Die Sozialversicherung - IKK classic
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M E L D U N G E N<br />
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Im Übrigen ist in das Feld „Grund der Abgabe“ bei den Abmeldungen<br />
die Schlüsselzahl „33“ und bei den Anmeldungen<br />
die Schlüsselzahl „13“ einzutragen. Des Weiteren ist darauf zu<br />
achten, dass als Personengruppenschlüssel die Ziffer „102“ eingetragen<br />
und bei den „Angaben zur Tätigkeit“ die vierte Stelle<br />
(zweites Eingabefeld) mit „0“ verschlüsselt wird.<br />
5. Unterbrechung der Beschäftigung<br />
Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine Beschäftigung<br />
wenigstens für einen Kalendermonat ohne Fortzahlung<br />
von Arbeitsentgelt unterbrochen und Krankengeld,<br />
Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld<br />
oder Versorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit<br />
in Anspruch genommen wird.<br />
<strong>Die</strong>se Regelungen gelten auch für privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld<br />
aus ihrer privaten Krankenversicherung beziehen.<br />
<strong>Die</strong>s bedeutet, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />
beim Bezug von Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten<br />
Beziehern von Entgeltersatzleistungen gleichgestellt<br />
sind. Im Ergebnis ist für privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />
beim Bezug von Krankentagegeld eine Unterbrechungsmeldung<br />
wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen abzugeben<br />
(Abgabegrund „51“). Voraussetzung ist allerdings auch<br />
hier, dass die Beschäftigung für mindestens einen vollen<br />
Kalendermonat unter brochen wird. Beziehen privat krankenversicherte<br />
Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung<br />
kein Krankentagegeld, besteht im Anschluss an das Ende<br />
der Entgeltfortzahlung die Versicherungspflicht in der Rentenund<br />
Arbeitslosenversicherung noch für einen Monat fort,<br />
nach Ablauf dieses Monats ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund<br />
„34“ abzugeben.<br />
Unterbrechungsmeldungen müssen vom Arbeitgeber innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats<br />
der Unterbrechung eingereicht werden. Entsprechendes<br />
gilt bei Unterbrechungen wegen Zeiten des Wehrbzw.<br />
Zivildienstes. <strong>Die</strong> aufgrund der Unterbrechungszeit im<br />
Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen Sozialleistungsträger<br />
bzw. vom Bund durch eine Meldung an den<br />
Rentenversicherungsträger geschlossen.<br />
Eine Unterbrechungsmeldung ist auch dann abzugeben,<br />
wenn die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat<br />
nur durch ein Aneinanderreihen mehrerer Unterbrechungstatbestände<br />
(ggf. unterschiedlicher Art) zustande kommt.<br />
Bei einer Unterbrechungsmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“<br />
bei Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezug<br />
von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Schlüsselzahl<br />
„51“, Elternzeit die Schlüsselzahl „52“, gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht<br />
die Schlüsselzahl „53“ anzugeben.<br />
Hinsichtlich der Unterbrechungsmeldung ist ebenfalls zu beachten,<br />
dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsent gelte, die<br />
bereits gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung<br />
der Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden<br />
dürfen.<br />
In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Beginn<br />
des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />
(frühestens 1. 1.) und in das Feld „bis“ der Tag vor Beginn der<br />
Unterbrechungszeit einzutragen. In das Feld „Beitragspflichtiges<br />
Bruttoarbeitsentgelt“ ist das in der angegebenen Beschäftigungszeit<br />
erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (ggf.<br />
zuzüglich noch nicht gemeldeter beitragspflichtiger Sonderzuwendungen,<br />
vgl. D. III. 11) einzutragen.<br />
Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />
seit 1. 1. 2009 ebenfalls Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.<br />
<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />
Daten (vgl. D. IV) sind auch mit Unterbrechungsmeldungen<br />
zu übermitteln.<br />
Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unterbrechung<br />
wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmeldung zu<br />
erstatten. <strong>Die</strong> folgende Beschäftigungszeit ist in der nächsten<br />
Jahresmeldung oder ggf. in der Abmeldung anzugeben.<br />
Sofern während einer meldepflichtigen Unterbrechung das<br />
Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ist neben der Unterbrechungsmeldung<br />
mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />
spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach<br />
dem Ende der Beschäftigung eine Abmeldung zu erstatten.<br />
(Beispiel 2)<br />
Beispiel 2:<br />
Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer ist seit dem<br />
10. 6. 2010 arbeitsunfähig. Das Arbeitsentgelt wird bis zum<br />
21. 7. 2010 fortgezahlt. Vom 22. 7. 2010 an bezieht er Krankengeld<br />
bis auf weiteres. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. 9. 2010<br />
aufgelöst.<br />
n Unterbrechungsmeldung:<br />
Grund der Abgabe 51<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 21 07 2010<br />
Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />
Grund der Abgabe 30<br />
Beschäftigungszeit von 22 07 2010 bis 30 09 2010