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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

35<br />

F. Beiträge<br />

I. Arbeitsentgelt<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge werden aus dem Arbeitsentgelt<br />

der Versicherten berechnet. Arbeitsentgelt sind, soweit<br />

sich aus den folgenden Ausführungen nichts anderes ergibt,<br />

alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.<br />

Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanspruch auf<br />

die Einnahmen besteht oder nicht. Es kommt auch nicht darauf<br />

an, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form<br />

(Geld oder Sachwerte) sie geleistet und ob sie unmittelbar<br />

aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt<br />

werden.<br />

Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer bis zum Todestag erzielt<br />

hat, aber an die Erben bzw. Hinterbliebenen des Arbeitnehmers<br />

ausgezahlt wird, ist – anders als im Steuerrecht – dem<br />

Beschäftigungsverhältnis des Verstorbenen zuzuordnen.<br />

Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören:<br />

a) Sonderzuwendungen (einmalig gezahltes Arbeitsentgelt),<br />

laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche<br />

Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt<br />

werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind,<br />

b) steuerfreie Vergütungen für nebenberufliche Tätigkeiten<br />

als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine<br />

vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche<br />

künstlerische Tätigkeiten oder für die nebenberufliche<br />

Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis<br />

zur Höhe von insgesamt 2.100 EUR im Kalenderjahr,<br />

c) steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

im <strong>Die</strong>nst oder im Auftrag einer juristischen Person des<br />

öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz<br />

fallenden Einrichtung zur Förderung<br />

gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke<br />

bis zur Höhe von insgesamt 500 EUR im Kalenderjahr,<br />

d) pauschal besteuerbare<br />

– Essenszuschüsse bzw. der Wert unentgeltlicher oder<br />

verbilligter Mahlzeiten im Betrieb,<br />

– Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen,<br />

– Erholungsbeihilfen,<br />

– Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

– Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung<br />

und Arbeitsstätte,<br />

– Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers<br />

(Vertragsabschluss vor dem 1. 1. 2005) sowie Zuwendungen<br />

zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten<br />

betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse,<br />

soweit sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden<br />

Arbeitsentgelt gezahlt oder sie ausschließlich aus einmaligen<br />

Einnahmen des Arbeitnehmers finanziert werden,<br />

– Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung der<br />

Arbeitnehmer,<br />

– sonstige laufende Bezüge, die in einer größeren Zahl<br />

von Fällen gewährt werden, bis zu 1.000 EUR kalenderjährlich,<br />

soweit keine Regelbesteuerung durchgeführt wird,<br />

e) Entgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung nach<br />

§ 1 Abs. 2 BetrAVG in den Durchführungswegen Direktzusage<br />

oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit<br />

sie 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen<br />

Rentenversicherung nicht übersteigen (im Kalenderjahr<br />

2010 2.640 EUR),<br />

f) Heimarbeiterausgleichsbeträge aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes,<br />

g) Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz,<br />

h) Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld,<br />

i) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Krankentagegeld,<br />

Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder<br />

Übergangsgeld, wenn sie zusammen mit der Entgeltersatzleistung<br />

das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr<br />

als 50 EUR im Monat übersteigen,<br />

j) steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds,<br />

eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung<br />

zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung,<br />

die Versorgungsleistungen in Form einer<br />

lebenslangen monatlichen Rente oder eines Versorgungsplans<br />

mit Restverrentung vorsehen,<br />

k) Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse<br />

an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender<br />

Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds,<br />

soweit diese steuerfrei sind,<br />

l) Sanierungsgelder des Arbeitgebers zur Deckung eines<br />

finanziellen Fehlbetrags an Versorgungseinrichtungen im<br />

öffentlichen <strong>Die</strong>nst,<br />

m) steuerlich nicht belastete Arbeitsentgeltbestandteile, die<br />

zugunsten von Naturkatastrophen im Inland Geschädigten<br />

zugewendet werden,<br />

n) Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer zur<br />

Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und<br />

der Gesundheitsförderung, soweit sie 500 EUR im Kalenderjahr<br />

nicht übersteigen,<br />

o) Wertguthaben, das wegen Beendigung der Beschäftigung<br />

aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens<br />

einer Altersgrenze oder des Todes des Arbeitnehmers nicht<br />

mehr für Zeiten einer Freistellung verwendet werden kann

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