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Die Sozialversicherung - IKK classic

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52<br />

B E I T R Ä G E<br />

zahlen, und zwar auch dann nicht, wenn die kurzfristige Beschäftigung<br />

gleichzeitig die Voraussetzungen einer geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigung erfüllt.<br />

Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigungen durch Zusammenrechnung<br />

mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen<br />

der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

unterliegen, besteht zu diesen Zweigen auch<br />

Beitragspflicht. Hierfür gelten die allgemeinen beitragsrechtlichen<br />

Regelungen. Überschreiten die Arbeitsentgelte aus den<br />

einzelnen Beschäftigungen insgesamt die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen,<br />

sind die Beiträge von den Arbeitgebern<br />

anteilig entsprechend der Höhe der Arbeitsentgelte zu zahlen.<br />

b) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung<br />

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei<br />

oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag<br />

zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % (für geringfügig<br />

Beschäftigte im Privathaushalt 5 %) des Arbeitsentgelts<br />

aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Voraussetzung für die<br />

Zahlung des Pauschalbeitrags ist also, dass der geringfügig<br />

Beschäftigte<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und<br />

in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit<br />

oder keine Krankenversicherungspflicht<br />

besteht.<br />

Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um<br />

eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner), eine freiwillige<br />

Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es<br />

spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung<br />

oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge<br />

zur Krankenversicherung gezahlt werden. Allerdings ist<br />

der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die<br />

tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

besteht; Zeiten des sogenannten nachgehenden<br />

Leistungsanspruchs gelten dabei nicht als Versicherungszeiten.<br />

Beginnt oder endet die Krankenversicherung im Laufe<br />

eines Monats, fällt nur ein anteiliger Pauschalbeitrag an.<br />

(Beispiel 5)<br />

Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag auch für wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreie<br />

Arbeitnehmer sowie für krankenversicherungsfreie<br />

Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

versichert sind.<br />

Beispiel 5:<br />

Eine Verkaufshilfe arbeitet für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 240 EUR. Sie ist durch ihren Ehemann in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung familienversichert. Der Ehemann scheidet<br />

am 10. 6. aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung<br />

aus und nimmt am 16. 6. erneut eine versicherungspflichtige<br />

Beschäftigung auf.<br />

n Für die Verkaufshilfe besteht in der Zeit vom 11. 6. bis zum 15. 6.<br />

keine Familienversicherung. Pauschalbeiträge sind zu zahlen<br />

vom 1. 6. bis zum 10. 6.<br />

10 Tage<br />

vom 16. 6. bis zum 30. 6.<br />

15 Tage<br />

insgesamt<br />

25 Tage<br />

(240 EUR x 25 Tage : 30 Tage =) 200 EUR x 13 % = 26 EUR<br />

Für Werkstudenten, die einer mehr als geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung nachgehen, aber gleichwohl krankenversicherungsfrei<br />

sind, weil sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden<br />

arbeiten, fällt hingegen der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung<br />

nicht an (vgl. B. III).<br />

Auch für geringfügig Beschäftigte, die privat krankenversichert<br />

sind, ist kein Pauschal beitrag zu zahlen. Dagegen<br />

kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für<br />

(freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig<br />

Erwerbs tätige (vgl. B. V) in Betracht, die neben ihrer selbstständigen<br />

Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

ausüben. Entsprechendes gilt für Beamte und beamtenähnliche<br />

Personen (vgl. B. VI), die zusätzlich eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung ausüben und in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung freiwillig krankenversichert sind.<br />

c) Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung<br />

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

hat einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe<br />

von 15 % (für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt 5 %)<br />

des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen, vorausgesetzt,<br />

der Beschäftigte<br />

ist in der geringfügigen Beschäftigung rentenversicherungsfrei<br />

(vgl. B. II. 2),<br />

ist von der Rentenversicherungspflicht befreit,<br />

ist wegen Bezugs einer Vollrente wegen Alters (vgl. B.<br />

VIII. 1) oder wegen Bezugs einer Altersversorgung nach<br />

beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder<br />

wegen Bezugs einer berufsständischen Altersversorgung<br />

(vgl. B. VIII. 2) rentenversicherungsfrei oder<br />

hat die Regelaltersgrenze erreicht und war bis dahin nicht<br />

rentenversichert oder hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

eine Beitragserstattung aus der Rentenversicherung<br />

erhalten (vgl. B. VIII. 4).

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