Die Sozialversicherung - IKK classic
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A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
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Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />
dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />
d) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />
e) die <strong>Sozialversicherung</strong>stage,<br />
f) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar nach<br />
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe<br />
getrennt,<br />
g) das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld und das entsprechende<br />
fiktive Arbeitsentgelt,<br />
h) die beitragspflichtigen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,<br />
i) die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,<br />
J) die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe<br />
der Beitragsschuld.<br />
Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber<br />
das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld zu summieren<br />
und die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />
zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben.<br />
Um die an die Einzugsstelle zu entrichtenden Gesamt sozialversicherungsbeiträge<br />
ermitteln zu können, müssen die Beiträge<br />
für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer, nach Beitragsgruppen<br />
getrennt, addiert werden. Aus den jeweiligen<br />
Endsummen der einzelnen Beitragsgruppen ist sodann die<br />
Gesamtsumme der abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
zu bilden. Berichtigungen und Stornierungen<br />
sind besonders zu kennzeichnen.<br />
Im Übrigen sind die Parameter, nach denen die voraussichtliche<br />
Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, zu dokumentieren;<br />
sie müssen nachprüfbar sein. Dazu gehört auch die<br />
Darstellung der Differenzbeträge zwischen der voraussichtlichen<br />
Beitragsschuld und der Entgeltabrechnung.<br />
2. Versicherungsfreie Arbeitnehmer und Gleitzonenfälle<br />
In der Krankenkassenliste müssen im Übrigen die versicherungsfreien<br />
Arbeitnehmer gesondert aufgeführt werden, also<br />
die Arbeitnehmer, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
entrichtet werden (z. B. geringfügig Beschäftigte).<br />
Außerdem sind die Arbeitnehmer, für die Beiträge nach der<br />
Gleitzonenregelung berechnet werden, gesondert aufzuführen.<br />
<strong>Die</strong> vorgenannten Arbeitnehmer sind mit dem Familienund<br />
Vornamen und ggf. dem betrieblichen Ordnungsmerkmal<br />
sowie dem Arbeitsentgelt zu erfassen. Sofern der Arbeitgeber<br />
Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen erstellt, hat<br />
er die versicherungsfreien Arbeitnehmer in einer gesonderten<br />
Liste zu führen.<br />
3. Maschinelle Beitragsabrechnung<br />
Ebenso wie die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />
oder auf Datenträgern geführt werden können, ist<br />
es dem Arbeitgeber gestattet, auch die Beitragsabrechnung<br />
mithilfe automatischer Einrichtungen zu erstellen oder auf<br />
Datenträgern aufzuzeichnen. Dabei ist der Arbeitgeber zunächst<br />
frei von der Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei jeder<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnung listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />
getrennt auszudrucken. Er muss allerdings gewährleisten,<br />
dass die gespeicherten Daten jederzeit innerhalb angemessener<br />
Zeit lesbar gemacht werden können. Dafür muss er<br />
die erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten<br />
und sonstige Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme oder<br />
Lesegeräte bereitstellen.<br />
III. Auskunftspflichten<br />
1. Arbeitgeber<br />
<strong>Die</strong> Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger sind<br />
verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber<br />
hat der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger<br />
über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung<br />
von Beiträgen notwendig sind. Zu diesem Zweck hat<br />
er die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus<br />
denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen,<br />
nach seiner Wahl entweder beim Versicherungsträger oder in<br />
seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.<br />
2. Arbeitnehmer<br />
<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber die zur Durchführung<br />
des Meldeverfahrens und der Beitragsberechnung erforderlichen<br />
Angaben zu machen und erforderliche Unterlagen<br />
vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber<br />
allen beteiligten Arbeitgebern. Außerdem haben die<br />
Arbeitnehmer auf Verlangen der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger<br />
Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die<br />
hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die<br />
für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu<br />
geben und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung<br />
erforderlichen Unterlagen vorzulegen.