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Die Sozialversicherung - IKK classic

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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

19<br />

III. Studenten<br />

Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche<br />

Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der<br />

wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden<br />

Schule in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt<br />

werden, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung, wenn sie – unabhängig von der<br />

Höhe ihres Arbeitsentgelts – wöchentlich nicht mehr als<br />

20 Stunden arbeiten. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen<br />

am Wochenende sowie in den Abend- und<br />

Nachtstunden oder während der Semesterferien) kann Versicherungsfreiheit<br />

auch noch bei einer längeren wöchentlichen<br />

Arbeitszeit in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und<br />

Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium<br />

in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung<br />

sind Studenten dagegen in mehr als geringfügigen Beschäftigungen<br />

(vgl. B. II) versicherungspflichtig. (Beispiele 1 und 2)<br />

Beispiel 1:<br />

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Bei einer<br />

wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden beträgt das monatliche<br />

Arbeitsentgelt 600 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversicherung, weil die Arbeitszeit nicht mehr<br />

als 20 Stunden in der Woche beträgt.<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Während<br />

der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />

18 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. In den<br />

Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden<br />

und das monatliche Arbeitsentgelt 1.200 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Ar beitslosenver sicherung, weil während der Vorlesungszeit<br />

die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt<br />

und die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 40 Stunden nur für die<br />

Semesterferien gilt.<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

besteht zudem für solche Studenten, deren<br />

Beschäftigung – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

– von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder<br />

50 Arbeitstage beschränkt ist oder ausschließlich innerhalb<br />

der Semesterferien ausgeübt wird. Dauert eine Aushilfsbeschäftigung<br />

wider Erwarten länger als zwei Monate bzw.<br />

50 Arbeitstage, so beginnt die Versicherungspflicht nach Ablauf<br />

dieses Zeitraums. Stellt sich jedoch schon vorher heraus,<br />

dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />

bereits mit dem Tag, an dem dies bekannt<br />

ist, und nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />

Mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende<br />

Aushilfsbeschäftigungen sind auch dann nicht zusammenzurechnen,<br />

wenn sie bei demselben Arbeitgeber ausgeübt<br />

werden. (Beispiel 3)<br />

Beispiel 3:<br />

Ein Student ist außerhalb der Semesterferien befristet vom<br />

15. 4. bis 31. 5. bei einer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden für<br />

ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />

Arbeitslosenversiche rung, weil sie auf nicht mehr als zwei<br />

Monate beschränkt ist. Sofern im laufenden Kalenderjahr keine<br />

weiteren Beschäftigungen ausgeübt wurden, besteht als kurzfristige<br />

Beschäftigung auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.<br />

Wäre die Beschäftigung bis zum 21. 6. befristet,<br />

so bestünde Versicherungspflicht in allen Zweigen, weil die<br />

Beschäftigungsdauer dann mehr als zwei Monate betragen<br />

und die Beschäftigung nicht ausschließlich während der<br />

Semesterferien ausgeübt würde.<br />

Übt ein Student im Laufe eines Jahres jedoch mehr als 26 Wochen<br />

Aushilfsbeschäftigungen (von mehr als 20 Stunden in<br />

der Woche) aus, so ist er als berufsmäßiger Arbeitnehmer anzusehen,<br />

mit der Folge, dass Versicherungsfreiheit nicht mehr<br />

besteht. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />

dem Tag, an dem erkennbar ist, dass die Beschäftigungszeit<br />

insgesamt mehr als 26 Wochen betragen wird. Für die Beurteilung<br />

der Frage, ob der Zeitraum von 26 Wochen überschritten<br />

wird, sind alle Beschäftigungen von wöchentlich mehr als<br />

20 Stunden zusammenzurechnen. (Beispiel 4)<br />

Im Übrigen wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />

dass bei einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern –<br />

ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund<br />

steht und deshalb, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />

Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt.<br />

Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />

tritt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer ein<br />

Studium aufnimmt und das Arbeitsverhältnis vom Umfang<br />

her den Erfordernissen des Studiums angepasst, das heißt, die<br />

wöchentliche Arbeitszeit (während der Vorlesungszeit) auf<br />

nicht mehr als 20 Stunden reduziert wird. Sofern ein Arbeitnehmer,<br />

der eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden in<br />

der Woche ausübt, ein Studium aufnimmt, tritt mit der Aufnahme<br />

des Studiums ebenfalls Versicherungsfreiheit in der<br />

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.<br />

Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer für die Dauer eines<br />

Studiums beurlaubt werden. In solchen Fällen besteht weiterhin<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung, wenn Bezüge von monatlich mehr<br />

als 400 EUR fortgezahlt werden.

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