Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung<br />
gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigung erfüllt.<br />
Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung<br />
mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen<br />
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
unterliegen, besteht zu diesen Zweigen auch<br />
Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />
Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den<br />
einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen,<br />
sind die Beiträge von den Arbeitgebern<br />
anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.<br />
b) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei<br />
oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag<br />
zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % (für geringfügig<br />
Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts<br />
aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die<br />
Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig<br />
Beschäftigte<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und<br />
in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit<br />
oder keine Krankenversicherungspflicht<br />
besteht.<br />
Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um<br />
eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner), eine freiwillige<br />
Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es<br />
spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung<br />
oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge<br />
zur Krankenversicherung gezahlt werden. Allerdings ist<br />
der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die<br />
tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
besteht; Zeiten des sogenannten nachgehenden<br />
Leistungsanspruchs gelten dabei nicht als Versicherungszeiten.<br />
Beginnt oder endet die Krankenversicherung im Laufe<br />
eines Monats, fällt nur ein anteiliger Pauschalbeitrag an.<br />
(Beispiel 5)<br />
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag auch für wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie<br />
Arbeitnehmer sowie für krankenversicherungsfreie<br />
Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind.<br />
Beispiel 5:<br />
Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 240 EUR. Sie ist durch ihren Ehemann in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung familienversichert. Der Ehemann scheidet<br />
am 10. 6. aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />
aus und nimmt am 16. 6. erneut eine versicherungspflichtige<br />
Beschäftigung auf.<br />
n Für die Verkaufshilfe besteht in der Zeit vom 11. 6. bis zum 15. 6.<br />
keine Familienversicherung. Pauschalbeiträge sind zu zahlen<br />
vom 1. 6. bis zum 10. 6.<br />
10 Tage<br />
vom 16. 6. bis zum 30. 6.<br />
15 Tage<br />
insgesamt<br />
25 Tage<br />
(240 EUR x 25 Tage : 30 Tage =) 200 EUR x 13 % = 26 EUR<br />
Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei<br />
sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden<br />
arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />
nicht an (vgl. B. III).<br />
Auch für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert<br />
sind, ist kein Pauschal beitrag zu zahlen. Dagegen<br />
kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für<br />
(freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig<br />
Erwerbs tätige (vgl. B. V) in Betracht, die neben ihrer selbstständigen<br />
Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
ausüben. Entsprechendes gilt für Beamte und beamtenähnliche<br />
Personen (vgl. B. VI), die zusätzlich eine geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung freiwillig krankenversichert sind.<br />
c) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />
Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe<br />
von 15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %)<br />
des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, vorausgesetzt,<br />
der Beschäftigte<br />
ist in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei<br />
(vgl. B. II. 2),<br />
ist von der Rentenversicherungspflicht befreit,<br />
ist wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters (vgl. B.<br />
VIII. 1) oder wegen Bezugs einer Altersversorgung nach<br />
beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder<br />
wegen Bezugs einer berufsständischen Altersversorgung<br />
(vgl. B. VIII. 2) rentenversicherungsfrei oder<br />
hat die Regelaltersgrenze erreicht und war bis dahin nicht<br />
rentenversichert oder hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />
eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />
erhalten (vgl. B. VIII. 4).