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Die Sozialversicherung - IKK classic

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V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />

5<br />

A. Versicherungspflicht<br />

I. Allgemeines<br />

Arbeiter und Angestellte unterliegen in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht,<br />

wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und<br />

keiner der unter Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.<br />

<strong>Die</strong> Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten war<br />

bislang in erster Linie für den Bereich der Rentenversicherung<br />

von Bedeutung. Bereits mit Wirkung vom 1. 1. 2005 ist diese<br />

Unterscheidung in der Rentenversicherung weggefallen; seitdem<br />

verwendet der Gesetzgeber hier einheitlich den Begriff<br />

des Beschäftigten.<br />

Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

versicherungspflichtigen Personen gehören ferner<br />

die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,<br />

Praktikanten). <strong>Die</strong>se sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

selbst dann versicherungspflichtig (vgl. aber B. III),<br />

wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung gelten für Auszubildende bzw. Praktikanten,<br />

die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besondere<br />

Regelungen (vgl. A. III).<br />

II. Beschäftigungsverhältnis<br />

1. Definition<br />

Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in<br />

welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegenüberstehen,<br />

dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers<br />

eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und<br />

wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seinerseits<br />

über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Weisungen<br />

hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.<br />

2. Beginn<br />

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in<br />

der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In<br />

Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor<br />

der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der<br />

Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder<br />

anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen<br />

hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann<br />

ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers<br />

nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />

Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer<br />

aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

hat.<br />

3. Arbeitsunterbrechungen<br />

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht<br />

bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbezahlter<br />

Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernbleiben<br />

von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,<br />

dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich<br />

oder stillschweigend – vereinbart ist. <strong>Die</strong>s gilt bei privat krankenversicherten<br />

Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit<br />

nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein<br />

Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf<br />

bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und<br />

Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für die gesamte<br />

Dauer des Arbeitskampfes bestehen.<br />

Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, solange<br />

Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt<br />

oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus<br />

wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />

durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz<br />

oder durch den Bezug von (Saison-)Kurz arbeitergeld<br />

nicht berührt.<br />

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />

im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu<br />

zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen<br />

pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen<br />

Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />

Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann<br />

eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs<br />

Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während<br />

bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäf tigungsverhältnis<br />

auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer<br />

kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungsverhältnis<br />

bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und vollständiger<br />

Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem<br />

letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat<br />

fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen<br />

(z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistungen,<br />

<strong>Die</strong>nstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.<br />

4. Ende<br />

Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet<br />

grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht<br />

jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />

weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus<br />

ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf<br />

die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt<br />

das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beispielsweise<br />

auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses<br />

das Ende des Arbeitsverhältnisses auf<br />

einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.

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