Die Sozialversicherung - IKK classic
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M E L D U N G E N<br />
Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung ist das diesbezügliche<br />
Feld anzukreuzen.<br />
Unter Betriebsstätte ist anzukreuzen, ob die Beschäftigung<br />
in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-<br />
Berlin (Ost) oder in den alten Bundesländern einschließlich<br />
West-Berlin (West) ausgeübt wird.<br />
<strong>Die</strong> für die einzelnen <strong>Sozialversicherung</strong>szweige (KV, RV,<br />
ALV, PV) gültigen Beitragsgruppenschlüssel sind in den<br />
jeweiligen Eingabefeldern hinterlegt (vgl. auch F. IV).<br />
<strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ können dem von der Bundes<br />
agentur für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis<br />
entnommen werden. In den ersten drei Stellen<br />
(erstes Eingabefeld) wird die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />
(z. B. Kraftfahrzeugschlosser = 281) und in der<br />
vierten Stelle (zweites Eingabefeld) die Stellung im Beruf<br />
sowie in der fünften Stelle (drittes Eingabefeld) die Ausbildung<br />
des Arbeitnehmers verschlüsselt eingetragen.<br />
<strong>Die</strong> Staatsangehörigkeit ist mit dem amtlichen dreistelligen<br />
Schlüssel anzugeben. Bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit<br />
ist hier die neue Staatsangehörigkeit einzutragen.<br />
Ein Verzeichnis der häufig vorkommenden Staatsangehörigkeiten<br />
ist im Eingabefeld hinterlegt.<br />
Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit<br />
sechs Ziffern anzugeben; Cent-Beträge von mehr als 49<br />
sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle<br />
Euro-Beträge zu runden.<br />
4. <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
Für das Meldeverfahren vergeben die Rentenversicherungsträger<br />
an jeden Arbeitnehmer (auch an geringfügig Beschäftigte)<br />
eine Versicherungsnummer. <strong>Die</strong>se Versicherungsnummer<br />
kann dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis entnommen<br />
werden, der von den Rentenversicherungsträgern ausgestellt<br />
wird. Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten erhalten<br />
ebenso einen <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis wie beschäftigte<br />
Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Der <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis ist bei Beginn einer<br />
Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />
5. Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />
Der als nicht fälschungssicher geltende <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
erfüllt seit dem 1. 1. 2009 lediglich noch die unter<br />
D. I. 4. beschriebene Funktion. Im Baugewerbe, im Gaststättenund<br />
Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe,<br />
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen<br />
Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen<br />
der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei<br />
Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und<br />
Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft gilt<br />
seither eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren.<br />
In diesen Wirtschaftsbereichen tätige Personen<br />
sind verpflichtet, bei der Erbringung von <strong>Die</strong>nst- oder Werkleistungen<br />
ihren Personalausweis, Pass oder ein Ausweisbzw.<br />
Passersatzdokument mitzuführen und den Behörden<br />
der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.<br />
Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen<br />
und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über<br />
die Mitführungs- und Vorlagepflicht – mit bußgeldbewehrter<br />
Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung – soll<br />
der Sicherstellung dienen, dass der den Weisungen des Arbeitgebers<br />
unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere<br />
bei sich führt.<br />
II. Meldepflicht<br />
Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Meldungen für seine Arbeitnehmer<br />
zu erstatten. Er hat alle Arbeitnehmer, für die Beiträge<br />
oder auch nur Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
zu entrichten sind, der zuständigen Krankenkasse<br />
zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />
Arbeitnehmer selbst versichert oder familienver sichert ist.<br />
Besteht keine Krankenversicherung, hat der Arbeitgeber die<br />
Meldung gegenüber der Krankenkasse zu erstatten, bei der<br />
für den Arbeitnehmer zuletzt eine Krankenversicherung (ggf.<br />
auch Familienversicherung) bestand. War der Arbeitnehmer<br />
noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,<br />
kann der Arbeitgeber die Meldung an eine der Krankenkassen<br />
erstatten, die der Arbeitnehmer bei Krankenversicherungspflicht<br />
wählen könnte.<br />
<strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich<br />
an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See abzugeben. <strong>Die</strong> Krankenkassenzuständigkeit<br />
für den geringfügig Beschäftigten ändert sich<br />
dadurch nicht. Lediglich Meldungen für Zeiträume vor dem<br />
1. 4. 2003 sind auch weiterhin an die für den geringfügig Beschäftigten<br />
zuständige Krankenkasse abzugeben.<br />
Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />
bei Beschäftigungsbeginn den <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />
vorzulegen und ihm die zur Abgabe der Meldungen erforderlichen<br />
Angaben zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere<br />
die Mitteilung, ob noch weitere Beschäftigungen (auch geringfügige<br />
Beschäftigungen) bei anderen Arbeitgebern ausgeübt<br />
werden. Darüber hinaus sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />
zu weiteren Angaben verpflichtet, sofern diese im<br />
Einzelfall benötigt werden.