Die Sozialversicherung - IKK classic
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M E L D U N G E N<br />
33<br />
Beispiel:<br />
Kurzfristige Beschäftigung vom 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2010<br />
Entgelt<br />
900,00 EUR<br />
n Abmeldung (Minijob-Zentrale)<br />
Grund der Abgabe 30<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />
Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt EUR 000000<br />
UV-Entgelt EUR 000900<br />
V. Sonderregelungen<br />
1. Unständig Beschäftigte<br />
Für unständig Beschäftigte (vgl. A. IV) hat der Arbeitgeber<br />
grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für<br />
ständig Beschäftigte. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne<br />
Beschäftigungszeit des unständig Beschäftigten mit einer<br />
gesonderten An- und Abmeldung an die Einzugsstelle zu<br />
melden.<br />
Optional kann der Arbeitgeber jedoch für den unständig Beschäftigten<br />
bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für<br />
den vorangegangenen Kalendermonat eine zusammengefasste<br />
Meldung an die Krankenkasse abgeben, wenn der Zeitraum<br />
der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen<br />
nicht mehr als drei Wochen (21 Kalendertage)<br />
beträgt. In der zusammengefassten Meldung sind als Beschäftigungszeitraum<br />
der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag<br />
des zu meldenden Kalendermonats einzutragen. Als<br />
Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“ anzugeben.<br />
2. Kurzfristig Beschäftigte<br />
Wurde ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist eine Anmeldung<br />
mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und<br />
eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben,<br />
sofern die einzelnen Beschäftigungen nicht für mindestens<br />
einen Kalendermonat unterbrochen wurden.<br />
Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmen<br />
arbeitsvertrags für länger als einen Monat unter brochen,<br />
ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund<br />
„34“ und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine<br />
Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten.<br />
3. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung<br />
Der Verleiher bleibt immer der Arbeitgeber des verliehenen<br />
Arbeitnehmers. Deshalb obliegen dem Verleiher auch alle<br />
Meldepflichten.<br />
4. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />
Für Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />
erhalten, kommt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nur<br />
in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht<br />
(vgl. A. III). Insoweit gelten die Meldevorschriften für Arbeitnehmer<br />
uneingeschränkt auch für diesen Personenkreis,<br />
wobei die erste und letzte Ziffer des vierstelligen Beitragsgruppenschlüssels<br />
jeweils mit „0“ (keine Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht)<br />
anzugeben ist. Als Personengruppenschlüssel<br />
gilt für Auszubildende die „102“ und für Praktikanten<br />
die „105“. <strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ sind in der vierten Stelle<br />
mit „0“ (= Auszubildender, Praktikant) zu verschlüsseln.<br />
5. Haushaltsscheckverfahren<br />
Hinsichtlich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte im<br />
Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das sogenannte<br />
Haushaltsscheckverfahren. Hier werden nur reduzierte<br />
Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verlangt. Zu<br />
melden sind lediglich die Personalien des Beschäftigten, der<br />
Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie<br />
das Ende der Beschäftigung.<br />
Grundsätzlich muss bei jeder Entgeltzahlung ein Haushaltsscheck<br />
ausgestellt werden. Wird das Arbeitsentgelt immer in<br />
gleich bleibender Höhe gezahlt, kann der Haushaltsscheck<br />
auch als Dauerscheck ausgestellt werden.<br />
Der Haushaltsscheck ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom<br />
Arbeitnehmer zu unterschreiben. Weitere Bedingung ist, dass<br />
der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum<br />
Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge<br />
zur Unfallversicherung, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen<br />
Pauschsteuer erteilt.<br />
Wie die sonst üblichen Meldungen für geringfügig Beschäfti g-<br />
te ist der Haushaltsscheck ebenfalls bei der Minijob-Zentrale<br />
einzureichen. <strong>Die</strong> Minijob-Zentrale berechnet dann anhand<br />
des angegebenen Arbeitsentgelts die Pauschal beiträge, die<br />
Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer und zieht<br />
diese vom Privathaushalt ein.<br />
PRAXIS-TIPP: Unter www.haushaltsscheck.de steht der<br />
Vordruck „Haushaltsscheck“ zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />
(bzw. umgekehrt) bereit. Für Arbeitgeber (Privathaushalte)<br />
ohne Internetanschluss werden die Vordrucke auf Anforderung<br />
von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt.