Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Die Sozialversicherung - IKK classic
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
a u s g l e i c H S K A S S E N<br />
63<br />
beitgeber vom 1. Januar eines Jahres an am Ausgleichsverfahren<br />
teil und zählte er im voraufgegangenen Kalenderjahr nicht<br />
zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann hat<br />
er vom 1. Januar an den Erstattungsanspruch auch für die vor<br />
diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheitsfälle. Scheidet ein<br />
Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres aus dem Ausgleichsverfahren<br />
aus, dann endet mit diesem Tag der Erstattungsanspruch<br />
auch für bereits vorher eingetretene Fälle.<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschüsse<br />
zur freiwilligen Krankenversicherung und<br />
zur Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung,<br />
die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
zu einer berufsständischen Versorgung<br />
III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren<br />
Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />
Mutterschaftsfälle nehmen alle Arbeitgeber teil, und zwar unabhängig<br />
von Anzahl und Zusammensetzung der Belegschaft<br />
des Betriebes. Mithin nehmen z. B. auch solche Arbeitgeber<br />
am U2-Verfahren teil, die nur Teilzeitarbeitskräfte oder nur<br />
Auszubildende beschäftigen.<br />
erstattet, wobei die Erstattung der auf das bei Beschäftigungsverboten<br />
fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
auch pauschaliert werden kann.<br />
<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />
die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />
Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />
die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />
allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />
Erstattung einzubeziehen.<br />
IV. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />
1. U1-Verfahren<br />
Den am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgebern<br />
werden, soweit die Satzung der Krankenkasse keine anderen<br />
Regelungen getroffen hat, 80 % erstattet:<br />
des im Krankheitsfall, bei nicht rechtswidriger Sterilisation<br />
oder Schwangerschaftsabbruch oder bei Maßnahmen der<br />
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an Arbeitnehmer<br />
oder Auszubildende fortgezahlten Arbeitsentgelts<br />
(ohne Sonderzuwendungen),<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberanteile<br />
an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Beitragszuschüsse<br />
zur freiwilligen Krankenversicherung und zur<br />
Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung,<br />
der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />
zu einer berufsständischen Versorgung.<br />
<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />
die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />
Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />
die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />
allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />
Erstattung einzubeziehen.<br />
3. (Maschinelle) Erstattungsanträge<br />
Erstattungsvordrucke halten die Ausgleichskassen – meist<br />
auch auf ihren Internetseiten – zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />
(bzw. umgekehrt) bereit. <strong>Die</strong> Erstattungsanträge können aber<br />
auch durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />
aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />
oder maschinellen Ausfüllhilfen übermittelt werden. Das<br />
gilt jedenfalls dann, wenn der Softwarehersteller des eingesetzten<br />
Abrechnungsprogramms die entsprechenden Funktionalitäten<br />
bereits anbietet. <strong>Die</strong> Teilnahme der Arbeitgeber erfolgt<br />
im Jahr 2010 noch auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Januar<br />
2011 wird aus optional allerdings obligatorisch, denn dann<br />
soll die elektronische Datenübermittlung nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers verpflichtend sein.<br />
V. Umlagen<br />
1. Allgemeines<br />
<strong>Die</strong> Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen<br />
werden durch Umlage von den am Ausgleich<br />
beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dabei sind die Aufwendungen<br />
bei Krankheit und bei Mutterschaft getrennt zu finanzieren.<br />
<strong>Die</strong> betroffenen Arbeitgeber haben also, wenn für sie<br />
beide Ausgleichsverfahren in Betracht kommen, zwei unterschiedliche<br />
Umlagen zu entrichten.<br />
2. U2-Verfahren<br />
Den Arbeitgebern werden in voller Höhe<br />
der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind dabei allein vom Arbeitgeber aufzubringen.<br />
Eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.<br />
<strong>Die</strong> Umlagebeträge sind an die Krankenkasse zu entrichten,<br />
die das Ausgleichsverfahren durchführt.