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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

VII. Zahlung der Gesamtsozial versicherungsbeiträge<br />

1. Fälligkeit der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

a) Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am<br />

drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung,<br />

mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt<br />

worden ist. Da die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld zu<br />

diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht feststeht, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in voraussichtlicher Höhe<br />

der Beitragsschuld zu zahlen. Ein eventuell verbleibender<br />

Restbeitrag bzw. eine Überzahlung wird dann zum drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Folgemonats fällig bzw. ausgeglichen.<br />

b) Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />

Bei gleichbleibendem monatlichen Arbeitsentgelt lässt sich<br />

die Höhe der Beitragsschuld exakt bestimmen, sodass es im<br />

Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld<br />

nicht bedarf. Schwanken die Arbeitsentgelte dagegen von<br />

Monat zu Monat, dann muss der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in voraus sichtlicher Höhe der Beitragsschuld<br />

zahlen.<br />

Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Abschlag,<br />

dessen Höhe in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist; die<br />

voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist vielmehr so zu<br />

bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig<br />

wird, so gering wie möglich bleibt. <strong>Die</strong>s kann z. B. dadurch erreicht<br />

werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums<br />

unter Berücksichtigung der eingetretenen<br />

Änderungen in der Zahl der Arbeitnehmer, der Arbeitstage<br />

bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen<br />

und Beitragssätze aktualisiert wird.<br />

In die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld<br />

sind auch die Beiträge aus Sonderzuwendungen ein zubeziehen,<br />

sofern sie im jeweiligen Monat ausgezahlt werden<br />

bzw. ausgezahlt werden sollen, und zwar selbst dann, wenn<br />

die Auszahlung nach dem drittletzten Bankarbeitstag erfolgt.<br />

Variable Arbeitsentgeltbestandteile (vgl. F. V. 5) sind grundsätzlich<br />

bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />

für den Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen,<br />

in dem sie erarbeitet werden. Sofern sie allerdings<br />

zeit versetzt abgerechnet und gezahlt werden und dem Arbeitgeber<br />

deshalb eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />

bei der Beitragsberechnung für den aktuellen<br />

Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, kann<br />

eine Abrechnung im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

erfolgen. Entsprechendes gilt für Entgeltminderungen<br />

infolge Fehlzeiten (vgl. F. V. 5).<br />

Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

auch nach der Höhe der Beitragsschuld<br />

des Vormonats bemessen, wenn Änderungen der<br />

Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel<br />

oder variable Arbeitsentgeltbestandteile dies erfordern; für<br />

einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit<br />

zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Von einer<br />

Regelmäßigkeit im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn<br />

sowohl in dem aktuellen als auch in den beiden letzten<br />

Entgelt abrechnungszeiträumen entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />

oder die Zahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile<br />

stattgefunden hat. Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn mindestens<br />

ein Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den versicherungsrechtlichen<br />

Status an- oder abgemeldet wird. Entsprechendes<br />

gilt, wenn ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen<br />

rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns<br />

wechselt. Dagegen liegt ein Mitarbeiterwechsel nicht<br />

vor, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person mit verschiedenen<br />

Betriebs stätten ist und der Arbeitnehmer zwischen<br />

diesen wechselt; hierbei handelt es sich lediglich um einen<br />

Arbeitsplatzwechsel.<br />

Sofern in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume<br />

vor der aktuellen Entgeltabrechnung weder ein Mitarbeiterwechsel<br />

noch die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />

stattgefunden hat, ist von einer Regelmäßigkeit<br />

nicht mehr auszugehen. Vor einer erneuten Anwendung der<br />

Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jedem der<br />

letzten zwei Entgeltabrechnungszeiträume und dem aktu -<br />

ellen Entgeltabrechnungs zeitraum einer der erwähnten Tatbestände<br />

vorliegen.<br />

c) Drittletzter Bankarbeitstag<br />

<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten<br />

Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Der Arbeitgeber<br />

hat die Beiträge so zu zahlen, dass die Gutschrift bei<br />

der Einzugsstelle bis zum Fälligkeitstag erfolgt. Für die tatsächliche<br />

Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages gelten die<br />

Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle; dies gilt auch<br />

in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />

auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Im Übrigen<br />

ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31. Dezember<br />

eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />

Hinsichtlich der <strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010 vgl. F. VII. 2.<br />

2. Beitragsnachweis<br />

Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle grundsätzlich für jeden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis einzureichen,<br />

in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

(auf der Basis der voraussichtlichen Beitragsschuld)<br />

aufzuführen sind. <strong>Die</strong>ser Beitragsnachweis muss durch ge-

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