25.01.2014 Aufrufe

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

61<br />

Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />

dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />

d) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />

e) die <strong>Sozialversicherung</strong>stage,<br />

f) den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, und zwar nach<br />

Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen je Beitragsgruppe<br />

getrennt,<br />

g) das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld und das entsprechende<br />

fiktive Arbeitsentgelt,<br />

h) die beitragspflichtigen Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,<br />

i) die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt,<br />

J) die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe<br />

der Beitragsschuld.<br />

Für Bezieher von (Saison-)Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber<br />

das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld zu summieren<br />

und die auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge<br />

zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung anzugeben.<br />

Um die an die Einzugsstelle zu entrichtenden Gesamt sozialversicherungsbeiträge<br />

ermitteln zu können, müssen die Beiträge<br />

für alle in Betracht kommenden Arbeitnehmer, nach Beitragsgruppen<br />

getrennt, addiert werden. Aus den jeweiligen<br />

Endsummen der einzelnen Beitragsgruppen ist sodann die<br />

Gesamtsumme der abzuführenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

zu bilden. Berichtigungen und Stornierungen<br />

sind besonders zu kennzeichnen.<br />

Im Übrigen sind die Parameter, nach denen die voraussichtliche<br />

Höhe der Beitragsschuld ermittelt wurde, zu dokumentieren;<br />

sie müssen nachprüfbar sein. Dazu gehört auch die<br />

Darstellung der Differenzbeträge zwischen der voraussichtlichen<br />

Beitragsschuld und der Entgeltabrechnung.<br />

2. Versicherungsfreie Arbeitnehmer und Gleitzonenfälle<br />

In der Krankenkassenliste müssen im Übrigen die versicherungsfreien<br />

Arbeitnehmer gesondert aufgeführt werden, also<br />

die Arbeitnehmer, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

entrichtet werden (z. B. geringfügig Beschäftigte).<br />

Außerdem sind die Arbeitnehmer, für die Beiträge nach der<br />

Gleitzonenregelung berechnet werden, gesondert aufzuführen.<br />

<strong>Die</strong> vorgenannten Arbeitnehmer sind mit dem Familienund<br />

Vornamen und ggf. dem betrieblichen Ordnungsmerkmal<br />

sowie dem Arbeitsentgelt zu erfassen. Sofern der Arbeitgeber<br />

Beitragsabrechnungen für mehrere Einzugsstellen erstellt, hat<br />

er die versicherungsfreien Arbeitnehmer in einer gesonderten<br />

Liste zu führen.<br />

3. Maschinelle Beitragsabrechnung<br />

Ebenso wie die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />

oder auf Datenträgern geführt werden können, ist<br />

es dem Arbeitgeber gestattet, auch die Beitragsabrechnung<br />

mithilfe automatischer Einrichtungen zu erstellen oder auf<br />

Datenträgern aufzuzeichnen. Dabei ist der Arbeitgeber zunächst<br />

frei von der Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei jeder<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnung listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />

getrennt auszudrucken. Er muss allerdings gewährleisten,<br />

dass die gespeicherten Daten jederzeit innerhalb angemessener<br />

Zeit lesbar gemacht werden können. Dafür muss er<br />

die erforderlichen Darstellungsprogramme sowie Maschinenzeiten<br />

und sonstige Hilfsmittel, z. B. Personal, Bildschirme oder<br />

Lesegeräte bereitstellen.<br />

III. Auskunftspflichten<br />

1. Arbeitgeber<br />

<strong>Die</strong> Krankenkassen und die Rentenversicherungsträger sind<br />

verpflichtet, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Der Arbeitgeber<br />

hat der Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger<br />

über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die für die Erhebung<br />

von Beiträgen notwendig sind. Zu diesem Zweck hat<br />

er die Geschäftsbücher, Listen oder andere Unterlagen, aus<br />

denen die Angaben über die Beschäftigung hervorgehen,<br />

nach seiner Wahl entweder beim Versicherungsträger oder in<br />

seinen eigenen Geschäftsräumen zur Einsicht vorzulegen.<br />

2. Arbeitnehmer<br />

<strong>Die</strong> Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber die zur Durchführung<br />

des Meldeverfahrens und der Beitragsberechnung erforderlichen<br />

Angaben zu machen und erforderliche Unterlagen<br />

vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen gegenüber<br />

allen beteiligten Arbeitgebern. Außerdem haben die<br />

Arbeitnehmer auf Verlangen der <strong>Sozialversicherung</strong>sträger<br />

Auskunft über die Art und Dauer ihrer Beschäftigungen, die<br />

hierbei erzielten Arbeitsentgelte, ihre Arbeitgeber und die<br />

für die Erhebung von Beiträgen notwendigen Tatsachen zu<br />

geben und alle für die Prüfung der Meldungen und der Beitragszahlung<br />

erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!