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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

37<br />

Art der Bezüge<br />

Arbeitsentgelt<br />

ja<br />

nein<br />

Abfindungen wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, die als Entschädigung für den<br />

Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden<br />

u<br />

Aktienüberlassungen<br />

s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />

Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag<br />

u<br />

Anwesenheitsprämien<br />

u<br />

Arbeitgeberbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong><br />

u<br />

Arbeitgeberzuschüsse<br />

s. „Zuschüsse“<br />

Arbeitnehmerbeitragsanteile zur <strong>Sozialversicherung</strong>, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche<br />

Ver pflichtung übernimmt<br />

u<br />

Arbeitnehmererfindungen, Vergütungen für<br />

u<br />

Arbeitskleidung, typische<br />

u<br />

Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen bis zum Wert von 40 EUR)<br />

u<br />

Aufwandsentschädigungen, soweit sie steuerfrei sind<br />

u<br />

Ausbildungsvergütungen<br />

u<br />

Auslagenersatz (durchlaufende Gelder)<br />

u<br />

Auslösungen, soweit es sich um steuerfreie Reisekostenvergütungen handelt oder Mehrauf -<br />

wendungen anlässlich einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzt werden<br />

u<br />

Bauzuschlag im Baugewerbe zum Ausgleich besonderer Belastungen und zur Abgeltung<br />

witterungsbedingter Arbeitsausfälle außerhalb der Schlechtwetterzeit<br />

u<br />

Belegschaftsaktien<br />

s. „Mitarbeiterkapitalbeteiligungen“, „Vermögensbeteiligungen“<br />

Belegschaftsrabatte für Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend<br />

für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden,<br />

1. soweit sie mehr als 4 % des Endpreises für fremde Letztverbraucher ausmachen und<br />

1.080 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen, u<br />

2. soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt<br />

wird (vgl. auch F. I. 2)<br />

u<br />

Berufskleidung, typische<br />

u<br />

Betriebsveranstaltungen, Zuwendungen des Arbeitgebers, wenn der übliche Rahmen nicht<br />

überschritten wird (bei Zuwendungen bis zu 110 EUR je Arbeitnehmer für zwei eintägige Veranstaltungen<br />

pro Kalenderjahr wird die Üblichkeit unterstellt) oder wenn eine Pauschalbesteuerung<br />

möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Darlehen des Arbeitgebers (s. aber „Zinsersparnisse“)<br />

u<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung, kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />

u<br />

Direktversicherungsbeiträge, für die eine Pauschalbesteuerung möglich ist (vgl. auch F. I. 1) und<br />

keine Regelbesteuerung durchgeführt wird, wenn es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers<br />

handelt oder wenn sie ausschließlich aus Sonderzuwendungen finanziert werden<br />

u<br />

Dreizehntes Monatsgehalt<br />

u<br />

Ehegattenzuschläge<br />

u<br />

Erfolgsbeteiligungen<br />

u<br />

Erholungsbeihilfen, soweit eine Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung<br />

durchgeführt wird<br />

u<br />

Erschwerniszuschläge (z. B. Hitze-, Wasser-, Gefahrenzuschläge)<br />

u<br />

Essenszuschüsse<br />

s. „Mahlzeiten“<br />

Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit eine<br />

Pauschalbesteuerung möglich ist und keine Regelbesteuerung durchgeführt wird<br />

u<br />

Familienzuschläge<br />

u<br />

Fehlgeldentschädigungen bis höchstens 16 EUR im Monat<br />

u<br />

Feiertagsvergütungen<br />

u<br />

Feiertagszuschläge<br />

s. „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge“

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