretene<br />
Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch am 15. 6. mit, dass<br />
sie die Arbeit nicht am 16. 6., sondern erst am 1. 7. aufnehmen<br />
werde. <strong>Die</strong> Urlaubsvertretung verlängert sich bis zum 30. 6.<br />
n Da trotz dieser Verlängerung die Beschäftigung nicht über zwei<br />
Monate ausgedehnt wird, gilt sie weiterhin als kurzfristige<br />
Beschäftigung und bleibt daher versicherungsfrei.<br />
Beispiel 18:<br />
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 17 vor. <strong>Die</strong> vertretene<br />
Verkäuferin nimmt aber entgegen ihrer Mitteilung vom<br />
15. 6. ihre Beschäftigung nicht am 1. 7., sondern erst am 5. 7.<br />
wieder auf, sodass die Urlaubsvertretung bis zum 4. 7. verlängert<br />
wird.<br />
n <strong>Die</strong>se Beschäftigung ist vom 1. 7. an nicht mehr als kurzfristige<br />
Beschäftigung anzusehen und unterliegt daher von diesem<br />
Zeitpunkt an der Versicherungspflicht.<br />
Beispiel 19:<br />
Es liegt der gleiche Sachverhalt wie im Beispiel 17 vor. <strong>Die</strong> vertretene<br />
Verkäuferin teilt ihrem Arbeitgeber jedoch bereits am<br />
15. 6. mit, dass sie ihre Beschäftigung erst am 5. 7. aufnehmen<br />
werde. <strong>Die</strong> Aushilfsverkäuferin erklärt sich am selben Tage<br />
bereit, die Vertretung bis zum 4. 7. zu übernehmen.<br />
n In diesem Fall gilt die Urlaubsvertretung schon vom 15. 6. an<br />
nicht mehr als kurzfristige Beschäftigung; die Versicherungsfreiheit<br />
endet daher am 14. 6.<br />
Wird ein Rahmenarbeitsvertrag zunächst auf ein Jahr begrenzt<br />
und im unmittelbaren Anschluss daran ein neuer Rahmenarbeitsvertrag<br />
abgeschlossen, ist vom Beginn des neuen<br />
Rahmenarbeitsvertrags an von einer regelmäßig ausgeübten<br />
Beschäftigung auszugehen. <strong>Die</strong>s gilt jedenfalls dann, wenn<br />
zwischen den beiden Rahmenarbeitsverträgen kein Zeitraum<br />
von mindestens zwei Monaten liegt. Auch in diesen Fällen ist<br />
allerdings zu prüfen, ob die Merkmale einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung vorliegen.<br />
4. Mehrfachbeschäftigung: Beginn der Versicherungspflicht<br />
Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen und jeden<br />
geringfügig Beschäftigten zu melden. Hieraus erwächst für<br />
den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis<br />
des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen, Beiträge zu<br />
zahlen und ggf. vom Arbeitsentgelt einzubehalten sowie an<br />
die Einzugsstelle abzuführen. Um die Beurteilung korrekt<br />
durch führen zu können, ist der Arbeitnehmer zur Mithilfe<br />
verpflichtet, denn schließlich ist er der Einzige, der Angaben<br />
zu weiteren oder zu Vorbeschäftigungen machen kann.<br />
Sofern dennoch ein <strong>Sozialversicherung</strong>sträger im Nachhinein<br />
(z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei<br />
der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung oder im<br />
Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige<br />
Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen oder – abgesehen von einer geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht<br />
gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht erst mit<br />
dem Tag der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle<br />
oder den Rentenversicherungsträger ein. <strong>Die</strong>s gilt<br />
nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig<br />
versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche<br />
Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären.<br />
5. Bezug von Arbeitslosengeld<br />
Neben geringfügig entlohnten und kurzfristigen Beschäftigungen<br />
bleiben in der Arbeitslosenversicherung bestimmte Beschäftigungen<br />
von Arbeitslosengeldbeziehern versicherungsfrei.<br />
<strong>Die</strong>s gilt, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden<br />
wöchentlich umfasst, wobei gelegentliche Abweichungen von<br />
geringer Dauer unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen sind die<br />
Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen<br />
zusammenzurechnen.<br />
Eine Abweichung von geringer Dauer im vorgenannten Sinne<br />
ist nur anzuerkennen, wenn die Abweichung bei einer befristeten<br />
Beschäftigung von mindestens<br />
vier Wochen nicht mehr als eine Woche,<br />
acht Wochen nicht mehr als zwei zusammenhängende<br />
Wochen,<br />
zwölf Wochen nicht mehr als drei zusammenhängende<br />
Wochen<br />
beträgt. Bei einer unbefristeten Beschäftigung liegt eine Abweichung<br />
von geringer Dauer nur vor, wenn die Abweichung<br />
nicht mehr als drei zusammenhängende Wochen umfasst.
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
19<br />
III. Studenten<br />
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche<br />
Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der<br />
wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden<br />
Schule in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt<br />
werden, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung, wenn sie – unabhängig von der<br />
Höhe ihres Arbeitsentgelts – wöchentlich nicht mehr als<br />
20 Stunden arbeiten. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen<br />
am Wochenende sowie in den Abend- und<br />
Nachtstunden oder während der Semesterferien) kann Versicherungsfreiheit<br />
auch noch bei einer längeren wöchentlichen<br />
Arbeitszeit in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und<br />
Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium<br />
in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung<br />
sind Studenten dagegen in mehr als geringfügigen Beschäftigungen<br />
(vgl. B. II) versicherungspflichtig. (Beispiele 1 und 2)<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Bei einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden beträgt das monatliche<br />
Arbeitsentgelt 600 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversicherung, weil die Arbeitszeit nicht mehr<br />
als 20 Stunden in der Woche beträgt.<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Während<br />
der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />
18 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. In den<br />
Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden<br />
und das monatliche Arbeitsentgelt 1.200 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Ar beitslosenver sicherung, weil während der Vorlesungszeit<br />
die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt<br />
und die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 40 Stunden nur für die<br />
Semesterferien gilt.<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
besteht zudem für solche Studenten, deren<br />
Beschäftigung – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
– von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder<br />
50 Arbeitstage beschränkt ist oder ausschließlich innerhalb<br />
der Semesterferien ausgeübt wird. Dauert eine Aushilfsbeschäftigung<br />
wider Erwarten länger als zwei Monate bzw.<br />
50 Arbeitstage, so beginnt die Versicherungspflicht nach Ablauf<br />
dieses Zeitraums. Stellt sich jedoch schon vorher heraus,<br />
dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />
bereits mit dem Tag, an dem dies bekannt<br />
ist, und nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />
Mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende<br />
Aushilfsbeschäftigungen sind auch dann nicht zusammenzurechnen,<br />
wenn sie bei demselben Arbeitgeber ausgeübt<br />
werden. (Beispiel 3)<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Student ist außerhalb der Semesterferien befristet vom<br />
15. 4. bis 31. 5. bei einer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden für<br />
ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversiche rung, weil sie auf nicht mehr als zwei<br />
Monate beschränkt ist. Sofern im laufenden Kalenderjahr keine<br />
weiteren Beschäftigungen ausgeübt wurden, besteht als kurzfristige<br />
Beschäftigung auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.<br />
Wäre die Beschäftigung bis zum 21. 6. befristet,<br />
so bestünde Versicherungspflicht in allen Zweigen, weil die<br />
Beschäftigungsdauer dann mehr als zwei Monate betragen<br />
und die Beschäftigung nicht ausschließlich während der<br />
Semesterferien ausgeübt würde.<br />
Übt ein Student im Laufe eines Jahres jedoch mehr als 26 Wochen<br />
Aushilfsbeschäftigungen (von mehr als 20 Stunden in<br />
der Woche) aus, so ist er als berufsmäßiger Arbeitnehmer anzusehen,<br />
mit der Folge, dass Versicherungsfreiheit nicht mehr<br />
besteht. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />
dem Tag, an dem erkennbar ist, dass die Beschäftigungszeit<br />
insgesamt mehr als 26 Wochen betragen wird. Für die Beurteilung<br />
der Frage, ob der Zeitraum von 26 Wochen überschritten<br />
wird, sind alle Beschäftigungen von wöchentlich mehr als<br />
20 Stunden zusammenzurechnen. (Beispiel 4)<br />
Im Übrigen wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />
dass bei einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern –<br />
ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund<br />
steht und deshalb, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt.<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
tritt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer ein<br />
Studium aufnimmt und das Arbeitsverhältnis vom Umfang<br />
her den Erfordernissen des Studiums angepasst, das heißt, die<br />
wöchentliche Arbeitszeit (während der Vorlesungszeit) auf<br />
nicht mehr als 20 Stunden reduziert wird. Sofern ein Arbeitnehmer,<br />
der eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden in<br />
der Woche ausübt, ein Studium aufnimmt, tritt mit der Aufnahme<br />
des Studiums ebenfalls Versicherungsfreiheit in der<br />
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.<br />
Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer für die Dauer eines<br />
Studiums beurlaubt werden. In solchen Fällen besteht weiterhin<br />
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung, wenn Bezüge von monatlich mehr<br />
als 400 EUR fortgezahlt werden.
20<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
Beispiel 4:<br />
Ein Student übt folgende voneinander unabhängige Beschäftigungen<br />
aus:<br />
a) vom 1. 2. bis 31. 3. wöchentlich 25 Stunden<br />
für ein Arbeitsentgelt von monatlich 900 EUR,<br />
b) vom 1. 7. bis 31. 8. wöchentlich 40 Stunden<br />
für ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.400 EUR,<br />
c) vom 1. 10. bis 31. 10. wöchentlich 40 Stunden<br />
für ein Arbeitsentgelt von monatlich 1.400 EUR,<br />
d) vom 1. 12. bis 15. 1. wöchentlich 25 Stunden<br />
für ein Arbeitsentgelt von monatlich 900 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigungen a), b) und c) sind versicherungsfrei in der<br />
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, weil sie jeweils<br />
zwei Monate nicht überschreiten und nicht feststand, dass eine<br />
Beschäftigung folgen wird, durch welche die 26-Wochen-Grenze<br />
überschritten wird. <strong>Die</strong> Beschäftigung a) ist als kurzfristige<br />
Beschäftigung versicherungsfrei in der Rentenversicherung,<br />
sofern im laufenden Kalenderjahr keine Vorbeschäftigungen<br />
vorlagen und die weiteren Beschäftigungen noch nicht feststanden.<br />
Dagegen ist die Beschäftigung d) – obwohl auch sie auf nicht<br />
mehr als zwei Monate befristet ist – versicherungspflichtig, weil<br />
bei ihrem Beginn bereits feststeht, dass der Student im Laufe<br />
eines Jahres mehr als 26 Wochen beschäftigt sein wird. Würde<br />
jedoch die Arbeitszeit in einer der drei Beschäftigungen nicht<br />
mehr als 20 Stunden in der Woche betragen, so wäre auch die<br />
Beschäftigung d) versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung, weil Beschäftigungen von nicht<br />
mehr als 20 Stunden wöchentlich hier nicht einbezogen werden.<br />
Sofern Studien- oder Prüfungsordnungen der Hoch- bzw.<br />
Fachhochschulen die Ableistung einer praktischen Tätigkeit<br />
vorsehen und diese Praktika während des Studiums zwischen<br />
zwei theoretischen Ausbildungsabschnitten absolviert werden,<br />
besteht für sie Versicherungsfreiheit in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, wenn die<br />
Praktikanten während dieser Zeit weiter eingeschrieben sind.<br />
Entsprechendes gilt für Schüler von Fachschulen, die während<br />
des Schulbesuchs ein Praktikum ableisten.<br />
Wird ein Studium als integrierter Bestandteil eines Ausbildungs-<br />
bzw. Arbeitsverhältnisses absolviert, ist der Student<br />
als zur Berufsausbildung Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer<br />
anzusehen. Ein solches Studium begründet keine Versicherungsfreiheit.<br />
Eine Befreiung von der Krankenversicherung der Studenten<br />
wirkt sich im Übrigen für eine neben dem Studium ausgeübte<br />
Beschäftigung nicht aus. Das heißt, der Student ist in der Beschäftigung<br />
krankenversicherungspflichtig und damit auch<br />
versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung, wenn die<br />
oben genannten Zeitgrenzen überschritten werden.<br />
IV. Schüler<br />
Schüler allgemein bildender Schulen (Hauptschulen, Realschulen,<br />
Gymnasien) sind in einer neben dem Schulbesuch<br />
ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei, wenn die<br />
Beschäftigung die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.<br />
<strong>Die</strong> Schülereigenschaft endet mit dem Tag der Ausstellung<br />
des Abschluss- bzw. Abgangszeugnisses.<br />
In der Arbeitslosenversicherung besteht für Beschäftigungen<br />
von Schülern allgemein bildender Schulen generell Versicherungsfreiheit.<br />
Das gilt jedoch nicht für Arbeitnehmer, die schulische<br />
Einrichtungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit besuchen,<br />
wenn dies der Fortbildung dient (z. B. Abendschulen,<br />
Volkshochschulen).<br />
V. Hauptberuflich Selbstständige<br />
Personen, die neben einer hauptberuflich selbstständigen<br />
Erwerbstätigkeit eine Nebenbeschäftigung ausüben, unterliegen<br />
in dieser Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung.<br />
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann,<br />
wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen<br />
Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen<br />
deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbs tätigkeit<br />
darstellt. Hiervon kann grundsätzlich ausgegangen werden,<br />
wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Nebenbeschäftigung<br />
unter 18 Stunden liegt oder das monatliche Arbeitsentgelt<br />
nicht mehr als 1.277,50 EUR (2010) beträgt. Auch Personen,<br />
die in ihrem Betrieb einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig<br />
beschäftigen, sind hauptberuflich selbstständig tätig.<br />
Eine Besonderheit gilt für landwirtschaftliche Unternehmer,<br />
die Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse sind und<br />
eine Beschäftigung aufnehmen, deren Dauer voraussichtlich<br />
26 Wochen nicht überschreitet. Sie unterliegen aufgrund der<br />
Beschäftigung auch dann nicht der Versicherungspflicht in der<br />
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn die landwirtschaftliche<br />
Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, sondern<br />
bleiben weiterhin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung<br />
versichert; allerdings hat der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil<br />
zur Krankenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 13).<br />
Für den Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
gelten für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige die<br />
allgemeinen versicherungsrechtlichen Regelungen. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass für eine Nebenbeschäftigung von hauptberuflich<br />
selbstständig Tätigen Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />
nur dann in Betracht kommt, wenn die Nebenbeschäftigung<br />
die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
21<br />
VI. Beamte, Beamtenähnliche und Berufssoldaten<br />
Beamte und beamtenähnliche Personen sowie Berufssoldaten<br />
der Bundeswehr unterliegen in ihrem öffentlich-rechtlichen<br />
<strong>Die</strong>nstverhältnis nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-,<br />
Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. <strong>Die</strong>s gilt<br />
in der Kranken- und Pflegeversicherung auch für außerhalb<br />
des Beamtenverhältnisses ausgeübte Zweitbeschäftigungen.<br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten für Zweitbeschäftigungen<br />
von Beamten, beamtenähnlichen Personen<br />
sowie von Berufssoldaten der Bundeswehr die allgemeinen<br />
versicherungsrechtlichen Regelungen, sodass insoweit Versicherungsfreiheit<br />
nur dann in Betracht kommt, wenn die<br />
Zweitbeschäftigung die Merkmale der Geringfügigkeit erfüllt.<br />
Für eine Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber beurlaubte<br />
Beamte sind in dieser Beschäftigung kranken-, pflegeund<br />
arbeitslosenversicherungsfrei, wenn<br />
sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten<br />
Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung<br />
das vereinbarte Arbeitsentgelt und den Beihilfevorschriften<br />
entsprechende Leistungen zu gewähren, und<br />
der beurlaubende <strong>Die</strong>nstherr erklärt, dass er die Rücknahme<br />
des beurlaubten Beamten ab dem Zeitpunkt gewährleistet,<br />
zu dem der Arbeitgeber diese Leistungen im<br />
Krankheitsfall nicht mehr erbringt.<br />
In der Rentenversicherung besteht in diesen Fällen Versicherungsfreiheit,<br />
wenn sich die Gewährleistung des Ruhegehalts<br />
und der Hinterbliebenenversorgung auch auf die anderweitige<br />
Beschäftigung erstreckt.<br />
VII. Mitglieder berufsständischer Einrichtungen<br />
Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung<br />
Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder<br />
Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft<br />
Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind<br />
(Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer),<br />
können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. <strong>Die</strong>s gilt allerdings nur, wenn für die Angehörigen<br />
dieser Berufsgruppen bereits vor dem 1. 1. 1995 eine<br />
gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen<br />
Kammer bestand.<br />
Der Befreiungsantrag ist über die berufsständische Versorgungseinrichtung<br />
zu stellen, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen<br />
bestätigt und den Antrag anschließend an<br />
die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet.<br />
<strong>Die</strong> Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />
an, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach<br />
beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. Berufsfremde<br />
Beschäftigungen werden von der Befreiung nicht<br />
erfasst.<br />
VIII. Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer<br />
1. Rentner<br />
a) Vollrente wegen Alters<br />
Beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind in der<br />
Rentenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat<br />
jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen (vgl. F. V. 12). Der Bezug<br />
einer Teilrente wegen Alters führt nicht zur Versicherungsfreiheit.<br />
b) Rente wegen voller Erwerbsminderung oder EU-Rente<br />
Arbeitnehmer sind in der Arbeitslosenversicherung während<br />
des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder<br />
wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetz lichen Rentenversicherung<br />
versicherungsfrei.<br />
2. Pensionäre<br />
Pensionäre, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind – unabhängig<br />
davon, ob der Versorgungsbezug wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit<br />
oder wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt<br />
wird – krankenversicherungsfrei und unterliegen damit in dieser<br />
Beschäftigung auch nicht der Versicherungspflicht in der<br />
sozialen Pflegeversicherung.<br />
In der Rentenversicherung besteht nur für solche Pensionäre<br />
Versicherungsfreiheit, die eine Versorgung wegen Erreichens<br />
einer Altersgrenze erhalten. Rentenversicherungsfrei sind<br />
ferner Bezieher einer Altersversorgung aus einer berufsständischen<br />
Versorgungseinrichtung (z. B. Architektenkammer).<br />
Eine Pension wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit begründet seit dem<br />
1. 1. 1992 keine Rentenversicherungsfreiheit mehr. Allerdings<br />
bleiben alle Pensionäre mit einer Versorgung wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit,<br />
die sich bis Ende 1991 auf eigenen Antrag von der<br />
Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, über den<br />
31. 12. 1991 in jeder Beschäftigung weiterhin von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreit. Auch beschäftigte Pensionäre,<br />
deren Versorgung wegen <strong>Die</strong>nstunfähigkeit vor dem 1. 1. 1992<br />
begonnen hat und mindestens 65 % der ruhegehaltsfähigen<br />
<strong>Die</strong>nstbezüge beträgt, bleiben in jeder Beschäftigung rentenversicherungsfrei.<br />
Der Arbeitgeber hat für rentenversicherungsfreie<br />
bzw. für von der Rentenversicherungspflicht befreite<br />
Pensionäre den Arbeitgeberbeitragsanteil zu zahlen<br />
(vgl. F. V. 12).
22<br />
V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
3. Leistungsgeminderte Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit<br />
dauernd der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung<br />
stehen, sind arbeitslosenversicherungsfrei, wenn die Agentur<br />
für Arbeit diese Leistungsminderung und der zuständige Rentenversicherungsträger<br />
volle Erwerbsminderung festgestellt<br />
haben. <strong>Die</strong> Arbeitslosenversicherungsfreiheit tritt von dem<br />
Zeitpunkt an ein, in dem sowohl die Agentur für Arbeit als<br />
auch der Rentenversicherungsträger die diesbezüglichen<br />
Feststellungen getroffen haben.<br />
4. Ältere Arbeitnehmer<br />
a) Personen im regelaltersrentenfähigen Alter<br />
Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht<br />
rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />
erhalten haben, sind rentenversicherungsfrei. Der Arbeitgeber<br />
hat für sie jedoch seinen Beitragsanteil zu zahlen<br />
(vgl. F. V. 12).<br />
In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungspflicht<br />
lediglich bis zum Ende des Monats, in dem Arbeitnehmer das<br />
Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente aus der gesetzlichen<br />
Rentenversicherung vollenden. Vom Beginn des<br />
nächsten Monats an sind sie arbeitslosenversicherungsfrei.<br />
Unabhängig von der Arbeitslosenversicherungsfreiheit hat<br />
der Arbeitgeber für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
jedoch den Arbeitgeberbeitragsanteil zu zahlen<br />
(vgl. F. V. 12), es sei denn, dass Arbeitslosenversicherungsfreiheit<br />
auch aus anderen Gründen besteht.<br />
b) Personen über 55 Jahre<br />
Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig<br />
werden – z. B. durch Übergang von Vollzeit-<br />
zur Teilzeitbeschäftigung oder durch Wechsel von selbstständiger<br />
Tätigkeit in unselbstständige Beschäftigung –, sind<br />
kran kenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren<br />
vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert<br />
waren.<br />
Weitere Voraussetzung ist, dass sie mindestens die Hälfte dieser<br />
Zeit krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreit oder hauptberuflich selbst ständig und<br />
nicht krankenversicherungspflichtig waren.<br />
Auch Ehegatten von Personen, welche die vorgenannten<br />
Voraus setzungen erfüllen und nach Vollendung des 55. Lebensjahres<br />
eine dem Grunde nach versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung aufnehmen, sind krankenversicherungsfrei.<br />
Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass aufgrund<br />
der Beschäf tigung keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung<br />
besteht.<br />
IX. Pflegeversicherung<br />
1. Befreiung bei „Alt“-Verträgen<br />
Personen, die bereits vor dem 23. 6. 1993 einen privaten Pflegeversicherungsvertrag<br />
abgeschlossen hatten, konn ten sich<br />
zum 1. 1. 1995 von der Versicherungspflicht in der sozialen<br />
Pflegeversicherung befreien lassen. <strong>Die</strong>se Befreiung kann<br />
nicht widerrufen werden und gilt auf Dauer. Sie schließt nicht<br />
nur die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung<br />
aus, sondern gilt z. B. auch bei einem Bezug von Arbeitslosengeld<br />
sowie im Rentenalter.<br />
2. Befreiung bei freiwilliger Krankenversicherung<br />
Freiwillig Krankenversicherten wird die Möglichkeit eingeräumt,<br />
sich von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung<br />
befreien zu lassen und in die private Pflegeversicherung<br />
zu wechseln. Hierfür wird vorausgesetzt, dass<br />
das freiwillige Mitglied bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit<br />
versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die in<br />
der sozialen Pflegeversicherung eine Familienversicherung<br />
bestünde, Vertragsleistungen beanspruchen kann, die nach<br />
Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung<br />
gleichwertig sind.<br />
Der Antrag auf Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung<br />
muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der freiwilligen<br />
Krankenversicherung gestellt werden. <strong>Die</strong> Befreiung von der<br />
Pflegeversicherung wirkt vom Beginn der freiwilligen Krankenversicherung<br />
an, ein Widerruf ist ausgeschlossen. Sie gilt für<br />
die Dauer der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung und verliert ihre Wirkung auch dann<br />
nicht, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt, vorausgesetzt,<br />
die freiwillige Krankenversicherung besteht ununterbrochen<br />
fort. Tritt jedoch ein anderweitiger Versicherungspflichttatbestand<br />
ein (z. B. Krankenversicherungspflicht wegen<br />
Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze), so endet die<br />
Befreiung von der sozialen Pflegeversicherung.<br />
3. Kündigung privater Pflegeversicherungsverträge<br />
Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig<br />
werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit<br />
versichert sind, können ihren privaten Pflegeversiche -<br />
rungs vertrag kündigen, wenn sie nachweisen, dass sie der<br />
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.<br />
<strong>Die</strong> Kündigung ist mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung an möglich.<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet, dass auch eine rückwirkende Kündigung<br />
des privaten Pflegeversicherungsvertrags möglich ist, und<br />
zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Versicherungspflicht<br />
in der sozialen Pflegeversicherung begonnen hat.
K R A N K E N K A S S E N Z U S TÄ N D I G K E I T<br />
23<br />
C. Krankenkassenzuständigkeit<br />
I. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Zuständigkeit einer Krankenkasse wird grundsätzlich<br />
durch die Ausübung eines Wahlrechts durch den Arbeitnehmer<br />
begründet.<br />
II. Wählbare Krankenkassen<br />
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig<br />
krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich<br />
zwischen folgenden Krankenkassen wählen:<br />
Das Wahlrecht ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der<br />
Versicherungspflicht auszuüben. Wird das Wahlrecht nicht<br />
innerhalb dieser Frist ausgeübt, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer<br />
bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt<br />
eine Krankenversicherung (ggf. auch Familienversicherung)<br />
bestand. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
diese „letzte“ Krankenkasse zu benennen. In den Fällen, in<br />
denen der Arbeitnehmer sein Krankenkassenwahlrecht nicht<br />
ausübt und auch noch nie gesetzlich krankenversichert war,<br />
hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkassen<br />
anzumelden, die der Arbeitnehmer wählen könnte.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer mitzuteilen,<br />
bei welcher Krankenkasse er ihn angemeldet hat.<br />
IV. Kündigung der Mitgliedschaft<br />
AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,<br />
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung<br />
der Ersatzkasse auf den Beschäftigungs- oder Wohnort<br />
erstreckt,<br />
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in<br />
einem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder<br />
Innungskrankenkasse besteht,<br />
eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die Satzung<br />
der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine allgemeine<br />
Öffnung für abgegrenzte Regionen vorsieht,<br />
die Knappschaft,<br />
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft<br />
oder eine Familienversicherung bestanden hat,<br />
die Kasse, bei welcher der Ehegatte versichert ist.<br />
III. Ausübung des Wahlrechts<br />
Das Wahlrecht ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu<br />
erklären, wobei die Ausübung des Krankenkassenwahlrechts<br />
bereits von der Vollendung des 15. Lebensjahres an möglich<br />
ist, ohne dass es einer Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters<br />
des Minderjährigen bedarf.<br />
<strong>Die</strong> gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen.<br />
Sie hat dem Arbeitnehmer nach Ausübung des Wahlrechts<br />
unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen.<br />
Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn der<br />
Versicherungspflicht eine Mitgliedschaft bei einer anderen<br />
Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung<br />
nur ausgestellt werden, wenn eine Kündigungsbestätigung<br />
der bisherigen Krankenkasse vorgelegt wird. <strong>Die</strong>se Mitgliedsbescheinigung<br />
hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber<br />
unverzüglich vorzulegen, damit dieser die Anmeldung zur<br />
gewählten Krankenkasse vornehmen kann.<br />
Sowohl krankenversicherungspflichtige als auch freiwillig<br />
krankenversicherte Arbeitnehmer sind mindestens 18 Monate<br />
(bei Inanspruchnahme bestimmter Wahltarife drei Jahre) an<br />
die von ihnen gewählte Krankenkasse gebunden. Danach<br />
können sie die Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten<br />
Kalendermonats kündigen, gerechnet von dem Monat an, in<br />
dem das Mitglied die Kündigung erklärt. <strong>Die</strong> Krankenkasse hat<br />
dem Mitglied sodann unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung, eine<br />
Kündigungsbestätigung auszustellen.<br />
Sofern eine Krankenkasse einen individuellen Zusatzbeitrag<br />
erhebt, ihren Zusatzbeitrag erhöht oder ihre Prämienzahlung<br />
verringert, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Kassenmitgliedschaft<br />
bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung,<br />
Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung zu<br />
kündigen. <strong>Die</strong> Krankenkasse muss ihre Mitglieder spätestens<br />
einen Monat vor der erstmaligen Fälligkeit auf das Kündigungsrecht<br />
hinweisen. Kommt eine Krankenkasse gegenüber<br />
einem Mitglied dieser Hinweispflicht nicht nach, verschiebt<br />
sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des<br />
Zusatzbeitrags und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts<br />
um den entsprechenden Zeitraum. In diesen<br />
Fällen gilt die Bindungsfrist von 18 Monaten nicht.<br />
<strong>Die</strong> Kündigung wird im Übrigen nur dann wirksam, wenn der<br />
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist<br />
eine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.<br />
Der erneute Eintritt von Versicherungspflicht, z. B. bei Aufnahme<br />
einer neuen Beschäftigung, eröffnet grundsätzlich kein<br />
neues Wahlrecht. Ging dem jedoch eine Unterbrechung der<br />
Mitgliedschaft von mindestens einem Kalendertag voraus,<br />
kann ungeachtet der Bindungsfrist eine neue Krankenkasse<br />
gewählt werden.
24<br />
M E L D U N G E N<br />
D. Meldungen<br />
I. Einheitliches Meldeverfahren<br />
a) Maschinelle Entgeltabrechnungsprogramme<br />
Eine Entgeltabrechnungssoftware bietet den Vorteil, dass die<br />
Meldungen vom Programm selbstständig erstellt und an die<br />
Krankenkassen übermittelt werden. Voraussetzung für den<br />
Einsatz ist allerdings, dass die Entgelt abrechnungsprogramme<br />
strenge Qualitätsanforderungen erfüllen; sie müssen u. a. vorsehen,<br />
dass<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sträger benötigen für die Feststellung<br />
der Leistungsansprüche ihrer Versicherten und für die Erfüllung<br />
ihrer sonstigen Aufgaben verschiedene Informationen.<br />
Zu diesem Zweck gibt es ein einheitliches Meldeverfahren,<br />
dessen gesetzliche Grundlage die Datenerfassungs- und<br />
-übermittlungsverordnung (DEÜV) ist.<br />
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Meldungen ausschließlich<br />
durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />
aus systemuntersuchten Programmen oder mittels maschinell<br />
erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten (vgl. D. I. 2).<br />
<strong>Die</strong> Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind<br />
der zuständigen Krankenkasse (Einzugsstelle, vgl. D. II) einzureichen.<br />
Damit das Meldeverfahren für den Arbeitgeber möglichst<br />
einfach ist und wenig Aufwand verursacht, gilt die Meldung<br />
an die Einzugsstelle für alle <strong>Sozialversicherung</strong>szweige,<br />
sie leitet die Daten an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />
weiter. Sofortmeldungen (vgl. D. III. 1) sind allerdings<br />
direkt an die Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung<br />
zu übermitteln.<br />
Das Meldeverfahren gilt auch für geringfügig Beschäftigte;<br />
es sind grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Entgeltangaben)<br />
zu erstatten, die auch für versicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer in Betracht kommen. Das heißt, neben An- und<br />
Abmeldungen müssen auch Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />
abgegeben werden. <strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig<br />
Beschäftigte sind an die Minijob-Zentrale zu erstatten.<br />
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind im Rahmen<br />
eines gesonderten Meldeverfahrens, dem Haushaltsscheckverfahren,<br />
zu melden. <strong>Die</strong>se Meldungen werden mittels Papiervordruck<br />
abgegeben. Ein elektronisches Meldeverfahren<br />
gibt es hier nicht (vgl. D. IV. 5).<br />
2. Maschinelles Meldeverfahren<br />
In der <strong>Sozialversicherung</strong> gilt ausschließlich das maschinelle<br />
Meldeverfahren. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen<br />
Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung<br />
entweder aus systemuntersuchten Programmen<br />
oder mittels maschinell erstellter Ausfüll hilfen zu erstatten:<br />
die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung und<br />
jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit, Richtigkeit<br />
und Zulässigkeit geprüft,<br />
die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge maschinell und richtig<br />
berechnet,<br />
alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten<br />
Entgeltunterlagen entnommen und<br />
die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt und<br />
ausgelöst werden.<br />
Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der lnformationstechnischen<br />
Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(ITSG) geprüft. <strong>Die</strong> ITSG erteilt nach bestandener<br />
Prüfung ein GKV-Zertifikat für die Programme. Das Zertifikat<br />
bedeutet gleichzeitig auch die Zulassung zum maschinellen<br />
Meldeverfahren.<br />
<strong>Die</strong> Übertragung der Meldungen an die Datenannahmestellen<br />
der Krankenkassen muss verschlüsselt erfolgen. Dazu ist es<br />
notwendig, dass sich die Arbeitgeber bei dem sogenannten<br />
TrustCenter der ITSG (www.itsg.de/tc) registrieren lassen.<br />
<strong>Die</strong> Registrierung muss alle drei Jahre erneuert werden. <strong>Die</strong><br />
Arbeitgeber erhalten als Nachweis für die Registrierung ein<br />
entsprechendes Zertifikat.<br />
b) Maschinelle Ausfüllhilfen<br />
Für Arbeitgeber, die keine maschinellen Entgeltabrechnungsprogramme<br />
einsetzen, stehen für die elektronische Datenübermittlung<br />
an die Krankenkassen bzw. deren Datenannahmestellen<br />
EDV-gestützte Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei<br />
handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am<br />
Bildschirm manuell eingegeben und anschließend auf elektronischem<br />
Wege an die Daten annahmestellen der Krankenkassen<br />
sicher übermittelt werden; auch diese Produkte werden<br />
von der ITSG einer Qualitätsprüfung unterzogen. <strong>Die</strong> Krankenkassen<br />
stellen kostenfrei die Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung<br />
(www.svnet.info):<br />
sv.net/online<br />
… bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, anhand einer<br />
bildschirmgeführten Ausfüllhilfe Daten für eine <strong>Sozialversicherung</strong>smeldung<br />
direkt online einzugeben. Während der<br />
Er stellung der Meldung werden umfangreiche Plausibilitätsprüfungen<br />
zu den eingegebenen Daten durchgeführt. Für
M E L D U N G E N<br />
25<br />
eine möglichst einfache Handhabung wurde der ehemalige<br />
Vordruck „Meldung zur <strong>Sozialversicherung</strong>“ in sv.net/online<br />
elektronisch nachgebildet. <strong>Die</strong> automatisch verschlüsselten<br />
Daten werden dann an die zuständigen Datenannahmestellen<br />
und von dort an die zuständige Krankenkasse weitergeleitet.<br />
Für die Nutzung von sv.net/online ist ein lnternetzugang und<br />
ein Standard-lnternetbrowser erforderlich. Zur eindeutigen<br />
Identifizierung des Arbeitgebers dient die von der Bundesagentur<br />
für Arbeit vergebene Betriebsnummer. Eine besondere<br />
Installation auf dem PC des Arbeitgebers ist bei dieser<br />
Variante nicht notwendig. Über sv.net/online können jedoch<br />
keine Personaldaten für zukünftige Erfassungen gespeichert<br />
werden. Es müssen also jedesmal die vollständigen Meldedaten<br />
des Arbeitnehmers erfasst werden.<br />
sv.net/<strong>classic</strong><br />
… bietet dem Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit, Meldungen<br />
zur <strong>Sozialversicherung</strong> manuell am Bildschirm zu erfassen.<br />
Sv.net/<strong>classic</strong> arbeitet allerdings nicht online, sondern<br />
wird auf dem PC des Arbeitgebers installiert. Es bietet deshalb<br />
die Möglichkeit, alle Stammdaten und Beschäftigungszeiten<br />
der Arbeitnehmer lokal auf dem PC zu speichern und zu verwalten.<br />
<strong>Die</strong>s hat den Vorteil, dass diese Daten nicht bei jeder<br />
Meldung neu erfasst werden müssen. Sv.net/<strong>classic</strong> ist also<br />
besonders für die Arbeitgeber geeignet, die ihre Meldungen<br />
ohne die Unterstützung eines maschinellen Entgeltabrechnungs<br />
programms abgeben möchten.<br />
Mit sv.net/<strong>classic</strong> besteht zudem die Möglichkeit, sozialversicherungsrechtliche<br />
Beurteilungen von Beschäftigungen<br />
vorzunehmen. Der Arbeitgeber wird bei der Erstellung der<br />
Meldungen durch zahlreiche sozialversicherungsrechtliche<br />
Plausibilitätskontrollen unterstützt.<br />
Nach der manuellen Erfassung werden die Meldedaten automatisch<br />
verschlüsselt, über eine gesicherte lnternetverbindung<br />
an die Datenannahmestellen versandt und von dort an<br />
die zuständigen Krankenkassen weitergeleitet.<br />
WICHTIG: Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für<br />
Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der<br />
Mitarbeiter noch die <strong>Sozialversicherung</strong>s- und Steueranteile<br />
berechnet werden.<br />
3. Ausfüllhinweise<br />
Insbesondere, aber nicht nur für die Arbeitgeber, die ihre<br />
Meldungen nicht mittels maschinel ler Entgeltabrechnungsprogramme,<br />
sondern mithilfe einer maschinellen Ausfüllhilfe<br />
erstellen, sind nachstehend wichtige Hinweise zusammengestellt.<br />
<strong>Die</strong> Erfassungsmaske, beispielsweise von sv.net, orientiert sich<br />
weitgehend an dem ehemaligen Papiervordruck „Meldung zur<br />
<strong>Sozialversicherung</strong>“. <strong>Die</strong> folgenden Ausfüllhinweise sind auf<br />
einige der Eingabefelder von sv.net abgestellt:<br />
<strong>Die</strong> einzutragende Versicherungsnummer ist dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
des Arbeitnehmers zu entnehmen.<br />
Anmeldungen sind auch ohne Versicherungsnummer<br />
zulässig; dann sind allerdings die Angaben unter „Wenn<br />
keine Versicherungsnummer angegeben werden kann:“<br />
im unteren Teil erforderlich.<br />
Um Rückfragen der Krankenkasse zu erleichtern, kann die<br />
Personalnummer des Arbeitnehmers eingetragen werden<br />
(freiwillige Angabe).<br />
Es ist der vollständige Name des Arbeitnehmers anzugeben<br />
(Name, ggf. Vorsatzwort, ggf. Zusatz, ggf. Titel und Vorname).<br />
<strong>Die</strong> Namensangaben sind amtlichen Unterlagen<br />
(z. B. Personalausweis) zu entnehmen.<br />
Als Anschrift wird in Anmeldungen die im Zeitpunkt der<br />
Meldung geltende Adresse angegeben. Bei Abmeldungen/<br />
Jahresmeldungen ist, wenn gegenüber der in der Anmeldung<br />
angegebenen Anschrift eine Änderung eingetreten<br />
ist, die neue Anschrift anzugeben. Ansonsten bleiben die<br />
entsprechenden Eingabefelder leer.<br />
In der Auswahlmaske für die Meldungen (z. B. Anmeldung,<br />
Abmeldung, Jahresmeldung, Unterbrechungsmeldung)<br />
ist der auf den jeweiligen Meldesachverhalt zutreffende<br />
Meldegrund zu bestimmen; dieser wird in die Erfassungsmaske<br />
in das Feld „Grund der Abgabe“ übernommen.<br />
In das Feld „Entgelt in Gleitzone“ ist bei Ab-, Jahresoder<br />
Unterbrechungsmeldungen die zutreffende Schlüsselziffer<br />
(0, 1 oder 2) einzutragen (vgl. auch D. III. 3).<br />
Als Beschäftigungszeit ist bei einer Anmeldung unter<br />
„von“ das Datum des Beginns der Beschäftigung bzw. bei<br />
einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />
das Datum des Eintritts der Änderung einzutragen.<br />
Bei einer Abmeldung, Jahresmeldung oder Unterbrechungsmeldung<br />
ist die noch nicht gemeldete Beschäftigungs<br />
zeit des laufenden Kalenderjahres bis zum Ende<br />
der Beschäftigung bzw. bis zur Unterbrechung (bei einer<br />
Jahresmeldung bis zum 31. 12.) einzutragen.<br />
Als Betriebsnummer wird die dem Arbeitgeber von der<br />
Bundesagentur für Arbeit zugeteilte achtstellige Nummer<br />
eingetragen. Ist für den Betrieb noch keine Betriebsnummer<br />
vergeben worden, ist diese beim Betriebsnummern-<br />
Service (www.arbeitsagentur.de) unverzüglich zu beantragen.<br />
Bei Personengruppe ist der dreistellige Personengruppenschlüssel<br />
einzutragen, der auf den zu meldenden<br />
Arbeitnehmer zutrifft. <strong>Die</strong> zulässigen Personengruppenschlüssel<br />
sind in dem Eingabefeld hinterlegt.
26<br />
M E L D U N G E N<br />
Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung ist das diesbezügliche<br />
Feld anzukreuzen.<br />
Unter Betriebsstätte ist anzukreuzen, ob die Beschäftigung<br />
in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-<br />
Berlin (Ost) oder in den alten Bundesländern einschließlich<br />
West-Berlin (West) ausgeübt wird.<br />
<strong>Die</strong> für die einzelnen <strong>Sozialversicherung</strong>szweige (KV, RV,<br />
ALV, PV) gültigen Beitragsgruppenschlüssel sind in den<br />
jeweiligen Eingabefeldern hinterlegt (vgl. auch F. IV).<br />
<strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ können dem von der Bundes<br />
agentur für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis<br />
entnommen werden. In den ersten drei Stellen<br />
(erstes Eingabefeld) wird die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />
(z. B. Kraftfahrzeugschlosser = 281) und in der<br />
vierten Stelle (zweites Eingabefeld) die Stellung im Beruf<br />
sowie in der fünften Stelle (drittes Eingabefeld) die Ausbildung<br />
des Arbeitnehmers verschlüsselt eingetragen.<br />
<strong>Die</strong> Staatsangehörigkeit ist mit dem amtlichen dreistelligen<br />
Schlüssel anzugeben. Bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit<br />
ist hier die neue Staatsangehörigkeit einzutragen.<br />
Ein Verzeichnis der häufig vorkommenden Staatsangehörigkeiten<br />
ist im Eingabefeld hinterlegt.<br />
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit<br />
sechs Ziffern anzugeben; Cent-Beträge von mehr als 49<br />
sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle<br />
Euro-Beträge zu runden.<br />
4. <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
Für das Meldeverfahren vergeben die Rentenversicherungsträger<br />
an jeden Arbeitnehmer (auch an geringfügig Beschäftigte)<br />
eine Versicherungsnummer. <strong>Die</strong>se Versicherungsnummer<br />
kann dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis entnommen<br />
werden, der von den Rentenversicherungsträgern ausgestellt<br />
wird. Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten erhalten<br />
ebenso einen <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis wie beschäftigte<br />
Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Der <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis ist bei Beginn einer<br />
Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />
5. Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />
Der als nicht fälschungssicher geltende <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
erfüllt seit dem 1. 1. 2009 lediglich noch die unter<br />
D. I. 4. beschriebene Funktion. Im Baugewerbe, im Gaststättenund<br />
Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe,<br />
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen<br />
Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen<br />
der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei<br />
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und<br />
Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft gilt<br />
seither eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren.<br />
In diesen Wirtschaftsbereichen tätige Personen<br />
sind verpflichtet, bei der Erbringung von <strong>Die</strong>nst- oder Werkleistungen<br />
ihren Personalausweis, Pass oder ein Ausweisbzw.<br />
Passersatzdokument mitzuführen und den Behörden<br />
der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.<br />
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen<br />
und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über<br />
die Mitführungs- und Vorlagepflicht – mit bußgeldbewehrter<br />
Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung – soll<br />
der Sicherstellung dienen, dass der den Weisungen des Arbeitgebers<br />
unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere<br />
bei sich führt.<br />
II. Meldepflicht<br />
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Meldungen für seine Arbeitnehmer<br />
zu erstatten. Er hat alle Arbeitnehmer, für die Beiträge<br />
oder auch nur Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
zu entrichten sind, der zuständigen Krankenkasse<br />
zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />
Arbeitnehmer selbst versichert oder familienver sichert ist.<br />
Besteht keine Krankenversicherung, hat der Arbeitgeber die<br />
Meldung gegenüber der Krankenkasse zu erstatten, bei der<br />
für den Arbeitnehmer zuletzt eine Krankenversicherung (ggf.<br />
auch Familienversicherung) bestand. War der Arbeitnehmer<br />
noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,<br />
kann der Arbeitgeber die Meldung an eine der Krankenkassen<br />
erstatten, die der Arbeitnehmer bei Krankenversicherungspflicht<br />
wählen könnte.<br />
<strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich<br />
an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See abzugeben. <strong>Die</strong> Krankenkassenzuständigkeit<br />
für den geringfügig Beschäftigten ändert sich<br />
dadurch nicht. Lediglich Meldungen für Zeiträume vor dem<br />
1. 4. 2003 sind auch weiterhin an die für den geringfügig Beschäftigten<br />
zuständige Krankenkasse abzugeben.<br />
Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
bei Beschäftigungsbeginn den <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
vorzulegen und ihm die zur Abgabe der Meldungen erforderlichen<br />
Angaben zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere<br />
die Mitteilung, ob noch weitere Beschäftigungen (auch geringfügige<br />
Beschäftigungen) bei anderen Arbeitgebern ausgeübt<br />
werden. Darüber hinaus sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zu weiteren Angaben verpflichtet, sofern diese im<br />
Einzelfall benötigt werden.
M E L D U N G E N<br />
27<br />
III. Meldepflichtige Tatbestände<br />
1. Sofortmeldung<br />
In den Branchen, die auch der Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />
von Ausweispapieren unterliegen (vgl. D. I. 5), besteht seit<br />
dem 1. 1. 2009 die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.<br />
<strong>Die</strong>s soll eine schnelle und zweifelsfreie Feststellung ermöglichen,<br />
ob der Arbeitgeber seinen <strong>Sozialversicherung</strong>spflichten<br />
bereits nachgekommen ist. Durch die Neuregelung wird die<br />
Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Überprüfung<br />
aufgenommen worden und eine Meldung damit<br />
noch nicht erforderlich. <strong>Die</strong> Kontrollbehörden können nunmehr<br />
unmittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis<br />
der <strong>Sozialversicherung</strong> gemeldet wurde.<br />
<strong>Die</strong> automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“) muss<br />
spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an die Datenstelle<br />
der Deutschen Rentenversicherung abgegeben werden.<br />
Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen<br />
für einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der Datenstelle<br />
der Deutschen Rentenversicherung vor, ist dies ein eindeutiges<br />
Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.<br />
<strong>Die</strong> Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des<br />
Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,<br />
ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen<br />
Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die<br />
Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäftigungsaufnahme<br />
enthalten.<br />
2. Beginn der Beschäftigung<br />
Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
und jeden Arbeitnehmer, für den Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung zu<br />
zahlen sind, sowie jeden geringfügig Beschäftigten mit der<br />
ersten, auf den Beginn der Beschäftigung folgenden Lohnund<br />
Gehaltsabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs<br />
Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen<br />
Krankenkasse bzw. der Minijob-Zentrale anzumelden.<br />
Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung sv.net,<br />
wird in das Feld „Grund der Abgabe“ die Schlüsselzahl „10“<br />
(bei einer Anmeldung nach unbezahltem Urlaub oder Arbeitskampf<br />
von länger als einem Monat die Schlüsselzahl „13“)<br />
und in die Felder „Beschäftigungszeit“ bei „von“ der Tag des<br />
Beginns der Beschäftigung eingetragen.<br />
In das Feld „Personengruppe“ ist der dreistellige Schlüssel einzutragen,<br />
der auf den Arbeitnehmer zutrifft. Sofern für den<br />
Arbeitnehmer mehrere Schlüssel möglich sind, ist der Personengruppenschlüssel<br />
mit der niedrigsten Schlüsselzahl anzugeben.<br />
Versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
sind stets mit „109“ und versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte<br />
stets mit „110“ zu verschlüsseln. Der Personengruppenschlüssel<br />
„109“ ist auch für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
zu verwenden, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet<br />
haben.<br />
Bei einer Anmeldung ist außerdem das Feld „Statuskennzeichen“<br />
auszufüllen. Handelt es sich bei dem Beschäftigten um<br />
den Ehegatten, den Lebenspartner oder einen Abkömmling<br />
(z. B. Kinder, Enkel oder Urenkel) des Arbeitgebers, ist die<br />
Schlüsselziffer „1“ einzutragen. Wird die Anmeldung für einen<br />
geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH abgegeben,<br />
ist die Schlüsselziffer „2“ einzutragen. Trifft keines der beiden<br />
Kennzeichen zu, bleibt das Feld leer.<br />
3. Ende der Beschäftigung<br />
Der Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer mit dem letzten Tag<br />
der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse bzw. der<br />
Minijob-Zentrale (geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer)<br />
abzumelden. <strong>Die</strong> Abmeldung muss mit der ersten, auf das<br />
Ende der Beschäftigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende<br />
erfolgen. Maßgebend ist hierbei nicht das<br />
Ende des Arbeitsverhältnisses im arbeitsrechtlichen Sinne,<br />
sondern des Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne (vgl. A. II. 3 und A. II. 4).<br />
In der Abmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“ grundsätzlich<br />
die Schlüsselzahl „30“ (bei Ende der Beschäftigung wegen<br />
Tod die Schlüsselzahl „49“) einzutragen.<br />
Darüber hinaus ist in der Meldung das Kennzeichen „Entgelt in<br />
Gleitzone“ auszufüllen (vgl. F. V. 6). <strong>Die</strong>ses Feld ist bei der Erstattung<br />
von Ab-, Jahres- und Unterbrechungsmeldungen<br />
auszufüllen. Für das Feld gelten folgende Schlüsselziffern:<br />
0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen<br />
von 400,01 EUR bis 800,00 EUR<br />
2 = Gleitzone, die Meldung umfasst sowohl Entgeltab rechnungszeiträume<br />
mit Arbeitsentgelten von 400,01 EUR<br />
bis 800,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Arbeitsentgelten<br />
unter 400,01 EUR oder über 800,00 EUR.<br />
Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug<br />
von Krankengeld, Krankentagegeld (für privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld oder Versorgungs krankengeld oder<br />
durch Elternzeit unterbrochen, ist keine Abmel dung, sondern<br />
ggf. eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten (vgl. D. III. 5).<br />
Eine Abmeldung ist allerdings dann zu erstatten, wenn das
28<br />
M E L D U N G E N<br />
Beschäftigungsverhältnis während einer solchen Unterbrechung<br />
aufgelöst wird.<br />
Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem<br />
auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat<br />
erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses<br />
eine Meldung (Unterbrechungsmeldung)<br />
über das Ende der Zahlung von Arbeitsentgelt zu erstatten<br />
(Grund der Abgabe „51“). (Beispiel 1)<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Arbeitnehmer ist seit dem 18. 3. 2010 arbeitsunfähig. Das<br />
Arbeitsentgelt wird bis zum 28. 4. 2010 fortgezahlt. Vom<br />
29. 4. 2010 an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird<br />
zum 15. 5. 2010 aufgelöst.<br />
n Unterbrechungsmeldung:<br />
Grund der Abgabe 51<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 28 04 2010<br />
Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />
Grund der Abgabe 30<br />
Beschäftigungszeit von 29 04 2010 bis 15 05 2010<br />
Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs<br />
oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Arbeitskampfes<br />
von länger als einem Monat ist zum Ablauf des<br />
Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu erstatten,<br />
und zwar bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem<br />
Fernbleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe<br />
„34“ und bei Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“.<br />
Wird das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst,<br />
endet die Versicherungspflicht mit dem Tag der Beendigung<br />
des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmeldung<br />
zu erstatten (Grund der Abgabe „30“).<br />
Eine Abmeldung darf im Übrigen mit einer Anmeldung kombiniert<br />
werden, wenn die Anmeldung noch nicht abgegeben<br />
wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Entgeltabrechnung<br />
abzugeben sind. In diesen Fällen ist als Grund der Abgabe<br />
die Schlüsselzahl „40“ einzutragen.<br />
Bei der Abmeldung ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten<br />
und Arbeitsentgelte, die bereits gemeldet wurden (z. B.<br />
aufgrund einer Unterbrechung der Beschäftigung) nicht erneut<br />
gemeldet werden. In den Feldern „Beschäftigungszeit“<br />
sind deshalb bei „von“ der Beginn des bisher noch nicht gemeldeten<br />
Beschäftigungszeitraums (frühestens 1. 1.) und bei<br />
„bis“ der Tag der Beendigung der Beschäftigung anzugeben.<br />
Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />
einzutragen. Auch beitragspflichtige Sonderzuwendungen<br />
sind dabei zu berücksichtigen, sofern diese<br />
nicht bereits gemeldet wurden (vgl. D. III. 10).<br />
In den Meldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl. F. V. 6) ist<br />
die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />
als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />
anzugeben. Bei unterschiedlicher Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
in einzelnen Zweigen der <strong>Sozialversicherung</strong> (z. B.<br />
beim Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung in<br />
der Rentenversicherung) richtet sich die Kennzeichnung der<br />
Meldungen nach der versicherungs- und beitragsrechtlichen<br />
Beurteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung.<br />
Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />
als „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ sechs Nullen anzugeben.<br />
Bei Abmeldungen, wie bei allen anderen Meldungen mit Entgeltangaben,<br />
müssen die für die gesetzliche Unfallversicherung<br />
bestimmten Daten (vgl. D. IV) mit übermittelt werden.<br />
4. Zeiten der Berufsausbildung<br />
Bei Beginn und Ende einer Berufsausbildung müssen auch<br />
dann Meldungen erstattet werden, wenn dem Berufsausbildungsverhältnis<br />
ein Beschäftigungsverhältnis bei demselben<br />
Arbeitgeber unmittelbar vorhergeht oder sich anschließt.<br />
Der Wechsel vom Beschäftigungs- zum Berufsausbildungsverhältnis<br />
bzw. umgekehrt wird dabei jeweils durch eine Abund<br />
eine Anmeldung angezeigt.<br />
Geht dem Berufsausbildungsverhältnis ein Beschäftigungsverhältnis<br />
bei demselben Arbeitgeber unmittelbar voraus, hat der<br />
Arbeitgeber das Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch<br />
eine Abmeldung anzuzeigen. Der Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses<br />
wird sodann mit einer Anmeldung gemeldet.<br />
Sofern das Berufsausbildungsverhältnis im Laufe eines<br />
Kalendermonats beginnt, kann anstelle einer taggenauen<br />
Meldung als Beginn der Berufsausbildung der Erste des Monats,<br />
in dem die Berufsausbildung begonnen hat, und als Ende<br />
der Beschäftigung der letzte Tag des Vormonats gemeldet<br />
werden. In die Abmeldung darf nur das bis zum letzten Tag<br />
des Vormonats erzielte Arbeitsentgelt ein getragen werden.<br />
Schließt sich an das Berufsausbildungsverhältnis eine Beschäftigung<br />
bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, hat der<br />
Arbeitgeber das Ende der Berufsausbildung mit einer Abmeldung<br />
zu melden. Der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses<br />
wird sodann mit einer Anmeldung gemeldet. Sofern das Berufsausbildungsverhältnis<br />
im Laufe eines Kalendermonats<br />
endet, kann anstelle einer taggenauen Meldung als Ende der<br />
Berufsausbildung der letzte Tag des Monats, in dem die Berufsausbildung<br />
geendet hat, und als Beginn der Beschäftigung<br />
der erste Tag des Folgemonats gemeldet werden. In der Abmeldung<br />
muss das bis zum letzten Tag des Monats erzielte<br />
Arbeitsentgelt angegeben werden.
M E L D U N G E N<br />
29<br />
Im Übrigen ist in das Feld „Grund der Abgabe“ bei den Abmeldungen<br />
die Schlüsselzahl „33“ und bei den Anmeldungen<br />
die Schlüsselzahl „13“ einzutragen. Des Weiteren ist darauf zu<br />
achten, dass als Personengruppenschlüssel die Ziffer „102“ eingetragen<br />
und bei den „Angaben zur Tätigkeit“ die vierte Stelle<br />
(zweites Eingabefeld) mit „0“ verschlüsselt wird.<br />
5. Unterbrechung der Beschäftigung<br />
Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine Beschäftigung<br />
wenigstens für einen Kalendermonat ohne Fortzahlung<br />
von Arbeitsentgelt unterbrochen und Krankengeld,<br />
Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld<br />
oder Versorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
<strong>Die</strong>se Regelungen gelten auch für privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld<br />
aus ihrer privaten Krankenversicherung beziehen.<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />
beim Bezug von Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten<br />
Beziehern von Entgeltersatzleistungen gleichgestellt<br />
sind. Im Ergebnis ist für privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />
beim Bezug von Krankentagegeld eine Unterbrechungsmeldung<br />
wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen abzugeben<br />
(Abgabegrund „51“). Voraussetzung ist allerdings auch<br />
hier, dass die Beschäftigung für mindestens einen vollen<br />
Kalendermonat unter brochen wird. Beziehen privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung<br />
kein Krankentagegeld, besteht im Anschluss an das Ende<br />
der Entgeltfortzahlung die Versicherungspflicht in der Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung noch für einen Monat fort,<br />
nach Ablauf dieses Monats ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund<br />
„34“ abzugeben.<br />
Unterbrechungsmeldungen müssen vom Arbeitgeber innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats<br />
der Unterbrechung eingereicht werden. Entsprechendes<br />
gilt bei Unterbrechungen wegen Zeiten des Wehrbzw.<br />
Zivildienstes. <strong>Die</strong> aufgrund der Unterbrechungszeit im<br />
Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen Sozialleistungsträger<br />
bzw. vom Bund durch eine Meldung an den<br />
Rentenversicherungsträger geschlossen.<br />
Eine Unterbrechungsmeldung ist auch dann abzugeben,<br />
wenn die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat<br />
nur durch ein Aneinanderreihen mehrerer Unterbrechungstatbestände<br />
(ggf. unterschiedlicher Art) zustande kommt.<br />
Bei einer Unterbrechungsmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“<br />
bei Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezug<br />
von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Schlüsselzahl<br />
„51“, Elternzeit die Schlüsselzahl „52“, gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht<br />
die Schlüsselzahl „53“ anzugeben.<br />
Hinsichtlich der Unterbrechungsmeldung ist ebenfalls zu beachten,<br />
dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsent gelte, die<br />
bereits gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung<br />
der Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden<br />
dürfen.<br />
In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Beginn<br />
des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />
(frühestens 1. 1.) und in das Feld „bis“ der Tag vor Beginn der<br />
Unterbrechungszeit einzutragen. In das Feld „Beitragspflichtiges<br />
Bruttoarbeitsentgelt“ ist das in der angegebenen Beschäftigungszeit<br />
erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (ggf.<br />
zuzüglich noch nicht gemeldeter beitragspflichtiger Sonderzuwendungen,<br />
vgl. D. III. 11) einzutragen.<br />
Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />
seit 1. 1. 2009 ebenfalls Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.<br />
<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />
Daten (vgl. D. IV) sind auch mit Unterbrechungsmeldungen<br />
zu übermitteln.<br />
Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unterbrechung<br />
wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmeldung zu<br />
erstatten. <strong>Die</strong> folgende Beschäftigungszeit ist in der nächsten<br />
Jahresmeldung oder ggf. in der Abmeldung anzugeben.<br />
Sofern während einer meldepflichtigen Unterbrechung das<br />
Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ist neben der Unterbrechungsmeldung<br />
mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach<br />
dem Ende der Beschäftigung eine Abmeldung zu erstatten.<br />
(Beispiel 2)<br />
Beispiel 2:<br />
Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer ist seit dem<br />
10. 6. 2010 arbeitsunfähig. Das Arbeitsentgelt wird bis zum<br />
21. 7. 2010 fortgezahlt. Vom 22. 7. 2010 an bezieht er Krankengeld<br />
bis auf weiteres. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. 9. 2010<br />
aufgelöst.<br />
n Unterbrechungsmeldung:<br />
Grund der Abgabe 51<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 21 07 2010<br />
Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />
Grund der Abgabe 30<br />
Beschäftigungszeit von 22 07 2010 bis 30 09 2010
30<br />
M E L D U N G E N<br />
6. Änderungen im Beschäftigungs- oder<br />
Versicherungsverhältnis<br />
Außer Beginn, Ende und Unterbrechung der Beschäftigung<br />
hat der Arbeitgeber auch bestimmte Veränderungen im Beschäftigungsverhältnis<br />
zu melden. Das gilt u. a. dann, wenn<br />
sie eine Änderung der bisherigen Beitragsgruppe, Personengruppe<br />
oder der Krankenkassenzuständigkeit bzw. einen<br />
Wechsel des Rechtskreises zur Folge haben. Hierzu gehören<br />
zum Beispiel:<br />
Ende der Krankenversicherungspflicht eines Arbeitnehmers<br />
bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze,<br />
Wechsel in der Art der Abführung freiwilliger Krankenversicherungsbeiträge<br />
vom Firmenzahler (Beitragsgruppe 9)<br />
zum Selbstzahler (Beitragsgruppe 0) oder umgekehrt,<br />
Aufnahme oder Beendigung einer hauptberuflich selbstständigen<br />
Tätigkeit,<br />
Umstellung der Beschäftigung auf Altersteilzeitarbeit,<br />
Wegfall der Arbeitslosenversicherungspflicht wegen<br />
Erreichen des regelaltersrentenfähigen Alters,<br />
Beginn oder Wegfall einer Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
oder Erwerbsunfähigkeit oder einer Vollrente<br />
wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />
Begründung oder Wegfall eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung<br />
für mindestens sechs Wochen,<br />
Wechsel von einem Beschäftigungsort in den alten Bundesländern<br />
(einschließlich West-Berlin) zu einem Beschäftigungsort<br />
in den neuen Bundesländern (einschließlich<br />
Ost-Berlin) und umgekehrt (Wechsel des Rechtskreises),<br />
Wechsel der Art der geringfügigen Beschäftigung,<br />
Wechsel von einer versicherungsfreien geringfügigen<br />
Beschäftigung zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
und umgekehrt,<br />
Wechsel der Krankenkasse.<br />
Für die Beendigung des bisherigen Rechtszustandes ist vom<br />
Arbeitgeber eine Abmeldung zu erstatten, als „Grund der Abgabe“<br />
ist bei der Abmeldung einzutragen:<br />
bei Krankenkassenwechsel die Schlüsselzahl „31“,<br />
bei Beitragsgruppenwechsel (ohne gleichzeitigen Krankenkassenwechsel)<br />
die Schlüsselzahl „32“,<br />
bei Wechsel des Rechtskreises (ohne gleichzeitigen Krankenkassen-<br />
oder Beitragsgruppenwechsel) oder wegen<br />
Änderung des Personengruppenschlüssels (ohne gleichzeitigen<br />
Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel)<br />
die Schlüsselzahl „33“.<br />
In das Feld „Beschäftigungszeit“ wird bei „bis“ der Tag eingetragen,<br />
an dem der bisherige Rechtszustand endet. In die Felder<br />
„Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ ist das bis zur Änderung<br />
erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt einzutragen.<br />
Für die Meldung des Beginns des neuen Rechtszustandes ist<br />
vom Arbeitgeber eine Anmeldung zu erstatten; die Abgabe<br />
einer kombinierten An- und Abmeldung mit dem Meldegrund<br />
„40“ ist jedoch nicht möglich. Als „Grund der Abgabe“ wird bei<br />
der Anmeldung eingetragen:<br />
bei Krankenkassenwechsel die Schlüsselzahl „11“,<br />
bei Beitragsgruppenwechsel (ohne gleichzeitigen Krankenkassenwechsel)<br />
die Schlüsselzahl „12“,<br />
bei Wechsel des Rechtskreises (ohne gleichzeitigen Krankenkassen-<br />
oder Beitragsgruppenwechsel) oder wegen<br />
Änderung des Personengruppenschlüssels (ohne gleichzeitigen<br />
Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel)<br />
die Schlüsselzahl „13“.<br />
In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag einzutragen,<br />
an dem der neue Rechtszustand beginnt. Das Feld<br />
„bis“ bleibt leer.<br />
Treffen für einen Meldesachverhalt mehrere Abgabe gründe zu<br />
(z. B. Wechsel der Personengruppe und gleichzeitiger Wechsel<br />
der Beitragsgruppe oder Krankenkasse; Wechsel der Beitragsgruppe<br />
mit gleichzeitigem Krankenkassenwechsel), ist in der<br />
An- bzw. Abmeldung stets der Abgabegrund mit der niedrigeren<br />
Schlüsselzahl anzugeben. Sind für einen Arbeitnehmer<br />
gleichzeitig mehrere Personengruppenschlüssel zutreffend, ist<br />
auch hier der Personengruppenschlüssel mit der niedrigeren<br />
Schlüsselzahl maßgebend; die Personengruppenschlüssel<br />
,,109“ oder „110“ haben allerdings immer Vorrang.<br />
Für An- und Abmeldungen bei einer Änderung im Beschäftigungs-<br />
oder Versicherungsverhältnis gilt eine einheitliche Meldefrist.<br />
Beide Meldungen sind mit der nächsten Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch innerhalb von sechs<br />
Wochen nach Eintritt der Änderung, zu erstatten. Sie sind also<br />
immer zeitgleich abzugeben.<br />
7. Entgeltbescheinigung zum Jahresende<br />
Für alle Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis über<br />
den Jahreswechsel hinaus andauert, sind vom Arbeitgeber<br />
zum 31. 12. Jahresmeldungen auszustellen und der zuständigen<br />
Krankenkasse bzw. Minijob-Zentrale (bei geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnissen) mit der nächsten Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. April des<br />
folgenden Jahres einzureichen. Im Feld „Grund der Abgabe“<br />
wird dabei die Schlüsselzahl „50“ angegeben.<br />
<strong>Die</strong> Ausstellung von Jahresmeldungen entfällt für solche<br />
Arbeitnehmer, für die wegen<br />
Unterbrechung der Beschäftigung eine Unterbrechungsmeldung<br />
zu erstatten ist und der 31. 12. in die Unterbrechungszeit<br />
fällt,
M E L D U N G E N<br />
31<br />
einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />
per 31. 12. ohnehin eine Abmeldung zu erstatten<br />
ist.<br />
Bei der Erstellung von Jahresmeldungen ist darauf zu achten,<br />
dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte, die bereits<br />
gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer Unterbrechung der<br />
Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden.<br />
In die Felder „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der<br />
Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />
(frühestens 1. 1.) und bei „bis“ der 31. 12. einzutragen.<br />
Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />
einzutragen. Noch nicht gemeldete beitragspflichtige<br />
Sonder zuwendungen sind dabei ebenfalls zu<br />
berücksichtigen.<br />
In den Jahresmeldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl.<br />
F. V. 6) ist stets die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />
als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />
anzugeben. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung<br />
der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung<br />
verzichtet, ist in der Jahresmeldung das tatsächlich erzielte<br />
Arbeitsentgelt anzugeben.<br />
<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />
Daten (vgl. D. IV) müssen Bestandteil von allen Meldungen<br />
mit Entgeltangaben, also auch von Jahresmeldungen, sein.<br />
8. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente<br />
Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt<br />
haben, ist auf deren Verlangen vom Ar beitgeber eine gesonderte<br />
Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben.<br />
<strong>Die</strong> gesonderte Meldung umfasst den Zeitraum, der<br />
im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde; dieser darf<br />
grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten<br />
Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. In die Felder „Beschäftigungszeit“<br />
ist deshalb bei „von“ der Beginn des bisher<br />
noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums (frühestens<br />
1. 1.) und bei „bis“ der letzte Tag des vierten Monats vor dem<br />
Rentenbeginn einzutragen.<br />
<strong>Die</strong> Meldung ist mit Abgabegrund „57“ (Gesonderte Meldung<br />
nach § 194 Abs. 1 SGB VI) zu erstatten. Sie ist vom Arbeitgeber<br />
mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der für<br />
den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse einzureichen.<br />
Zu beachten ist, dass beitragspflichtige Einnahmen, die mit<br />
einer gesonderten Meldung übermittelt wurden, bei einer<br />
nachfolgenden Meldung (Jahresmeldung oder Abmeldung<br />
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nicht<br />
erneut gemeldet werden dürfen. Eine weitere Meldung darf<br />
nur den sich an die gesonderte Meldung anschließenden<br />
Zeitraum beinhalten. (Beispiel 3)<br />
Trifft eine gesonderte Meldung mit anderen meldepflichtigen<br />
Tatbeständen zusammen (z. B. Änderungsmeldung aufgrund<br />
Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel), hat die Änderungsmeldung<br />
immer Vorrang. Lediglich bei Jahresmeldungen<br />
gibt es Ausnahmen: Eine Jahresmeldung braucht dann<br />
nicht mehr erstattet zu werden, wenn für denselben Meldezeitraum<br />
bereits eine gesonderte Meldung erstattet wurde.<br />
Ist hingegen die Jahresmeldung bereits erstattet, entfällt für<br />
denselben Zeitraum die gesonderte Meldung.<br />
Beispiel 3:<br />
Aufgrund des am 10. 5. 2010 gestellten Rentenantrages verlangt<br />
ein Arbeitnehmer am 17. 5. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />
die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen Rentenantragstellung.<br />
<strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung des Arbeitnehmers beginnt<br />
am 1. 9. 2010. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. 8. 2010.<br />
<strong>Die</strong> Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt<br />
immer am 5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />
n Gesonderte Meldung:<br />
Grund der Abgabe 57<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 05 2010<br />
Abgabe der Meldung am 5. 6. 2010<br />
Abmeldung:<br />
Grund der Abgabe 50<br />
Beschäftigungszeit von 01 06 2010 bis 31 08 2010<br />
Abgabe der Meldung spätestens bis 12. 10. 2010<br />
Ist zum Zeitpunkt der gesonderten Meldung (Meldezeitraum<br />
für das laufende Jahr) noch keine Jahresmeldung für das<br />
vorangegangene Kalenderjahr abgegeben worden, ist diese<br />
zeitgleich mit der gesonderten Meldung zu erstatten.<br />
(Beispiel 4)<br />
Beispiel 4:<br />
Ein Arbeitnehmer verlangt am 1. 2. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />
die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen eines am<br />
25. 1. 2010 gestellten Rentenantrages. <strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung<br />
des Arbeitnehmers beginnt am 1. 5. 2010. <strong>Die</strong> Lohnund<br />
Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt immer am<br />
5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />
n Gesonderte Meldung:<br />
Grund der Abgabe 57<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />
Abgabe der Meldung am 5. 2. 2010<br />
Ist die Jahresmeldung für 2009 (Abgabegrund „50“) am<br />
5. 2. 2010 noch nicht erstattet, ist diese zeitgleich mit der<br />
gesonderten Meldung (Abgabegrund „57“) abzugeben.
32<br />
M E L D U N G E N<br />
9. Änderungen zur Person<br />
Da die Kommunalbehörden Änderungen in den Einwohnermeldedaten<br />
maschinell an die <strong>Sozialversicherung</strong> übermitteln,<br />
sind die Änderungen von Name, Staatsangehörigkeit oder<br />
Anschrift seit dem 1. 11. 2009 keine eigenständigen Meldeanlässe<br />
mehr. <strong>Die</strong> Angaben sind grundsätzlich nur noch im<br />
Rahmen anderer Meldungen (z. B. Ab- oder Jahresmeldungen)<br />
zu aktualisieren.<br />
Unter anderem der Tatbestand, dass die deutschen Meldebehörden<br />
keinen Zugriff auf Änderungen von Auslandsadressen<br />
haben, hat jedoch zu der Entscheidung geführt, die Änderungsmeldungen<br />
über den 31. 10. 2009 hinaus optional<br />
beizubehalten.<br />
PRAXIS-TIPP: Für den Fall, dass einer der genannten<br />
Meldeanlässe eintritt, können von den Arbeitgebern also<br />
unverändert zeitnah Änderungsmeldungen übermittelt<br />
werden.<br />
<strong>Die</strong> Sondermeldung ist mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen<br />
nach der Zahlung der Sonderzuwendung zu erstatten.<br />
Anstelle einer Sondermeldung kann der Arbeitgeber auch die<br />
zuletzt erstattete Entgeltmeldung stornieren und unter Einbeziehung<br />
des beitragspflichtigen Betrags der Sonderzuwendung<br />
neu melden. Zu beachten ist, dass diese Meldung Angaben<br />
zum laufenden Arbeitsentgelt und denselben Beitragsgruppenschlüssel<br />
enthält, der auch für die Berechnung<br />
der Beiträge aus der Sonderzuwendung maßgebend war.<br />
Bei Auszahlung einer Sonderzuwendung in Zeiten einer gemeldeten<br />
Unterbrechung der Beschäftigung oder während<br />
des gemeldeten Bezugs einer Entgeltersatzleistung, muss<br />
zwingend eine Sondermeldung übermittelt werden; der<br />
Hintergrund dafür ist, dass die Daten für Zwecke der Unfallversicherung<br />
benötigt werden (vgl. D. IV).<br />
10. Änderung bereits gemeldeter Angaben (Stornierung)<br />
Stellt sich heraus, dass eine unzutreffende Angabe – z. B. über<br />
die Zeit der Beschäftigung, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt<br />
oder den Grund der Abgabe – gemacht bzw. eine Meldung<br />
bei einer unzuständigen Krankenkasse erstattet worden<br />
ist, muss die Meldung unverzüglich storniert und mit den zutreffenden<br />
Angaben wiederholt werden. Dazu ist, neben den<br />
anzugebenden Personalien des Arbeit nehmers, der Felderblock<br />
„Beschäftigungszeit (Stornierung)“ auszufüllen; hier sind<br />
die ursprünglich gemeldeten Daten einzutragen. Neben der<br />
Stornierung ist eine neue Meldung mit den korrekten Meldedaten<br />
zu erstellen.<br />
11. Meldung von Sonderzuwendungen<br />
Eine beitragspflichtige Sonderzuwendung ist grundsätzlich<br />
in die nächste Ab-, Unterbrechungs- oder Jahresmeldung für<br />
das laufende Kalenderjahr zu übernehmen. Voraussetzung<br />
ist jedoch, dass diese Meldung denselben Beitragsgruppenschlüssel<br />
enthält, welcher auch der Beitragsberechnung aus<br />
der Sonderzuwendung zugrunde lag.<br />
Sofern für das laufende Kalenderjahr keine Ab-, Unterbrechungs-<br />
oder Jahresmeldung mehr folgt oder für die folgende<br />
Meldung ein anderer Beitrags gruppenschlüssel gilt oder die<br />
folgende Abmeldung kein laufendes Arbeitsentgelt enthält,<br />
ist die Sonderzuwendung mit einer Sondermeldung getrennt<br />
zu melden. Dabei sind einzutragen:<br />
in das Feld „Grund der Abgabe“ die Schlüsselzahl „54“ und<br />
als Beschäftigungszeit der Zeitraum vom ersten bis zum<br />
letzten Tag des Kalendermonats der Zuordnung der Sonderzuwendung.<br />
IV. Daten für die Unfallversicherung<br />
Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres müssen Arbeitgeber<br />
den sogenannten Lohnnachweis an ihre Berufsgenossenschaft<br />
melden. <strong>Die</strong> Löhne und Gehälter der Beschäftigten werden<br />
dabei je nach Art der Tätigkeit unter den verschiedenen Gefahrtarifstellen<br />
nachgewiesen. <strong>Die</strong>se Form des Lohnnachweises<br />
entfällt ab 2012.<br />
Weil die Daten aber weiterhin benötigt werden, wird das Meldeverfahren<br />
erweitert: <strong>Die</strong> Verpflichtung zum Übermitteln zusätzlicher<br />
Meldedaten gilt grundsätzlich für jede Entgeltmeldung<br />
(z. B. Ab-, Jahres-, Unterbrechungs-, Sondermeldung),<br />
die nach dem 31. 12. 2008 erstattet wird; sie gilt jedoch nicht<br />
für Meldezeiträume vor 2008.<br />
In allen Entgeltmeldungen sind zusätzlich anzugeben:<br />
n die Mitgliedsnummer des Unternehmens beim zuständigen<br />
Unfallversicherungsträger,<br />
n die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,<br />
n die Gefahrtarifstelle, der der Mitarbeiter zuzuordnen ist,<br />
n die vom Mitarbeiter geleisteten Arbeitsstunden sowie<br />
n das an den Mitarbeiter gezahlte und zur Unfallversicherung<br />
beitragspflichtige Entgelt (UV-Entgelt).<br />
Für kurzfristig Beschäftigte gelten keine Besonderheiten im<br />
Melderecht mehr. Der Hintergrund: Auch für diesen Personenkreis<br />
ist UV-Entgelt zu melden. Zur Kranken-, Pflege-, Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung ist das Entgelt kurzfristig Beschäftigter<br />
wie bisher nicht beitragspflichtig, es ist daher mit<br />
„000000“ an die Minijob-Zentrale zu melden. (Beispiel)
M E L D U N G E N<br />
33<br />
Beispiel:<br />
Kurzfristige Beschäftigung vom 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2010<br />
Entgelt<br />
900,00 EUR<br />
n Abmeldung (Minijob-Zentrale)<br />
Grund der Abgabe 30<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt EUR 000000<br />
UV-Entgelt EUR 000900<br />
V. Sonderregelungen<br />
1. Unständig Beschäftigte<br />
Für unständig Beschäftigte (vgl. A. IV) hat der Arbeitgeber<br />
grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für<br />
ständig Beschäftigte. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne<br />
Beschäftigungszeit des unständig Beschäftigten mit einer<br />
gesonderten An- und Abmeldung an die Einzugsstelle zu<br />
melden.<br />
Optional kann der Arbeitgeber jedoch für den unständig Beschäftigten<br />
bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für<br />
den vorangegangenen Kalendermonat eine zusammengefasste<br />
Meldung an die Krankenkasse abgeben, wenn der Zeitraum<br />
der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen<br />
nicht mehr als drei Wochen (21 Kalendertage)<br />
beträgt. In der zusammengefassten Meldung sind als Beschäftigungszeitraum<br />
der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag<br />
des zu meldenden Kalendermonats einzutragen. Als<br />
Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“ anzugeben.<br />
2. Kurzfristig Beschäftigte<br />
Wurde ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist eine Anmeldung<br />
mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und<br />
eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben,<br />
sofern die einzelnen Beschäftigungen nicht für mindestens<br />
einen Kalendermonat unterbrochen wurden.<br />
Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmen<br />
arbeitsvertrags für länger als einen Monat unter brochen,<br />
ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund<br />
„34“ und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine<br />
Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten.<br />
3. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung<br />
Der Verleiher bleibt immer der Arbeitgeber des verliehenen<br />
Arbeitnehmers. Deshalb obliegen dem Verleiher auch alle<br />
Meldepflichten.<br />
4. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
Für Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, kommt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nur<br />
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht<br />
(vgl. A. III). Insoweit gelten die Meldevorschriften für Arbeitnehmer<br />
uneingeschränkt auch für diesen Personenkreis,<br />
wobei die erste und letzte Ziffer des vierstelligen Beitragsgruppenschlüssels<br />
jeweils mit „0“ (keine Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht)<br />
anzugeben ist. Als Personengruppenschlüssel<br />
gilt für Auszubildende die „102“ und für Praktikanten<br />
die „105“. <strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ sind in der vierten Stelle<br />
mit „0“ (= Auszubildender, Praktikant) zu verschlüsseln.<br />
5. Haushaltsscheckverfahren<br />
Hinsichtlich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte im<br />
Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das sogenannte<br />
Haushaltsscheckverfahren. Hier werden nur reduzierte<br />
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verlangt. Zu<br />
melden sind lediglich die Personalien des Beschäftigten, der<br />
Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie<br />
das Ende der Beschäftigung.<br />
Grundsätzlich muss bei jeder Entgeltzahlung ein Haushaltsscheck<br />
ausgestellt werden. Wird das Arbeitsentgelt immer in<br />
gleich bleibender Höhe gezahlt, kann der Haushaltsscheck<br />
auch als Dauerscheck ausgestellt werden.<br />
Der Haushaltsscheck ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom<br />
Arbeitnehmer zu unterschreiben. Weitere Bedingung ist, dass<br />
der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum<br />
Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge<br />
zur Unfallversicherung, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen<br />
Pauschsteuer erteilt.<br />
Wie die sonst üblichen Meldungen für geringfügig Beschäfti g-<br />
te ist der Haushaltsscheck ebenfalls bei der Minijob-Zentrale<br />
einzureichen. <strong>Die</strong> Minijob-Zentrale berechnet dann anhand<br />
des angegebenen Arbeitsentgelts die Pauschal beiträge, die<br />
Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer und zieht<br />
diese vom Privathaushalt ein.<br />
PRAXIS-TIPP: Unter www.haushaltsscheck.de steht der<br />
Vordruck „Haushaltsscheck“ zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />
(bzw. umgekehrt) bereit. Für Arbeitgeber (Privathaushalte)<br />
ohne Internetanschluss werden die Vordrucke auf Anforderung<br />
von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt.
34<br />
E L E K T R O N I S c H E R E N T G E LT N A c H W E I S<br />
E. Elektronischer Entgeltnachweis<br />
In den nachfolgenden Fällen sind innerhalb eines Kalendermonats<br />
für jeden der genannten Fälle die erforderlichen<br />
Daten gesondert zu melden:<br />
I. Allgemeines<br />
Alle Arbeitgeber müssen von Januar 2010 an die Entgelt- und<br />
Beschäftigungsdaten ihrer Mitarbeiter monatlich mittels multifunktionalem<br />
Verdienstdatensatz (MVDS) an die Zentrale<br />
Speicherstelle (ZSS) elektronisch übermitteln. Von der ZSS<br />
sollen die Leistungsstellen (Arbeitsagentur, Wohngeldstelle,<br />
Elterngeldstelle) ab dem Jahr 2012 die für die Bearbeitung<br />
des jeweiligen Leistungsfalls erforderlichen Daten abrufen.<br />
Dank der elektronischen Übermittlung können die Papierbescheinigungen<br />
dann entfallen. Darüber hinaus wird die<br />
Archivierung der Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber<br />
hinfällig, denn diese Aufgabe übernimmt die ZSS.<br />
II. Personenkreis<br />
1. Austritt und Wiedereinstellung im selben Monat,<br />
2. Änderung in der Beitragsgruppe,<br />
3. Änderung in der Personengruppe oder<br />
4. Wechsel der Betriebsstätte im Beitrittsgebiet zu einer Betriebsstätte<br />
im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt.<br />
In den Fällen, in denen Entgelt nicht gezahlt wird, das Arbeitsverhältnis<br />
aber weiterbesteht, sind die erforderlichen Daten<br />
über die Art, den Beginn und das Ende der Fehlzeit zu melden.<br />
IV. Maschinelle Datenübermittlung<br />
Das ELENA-Verfahren ist inhaltlich und technisch an das<br />
bereits bestehende DEÜV-Verfahren angelehnt. <strong>Die</strong> Übermittlung<br />
der Entgelt- und Beschäftigungsdaten ist – unter<br />
Nutzung des bestehenden ITSG-Zertifikats – ebenfalls nur<br />
aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
und/oder maschinellen Ausfüllhilfen zulässig (vgl. D. I. 2).<br />
Meldungen im Rahmen des ELENA-Verfahrens sind zu erstatten<br />
für Beschäftigte,<br />
n die versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenoder<br />
Arbeitslosenversicherung sind,<br />
n für die Beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung<br />
zu zahlen sind,<br />
n die geringfügig beschäftigt sind.<br />
Der MVDS besteht aus einem Monat für Monat zu übermittelnden<br />
Datenteil, der zum Beispiel das Gesamtbruttoentgelt,<br />
den steuerpflichtigen Arbeitslohn und das sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum<br />
enthält.<br />
Darüber hinaus sind solche Datenbausteine Bestandteil des<br />
MVDS, die immer nur anlassbezogen zu übermitteln sind:<br />
Der MVDS ist außerdem zu übermitteln für Personen, die hinsichtlich<br />
der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigte<br />
gelten, sowie für Beamte, Richter, Soldaten und Empfänger<br />
von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz.<br />
Keine Meldungen sind zu erstatten für geringfügig Beschäftigte<br />
in Privathaushalten, Wehr- und Zivildienstleistende, Strafgefangene,<br />
Empfänger von Sozialleistungen sowie Beamte,<br />
Richter oder Soldaten im Ruhestand.<br />
III. Zeitpunkt der Meldungen<br />
<strong>Die</strong> Arbeitgeber haben die Meldung monatlich gleichzeitig<br />
mit der Entgeltabrechnung für den zu meldenden Beschäftigungszeitraum<br />
zu erstatten. Bei Ende der Beschäftigung ist<br />
die Meldung innerhalb einer Woche zu erstatten, wenn keine<br />
weitere Entgeltabrechnung mehr erfolgt.<br />
n Fehlzeiten (DBFZ)<br />
n Steuerpflichtiger sonstiger Bezug (DBSE)<br />
n Steuerfreie Bezüge (DBSB)<br />
n Ausbildung (DBAS)<br />
n Zusatzdaten (DBZD)<br />
n Heimarbeiter (DBHA)<br />
n ab 1. 7. 2010: Kündigung/Entlassung (DBKE)<br />
n ab 1. 1. 2012: Nebenbeschäftigung Arbeitslose (DBNB)<br />
PRAXIS-TIPP: Viele weitere Informationen zum ELENA-<br />
Verfahren, wie zum Beispiel die Gemeinsamen Grundsätze<br />
mit den Datensatzbeschreibungen sowie häufig gestellte<br />
Fragen und Antworten, finden Sie im Internet unter:<br />
www.das-elena-verfahren.de
B E I T R Ä G E<br />
35<br />
F. Beiträge<br />
I. Arbeitsentgelt<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge werden aus dem Arbeitsentgelt<br />
der Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind, soweit<br />
sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt,<br />
alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf<br />
die Einnahmen besteht oder nicht. Es kommt auch nicht darauf<br />
an, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form<br />
(Geld oder Sachwerte) sie geleistet und ob sie unmittelbar<br />
aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />
werden.<br />
Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer bis zum Todestag erzielt<br />
hat, aber an die Erben bzw. Hinterbliebenen des Arbeitnehmers<br />
ausgezahlt wird, ist – anders als im Steuerrecht – dem<br />
Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zuzuordnen.<br />
Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören:<br />
a) Sonderzuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),<br />
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche<br />
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt<br />
werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,<br />
b) steuerfreie Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine<br />
vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche<br />
künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche<br />
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis<br />
zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr,<br />
c) steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
im <strong>Die</strong>nst oder im Auftrag einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />
fallenden Einrichtung zur Förderung<br />
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke<br />
bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr,<br />
d) pauschal besteuerbare<br />
– Essenszuschüsse bzw. der Wert unentgeltlicher oder<br />
verbilligter Mahlzeiten im Betrieb,<br />
– Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,<br />
– Erholungsbeihilfen,<br />
– Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />
– Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte,<br />
– Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers<br />
(Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2005) sowie Zuwendungen<br />
zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten<br />
betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse,<br />
soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden<br />
Arbeitsentgelt gezahlt oder sie ausschließlich aus einmaligen<br />
Einnahmen des Arbeitnehmers finanziert werden,<br />
– Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung der<br />
Arbeitnehmer,<br />
– sonstige laufende Bezüge, die in einer größeren Zahl<br />
von Fällen gewährt werden, bis zu 1.000 EUR kalenderjährlich,<br />
soweit keine Regelbesteuerung durchgeführt wird,<br />
e) Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach<br />
§ 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage<br />
oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit<br />
sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen<br />
Rentenversicherung nicht übersteigen (im Kalenderjahr<br />
2010 2.640 EUR),<br />
f) Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />
g) Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,<br />
h) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,<br />
i) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Krankentagegeld,<br />
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder<br />
Übergangsgeld, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung<br />
das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />
als 50 EUR im Monat übersteigen,<br />
j) steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung<br />
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,<br />
die Versorgungsleistungen in Form einer<br />
lebenslangen monatlichen Rente oder eines Versorgungsplans<br />
mit Restverrentung vorsehen,<br />
k) Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse<br />
an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender<br />
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds,<br />
soweit diese steuerfrei sind,<br />
l) Sanierungsgelder des Arbeitgebers zur Deckung eines<br />
finanziellen Fehlbetrags an Versorgungseinrichtungen im<br />
öffentlichen <strong>Die</strong>nst,<br />
m) steuerlich nicht belastete Arbeitsentgeltbestandteile, die<br />
zugunsten von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten<br />
zugewendet werden,<br />
n) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur<br />
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und<br />
der Gesundheitsförderung, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr<br />
nicht übersteigen,<br />
o) Wertguthaben, das wegen Beendigung der Beschäftigung<br />
aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens<br />
einer Altersgrenze oder des Todes des Arbeitnehmers nicht<br />
mehr für Zeiten einer Freistellung verwendet werden kann
36<br />
B E I T R Ä G E<br />
und bei Eintritt eines Störfalls (vgl. F. V. 5) für Zwecke der<br />
betrieblichen Altersversorgung verwendet wird, wenn dies<br />
bei Abschluss der flexiblen Arbeitszeitregelung vereinbart<br />
worden ist; dies gilt nicht für Vereinbarungen, die nach<br />
dem 13. 11. 2008 abgeschlossen worden sind,<br />
p) vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren<br />
für ein Studium des Beschäftigten, soweit sie<br />
steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind.<br />
Welche Bezüge im Einzelnen zum beitragspflichtigen bzw.<br />
beitragsfreien Arbeitsentgelt gehören, kann der unter F. I. 4<br />
abgedruckten Übersicht entnommen werden.<br />
2. Sachbezüge<br />
<strong>Die</strong> für freie Verpflegung, Teilverpflegung und Unterkunft<br />
anzusetzenden Werte werden von uns regelmäßig bekannt<br />
gegeben.<br />
Für freie Wohnung (in sich geschlossene Einheit von Räumen,<br />
in denen ein selbstständiger Haushalt geführt werden kann)<br />
ist der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Werden andere Sachbezüge<br />
unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so sind diese mit<br />
den üblichen Preisen am Abgabeort anzusetzen; hierbei bleiben<br />
jedoch Sachbezüge, deren Wert 44 EUR monatlich nicht<br />
übersteigt (z. B. private Nutzung betrieblicher Telefonanschlüsse),<br />
außer Betracht.<br />
Für Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht<br />
überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />
vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht pauschal<br />
versteuert wird, ist abweichend hiervon der um 4 % geminderte<br />
Endpreis anzusetzen, zu dem der Arbeitgeber oder<br />
der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren<br />
oder <strong>Die</strong>nstleistungen fremden Endverbrauchern im allgemeinen<br />
Geschäftsverkehr anbietet. Der sich hiernach ergebende<br />
Wert gehört nach Abzug des ggf. vom Arbeitnehmer<br />
gezahlten Preises zum Arbeitsentgelt, soweit der Preisvorteil<br />
1.080 EUR im Kalenderjahr übersteigt.<br />
Sachprämien (Kundenbindungsprogramme), die ein Arbeitnehmer<br />
von Dritten erhält und die (nach § 37a EStG) pauschal<br />
versteuert werden, gehören nicht zum Arbeitsentgelt. Auch<br />
die (nach § 37b EStG) pauschal besteuerten Sachzuwendungen,<br />
die an Arbeitnehmer eines fremden Dritten gewährt<br />
werden, sind seit dem 1. 1. 2009 nicht mehr dem Arbeitsentgelt<br />
zuzurechnen, sofern es sich nicht um Arbeitnehmer eines<br />
mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens (Konzernunternehmen)<br />
handelt. Werden die pauschal besteuerten<br />
Sachzuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer erbracht,<br />
gehören sie nach wie vor zum Arbeitsentgelt und sind dem<br />
jeweiligen Arbeitnehmer individuell zuzuordnen.<br />
Belegschaftsrabatte gehören auch dann zum Arbeitsentgelt,<br />
wenn sie pauschal versteuert werden. Somit müsste – trotz<br />
einer Pauschalversteuerung – die Höhe der jedem einzelnen<br />
Arbeitnehmer gewährten Belegschaftsrabatte für die Beitragsberechnung<br />
ermittelt werden. Der Arbeitgeber kann aus Vereinfachungsgründen<br />
den einzelnen Arbeitnehmern den<br />
Durchschnittswert der pauschal versteuerten Belegschaftsrabatte<br />
zurechnen. Der anzusetzende Durchschnittswert ist<br />
als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen.<br />
<strong>Die</strong> hierauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge hat der<br />
Arbeitgeber allein zu tragen.<br />
<strong>Die</strong> vorstehend aufgezeigte beitragsrechtliche Vereinfachungsregelung<br />
kann auch für pauschal versteuerte Sachzuwendungen<br />
im Wert von nicht mehr als 80 EUR, die der Arbeitnehmer<br />
für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung<br />
und im Arbeitsschutz vom Arbeitgeber erhält,<br />
angewandt werden.<br />
3. Nettoarbeitsentgelt, Pauschalbesteuerung<br />
Bei Gewährung von Nettoarbeitsentgelt ist das für die Berechnung<br />
der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge maßgebende Bruttoarbeitsentgelt<br />
durch Hinzurechnen der vom Arbeitgeber übernommenen<br />
Lohn- und Kirchensteuer (sofern diese nach der<br />
Tabelle bemessen werden), des übernommenen Solidaritätszuschlags<br />
und der übernommenen Arbeitnehmeranteile an<br />
den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen zu ermitteln. <strong>Die</strong> Ermittlung<br />
ist in der Weise vorzunehmen, dass zunächst vom Nettoarbeitsentgelt<br />
die Abzüge bemessen und dem Nettoarbeitsentgelt<br />
hinzugerechnet werden. Von dem so ermittelten Betrag<br />
sind erneut die Abzüge zu errechnen und dem Nettolohn zuzuschlagen.<br />
<strong>Die</strong>se Berechnung ist so lange zu wiederholen,<br />
bis keine Veränderung des Bruttoarbeitsentgelts mehr eintritt<br />
(sogenanntes Abtastverfahren).<br />
Bei Gewährung von Netto-Sonderzuwendungen ist für die<br />
Ermittlung des maßgebenden Bruttoarbeitsentgelts ebenfalls<br />
eine Hochrechnung vorzunehmen. Dabei sind allerdings sowohl<br />
im Lohnsteuerrecht als auch im Beitragsrecht der <strong>Sozialversicherung</strong><br />
besondere Regelungen zu beachten.<br />
4. Übersicht über die Entgelteigenschaft von Bezügen<br />
Bei der folgenden Übersicht handelt es sich um eine Kurzdarstellung,<br />
in welche die im Einzelnen maßgebenden steuerrechtlichen<br />
Voraussetzungen nicht aufgenommen werden<br />
konnten. Soweit sich daher aus F. I. 1 nichts anderes ergibt,<br />
sind die in dieser Übersicht aufgeführten Bezüge nur insoweit<br />
kein Arbeitsentgelt, als sie nach den Steuervorschriften nicht<br />
zum Arbeitslohn gehören.
B E I T R Ä G E<br />
37<br />
Art der Bezüge<br />
Arbeitsentgelt<br />
ja<br />
nein<br />
Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den<br />
Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden<br />
u<br />
Aktienüberlassungen<br />
s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />
Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag<br />
u<br />
Anwesenheitsprämien<br />
u<br />
Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
u<br />
Arbeitgeberzuschüsse<br />
s. „Zuschüsse“<br />
Arbeitnehmerbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong>, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche<br />
Ver pflichtung übernimmt<br />
u<br />
Arbeitnehmererfindungen, Vergütungen für<br />
u<br />
Arbeitskleidung, typische<br />
u<br />
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR)<br />
u<br />
Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind<br />
u<br />
Ausbildungsvergütungen<br />
u<br />
Auslagenersatz (durchlaufende Gelder)<br />
u<br />
Auslösungen, soweit es sich um steuerfreie Reisekostenvergütungen handelt oder Mehrauf -<br />
wendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden<br />
u<br />
Bauzuschlag im Baugewerbe zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung<br />
witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit<br />
u<br />
Belegschaftsaktien<br />
s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />
Belegschaftsrabatte für Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden,<br />
1. soweit sie mehr als 4 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher ausmachen und<br />
1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, u<br />
2. soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt<br />
wird (vgl. auch F. I. 2)<br />
u<br />
Berufskleidung, typische<br />
u<br />
Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn der übliche Rahmen nicht<br />
überschritten wird (bei Zuwendungen bis zu 110 EUR je Arbeitnehmer für zwei eintägige Veranstaltungen<br />
pro Kalenderjahr wird die Üblichkeit unterstellt) oder wenn eine Pauschalbesteuerung<br />
möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Darlehen des Arbeitgebers (s. aber „Zinsersparnisse“)<br />
u<br />
<strong>Die</strong>nstwohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />
u<br />
Direktversicherungsbeiträge, für die eine Pauschalbesteuerung möglich ist (vgl. auch F. I. 1) und<br />
keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, wenn es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />
handelt oder wenn sie ausschließlich aus Sonderzuwendungen finanziert werden<br />
u<br />
Dreizehntes Monatsgehalt<br />
u<br />
Ehegattenzuschläge<br />
u<br />
Erfolgsbeteiligungen<br />
u<br />
Erholungsbeihilfen, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird<br />
u<br />
Erschwerniszuschläge (z. B. Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge)<br />
u<br />
Essenszuschüsse<br />
s. „Mahlzeiten“<br />
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit eine<br />
Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Familienzuschläge<br />
u<br />
Fehlgeldentschädigungen bis höchstens 16 EUR im Monat<br />
u<br />
Feiertagsvergütungen<br />
u<br />
Feiertagszuschläge<br />
s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“
38 B E I T R Ä G E<br />
Art der Bezüge<br />
Arbeitsentgelt<br />
ja<br />
nein<br />
Fernsprechgebühren, vom Arbeitgeber übernommene feste und laufende Kosten eines<br />
Telefonanschlusses in der Wohnung des Arbeitnehmers<br />
u<br />
Firmenwagen, soweit der geldwerte Vorteil bei unentgeltlicher Überlassung durch den Arbeitgeber<br />
für Fahrten zwischen Wohnung und (auswärtiger) Arbeitsstätte und für private Nutzung<br />
steuerpflichtig ist (vgl. aber F. I. 1)<br />
u<br />
Geburtsbeihilfen für Kinder des Arbeitnehmers<br />
u<br />
Gelegenheitsgeschenke mit Ausnahme kleinerer Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis<br />
zum Wert von 40 EUR)<br />
u<br />
Genussmittel und Getränke, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt<br />
überlässt<br />
s. „Belegschaftsrabatte“<br />
Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen<br />
u<br />
Gewinnbeteiligungen<br />
u<br />
Gratifikationen<br />
u<br />
Gruppenunfallversicherungsbeiträge, soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung<br />
möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes in Höhe von<br />
3,4 % bzw. 6,4 % des Arbeitsentgelts u<br />
Heimarbeiterzuschläge, soweit sie 10 % des Lohns nicht übersteigen<br />
u<br />
Heiratsbeihilfen anlässlich der Eheschließung des Arbeitnehmers<br />
u<br />
Jubiläumszuwendungen<br />
u<br />
Kaufkraftausgleich bei Auslandsaufenthalt, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge<br />
im öffentlichen <strong>Die</strong>nst zulässigen Betrag nicht übersteigt<br />
u<br />
Kindergartenzuschüsse<br />
u<br />
Kinderzuschläge<br />
u<br />
Kleidung, ausgenommen typische Berufskleidung<br />
u<br />
Kontoeröffnungsgebühren<br />
u<br />
Kontoführungsgebühren<br />
u<br />
Kraftfahrzeugüberlassung<br />
s. „Firmenwagen“<br />
Krankengeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,<br />
soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />
als 50 EUR im Monat übersteigen<br />
u<br />
Kurzarbeitergeldzuschüsse<br />
u<br />
Lohn- und Kirchensteuer,<br />
1. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und nach der Lohnsteuertabelle bemessen werden, u<br />
2. soweit sie vom Arbeitgeber getragen und pauschal bemessen werden u<br />
Mahlzeiten, unentgeltliche oder verbilligte im Betrieb oder Barzuschüsse zur Einnahme von<br />
Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb des Betriebes, soweit der geldwerte Vorteil pauschal versteuert<br />
werden kann und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge<br />
u<br />
Mehraufwands-Wintergeld<br />
u<br />
Metergeld im Möbeltransportgewerbe<br />
u<br />
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung von Aktien, Anteilen<br />
an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen und anderen Beteiligungen am Unternehmen<br />
des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 39 EStG), höchstens 360 EUR im Kalenderjahr<br />
u<br />
Mutterschaftsgeld, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld<br />
u<br />
Nachtarbeitszuschläge<br />
s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“<br />
Nachzahlungen aufgrund rückwirkender Lohn- und Gehaltserhöhungen<br />
u<br />
Nichtraucherprämien<br />
u<br />
Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge<br />
u
B E I T R Ä G E<br />
39<br />
Art der Bezüge<br />
Preisnachlass<br />
Provisionen<br />
Reisekostenentschädigungen (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungsund<br />
Reisenebenkosten), soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und<br />
keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten, die mit 30 % pauschal versteuert werden,<br />
soweit diese nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind<br />
Sammelbeförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit sie für den betrieblichen<br />
Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist<br />
Schmutz- und Staubzulagen<br />
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-,<br />
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie steuerfrei und nach<br />
einem Grundlohn von maximal 25 EUR bemessen sind<br />
Studiengebühren, die vom Arbeitgeber für ein Studium des Beschäftigten getragen oder<br />
übernommen werden, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind<br />
Tantiemen<br />
Telefongebühren<br />
Teuerungszulagen<br />
Trinkgelder, ohne Rechtsanspruch (z. B. die sogenannten Übertrinkgelder im Gaststättengewerbe)<br />
Überbrückungsbeihilfen<br />
Unfallverhütungsprämien (vgl. auch F. I. 2)<br />
Urlaubsgelder<br />
Urlaubsabgeltungen<br />
Vermögensbeteiligungen, kostenlose oder verbilligte Überlassung an Arbeitnehmer bis<br />
zur Hälfte des Werts der Vermögensbeteiligung, höchstens 135 EUR im Kalenderjahr;<br />
als Besitzstandsregelung längstens gültig bis 31. 12. 2015 (vgl. § 52 Abs. 35 EStG)<br />
Vermögenswirksame Leistungen und Anlagen<br />
Verpflegung und Unterkunft für Auszubildende im elterlichen Betrieb, wenn der Wert nicht<br />
als Betriebsausgabe angesehen wird bzw. wenn die Sachbezüge im Ausbildungsvertrag nicht<br />
vorgesehen sind<br />
Vorruhestandsgeld (laufendes), auch soweit es als Abfindung steuerfrei bleibt<br />
Waschgeld für Kaminkehrer<br />
Wechselschichtzulagen<br />
Wegegelder, soweit sie als Auslagenersatz anzusehen sind<br />
Weihnachtszuwendungen<br />
Werkswohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />
Werkzeuggeld bis zu den tatsächlichen Ausgaben<br />
Wohnungsgeldzuschüsse<br />
Zinsersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen,<br />
wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen 2.600 EUR nicht übersteigt<br />
Zukunftssicherung, Aufwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,<br />
soweit sie steuerfrei sind oder eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird (vgl. auch F. I. 1)<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers an krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu ihrem Krankenund<br />
Pflegeversicherungsbeitrag sowie an von der Rentenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer<br />
zu einer anderen entsprechenden Versicherung bis zur Höhe des gesetzlichen Arbeitgeberanteils<br />
bei Versicherungspflicht, ggf. höchstens bis zur Hälfte der Aufwendungen des<br />
Arbeitnehmers<br />
Zuschuss-Wintergeld<br />
Arbeitsentgelt<br />
ja<br />
nein<br />
s. „Belegschaftsrabatte“<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
s. „Fernsprechgebühren“<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u<br />
u
40 B E I T R Ä G E<br />
II. Beitragssätze<br />
<strong>Die</strong> Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> werden in Vomhundertsätzen<br />
des Arbeitsentgelts berechnet. In der Krankenversicherung<br />
werden die Beitragssätze vom 1. 1. 2009 an nicht mehr<br />
von der jeweiligen Krankenkasse, sondern von der Bundesregierung<br />
durch Rechtsverordnung einheitlich für alle Krankenkassen<br />
bestimmt. Dabei hat die Bundesregierung einen<br />
allgemeinen und einen ermäßigten Beitragssatz festzusetzen;<br />
diese Beitragssätze enthalten jeweils den bisherigen Zusatzbeitrag<br />
von 0,9 %. Seit dem 1. 7. 2009 beträgt der allgemeine<br />
Beitragssatz 14,9 % und der ermäßigte Beitragssatz 14,3 %.<br />
Der allgemeine Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die bei<br />
Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung ihres<br />
Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben, sowie<br />
für Heimarbeiter.<br />
Für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben,<br />
gilt der ermäßigte Beitragssatz. Hierzu gehören Arbeitnehmer,<br />
deren Arbeitsverhältnis auf weniger als sechs oder –<br />
falls der Entgeltfortzahlungsanspruch erst nach Ablauf von<br />
vier Wochen entsteht – zehn Wochen befristet ist, ferner für<br />
unständig Beschäftigte, für Arbeitnehmer in der Freistellungsphase<br />
der Altersteilzeit, Bezieher von Vorruhestandsgeld und<br />
für Arbeitnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />
oder eine Vollrente wegen Alters oder eine vergleichbare<br />
Rente einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung<br />
ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren<br />
Stellen beziehen, sowie für Arbeitnehmer, die<br />
ein nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen<br />
gezahltes Ruhegehalt bekommen.<br />
Der für krankenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbeitrag beträgt<br />
seit dem 1. 7. 2006 13 % (für geringfügig Beschäftigte im<br />
Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts.<br />
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt seit dem<br />
1. 7. 2008 1,95 %. Für Personen, die nach beamtenrechtlichen<br />
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch<br />
auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, beträgt der Beitragssatz<br />
die Hälfte. <strong>Die</strong>s gilt z. B. auch für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer<br />
sowie für Vollwaisen von Beamten, nicht<br />
dagegen für beschäftigte „berücksichtigungsfähige“ Angehörige<br />
von Beamten. Kinderlose müssen seit dem 1. 1. 2005<br />
einen Beitragszuschlag von 0,25 % zahlen (vgl. F. III).<br />
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt<br />
vom 1. 1. 2010 an weiterhin 19,9 %. Der für rentenversicherungsfreie<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigte vom Arbeitgeber<br />
zu zahlende Pauschalbeitrag beträgt seit dem 1. 7. 2006<br />
15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des<br />
Arbeitsentgelts.<br />
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt vom<br />
1. 1. 2010 an weiterhin 2,8 %.<br />
III. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung<br />
1. Allgemeines<br />
Seit dem 1. 1. 2005 wird für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />
ein Beitragszuschlag von 0,25 % erhoben. Ausgenommen<br />
von der Zahlung sind Personen, die vor dem 1. 1. 1940<br />
geboren sind, das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben<br />
oder Wehr- bzw. Zivildienst leisten.<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld ist aus dem fiktiven<br />
Arbeitsentgelt (vgl. F. V. 8) kein Beitragszuschlag zu erheben.<br />
Fällt neben dem (Saison-)Kurzarbeitergeld allerdings beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt an, wird – bei Kinderlosigkeit<br />
des Arbeitnehmers – hiervon der Beitragszuschlag berechnet.<br />
2. Elterneigenschaft<br />
Von Eltern wird kein Zuschlag zur Pflegeversicherung erhoben.<br />
Als Eltern gelten nicht nur die leiblichen Eltern, sondern<br />
auch Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern; Adoptiv- und Stiefeltern<br />
allerdings nur, sofern sie auch eine Erziehungsleistung<br />
erbracht haben. Bereits ein einziges Kind löst bei beiden beitragspflichtigen<br />
Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren<br />
Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos.<br />
Wird ein Kind lebend geboren, schließt dies die Zahlung des<br />
Beitragszuschlags dauerhaft aus. Im Übrigen kann die Elterneigenschaft<br />
für ein Kind in bestimmten Konstellationen bei<br />
mehr als zwei beitragspflichtigen Elternteilen bestehen.<br />
3. Nachweis der Elterneigenschaft<br />
a) Allgemeines<br />
Der Gesetzgeber schreibt keine konkrete Form für den Nachweis<br />
der Elterneigenschaft vor. Es können alle Unterlagen berücksichtigt<br />
werden, die geeignet sind, die Elterneigenschaft<br />
zu belegen. Der Nachweis der Eltern eigenschaft ist gegenüber<br />
der beitragsabführenden Stelle – also z. B. gegenüber dem<br />
Arbeitgeber – zu erbringen.<br />
Ein solcher Nachweis ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber<br />
die Elterneigenschaft aus vorhandenen Unterlagen entnehmen<br />
kann, z. B. weil sich dies aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte<br />
des Arbeit nehmers oder aus den Personal- bzw.<br />
Entgeltunterlagen aufgrund der Zahlung von Kinderzuschüssen<br />
oder Kindergeld ergibt. In allen übrigen Fällen hat der<br />
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber entsprechende Unterlagen<br />
(Kopien sind aus reichend) vorzulegen.
B E I T R Ä G E<br />
41<br />
b) Frist für den Nachweis der Elterneigenschaft<br />
Solange ein Nachweis über die Elterneigenschaft gegenüber<br />
dem Arbeitgeber nicht erbracht ist, gelten Arbeitnehmer –<br />
auch wenn sie Kinder erziehen oder erzogen haben – als kinderlos.<br />
Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von<br />
drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, beginnt<br />
die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt<br />
des Kindes. Ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom<br />
Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der<br />
Nachweis erbracht worden ist. Bei einer Adoption tritt an die<br />
Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses<br />
des Familiengerichts. Bei Stief- oder Pflegekindern steht der<br />
Geburt des Kindes die Erfüllung der Voraussetzungen für die<br />
Stief- bzw. Pflegeelterneigenschaft gleich.<br />
Vollendet ein Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr, entsteht mit<br />
Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird,<br />
die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Arbeitnehmer,<br />
die am Ersten eines Monats geboren sind, haben bereits<br />
vom Beginn dieses Monats an den Beitragszuschlag zu<br />
zahlen. Weist ein solcher Arbeitnehmer schon vorher die<br />
Eltern eigenschaft nach, ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen.<br />
Wird die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten<br />
nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht<br />
ebenfalls keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags.<br />
Sofern der Nachweis allerdings erst nach Ablauf von<br />
drei Monaten erbracht wird, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit<br />
dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der<br />
Nachweis erbracht worden ist.<br />
c) Dokumentation der Elterneigenschaft<br />
Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren,<br />
dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />
nicht zu zahlen ist. Aus dem Nachweis muss bei<br />
einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags<br />
entweder das Ereignis (z. B. Geburt des Kindes) oder das<br />
Datum bzw. der Zeitraum der Bescheinigung vor dem Tag der<br />
Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem muss das Datum des<br />
Eingangs des Nachweises beim Arbeitgeber vermerkt werden.<br />
Soweit dem Arbeitnehmer von ihm eingereichte Originalunterlagen<br />
zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen<br />
und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk „als<br />
Nachweis hat vorgelegen …“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis<br />
ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und<br />
darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Jahren vom<br />
Arbeitgeber aufzubewahren. Soweit beim Nachweis der Elterneigenschaft<br />
auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die<br />
dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche<br />
Aufbewahrung bei den die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung<br />
begründenden Unterlagen nicht notwendig.<br />
IV. Beitragsgruppen<br />
<strong>Die</strong> Beitragsgruppen besagen, für welche Versicherungszweige<br />
Beiträge zu entrichten sind bzw. waren; siehe Übersicht<br />
Seite 42.<br />
V. Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung für krankenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
bezeichnet. Arbeitnehmer und<br />
Arbeitgeber haben die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
je zur Hälfte zu tragen. In der Krankenversicherung<br />
hat der Arbeitgeber seit dem 1. 1. 2009 die Hälfte<br />
der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />
verminderten allgemeinen bzw. ermäßigten<br />
Beitragssatz und im Übrigen der Arbeitnehmer zu tragen. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet, dass der Arbeitgeberbeitragsanteil beim allgemeinen<br />
Beitragssatz 7,0 % (beim ermäßigten Beitragssatz 6,7 %)<br />
und der Arbeitnehmerbeitragsanteil beim allgemeinen Beitragssatz<br />
7,9 % (beim ermäßigten Beitragssatz 7,6 %) beträgt.<br />
Für im Bundesland Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer beträgt<br />
der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung<br />
allerdings 1,475 % und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 %<br />
des Arbeitsentgelts.<br />
<strong>Die</strong> Arbeitnehmer müssen sich ihre Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt<br />
abziehen lassen. Ist das nicht möglich (z. B. wenn<br />
das Arbeitsentgelt von Dritten gezahlt wird), haben die Arbeitnehmer<br />
ihre Beitragsanteile dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />
Sind Abzüge für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben,<br />
dürfen sie nur bei einer der nächsten drei Lohn- oder<br />
Gehaltszahlungen nachgeholt werden. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />
die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet<br />
entrichtet werden; in solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt,<br />
die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende<br />
Zeiträume einzubehalten. Eine unverschuldete<br />
verspätete Beitragsentrichtung liegt allerdings nicht vor, wenn<br />
der Arbeitgeber zunächst die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung<br />
der Einzugsstelle bestritten und aus diesem Grunde<br />
keine Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten hat.<br />
Ist der unterbliebene Beitragsabzug darauf zurückzuführen,<br />
dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem<br />
Arbeitgeber keine oder falsche Angaben mitgeteilt hat (z. B.<br />
wenn eine weitere Beschäftigung verschwiegen wird) oder<br />
trägt der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
allein (z. B. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung),
42 B E I T R Ä G E<br />
kann der Beitragsabzug ebenfalls noch nach Ablauf von drei<br />
Monaten nachgeholt bzw. können die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
außerhalb des Lohn- oder Gehaltsabzugs (selbst noch<br />
nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) vom Arbeitnehmer<br />
gefordert werden. Entsprechendes gilt, solange<br />
der Arbeitnehmer nur Sachbezüge erhält.<br />
Der Arbeitgeber hat die Beiträge grundsätzlich selbst – aus<br />
dem tatsächlichen (centgenauen) Arbeitsentgelt – zu berechnen<br />
und der Einzugsstelle für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
einen Beitragsnachweis zu übermitteln.<br />
<strong>Die</strong> Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur<br />
Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes<br />
auf das Arbeitsentgelt und anschließender Verdoppelung<br />
des gerundeten Ergebnisses berechnet. So kann auch<br />
verfahren werden, wenn der Arbeitgeber den Beitrag allein zu<br />
tragen hat.<br />
Werden die Beiträge – wie zur Krankenversicherung (und zur<br />
Pflegeversicherung für in Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer)<br />
– vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte<br />
getragen, dann ergibt sich der Gesamtbeitrag aus der Summe<br />
der getrennt berechneten und gerundeten Anteile.<br />
2. Geringverdiener und Beschäftigte im frei willigen<br />
sozialen oder ökologischen Jahr<br />
<strong>Die</strong> sogenannte Geringverdienergrenze, bis zu welcher der<br />
Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung allein aufzubringen hat, beträgt unverändert<br />
325 EUR und gilt nur für Auszubildende. In diesen<br />
Fällen dürfen also keine Abzüge vom Arbeitsentgelt vorgenommen<br />
werden; dies gilt auch für den Beitragszuschlag in<br />
der Pflegeversicherung.<br />
Schwankt die Ausbildungsvergütung, so sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
nur in den Entgeltabrechnungszeiträumen<br />
vom Arbeitgeber allein zu tragen, in denen die<br />
Geringverdienergrenze nicht überschritten wird. In den<br />
übrigen Entgeltabrechnungszeiträumen tragen Arbeitgeber<br />
und Auszubildender gemeinsam die <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />
Wird die Geringverdienergrenze lediglich infolge der Zahlung<br />
einer beitragspflichtigen Sonderzuwendung überschritten,<br />
hat der Arbeitgeber die Beiträge aus 325 EUR gleichwohl allein<br />
zu tragen. Aus dem darüber hinausgehenden Teil der Sonderzuwendung<br />
tragen Arbeitgeber und Auszubildender die Beiträge<br />
gemeinsam; es gilt die übliche Beitragslastverteilung.<br />
Hat während eines Teils oder während des gesamten Entgeltabrechnungszeitraums,<br />
dem die Sonderzuwendung zuzuordnen<br />
ist, Beitragsfreiheit (vgl. F. V. 4) vorgelegen, dann ist hinsichtlich<br />
der Beurteilung der Beitragstragung für das ausge -<br />
fallene laufende Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt<br />
anzusetzen. Sofern die Sonderzuwendung zusammen mit<br />
diesem fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze<br />
übersteigt, sind von dem die Geringverdienergrenze übersteigenden<br />
Teil der Sonderzuwendung die Beiträge vom Arbeitgeber<br />
und Auszubildenden gemeinsam zu tragen; bis zur<br />
Geringverdienergrenze (abzüglich des fiktiv angesetzten<br />
Arbeitsentgelts) trägt der Arbeitgeber die Beiträge allein.<br />
Für Beschäftigte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches<br />
Jahr ableisten, hat der Arbeitgeber – unabhängig von der<br />
Höhe des Arbeitsentgelts – die Beiträge zur Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung allein zu tragen.<br />
Beitragsgruppenübersicht<br />
Beitragsgruppe<br />
Beiträge zur KV 1 RV 2 ALV 3 PV 4<br />
Krankenversicherung – allgemeiner Beitrag – 1 0 0 0<br />
Krankenversicherung – erhöhter Beitrag * – 2 0 0 0<br />
Krankenversicherung – ermäßigter Beitrag – 3 0 0 0<br />
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung – voller Beitrag – 4 0 0 0<br />
Landwirtschaftlichen Krankenversicherung – halber Beitrag – 5 0 0 0<br />
Krankenversicherung für geringfügig Beschäftigte 6 0 0 0<br />
Freiwilligen Krankenversicherung (Firmenzahler) 9 0 0 0<br />
Rentenversicherung – voller Beitrag – 0 1 0 0<br />
Rentenversicherung – halber Beitrag – 0 3 0 0<br />
Rentenversicherung für geringfügig Beschäftige 0 5 0 0<br />
Arbeitslosenversicherung – voller Beitrag – 0 0 1 0<br />
Arbeitslosenversicherung – halber Beitrag – 0 0 2 0<br />
Pflegeversicherung – voller Beitrag – 0 0 0 1<br />
Pflegeversicherung – halber Beitrag – 0 0 0 2<br />
1 Krankenversicherung 2 Rentenversicherung 3 Arbeitslosenversicherung 4 Pflegeversicherung<br />
* zulässig nur für Meldezeiträume bis 31. 12. 2008
B E I T R Ä G E<br />
43<br />
3. Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Das laufende Arbeitsentgelt kann für die Berechnung der Beiträge<br />
nur insoweit herangezogen werden, als es die für den<br />
jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht übersteigt (vgl. aber Sonderzuwendungen,<br />
F. V. 7).<br />
Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Entgeltabrechnungszeitraums<br />
beginnt oder endet oder während eines<br />
Teils des Entgeltabrechnungszeitraums Beitragsfreiheit besteht,<br />
dürfen Beiträge nur für den entsprechenden Teil-Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berechnet werden. Mithin müssen auch<br />
die Beitragsbemessungsgrenzen dem verkürzten, tatsächlich<br />
mit Arbeitsentgelt belegten Zeitraum angepasst werden.<br />
Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung)<br />
sowie Zeiten eines unbezahlten Urlaubs und unentschuldigten<br />
Fernbleibens von der Arbeit bis zu jeweils einem<br />
Monat und Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
haben keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrenzen, sie<br />
dürfen hier nicht entsprechend gekürzt werden. <strong>Die</strong> Beiträge<br />
sind in solchen Fällen vielmehr unter Berücksichtigung der für<br />
den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden<br />
Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen.<br />
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
stehen und deren Arbeitsentgelte insgesamt<br />
die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
bzw. der Renten- und Arbeitslosen ver sicherung<br />
überschreiten, sind die Arbeitsentgelte bis zu den je weiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenzen anteilmäßig, d. h. im Verhältnis<br />
ihrer Beträge, für die Beitragsberech nung heranzuziehen.<br />
4. Beitragsfreiheit<br />
a) Allgemeines<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber<br />
nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld besteht. Das Gleiche gilt, wenn<br />
der Arbeitnehmer Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />
wegen der Durchführung medizinischer<br />
Rehabilitationsmaßnahmen erhält.<br />
b) Arbeitgeberseitige Leistungen<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vorgenannten Entgeltersatzleistungen<br />
oder sonstige Einnahmen (z. B. Sachbezüge,<br />
Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen,<br />
Kontoführungsgebühren, Telefonzuschüsse sowie Beiträge<br />
und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung),<br />
die der Arbeitnehmer während des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen<br />
erhält, gelten nicht als beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Netto-Sozialleistung<br />
das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im<br />
Monat übersteigen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass alle arbeitgeberseitigen<br />
Leistungen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie das Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreiten<br />
(SV-Frei betrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge<br />
sind als beitragspflichtige Einnahme zu berücksich tigen,<br />
sofern sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.<br />
Zur Feststellung des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags wird<br />
auf ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt abgestellt; dieses entspricht<br />
dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den<br />
<strong>Sozialversicherung</strong>strägern in der Entgeltbescheinigung zur<br />
Berechnung der Sozialleistung mitteilt und das er nach den<br />
Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung<br />
ermittelt. Sehen arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche<br />
Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des<br />
Arbeitgebers ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung<br />
zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen<br />
keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Des Weiteren<br />
bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich<br />
das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Fall der tatsächlichen<br />
Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.<br />
Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen<br />
Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein<br />
das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag,<br />
braucht dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht<br />
unterworfen zu werden. <strong>Die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn neben<br />
dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige<br />
Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt<br />
Beitragsbemessungsgrenzen 2010<br />
KV/PV (EUR)<br />
RV/ALV (EUR)<br />
alte und neue alte neue<br />
Bundesländer Bundesländer 1 Bundesländer 2<br />
Jahr 45.000,00 66.000,00 55.800,00<br />
Monat 3.750,00 5.500,00 4.650,00<br />
Woche 875,00 1.283,33 1.085,00<br />
Kalendertag 125,00 183,33 155,00<br />
1 einschließlich West-Berlin 2 einschließlich Ost-Berlin
44<br />
B E I T R Ä G E<br />
werden. In diesem Fall unterliegt der gesamte das Vergleichs-<br />
Nettoarbeitsentgelt übersteigende Betrag (einschließlich der<br />
Steuern für den Arbeitgeberzuschuss) der Beitragspflicht,<br />
wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird.<br />
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fällt – auch in Monaten mit<br />
nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung<br />
eines vollen Entgeltabrechnungszeitraums mit<br />
Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach laufend gezahlten<br />
arbeitgeberseitigen Leistungen das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />
übersteigen, also höher sind als der <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrag<br />
und zudem die Freigrenze von 50 EUR<br />
übersteigen. Dabei ist für jeden Kalendertag 1/30 des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags<br />
anzusetzen. Wird der <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrag<br />
zuzüglich der Freigrenze von 50 EUR<br />
nicht überschritten, ist die arbeitgeberseitige Leistung in<br />
voller Höhe dem Zeitraum zuzuordnen, in dem noch Arbeitsentgelt<br />
erzielt worden ist; mit der Folge, dass die gesamte<br />
arbeitgeberseitige Leistung der Beitragspflicht unterliegt.<br />
Auch bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern gehören<br />
neben dem Krankentagegeld gewährte arbeitgeberseitige<br />
Leistungen nur insoweit zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt,<br />
als sie zusammen mit dem Kran kentagegeld das Nettoarbeitsentgelt<br />
übersteigen. Dabei ist das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt<br />
in gleicher Weise wie in den Fällen des Bezugs<br />
von Sozialleistungen zu berechnen. Sofern bei privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmern aufgrund tarifvertraglicher Regelung<br />
für die Bemessung des Zuschusses zum Krankentagegeld<br />
die Differenz zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
geltenden Krankengeldhöchstbetrag für Versicherungspflichtige<br />
und dem Nettoarbeitsentgelt zugrunde gelegt<br />
wird, kann dieser Zuschuss insgesamt beitragsfrei belassen<br />
werden. Für jede weitere Zahlung des Arbeitgebers neben<br />
dem Krankentagegeld besteht dann allerdings Beitragspflicht,<br />
wenn die Freigrenze von 50 EUR überschritten wird. Bei Arbeitnehmern,<br />
die kein Kran kentagegeld erhalten, unterliegen<br />
weitergewährte arbeit geber seitige Leistungen generell der<br />
Beitragspflicht.<br />
Im Übrigen sind Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt<br />
als <strong>Sozialversicherung</strong>stage (SV-Tage) zu bewerten; sie sind<br />
folglich uneingeschränkt bei der Ermittlung der anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen für die Verbeitragung<br />
von Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) zu berücksichtigen.<br />
c) Wehr- oder Zivildienst<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind nicht zu entrichten,<br />
wenn der Arbeitnehmer Wehr- oder Zivildienst leistet oder an<br />
einer Eignungs übung teilnimmt. <strong>Die</strong>s gilt nicht für Wehr- oder<br />
Zivildienstleistende, denen das Arbeitsentgelt weitergezahlt<br />
wird.<br />
d) Sonderzuwendungen<br />
Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />
gewährt werden, unterliegen der Beitragspflicht.<br />
5. Laufendes Arbeitsentgelt<br />
a) Allgemeines<br />
Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der<br />
Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
zu berücksichtigen, in dem es erzielt worden ist, das<br />
heißt, die entsprechenden Arbeiten ausgeübt worden sind.<br />
Bei Arbeitszeitverlagerungen muss das Arbeitsentgelt für die<br />
Vor- oder Nacharbeit daher dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zugeordnet werden, in dem die Vor- bzw. Nacharbeit geleistet<br />
worden ist.<br />
Bei flexiblen Arbeitszeitregelungen wird das während der Arbeits-<br />
und der Freistellungsphase ausgezahlte Arbeitsentgelt<br />
jeweils dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem<br />
es ausgezahlt wird. Sofern das während der Arbeitsphase angesparte<br />
Arbeitsentgelt (Wertguthaben) nicht zweckentsprechend<br />
verwendet wird (sogenannter Störfall), ist eine besondere<br />
Beitragsberechnung vorzunehmen.<br />
Bei Altersteilzeitarbeit ist das in kontinuierlicher Höhe ausgezahlte<br />
Teilzeitarbeitsentgelt für die Beitragsberechnung maßgeblich.<br />
<strong>Die</strong>s gilt selbst dann, wenn die Arbeitszeit variiert,<br />
beispielsweise aufgrund Ansparung bzw. Abbau von Arbeitszeitguthaben<br />
(vgl. auch F. V. 14).<br />
b) Nachzahlungen<br />
Nachzahlungen von Arbeitsentgelt (auch infolge rückwirkender<br />
Lohn- oder Gehaltserhöhungen) sind für die Berechnung der<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf die Entgeltabrechnungszeiträume<br />
zu verteilen, für die sie bestimmt sind. Es ist aber<br />
auch zulässig, die Nachzahlungen im Entgeltabrechnungs zeitraum<br />
der Auszahlung unter Zugrundelegung der für den Nachzahlungszeitraum<br />
geltenden anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
der Beitragspflicht zu unterwerfen (vgl. F. V. 7).<br />
c) Variable Arbeitsentgeltbestandteile<br />
Eine Vereinfachungsregelung besteht für Mehrarbeitsvergütungen<br />
und ähnliche zwar regelmäßig, aber nicht in gleich<br />
bleibender Höhe anfallende Zuschläge und Zulagen, die ständig<br />
einen oder zwei Monate nach der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />
abgerechnet und ausgezahlt werden. <strong>Die</strong>se variablen<br />
Arbeitsentgeltbestandteile können für die Beitragsberechnung<br />
dem Arbeitsentgelt des nächsten oder übernächsten<br />
Entgeltabrechnungszeitraums hinzugerechnet werden. Allerdings<br />
kann der Arbeitgeber die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />
nicht wahlweise zuordnen; er muss sich vielmehr<br />
für eine Möglichkeit entscheiden.
B E I T R Ä G E<br />
45<br />
<strong>Die</strong> Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn in dem gesamten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die variablen Entgeltbestandteile<br />
abgerechnet werden, keine Beitragspflicht bestanden<br />
hat. In diesen Fällen müssen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />
dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum hinzugerechnet werden. Variable<br />
Entgeltbestandteile, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
zur Auszahlung gelangen, sind für<br />
die Beitragsberechnung ebenfalls dem letzten mit laufendem<br />
Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.<br />
Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen<br />
als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall<br />
zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, dann darf die<br />
vorstehende Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.<br />
<strong>Die</strong> variablen Arbeitsentgeltbestandteile sind in solchen<br />
Fällen dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem<br />
die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.<br />
d) Provisionen<br />
Provisionen, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt<br />
werden, dürfen im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung<br />
zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Erfolgt<br />
die Zahlung in größeren Zeitabständen als monatlich, können<br />
sie gleichmäßig auf die Zahlungszeiträume, für die sie bestimmt<br />
sind (z. B. Quartal), verteilt werden. Werden Provisionen<br />
erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gezahlt, sollte als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die<br />
Hand habung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
als maßgeblich angesehen werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
noch anfallenden Provisionen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen<br />
sind, wenn die Provisionen während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
monatlich gezahlt wurden. Erfolgte<br />
die Zahlung in größeren Zeitabständen, dann sind sie den<br />
entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen<br />
zuzuordnen.<br />
e) Entgeltminderungen infolge Fehlzeiten<br />
Ist infolge von Fehlzeiten eine Entgeltminderung eingetreten,<br />
die erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berücksichtigt wird, so kann die Minderung auch für<br />
die Beitragsberechnung in dem entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings<br />
nur für Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von dem<br />
Grunde nach beitragspflichtigen Fehlzeiten (z. B. unbezahlter<br />
Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit). Auf<br />
Tage, die nicht mit Arbeitsentgelt belegt und beitragsfrei sind,<br />
kann diese Regelung nicht angewendet werden.<br />
6. Gleitzone<br />
a) Allgemeines<br />
Eine besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung gilt<br />
für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR<br />
(Gleitzone).<br />
Bei Anwendung der Gleitzonenregelung haben die Arbeitgeber<br />
weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen<br />
Versicherungszweigen zu zahlen, während die Arbeitnehmer<br />
dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet<br />
werden. <strong>Die</strong>ser beträgt am Beginn der Gleitzone ca. 4 % des<br />
tatsächlichen Arbeitsentgelts und steigt bis zum Ende der<br />
Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil von ca. 20 % des tatsächlichen<br />
Arbeitsentgelts an.<br />
Ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig innerhalb<br />
der Gleitzone liegt, ist nach denselben Grundsätzen festzustellen,<br />
die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />
bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
gelten (vgl. B. II. 2).<br />
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die Regelungen<br />
der Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />
innerhalb der Gleitzone liegt.<br />
Es ist für jeden Zweig der <strong>Sozialversicherung</strong> getrennt zu prüfen,<br />
ob die Regelungen der Gleitzone anzuwenden sind. Daher<br />
kann es vorkommen, dass die Gleitzonenregelung bei der Berechnung<br />
der Beiträge in einzelnen Versicherungszweigen<br />
anzuwenden sind, in anderen Versicherungszweigen dagegen<br />
nicht. <strong>Die</strong>s ist z. B. der Fall, wenn neben einer nicht geringfügigen<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung zwei geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden und hinsichtlich<br />
der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung vorgenommen wird, für den Bereich der Arbeitslosenversicherung<br />
aber eine solche Zusammenrechnung<br />
nicht stattfindet (vgl. B. II. 2).<br />
b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />
Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />
innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird für die Berechnung<br />
des Beitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
als beitragspflichtige Einnahme nicht das<br />
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern<br />
ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:<br />
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
46<br />
B E I T R Ä G E<br />
Dabei ist „AE“ das Arbeitsentgelt und „F“ der Faktor, der sich<br />
ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz<br />
des Kalenderjahres geteilt wird, in dem der<br />
Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. <strong>Die</strong>ser Faktor<br />
ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Für das Jahr 2010 beträgt<br />
der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 39,55 %, sodass<br />
sich der Faktor „F“ auf 0,7585 beläuft. <strong>Die</strong> Reduzierung des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts ist im Übrigen unabhängig<br />
davon vorzunehmen, ob der Arbeitnehmer in allen Zweigen<br />
der <strong>Sozialversicherung</strong> versicherungspflichtig ist.<br />
<strong>Die</strong> genannte Formel zur Reduzierung des Arbeitsentgelts<br />
kann wie folgt vereinfacht werden:<br />
Beitragspflichtige Einnahme = 1,2415 x AE – 193,20<br />
Damit ergibt sich zum Beispiel<br />
bei einem monatlichen<br />
eine beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt von<br />
Einnahme von<br />
500 EUR (1,2415 x 500 – 193,20 =) 427,55 EUR<br />
600 EUR (1,2415 x 600 – 193,20 =) 551,70 EUR<br />
700 EUR (1,2415 x 700 – 193,20 =) 675,85 EUR<br />
In den Fällen, in denen nur ein Teilarbeitsentgelt gezahlt wird<br />
(z. B. wegen Ablauf der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit<br />
oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe<br />
eines Kalendermonats), muss vor der eigentlichen Beitragsberechnung<br />
die anteilige beitragspflichtige Einnahme ermittelt<br />
werden. Hierfür ist zunächst – ausgehend vom Teilarbeitsentgelt<br />
– das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen, wobei<br />
unerheblich ist, ob das Teilarbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone<br />
liegt; alsdann ist die anteilige beitragspflichtige Einnahme<br />
zu ermitteln:<br />
Monatliches Arbeitsentgelt =<br />
anteiliges Arbeitsentgelt x 30<br />
Kalendertage<br />
Anteilige beitragspflichtige Einnahme =<br />
monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage<br />
30<br />
Beispiel 1:<br />
Teilarbeitsentgelt April 2010 (bis 12. 4. 2010)<br />
240,00 EUR<br />
n Monatliches 240 EUR x 30<br />
Arbeitsentgelt: 12 = 600,00 EUR<br />
Beitragspflichtige Einnahme:<br />
1,2415 x 600,00 – 193,20 = 551,70 EUR<br />
Anteilige beitragspflichtige<br />
551,70 x 12<br />
Einnahme: 30 = 220,68 EUR<br />
c) Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />
Nachdem das Arbeitsentgelt mit der vorgenannten Formel<br />
reduziert worden ist, wird daraus zunächst der zu zahlende<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den allgemeinen Vorschriften<br />
berechnet, und zwar für jeden Versicherungszweig<br />
getrennt. Von dem auf diese Weise für jeden Versicherungszweig<br />
ermittelten Beitrag hat der Arbeitgeber einen Anteil in<br />
Höhe der Hälfte des Betrags aufzubringen, der sich ergibt,<br />
wenn der jeweilige Beitragssatz auf das der Beschäftigung zugrunde<br />
liegende tatsächliche Arbeitsentgelt angewendet<br />
wird. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil ergibt<br />
sich sodann aus der Differenz des aus der reduzierten beitragspflichtigen<br />
Einnahme berechneteten vollen Beitrags zu<br />
dem jeweiligen Versicherungszweig und des vom Arbeitgeber<br />
zu tragenden regulären Beitragsanteils. Für die Berechnung<br />
des Arbeitgeberbeitragsanteils zur Krankenversicherung ist<br />
dabei jeweils die Hälfte des um 0,9 % verminderten allgemeinen<br />
bzw. ermäßigten Beitragssatzes anzusetzen.<br />
d) Mehrfachbeschäftigung<br />
Übt ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen<br />
aus, deren Arbeitsentgelte in der Summe in der<br />
Gleitzone liegen, können die für die Berechnung der Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zugrunde zu legenden reduzierten<br />
beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für die einzelnen Beschäftigungen<br />
nicht nach der sich aus dem Gesetz ergebenden Formel<br />
ermittelt werden. In diesen Fällen sind die beitrags pflichtigen<br />
Arbeitsentgelte nach folgender Formel zu ermitteln:<br />
[F x 400 + (2 – F) x (GAE – 400)] x EAE<br />
GAE<br />
Auch hieraus lässt sich eine vereinfachte Formel ableiten:<br />
(1,2415 x GAE – 193,20) x EAE<br />
GAE<br />
Dabei ist „EAE“ das Einzelarbeitsentgelt und „GAE“ ist das Gesamtarbeitsentgelt.<br />
Das Ergebnis der Berechnung ist auf zwei<br />
Dezimalstellen kaufmännisch zu runden. Um die Beiträge bei<br />
Mehrfachbeschäftigungen richtig berechnen zu können, müssen<br />
den beteiligten Arbeitgebern die erzielten Arbeitsentgelte<br />
bekannt sein. Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, seinen<br />
Arbeitgebern die für die Beitragsberechnung erforderlichen<br />
Angaben zu machen.<br />
e) Arbeitsentgelte außerhalb der Gleitzone<br />
Für Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelten außerhalb der Gleitzone<br />
(z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Sonderzuwendungen),<br />
wenn zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb<br />
der Gleitzone liegt, das tatsächliche jedoch die Gleitzonengrenzen<br />
über- bzw. unterschreitet, kann die Beitragsberechnung<br />
nicht nach der vom Gesetzgeber vorgegebenen For mel
B E I T R Ä G E<br />
47<br />
erfolgen. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt<br />
die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet,<br />
für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor „F“ (im<br />
Kalenderjahr 2010 = 0,7585) zu multiplizieren. In den Monaten,<br />
in denen das Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von<br />
800 EUR überschreitet, hat die Beitragsberechnung nach den<br />
allgemeinen Regelungen zu erfolgen.<br />
f) Ausnahmen<br />
<strong>Die</strong> besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für<br />
Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung<br />
(Auszubildende und Praktikanten) sowie für Beschäftigungen<br />
im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres und für Beschäftigungen während stufenweiser Wiedereingliederung<br />
in das Erwerbsleben. Das Gleiche gilt bei<br />
Altersteilzeitarbeit oder sonstigen Vereinbarungen über flexible<br />
Arbeitszeit. Auch bei Kurzarbeit oder witterungsbedingtem<br />
Arbeitsausfall findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung,<br />
wenn das Arbeitsentgelt so weit gemindert ist, dass<br />
die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschritten wird.<br />
Etwas anderes gilt bei Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit oder<br />
schlechten Wetters dann, wenn für die Beschäftigung die<br />
Gleitzonenregelung bereits gilt, weil das Arbeitsentgelt innerhalb<br />
der Gleitzone liegt.<br />
g) Verzicht in der Rentenversicherung<br />
<strong>Die</strong> Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die<br />
Höhe einer späteren Rente aus der Rentenversicherung aus.<br />
Da im Fall der Gleitzonenregelung nur das reduzierte Arbeitsentgelt<br />
in die Rentenberechnung einfließt, werden nur geringere<br />
Rentenansprüche erworben. Deshalb wird dem Arbeitnehmer<br />
die Möglichkeit eingeräumt, für den Bereich der<br />
Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts zu verzichten. Hierzu muss gegenüber<br />
dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, dass der Beitragsberechnung<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde liegen<br />
soll. <strong>Die</strong> Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei<br />
mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden.<br />
Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />
wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />
Arbeitnehmer dies wünscht. <strong>Die</strong> Erklärung bleibt für die Dauer<br />
der Beschäftigung bindend.<br />
7. Sonderzuwendungen<br />
a) Allgemeines<br />
Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine besondere Beitragsberechnung<br />
nur dann vorzunehmen, wenn es zusammen<br />
mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />
maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />
übersteigt. Ist das nicht der Fall, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in der üblichen Weise aus dem Gesamtentgelt<br />
berechnet werden.<br />
Überschreitet die Sonderzuwendung dagegen zusammen mit<br />
dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des Entgeltabrechnungszeitraums, dann wird die Sonderzuwendung<br />
insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />
als der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />
Versicherungszweigs, der auf die Zeit vom Beginn des<br />
laufenden Kalenderjahres bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums<br />
der Zuordnung der Sonderzuwendung entfällt,<br />
noch nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das gilt auch für<br />
Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />
ausgezahlt werden. Im Übrigen fallen Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
aus Sonderzuwendungen nur an, wenn diese dem<br />
Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werden.<br />
b) Begriff<br />
Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen,<br />
die nicht Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts sind und<br />
damit nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gewährt werden. Dazu gehören zusätzliche<br />
Monatslöhne und Monatsgehälter, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder,<br />
Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen<br />
und ähnliche Gratifikationen, soweit sie Arbeitsentgelt<br />
im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />
Urlaubsgelder sind hierbei ohne Rücksicht auf ihren Berechnungsmodus<br />
als Sonderzuwendungen anzusehen, also auch<br />
dann, wenn als Urlaubsgeld kein absoluter Betrag vereinbart<br />
ist, sondern das Urlaubsgeld in Form einer prozentualen Erhöhung<br />
des laufenden Arbeitsentgelts gewährt wird.<br />
Sofern Sonderzuwendungen in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen)<br />
ausgezahlt werden, ist jede Zah lung für<br />
sich als Sonderzuwendung zu behandeln. Wird allerdings ein<br />
Teil einer Sonderzuwendung allein aufgrund eines Irrtums<br />
(z. B. Rechenfehler) nachgezahlt, bestehen keine Bedenken,<br />
die Nachzahlung der ursprüng lichen Zahlung nachträglich<br />
zuzuschlagen und die Beitrags berechnung für den entsprechenden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Sonderzuwendungen,<br />
wenn sie üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auch im Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung stehen (z. B. Kontoführungsgebühren),<br />
als Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeit‐-<br />
geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich<br />
in Anspruch genommen werden können (z. B. Belegschafts-
48<br />
B E I T R Ä G E<br />
rabatte), als sonstige Sachbezüge (z. B. <strong>Die</strong>nstwagen/<strong>Die</strong>nstwohnung)<br />
oder als vermögenswirksame Leistungen vom<br />
Arbeit geber erbracht werden.<br />
c) Zeitliche Zuordnung<br />
Sonderzuwendungen sind für die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.<br />
Sonderzuwendungen, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
oder während des Ruhens des Beschäftigungsverhältnisses<br />
(z. B. wegen Ableistung von Wehr- oder<br />
Zivildienst) gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Das<br />
gilt auch dann, wenn dieser Entgeltab rechnungszeitraum<br />
nicht mit laufendem Arbeitsentgelt belegt ist. Sofern das versicherungspflichtige<br />
Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr<br />
geendet hat, unterliegt die Sonderzuwendung nur dann<br />
der Beitragspflicht, wenn sie im ersten Quartal des Kalenderjahres<br />
geleistet wird und damit dem Vorjahr zuzurechnen ist<br />
(sogenannte März-Klausel). Entsprechendes gilt, wenn das<br />
Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung<br />
geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes<br />
Arbeitsentgelt erzielt worden ist.<br />
d) Anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Für die Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sind die im Laufe des Kalenderjahres bis zum Ablauf<br />
des Entgeltabrechnungszeitraums, dem die Sonderzuwendung<br />
zugeordnet wird, zurückgelegten Beschäftigungstage<br />
(SV-Tage) zusammenzurechnen. Hierbei zählen auch frühere<br />
Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber mit. Auszuklammern<br />
sind lediglich Beschäftigungszeiten bei anderen<br />
Arbeitgebern, beitragsfreie Zeiten sowie Elternzeiten.<br />
Dagegen gelten Zeiten des rechtmäßigen Arbeitskampfes<br />
(Streik oder Aussperrung) sowie Zeiten des unbezahlten<br />
Urlaubs und des unentschuldigten Fernbleibens von der<br />
Arbeit bis zu jeweils einem Monat und Zeiten des Bezugs<br />
von (Saison-)Kurzarbeitergeld als SV-Tage.<br />
Bei der Addition der SV-Tage werden volle Monate mit 30 und<br />
angebrochene Monate mit den tatsächlichen Kalendertagen<br />
berücksichtigt. Für die Summe der SV-Tage sind sodann die<br />
anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen zu bilden.<br />
Ein Wechsel der Krankenkasse hat auf die Berechnung der anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen keinen Einfluss.<br />
Sofern allerdings Versicherungspflicht in einem oder mehreren<br />
Versicherungszweigen erst im Laufe des Kalenderjahres<br />
eingetreten ist, muss für diese Versicherungszweige eine entsprechend<br />
kürzere Jahres-Beitragsbemessungsgrenze angesetzt<br />
werden. Besteht in dem Entgeltabrechnungszeitraum,<br />
dem die Sonderzuwendung zuzuordnen ist, zu einem Versicherungszweig<br />
keine Versicherungspflicht mehr, sind für<br />
diesen Versicherungszweig keine Beiträge zu entrichten.<br />
Bei einem Wechsel von der knappschaftlichen Rentenversicherung<br />
zur allgemeinen Rentenversicherung ist für die Dauer der<br />
Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung die<br />
höhere Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen<br />
Rentenversicherung zugrunde zu legen. Sofern ein Arbeitnehmer<br />
bei demselben Arbeitgeber von einer Betriebsstätte<br />
in den neuen Bundesländern zu einer Betriebsstätte in den<br />
alten Bundesländern wechselt, ohne dass eine Entsendung<br />
(vgl. A. II. 5) vorliegt, sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
für die Dauer der Beschäftigungszeit in den neuen<br />
Bundesländern die niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen<br />
der neuen Bundesländer anzusetzen.<br />
e) Beitragspflichtiger Rahmen<br />
Um die Höhe der Beitragspflicht von Sonderzuwendungen<br />
festzustellen, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben<br />
Zeitraum (ohne die zu beurteilende Sonderzuwendung) gegenüberzustellen.<br />
Übersteigt die Sonderzuwendung die Differenz<br />
zwischen der jeweils anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsent‐-<br />
gelt, dann besteht Beitragspflicht nur in Höhe der Differenz,<br />
anderenfalls unterliegt die Sonderzuwendung in voller Höhe<br />
der Beitragspflicht. (Beispiele 2 und 3)<br />
Beispiel 2 (alte Bundesländer):<br />
Monatslohn<br />
Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />
Tantieme im Mai 2010<br />
3.300 EUR<br />
1.800 EUR<br />
Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />
Arbeitsentgelt<br />
Januar 3.300,00 EUR 30<br />
Februar 1.650,00 EUR 14<br />
März – EUR –<br />
April 1.980,00 EUR 18<br />
Mai 3.300,00 EUR 30<br />
insgesamt 10.230,00 EUR 92<br />
n KV/PV RV/ALV<br />
Anteilige Jahres-BBG bis<br />
Mai 2010 (92 SV-Tage): 11.500,00 EUR 16.866,36 EUR<br />
Beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt bis Mai<br />
(ohne Tantieme): 10.230,00 EUR 10.230,00 EUR<br />
Differenz 1.270,00 EUR 6.636,36 EUR<br />
Beitragspflichtiger<br />
Teil der Tantieme: 1.270,00 EUR 1.800,00 EUR
B E I T R Ä G E<br />
49<br />
Beispiel 3 (neue Bundesländer):<br />
Monatslohn<br />
Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />
Tantieme im Mai 2010<br />
3.000,00 EUR<br />
2.500,00 EUR<br />
Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />
Arbeitsentgelt<br />
Januar 3.000,00 EUR 30<br />
Februar 1.500,00 EUR 14<br />
März – EUR –<br />
April 1.800,00 EUR 18<br />
Mai 3.000,00 EUR 30<br />
insgesamt 9.300,00 EUR 92<br />
n KV/PV RV/ALV<br />
Anteilige Jahres-BBG bis<br />
Mai 2010 (92 SV-Tage) 11.500,00 EUR 14.260,00 EUR<br />
Beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt bis Mai<br />
(ohne Tantieme) 9.300,00 EUR 9.300,00 EUR<br />
Differenz 2.200,00 EUR 4.960,00 EUR<br />
Beitragspflichtiger<br />
Teil der Tantieme 2.200,00 EUR 2.500,00 EUR<br />
f) März-Klausel<br />
Sonderzuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März<br />
gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer schon im<br />
Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die<br />
Sonderzuwendung im Zeitpunkt der Aus zahlung wegen Überschreitens<br />
der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />
herangezogen werden kann (März-Klausel).<br />
Für die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem letzten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden<br />
muss, ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern<br />
stets von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />
auszugehen. Wird also die anteilige Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten,<br />
dann ist die Sonderzuwendung gleichermaßen für<br />
die Berechnung der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
dem Vorjahr zuzurechnen. Das gilt selbst<br />
dann, wenn die Sonderzuwendung im laufenden Kalenderjahr<br />
noch in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und<br />
Arbeits losenversicherung unterworfen werden könnte.<br />
(Beispiel 4)<br />
Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die<br />
Beurteilung, ob eine Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres zuzuordnen ist, allein auf<br />
die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung<br />
abzustellen.<br />
Sofern ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eine Sonderzuwendung<br />
erhält, aber ansonsten (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit)<br />
in diesem Kalenderjahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt<br />
erzielt hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
mit 0 EUR anzusetzen. Damit werden die anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, sodass<br />
eine Zuordnung zum letzten Entgelt abrechnungszeit raum<br />
des Vorjahres erfolgen muss.<br />
<strong>Die</strong> März-Klausel ist auch auf Sonderzuwendun gen anzuwenden,<br />
die im ersten Quartal, aber nach beende tem Beschäftigungsverhältnis<br />
oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />
zur Auszahlung gelangen. Das gilt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
bereits im Vorjahr geendet hat. In solchen<br />
Fällen sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des laufenden Kalenderjahres mit 0 EUR anzusetzen.<br />
Damit liegt stets ein Überschreiten der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
vor, was eine Zuordnung zum Vorjahr<br />
erzwingt.<br />
Sofern der Arbeitnehmer im ersten Quartal ausscheidet und<br />
nach dem 31. März noch eine Sonderzuwendung erhält, ist<br />
diese Sonderzuwendung stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen,<br />
auch wenn die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des laufenden Kalenderjahres überschritten werden. Eine wei-<br />
Beispiel 4 (alte und neue Bundesländer):<br />
Monatslohn<br />
Gewinnbeteiligung im März 2010<br />
3.000,00 EUR<br />
2.500,00 EUR<br />
n KV/PV RV/ALV RV/ALV<br />
alte Bundesländer<br />
neue Bundesländer<br />
Anteilige Jahres-BBG bis März 2010: 11.250,00 EUR 16.500,00 EUR 13.950,00 EUR<br />
Abzüglich des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts bis März 2010: 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR<br />
Differenz: 2.250,00 EUR 7.500,00 EUR 4.950,00 EUR<br />
Da die Gewinnbeteiligung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />
übersteigt, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.
50<br />
B E I T R Ä G E<br />
tere Rückverlagerung auf den letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres scheidet in solchen Fällen aus. Das hat zur<br />
Folge, dass die nach dem 31. März gezahlten Sonderzuwendungen<br />
beitragsfrei bleiben, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
bereits im Vorjahr geendet hat. Entsprechendes gilt, wenn<br />
das Beschäftigungsverhältnis zwar im Kalenderjahr der Auszahlung<br />
geendet hat, in diesem Kalenderjahr aber kein laufendes<br />
Arbeitsentgelt (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit) erzielt<br />
worden ist.<br />
g) Ermittlung der Beiträge<br />
Für die Berechnung der Beiträge aus Sonderzuwendungen ist<br />
von den Beitragsfaktoren auszugehen, die in dem Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gelten, dem die Sonderzuwendung zuzurechnen<br />
ist. Bei einer Zuordnung der Sonderzuwendung zum<br />
letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres sind also<br />
die Beitragssätze und Beitragsgruppen dieses Entgeltabrechnungszeitraums<br />
sowie die (anteiligen) Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des abgelaufenen Kalenderjahres zugrunde zu<br />
legen. Wenn zuvor in einem Versicherungszweig Versicherungsfreiheit<br />
eingetreten ist, sind für diesen Versicherungszweig<br />
aus der Sonderzuwendung keine Beiträge zu entrichten.<br />
8. Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
a) Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld ist für die Berechnung<br />
der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
– neben dem vom Arbeitgeber gezahlten – ein fiktives<br />
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.<br />
Als fiktives Arbeitsentgelt wird der auf 80 % verminderte Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der<br />
Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum erzielt hätte (Sollentgelt),<br />
und dem Bruttoarbeitsentgelt, das er im Anspruchszeitraum<br />
tatsächlich erzielt hat (Istentgelt), zugrunde gelegt. Das<br />
fiktive Arbeitsentgelt wird allerdings nur noch insoweit berücksichtigt,<br />
als es zusammen mit dem tatsächlich bezogenen<br />
Arbeitsentgelt die für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
geltenden Beitragsbemessungsgrenzen der Krankenund<br />
Pflegeversicherung bzw. Rentenversicherung nicht übersteigt.<br />
c) Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld<br />
Verschiedene tarifvertragliche Regelungen sehen einen Zuschuss<br />
des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. <strong>Die</strong>ser Zuschuss<br />
gehört nicht zum Arbeitsentgelt in der <strong>Sozialversicherung</strong><br />
und unterliegt damit nicht der Beitragspflicht in der<br />
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.<br />
d) Beitragstragung<br />
Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld sind Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
nur vom tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt<br />
einschließlich etwaiger Sonderzuwendungen einzu -<br />
behalten. Soweit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallen, sind sie<br />
vom Arbeitgeber allein zu tragen.<br />
9. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
<strong>Die</strong> zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten<br />
haben im Fall ihrer Krankenversicherungspflicht die<br />
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge selbst an ihre<br />
Krankenkasse zu entrichten. <strong>Die</strong> für diesen Personenkreis<br />
festgesetzten Beiträge betragen vom 1. 1. 2010 an bundeseinheitlich<br />
zur Krankenversicherung 53,40 EUR und zur Pflegeversicherung<br />
9,98 EUR. Für kinderlose Auszubildende und<br />
Praktikanten, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, beträgt<br />
der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung 11,26 EUR.<br />
Zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind die Beiträge<br />
allein vom Arbeitgeber zu tragen und aus einem fiktiven<br />
monatlichen Arbeitsentgelt zu errechnen:<br />
in den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin in<br />
Höhe von 25,55 EUR,<br />
in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin in<br />
Höhe von 21,70 EUR.<br />
10. Ehrenamtsinhaber<br />
Arbeitnehmer, die infolge Wahrnehmung eines Ehrenamtes<br />
einen Verdienstausfall erleiden, können bei ihrem Arbeitgeber<br />
beantragen, dass die Beiträge zur Rentenversicherung auch<br />
aus dem Arbeitsentgelt berechnet werden, das ohne die Wahrnehmung<br />
des Ehrenamtes erzielt worden wäre. <strong>Die</strong> hierauf<br />
entfallenden Rentenversicherungsbeiträge hat der Arbeitnehmer<br />
allein zu tragen. Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-,<br />
Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist in solchen Fällen<br />
allein das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.<br />
b) Arbeitslosenversicherung<br />
<strong>Die</strong> Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind bei Beziehern<br />
von (Saison-)Kurzarbeitergeld ausschließlich nach dem tatsächlich<br />
erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen.<br />
11. Vorruhestandsgeldbezieher<br />
Für Bezieher von Vorruhestandsgeld gelten grundsätzlich die<br />
gleichen Beitragsregelungen wie für Arbeitnehmer. Zu den<br />
beitragspflichtigen Bezügen während des Vorruhestandes<br />
gehören neben dem eigentlichen Vorruhestandsgeld auch<br />
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen,<br />
die zusätzlich zum Vorruhestandsgeld gezahlt werden<br />
(z. B. freiwillig gewährte Aufstockungsbeträge), es sei<br />
denn, dass sie lohnsteuerfrei und damit nicht dem Arbeitsent-
B E I T R Ä G E<br />
51<br />
gelt zuzuordnen sind. Durch die Behandlung des (laufenden)<br />
Vorruhestandsgeldes als steuerfreie Abfindung wird die Beitragspflicht<br />
des Vorruhestandsgeldes jedoch nicht beseitigt.<br />
Bei Sonderzuwendungen, die während des Bezugs von Vorruhestandsgeld<br />
gezahlt werden, ist zu prüfen, ob die Sonderzuwendungen<br />
im Rahmen der Vorruhestandsregelung oder<br />
noch als Ausfluss des voraufgegangenen Beschäftigungsverhältnisses<br />
gewährt werden. Sonderzuwendungen, die im Rahmen<br />
der Vorruhestandsregelung gezahlt werden, stellen nur<br />
insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, als sie nicht als<br />
Abfindung steuerfrei bleiben. Soweit Beitragspflicht besteht,<br />
gilt hierfür uneingeschränkt die besondere Beitragsregelung<br />
für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dabei können für die<br />
Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
sowie für die Feststellung des beitragspflichtigen Rahmens<br />
lediglich die Zeiten berücksichtigt werden, für die aufgrund<br />
des Bezugs von Vorruhestandsgeld Versicherungspflicht<br />
bestanden hat.<br />
Anders verhält es sich dagegen mit Sonderzuwendungen, die<br />
noch aus dem Beschäftigungsverhältnis herrühren. Sie müssen<br />
dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des (beendeten)<br />
Beschäftigungsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr<br />
oder, falls die Sonderzuwendungen im ersten Quartal gezahlt<br />
werden, ggf. dem letzten Entgelt abrechnungszeitraum des<br />
Vorjahres zugeordnet werden.<br />
12. Altersrentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer<br />
a) Altersrentner und Pensionäre<br />
Für beschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters (vgl.<br />
B. VIII. 1) sowie für rentenversicherungsfreie bzw. von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreite Pensionäre (vgl. B. VIII. 2)<br />
braucht nur der Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge<br />
entrichtet zu werden. Handelt es sich um einen geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigten, hat der Arbeitgeber jedoch<br />
den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu zahlen.<br />
b) Ältere Arbeitnehmer<br />
Für Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
nicht rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
eine Beitragserstattung erhalten haben und<br />
daher rentenversicherungsfrei sind (vgl. B. VIII. 4), hat der Arbeitgeber<br />
gleichwohl seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung<br />
zu zahlen. Sofern es sich um einen geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigten handelt, hat der Arbeitgeber<br />
allerdings den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zu<br />
ent richten.<br />
Ferner hat der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens<br />
der Altersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente<br />
aus der gesetzlichen Rentenversicherung arbeitslosenversicherungsfrei<br />
sind (vgl. B. VIII. 4), den Arbeitgeberbeitragsanteil<br />
zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen.<br />
Sofern Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis mit einem<br />
zuvor Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig<br />
vor dem 1. 1. 2008 begründet haben, sind sie von der<br />
Beitragstragung befreit. In diesen Fällen muss also nur der<br />
Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung<br />
entrichtet werden.<br />
13. Landwirtschaftliche Unternehmer<br />
Für in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versicherte<br />
Unternehmer, die neben ihrer landwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit eine Beschäftigung ausüben, deren Dauer voraussichtlich<br />
26 Wochen nicht überschreitet (vgl. B. V), hat der<br />
Arbeitgeber zur Krankenversicherung Beiträge aus dem Arbeitsentgelt<br />
nach der Hälfte des um 0,45 Beitragssatzpunkte<br />
vermin derten allgemeinen Beitragssatzes zu zahlen. Beiträge<br />
zur Pflegeversicherung sind aus dem Arbeitsentgelt nicht zu<br />
entrichten. Hinsichtlich der Renten- und Arbeitslosenver sicherungsbeiträge<br />
gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />
Regelungen.<br />
14. Altersteilzeitarbeit<br />
Bei Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. 7. 2004 gilt auch der<br />
Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit<br />
und mindestens 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts<br />
(höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)<br />
als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der<br />
Rentenversicherung. Hat die Altersteilzeit nach dem 30. 6. 2004<br />
begonnen, gilt als zusätzliches beitragspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
zur Rentenversicherung ein Betrag in Höhe von 80 % des<br />
Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag<br />
zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung. Der Aufstockungsbetrag<br />
selbst unterliegt nicht der Beitragspflicht.<br />
<strong>Die</strong> auf den Unterschiedsbetrag bzw. das zusätzliche beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt entfallenden Rentenversicherungsbeiträge<br />
sind vom Arbeitgeber allein zu tragen und zusammen<br />
mit den anderen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen<br />
nachzuweisen.<br />
15. Pauschalbeiträge für geringfügig Entlohnte<br />
a) Allgemeines<br />
Für versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
(vgl. B. II. 2) hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung<br />
zu zahlen. Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen<br />
solche Pauschalbeiträge nicht an. Auch für versicherungsfreie<br />
kurzfristige Beschäftigungen sind keinerlei Beiträge zu
52<br />
B E I T R Ä G E<br />
zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung<br />
gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigung erfüllt.<br />
Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung<br />
mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen<br />
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
unterliegen, besteht zu diesen Zweigen auch<br />
Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />
Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den<br />
einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen,<br />
sind die Beiträge von den Arbeitgebern<br />
anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.<br />
b) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei<br />
oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag<br />
zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % (für geringfügig<br />
Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts<br />
aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die<br />
Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und<br />
in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit<br />
oder keine Krankenversicherungspflicht<br />
besteht.<br />
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um<br />
eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner), eine freiwillige<br />
Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es<br />
spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung<br />
oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge<br />
zur Krankenversicherung gezahlt werden. Allerdings ist<br />
der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die<br />
tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
besteht; Zeiten des sogenannten nachgehenden<br />
Leistungsanspruchs gelten dabei nicht als Versicherungszeiten.<br />
Beginnt oder endet die Krankenversicherung im Laufe<br />
eines Monats, fällt nur ein anteiliger Pauschalbeitrag an.<br />
(Beispiel 5)<br />
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag auch für wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie<br />
Arbeitnehmer sowie für krankenversicherungsfreie<br />
Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind.<br />
Beispiel 5:<br />
Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 240 EUR. Sie ist durch ihren Ehemann in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung familienversichert. Der Ehemann scheidet<br />
am 10. 6. aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
aus und nimmt am 16. 6. erneut eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung auf.<br />
n Für die Verkaufshilfe besteht in der Zeit vom 11. 6. bis zum 15. 6.<br />
keine Familienversicherung. Pauschalbeiträge sind zu zahlen<br />
vom 1. 6. bis zum 10. 6.<br />
10 Tage<br />
vom 16. 6. bis zum 30. 6.<br />
15 Tage<br />
insgesamt<br />
25 Tage<br />
(240 EUR x 25 Tage : 30 Tage =) 200 EUR x 13 % = 26 EUR<br />
Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei<br />
sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden<br />
arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />
nicht an (vgl. B. III).<br />
Auch für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert<br />
sind, ist kein Pauschal beitrag zu zahlen. Dagegen<br />
kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für<br />
(freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig<br />
Erwerbs tätige (vgl. B. V) in Betracht, die neben ihrer selbstständigen<br />
Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
ausüben. Entsprechendes gilt für Beamte und beamtenähnliche<br />
Personen (vgl. B. VI), die zusätzlich eine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung freiwillig krankenversichert sind.<br />
c) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe<br />
von 15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %)<br />
des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, vorausgesetzt,<br />
der Beschäftigte<br />
ist in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei<br />
(vgl. B. II. 2),<br />
ist von der Rentenversicherungspflicht befreit,<br />
ist wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters (vgl. B.<br />
VIII. 1) oder wegen Bezugs einer Altersversorgung nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder<br />
wegen Bezugs einer berufsständischen Altersversorgung<br />
(vgl. B. VIII. 2) rentenversicherungsfrei oder<br />
hat die Regelaltersgrenze erreicht und war bis dahin nicht<br />
rentenversichert oder hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />
erhalten (vgl. B. VIII. 4).
B E I T R Ä G E<br />
53<br />
Für ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule,<br />
die ein nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes<br />
Praktikum ableisten und rentenversicherungsfrei<br />
sind, weil das Arbeitsentgelt im Monat 400 EUR nicht übersteigt,<br />
braucht der Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur<br />
Rentenversicherung zu zahlen.<br />
d) Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
Für Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
ausüben und die auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet haben (vgl. B. II. 2), sind Rentenversicherungsbeiträge<br />
unter Zugrundelegung des Beitragssatzes von 19,9 % zu<br />
zahlen. Dabei ist als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
der Betrag von 155 EUR zugrunde zu legen. Bei einem Beitragssatz<br />
von 19,9 % bedeutet dies, dass als Rentenversicherungsbeitrag<br />
mindestens ein Beitrag von 30,85 EUR zu zahlen ist.<br />
Verzichtet der Arbeitnehmer in einer neben der rentenversicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung ausgeübten „ersten“<br />
geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Rentenversicherungsfreiheit,<br />
ist für die geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von<br />
155 EUR nicht zu beachten, da für deren Prüfung die Arbeitsentgelte<br />
aus beiden Beschäftigungen addiert werden müssen.<br />
<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage wird in solchen<br />
Fällen stets überschritten. <strong>Die</strong>s hat zur Folge, dass die Beitragsberechnung<br />
aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
immer aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt zu erfolgen hat,<br />
auch wenn dieses unter 155 EUR liegt.<br />
Sofern das Beschäftigungsverhältnis im Laufe eines Monats<br />
beginnt oder endet, kommt ein anteiliger Mindestbeitrag in<br />
Betracht. Entsprechendes gilt im Falle von Arbeitsunterbrechungen<br />
(z. B. wegen Arbeitsunfähigkeit).<br />
In den Fällen des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
erfolgt keine hälftige Beitragslastverteilung. Der Arbeitgeber<br />
hat vielmehr einen Betrag in Höhe von 15 % (der Privathaushalt<br />
in Höhe von 5 %) des der Beschäftigung zugrunde liegenden<br />
Arbeitsentgelts als Beitrag zu tragen. Den Restbeitrag,<br />
also 4,9 % (bei Beschäftigung im Privathaushalt 14,9 %), hat<br />
der geringfügig Beschäftigte aufzubringen.<br />
Da andererseits aber mindestens ein Beitrag in Höhe von<br />
30,85 EUR zu zahlen ist, bedeutet dies, dass der geringfügig<br />
Beschäftigte bei monatlichen Arbeitsentgelten unter 155 EUR<br />
den vom Arbeitgeber in Höhe von 15 % (Privathaushalt in<br />
Höhe von 5 %) zu tragenden Beitragsanteil auf 30,85 EUR aufstocken<br />
muss. Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitsentgelt<br />
einzubehalten. Reicht das Arbeitsentgelt hierfür nicht aus, hat<br />
der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Restbetrag zu erstatten.<br />
(Beispiel 6)<br />
Beispiel 6:<br />
Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet für ein<br />
monatliches Arbeitsentgelt von 90 EUR; sie hat auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet. Das Beschäftigungsverhältnis<br />
endet am 20. 6.; für den Monat Juni erhält sie ein Arbeitsentgelt<br />
in Höhe von 60 EUR.<br />
n Für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge ergibt<br />
sich eine monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
von (155 EUR x 20 Tage : 30 Tage =) 103,33 EUR, sodass der Mindestbeitrag<br />
20,56 EUR beträgt.<br />
<strong>Die</strong>ser Mindestbeitrag ist wie folgt aufzubringen:<br />
Mindestbeitrag (19,9 % von 103,33 EUR)<br />
20,56 EUR<br />
./. Arbeitgeberbeitragsanteil (15 % von 60 EUR) 9,00 EUR<br />
= Arbeitnehmerbeitragsanteil 11,56 EUR<br />
VI. Einzugsstelle<br />
<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge (mit Ausnahme der<br />
Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für<br />
versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigte) sind<br />
an die Krankenkasse abzuführen. Im Zusammenhang mit dem<br />
Beitragseinzug werden die Krankenkassen daher Einzugsstellen<br />
genannt.<br />
Zuständige Einzugsstelle ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />
Arbeitnehmer krankenversichert ist. <strong>Die</strong>s gilt selbst dann,<br />
wenn es sich um eine freiwillige Krankenversicherung handelt.<br />
Für Arbeitnehmer, die nicht (auch nicht freiwillig) bei einer<br />
gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, aber der Rentenund/oder<br />
Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen, sind<br />
die Beiträge zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung an<br />
die Krankenkasse abzuführen, bei welcher der Arbeitnehmer<br />
gemeldet ist.<br />
Für hauptberuflich mithelfende Familienangehörige in der<br />
Landwirtschaft, die eine Zweitbeschäftigung als Arbeitnehmer<br />
ausüben, sind auch die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
aus der Arbeitnehmerbeschäftigung an die landwirtschaftliche<br />
Krankenkasse zu entrichten.<br />
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte (auch<br />
für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) ist die Deutsche<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-<br />
Zentrale). Sie nimmt die vom Arbeitgeber zu zahlenden<br />
Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Beschäftigte<br />
(vgl. F. V. 15) entgegen und zieht auch die Rentenversicherungsbeiträge<br />
für geringfügig Beschäftigte ein, die auf die<br />
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben (vgl. B. II. 2).
54<br />
B E I T R Ä G E<br />
VII. Zahlung der Gesamtsozial versicherungsbeiträge<br />
1. Fälligkeit der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
a) Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am<br />
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung,<br />
mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt<br />
worden ist. Da die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld zu<br />
diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht feststeht, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in voraussichtlicher Höhe<br />
der Beitragsschuld zu zahlen. Ein eventuell verbleibender<br />
Restbeitrag bzw. eine Überzahlung wird dann zum drittletzten<br />
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig bzw. ausgeglichen.<br />
b) Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />
Bei gleichbleibendem monatlichen Arbeitsentgelt lässt sich<br />
die Höhe der Beitragsschuld exakt bestimmen, sodass es im<br />
Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld<br />
nicht bedarf. Schwanken die Arbeitsentgelte dagegen von<br />
Monat zu Monat, dann muss der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in voraus sichtlicher Höhe der Beitragsschuld<br />
zahlen.<br />
Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Abschlag,<br />
dessen Höhe in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist; die<br />
voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist vielmehr so zu<br />
bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig<br />
wird, so gering wie möglich bleibt. <strong>Die</strong>s kann z. B. dadurch erreicht<br />
werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums<br />
unter Berücksichtigung der eingetretenen<br />
Änderungen in der Zahl der Arbeitnehmer, der Arbeitstage<br />
bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen<br />
und Beitragssätze aktualisiert wird.<br />
In die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld<br />
sind auch die Beiträge aus Sonderzuwendungen ein zubeziehen,<br />
sofern sie im jeweiligen Monat ausgezahlt werden<br />
bzw. ausgezahlt werden sollen, und zwar selbst dann, wenn<br />
die Auszahlung nach dem drittletzten Bankarbeitstag erfolgt.<br />
Variable Arbeitsentgeltbestandteile (vgl. F. V. 5) sind grundsätzlich<br />
bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />
für den Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen,<br />
in dem sie erarbeitet werden. Sofern sie allerdings<br />
zeit versetzt abgerechnet und gezahlt werden und dem Arbeitgeber<br />
deshalb eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />
bei der Beitragsberechnung für den aktuellen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, kann<br />
eine Abrechnung im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
erfolgen. Entsprechendes gilt für Entgeltminderungen<br />
infolge Fehlzeiten (vgl. F. V. 5).<br />
Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
auch nach der Höhe der Beitragsschuld<br />
des Vormonats bemessen, wenn Änderungen der<br />
Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel<br />
oder variable Arbeitsentgeltbestandteile dies erfordern; für<br />
einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit<br />
zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Von einer<br />
Regelmäßigkeit im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn<br />
sowohl in dem aktuellen als auch in den beiden letzten<br />
Entgelt abrechnungszeiträumen entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />
oder die Zahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile<br />
stattgefunden hat. Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn mindestens<br />
ein Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den versicherungsrechtlichen<br />
Status an- oder abgemeldet wird. Entsprechendes<br />
gilt, wenn ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen<br />
rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns<br />
wechselt. Dagegen liegt ein Mitarbeiterwechsel nicht<br />
vor, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person mit verschiedenen<br />
Betriebs stätten ist und der Arbeitnehmer zwischen<br />
diesen wechselt; hierbei handelt es sich lediglich um einen<br />
Arbeitsplatzwechsel.<br />
Sofern in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume<br />
vor der aktuellen Entgeltabrechnung weder ein Mitarbeiterwechsel<br />
noch die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />
stattgefunden hat, ist von einer Regelmäßigkeit<br />
nicht mehr auszugehen. Vor einer erneuten Anwendung der<br />
Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jedem der<br />
letzten zwei Entgeltabrechnungszeiträume und dem aktu -<br />
ellen Entgeltabrechnungs zeitraum einer der erwähnten Tatbestände<br />
vorliegen.<br />
c) Drittletzter Bankarbeitstag<br />
<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten<br />
Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Der Arbeitgeber<br />
hat die Beiträge so zu zahlen, dass die Gutschrift bei<br />
der Einzugsstelle bis zum Fälligkeitstag erfolgt. Für die tatsächliche<br />
Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages gelten die<br />
Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle; dies gilt auch<br />
in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />
auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Im Übrigen<br />
ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31. Dezember<br />
eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />
Hinsichtlich der <strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010 vgl. F. VII. 2.<br />
2. Beitragsnachweis<br />
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle grundsätzlich für jeden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis einzureichen,<br />
in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
(auf der Basis der voraussichtlichen Beitragsschuld)<br />
aufzuführen sind. <strong>Die</strong>ser Beitragsnachweis muss durch ge-
B E I T R Ä G E<br />
55<br />
sicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten<br />
Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels<br />
maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Einzugsstelle übermittelt<br />
werden. <strong>Die</strong> Abgabe des Beitragsnachweises auf<br />
Papiervordrucken ist nicht mehr zulässig.<br />
Wenn ein Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
sowohl für Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern (einschließlich<br />
Ost-Berlin) als auch für Arbeitnehmer in den alten<br />
Bundesländern (einschließlich West-Berlin) nachzuweisen<br />
hat, muss er für die Rechtskreise „Ost“ und „West“ getrennte<br />
Beitragsnachweise einreichen.<br />
Ein vereinfachtes Verfahren ist möglich, wenn sich die Inhalte<br />
des Beitragsnachweises nicht ändern. In diesen Fällen kann<br />
der Arbeitgeber einen Dauer-Beitragsnachweis einreichen.<br />
Arbeitgeber mit mehreren Betriebsstätten können die für dieselbe<br />
Krankenkasse bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher<br />
Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen<br />
Krankenkasse in einem Beitragsnachweis unter einer „führenden“<br />
Betriebs-/Beitragskontonummer des Arbeitgebers zusammenfassen,<br />
wobei die Einzugsstelle bei der Absprache<br />
darüber zu unterrichten ist, für welche Betriebsstätten unter<br />
welcher Be-triebs-/Beitragskontonummer die Beiträge vom<br />
Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.<br />
Ein kalenderjahrbezogener Nachweis der Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
ist grundsätzlich nicht erforderlich. Sofern<br />
also Gesamtsozialversicherungsbeiträge für vergangene Kalenderjahre<br />
berichtigt oder storniert werden oder im Rahmen<br />
der März-Klausel (vgl. F. V. 7) dem Vorjahr zugeordnet werden<br />
müssen, können diese Korrekturen im laufenden Beitragsnachweis<br />
berücksichtigt werden.<br />
Werden an eine Einzugsstelle nur die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
für einen Arbeitnehmer gezahlt und scheidet<br />
dieser Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis aus,<br />
ist dieser Einzugsstelle in den Fällen, in denen das endgültige<br />
Beitragssoll nicht abgerechnet werden konnte, für den Monat<br />
nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis<br />
ein Beitragsnachweis mit der Differenz (Restschuld/ggf. Guthaben)<br />
zuzuleiten (sogenannter nachgehen der Beitragsnachweis).<br />
Gleiches gilt, wenn ein Arbeitnehmer die Krankenkasse<br />
wechselt und für diese Einzugsstelle nach dem Krankenkassen<br />
wechsel keine Beiträge mehr abzuführen sind.<br />
Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis zwei Tage vor Fälligkeit<br />
der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu übermitteln.<br />
Übersendet der Arbeitgeber den Beitragsnachweis nicht<br />
recht zeitig, kann die Einzugsstelle die Beiträge schätzen, bis<br />
der Nachweis nachgeholt wird.<br />
<strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010<br />
Monat Beitragsnachweis Zahlungseingang<br />
Januar 25. 27.<br />
Februar 22. 24.<br />
März 25. 29.<br />
April 26. 28.<br />
Mai 25. 27.<br />
Juni 24. 28.<br />
Juli 26. 28.<br />
August 25. 27.<br />
September 24. 28.<br />
Oktober 25. 27.<br />
November 24. 26.<br />
Dezember 23. 28.<br />
Aber: Beiträge für Zeiten vor dem 1. 1. 2009 dürfen nicht in den<br />
laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden, sondern<br />
sind unter Angabe des Zeitraums, auf den die Beiträge entfallen,<br />
in einem Korrektur-Beitragsnachweis gesondert nachzuweisen.<br />
Dabei dürfen auch größere Nachweiszeiträume –<br />
selbst jahresübergreifend (nicht jedoch über den 31. 12. 2008<br />
hinaus) – in einem Beitragsnachweis zusammengefasst werden.<br />
Für Monate, in denen ausnahmsweise keine Beiträge anfallen,<br />
ist ein Beitragsnachweis mit Null-Beträgen zu erstellen.<br />
Hinsichtlich der an die Minijob-Zentrale für geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigte zu zahlenden Pauschalbeiträge gilt ein<br />
besonderer Beitragsnachweis. In diesen Beitragsnachweis<br />
muss auch die einheitliche Pauschsteuer, die ebenfalls von der<br />
Minijob-Zentrale einzuziehen ist, eingetragen werden.<br />
In den Beitragsnachweis sind auch die Beiträge aus dem fiktiven<br />
Arbeitsentgelt bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
sowie bei Altersteilzeitarbeit aufzunehmen.<br />
In den Beitragsnachweis sind auch die Beiträge aus dem fiktiven<br />
Arbeitsentgelt bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
sowie bei Altersteilzeitarbeit aufzunehmen.<br />
<strong>Die</strong> früheren Beitragsgruppen zur Angestellten-Rentenversicherung<br />
(„0200“, „0400“ und „0600“) dürfen im Übrigen seit<br />
dem 1. 1. 2009 nicht mehr verwendet werden. Sofern noch Beiträge<br />
für Zeiten vor dem 1. 1. 2005 nachzuweisen sind, müssen<br />
die Beiträge zur seinerzeitigen Angestellten-Rentenversicherung<br />
in den Beitragsgruppen „0100“ (voller Beitrag), „0300“<br />
(halber Beitrag) bzw. „0500“ (Beitrag für geringfügig Beschäftigte)<br />
nachgewiesen werden.
56<br />
B E I T R Ä G E<br />
3. Zahlungsverzug, Säumniszuschläge<br />
Für Beiträge, die der Einzugsstelle nicht spätestens am Zahltag<br />
vorliegen, hat die Einzugsstelle für jeden angefangenen<br />
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %<br />
der rückständigen Beiträge zu erheben. Um Säumniszuschläge<br />
von vornherein auszuschließen, ist es ratsam, der Einzugsstelle<br />
eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da in diesem<br />
Fall die Beiträge unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt<br />
der Abbuchung als pünktlich gezahlt gelten.<br />
Eine Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in<br />
der Regel nur gegen eine angemessene Verzinsung zulässig.<br />
<strong>Die</strong> Beitreibung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />
Arbeitgeber, die der Krankenkasse Beitragsanteile des Arbeitnehmers<br />
vorenthalten, machen sich strafbar. Außerdem kann<br />
ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Bei gewerbsmäßiger<br />
Arbeitnehmerüberlassung kann die Krankenkasse,<br />
wenn der Arbeitgeber (Verleiher) seiner Verpflichtung zur Beitragsentrichtung<br />
nicht nachkommt, in vollem Umfang den<br />
Entleiher in Anspruch nehmen.<br />
Darüber hinaus haftet im Bereich der Bauwirtschaft der Hauptunternehmer<br />
für die vom Subunternehmer zu zahlenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />
Allerdings entfällt diese Haftung,<br />
wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes<br />
Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer<br />
oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht<br />
erfüllt. Der Hauptunternehmer hat dabei nachzuweisen,<br />
dass er „die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kauf -<br />
manns“ angewandt hat.<br />
4. Verjährung von Beiträgen<br />
Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjähren<br />
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig<br />
geworden sind. Beiträge, die im Kalenderjahr 2010 fällig werden,<br />
verjähren mithin mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.<br />
Sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einen<br />
rechtskräftigen Beitragsbescheid festgesetzt worden, beträgt<br />
die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch Ansprüche auf vorsätzlich<br />
vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.<br />
Für die Dauer einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers<br />
wird die Verjährung gehemmt. <strong>Die</strong> Hemmung beginnt<br />
mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder<br />
bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung<br />
beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) und endet<br />
grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
des Rentenversicherungsträgers, spätestens jedoch nach Ablauf<br />
von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.<br />
VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen<br />
Zu Unrecht entrichtete Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge<br />
sind zu erstatten, es sei denn, dass die Krankenkasse<br />
bzw. Pflegekasse oder der Rentenversicherungsträger<br />
bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund<br />
dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu<br />
Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat. Sind<br />
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden, obwohl keine<br />
Versicherungspflicht vorlag, und sind diese Beiträge bei einer<br />
Prüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden, so gelten<br />
sie als zu Recht entrichtet. Entsprechendes gilt für zu Unrecht<br />
entrichtete Rentenversicherungsbeiträge nach Ablauf<br />
der Verjährungsfrist von vier Jahren.<br />
Zu Unrecht entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
sind dagegen selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von der<br />
Agentur für Arbeit Leistungen erhalten hat, zu erstatten. Der<br />
Erstattungsanspruch mindert sich jedoch um den Betrag der<br />
Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Arbeits losenversicherungspflicht<br />
gezahlt worden ist.<br />
Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist<br />
bei der Einzugsstelle zu stellen; entsprechende Vordrucke sind<br />
dort erhältlich. Anspruchsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen<br />
hat. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann allerdings<br />
der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zurückfordern.<br />
Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann die Erstattung<br />
auch im Wege der Verrechnung durch den Arbeitgeber<br />
erfolgen:<br />
n In voller Höhe können Beiträge verrechnet werden, wenn<br />
der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich<br />
berechnet wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate<br />
zurückliegt. Für die Verrechnung ist ferner Voraussetzung,<br />
dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber<br />
abgibt, Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder<br />
Arbeitslosenversicherung nicht erhalten zu haben und<br />
dass die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem<br />
Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge<br />
verbleiben sollen.<br />
n Eine Verrechnung in nicht voller Höhe (Teile von Beiträgen)<br />
ist möglich, wenn der Zeitraum, für den Beiträge zu viel<br />
berechnet wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate<br />
zurückliegt. Beruht die Beitragsüberzahlung darauf, dass<br />
Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt<br />
berechnet worden sind, so ist eine Verrechnung der Beiträge<br />
ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der<br />
Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten zugrunde<br />
gelegt wurde.
B E I T R Ä G E<br />
57<br />
Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden<br />
sind. <strong>Die</strong> im Kalenderjahr 2010 entrichteten Beiträge verjähren<br />
also mit Ablauf des Kalenderjahres 2014. Nach Ablauf des<br />
Kalender monats, der dem Eingang des vollständigen Antrags<br />
folgt, ist der Erstattungsanspruch im Übrigen mit 4 % zu verzinsen.<br />
IX. Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />
1. Krankenversicherung<br />
a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
von 49.950 EUR bzw. von 45.000 EUR (vgl.<br />
B. I. 1) oder wegen Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungsfrei<br />
oder bei Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze<br />
zum 1. 1. 2010 oder früher von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreit worden sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />
einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag,<br />
wenn sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
versichert sind und für sich und ihre Familienangehörigen<br />
Vertragsleistungen erhalten, die der Art nach den Leistungen<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. <strong>Die</strong>s gilt<br />
gleichermaßen für krankenversicherungsfreie Bezieher von<br />
Vorruhestandsgeld. Ebenfalls Anspruch auf den Beitragszuschuss<br />
haben Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer<br />
Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme<br />
einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit<br />
krankenversicherungspflichtig geworden sind und sich von<br />
der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen.<br />
Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zu einer privaten Krankenversicherung<br />
wird im Übrigen nur gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen<br />
die Krankenversicherung nach Art der Lebensver sicherung<br />
betreibt,<br />
n einen Basistarif im Sinne des § 12 Abs. 1a Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
anbietet,<br />
n bei Personen mit einem brancheneinheitlichen Standardtarif<br />
die darin genannten Pflichten über den 31. 12. 2008<br />
hinaus einhält,<br />
den überwiegenden Teil der Überschüsse zugunsten der<br />
Versicherten verwendet,<br />
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet<br />
und<br />
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen<br />
Versicherungssparten betreibt.<br />
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />
Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />
vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />
Anforderungen entspricht.<br />
b) Höhe des Zuschusses<br />
Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten<br />
Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber als Zuschuss die<br />
Hälfte des Beitrags zu zahlen, der sich bei Anwendung des um<br />
0,9 Beitragssatzpunkte verminderten bundeseinheitlich geltenden<br />
allgemeinen Beitragssatzes (also 7,0 %) ergibt. Für Arbeitnehmer<br />
ohne Anspruch auf Krankengeld (vgl. F. II.) tritt an<br />
die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz<br />
(also 6,7 %). Der Höchstbeitragszuschuss beträgt<br />
2010 unter Zugrundelegung des allgemeinen Beitragssatzes<br />
262,50 EUR und unter Zugrundelegung des ermäßigten Beitragssatzes<br />
251,25 EUR.<br />
Bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern ist als Beitragszuschuss<br />
ebenfalls die Hälfte des Betrags zu zahlen, der sich<br />
bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten<br />
allgemeinen Beitragssatzes (also 7,0 %) ergibt. Für privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer, die bei Versicherung in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld<br />
hätten (vgl. F. II.), ist von der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />
verminderten ermäßigten Beitragssatzes (also<br />
6,7 %) auszugehen. Der Höchstbeitragszuschuss ist damit<br />
jeweils identisch mit dem für freiwillig krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer. Höchstens erhält der privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer aber die Hälfte des Betrags, den er für seine<br />
private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.<br />
Bei freiwillig krankenversicherten Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />
ist für die Berechnung des Beitragszuschusses vom<br />
ermäßigten Beitragssatz auszugehen, sodass insoweit auf die<br />
Ausführungen zum Beitragszuschuss für freiwillig krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Krankengeld verwiesen<br />
werden kann.<br />
Bei privat krankenversicherten Beziehern von Vorruhestandsgeld<br />
sind dagegen als Beitragssatz 9/10 des allgemeinen Beitragssatzes<br />
zugrunde zu legen (wobei der ermittelte Beitragssatz<br />
auf eine Stelle nach dem Komma zu runden ist), sodass<br />
sich ein Beitragssatz von 13,4 % ergibt. <strong>Die</strong>ser Satz ist für die<br />
Berechnung des Beitragszuschusses um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />
zu vermindern. Mithin beträgt der für die Berechnung<br />
des Beitragszuschusses maßgebende halbe Beitragssatz<br />
6,25 %, was einen Höchstbeitragszuschuss von 234,38 EUR<br />
ergibt. Höchstens erhält der privat krankenversicherte Bezieher<br />
von Vorruhestandsgeld aber die Hälfte des Betrags, den er<br />
für seine private Krankenversicherung tatsächlich aufwendet.
58<br />
B E I T R Ä G E<br />
Bestehen mehrere private Krankenversicherungen nebeneinander,<br />
dann ist der Zuschuss des Arbeitgebers nach dem<br />
Gesamtaufwand zu bemessen. Bei mehrfach beschäftigten<br />
Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />
zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />
<strong>Die</strong> Beitragsregelung für Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) gilt<br />
auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer.<br />
Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung aber nur<br />
bei den Arbeitnehmern, deren Jahresarbeitsentgelt allein<br />
durch die Gewährung von Sonderzuwendungen die Krankenver<br />
sicherungspflichtgrenze überschreitet. Hier ist der Zuschuss<br />
in den Monaten, in denen eine Sonderzuwendung anfällt,<br />
unter Zugrundelegung des noch nicht mit Zuschüssen<br />
belegten Teils der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
zu ermitteln. Sofern die Krankenkasse in diesen Fällen vom<br />
Arbeitnehmer durchgehend monatlich den Höchstbeitrag verlangt,<br />
bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sich dem hinsichtlich<br />
des Beitragszuschusses aus Vereinfachungsgründen<br />
anzuschließen.<br />
2. Pflegeversicherung<br />
a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der sozialen<br />
Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sowie Arbeitnehmer,<br />
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />
einen Zuschuss zur sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.<br />
Entsprechendes gilt für Bezieher von Vorruhestandsgeld.<br />
Darüber hinaus wird gefordert, dass das Versicherungsunternehmen<br />
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betreibt,<br />
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />
die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />
ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung<br />
und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />
betreibt.<br />
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />
Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />
vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />
Anforderungen entspricht.<br />
b) Höhe des Zuschusses<br />
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />
der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber im Falle<br />
von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />
zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />
die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Entsprechendes<br />
gilt für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer;<br />
allerdings hat der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des<br />
Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für seine private<br />
Pflegeversicherung aufwendet. Bei mehrfach beschäftigten<br />
Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />
zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />
Darüber hinaus haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf<br />
einen Beitragszuschuss, die durch Übergang von einer Vollzeit-<br />
in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme einer<br />
nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig<br />
geworden sind und sich von der Krankenversicherungspflicht<br />
haben befreien lassen.<br />
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nur<br />
gewährt, wenn der Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer<br />
und für seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung<br />
eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen<br />
vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen<br />
der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, wobei an<br />
die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche<br />
Kostenerstattung tritt.<br />
Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt allein durch<br />
die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, gelten die Ausführungen<br />
zur Krankenversicherung (vgl. F. IX. 1) entsprechend.<br />
Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland<br />
Sachsen liegt, beträgt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />
0,475 % des Arbeitsentgelts, höchstens jedoch die Hälfte<br />
des Pflegeversicherungsbeitrags.<br />
Der Höchstbeitragszuschuss 2010 beträgt 17,81 EUR im<br />
Bundesland Sachsen bzw. 36,56 EUR im übrigen Bundesgebiet.<br />
3. Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung<br />
Soweit der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken- bzw.<br />
Pflegeversicherungsbeitrag die in den Abschnitten F. IX. 1 bzw.<br />
F. IX. 2 genannten Grenzen nicht übersteigt, ist er lohnsteuerfrei<br />
und gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt<br />
in der <strong>Sozialversicherung</strong>.
A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
59<br />
G. Aufzeichnungs- und<br />
Nachweispflichten<br />
I. Entgeltunterlagen<br />
1. Allgemeines<br />
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer Entgeltunterlagen<br />
zu führen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer<br />
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- oder Arbeitslosenversicherung unterliegt. Mithin<br />
müssen Entgeltunterlagen z. B. auch für geringfügig Beschäftigte<br />
und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer geführt<br />
werden. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Führung von Entgelt unterlagen<br />
gilt nicht für private Haushalte.<br />
Zu den Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss<br />
über die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers,<br />
die individuellen Entgeltabrechnungsdaten der Arbeitnehmer,<br />
die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte, die<br />
ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen und die Krankenkassenzugehörigkeit<br />
geben. Das sind insbesondere Firmenstammdaten,<br />
Personalstammdaten, Brutto-/Nettolohnabrechnungen<br />
einschließlich der Nebenbelege (z. B. Provisions- und<br />
Prämienberechnungen, Stempelkarten, Stundenzettel, Fehlzeitbelege,<br />
Zeiterfassungsprotokolle) sowie Meldedaten. <strong>Die</strong><br />
Abrechnungsergebnisse zu den einzelnen Arbeitnehmern<br />
sind je Kalenderjahr als Jahreslohnkonto oder als Sammlung<br />
von Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in zeitlicher Folge und<br />
geordnet zusammenzufassen.<br />
2. Inhalt<br />
<strong>Die</strong> Beitragsverfahrensverordnung legt die Mindestanforderungen<br />
für die in den Entgeltunterlagen aufzunehmenden<br />
Daten fest. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />
aufzuzeichnen:<br />
a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />
Ordnungsmerkmal,<br />
b) das Geburtsdatum,<br />
c) bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Euro päischen<br />
Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,<br />
d) die Anschrift,<br />
e) den Beginn und das Ende der Beschäftigung,<br />
f) den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />
g) das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />
der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat<br />
der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat<br />
für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen<br />
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf<br />
Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim<br />
Dritten zu kennzeichnen,<br />
h) die Beschäftigungsart, d. h. die Bezeichnung der tatsächlich<br />
ausgeübten Beschäftigung,<br />
i) die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von<br />
der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (z. B. die<br />
wöchentliche Arbeitszeit oder ein eventueller Rentenbezug);<br />
Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben<br />
hervorgehen, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen<br />
(z. B. Immatrikulationsbescheinigungen bei Beschäftigung<br />
von Studenten),<br />
j) das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer insgesamt erhalten<br />
hat, ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
und unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> handelt,<br />
ferner die Zusammensetzung dieses Arbeitsentgelts<br />
und seine zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge<br />
und Belegschafts rabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht<br />
nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,<br />
k) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung (bei Sonderzuwendungen<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze),<br />
seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,<br />
l) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen<br />
Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />
dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />
m) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />
n) die Einzugsstelle, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
für den Arbeitnehmer zu entrichten ist,<br />
o) den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />
getrennt nach Beitragsgruppen,<br />
p) die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen<br />
Daten, soweit sie nicht bereits in den Buchstaben a) bis n)<br />
enthalten sind,<br />
q) bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der<br />
Beschäftigung,<br />
r) bei Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
sowie das Fiktiventgelt (vgl. F. V. 8).
60<br />
A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
Sofern die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen bestehen,<br />
müssen diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal<br />
verbunden werden. <strong>Die</strong> Angaben zu den Buchstaben j) bis o)<br />
und r) sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich,<br />
wobei Berichtigungen oder Stornierungen besonders<br />
kenntlich gemacht werden müssen. <strong>Die</strong> Angaben zu den<br />
Buchstaben h), i) und n) können verschlüsselt werden.<br />
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen<br />
zu nehmen:<br />
1. Unterlagen, aus denen die nach Buchstaben c), i) und q)<br />
erforderlichen Angaben ersichtlich sind,<br />
2. die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse,<br />
3. die Daten der erstatteten Meldungen,<br />
4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber<br />
dem Arbeitgeber, dass auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet wird,<br />
5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber,<br />
dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung<br />
in der Rentenversicherung verzichtet wird,<br />
6. die Niederschrift über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis<br />
geltenden wesentlichen Bedingungen entsprechend<br />
dem Nachweisgesetz,<br />
7. die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere<br />
kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,<br />
8. eine Kopie des Antrags auf Statusfeststellung mit den von<br />
der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung<br />
benötigten Unterlagen sowie deren Statusentscheidung,<br />
9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung<br />
von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung,<br />
10. die Entscheidung der Finanzbehörde, dass die vom Arbeitgeber<br />
getragenen oder übernommenen Studiengebühren<br />
für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein<br />
Arbeitslohn sind,<br />
11. eine Dokumentation über den Nachweis der Elterneigenschaft<br />
(vgl. F. III. 3),<br />
12. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden<br />
Arbeitsentgeltansprüchen.<br />
<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen können auch auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern geführt werden. Dabei ist sicherzustellen,<br />
dass die Formvorschriften der Beitragsverfahrensverordnung<br />
für die Aufbereitung der Daten eingehalten werden und bei<br />
einer Betriebsprüfung jederzeit ohne zeitlichen Verzug der<br />
Zugriff auf die Daten möglich ist. Werden die Entgeltunterlagen<br />
in automatisierter Form geführt, ist eine zusätzliche<br />
Aufbewahrung in körperlicher Form nicht erforderlich.<br />
Im Übrigen sind die Betriebe der Bauwirtschaft bei Ausführung<br />
eines <strong>Die</strong>nst- oder Werkvertrages verpflichtet, alle<br />
Entgelt unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,<br />
dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des jeweiligen<br />
Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
zu dem jeweiligen <strong>Die</strong>nst- bzw. Werkvertrag<br />
möglich ist.<br />
3. Aufbewahrung der Entgeltunterlagen<br />
<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen sind – getrennt nach Kalenderjahren –<br />
in deutscher Sprache und im Inland zu führen. Sie müssen bis<br />
zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung folgenden<br />
Kalenderjahres geordnet aufbewahrt werden. Im Übrigen können<br />
die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />
oder auf Bildträgern geführt werden.<br />
In den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin sind die<br />
Entgeltunterlagen, die Zeiträume vor dem 1. 1. 1992 betreffen,<br />
ungeachtet einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung noch<br />
bis zum 31. 12. 2011 aufzubewahren, um die in der Rentenversicherung<br />
erforderliche Kontenklärung zu gewährleisten. <strong>Die</strong><br />
Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen<br />
dem Betroffenen aushändigt oder die für die<br />
Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens<br />
jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger<br />
der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres.<br />
<strong>Die</strong> Aufbewahrungspflicht entfällt ferner, wenn<br />
das Unternehmen aufgelöst wird.<br />
II. Beitragsabrechnung<br />
1. Liste für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
Neben den Entgeltunterlagen beschreibt die Beitragsverfahrensverordnung<br />
auch für die betriebliche Beitrags abrechnung<br />
bestimmte Mindestanforderungen, damit nachvollziehbar ist,<br />
ob die Abrechnungen vollständig und die Daten im Beitragsnachweis<br />
(vgl. F. VII. 2) richtig sind.<br />
Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
alle Arbeitnehmer listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />
getrennt zu erfassen. <strong>Die</strong>se sogenannte „Krankenkassenliste“<br />
ist entsprechend der Sortierfolge der Entgeltunter -<br />
lagen zu erstellen und muss für jeden Arbeitnehmer enthalten:<br />
a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />
Ordnungsmerkmal,<br />
b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung,<br />
c) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen
A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
61<br />
Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />
dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />
d) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />
e) die <strong>Sozialversicherung</strong>stage,<br />
f) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar nach<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe<br />
getrennt,<br />
g) das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld und das entsprechende<br />
fiktive Arbeitsentgelt,<br />
h) die beitragspflichtigen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,<br />
i) die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,<br />
J) die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe<br />
der Beitragsschuld.<br />
Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber<br />
das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld zu summieren<br />
und die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben.<br />
Um die an die Einzugsstelle zu entrichtenden Gesamt sozialversicherungsbeiträge<br />
ermitteln zu können, müssen die Beiträge<br />
für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer, nach Beitragsgruppen<br />
getrennt, addiert werden. Aus den jeweiligen<br />
Endsummen der einzelnen Beitragsgruppen ist sodann die<br />
Gesamtsumme der abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
zu bilden. Berichtigungen und Stornierungen<br />
sind besonders zu kennzeichnen.<br />
Im Übrigen sind die Parameter, nach denen die voraussichtliche<br />
Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, zu dokumentieren;<br />
sie müssen nachprüfbar sein. Dazu gehört auch die<br />
Darstellung der Differenzbeträge zwischen der voraussichtlichen<br />
Beitragsschuld und der Entgeltabrechnung.<br />
2. Versicherungsfreie Arbeitnehmer und Gleitzonenfälle<br />
In der Krankenkassenliste müssen im Übrigen die versicherungsfreien<br />
Arbeitnehmer gesondert aufgeführt werden, also<br />
die Arbeitnehmer, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
entrichtet werden (z. B. geringfügig Beschäftigte).<br />
Außerdem sind die Arbeitnehmer, für die Beiträge nach der<br />
Gleitzonenregelung berechnet werden, gesondert aufzuführen.<br />
<strong>Die</strong> vorgenannten Arbeitnehmer sind mit dem Familienund<br />
Vornamen und ggf. dem betrieblichen Ordnungsmerkmal<br />
sowie dem Arbeitsentgelt zu erfassen. Sofern der Arbeitgeber<br />
Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen erstellt, hat<br />
er die versicherungsfreien Arbeitnehmer in einer gesonderten<br />
Liste zu führen.<br />
3. Maschinelle Beitragsabrechnung<br />
Ebenso wie die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />
oder auf Datenträgern geführt werden können, ist<br />
es dem Arbeitgeber gestattet, auch die Beitragsabrechnung<br />
mithilfe automatischer Einrichtungen zu erstellen oder auf<br />
Datenträgern aufzuzeichnen. Dabei ist der Arbeitgeber zunächst<br />
frei von der Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei jeder<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnung listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />
getrennt auszudrucken. Er muss allerdings gewährleisten,<br />
dass die gespeicherten Daten jederzeit innerhalb angemessener<br />
Zeit lesbar gemacht werden können. Dafür muss er<br />
die erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten<br />
und sonstige Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme oder<br />
Lesegeräte bereitstellen.<br />
III. Auskunftspflichten<br />
1. Arbeitgeber<br />
<strong>Die</strong> Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger sind<br />
verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber<br />
hat der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger<br />
über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung<br />
von Beiträgen notwendig sind. Zu diesem Zweck hat<br />
er die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus<br />
denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen,<br />
nach seiner Wahl entweder beim Versicherungsträger oder in<br />
seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.<br />
2. Arbeitnehmer<br />
<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber die zur Durchführung<br />
des Meldeverfahrens und der Beitragsberechnung erforderlichen<br />
Angaben zu machen und erforderliche Unterlagen<br />
vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber<br />
allen beteiligten Arbeitgebern. Außerdem haben die<br />
Arbeitnehmer auf Verlangen der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger<br />
Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die<br />
hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die<br />
für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu<br />
geben und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung<br />
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
62<br />
3. Wirkung der Feststellung<br />
<strong>Die</strong> zu Kalenderjahresbeginn getroffene Feststellung ist<br />
grund sätzlich für das gesamte Kalenderjahr gültig, und zwar<br />
auch dann, wenn im laufenden Kalenderjahr erhebliche Veränderungen<br />
in der Beschäftigtenzahl eintreten. Nimmt der Ara<br />
u s g l e i c H S K A S S E N<br />
H. Ausgleichskassen<br />
30 Stunden mit dem Faktor 0,75,<br />
20 Stunden mit dem Faktor 0,50 und<br />
10 Stunden mit dem Faktor 0,25<br />
I. Allgemeines<br />
Klein- und Mittelbetrieben (auch Haushalten) wurde bislang<br />
ein Teil der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Krankheit<br />
von Arbeitern oder Auszubildenden sowie aus Anlass der<br />
Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen, erstattet. <strong>Die</strong><br />
zur Durchführung dieses Ausgleichsverfahrens erforderlichen<br />
Geldmittel sind von den beteiligten Arbeitgebern durch Umlagen<br />
aufzubringen, wobei für die Aufwendungen bei Krankheit<br />
und bei Mutterschaft jeweils eine getrennte Umlage erhoben<br />
wird. Seit dem 1. 1. 2006 sind auch die Angestellten in das Ausgleichsverfahren<br />
für Krankheitsfälle (U1) einbezogen, wobei<br />
dieses Ausgleichsverfahren aber auf Klein- und Mittelbetriebe<br />
beschränkt geblieben ist. Das Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsfälle<br />
(U2) erstreckt sich hingegen auf alle Betriebe, sodass<br />
hieran seither auch Großbetriebe teilnehmen.<br />
angerechnet. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche,<br />
dann ist von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
in den jeweiligen Kalendermonaten auszugehen.<br />
2. Feststellung der ausgleichsberechtigten Arbeitgeber<br />
Welche Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ist<br />
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festzustellen. Da für<br />
einen Arbeitgeber in der Regel mehrere Krankenkassen zuständig<br />
sind und die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nicht<br />
von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse<br />
abhängt, sollte der Arbeitgeber grundsätzlich selbst die<br />
Entscheidung treffen, ob er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt und damit am Ausgleichsverfahren teilnimmt.<br />
Dem steht nicht entgegen, dass eine zuständige Krankenkasse<br />
auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. bei Betriebserrichtung) eine<br />
entsprechende Entscheidung trifft.<br />
Für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens sind bei allen<br />
Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen)<br />
sogenannte Ausgleichskassen errichtet. Zuständig<br />
ist die Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />
ist oder, wenn keine Krankenkassenmitgliedschaft besteht, die<br />
zuständige Einzugsstelle für die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge.<br />
Sofern sich hiernach keine Zuständigkeit<br />
ergibt, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen. Für<br />
geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.<br />
II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren<br />
1. Beschäftigtenzahl<br />
Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für<br />
Krankheitsfälle nehmen solche Arbeitgeber teil, die regelmäßig<br />
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der<br />
Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle<br />
Arbeitnehmer berücksichtigt.<br />
Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, schwerbehinderte<br />
Menschen, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Bezieher<br />
von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der Freistellungsphase<br />
der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, mitarbeitende<br />
Familienangehörige in der Landwirtschaft sowie Wehr- und<br />
Zivildienstleistende.<br />
Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden<br />
bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht als Vollzeitarbeitskräfte,<br />
sondern bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit bis zu<br />
Bei der Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />
ist grundsätzlich von den Verhältnissen des Vorjahres auszugehen.<br />
Hatte der Arbeitgeber im Vorjahr für einen Zeitraum<br />
von mindestens acht Monaten, der nicht zusammenhängend<br />
verlaufen muss, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt,<br />
so nimmt er für das laufende Jahr an dem Ausgleich teil. Wurde<br />
der Betrieb erst im Laufe des Vorjahres errichtet, so fällt er<br />
dann unter die Ausgleichsregelung, wenn in der Zeit des Bestehens<br />
des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate<br />
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.<br />
Sofern ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist für die Beurteilung,<br />
ob er am Ausgleich teilnimmt, die Zahl der in diesen<br />
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzuzählen.<br />
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Vorjahr ist<br />
im Übrigen stets von den Verhältnissen am Ersten eines Kalendermonats<br />
auszugehen.<br />
Bei Neuerrichtung von Betrieben im Laufe des Kalender jahres<br />
nimmt der Arbeitgeber dann sofort an dem Ausgleich teil,<br />
wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass die<br />
Zahl der Beschäftigten während der überwiegenden Zahl der<br />
Monate – in der Zeit von der Errichtung des Betriebes bis<br />
zum Ablauf des Kalenderjahres – 30 nicht überschreiten wird.<br />
Bei einer zeitweisen Stilllegung ist bei Wiederaufnahme so zu<br />
verfahren, als sei der Betrieb neu errichtet worden.
a u s g l e i c H S K A S S E N<br />
63<br />
beitgeber vom 1. Januar eines Jahres an am Ausgleichsverfahren<br />
teil und zählte er im voraufgegangenen Kalenderjahr nicht<br />
zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann hat<br />
er vom 1. Januar an den Erstattungsanspruch auch für die vor<br />
diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheitsfälle. Scheidet ein<br />
Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres aus dem Ausgleichsverfahren<br />
aus, dann endet mit diesem Tag der Erstattungsanspruch<br />
auch für bereits vorher eingetretene Fälle.<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschüsse<br />
zur freiwilligen Krankenversicherung und<br />
zur Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung,<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
zu einer berufsständischen Versorgung<br />
III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren<br />
Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />
Mutterschaftsfälle nehmen alle Arbeitgeber teil, und zwar unabhängig<br />
von Anzahl und Zusammensetzung der Belegschaft<br />
des Betriebes. Mithin nehmen z. B. auch solche Arbeitgeber<br />
am U2-Verfahren teil, die nur Teilzeitarbeitskräfte oder nur<br />
Auszubildende beschäftigen.<br />
erstattet, wobei die Erstattung der auf das bei Beschäftigungsverboten<br />
fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
auch pauschaliert werden kann.<br />
<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />
die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />
Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />
die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />
allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />
Erstattung einzubeziehen.<br />
IV. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />
1. U1-Verfahren<br />
Den am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgebern<br />
werden, soweit die Satzung der Krankenkasse keine anderen<br />
Regelungen getroffen hat, 80 % erstattet:<br />
des im Krankheitsfall, bei nicht rechtswidriger Sterilisation<br />
oder Schwangerschaftsabbruch oder bei Maßnahmen der<br />
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an Arbeitnehmer<br />
oder Auszubildende fortgezahlten Arbeitsentgelts<br />
(ohne Sonderzuwendungen),<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Beitragszuschüsse<br />
zur freiwilligen Krankenversicherung und zur<br />
Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung,<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
zu einer berufsständischen Versorgung.<br />
<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />
die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />
Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />
die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />
allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />
Erstattung einzubeziehen.<br />
3. (Maschinelle) Erstattungsanträge<br />
Erstattungsvordrucke halten die Ausgleichskassen – meist<br />
auch auf ihren Internetseiten – zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />
(bzw. umgekehrt) bereit. <strong>Die</strong> Erstattungsanträge können aber<br />
auch durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />
aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
oder maschinellen Ausfüllhilfen übermittelt werden. Das<br />
gilt jedenfalls dann, wenn der Softwarehersteller des eingesetzten<br />
Abrechnungsprogramms die entsprechenden Funktionalitäten<br />
bereits anbietet. <strong>Die</strong> Teilnahme der Arbeitgeber erfolgt<br />
im Jahr 2010 noch auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Januar<br />
2011 wird aus optional allerdings obligatorisch, denn dann<br />
soll die elektronische Datenübermittlung nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers verpflichtend sein.<br />
V. Umlagen<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen<br />
werden durch Umlage von den am Ausgleich<br />
beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dabei sind die Aufwendungen<br />
bei Krankheit und bei Mutterschaft getrennt zu finanzieren.<br />
<strong>Die</strong> betroffenen Arbeitgeber haben also, wenn für sie<br />
beide Ausgleichsverfahren in Betracht kommen, zwei unterschiedliche<br />
Umlagen zu entrichten.<br />
2. U2-Verfahren<br />
Den Arbeitgebern werden in voller Höhe<br />
der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind dabei allein vom Arbeitgeber aufzubringen.<br />
Eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeträge sind an die Krankenkasse zu entrichten,<br />
die das Ausgleichsverfahren durchführt.
64<br />
A U S G L E I c H S K A S S E N<br />
2. Höhe<br />
<strong>Die</strong> Umlagen werden von der Krankenkasse in Vomhundertsätzen<br />
des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festgesetzt.<br />
3. Bemessungsgrundlagen<br />
a) Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen<br />
zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheitsund<br />
Mutterschaftsfälle sind weitgehend identisch.<br />
Hinsichtlich der Umlage U1 bleibt lediglich das Arbeitsentgelt<br />
von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht<br />
mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen<br />
kann, für die Umlageberechnung unberücksichtigt.<br />
Sonderzuwendungen werden für die Umlageberechnung<br />
nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das in sogenannten<br />
Störfällen beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />
b) Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />
Maßgebend für die Berechnung der Umlagen ist das Arbeitsentgelt<br />
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei<br />
wird auch das Arbeitsentgelt der schwerbehinderten Menschen<br />
sowie die Vergütung der Auszubildenden einbezogen;<br />
dem steht nicht entgegen, dass diese Personen im Rahmen<br />
des U1-Verfahrens bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />
nicht mitgezählt werden. Von der Umlageerhebung erfasst<br />
sind ferner das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in<br />
der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das<br />
Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von Erwerbsminderungsrentnern,<br />
von Altersrentnern und von Personen in<br />
der Elternzeit.<br />
c) Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
Ausgangswert für die Berechnung der Umlagen ist jeweils das<br />
rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.<br />
Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig<br />
sind, werden die Umlagebeträge nach dem Arbeitsentgelt berechnet,<br />
das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
maßgebend wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde.<br />
In Gleitzonenfällen ist das reduzierte Arbeitsentgelt (vgl. F. V.<br />
6) auch für die Berechnung der Umlagebeträge zugrunde zu<br />
legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Anwendung<br />
der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet.<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />
der Umlagen nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />
der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />
vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />
ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinder ten<br />
Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />
nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />
die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />
wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />
Bezüge, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung<br />
unterliegen, sind auch dann bei der Bemessung der Umlagen<br />
außer Ansatz zu lassen, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit<br />
oder Mutterschaft fortzuzahlen und in die Erstattung einzubeziehen<br />
sind. Soweit das laufende Arbeitsentgelt die für den<br />
Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung oder die Sonderzuwendung<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
übersteigt, bleiben die übersteigenden Beträge<br />
auch für die Berechnung der Umlagen außer Ansatz. Bei Mehrfachbeschäftigten,<br />
deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung übersteigen,<br />
sind die Arbeitsentgelte anteilmäßig heranzuziehen.<br />
Für Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
zu entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben<br />
(vgl. aber F. V. 4).<br />
4. Berechnungsverfahren<br />
<strong>Die</strong> Umlagen sind in der Weise zu ermitteln, dass jeweils die<br />
Summe der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte mit den jeweils<br />
festgesetzten Umlagesätzen multipliziert wird. Es bestehen<br />
jedoch auch keine Bedenken, wenn die Umlagen arbeitnehmerbezogen<br />
berechnet werden.<br />
5. Zahlung der Umlagen<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind zusammen mit den Gesamt sozialversicherungsbeiträgen<br />
an die Krankenkasse zu zahlen (vgl. F. VII).<br />
VI. Geringfügig Beschäftigte<br />
Das Ausgleichsverfahren für versicherungsfreie gering fügig<br />
Beschäftigte wird von der Knappschaft durchgeführt. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die Knappschaft dem Arbeitgeber das an arbeitsunfähig<br />
erkrankte geringfügig Beschäftigte fortgezahlte<br />
Arbeits entgelt sowie das an geringfügig Beschäftigte bei<br />
Beschäf tigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz fortgezahlte<br />
Arbeitsentgelt und den gezahlten Zuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld erstattet. Demzufolge sind die auf das Arbeitsentgelt<br />
der geringfügig Beschäftigten entfallenden Umlagebeträge<br />
an die Minijob-Zentrale zu zahlen und ihr gegenüber<br />
in dem besonderen Beitragsnachweis nachzuweisen.
i n s o l v e n z g e l d u m l a g e<br />
65<br />
I. Insolvenzgeldumlage<br />
I. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Mittel für das von den Arbeitsagenturen gezahlte Insolvenzgeld<br />
haben die Arbeitgeber durch eine Umlage aufzubringen,<br />
die bis 2008 von den Unfallversicherungsträgern erhoben<br />
wurde. Für die Zeit vom 1. 1. 2009 an wird die Insolvenzgeldumlage<br />
durch die Krankenkassen (Einzugsstellen)<br />
gemeinsam mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen.<br />
Dabei ist die Berechnung und der Einzug der Umlage<br />
weitgehend an das Verfahren für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
angeglichen worden. Das Meldeverfahren<br />
wird durch den Einzug der Umlage durch die Krankenkassen<br />
nicht berührt. <strong>Die</strong> Umlage für das Insolvenzgeld gehört im<br />
Übrigen nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen im<br />
Sinne des Ausgleichsverfahrens (vgl. H. IV).<br />
II. Aufbringung der Umlage<br />
1. Umlagepflichtige Arbeitgeber<br />
<strong>Die</strong> Umlage zur Finanzierung des Insolvenzgeldes wird ausschließlich<br />
von den Arbeitgebern aufgebracht. Für die Umlagepflicht<br />
spielen Größe, Branche oder Ertragslage des Betriebes<br />
keine Rolle. Bei Fortführung des Betriebes durch den<br />
Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
kann der Betrieb allerdings nicht mehr zur Umlage herangezogen<br />
werden.<br />
2. Ausgenommene Arbeitgeber<br />
a) Arbeitgeber der öffentlichen Hand<br />
Arbeitgeber der öffentlichen Hand sind von der Zahlung der<br />
Insolvenzgeldumlage ausgenommen. Als Arbeitgeber der<br />
öffentlichen Hand gelten insbesondere Bund, Länder und<br />
Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des<br />
öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren<br />
nicht möglich ist, juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde<br />
kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, als Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften<br />
und ihre die gleiche Rechtsstellung genießende Untergliederungen<br />
und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten.<br />
b) Privathaushalte<br />
<strong>Die</strong> privaten Haushalte sind ebenfalls von der Zahlung der<br />
Insolvenzgeldumlage ausgenommen. Eine Beschäftigung im<br />
Privathaushalt liegt in der Regel vor, wenn diese durch einen<br />
Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich<br />
durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Hierzu<br />
gehören u. a. Tätigkeiten wie die Zubereitung von Mahlzeiten,<br />
die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege,<br />
Versorgung und Betreuung der Kinder, Kranken, alten<br />
Menschen und pflegebedürftigen Personen.<br />
Als Privathaushalt kommen nur natürliche Personen in Betracht.<br />
Beschäftigungen, die durch <strong>Die</strong>nstleistungsagenturen<br />
oder andere Unternehmen begründet sind, fallen nicht<br />
hierunter. <strong>Die</strong>s gilt auch für Beschäftigungsverhältnisse, die<br />
mit Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften<br />
geschlossen werden.<br />
c) Diplomatische und konsularische Vertretungen<br />
Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der<br />
Bundesrepublik Deutschland gehören nicht zu den von<br />
der Insolvenzgeldumlage erfassten Betriebe.<br />
III. Bemessungsgrundlagen für die Umlage<br />
1. Umlagesatz<br />
<strong>Die</strong> Umlage wird nach einem Vomhundertsatz des Arbeitsentgelts<br />
(Umlagesatz) erhoben. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr<br />
2010 beträgt 0,41 %.<br />
2. Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt<br />
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt,<br />
nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden<br />
bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung zu bemessen wären. <strong>Die</strong><br />
Koppelung an die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge<br />
bedeutet, dass für die Berechnung der<br />
Umlage nur solche Bezüge herangezogen werden können,<br />
die Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />
Vergütungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der<br />
<strong>Sozialversicherung</strong> gehören, bleiben daher bei der Bemessung<br />
der Umlage außer Ansatz.<br />
Bei rentenversicherungsfreien Arbeitnehmern oder von der<br />
Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern (z. B.<br />
wegen Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk)<br />
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem<br />
die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens
66<br />
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von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Von der<br />
Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten<br />
Erwerbsunfähigkeitsrentnern, Erwerbsminderungsrentnern<br />
und Altersrentnern erfasst. Auch das Arbeitsentgelt, das ein<br />
Beamter in einer Nebenbeschäftigung in der Privatwirtschaft<br />
erhält, ist umlagepflichtig.<br />
3. Geringfügig Beschäftigte<br />
Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt und kurzfristig<br />
Beschäftigte ist für die Berechnung der Umlage das<br />
Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />
im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht<br />
zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das<br />
tatsächliche Arbeitsentgelt, d. h. bei schwankenden Arbeitsentgelten<br />
im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
auch der ggf. 400 EUR übersteigende Betrag. Entsprechendes<br />
gilt für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die auf die<br />
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom<br />
Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil<br />
bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken.<br />
<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von<br />
155 EUR findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />
4. Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />
in der Gleitzone (vgl. F. V. 6) ausüben, gilt eine reduzierte<br />
Beitragsbemessungsgrundlage. <strong>Die</strong>ser Betrag ist zugleich<br />
als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.<br />
Hat der Arbeitnehmer für den Bereich der Rentenversicherung<br />
auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />
bemessen.<br />
5. Fiktives Arbeitsentgelt<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />
der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />
der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />
vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />
ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinderten<br />
Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />
nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />
die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />
wird für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt. Entsprechendes<br />
gilt für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.<br />
Bei ihnen kann das für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von<br />
1 % der Bezugsgröße nicht herangezogen werden, sodass im<br />
Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt<br />
keine Umlage anfällt.<br />
IV. Berechnung der Umlage<br />
<strong>Die</strong> Umlage wird vom maßgeblichen Arbeitsentgelt (vgl. I. III.<br />
2) berechnet. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung begrenzt. Für<br />
Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu<br />
entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben.<br />
Auch Sonderzuwendungen werden für die Bemessung der<br />
Umlage herangezogen. Bei Sonderzuwendungen im ersten<br />
Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. die sogenannte März-<br />
Klausel anzuwenden. Dabei gelten die für die Berechnung<br />
der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätze<br />
(vgl. F. V. 7).<br />
V. Einzug der Umlage<br />
Für den Einzug der Umlage gelten die für die Zahlung der<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Regelungen.<br />
Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen<br />
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten ist zuständige Einzugsstelle<br />
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
(Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei einer landwirtschaftlichen<br />
Krankenkasse versichert sind, ist die Umlage<br />
an die landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle<br />
zu zahlen.<br />
<strong>Die</strong> Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweis unter dem<br />
Beitragsgruppenschlüssel „0050“ nachzuweisen.
Kostenfreie Service-Hotline 0800 455 1111<br />
Stand: 01/2010 | elisaparkmedia | Fotos: <strong>IKK</strong> <strong>classic</strong>, shutterstock