25.01.2014 Aufrufe

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

62<br />

3. Wirkung der Feststellung<br />

<strong>Die</strong> zu Kalenderjahresbeginn getroffene Feststellung ist<br />

grund sätzlich für das gesamte Kalenderjahr gültig, und zwar<br />

auch dann, wenn im laufenden Kalenderjahr erhebliche Veränderungen<br />

in der Beschäftigtenzahl eintreten. Nimmt der Ara<br />

u s g l e i c H S K A S S E N<br />

H. Ausgleichskassen<br />

30 Stunden mit dem Faktor 0,75,<br />

20 Stunden mit dem Faktor 0,50 und<br />

10 Stunden mit dem Faktor 0,25<br />

I. Allgemeines<br />

Klein- und Mittelbetrieben (auch Haushalten) wurde bislang<br />

ein Teil der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Krankheit<br />

von Arbeitern oder Auszubildenden sowie aus Anlass der<br />

Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen, erstattet. <strong>Die</strong><br />

zur Durchführung dieses Ausgleichsverfahrens erforderlichen<br />

Geldmittel sind von den beteiligten Arbeitgebern durch Umlagen<br />

aufzubringen, wobei für die Aufwendungen bei Krankheit<br />

und bei Mutterschaft jeweils eine getrennte Umlage erhoben<br />

wird. Seit dem 1. 1. 2006 sind auch die Angestellten in das Ausgleichsverfahren<br />

für Krankheitsfälle (U1) einbezogen, wobei<br />

dieses Ausgleichsverfahren aber auf Klein- und Mittelbetriebe<br />

beschränkt geblieben ist. Das Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsfälle<br />

(U2) erstreckt sich hingegen auf alle Betriebe, sodass<br />

hieran seither auch Großbetriebe teilnehmen.<br />

angerechnet. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche,<br />

dann ist von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />

in den jeweiligen Kalendermonaten auszugehen.<br />

2. Feststellung der ausgleichsberechtigten Arbeitgeber<br />

Welche Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ist<br />

jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festzustellen. Da für<br />

einen Arbeitgeber in der Regel mehrere Krankenkassen zuständig<br />

sind und die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nicht<br />

von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse<br />

abhängt, sollte der Arbeitgeber grundsätzlich selbst die<br />

Entscheidung treffen, ob er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt und damit am Ausgleichsverfahren teilnimmt.<br />

Dem steht nicht entgegen, dass eine zuständige Krankenkasse<br />

auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. bei Betriebserrichtung) eine<br />

entsprechende Entscheidung trifft.<br />

Für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens sind bei allen<br />

Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen)<br />

sogenannte Ausgleichskassen errichtet. Zuständig<br />

ist die Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />

ist oder, wenn keine Krankenkassenmitgliedschaft besteht, die<br />

zuständige Einzugsstelle für die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge.<br />

Sofern sich hiernach keine Zuständigkeit<br />

ergibt, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen. Für<br />

geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.<br />

II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren<br />

1. Beschäftigtenzahl<br />

Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Krankheitsfälle nehmen solche Arbeitgeber teil, die regelmäßig<br />

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der<br />

Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle<br />

Arbeitnehmer berücksichtigt.<br />

Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, schwerbehinderte<br />

Menschen, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Bezieher<br />

von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der Freistellungsphase<br />

der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, mitarbeitende<br />

Familienangehörige in der Landwirtschaft sowie Wehr- und<br />

Zivildienstleistende.<br />

Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden<br />

bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht als Vollzeitarbeitskräfte,<br />

sondern bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit bis zu<br />

Bei der Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />

ist grundsätzlich von den Verhältnissen des Vorjahres auszugehen.<br />

Hatte der Arbeitgeber im Vorjahr für einen Zeitraum<br />

von mindestens acht Monaten, der nicht zusammenhängend<br />

verlaufen muss, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt,<br />

so nimmt er für das laufende Jahr an dem Ausgleich teil. Wurde<br />

der Betrieb erst im Laufe des Vorjahres errichtet, so fällt er<br />

dann unter die Ausgleichsregelung, wenn in der Zeit des Bestehens<br />

des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate<br />

nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.<br />

Sofern ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist für die Beurteilung,<br />

ob er am Ausgleich teilnimmt, die Zahl der in diesen<br />

Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzuzählen.<br />

Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Vorjahr ist<br />

im Übrigen stets von den Verhältnissen am Ersten eines Kalendermonats<br />

auszugehen.<br />

Bei Neuerrichtung von Betrieben im Laufe des Kalender jahres<br />

nimmt der Arbeitgeber dann sofort an dem Ausgleich teil,<br />

wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass die<br />

Zahl der Beschäftigten während der überwiegenden Zahl der<br />

Monate – in der Zeit von der Errichtung des Betriebes bis<br />

zum Ablauf des Kalenderjahres – 30 nicht überschreiten wird.<br />

Bei einer zeitweisen Stilllegung ist bei Wiederaufnahme so zu<br />

verfahren, als sei der Betrieb neu errichtet worden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!