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Die Sozialversicherung - IKK classic

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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

11<br />

men eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />

oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen<br />

wird.<br />

5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung<br />

durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge<br />

Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unterschritten,<br />

so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht<br />

erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern<br />

bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere<br />

Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).<br />

6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer<br />

Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche<br />

Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter<br />

Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird oder die im<br />

unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung<br />

eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem<br />

anderen Arbeitgeber aufnehmen und deren Arbeitsentgelt<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie<br />

können sich innerhalb von drei Monaten von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen, wenn sie bei Beginn<br />

der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit fünf Jahren wegen<br />

Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />

waren. <strong>Die</strong> Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale<br />

Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden;<br />

sie gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />

Auch Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll zeit- in<br />

eine Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig<br />

werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag<br />

mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />

Das gleiche Kündigungsrecht haben privat versicherte<br />

Angehörige von versicherungspflichtig werdenden Arbeitnehmern,<br />

wenn für die Angehörigen dadurch eine Familienversicherung<br />

eintritt.<br />

7. Elternzeit oder Pflegezeit<br />

Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die während<br />

der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit<br />

aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden.<br />

Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />

Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeitbeschäftigung<br />

können sich die Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Darüber hinaus können<br />

sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen<br />

Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit krankenversicherungspflichtig<br />

werden, von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />

der zulässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach<br />

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und<br />

wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur<br />

Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />

wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />

folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung gilt aber nur für<br />

die Dauer der Elternzeit bzw. Pflegezeit und wirkt gleichzeitig<br />

für die soziale Pflegeversicherung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nach Beendigung der Elternzeit bzw. Pflegezeit<br />

weiterhin unterschritten, so tritt Kranken- und damit auch<br />

Pflegeversicherungspflicht ein.<br />

Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,<br />

nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder<br />

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit<br />

kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können<br />

ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt<br />

der Versicherungspflicht an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht<br />

haben privat versicherte Angehörige von versicherungspflichtig<br />

werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen<br />

dadurch eine Familienversicherung eintritt.<br />

II. Geringfügige Beschäftigungen<br />

1. Allgemeines<br />

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Unabhängig<br />

von der Versicherungsfreiheit sind geringfügig Beschäftigte<br />

jedoch zu melden (vgl. D. I. 1), und der Arbeitgeber hat für<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur<br />

Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 15).<br />

Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />

a) das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht<br />

übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung –<br />

vgl. B. II. 2) oder<br />

b) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf<br />

längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />

Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertrag -<br />

lich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />

ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR<br />

im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung –<br />

vgl. B. II. 3).<br />

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleich zeitig<br />

mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die<br />

arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich<br />

von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />

Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während<br />

der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen<br />

bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.

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