Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
3. Zahlungsverzug, Säumniszuschläge<br />
Für Beiträge, die der Einzugsstelle nicht spätestens am Zahltag<br />
vorliegen, hat die Einzugsstelle für jeden angefangenen<br />
Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %<br />
der rückständigen Beiträge zu erheben. Um Säumniszuschläge<br />
von vornherein auszuschließen, ist es ratsam, der Einzugsstelle<br />
eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da in diesem<br />
Fall die Beiträge unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt<br />
der Abbuchung als pünktlich gezahlt gelten.<br />
Eine Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in<br />
der Regel nur gegen eine angemessene Verzinsung zulässig.<br />
<strong>Die</strong> Beitreibung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />
Arbeitgeber, die der Krankenkasse Beitragsanteile des Arbeitnehmers<br />
vorenthalten, machen sich strafbar. Außerdem kann<br />
ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Bei gewerbsmäßiger<br />
Arbeitnehmerüberlassung kann die Krankenkasse,<br />
wenn der Arbeitgeber (Verleiher) seiner Verpflichtung zur Beitragsentrichtung<br />
nicht nachkommt, in vollem Umfang den<br />
Entleiher in Anspruch nehmen.<br />
Darüber hinaus haftet im Bereich der Bauwirtschaft der Hauptunternehmer<br />
für die vom Subunternehmer zu zahlenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />
Allerdings entfällt diese Haftung,<br />
wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes<br />
Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer<br />
oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht<br />
erfüllt. Der Hauptunternehmer hat dabei nachzuweisen,<br />
dass er „die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kauf -<br />
manns“ angewandt hat.<br />
4. Verjährung von Beiträgen<br />
Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjähren<br />
in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig<br />
geworden sind. Beiträge, die im Kalenderjahr 2010 fällig werden,<br />
verjähren mithin mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.<br />
Sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einen<br />
rechtskräftigen Beitragsbescheid festgesetzt worden, beträgt<br />
die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch Ansprüche auf vorsätzlich<br />
vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.<br />
Für die Dauer einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers<br />
wird die Verjährung gehemmt. <strong>Die</strong> Hemmung beginnt<br />
mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder<br />
bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung<br />
beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) und endet<br />
grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />
des Rentenversicherungsträgers, spätestens jedoch nach Ablauf<br />
von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.<br />
VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen<br />
Zu Unrecht entrichtete Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge<br />
sind zu erstatten, es sei denn, dass die Krankenkasse<br />
bzw. Pflegekasse oder der Rentenversicherungsträger<br />
bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund<br />
dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu<br />
Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat. Sind<br />
Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden, obwohl keine<br />
Versicherungspflicht vorlag, und sind diese Beiträge bei einer<br />
Prüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden, so gelten<br />
sie als zu Recht entrichtet. Entsprechendes gilt für zu Unrecht<br />
entrichtete Rentenversicherungsbeiträge nach Ablauf<br />
der Verjährungsfrist von vier Jahren.<br />
Zu Unrecht entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />
sind dagegen selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von der<br />
Agentur für Arbeit Leistungen erhalten hat, zu erstatten. Der<br />
Erstattungsanspruch mindert sich jedoch um den Betrag der<br />
Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Arbeits losenversicherungspflicht<br />
gezahlt worden ist.<br />
Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist<br />
bei der Einzugsstelle zu stellen; entsprechende Vordrucke sind<br />
dort erhältlich. Anspruchsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen<br />
hat. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann allerdings<br />
der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zurückfordern.<br />
Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann die Erstattung<br />
auch im Wege der Verrechnung durch den Arbeitgeber<br />
erfolgen:<br />
n In voller Höhe können Beiträge verrechnet werden, wenn<br />
der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich<br />
berechnet wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate<br />
zurückliegt. Für die Verrechnung ist ferner Voraussetzung,<br />
dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber<br />
abgibt, Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder<br />
Arbeitslosenversicherung nicht erhalten zu haben und<br />
dass die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem<br />
Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge<br />
verbleiben sollen.<br />
n Eine Verrechnung in nicht voller Höhe (Teile von Beiträgen)<br />
ist möglich, wenn der Zeitraum, für den Beiträge zu viel<br />
berechnet wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate<br />
zurückliegt. Beruht die Beitragsüberzahlung darauf, dass<br />
Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt<br />
berechnet worden sind, so ist eine Verrechnung der Beiträge<br />
ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der<br />
Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten zugrunde<br />
gelegt wurde.