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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

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erfolgen. In diesen Fällen ist in den Monaten, in denen das Arbeitsentgelt<br />

die untere Gleitzonengrenze von 400,01 EUR unterschreitet,<br />

für die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt mit dem Faktor „F“ (im<br />

Kalenderjahr 2010 = 0,7585) zu multiplizieren. In den Monaten,<br />

in denen das Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von<br />

800 EUR überschreitet, hat die Beitragsberechnung nach den<br />

allgemeinen Regelungen zu erfolgen.<br />

f) Ausnahmen<br />

<strong>Die</strong> besonderen Regelungen zur Gleitzone gelten nicht für<br />

Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung<br />

(Auszubildende und Praktikanten) sowie für Beschäftigungen<br />

im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen<br />

Jahres und für Beschäftigungen während stufenweiser Wiedereingliederung<br />

in das Erwerbsleben. Das Gleiche gilt bei<br />

Altersteilzeitarbeit oder sonstigen Vereinbarungen über flexible<br />

Arbeitszeit. Auch bei Kurzarbeit oder witterungsbedingtem<br />

Arbeitsausfall findet die Gleitzonenregelung keine Anwendung,<br />

wenn das Arbeitsentgelt so weit gemindert ist, dass<br />

die obere Gleitzonengrenze von 800 EUR unterschritten wird.<br />

Etwas anderes gilt bei Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit oder<br />

schlechten Wetters dann, wenn für die Beschäftigung die<br />

Gleitzonenregelung bereits gilt, weil das Arbeitsentgelt innerhalb<br />

der Gleitzone liegt.<br />

g) Verzicht in der Rentenversicherung<br />

<strong>Die</strong> Höhe des Arbeitsentgelts wirkt sich unmittelbar auf die<br />

Höhe einer späteren Rente aus der Rentenversicherung aus.<br />

Da im Fall der Gleitzonenregelung nur das reduzierte Arbeitsentgelt<br />

in die Rentenberechnung einfließt, werden nur geringere<br />

Rentenansprüche erworben. Deshalb wird dem Arbeitnehmer<br />

die Möglichkeit eingeräumt, für den Bereich der<br />

Rentenversicherung auf die Reduzierung des beitragspflichtigen<br />

Arbeitsentgelts zu verzichten. Hierzu muss gegenüber<br />

dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, dass der Beitragsberechnung<br />

das tatsächliche Arbeitsentgelt zugrunde liegen<br />

soll. <strong>Die</strong> Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei<br />

mehreren Beschäftigungen nur einheitlich abgegeben werden.<br />

Geht die Verzichtserklärung innerhalb von zwei Wochen<br />

nach Aufnahme der Beschäftigung beim Arbeitgeber ein,<br />

wirkt sie auf den Beginn der Beschäftigung zurück, falls der<br />

Arbeitnehmer dies wünscht. <strong>Die</strong> Erklärung bleibt für die Dauer<br />

der Beschäftigung bindend.<br />

7. Sonderzuwendungen<br />

a) Allgemeines<br />

Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist eine besondere Beitragsberechnung<br />

nur dann vorzunehmen, wenn es zusammen<br />

mit dem laufenden Arbeitsentgelt die für den Entgeltabrechnungszeitraum<br />

maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />

übersteigt. Ist das nicht der Fall, können die Gesamtsozialversicherungsbeiträge<br />

in der üblichen Weise aus dem Gesamtentgelt<br />

berechnet werden.<br />

Überschreitet die Sonderzuwendung dagegen zusammen mit<br />

dem laufenden Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

des Entgeltabrechnungszeitraums, dann wird die Sonderzuwendung<br />

insoweit zur Beitragsberechnung herangezogen,<br />

als der Teil der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen<br />

Versicherungszweigs, der auf die Zeit vom Beginn des<br />

laufenden Kalenderjahres bis zum Ende des Entgeltabrechnungszeitraums<br />

der Zuordnung der Sonderzuwendung entfällt,<br />

noch nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist. Das gilt auch für<br />

Sonderzuwendungen, die während einer beitragsfreien Zeit<br />

ausgezahlt werden. Im Übrigen fallen Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

aus Sonderzuwendungen nur an, wenn diese dem<br />

Arbeitnehmer auch tatsächlich ausgezahlt werden.<br />

b) Begriff<br />

Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten Zuwendungen,<br />

die nicht Bestandteil des laufenden Arbeitsentgelts sind und<br />

damit nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gewährt werden. Dazu gehören zusätzliche<br />

Monatslöhne und Monatsgehälter, Weihnachtsgelder, Urlaubsgelder,<br />

Urlaubsabgeltungen, Gewinnbeteiligungen, Tantiemen<br />

und ähnliche Gratifikationen, soweit sie Arbeitsentgelt<br />

im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> darstellen.<br />

Urlaubsgelder sind hierbei ohne Rücksicht auf ihren Berechnungsmodus<br />

als Sonderzuwendungen anzusehen, also auch<br />

dann, wenn als Urlaubsgeld kein absoluter Betrag vereinbart<br />

ist, sondern das Urlaubsgeld in Form einer prozentualen Erhöhung<br />

des laufenden Arbeitsentgelts gewährt wird.<br />

Sofern Sonderzuwendungen in mehreren Teilbeträgen (Abschlagszahlungen)<br />

ausgezahlt werden, ist jede Zah lung für<br />

sich als Sonderzuwendung zu behandeln. Wird allerdings ein<br />

Teil einer Sonderzuwendung allein aufgrund eines Irrtums<br />

(z. B. Rechenfehler) nachgezahlt, bestehen keine Bedenken,<br />

die Nachzahlung der ursprüng lichen Zahlung nachträglich<br />

zuzuschlagen und die Beitrags berechnung für den entsprechenden<br />

Entgeltabrechnungszeitraum zu korrigieren.<br />

Zuwendungen des Arbeitgebers gelten nicht als Sonderzuwendungen,<br />

wenn sie üblicherweise zur Abgeltung bestimmter<br />

Aufwendungen des Arbeitnehmers, die auch im Zusammenhang<br />

mit der Beschäftigung stehen (z. B. Kontoführungsgebühren),<br />

als Waren oder <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeit‐-<br />

geber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer<br />

hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich<br />

in Anspruch genommen werden können (z. B. Belegschafts-

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