Die Sozialversicherung - IKK classic
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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
19<br />
III. Studenten<br />
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche<br />
Studierende einer Hochschule oder einer sonstigen der<br />
wissenschaftlichen oder fachlichen Ausbildung dienenden<br />
Schule in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt beschäftigt<br />
werden, sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung, wenn sie – unabhängig von der<br />
Höhe ihres Arbeitsentgelts – wöchentlich nicht mehr als<br />
20 Stunden arbeiten. In Einzelfällen (insbesondere bei Beschäftigungen<br />
am Wochenende sowie in den Abend- und<br />
Nachtstunden oder während der Semesterferien) kann Versicherungsfreiheit<br />
auch noch bei einer längeren wöchentlichen<br />
Arbeitszeit in Betracht kommen, vorausgesetzt, dass Zeit und<br />
Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium<br />
in Anspruch genommen werden. In der Rentenversicherung<br />
sind Studenten dagegen in mehr als geringfügigen Beschäftigungen<br />
(vgl. B. II) versicherungspflichtig. (Beispiele 1 und 2)<br />
Beispiel 1:<br />
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Bei einer<br />
wöchentlichen Arbeitszeit von 18 Stunden beträgt das monatliche<br />
Arbeitsentgelt 600 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversicherung, weil die Arbeitszeit nicht mehr<br />
als 20 Stunden in der Woche beträgt.<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Während<br />
der Vorlesungszeit beträgt die wöchentliche Arbeitszeit<br />
18 Stunden und das monatliche Arbeitsentgelt 600 EUR. In den<br />
Semesterferien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden<br />
und das monatliche Arbeitsentgelt 1.200 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Ar beitslosenver sicherung, weil während der Vorlesungszeit<br />
die Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche beträgt<br />
und die Ausdehnung der Arbeitszeit auf 40 Stunden nur für die<br />
Semesterferien gilt.<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
besteht zudem für solche Studenten, deren<br />
Beschäftigung – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
– von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder<br />
50 Arbeitstage beschränkt ist oder ausschließlich innerhalb<br />
der Semesterferien ausgeübt wird. Dauert eine Aushilfsbeschäftigung<br />
wider Erwarten länger als zwei Monate bzw.<br />
50 Arbeitstage, so beginnt die Versicherungspflicht nach Ablauf<br />
dieses Zeitraums. Stellt sich jedoch schon vorher heraus,<br />
dass die Beschäftigung länger dauern wird, so beginnt die Versicherungspflicht<br />
bereits mit dem Tag, an dem dies bekannt<br />
ist, und nicht erst nach Ablauf der zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage.<br />
Mehrere nicht unmittelbar aufeinander folgende<br />
Aushilfsbeschäftigungen sind auch dann nicht zusammenzurechnen,<br />
wenn sie bei demselben Arbeitgeber ausgeübt<br />
werden. (Beispiel 3)<br />
Beispiel 3:<br />
Ein Student ist außerhalb der Semesterferien befristet vom<br />
15. 4. bis 31. 5. bei einer Wochenarbeitszeit von 22 Stunden für<br />
ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR beschäftigt.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflegeund<br />
Arbeitslosenversiche rung, weil sie auf nicht mehr als zwei<br />
Monate beschränkt ist. Sofern im laufenden Kalenderjahr keine<br />
weiteren Beschäftigungen ausgeübt wurden, besteht als kurzfristige<br />
Beschäftigung auch in der Rentenversicherung Versicherungsfreiheit.<br />
Wäre die Beschäftigung bis zum 21. 6. befristet,<br />
so bestünde Versicherungspflicht in allen Zweigen, weil die<br />
Beschäftigungsdauer dann mehr als zwei Monate betragen<br />
und die Beschäftigung nicht ausschließlich während der<br />
Semesterferien ausgeübt würde.<br />
Übt ein Student im Laufe eines Jahres jedoch mehr als 26 Wochen<br />
Aushilfsbeschäftigungen (von mehr als 20 Stunden in<br />
der Woche) aus, so ist er als berufsmäßiger Arbeitnehmer anzusehen,<br />
mit der Folge, dass Versicherungsfreiheit nicht mehr<br />
besteht. <strong>Die</strong> Versicherungspflicht beginnt in diesen Fällen mit<br />
dem Tag, an dem erkennbar ist, dass die Beschäftigungszeit<br />
insgesamt mehr als 26 Wochen betragen wird. Für die Beurteilung<br />
der Frage, ob der Zeitraum von 26 Wochen überschritten<br />
wird, sind alle Beschäftigungen von wöchentlich mehr als<br />
20 Stunden zusammenzurechnen. (Beispiel 4)<br />
Im Übrigen wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen,<br />
dass bei einer Studienzeit bis zu 25 Fachsemestern –<br />
ungeachtet des Studiengangs – das Studium im Vordergrund<br />
steht und deshalb, beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen,<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und<br />
Arbeitslosenversicherung in Betracht kommt.<br />
Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung<br />
tritt auch ein, wenn ein Arbeitnehmer ein<br />
Studium aufnimmt und das Arbeitsverhältnis vom Umfang<br />
her den Erfordernissen des Studiums angepasst, das heißt, die<br />
wöchentliche Arbeitszeit (während der Vorlesungszeit) auf<br />
nicht mehr als 20 Stunden reduziert wird. Sofern ein Arbeitnehmer,<br />
der eine Teilzeitbeschäftigung bis zu 20 Stunden in<br />
der Woche ausübt, ein Studium aufnimmt, tritt mit der Aufnahme<br />
des Studiums ebenfalls Versicherungsfreiheit in der<br />
Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein.<br />
Etwas anderes gilt, wenn Arbeitnehmer für die Dauer eines<br />
Studiums beurlaubt werden. In solchen Fällen besteht weiterhin<br />
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung, wenn Bezüge von monatlich mehr<br />
als 400 EUR fortgezahlt werden.