Die Sozialversicherung - IKK classic
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V E R S I c H E R U N G S P F L I c H T<br />
5<br />
A. Versicherungspflicht<br />
I. Allgemeines<br />
Arbeiter und Angestellte unterliegen in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht,<br />
wenn sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und<br />
keiner der unter Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.<br />
<strong>Die</strong> Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten war<br />
bislang in erster Linie für den Bereich der Rentenversicherung<br />
von Bedeutung. Bereits mit Wirkung vom 1. 1. 2005 ist diese<br />
Unterscheidung in der Rentenversicherung weggefallen; seitdem<br />
verwendet der Gesetzgeber hier einheitlich den Begriff<br />
des Beschäftigten.<br />
Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
versicherungspflichtigen Personen gehören ferner<br />
die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,<br />
Praktikanten). <strong>Die</strong>se sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
selbst dann versicherungspflichtig (vgl. aber B. III),<br />
wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. In der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung gelten für Auszubildende bzw. Praktikanten,<br />
die ohne Arbeitsentgelt beschäftigt sind, besondere<br />
Regelungen (vgl. A. III).<br />
II. Beschäftigungsverhältnis<br />
1. Definition<br />
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in<br />
welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegenüberstehen,<br />
dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers<br />
eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und<br />
wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seinerseits<br />
über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Weisungen<br />
hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.<br />
2. Beginn<br />
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in<br />
der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In<br />
Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor<br />
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der<br />
Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder<br />
anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen<br />
hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann<br />
ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Arbeitnehmers<br />
nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen<br />
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer<br />
aber gleichwohl Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />
hat.<br />
3. Arbeitsunterbrechungen<br />
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht<br />
bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbezahlter<br />
Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernbleiben<br />
von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,<br />
dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich<br />
oder stillschweigend – vereinbart ist. <strong>Die</strong>s gilt bei privat krankenversicherten<br />
Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit<br />
nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein<br />
Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf<br />
bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken- und<br />
Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für die gesamte<br />
Dauer des Arbeitskampfes bestehen.<br />
Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, solange<br />
Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld gewährt<br />
oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Darüber hinaus<br />
wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis<br />
durch ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz<br />
oder durch den Bezug von (Saison-)Kurz arbeitergeld<br />
nicht berührt.<br />
Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglichkeit,<br />
im Rahmen der „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ bis zu<br />
zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für einen<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen<br />
Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren.<br />
Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung kann<br />
eine Freistellung von der Arbeitsleistung für längstens sechs<br />
Monate als sogenannte Pflegezeit beantragt werden. Während<br />
bei einer „kurzzeitigen Arbeitsverhinderung“ das Beschäf tigungsverhältnis<br />
auch dann fortbesteht, wenn der Arbeitnehmer<br />
kein Arbeitsentgelt erhält, endet das Beschäftigungsverhältnis<br />
bei der Inanspruchnahme der Pflegezeit (und vollständiger<br />
Freistellung von der Arbeitsleistung) mit dem<br />
letzten Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat<br />
fort; dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen<br />
(z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leistungen,<br />
<strong>Die</strong>nstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.<br />
4. Ende<br />
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet<br />
grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht<br />
jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleistung<br />
weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus<br />
ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf<br />
die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt<br />
das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beispielsweise<br />
auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses<br />
das Ende des Arbeitsverhältnisses auf<br />
einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.