25.01.2014 Aufrufe

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B E I T R Ä G E<br />

41<br />

b) Frist für den Nachweis der Elterneigenschaft<br />

Solange ein Nachweis über die Elterneigenschaft gegenüber<br />

dem Arbeitgeber nicht erbracht ist, gelten Arbeitnehmer –<br />

auch wenn sie Kinder erziehen oder erzogen haben – als kinderlos.<br />

Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von<br />

drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, beginnt<br />

die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt<br />

des Kindes. Ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom<br />

Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis erbracht worden ist. Bei einer Adoption tritt an die<br />

Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses<br />

des Familiengerichts. Bei Stief- oder Pflegekindern steht der<br />

Geburt des Kindes die Erfüllung der Voraussetzungen für die<br />

Stief- bzw. Pflegeelterneigenschaft gleich.<br />

Vollendet ein Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr, entsteht mit<br />

Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird,<br />

die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Arbeitnehmer,<br />

die am Ersten eines Monats geboren sind, haben bereits<br />

vom Beginn dieses Monats an den Beitragszuschlag zu<br />

zahlen. Weist ein solcher Arbeitnehmer schon vorher die<br />

Eltern eigenschaft nach, ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen.<br />

Wird die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten<br />

nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht<br />

ebenfalls keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags.<br />

Sofern der Nachweis allerdings erst nach Ablauf von<br />

drei Monaten erbracht wird, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit<br />

dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der<br />

Nachweis erbracht worden ist.<br />

c) Dokumentation der Elterneigenschaft<br />

Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren,<br />

dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />

nicht zu zahlen ist. Aus dem Nachweis muss bei<br />

einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags<br />

entweder das Ereignis (z. B. Geburt des Kindes) oder das<br />

Datum bzw. der Zeitraum der Bescheinigung vor dem Tag der<br />

Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem muss das Datum des<br />

Eingangs des Nachweises beim Arbeitgeber vermerkt werden.<br />

Soweit dem Arbeitnehmer von ihm eingereichte Originalunterlagen<br />

zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen<br />

und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk „als<br />

Nachweis hat vorgelegen …“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis<br />

ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und<br />

darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Jahren vom<br />

Arbeitgeber aufzubewahren. Soweit beim Nachweis der Elterneigenschaft<br />

auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die<br />

dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche<br />

Aufbewahrung bei den die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung<br />

begründenden Unterlagen nicht notwendig.<br />

IV. Beitragsgruppen<br />

<strong>Die</strong> Beitragsgruppen besagen, für welche Versicherungszweige<br />

Beiträge zu entrichten sind bzw. waren; siehe Übersicht<br />

Seite 42.<br />

V. Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung für krankenversicherungspflichtige<br />

Arbeitnehmer werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

bezeichnet. Arbeitnehmer und<br />

Arbeitgeber haben die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

je zur Hälfte zu tragen. In der Krankenversicherung<br />

hat der Arbeitgeber seit dem 1. 1. 2009 die Hälfte<br />

der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />

verminderten allgemeinen bzw. ermäßigten<br />

Beitragssatz und im Übrigen der Arbeitnehmer zu tragen. <strong>Die</strong>s<br />

bedeutet, dass der Arbeitgeberbeitragsanteil beim allgemeinen<br />

Beitragssatz 7,0 % (beim ermäßigten Beitragssatz 6,7 %)<br />

und der Arbeitnehmerbeitragsanteil beim allgemeinen Beitragssatz<br />

7,9 % (beim ermäßigten Beitragssatz 7,6 %) beträgt.<br />

Für im Bundesland Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer beträgt<br />

der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung<br />

allerdings 1,475 % und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 %<br />

des Arbeitsentgelts.<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer müssen sich ihre Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt<br />

abziehen lassen. Ist das nicht möglich (z. B. wenn<br />

das Arbeitsentgelt von Dritten gezahlt wird), haben die Arbeitnehmer<br />

ihre Beitragsanteile dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />

Sind Abzüge für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben,<br />

dürfen sie nur bei einer der nächsten drei Lohn- oder<br />

Gehaltszahlungen nachgeholt werden. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />

die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet<br />

entrichtet werden; in solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt,<br />

die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende<br />

Zeiträume einzubehalten. Eine unverschuldete<br />

verspätete Beitragsentrichtung liegt allerdings nicht vor, wenn<br />

der Arbeitgeber zunächst die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung<br />

der Einzugsstelle bestritten und aus diesem Grunde<br />

keine Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten hat.<br />

Ist der unterbliebene Beitragsabzug darauf zurückzuführen,<br />

dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem<br />

Arbeitgeber keine oder falsche Angaben mitgeteilt hat (z. B.<br />

wenn eine weitere Beschäftigung verschwiegen wird) oder<br />

trägt der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

allein (z. B. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung),

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!