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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

45<br />

<strong>Die</strong> Vereinfachungsregelung gilt nicht, wenn in dem gesamten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum, in dem die variablen Entgeltbestandteile<br />

abgerechnet werden, keine Beitragspflicht bestanden<br />

hat. In diesen Fällen müssen die variablen Arbeitsentgeltbestandteile<br />

dem letzten mit Arbeitsentgelt belegten<br />

Entgeltabrechnungszeitraum hinzugerechnet werden. Variable<br />

Entgeltbestandteile, die erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

zur Auszahlung gelangen, sind für<br />

die Beitragsberechnung ebenfalls dem letzten mit laufendem<br />

Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen.<br />

Werden variable Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen<br />

als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall<br />

zu Fall verspätet abgerechnet und ausgezahlt, dann darf die<br />

vorstehende Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden.<br />

<strong>Die</strong> variablen Arbeitsentgeltbestandteile sind in solchen<br />

Fällen dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem<br />

die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.<br />

d) Provisionen<br />

Provisionen, die zwar zeitversetzt, aber monatlich ausgezahlt<br />

werden, dürfen im Entgeltabrechnungszeitraum der Auszahlung<br />

zur Beitragsberechnung herangezogen werden. Erfolgt<br />

die Zahlung in größeren Zeitabständen als monatlich, können<br />

sie gleichmäßig auf die Zahlungszeiträume, für die sie bestimmt<br />

sind (z. B. Quartal), verteilt werden. Werden Provisionen<br />

erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

gezahlt, sollte als Kriterium für die zeitliche Zuordnung die<br />

Hand habung während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

als maßgeblich angesehen werden. <strong>Die</strong>s bedeutet,<br />

dass die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses<br />

noch anfallenden Provisionen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

des Beschäftigungsverhältnisses zuzuordnen<br />

sind, wenn die Provisionen während des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

monatlich gezahlt wurden. Erfolgte<br />

die Zahlung in größeren Zeitabständen, dann sind sie den<br />

entsprechenden letzten Entgeltabrechnungszeiträumen<br />

zuzuordnen.<br />

e) Entgeltminderungen infolge Fehlzeiten<br />

Ist infolge von Fehlzeiten eine Entgeltminderung eingetreten,<br />

die erst im nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berücksichtigt wird, so kann die Minderung auch für<br />

die Beitragsberechnung in dem entsprechenden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berücksichtigt werden. <strong>Die</strong>s gilt allerdings<br />

nur für Minderungen des Arbeitsentgelts infolge von dem<br />

Grunde nach beitragspflichtigen Fehlzeiten (z. B. unbezahlter<br />

Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit). Auf<br />

Tage, die nicht mit Arbeitsentgelt belegt und beitragsfrei sind,<br />

kann diese Regelung nicht angewendet werden.<br />

6. Gleitzone<br />

a) Allgemeines<br />

Eine besondere Beitragsberechnung und Beitragstragung gilt<br />

für versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen<br />

Arbeitsentgelt zwischen 400,01 EUR und 800,00 EUR<br />

(Gleitzone).<br />

Bei Anwendung der Gleitzonenregelung haben die Arbeitgeber<br />

weiterhin ihren (vollen) Beitragsanteil zu den einzelnen<br />

Versicherungszweigen zu zahlen, während die Arbeitnehmer<br />

dagegen nur mit einem reduzierten Beitragsanteil belastet<br />

werden. <strong>Die</strong>ser beträgt am Beginn der Gleitzone ca. 4 % des<br />

tatsächlichen Arbeitsentgelts und steigt bis zum Ende der<br />

Gleitzone auf den vollen Beitragsanteil von ca. 20 % des tatsächlichen<br />

Arbeitsentgelts an.<br />

Ob das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers regelmäßig innerhalb<br />

der Gleitzone liegt, ist nach denselben Grundsätzen festzustellen,<br />

die auch für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts<br />

bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen<br />

gelten (vgl. B. II. 2).<br />

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die Regelungen<br />

der Gleitzone, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone liegt.<br />

Es ist für jeden Zweig der <strong>Sozialversicherung</strong> getrennt zu prüfen,<br />

ob die Regelungen der Gleitzone anzuwenden sind. Daher<br />

kann es vorkommen, dass die Gleitzonenregelung bei der Berechnung<br />

der Beiträge in einzelnen Versicherungszweigen<br />

anzuwenden sind, in anderen Versicherungszweigen dagegen<br />

nicht. <strong>Die</strong>s ist z. B. der Fall, wenn neben einer nicht geringfügigen<br />

versicherungspflichtigen Beschäftigung zwei geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden und hinsichtlich<br />

der zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung<br />

eine Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigung vorgenommen wird, für den Bereich der Arbeitslosenversicherung<br />

aber eine solche Zusammenrechnung<br />

nicht stattfindet (vgl. B. II. 2).<br />

b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges Arbeitsentgelt<br />

innerhalb der Gleitzone beschäftigt sind, wird für die Berechnung<br />

des Beitrags zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

als beitragspflichtige Einnahme nicht das<br />

tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern<br />

ein Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:<br />

F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)

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