Die Sozialversicherung - IKK classic
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A U S G L E I c H S K A S S E N<br />
2. Höhe<br />
<strong>Die</strong> Umlagen werden von der Krankenkasse in Vomhundertsätzen<br />
des Arbeitsentgelts (Umlagesätze) festgesetzt.<br />
3. Bemessungsgrundlagen<br />
a) Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Umlagen<br />
zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Krankheitsund<br />
Mutterschaftsfälle sind weitgehend identisch.<br />
Hinsichtlich der Umlage U1 bleibt lediglich das Arbeitsentgelt<br />
von Arbeitnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis auf nicht<br />
mehr als vier Wochen angelegt ist und bei denen daher kein<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen<br />
kann, für die Umlageberechnung unberücksichtigt.<br />
Sonderzuwendungen werden für die Umlageberechnung<br />
nicht herangezogen. Das Gleiche gilt für das in sogenannten<br />
Störfällen beitragspflichtige Arbeitsentgelt.<br />
b) Maßgebendes Arbeitsentgelt<br />
Maßgebend für die Berechnung der Umlagen ist das Arbeitsentgelt<br />
der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei<br />
wird auch das Arbeitsentgelt der schwerbehinderten Menschen<br />
sowie die Vergütung der Auszubildenden einbezogen;<br />
dem steht nicht entgegen, dass diese Personen im Rahmen<br />
des U1-Verfahrens bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl<br />
nicht mitgezählt werden. Von der Umlageerhebung erfasst<br />
sind ferner das ausgezahlte Wertguthaben von Personen in<br />
der Altersteilzeit während der Freistellungsphase sowie das<br />
Arbeitsentgelt von Erwerbsunfähigkeitsrentnern, von Erwerbsminderungsrentnern,<br />
von Altersrentnern und von Personen in<br />
der Elternzeit.<br />
c) Rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt<br />
Ausgangswert für die Berechnung der Umlagen ist jeweils das<br />
rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer.<br />
Für Arbeitnehmer, die nicht rentenversicherungspflichtig<br />
sind, werden die Umlagebeträge nach dem Arbeitsentgelt berechnet,<br />
das für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
maßgebend wäre, wenn Versicherungspflicht bestünde.<br />
In Gleitzonenfällen ist das reduzierte Arbeitsentgelt (vgl. F. V.<br />
6) auch für die Berechnung der Umlagebeträge zugrunde zu<br />
legen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat auf die Anwendung<br />
der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung verzichtet.<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />
der Umlagen nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />
der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />
vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />
ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinder ten<br />
Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />
nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />
die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />
wird für die Umlageberechnung nicht herangezogen.<br />
Bezüge, die nicht der Beitragspflicht in der Rentenversicherung<br />
unterliegen, sind auch dann bei der Bemessung der Umlagen<br />
außer Ansatz zu lassen, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit<br />
oder Mutterschaft fortzuzahlen und in die Erstattung einzubeziehen<br />
sind. Soweit das laufende Arbeitsentgelt die für den<br />
Entgeltabrechnungszeitraum geltende Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung oder die Sonderzuwendung<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung<br />
übersteigt, bleiben die übersteigenden Beträge<br />
auch für die Berechnung der Umlagen außer Ansatz. Bei Mehrfachbeschäftigten,<br />
deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung übersteigen,<br />
sind die Arbeitsentgelte anteilmäßig heranzuziehen.<br />
Für Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
zu entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben<br />
(vgl. aber F. V. 4).<br />
4. Berechnungsverfahren<br />
<strong>Die</strong> Umlagen sind in der Weise zu ermitteln, dass jeweils die<br />
Summe der umlagepflichtigen Arbeitsentgelte mit den jeweils<br />
festgesetzten Umlagesätzen multipliziert wird. Es bestehen<br />
jedoch auch keine Bedenken, wenn die Umlagen arbeitnehmerbezogen<br />
berechnet werden.<br />
5. Zahlung der Umlagen<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind zusammen mit den Gesamt sozialversicherungsbeiträgen<br />
an die Krankenkasse zu zahlen (vgl. F. VII).<br />
VI. Geringfügig Beschäftigte<br />
Das Ausgleichsverfahren für versicherungsfreie gering fügig<br />
Beschäftigte wird von der Knappschaft durchgeführt. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die Knappschaft dem Arbeitgeber das an arbeitsunfähig<br />
erkrankte geringfügig Beschäftigte fortgezahlte<br />
Arbeits entgelt sowie das an geringfügig Beschäftigte bei<br />
Beschäf tigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz fortgezahlte<br />
Arbeitsentgelt und den gezahlten Zuschuss zum<br />
Mutterschaftsgeld erstattet. Demzufolge sind die auf das Arbeitsentgelt<br />
der geringfügig Beschäftigten entfallenden Umlagebeträge<br />
an die Minijob-Zentrale zu zahlen und ihr gegenüber<br />
in dem besonderen Beitragsnachweis nachzuweisen.