Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
41<br />
b) Frist für den Nachweis der Elterneigenschaft<br />
Solange ein Nachweis über die Elterneigenschaft gegenüber<br />
dem Arbeitgeber nicht erbracht ist, gelten Arbeitnehmer –<br />
auch wenn sie Kinder erziehen oder erzogen haben – als kinderlos.<br />
Wird der Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von<br />
drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht, beginnt<br />
die Zuschlagsfreiheit mit dem Beginn des Monats der Geburt<br />
des Kindes. Ansonsten wirkt die Zuschlagsfreiheit erst vom<br />
Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem der<br />
Nachweis erbracht worden ist. Bei einer Adoption tritt an die<br />
Stelle der Geburt des Kindes die Zustellung des Beschlusses<br />
des Familiengerichts. Bei Stief- oder Pflegekindern steht der<br />
Geburt des Kindes die Erfüllung der Voraussetzungen für die<br />
Stief- bzw. Pflegeelterneigenschaft gleich.<br />
Vollendet ein Arbeitnehmer das 23. Lebensjahr, entsteht mit<br />
Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird,<br />
die Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags. Arbeitnehmer,<br />
die am Ersten eines Monats geboren sind, haben bereits<br />
vom Beginn dieses Monats an den Beitragszuschlag zu<br />
zahlen. Weist ein solcher Arbeitnehmer schon vorher die<br />
Eltern eigenschaft nach, ist der Beitragszuschlag nicht zu zahlen.<br />
Wird die Elterneigenschaft innerhalb von drei Monaten<br />
nach Vollendung des 23. Lebensjahres nachgewiesen, besteht<br />
ebenfalls keine Verpflichtung zur Zahlung des Beitragszuschlags.<br />
Sofern der Nachweis allerdings erst nach Ablauf von<br />
drei Monaten erbracht wird, beginnt die Zuschlagsfreiheit mit<br />
dem Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der<br />
Nachweis erbracht worden ist.<br />
c) Dokumentation der Elterneigenschaft<br />
Der Arbeitgeber hat in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren,<br />
dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung<br />
nicht zu zahlen ist. Aus dem Nachweis muss bei<br />
einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags<br />
entweder das Ereignis (z. B. Geburt des Kindes) oder das<br />
Datum bzw. der Zeitraum der Bescheinigung vor dem Tag der<br />
Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem muss das Datum des<br />
Eingangs des Nachweises beim Arbeitgeber vermerkt werden.<br />
Soweit dem Arbeitnehmer von ihm eingereichte Originalunterlagen<br />
zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen<br />
und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk „als<br />
Nachweis hat vorgelegen …“ ist nicht ausreichend. Der Nachweis<br />
ist für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und<br />
darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Jahren vom<br />
Arbeitgeber aufzubewahren. Soweit beim Nachweis der Elterneigenschaft<br />
auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die<br />
dem Arbeitgeber bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche<br />
Aufbewahrung bei den die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung<br />
begründenden Unterlagen nicht notwendig.<br />
IV. Beitragsgruppen<br />
<strong>Die</strong> Beitragsgruppen besagen, für welche Versicherungszweige<br />
Beiträge zu entrichten sind bzw. waren; siehe Übersicht<br />
Seite 42.<br />
V. Beitragsberechnung und Beitragstragung<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Pflichtbeiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung für krankenversicherungspflichtige<br />
Arbeitnehmer werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
bezeichnet. Arbeitnehmer und<br />
Arbeitgeber haben die Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
je zur Hälfte zu tragen. In der Krankenversicherung<br />
hat der Arbeitgeber seit dem 1. 1. 2009 die Hälfte<br />
der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte<br />
verminderten allgemeinen bzw. ermäßigten<br />
Beitragssatz und im Übrigen der Arbeitnehmer zu tragen. <strong>Die</strong>s<br />
bedeutet, dass der Arbeitgeberbeitragsanteil beim allgemeinen<br />
Beitragssatz 7,0 % (beim ermäßigten Beitragssatz 6,7 %)<br />
und der Arbeitnehmerbeitragsanteil beim allgemeinen Beitragssatz<br />
7,9 % (beim ermäßigten Beitragssatz 7,6 %) beträgt.<br />
Für im Bundesland Sachsen beschäftigte Arbeitnehmer beträgt<br />
der Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung<br />
allerdings 1,475 % und der Arbeitgeberbeitragsanteil 0,475 %<br />
des Arbeitsentgelts.<br />
<strong>Die</strong> Arbeitnehmer müssen sich ihre Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt<br />
abziehen lassen. Ist das nicht möglich (z. B. wenn<br />
das Arbeitsentgelt von Dritten gezahlt wird), haben die Arbeitnehmer<br />
ihre Beitragsanteile dem Arbeitgeber zu erstatten.<br />
Sind Abzüge für einen Entgeltabrechnungszeitraum unterblieben,<br />
dürfen sie nur bei einer der nächsten drei Lohn- oder<br />
Gehaltszahlungen nachgeholt werden. <strong>Die</strong>s gilt nicht, wenn<br />
die Beiträge ohne Verschulden des Arbeitgebers verspätet<br />
entrichtet werden; in solchen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt,<br />
die Arbeitnehmerbeitragsanteile auch für länger zurückliegende<br />
Zeiträume einzubehalten. Eine unverschuldete<br />
verspätete Beitragsentrichtung liegt allerdings nicht vor, wenn<br />
der Arbeitgeber zunächst die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung<br />
der Einzugsstelle bestritten und aus diesem Grunde<br />
keine Beiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten hat.<br />
Ist der unterbliebene Beitragsabzug darauf zurückzuführen,<br />
dass der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinem<br />
Arbeitgeber keine oder falsche Angaben mitgeteilt hat (z. B.<br />
wenn eine weitere Beschäftigung verschwiegen wird) oder<br />
trägt der Arbeitnehmer den Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
allein (z. B. Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung),