Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
45<br />
<strong>Die</strong> Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn in dem gesamten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die variablen Entgeltbestandteile<br />
abgerechnet werden, keine Beitragspflicht bestanden<br />
hat. In diesen Fällen müssen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />
dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten<br />
Entgeltabrechnungszeitraum hinzugerechnet werden. Variable<br />
Entgeltbestandteile, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
zur Auszahlung gelangen, sind für<br />
die Beitragsberechnung ebenfalls dem letzten mit laufendem<br />
Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.<br />
Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen<br />
als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall<br />
zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, dann darf die<br />
vorstehende Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.<br />
<strong>Die</strong> variablen Arbeitsentgeltbestandteile sind in solchen<br />
Fällen dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem<br />
die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.<br />
d) Provisionen<br />
Provisionen, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt<br />
werden, dürfen im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung<br />
zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Erfolgt<br />
die Zahlung in größeren Zeitabständen als monatlich, können<br />
sie gleichmäßig auf die Zahlungszeiträume, für die sie bestimmt<br />
sind (z. B. Quartal), verteilt werden. Werden Provisionen<br />
erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
gezahlt, sollte als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die<br />
Hand habung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
als maßgeblich angesehen werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />
dass die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
noch anfallenden Provisionen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen<br />
sind, wenn die Provisionen während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
monatlich gezahlt wurden. Erfolgte<br />
die Zahlung in größeren Zeitabständen, dann sind sie den<br />
entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen<br />
zuzuordnen.<br />
e) Entgeltminderungen infolge Fehlzeiten<br />
Ist infolge von Fehlzeiten eine Entgeltminderung eingetreten,<br />
die erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berücksichtigt wird, so kann die Minderung auch für<br />
die Beitragsberechnung in dem entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings<br />
nur für Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von dem<br />
Grunde nach beitragspflichtigen Fehlzeiten (z. B. unbezahlter<br />
Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit). Auf<br />
Tage, die nicht mit Arbeitsentgelt belegt und beitragsfrei sind,<br />
kann diese Regelung nicht angewendet werden.<br />
6. Gleitzone<br />
a) Allgemeines<br />
Eine besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung gilt<br />
für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen<br />
Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR<br />
(Gleitzone).<br />
Bei Anwendung der Gleitzonenregelung haben die Arbeitgeber<br />
weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen<br />
Versicherungszweigen zu zahlen, während die Arbeitnehmer<br />
dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet<br />
werden. <strong>Die</strong>ser beträgt am Beginn der Gleitzone ca. 4 % des<br />
tatsächlichen Arbeitsentgelts und steigt bis zum Ende der<br />
Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil von ca. 20 % des tatsächlichen<br />
Arbeitsentgelts an.<br />
Ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig innerhalb<br />
der Gleitzone liegt, ist nach denselben Grundsätzen festzustellen,<br />
die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />
bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />
gelten (vgl. B. II. 2).<br />
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die Regelungen<br />
der Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />
innerhalb der Gleitzone liegt.<br />
Es ist für jeden Zweig der <strong>Sozialversicherung</strong> getrennt zu prüfen,<br />
ob die Regelungen der Gleitzone anzuwenden sind. Daher<br />
kann es vorkommen, dass die Gleitzonenregelung bei der Berechnung<br />
der Beiträge in einzelnen Versicherungszweigen<br />
anzuwenden sind, in anderen Versicherungszweigen dagegen<br />
nicht. <strong>Die</strong>s ist z. B. der Fall, wenn neben einer nicht geringfügigen<br />
versicherungspflichtigen Beschäftigung zwei geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden und hinsichtlich<br />
der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />
eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung vorgenommen wird, für den Bereich der Arbeitslosenversicherung<br />
aber eine solche Zusammenrechnung<br />
nicht stattfindet (vgl. B. II. 2).<br />
b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />
Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />
innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird für die Berechnung<br />
des Beitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
als beitragspflichtige Einnahme nicht das<br />
tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern<br />
ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:<br />
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)