Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
49<br />
Beispiel 3 (neue Bundesländer):<br />
Monatslohn<br />
Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />
Tantieme im Mai 2010<br />
3.000,00 EUR<br />
2.500,00 EUR<br />
Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />
Arbeitsentgelt<br />
Januar 3.000,00 EUR 30<br />
Februar 1.500,00 EUR 14<br />
März – EUR –<br />
April 1.800,00 EUR 18<br />
Mai 3.000,00 EUR 30<br />
insgesamt 9.300,00 EUR 92<br />
n KV/PV RV/ALV<br />
Anteilige Jahres-BBG bis<br />
Mai 2010 (92 SV-Tage) 11.500,00 EUR 14.260,00 EUR<br />
Beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt bis Mai<br />
(ohne Tantieme) 9.300,00 EUR 9.300,00 EUR<br />
Differenz 2.200,00 EUR 4.960,00 EUR<br />
Beitragspflichtiger<br />
Teil der Tantieme 2.200,00 EUR 2.500,00 EUR<br />
f) März-Klausel<br />
Sonderzuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März<br />
gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer schon im<br />
Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die<br />
Sonderzuwendung im Zeitpunkt der Aus zahlung wegen Überschreitens<br />
der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />
herangezogen werden kann (März-Klausel).<br />
Für die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem letzten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden<br />
muss, ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern<br />
stets von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />
auszugehen. Wird also die anteilige Jahres-<br />
Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten,<br />
dann ist die Sonderzuwendung gleichermaßen für<br />
die Berechnung der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
dem Vorjahr zuzurechnen. Das gilt selbst<br />
dann, wenn die Sonderzuwendung im laufenden Kalenderjahr<br />
noch in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und<br />
Arbeits losenversicherung unterworfen werden könnte.<br />
(Beispiel 4)<br />
Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die<br />
Beurteilung, ob eine Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Vorjahres zuzuordnen ist, allein auf<br />
die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung<br />
abzustellen.<br />
Sofern ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eine Sonderzuwendung<br />
erhält, aber ansonsten (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit)<br />
in diesem Kalenderjahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt<br />
erzielt hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
mit 0 EUR anzusetzen. Damit werden die anteiligen<br />
Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, sodass<br />
eine Zuordnung zum letzten Entgelt abrechnungszeit raum<br />
des Vorjahres erfolgen muss.<br />
<strong>Die</strong> März-Klausel ist auch auf Sonderzuwendun gen anzuwenden,<br />
die im ersten Quartal, aber nach beende tem Beschäftigungsverhältnis<br />
oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />
zur Auszahlung gelangen. Das gilt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
bereits im Vorjahr geendet hat. In solchen<br />
Fällen sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des laufenden Kalenderjahres mit 0 EUR anzusetzen.<br />
Damit liegt stets ein Überschreiten der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
vor, was eine Zuordnung zum Vorjahr<br />
erzwingt.<br />
Sofern der Arbeitnehmer im ersten Quartal ausscheidet und<br />
nach dem 31. März noch eine Sonderzuwendung erhält, ist<br />
diese Sonderzuwendung stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen,<br />
auch wenn die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des laufenden Kalenderjahres überschritten werden. Eine wei-<br />
Beispiel 4 (alte und neue Bundesländer):<br />
Monatslohn<br />
Gewinnbeteiligung im März 2010<br />
3.000,00 EUR<br />
2.500,00 EUR<br />
n KV/PV RV/ALV RV/ALV<br />
alte Bundesländer<br />
neue Bundesländer<br />
Anteilige Jahres-BBG bis März 2010: 11.250,00 EUR 16.500,00 EUR 13.950,00 EUR<br />
Abzüglich des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts bis März 2010: 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR<br />
Differenz: 2.250,00 EUR 7.500,00 EUR 4.950,00 EUR<br />
Da die Gewinnbeteiligung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />
übersteigt, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.