Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
B E I T R Ä G E<br />
35<br />
F. Beiträge<br />
I. Arbeitsentgelt<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge werden aus dem Arbeitsentgelt<br />
der Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind, soweit<br />
sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt,<br />
alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.<br />
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf<br />
die Einnahmen besteht oder nicht. Es kommt auch nicht darauf<br />
an, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form<br />
(Geld oder Sachwerte) sie geleistet und ob sie unmittelbar<br />
aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />
werden.<br />
Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer bis zum Todestag erzielt<br />
hat, aber an die Erben bzw. Hinterbliebenen des Arbeitnehmers<br />
ausgezahlt wird, ist – anders als im Steuerrecht – dem<br />
Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zuzuordnen.<br />
Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören:<br />
a) Sonderzuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),<br />
laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche<br />
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt<br />
werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,<br />
b) steuerfreie Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />
als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine<br />
vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche<br />
künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche<br />
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis<br />
zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr,<br />
c) steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />
im <strong>Die</strong>nst oder im Auftrag einer juristischen Person des<br />
öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />
fallenden Einrichtung zur Förderung<br />
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke<br />
bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr,<br />
d) pauschal besteuerbare<br />
– Essenszuschüsse bzw. der Wert unentgeltlicher oder<br />
verbilligter Mahlzeiten im Betrieb,<br />
– Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,<br />
– Erholungsbeihilfen,<br />
– Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />
– Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />
und Arbeitsstätte,<br />
– Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers<br />
(Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2005) sowie Zuwendungen<br />
zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten<br />
betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse,<br />
soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden<br />
Arbeitsentgelt gezahlt oder sie ausschließlich aus einmaligen<br />
Einnahmen des Arbeitnehmers finanziert werden,<br />
– Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung der<br />
Arbeitnehmer,<br />
– sonstige laufende Bezüge, die in einer größeren Zahl<br />
von Fällen gewährt werden, bis zu 1.000 EUR kalenderjährlich,<br />
soweit keine Regelbesteuerung durchgeführt wird,<br />
e) Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach<br />
§ 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage<br />
oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit<br />
sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen<br />
Rentenversicherung nicht übersteigen (im Kalenderjahr<br />
2010 2.640 EUR),<br />
f) Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />
g) Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,<br />
h) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,<br />
i) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Krankentagegeld,<br />
Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder<br />
Übergangsgeld, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung<br />
das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />
als 50 EUR im Monat übersteigen,<br />
j) steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />
eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung<br />
zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,<br />
die Versorgungsleistungen in Form einer<br />
lebenslangen monatlichen Rente oder eines Versorgungsplans<br />
mit Restverrentung vorsehen,<br />
k) Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse<br />
an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender<br />
Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds,<br />
soweit diese steuerfrei sind,<br />
l) Sanierungsgelder des Arbeitgebers zur Deckung eines<br />
finanziellen Fehlbetrags an Versorgungseinrichtungen im<br />
öffentlichen <strong>Die</strong>nst,<br />
m) steuerlich nicht belastete Arbeitsentgeltbestandteile, die<br />
zugunsten von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten<br />
zugewendet werden,<br />
n) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur<br />
Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und<br />
der Gesundheitsförderung, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr<br />
nicht übersteigen,<br />
o) Wertguthaben, das wegen Beendigung der Beschäftigung<br />
aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens<br />
einer Altersgrenze oder des Todes des Arbeitnehmers nicht<br />
mehr für Zeiten einer Freistellung verwendet werden kann