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Die Sozialversicherung - IKK classic

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M E L D U N G E N<br />

29<br />

Im Übrigen ist in das Feld „Grund der Abgabe“ bei den Abmeldungen<br />

die Schlüsselzahl „33“ und bei den Anmeldungen<br />

die Schlüsselzahl „13“ einzutragen. Des Weiteren ist darauf zu<br />

achten, dass als Personengruppenschlüssel die Ziffer „102“ eingetragen<br />

und bei den „Angaben zur Tätigkeit“ die vierte Stelle<br />

(zweites Eingabefeld) mit „0“ verschlüsselt wird.<br />

5. Unterbrechung der Beschäftigung<br />

Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine Beschäftigung<br />

wenigstens für einen Kalendermonat ohne Fortzahlung<br />

von Arbeitsentgelt unterbrochen und Krankengeld,<br />

Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Übergangsgeld<br />

oder Versorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit<br />

in Anspruch genommen wird.<br />

<strong>Die</strong>se Regelungen gelten auch für privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer, die im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Krankentagegeld<br />

aus ihrer privaten Krankenversicherung beziehen.<br />

<strong>Die</strong>s bedeutet, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />

beim Bezug von Krankentagegeld den gesetzlich krankenversicherten<br />

Beziehern von Entgeltersatzleistungen gleichgestellt<br />

sind. Im Ergebnis ist für privat krankenversicherte Arbeitnehmer<br />

beim Bezug von Krankentagegeld eine Unterbrechungsmeldung<br />

wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen abzugeben<br />

(Abgabegrund „51“). Voraussetzung ist allerdings auch<br />

hier, dass die Beschäftigung für mindestens einen vollen<br />

Kalendermonat unter brochen wird. Beziehen privat krankenversicherte<br />

Arbeitnehmer nach dem Ende der Entgeltfortzahlung<br />

kein Krankentagegeld, besteht im Anschluss an das Ende<br />

der Entgeltfortzahlung die Versicherungspflicht in der Rentenund<br />

Arbeitslosenversicherung noch für einen Monat fort,<br />

nach Ablauf dieses Monats ist eine Abmeldung mit dem Meldegrund<br />

„34“ abzugeben.<br />

Unterbrechungsmeldungen müssen vom Arbeitgeber innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats<br />

der Unterbrechung eingereicht werden. Entsprechendes<br />

gilt bei Unterbrechungen wegen Zeiten des Wehrbzw.<br />

Zivildienstes. <strong>Die</strong> aufgrund der Unterbrechungszeit im<br />

Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen Sozialleistungsträger<br />

bzw. vom Bund durch eine Meldung an den<br />

Rentenversicherungsträger geschlossen.<br />

Eine Unterbrechungsmeldung ist auch dann abzugeben,<br />

wenn die Unterbrechungszeit von einem Kalendermonat<br />

nur durch ein Aneinanderreihen mehrerer Unterbrechungstatbestände<br />

(ggf. unterschiedlicher Art) zustande kommt.<br />

Bei einer Unterbrechungsmeldung ist im Feld „Grund der Abgabe“<br />

bei Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezug<br />

von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen die Schlüsselzahl<br />

„51“, Elternzeit die Schlüsselzahl „52“, gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht<br />

die Schlüsselzahl „53“ anzugeben.<br />

Hinsichtlich der Unterbrechungsmeldung ist ebenfalls zu beachten,<br />

dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsent gelte, die<br />

bereits gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung<br />

der Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden<br />

dürfen.<br />

In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Beginn<br />

des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />

(frühestens 1. 1.) und in das Feld „bis“ der Tag vor Beginn der<br />

Unterbrechungszeit einzutragen. In das Feld „Beitragspflichtiges<br />

Bruttoarbeitsentgelt“ ist das in der angegebenen Beschäftigungszeit<br />

erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt (ggf.<br />

zuzüglich noch nicht gemeldeter beitragspflichtiger Sonderzuwendungen,<br />

vgl. D. III. 11) einzutragen.<br />

Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. B. II. 3) sind<br />

seit 1. 1. 2009 ebenfalls Unterbrechungsmeldungen zu erstatten.<br />

<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />

Daten (vgl. D. IV) sind auch mit Unterbrechungsmeldungen<br />

zu übermitteln.<br />

Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unterbrechung<br />

wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmeldung zu<br />

erstatten. <strong>Die</strong> folgende Beschäftigungszeit ist in der nächsten<br />

Jahresmeldung oder ggf. in der Abmeldung anzugeben.<br />

Sofern während einer meldepflichtigen Unterbrechung das<br />

Beschäftigungsverhältnis beendet wird, ist neben der Unterbrechungsmeldung<br />

mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung,<br />

spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach<br />

dem Ende der Beschäftigung eine Abmeldung zu erstatten.<br />

(Beispiel 2)<br />

Beispiel 2:<br />

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer ist seit dem<br />

10. 6. 2010 arbeitsunfähig. Das Arbeitsentgelt wird bis zum<br />

21. 7. 2010 fortgezahlt. Vom 22. 7. 2010 an bezieht er Krankengeld<br />

bis auf weiteres. Das Arbeitsverhältnis wird zum 30. 9. 2010<br />

aufgelöst.<br />

n Unterbrechungsmeldung:<br />

Grund der Abgabe 51<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 21 07 2010<br />

Abmeldung (Entgelt „000000“):<br />

Grund der Abgabe 30<br />

Beschäftigungszeit von 22 07 2010 bis 30 09 2010

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