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Die Sozialversicherung - IKK classic

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a u s g l e i c H S K A S S E N<br />

63<br />

beitgeber vom 1. Januar eines Jahres an am Ausgleichsverfahren<br />

teil und zählte er im voraufgegangenen Kalenderjahr nicht<br />

zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann hat<br />

er vom 1. Januar an den Erstattungsanspruch auch für die vor<br />

diesem Zeitpunkt eingetretenen Krankheitsfälle. Scheidet ein<br />

Arbeitgeber am 31. Dezember eines Jahres aus dem Ausgleichsverfahren<br />

aus, dann endet mit diesem Tag der Erstattungsanspruch<br />

auch für bereits vorher eingetretene Fälle.<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschüsse<br />

zur freiwilligen Krankenversicherung und<br />

zur Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung,<br />

die auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

zu einer berufsständischen Versorgung<br />

III. Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren<br />

Am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen für<br />

Mutterschaftsfälle nehmen alle Arbeitgeber teil, und zwar unabhängig<br />

von Anzahl und Zusammensetzung der Belegschaft<br />

des Betriebes. Mithin nehmen z. B. auch solche Arbeitgeber<br />

am U2-Verfahren teil, die nur Teilzeitarbeitskräfte oder nur<br />

Auszubildende beschäftigen.<br />

erstattet, wobei die Erstattung der auf das bei Beschäftigungsverboten<br />

fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

auch pauschaliert werden kann.<br />

<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />

die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />

Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />

die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />

allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />

Erstattung einzubeziehen.<br />

IV. Erstattungsfähige Aufwendungen<br />

1. U1-Verfahren<br />

Den am Ausgleichsverfahren teilnehmenden Arbeitgebern<br />

werden, soweit die Satzung der Krankenkasse keine anderen<br />

Regelungen getroffen hat, 80 % erstattet:<br />

des im Krankheitsfall, bei nicht rechtswidriger Sterilisation<br />

oder Schwangerschaftsabbruch oder bei Maßnahmen der<br />

medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation an Arbeitnehmer<br />

oder Auszubildende fortgezahlten Arbeitsentgelts<br />

(ohne Sonderzuwendungen),<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberanteile<br />

an den <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträgen,<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Beitragszuschüsse<br />

zur freiwilligen Krankenversicherung und zur<br />

Pflegeversicherung sowie zur privaten Kranken- und<br />

Pflegeversicherung,<br />

der auf die fortgezahlten Bezüge entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile<br />

zu einer berufsständischen Versorgung.<br />

<strong>Die</strong> vom Arbeitgeber fortgezahlten Sonderzuwendungen sowie<br />

die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile bzw.<br />

Beitragszuschüsse sind nicht erstattungsfähig. Hat der Arbeitgeber<br />

die Beiträge zur <strong>Sozialversicherung</strong> für Auszubildende<br />

allein getragen (Geringverdiener), ist der Gesamtbeitrag in die<br />

Erstattung einzubeziehen.<br />

3. (Maschinelle) Erstattungsanträge<br />

Erstattungsvordrucke halten die Ausgleichskassen – meist<br />

auch auf ihren Internetseiten – zum Ausfüllen und Ausdrucken<br />

(bzw. umgekehrt) bereit. <strong>Die</strong> Erstattungsanträge können aber<br />

auch durch gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung<br />

aus systemuntersuchten Entgeltabrechnungsprogrammen<br />

oder maschinellen Ausfüllhilfen übermittelt werden. Das<br />

gilt jedenfalls dann, wenn der Softwarehersteller des eingesetzten<br />

Abrechnungsprogramms die entsprechenden Funktionalitäten<br />

bereits anbietet. <strong>Die</strong> Teilnahme der Arbeitgeber erfolgt<br />

im Jahr 2010 noch auf freiwilliger Basis. Ab dem 1. Januar<br />

2011 wird aus optional allerdings obligatorisch, denn dann<br />

soll die elektronische Datenübermittlung nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers verpflichtend sein.<br />

V. Umlagen<br />

1. Allgemeines<br />

<strong>Die</strong> Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen<br />

werden durch Umlage von den am Ausgleich<br />

beteiligten Arbeitgebern aufgebracht. Dabei sind die Aufwendungen<br />

bei Krankheit und bei Mutterschaft getrennt zu finanzieren.<br />

<strong>Die</strong> betroffenen Arbeitgeber haben also, wenn für sie<br />

beide Ausgleichsverfahren in Betracht kommen, zwei unterschiedliche<br />

Umlagen zu entrichten.<br />

2. U2-Verfahren<br />

Den Arbeitgebern werden in voller Höhe<br />

der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

das bei Beschäftigungsverboten fortgezahlte Arbeitsentgelt,<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeiträge sind dabei allein vom Arbeitgeber aufzubringen.<br />

Eine Beteiligung der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.<br />

<strong>Die</strong> Umlagebeträge sind an die Krankenkasse zu entrichten,<br />

die das Ausgleichsverfahren durchführt.

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