Die Sozialversicherung - IKK classic
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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
11<br />
men eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt<br />
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen<br />
wird.<br />
5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäftigung<br />
durch Verminderung des Arbeitsentgelts (z. B. infolge<br />
Reduzierung der Arbeitszeit) nicht nur vorübergehend unterschritten,<br />
so beginnt die Krankenversicherungspflicht nicht<br />
erst mit dem Beginn des nächsten Kalenderjahres, sondern<br />
bereits mit dem Zeitpunkt, für den erstmals das niedrigere<br />
Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7).<br />
6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer<br />
Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren wöchentliche<br />
Arbeitszeit auf mindestens die Hälfte der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollbeschäftigter<br />
Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird oder die im<br />
unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeitbeschäftigung<br />
eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung bei einem<br />
anderen Arbeitgeber aufnehmen und deren Arbeitsentgelt<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Sie<br />
können sich innerhalb von drei Monaten von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen, wenn sie bei Beginn<br />
der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit fünf Jahren wegen<br />
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />
waren. <strong>Die</strong> Befreiung wirkt gleichzeitig für die soziale<br />
Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden;<br />
sie gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />
Auch Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll zeit- in<br />
eine Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflichtig<br />
werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag<br />
mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.<br />
Das gleiche Kündigungsrecht haben privat versicherte<br />
Angehörige von versicherungspflichtig werdenden Arbeitnehmern,<br />
wenn für die Angehörigen dadurch eine Familienversicherung<br />
eintritt.<br />
7. Elternzeit oder Pflegezeit<br />
Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die während<br />
der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit<br />
aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig werden.<br />
Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen<br />
Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeitbeschäftigung<br />
können sich die Arbeitnehmer von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Darüber hinaus können<br />
sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen<br />
Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit krankenversicherungspflichtig<br />
werden, von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
kann nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme<br />
der zulässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach<br />
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und<br />
wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur<br />
Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />
wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />
folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung gilt aber nur für<br />
die Dauer der Elternzeit bzw. Pflegezeit und wirkt gleichzeitig<br />
für die soziale Pflegeversicherung. Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nach Beendigung der Elternzeit bzw. Pflegezeit<br />
weiterhin unterschritten, so tritt Kranken- und damit auch<br />
Pflegeversicherungspflicht ein.<br />
Auch Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer zulässigen,<br />
nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit oder<br />
Herabsetzung der Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit<br />
kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden, können<br />
ihren privaten Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt<br />
der Versicherungspflicht an kündigen. Das gleiche Kündigungsrecht<br />
haben privat versicherte Angehörige von versicherungspflichtig<br />
werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen<br />
dadurch eine Familienversicherung eintritt.<br />
II. Geringfügige Beschäftigungen<br />
1. Allgemeines<br />
Geringfügige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Unabhängig<br />
von der Versicherungsfreiheit sind geringfügig Beschäftigte<br />
jedoch zu melden (vgl. D. I. 1), und der Arbeitgeber hat für<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen Pauschalbeiträge zur<br />
Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen (vgl. F. V. 15).<br />
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn<br />
a) das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht<br />
übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung –<br />
vgl. B. II. 2) oder<br />
b) die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf<br />
längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer<br />
Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertrag -<br />
lich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig<br />
ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 400 EUR<br />
im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung –<br />
vgl. B. II. 3).<br />
Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleich zeitig<br />
mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die<br />
arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich<br />
von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />
Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während<br />
der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen<br />
bei demselben Arbeitgeber ausgeübt werden.