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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

3. Zahlungsverzug, Säumniszuschläge<br />

Für Beiträge, die der Einzugsstelle nicht spätestens am Zahltag<br />

vorliegen, hat die Einzugsstelle für jeden angefangenen<br />

Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 %<br />

der rückständigen Beiträge zu erheben. Um Säumniszuschläge<br />

von vornherein auszuschließen, ist es ratsam, der Einzugsstelle<br />

eine Einzugsermächtigung zu erteilen, da in diesem<br />

Fall die Beiträge unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt<br />

der Abbuchung als pünktlich gezahlt gelten.<br />

Eine Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in<br />

der Regel nur gegen eine angemessene Verzinsung zulässig.<br />

<strong>Die</strong> Beitreibung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

erfolgt im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.<br />

Arbeitgeber, die der Krankenkasse Beitragsanteile des Arbeitnehmers<br />

vorenthalten, machen sich strafbar. Außerdem kann<br />

ihnen die Gewerbeerlaubnis entzogen werden. Bei gewerbsmäßiger<br />

Arbeitnehmerüberlassung kann die Krankenkasse,<br />

wenn der Arbeitgeber (Verleiher) seiner Verpflichtung zur Beitragsentrichtung<br />

nicht nachkommt, in vollem Umfang den<br />

Entleiher in Anspruch nehmen.<br />

Darüber hinaus haftet im Bereich der Bauwirtschaft der Hauptunternehmer<br />

für die vom Subunternehmer zu zahlenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge.<br />

Allerdings entfällt diese Haftung,<br />

wenn der Hauptunternehmer nachweist, dass er ohne eigenes<br />

Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Subunternehmer<br />

oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht<br />

erfüllt. Der Hauptunternehmer hat dabei nachzuweisen,<br />

dass er „die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kauf -<br />

manns“ angewandt hat.<br />

4. Verjährung von Beiträgen<br />

Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge verjähren<br />

in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig<br />

geworden sind. Beiträge, die im Kalenderjahr 2010 fällig werden,<br />

verjähren mithin mit Ablauf des Kalenderjahres 2014.<br />

Sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch einen<br />

rechtskräftigen Beitragsbescheid festgesetzt worden, beträgt<br />

die Verjährungsfrist 30 Jahre. Auch Ansprüche auf vorsätzlich<br />

vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.<br />

Für die Dauer einer Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers<br />

wird die Verjährung gehemmt. <strong>Die</strong> Hemmung beginnt<br />

mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder<br />

bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung<br />

beauftragten Stelle (z. B. Steuerberater) und endet<br />

grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides<br />

des Rentenversicherungsträgers, spätestens jedoch nach Ablauf<br />

von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung.<br />

VIII. Erstattung und Verrechnung von Beiträgen<br />

Zu Unrecht entrichtete Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge<br />

sind zu erstatten, es sei denn, dass die Krankenkasse<br />

bzw. Pflegekasse oder der Rentenversicherungsträger<br />

bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund<br />

dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu<br />

Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht hat. Sind<br />

Rentenversicherungsbeiträge gezahlt worden, obwohl keine<br />

Versicherungspflicht vorlag, und sind diese Beiträge bei einer<br />

Prüfung beim Arbeitgeber nicht beanstandet worden, so gelten<br />

sie als zu Recht entrichtet. Entsprechendes gilt für zu Unrecht<br />

entrichtete Rentenversicherungsbeiträge nach Ablauf<br />

der Verjährungsfrist von vier Jahren.<br />

Zu Unrecht entrichtete Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

sind dagegen selbst dann, wenn der Arbeitnehmer von der<br />

Agentur für Arbeit Leistungen erhalten hat, zu erstatten. Der<br />

Erstattungsanspruch mindert sich jedoch um den Betrag der<br />

Leistung, die in der irrtümlichen Annahme der Arbeits losenversicherungspflicht<br />

gezahlt worden ist.<br />

Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge ist<br />

bei der Einzugsstelle zu stellen; entsprechende Vordrucke sind<br />

dort erhältlich. Anspruchsberechtigt ist, wer die Beiträge getragen<br />

hat. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann allerdings<br />

der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zurückfordern.<br />

Unter den nachstehenden Voraussetzungen kann die Erstattung<br />

auch im Wege der Verrechnung durch den Arbeitgeber<br />

erfolgen:<br />

n In voller Höhe können Beiträge verrechnet werden, wenn<br />

der Beginn des Zeitraums, für den die Beiträge irrtümlich<br />

berechnet wurden, nicht länger als sechs Kalendermonate<br />

zurückliegt. Für die Verrechnung ist ferner Voraussetzung,<br />

dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung darüber<br />

abgibt, Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder<br />

Arbeitslosenversicherung nicht erhalten zu haben und<br />

dass die entrichteten Rentenversicherungsbeiträge dem<br />

Rentenversicherungsträger nicht als freiwillige Beiträge<br />

verbleiben sollen.<br />

n Eine Verrechnung in nicht voller Höhe (Teile von Beiträgen)<br />

ist möglich, wenn der Zeitraum, für den Beiträge zu viel<br />

berechnet wurden, nicht länger als 24 Kalendermonate<br />

zurückliegt. Beruht die Beitragsüberzahlung darauf, dass<br />

Beiträge irrtümlich von einem zu hohen Arbeitsentgelt<br />

berechnet worden sind, so ist eine Verrechnung der Beiträge<br />

ausgeschlossen, wenn der überhöhte Betrag der<br />

Bemessung von Geldleistungen an den Versicherten zugrunde<br />

gelegt wurde.

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