Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
43<br />
3. Beitragsbemessungsgrenzen<br />
Das laufende Arbeitsentgelt kann für die Berechnung der Beiträge<br />
nur insoweit herangezogen werden, als es die für den<br />
jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />
nicht übersteigt (vgl. aber Sonderzuwendungen,<br />
F. V. 7).<br />
Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Entgeltabrechnungszeitraums<br />
beginnt oder endet oder während eines<br />
Teils des Entgeltabrechnungszeitraums Beitragsfreiheit besteht,<br />
dürfen Beiträge nur für den entsprechenden Teil-Entgeltabrechnungszeitraum<br />
berechnet werden. Mithin müssen auch<br />
die Beitragsbemessungsgrenzen dem verkürzten, tatsächlich<br />
mit Arbeitsentgelt belegten Zeitraum angepasst werden.<br />
Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung)<br />
sowie Zeiten eines unbezahlten Urlaubs und unentschuldigten<br />
Fernbleibens von der Arbeit bis zu jeweils einem<br />
Monat und Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
haben keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrenzen, sie<br />
dürfen hier nicht entsprechend gekürzt werden. <strong>Die</strong> Beiträge<br />
sind in solchen Fällen vielmehr unter Berücksichtigung der für<br />
den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden<br />
Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen.<br />
Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />
stehen und deren Arbeitsentgelte insgesamt<br />
die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung<br />
bzw. der Renten- und Arbeitslosen ver sicherung<br />
überschreiten, sind die Arbeitsentgelte bis zu den je weiligen<br />
Beitragsbemessungsgrenzen anteilmäßig, d. h. im Verhältnis<br />
ihrer Beträge, für die Beitragsberech nung heranzuziehen.<br />
4. Beitragsfreiheit<br />
a) Allgemeines<br />
Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber<br />
nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />
oder Elterngeld besteht. Das Gleiche gilt, wenn<br />
der Arbeitnehmer Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />
wegen der Durchführung medizinischer<br />
Rehabilitationsmaßnahmen erhält.<br />
b) Arbeitgeberseitige Leistungen<br />
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vorgenannten Entgeltersatzleistungen<br />
oder sonstige Einnahmen (z. B. Sachbezüge,<br />
Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen,<br />
Kontoführungsgebühren, Telefonzuschüsse sowie Beiträge<br />
und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung),<br />
die der Arbeitnehmer während des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen<br />
erhält, gelten nicht als beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Netto-Sozialleistung<br />
das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im<br />
Monat übersteigen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass alle arbeitgeberseitigen<br />
Leistungen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie das Nettoarbeitsentgelt<br />
nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreiten<br />
(SV-Frei betrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge<br />
sind als beitragspflichtige Einnahme zu berücksich tigen,<br />
sofern sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.<br />
Zur Feststellung des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags wird<br />
auf ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt abgestellt; dieses entspricht<br />
dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den<br />
<strong>Sozialversicherung</strong>strägern in der Entgeltbescheinigung zur<br />
Berechnung der Sozialleistung mitteilt und das er nach den<br />
Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung<br />
ermittelt. Sehen arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche<br />
Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des<br />
Arbeitgebers ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung<br />
zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen<br />
keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als<br />
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Des Weiteren<br />
bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich<br />
das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Fall der tatsächlichen<br />
Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.<br />
Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen<br />
Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein<br />
das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag,<br />
braucht dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht<br />
unterworfen zu werden. <strong>Die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn neben<br />
dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige<br />
Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt<br />
Beitragsbemessungsgrenzen 2010<br />
KV/PV (EUR)<br />
RV/ALV (EUR)<br />
alte und neue alte neue<br />
Bundesländer Bundesländer 1 Bundesländer 2<br />
Jahr 45.000,00 66.000,00 55.800,00<br />
Monat 3.750,00 5.500,00 4.650,00<br />
Woche 875,00 1.283,33 1.085,00<br />
Kalendertag 125,00 183,33 155,00<br />
1 einschließlich West-Berlin 2 einschließlich Ost-Berlin