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Die Sozialversicherung - IKK classic

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M E L D U N G E N<br />

33<br />

Beispiel:<br />

Kurzfristige Beschäftigung vom 1. 1. 2010 bis 31. 1. 2010<br />

Entgelt<br />

900,00 EUR<br />

n Abmeldung (Minijob-Zentrale)<br />

Grund der Abgabe 30<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />

Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt EUR 000000<br />

UV-Entgelt EUR 000900<br />

V. Sonderregelungen<br />

1. Unständig Beschäftigte<br />

Für unständig Beschäftigte (vgl. A. IV) hat der Arbeitgeber<br />

grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für<br />

ständig Beschäftigte. Dabei ist grundsätzlich jede einzelne<br />

Beschäftigungszeit des unständig Beschäftigten mit einer<br />

gesonderten An- und Abmeldung an die Einzugsstelle zu<br />

melden.<br />

Optional kann der Arbeitgeber jedoch für den unständig Beschäftigten<br />

bis zum fünften Werktag eines jeden Monats für<br />

den vorangegangenen Kalendermonat eine zusammengefasste<br />

Meldung an die Krankenkasse abgeben, wenn der Zeitraum<br />

der Unterbrechung zwischen den einzelnen unständigen Beschäftigungen<br />

nicht mehr als drei Wochen (21 Kalendertage)<br />

beträgt. In der zusammengefassten Meldung sind als Beschäftigungszeitraum<br />

der jeweils erste und letzte Beschäftigungstag<br />

des zu meldenden Kalendermonats einzutragen. Als<br />

Grund der Abgabe ist der Meldegrund „40“ anzugeben.<br />

2. Kurzfristig Beschäftigte<br />

Wurde ein Rahmenarbeitsvertrag abgeschlossen, ist eine Anmeldung<br />

mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung und<br />

eine Abmeldung mit dem letzten Tag der Beschäftigung abzugeben,<br />

sofern die einzelnen Beschäftigungen nicht für mindestens<br />

einen Kalendermonat unterbrochen wurden.<br />

Wird eine kurzfristige Beschäftigung auf der Basis eines Rahmen<br />

arbeitsvertrags für länger als einen Monat unter brochen,<br />

ist nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund<br />

„34“ und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine<br />

Anmeldung mit Abgabegrund „13“ zu erstatten.<br />

3. Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung<br />

Der Verleiher bleibt immer der Arbeitgeber des verliehenen<br />

Arbeitnehmers. Deshalb obliegen dem Verleiher auch alle<br />

Meldepflichten.<br />

4. Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt<br />

Für Auszubildende und Praktikanten, die kein Arbeitsentgelt<br />

erhalten, kommt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nur<br />

in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in Betracht<br />

(vgl. A. III). Insoweit gelten die Meldevorschriften für Arbeitnehmer<br />

uneingeschränkt auch für diesen Personenkreis,<br />

wobei die erste und letzte Ziffer des vierstelligen Beitragsgruppenschlüssels<br />

jeweils mit „0“ (keine Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht)<br />

anzugeben ist. Als Personengruppenschlüssel<br />

gilt für Auszubildende die „102“ und für Praktikanten<br />

die „105“. <strong>Die</strong> „Angaben zur Tätigkeit“ sind in der vierten Stelle<br />

mit „0“ (= Auszubildender, Praktikant) zu verschlüsseln.<br />

5. Haushaltsscheckverfahren<br />

Hinsichtlich der Meldungen für geringfügig Beschäftigte im<br />

Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren, das sogenannte<br />

Haushaltsscheckverfahren. Hier werden nur reduzierte<br />

Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verlangt. Zu<br />

melden sind lediglich die Personalien des Beschäftigten, der<br />

Beginn der Beschäftigung, das gezahlte Arbeitsentgelt sowie<br />

das Ende der Beschäftigung.<br />

Grundsätzlich muss bei jeder Entgeltzahlung ein Haushaltsscheck<br />

ausgestellt werden. Wird das Arbeitsentgelt immer in<br />

gleich bleibender Höhe gezahlt, kann der Haushaltsscheck<br />

auch als Dauerscheck ausgestellt werden.<br />

Der Haushaltsscheck ist sowohl vom Arbeitgeber als auch vom<br />

Arbeitnehmer zu unterschreiben. Weitere Bedingung ist, dass<br />

der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale eine Ermächtigung zum<br />

Einzug der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, der Beiträge<br />

zur Unfallversicherung, der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

sowie der ggf. zu zahlenden einheitlichen<br />

Pauschsteuer erteilt.<br />

Wie die sonst üblichen Meldungen für geringfügig Beschäfti g-<br />

te ist der Haushaltsscheck ebenfalls bei der Minijob-Zentrale<br />

einzureichen. <strong>Die</strong> Minijob-Zentrale berechnet dann anhand<br />

des angegebenen Arbeitsentgelts die Pauschal beiträge, die<br />

Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer und zieht<br />

diese vom Privathaushalt ein.<br />

PRAXIS-TIPP: Unter www.haushaltsscheck.de steht der<br />

Vordruck „Haushaltsscheck“ zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />

(bzw. umgekehrt) bereit. Für Arbeitgeber (Privathaushalte)<br />

ohne Internetanschluss werden die Vordrucke auf Anforderung<br />

von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellt.

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