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Die Sozialversicherung - IKK classic

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A U S G L E I c H S K A S S E N<br />

2. Höhe<br />

<strong>Die</strong> Umlagen werden von der Krankenkasse in Vomhundertsätzen<br />

des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festgesetzt.<br />

3. Bemessungsgrundlagen<br />

a) Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen<br />

zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheitsund<br />

Mutterschaftsfälle sind weitgehend identisch.<br />

Hinsichtlich der Umlage U1 bleibt lediglich das Arbeitsentgelt<br />

von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht<br />

mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen<br />

kann, für die Umlageberechnung unberücksichtigt.<br />

Sonderzuwendungen werden für die Umlageberechnung<br />

nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das in sogenannten<br />

Störfällen beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />

b) Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />

Maßgebend für die Berechnung der Umlagen ist das Arbeitsentgelt<br />

der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei<br />

wird auch das Arbeitsentgelt der schwerbehinderten Menschen<br />

sowie die Vergütung der Auszubildenden einbezogen;<br />

dem steht nicht entgegen, dass diese Personen im Rahmen<br />

des U1-Verfahrens bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />

nicht mitgezählt werden. Von der Umlageerhebung erfasst<br />

sind ferner das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in<br />

der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das<br />

Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von Erwerbsminderungsrentnern,<br />

von Altersrentnern und von Personen in<br />

der Elternzeit.<br />

c) Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt<br />

Ausgangswert für die Berechnung der Umlagen ist jeweils das<br />

rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.<br />

Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig<br />

sind, werden die Umlagebeträge nach dem Arbeitsentgelt berechnet,<br />

das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

maßgebend wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde.<br />

In Gleitzonenfällen ist das reduzierte Arbeitsentgelt (vgl. F. V.<br />

6) auch für die Berechnung der Umlagebeträge zugrunde zu<br />

legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Anwendung<br />

der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet.<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />

der Umlagen nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />

der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />

vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />

ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinder ten<br />

Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />

nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />

die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />

wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />

Bezüge, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung<br />

unterliegen, sind auch dann bei der Bemessung der Umlagen<br />

außer Ansatz zu lassen, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit<br />

oder Mutterschaft fortzuzahlen und in die Erstattung einzubeziehen<br />

sind. Soweit das laufende Arbeitsentgelt die für den<br />

Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung oder die Sonderzuwendung<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />

übersteigt, bleiben die übersteigenden Beträge<br />

auch für die Berechnung der Umlagen außer Ansatz. Bei Mehrfachbeschäftigten,<br />

deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung übersteigen,<br />

sind die Arbeitsentgelte anteilmäßig heranzuziehen.<br />

Für Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

zu entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben<br />

(vgl. aber F. V. 4).<br />

4. Berechnungsverfahren<br />

<strong>Die</strong> Umlagen sind in der Weise zu ermitteln, dass jeweils die<br />

Summe der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte mit den jeweils<br />

festgesetzten Umlagesätzen multipliziert wird. Es bestehen<br />

jedoch auch keine Bedenken, wenn die Umlagen arbeitnehmerbezogen<br />

berechnet werden.<br />

5. Zahlung der Umlagen<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind zusammen mit den Gesamt sozialversicherungsbeiträgen<br />

an die Krankenkasse zu zahlen (vgl. F. VII).<br />

VI. Geringfügig Beschäftigte<br />

Das Ausgleichsverfahren für versicherungsfreie gering fügig<br />

Beschäftigte wird von der Knappschaft durchgeführt. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die Knappschaft dem Arbeitgeber das an arbeitsunfähig<br />

erkrankte geringfügig Beschäftigte fortgezahlte<br />

Arbeits entgelt sowie das an geringfügig Beschäftigte bei<br />

Beschäf tigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz fortgezahlte<br />

Arbeitsentgelt und den gezahlten Zuschuss zum<br />

Mutterschaftsgeld erstattet. Demzufolge sind die auf das Arbeitsentgelt<br />

der geringfügig Beschäftigten entfallenden Umlagebeträge<br />

an die Minijob-Zentrale zu zahlen und ihr gegenüber<br />

in dem besonderen Beitragsnachweis nachzuweisen.

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