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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

49<br />

Beispiel 3 (neue Bundesländer):<br />

Monatslohn<br />

Krankengeld vom 15. 2. bis 12. 4. 2010<br />

Tantieme im Mai 2010<br />

3.000,00 EUR<br />

2.500,00 EUR<br />

Monat Beitragspflichtiges SV-Tage<br />

Arbeitsentgelt<br />

Januar 3.000,00 EUR 30<br />

Februar 1.500,00 EUR 14<br />

März – EUR –<br />

April 1.800,00 EUR 18<br />

Mai 3.000,00 EUR 30<br />

insgesamt 9.300,00 EUR 92<br />

n KV/PV RV/ALV<br />

Anteilige Jahres-BBG bis<br />

Mai 2010 (92 SV-Tage) 11.500,00 EUR 14.260,00 EUR<br />

Beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt bis Mai<br />

(ohne Tantieme) 9.300,00 EUR 9.300,00 EUR<br />

Differenz 2.200,00 EUR 4.960,00 EUR<br />

Beitragspflichtiger<br />

Teil der Tantieme 2.200,00 EUR 2.500,00 EUR<br />

f) März-Klausel<br />

Sonderzuwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März<br />

gezahlt werden, sind dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zuzuordnen, wenn der Arbeitnehmer schon im<br />

Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und die<br />

Sonderzuwendung im Zeitpunkt der Aus zahlung wegen Überschreitens<br />

der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht mehr im vollen Umfang für die Beitragsberechnung<br />

herangezogen werden kann (März-Klausel).<br />

Für die Beurteilung, ob die Sonderzuwendung dem letzten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden<br />

muss, ist bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern<br />

stets von der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />

auszugehen. Wird also die anteilige Jahres-<br />

Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung überschritten,<br />

dann ist die Sonderzuwendung gleichermaßen für<br />

die Berechnung der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

dem Vorjahr zuzurechnen. Das gilt selbst<br />

dann, wenn die Sonderzuwendung im laufenden Kalenderjahr<br />

noch in voller Höhe der Beitragspflicht zur Renten- und<br />

Arbeits losenversicherung unterworfen werden könnte.<br />

(Beispiel 4)<br />

Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist für die<br />

Beurteilung, ob eine Sonderzuwendung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Vorjahres zuzuordnen ist, allein auf<br />

die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung<br />

abzustellen.<br />

Sofern ein Arbeitnehmer im ersten Quartal eine Sonderzuwendung<br />

erhält, aber ansonsten (z. B. infolge Arbeitsunfähigkeit)<br />

in diesem Kalenderjahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt<br />

erzielt hat, sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

mit 0 EUR anzusetzen. Damit werden die anteiligen<br />

Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen überschritten, sodass<br />

eine Zuordnung zum letzten Entgelt abrechnungszeit raum<br />

des Vorjahres erfolgen muss.<br />

<strong>Die</strong> März-Klausel ist auch auf Sonderzuwendun gen anzuwenden,<br />

die im ersten Quartal, aber nach beende tem Beschäftigungsverhältnis<br />

oder bei ruhendem Beschäftigungsverhältnis<br />

zur Auszahlung gelangen. Das gilt selbst dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

bereits im Vorjahr geendet hat. In solchen<br />

Fällen sind die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des laufenden Kalenderjahres mit 0 EUR anzusetzen.<br />

Damit liegt stets ein Überschreiten der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

vor, was eine Zuordnung zum Vorjahr<br />

erzwingt.<br />

Sofern der Arbeitnehmer im ersten Quartal ausscheidet und<br />

nach dem 31. März noch eine Sonderzuwendung erhält, ist<br />

diese Sonderzuwendung stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen,<br />

auch wenn die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des laufenden Kalenderjahres überschritten werden. Eine wei-<br />

Beispiel 4 (alte und neue Bundesländer):<br />

Monatslohn<br />

Gewinnbeteiligung im März 2010<br />

3.000,00 EUR<br />

2.500,00 EUR<br />

n KV/PV RV/ALV RV/ALV<br />

alte Bundesländer<br />

neue Bundesländer<br />

Anteilige Jahres-BBG bis März 2010: 11.250,00 EUR 16.500,00 EUR 13.950,00 EUR<br />

Abzüglich des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts bis März 2010: 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR 9.000,00 EUR<br />

Differenz: 2.250,00 EUR 7.500,00 EUR 4.950,00 EUR<br />

Da die Gewinnbeteiligung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung<br />

übersteigt, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zuzurechnen.

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