Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
37<br />
Art der Bezüge<br />
Arbeitsentgelt<br />
ja<br />
nein<br />
Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den<br />
Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden<br />
u<br />
Aktienüberlassungen<br />
s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />
Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag<br />
u<br />
Anwesenheitsprämien<br />
u<br />
Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />
u<br />
Arbeitgeberzuschüsse<br />
s. „Zuschüsse“<br />
Arbeitnehmerbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong>, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche<br />
Ver pflichtung übernimmt<br />
u<br />
Arbeitnehmererfindungen, Vergütungen für<br />
u<br />
Arbeitskleidung, typische<br />
u<br />
Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR)<br />
u<br />
Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind<br />
u<br />
Ausbildungsvergütungen<br />
u<br />
Auslagenersatz (durchlaufende Gelder)<br />
u<br />
Auslösungen, soweit es sich um steuerfreie Reisekostenvergütungen handelt oder Mehrauf -<br />
wendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden<br />
u<br />
Bauzuschlag im Baugewerbe zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung<br />
witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit<br />
u<br />
Belegschaftsaktien<br />
s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />
Belegschaftsrabatte für Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />
für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden,<br />
1. soweit sie mehr als 4 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher ausmachen und<br />
1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, u<br />
2. soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt<br />
wird (vgl. auch F. I. 2)<br />
u<br />
Berufskleidung, typische<br />
u<br />
Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn der übliche Rahmen nicht<br />
überschritten wird (bei Zuwendungen bis zu 110 EUR je Arbeitnehmer für zwei eintägige Veranstaltungen<br />
pro Kalenderjahr wird die Üblichkeit unterstellt) oder wenn eine Pauschalbesteuerung<br />
möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Darlehen des Arbeitgebers (s. aber „Zinsersparnisse“)<br />
u<br />
<strong>Die</strong>nstwohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />
u<br />
Direktversicherungsbeiträge, für die eine Pauschalbesteuerung möglich ist (vgl. auch F. I. 1) und<br />
keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, wenn es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />
handelt oder wenn sie ausschließlich aus Sonderzuwendungen finanziert werden<br />
u<br />
Dreizehntes Monatsgehalt<br />
u<br />
Ehegattenzuschläge<br />
u<br />
Erfolgsbeteiligungen<br />
u<br />
Erholungsbeihilfen, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />
durchgeführt wird<br />
u<br />
Erschwerniszuschläge (z. B. Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge)<br />
u<br />
Essenszuschüsse<br />
s. „Mahlzeiten“<br />
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit eine<br />
Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />
u<br />
Familienzuschläge<br />
u<br />
Fehlgeldentschädigungen bis höchstens 16 EUR im Monat<br />
u<br />
Feiertagsvergütungen<br />
u<br />
Feiertagszuschläge<br />
s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“