Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
54<br />
B E I T R Ä G E<br />
VII. Zahlung der Gesamtsozial versicherungsbeiträge<br />
1. Fälligkeit der <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
a) Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind spätestens am<br />
drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung,<br />
mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt<br />
worden ist. Da die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld zu<br />
diesem Zeitpunkt vielfach noch nicht feststeht, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in voraussichtlicher Höhe<br />
der Beitragsschuld zu zahlen. Ein eventuell verbleibender<br />
Restbeitrag bzw. eine Überzahlung wird dann zum drittletzten<br />
Bankarbeitstag des Folgemonats fällig bzw. ausgeglichen.<br />
b) Voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld<br />
Bei gleichbleibendem monatlichen Arbeitsentgelt lässt sich<br />
die Höhe der Beitragsschuld exakt bestimmen, sodass es im<br />
Allgemeinen der Ermittlung einer vorläufigen Beitragsschuld<br />
nicht bedarf. Schwanken die Arbeitsentgelte dagegen von<br />
Monat zu Monat, dann muss der Arbeitgeber Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in voraus sichtlicher Höhe der Beitragsschuld<br />
zahlen.<br />
Hierbei handelt es sich nicht nur um einen bloßen Abschlag,<br />
dessen Höhe in das Belieben des Arbeitgebers gestellt ist; die<br />
voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld ist vielmehr so zu<br />
bemessen, dass der Restbeitrag, der erst im Folgemonat fällig<br />
wird, so gering wie möglich bleibt. <strong>Die</strong>s kann z. B. dadurch erreicht<br />
werden, dass das Beitragssoll des letzten Entgeltabrechnungszeitraums<br />
unter Berücksichtigung der eingetretenen<br />
Änderungen in der Zahl der Arbeitnehmer, der Arbeitstage<br />
bzw. Arbeitsstunden sowie der einschlägigen Entgeltermittlungsgrundlagen<br />
und Beitragssätze aktualisiert wird.<br />
In die Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld<br />
sind auch die Beiträge aus Sonderzuwendungen ein zubeziehen,<br />
sofern sie im jeweiligen Monat ausgezahlt werden<br />
bzw. ausgezahlt werden sollen, und zwar selbst dann, wenn<br />
die Auszahlung nach dem drittletzten Bankarbeitstag erfolgt.<br />
Variable Arbeitsentgeltbestandteile (vgl. F. V. 5) sind grundsätzlich<br />
bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld<br />
für den Entgeltabrechnungszeitraum zu berücksichtigen,<br />
in dem sie erarbeitet werden. Sofern sie allerdings<br />
zeit versetzt abgerechnet und gezahlt werden und dem Arbeitgeber<br />
deshalb eine Berücksichtigung der variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />
bei der Beitragsberechnung für den aktuellen<br />
Entgeltabrechnungszeitraum nicht möglich ist, kann<br />
eine Abrechnung im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
erfolgen. Entsprechendes gilt für Entgeltminderungen<br />
infolge Fehlzeiten (vgl. F. V. 5).<br />
Aus Vereinfachungsgründen können Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
auch nach der Höhe der Beitragsschuld<br />
des Vormonats bemessen, wenn Änderungen der<br />
Beitragsabrechnung regelmäßig durch Mitarbeiterwechsel<br />
oder variable Arbeitsentgeltbestandteile dies erfordern; für<br />
einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit<br />
zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. Von einer<br />
Regelmäßigkeit im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn<br />
sowohl in dem aktuellen als auch in den beiden letzten<br />
Entgelt abrechnungszeiträumen entweder ein Mitarbeiterwechsel<br />
oder die Zahlung variabler Arbeitsentgeltbestandteile<br />
stattgefunden hat. Ein Mitarbeiterwechsel liegt vor, wenn mindestens<br />
ein Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf den versicherungsrechtlichen<br />
Status an- oder abgemeldet wird. Entsprechendes<br />
gilt, wenn ein Arbeitnehmer zwischen verschiedenen<br />
rechtlich eigenständigen Unternehmen innerhalb eines Konzerns<br />
wechselt. Dagegen liegt ein Mitarbeiterwechsel nicht<br />
vor, wenn der Arbeitgeber eine natürliche Person mit verschiedenen<br />
Betriebs stätten ist und der Arbeitnehmer zwischen<br />
diesen wechselt; hierbei handelt es sich lediglich um einen<br />
Arbeitsplatzwechsel.<br />
Sofern in jedem der drei letzten Entgeltabrechnungszeiträume<br />
vor der aktuellen Entgeltabrechnung weder ein Mitarbeiterwechsel<br />
noch die Zahlung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen<br />
stattgefunden hat, ist von einer Regelmäßigkeit<br />
nicht mehr auszugehen. Vor einer erneuten Anwendung der<br />
Vereinfachungsregelung muss dann wiederum in jedem der<br />
letzten zwei Entgeltabrechnungszeiträume und dem aktu -<br />
ellen Entgeltabrechnungs zeitraum einer der erwähnten Tatbestände<br />
vorliegen.<br />
c) Drittletzter Bankarbeitstag<br />
<strong>Die</strong> Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten<br />
Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig. Der Arbeitgeber<br />
hat die Beiträge so zu zahlen, dass die Gutschrift bei<br />
der Einzugsstelle bis zum Fälligkeitstag erfolgt. Für die tatsächliche<br />
Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstages gelten die<br />
Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle; dies gilt auch<br />
in den Fällen, in denen einer der drei letzten Bankarbeitstage<br />
auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Im Übrigen<br />
ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31. Dezember<br />
eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten.<br />
Hinsichtlich der <strong>Sozialversicherung</strong>stermine 2010 vgl. F. VII. 2.<br />
2. Beitragsnachweis<br />
Der Arbeitgeber hat der Einzugsstelle grundsätzlich für jeden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis einzureichen,<br />
in dem die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
(auf der Basis der voraussichtlichen Beitragsschuld)<br />
aufzuführen sind. <strong>Die</strong>ser Beitragsnachweis muss durch ge-