Die Sozialversicherung - IKK classic
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3. Wirkung der Feststellung<br />
<strong>Die</strong> zu Kalenderjahresbeginn getroffene Feststellung ist<br />
grund sätzlich für das gesamte Kalenderjahr gültig, und zwar<br />
auch dann, wenn im laufenden Kalenderjahr erhebliche Veränderungen<br />
in der Beschäftigtenzahl eintreten. Nimmt der Ara<br />
u s g l e i c H S K A S S E N<br />
H. Ausgleichskassen<br />
30 Stunden mit dem Faktor 0,75,<br />
20 Stunden mit dem Faktor 0,50 und<br />
10 Stunden mit dem Faktor 0,25<br />
I. Allgemeines<br />
Klein- und Mittelbetrieben (auch Haushalten) wurde bislang<br />
ein Teil der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Krankheit<br />
von Arbeitern oder Auszubildenden sowie aus Anlass der<br />
Mutterschaft von Arbeitnehmerinnen entstehen, erstattet. <strong>Die</strong><br />
zur Durchführung dieses Ausgleichsverfahrens erforderlichen<br />
Geldmittel sind von den beteiligten Arbeitgebern durch Umlagen<br />
aufzubringen, wobei für die Aufwendungen bei Krankheit<br />
und bei Mutterschaft jeweils eine getrennte Umlage erhoben<br />
wird. Seit dem 1. 1. 2006 sind auch die Angestellten in das Ausgleichsverfahren<br />
für Krankheitsfälle (U1) einbezogen, wobei<br />
dieses Ausgleichsverfahren aber auf Klein- und Mittelbetriebe<br />
beschränkt geblieben ist. Das Ausgleichsverfahren für Mutterschaftsfälle<br />
(U2) erstreckt sich hingegen auf alle Betriebe, sodass<br />
hieran seither auch Großbetriebe teilnehmen.<br />
angerechnet. Schwankt die Arbeitszeit von Woche zu Woche,<br />
dann ist von der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit<br />
in den jeweiligen Kalendermonaten auszugehen.<br />
2. Feststellung der ausgleichsberechtigten Arbeitgeber<br />
Welche Arbeitgeber am Ausgleichsverfahren teilnehmen, ist<br />
jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres festzustellen. Da für<br />
einen Arbeitgeber in der Regel mehrere Krankenkassen zuständig<br />
sind und die Teilnahme am Ausgleichsverfahren nicht<br />
von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Krankenkasse<br />
abhängt, sollte der Arbeitgeber grundsätzlich selbst die<br />
Entscheidung treffen, ob er nicht mehr als 30 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt und damit am Ausgleichsverfahren teilnimmt.<br />
Dem steht nicht entgegen, dass eine zuständige Krankenkasse<br />
auf Wunsch des Arbeitgebers (z. B. bei Betriebserrichtung) eine<br />
entsprechende Entscheidung trifft.<br />
Für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens sind bei allen<br />
Krankenkassen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen)<br />
sogenannte Ausgleichskassen errichtet. Zuständig<br />
ist die Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer versichert<br />
ist oder, wenn keine Krankenkassenmitgliedschaft besteht, die<br />
zuständige Einzugsstelle für die Renten- bzw. Arbeitslosenversicherungsbeiträge.<br />
Sofern sich hiernach keine Zuständigkeit<br />
ergibt, kann der Arbeitgeber die Krankenkasse wählen. Für<br />
geringfügig Beschäftigte ist die Minijob-Zentrale zuständig.<br />
II. Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren<br />
1. Beschäftigtenzahl<br />
Am Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen für<br />
Krankheitsfälle nehmen solche Arbeitgeber teil, die regelmäßig<br />
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der<br />
Ermittlung der Beschäftigtenzahl werden grundsätzlich alle<br />
Arbeitnehmer berücksichtigt.<br />
Nicht mitzuzählen sind Auszubildende, schwerbehinderte<br />
Menschen, Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende, Bezieher<br />
von Vorruhestandsgeld, Beschäftigte in der Freistellungsphase<br />
der Altersteilzeit, Personen in Elternzeit, mitarbeitende<br />
Familienangehörige in der Landwirtschaft sowie Wehr- und<br />
Zivildienstleistende.<br />
Eine besondere Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte. Sie werden<br />
bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht als Vollzeitarbeitskräfte,<br />
sondern bei einer regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit bis zu<br />
Bei der Feststellung über die Teilnahme am Ausgleichsverfahren<br />
ist grundsätzlich von den Verhältnissen des Vorjahres auszugehen.<br />
Hatte der Arbeitgeber im Vorjahr für einen Zeitraum<br />
von mindestens acht Monaten, der nicht zusammenhängend<br />
verlaufen muss, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt,<br />
so nimmt er für das laufende Jahr an dem Ausgleich teil. Wurde<br />
der Betrieb erst im Laufe des Vorjahres errichtet, so fällt er<br />
dann unter die Ausgleichsregelung, wenn in der Zeit des Bestehens<br />
des Betriebes in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate<br />
nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren.<br />
Sofern ein Arbeitgeber mehrere Betriebe hat, ist für die Beurteilung,<br />
ob er am Ausgleich teilnimmt, die Zahl der in diesen<br />
Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzuzählen.<br />
Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten im Vorjahr ist<br />
im Übrigen stets von den Verhältnissen am Ersten eines Kalendermonats<br />
auszugehen.<br />
Bei Neuerrichtung von Betrieben im Laufe des Kalender jahres<br />
nimmt der Arbeitgeber dann sofort an dem Ausgleich teil,<br />
wenn nach der Art des Betriebes anzunehmen ist, dass die<br />
Zahl der Beschäftigten während der überwiegenden Zahl der<br />
Monate – in der Zeit von der Errichtung des Betriebes bis<br />
zum Ablauf des Kalenderjahres – 30 nicht überschreiten wird.<br />
Bei einer zeitweisen Stilllegung ist bei Wiederaufnahme so zu<br />
verfahren, als sei der Betrieb neu errichtet worden.