25.01.2014 Aufrufe

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

66<br />

i n s o l v e n z g e l d u m l a g e<br />

von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Von der<br />

Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten<br />

Erwerbsunfähigkeitsrentnern, Erwerbsminderungsrentnern<br />

und Altersrentnern erfasst. Auch das Arbeitsentgelt, das ein<br />

Beamter in einer Nebenbeschäftigung in der Privatwirtschaft<br />

erhält, ist umlagepflichtig.<br />

3. Geringfügig Beschäftigte<br />

Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt und kurzfristig<br />

Beschäftigte ist für die Berechnung der Umlage das<br />

Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />

im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht<br />

zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das<br />

tatsächliche Arbeitsentgelt, d. h. bei schwankenden Arbeitsentgelten<br />

im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />

auch der ggf. 400 EUR übersteigende Betrag. Entsprechendes<br />

gilt für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die auf die<br />

Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom<br />

Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil<br />

bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken.<br />

<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von<br />

155 EUR findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />

4. Beschäftigte in der Gleitzone<br />

Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />

in der Gleitzone (vgl. F. V. 6) ausüben, gilt eine reduzierte<br />

Beitragsbemessungsgrundlage. <strong>Die</strong>ser Betrag ist zugleich<br />

als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.<br />

Hat der Arbeitnehmer für den Bereich der Rentenversicherung<br />

auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />

verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />

bemessen.<br />

5. Fiktives Arbeitsentgelt<br />

Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />

der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />

zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />

der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />

vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />

ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinderten<br />

Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />

nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />

die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />

wird für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt. Entsprechendes<br />

gilt für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.<br />

Bei ihnen kann das für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />

fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von<br />

1 % der Bezugsgröße nicht herangezogen werden, sodass im<br />

Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt<br />

keine Umlage anfällt.<br />

IV. Berechnung der Umlage<br />

<strong>Die</strong> Umlage wird vom maßgeblichen Arbeitsentgelt (vgl. I. III.<br />

2) berechnet. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung begrenzt. Für<br />

Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu<br />

entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />

Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben.<br />

Auch Sonderzuwendungen werden für die Bemessung der<br />

Umlage herangezogen. Bei Sonderzuwendungen im ersten<br />

Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. die sogenannte März-<br />

Klausel anzuwenden. Dabei gelten die für die Berechnung<br />

der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätze<br />

(vgl. F. V. 7).<br />

V. Einzug der Umlage<br />

Für den Einzug der Umlage gelten die für die Zahlung der<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Regelungen.<br />

Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen<br />

für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten ist zuständige Einzugsstelle<br />

die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />

(Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei einer landwirtschaftlichen<br />

Krankenkasse versichert sind, ist die Umlage<br />

an die landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle<br />

zu zahlen.<br />

<strong>Die</strong> Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweis unter dem<br />

Beitragsgruppenschlüssel „0050“ nachzuweisen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!