Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
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erfolgen. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt<br />
die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet,<br />
für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor „F“ (im<br />
Kalenderjahr 2010 = 0,7585) zu multiplizieren. In den Monaten,<br />
in denen das Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von<br />
800 EUR überschreitet, hat die Beitragsberechnung nach den<br />
allgemeinen Regelungen zu erfolgen.<br />
f) Ausnahmen<br />
<strong>Die</strong> besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für<br />
Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung<br />
(Auszubildende und Praktikanten) sowie für Beschäftigungen<br />
im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />
Jahres und für Beschäftigungen während stufenweiser Wiedereingliederung<br />
in das Erwerbsleben. Das Gleiche gilt bei<br />
Altersteilzeitarbeit oder sonstigen Vereinbarungen über flexible<br />
Arbeitszeit. Auch bei Kurzarbeit oder witterungsbedingtem<br />
Arbeitsausfall findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung,<br />
wenn das Arbeitsentgelt so weit gemindert ist, dass<br />
die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschritten wird.<br />
Etwas anderes gilt bei Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit oder<br />
schlechten Wetters dann, wenn für die Beschäftigung die<br />
Gleitzonenregelung bereits gilt, weil das Arbeitsentgelt innerhalb<br />
der Gleitzone liegt.<br />
g) Verzicht in der Rentenversicherung<br />
<strong>Die</strong> Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die<br />
Höhe einer späteren Rente aus der Rentenversicherung aus.<br />
Da im Fall der Gleitzonenregelung nur das reduzierte Arbeitsentgelt<br />
in die Rentenberechnung einfließt, werden nur geringere<br />
Rentenansprüche erworben. Deshalb wird dem Arbeitnehmer<br />
die Möglichkeit eingeräumt, für den Bereich der<br />
Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />
Arbeitsentgelts zu verzichten. Hierzu muss gegenüber<br />
dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, dass der Beitragsberechnung<br />
das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde liegen<br />
soll. <strong>Die</strong> Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei<br />
mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden.<br />
Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />
wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />
Arbeitnehmer dies wünscht. <strong>Die</strong> Erklärung bleibt für die Dauer<br />
der Beschäftigung bindend.<br />
7. Sonderzuwendungen<br />
a) Allgemeines<br />
Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine besondere Beitragsberechnung<br />
nur dann vorzunehmen, wenn es zusammen<br />
mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />
maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />
übersteigt. Ist das nicht der Fall, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />
in der üblichen Weise aus dem Gesamtentgelt<br />
berechnet werden.<br />
Überschreitet die Sonderzuwendung dagegen zusammen mit<br />
dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
des Entgeltabrechnungszeitraums, dann wird die Sonderzuwendung<br />
insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />
als der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />
Versicherungszweigs, der auf die Zeit vom Beginn des<br />
laufenden Kalenderjahres bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums<br />
der Zuordnung der Sonderzuwendung entfällt,<br />
noch nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das gilt auch für<br />
Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />
ausgezahlt werden. Im Übrigen fallen Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
aus Sonderzuwendungen nur an, wenn diese dem<br />
Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werden.<br />
b) Begriff<br />
Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen,<br />
die nicht Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts sind und<br />
damit nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gewährt werden. Dazu gehören zusätzliche<br />
Monatslöhne und Monatsgehälter, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder,<br />
Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen<br />
und ähnliche Gratifikationen, soweit sie Arbeitsentgelt<br />
im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />
Urlaubsgelder sind hierbei ohne Rücksicht auf ihren Berechnungsmodus<br />
als Sonderzuwendungen anzusehen, also auch<br />
dann, wenn als Urlaubsgeld kein absoluter Betrag vereinbart<br />
ist, sondern das Urlaubsgeld in Form einer prozentualen Erhöhung<br />
des laufenden Arbeitsentgelts gewährt wird.<br />
Sofern Sonderzuwendungen in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen)<br />
ausgezahlt werden, ist jede Zah lung für<br />
sich als Sonderzuwendung zu behandeln. Wird allerdings ein<br />
Teil einer Sonderzuwendung allein aufgrund eines Irrtums<br />
(z. B. Rechenfehler) nachgezahlt, bestehen keine Bedenken,<br />
die Nachzahlung der ursprüng lichen Zahlung nachträglich<br />
zuzuschlagen und die Beitrags berechnung für den entsprechenden<br />
Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.<br />
Zuwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Sonderzuwendungen,<br />
wenn sie üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />
Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auch im Zusammenhang<br />
mit der Beschäftigung stehen (z. B. Kontoführungsgebühren),<br />
als Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeit‐-<br />
geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich<br />
in Anspruch genommen werden können (z. B. Belegschafts-