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Die Sozialversicherung - IKK classic

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M E L D U N G E N<br />

Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung ist das diesbezügliche<br />

Feld anzukreuzen.<br />

Unter Betriebsstätte ist anzukreuzen, ob die Beschäftigung<br />

in den neuen Bundesländern einschließlich Ost-<br />

Berlin (Ost) oder in den alten Bundesländern einschließlich<br />

West-Berlin (West) ausgeübt wird.<br />

<strong>Die</strong> für die einzelnen <strong>Sozialversicherung</strong>szweige (KV, RV,<br />

ALV, PV) gültigen Beitragsgruppenschlüssel sind in den<br />

jeweiligen Eingabefeldern hinterlegt (vgl. auch F. IV).<br />

<strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ können dem von der Bundes<br />

agentur für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis<br />

entnommen werden. In den ersten drei Stellen<br />

(erstes Eingabefeld) wird die ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers<br />

(z. B. Kraftfahrzeugschlosser = 281) und in der<br />

vierten Stelle (zweites Eingabefeld) die Stellung im Beruf<br />

sowie in der fünften Stelle (drittes Eingabefeld) die Ausbildung<br />

des Arbeitnehmers verschlüsselt eingetragen.<br />

<strong>Die</strong> Staatsangehörigkeit ist mit dem amtlichen dreistelligen<br />

Schlüssel anzugeben. Bei einer Änderung der Staatsangehörigkeit<br />

ist hier die neue Staatsangehörigkeit einzutragen.<br />

Ein Verzeichnis der häufig vorkommenden Staatsangehörigkeiten<br />

ist im Eingabefeld hinterlegt.<br />

Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist stets mit<br />

sechs Ziffern anzugeben; Cent-Beträge von mehr als 49<br />

sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf volle<br />

Euro-Beträge zu runden.<br />

4. <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

Für das Meldeverfahren vergeben die Rentenversicherungsträger<br />

an jeden Arbeitnehmer (auch an geringfügig Beschäftigte)<br />

eine Versicherungsnummer. <strong>Die</strong>se Versicherungsnummer<br />

kann dem <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis entnommen<br />

werden, der von den Rentenversicherungsträgern ausgestellt<br />

wird. Geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten erhalten<br />

ebenso einen <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis wie beschäftigte<br />

Schüler, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Der <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis ist bei Beginn einer<br />

Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen.<br />

5. Mitführungs- und Vorlagepflicht<br />

Der als nicht fälschungssicher geltende <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

erfüllt seit dem 1. 1. 2009 lediglich noch die unter<br />

D. I. 4. beschriebene Funktion. Im Baugewerbe, im Gaststättenund<br />

Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe,<br />

im Speditions-, Transport- und damit verbundenen<br />

Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe, bei Unternehmen<br />

der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei<br />

Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und<br />

Ausstellungen beteiligen, sowie in der Fleischwirtschaft gilt<br />

seither eine Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren.<br />

In diesen Wirtschaftsbereichen tätige Personen<br />

sind verpflichtet, bei der Erbringung von <strong>Die</strong>nst- oder Werkleistungen<br />

ihren Personalausweis, Pass oder ein Ausweisbzw.<br />

Passersatzdokument mitzuführen und den Behörden<br />

der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.<br />

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur einmaligen nachweislichen<br />

und schriftlichen Belehrung seiner Arbeitnehmer über<br />

die Mitführungs- und Vorlagepflicht – mit bußgeldbewehrter<br />

Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung – soll<br />

der Sicherstellung dienen, dass der den Weisungen des Arbeitgebers<br />

unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweispapiere<br />

bei sich führt.<br />

II. Meldepflicht<br />

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, die Meldungen für seine Arbeitnehmer<br />

zu erstatten. Er hat alle Arbeitnehmer, für die Beiträge<br />

oder auch nur Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

zu entrichten sind, der zuständigen Krankenkasse<br />

zu melden. Zuständig ist die Krankenkasse, bei welcher der<br />

Arbeitnehmer selbst versichert oder familienver sichert ist.<br />

Besteht keine Krankenversicherung, hat der Arbeitgeber die<br />

Meldung gegenüber der Krankenkasse zu erstatten, bei der<br />

für den Arbeitnehmer zuletzt eine Krankenversicherung (ggf.<br />

auch Familienversicherung) bestand. War der Arbeitnehmer<br />

noch nie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert,<br />

kann der Arbeitgeber die Meldung an eine der Krankenkassen<br />

erstatten, die der Arbeitnehmer bei Krankenversicherungspflicht<br />

wählen könnte.<br />

<strong>Die</strong> Meldungen für geringfügig Beschäftigte sind ausschließlich<br />

an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See abzugeben. <strong>Die</strong> Krankenkassenzuständigkeit<br />

für den geringfügig Beschäftigten ändert sich<br />

dadurch nicht. Lediglich Meldungen für Zeiträume vor dem<br />

1. 4. 2003 sind auch weiterhin an die für den geringfügig Beschäftigten<br />

zuständige Krankenkasse abzugeben.<br />

Der Arbeitnehmer ist seinerseits verpflichtet, dem Arbeitgeber<br />

bei Beschäftigungsbeginn den <strong>Sozialversicherung</strong>sausweis<br />

vorzulegen und ihm die zur Abgabe der Meldungen erforderlichen<br />

Angaben zu machen. Wichtig ist dabei insbesondere<br />

die Mitteilung, ob noch weitere Beschäftigungen (auch geringfügige<br />

Beschäftigungen) bei anderen Arbeitgebern ausgeübt<br />

werden. Darüber hinaus sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer<br />

zu weiteren Angaben verpflichtet, sofern diese im<br />

Einzelfall benötigt werden.

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