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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

43<br />

3. Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Das laufende Arbeitsentgelt kann für die Berechnung der Beiträge<br />

nur insoweit herangezogen werden, als es die für den<br />

jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen<br />

nicht übersteigt (vgl. aber Sonderzuwendungen,<br />

F. V. 7).<br />

Wenn das Beschäftigungsverhältnis im Laufe des Entgeltabrechnungszeitraums<br />

beginnt oder endet oder während eines<br />

Teils des Entgeltabrechnungszeitraums Beitragsfreiheit besteht,<br />

dürfen Beiträge nur für den entsprechenden Teil-Entgeltabrechnungszeitraum<br />

berechnet werden. Mithin müssen auch<br />

die Beitragsbemessungsgrenzen dem verkürzten, tatsächlich<br />

mit Arbeitsentgelt belegten Zeitraum angepasst werden.<br />

Zeiten eines rechtmäßigen Arbeitskampfes (Streik oder Aussperrung)<br />

sowie Zeiten eines unbezahlten Urlaubs und unentschuldigten<br />

Fernbleibens von der Arbeit bis zu jeweils einem<br />

Monat und Zeiten des Bezugs von (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

haben keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrenzen, sie<br />

dürfen hier nicht entsprechend gekürzt werden. <strong>Die</strong> Beiträge<br />

sind in solchen Fällen vielmehr unter Berücksichtigung der für<br />

den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum maßgebenden<br />

Beitragsbemessungsgrenzen zu berechnen.<br />

Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren Beschäftigungsverhältnissen<br />

stehen und deren Arbeitsentgelte insgesamt<br />

die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung<br />

bzw. der Renten- und Arbeitslosen ver sicherung<br />

überschreiten, sind die Arbeitsentgelte bis zu den je weiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenzen anteilmäßig, d. h. im Verhältnis<br />

ihrer Beträge, für die Beitragsberech nung heranzuziehen.<br />

4. Beitragsfreiheit<br />

a) Allgemeines<br />

Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber<br />

nicht zu entrichten, solange Anspruch auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld<br />

oder Elterngeld besteht. Das Gleiche gilt, wenn<br />

der Arbeitnehmer Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld<br />

wegen der Durchführung medizinischer<br />

Rehabilitationsmaßnahmen erhält.<br />

b) Arbeitgeberseitige Leistungen<br />

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vorgenannten Entgeltersatzleistungen<br />

oder sonstige Einnahmen (z. B. Sachbezüge,<br />

Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen,<br />

Kontoführungsgebühren, Telefonzuschüsse sowie Beiträge<br />

und Zuwendungen zur betrieblichen Altersversorgung),<br />

die der Arbeitnehmer während des Bezugs dieser Entgeltersatzleistungen<br />

erhält, gelten nicht als beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt, wenn sie zusammen mit der Netto-Sozialleistung<br />

das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 EUR im<br />

Monat übersteigen. <strong>Die</strong>s bedeutet, dass alle arbeitgeberseitigen<br />

Leistungen bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie das Nettoarbeitsentgelt<br />

nicht um mehr als 50 EUR im Monat überschreiten<br />

(SV-Frei betrag). Alle darüber hinausgehenden Beträge<br />

sind als beitragspflichtige Einnahme zu berücksich tigen,<br />

sofern sie die Freigrenze von 50 EUR übersteigen.<br />

Zur Feststellung des <strong>Sozialversicherung</strong>s-Freibetrags wird<br />

auf ein Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt abgestellt; dieses entspricht<br />

dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber den<br />

<strong>Sozialversicherung</strong>strägern in der Entgeltbescheinigung zur<br />

Berechnung der Sozialleistung mitteilt und das er nach den<br />

Erläuterungen zu Ziffer 2.2 der bundeseinheitlichen Entgeltbescheinigung<br />

ermittelt. Sehen arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche<br />

Regelungen für die Berechnung des Zuschusses des<br />

Arbeitgebers ein anderes als das der Berechnung der Sozialleistung<br />

zugrunde liegende Nettoarbeitsentgelt vor, bestehen<br />

keine Bedenken, dieses vereinbarte Nettoarbeitsentgelt als<br />

Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt zu verwenden. Des Weiteren<br />

bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitgeber monatlich<br />

das Nettoarbeitsentgelt berücksichtigt, das im Fall der tatsächlichen<br />

Ausübung der Beschäftigung zu ermitteln wäre.<br />

Ergibt sich nur durch die Berücksichtigung von auf einen<br />

Zuschuss zu einer Sozialleistung zu zahlenden Steuern ein<br />

das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigender Betrag,<br />

braucht dieser übersteigende Betrag nicht der Beitragspflicht<br />

unterworfen zu werden. <strong>Die</strong>s gilt jedoch nicht, wenn neben<br />

dem Zuschuss zur Sozialleistung weitere arbeitgeberseitige<br />

Leistungen für die Zeit des Bezugs der Sozialleistung gezahlt<br />

Beitragsbemessungsgrenzen 2010<br />

KV/PV (EUR)<br />

RV/ALV (EUR)<br />

alte und neue alte neue<br />

Bundesländer Bundesländer 1 Bundesländer 2<br />

Jahr 45.000,00 66.000,00 55.800,00<br />

Monat 3.750,00 5.500,00 4.650,00<br />

Woche 875,00 1.283,33 1.085,00<br />

Kalendertag 125,00 183,33 155,00<br />

1 einschließlich West-Berlin 2 einschließlich Ost-Berlin

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