Die Sozialversicherung - IKK classic
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i n s o l v e n z g e l d u m l a g e<br />
von Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären. Von der<br />
Umlagepflicht wird auch das Arbeitsentgelt von beschäftigten<br />
Erwerbsunfähigkeitsrentnern, Erwerbsminderungsrentnern<br />
und Altersrentnern erfasst. Auch das Arbeitsentgelt, das ein<br />
Beamter in einer Nebenbeschäftigung in der Privatwirtschaft<br />
erhält, ist umlagepflichtig.<br />
3. Geringfügig Beschäftigte<br />
Für rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnt und kurzfristig<br />
Beschäftigte ist für die Berechnung der Umlage das<br />
Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge<br />
im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht<br />
zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das<br />
tatsächliche Arbeitsentgelt, d. h. bei schwankenden Arbeitsentgelten<br />
im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung<br />
auch der ggf. 400 EUR übersteigende Betrag. Entsprechendes<br />
gilt für geringfügig entlohnt Beschäftigte, die auf die<br />
Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben und den vom<br />
Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeitrag durch einen Eigenanteil<br />
bis zum regulären Rentenversicherungsbeitrag aufstocken.<br />
<strong>Die</strong> Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von<br />
155 EUR findet in diesen Fällen keine Anwendung.<br />
4. Beschäftigte in der Gleitzone<br />
Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt<br />
in der Gleitzone (vgl. F. V. 6) ausüben, gilt eine reduzierte<br />
Beitragsbemessungsgrundlage. <strong>Die</strong>ser Betrag ist zugleich<br />
als umlagepflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.<br />
Hat der Arbeitnehmer für den Bereich der Rentenversicherung<br />
auf die Anwendung der Gleitzonenregelung<br />
verzichtet, wird die Umlage nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt<br />
bemessen.<br />
5. Fiktives Arbeitsentgelt<br />
Bei Beziehern von (Saison-)Kurzarbeitergeld darf der Berechnung<br />
der Umlage nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt<br />
zugrunde gelegt werden. Entsprechendes gilt für das bei Ehrenamtsinhabern<br />
der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
ggf. zugrunde gelegte fiktive Arbeitsentgelt. Auch<br />
vom fiktiven Arbeitsentgelt für Altersteilzeit arbeitende Arbeitnehmer<br />
ist keine Umlage zu entrichten. Bei behinderten<br />
Menschen in geschützten Einrichtungen unterliegt ebenfalls<br />
nur das tatsächliche Arbeitsentgelt der Umlagepflicht; das für<br />
die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt<br />
wird für die Umlageberechnung nicht berücksichtigt. Entsprechendes<br />
gilt für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt.<br />
Bei ihnen kann das für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge<br />
fiktive Arbeitsentgelt in Höhe von<br />
1 % der Bezugsgröße nicht herangezogen werden, sodass im<br />
Ergebnis für Praktikanten und Auszubildende ohne Arbeitsentgelt<br />
keine Umlage anfällt.<br />
IV. Berechnung der Umlage<br />
<strong>Die</strong> Umlage wird vom maßgeblichen Arbeitsentgelt (vgl. I. III.<br />
2) berechnet. Dabei wird das Arbeitsentgelt auf die Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung begrenzt. Für<br />
Zeiten, für die keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu<br />
entrichten sind (z. B. beim Bezug von Krankengeld, Versorgungskrankengeld,<br />
Übergangsgeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld), werden keine Umlagen erhoben.<br />
Auch Sonderzuwendungen werden für die Bemessung der<br />
Umlage herangezogen. Bei Sonderzuwendungen im ersten<br />
Quartal eines Kalenderjahres ist ggf. die sogenannte März-<br />
Klausel anzuwenden. Dabei gelten die für die Berechnung<br />
der Rentenversicherungsbeiträge maßgebenden Grundsätze<br />
(vgl. F. V. 7).<br />
V. Einzug der Umlage<br />
Für den Einzug der Umlage gelten die für die Zahlung der<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge maßgebenden Regelungen.<br />
Zuständig für den Einzug der Umlage sind die Einzugsstellen<br />
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten ist zuständige Einzugsstelle<br />
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See<br />
(Minijob-Zentrale). Sofern Arbeitnehmer bei einer landwirtschaftlichen<br />
Krankenkasse versichert sind, ist die Umlage<br />
an die landwirtschaftliche Krankenkasse als Einzugsstelle<br />
zu zahlen.<br />
<strong>Die</strong> Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweis unter dem<br />
Beitragsgruppenschlüssel „0050“ nachzuweisen.