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Die Sozialversicherung - IKK classic

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A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

Sofern die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen bestehen,<br />

müssen diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal<br />

verbunden werden. <strong>Die</strong> Angaben zu den Buchstaben j) bis o)<br />

und r) sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich,<br />

wobei Berichtigungen oder Stornierungen besonders<br />

kenntlich gemacht werden müssen. <strong>Die</strong> Angaben zu den<br />

Buchstaben h), i) und n) können verschlüsselt werden.<br />

Darüber hinaus sind folgende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen<br />

zu nehmen:<br />

1. Unterlagen, aus denen die nach Buchstaben c), i) und q)<br />

erforderlichen Angaben ersichtlich sind,<br />

2. die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse,<br />

3. die Daten der erstatteten Meldungen,<br />

4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber<br />

dem Arbeitgeber, dass auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet wird,<br />

5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber,<br />

dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung<br />

in der Rentenversicherung verzichtet wird,<br />

6. die Niederschrift über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis<br />

geltenden wesentlichen Bedingungen entsprechend<br />

dem Nachweisgesetz,<br />

7. die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere<br />

kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,<br />

8. eine Kopie des Antrags auf Statusfeststellung mit den von<br />

der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung<br />

benötigten Unterlagen sowie deren Statusentscheidung,<br />

9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung<br />

von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung,<br />

10. die Entscheidung der Finanzbehörde, dass die vom Arbeitgeber<br />

getragenen oder übernommenen Studiengebühren<br />

für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein<br />

Arbeitslohn sind,<br />

11. eine Dokumentation über den Nachweis der Elterneigenschaft<br />

(vgl. F. III. 3),<br />

12. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden<br />

Arbeitsentgeltansprüchen.<br />

<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen können auch auf maschinell verwertbaren<br />

Datenträgern geführt werden. Dabei ist sicherzustellen,<br />

dass die Formvorschriften der Beitragsverfahrensverordnung<br />

für die Aufbereitung der Daten eingehalten werden und bei<br />

einer Betriebsprüfung jederzeit ohne zeitlichen Verzug der<br />

Zugriff auf die Daten möglich ist. Werden die Entgeltunterlagen<br />

in automatisierter Form geführt, ist eine zusätzliche<br />

Aufbewahrung in körperlicher Form nicht erforderlich.<br />

Im Übrigen sind die Betriebe der Bauwirtschaft bei Ausführung<br />

eines <strong>Die</strong>nst- oder Werkvertrages verpflichtet, alle<br />

Entgelt unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,<br />

dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des jeweiligen<br />

Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />

zu dem jeweiligen <strong>Die</strong>nst- bzw. Werkvertrag<br />

möglich ist.<br />

3. Aufbewahrung der Entgeltunterlagen<br />

<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen sind – getrennt nach Kalenderjahren –<br />

in deutscher Sprache und im Inland zu führen. Sie müssen bis<br />

zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung folgenden<br />

Kalenderjahres geordnet aufbewahrt werden. Im Übrigen können<br />

die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />

oder auf Bildträgern geführt werden.<br />

In den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin sind die<br />

Entgeltunterlagen, die Zeiträume vor dem 1. 1. 1992 betreffen,<br />

ungeachtet einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung noch<br />

bis zum 31. 12. 2011 aufzubewahren, um die in der Rentenversicherung<br />

erforderliche Kontenklärung zu gewährleisten. <strong>Die</strong><br />

Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen<br />

dem Betroffenen aushändigt oder die für die<br />

Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens<br />

jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger<br />

der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres.<br />

<strong>Die</strong> Aufbewahrungspflicht entfällt ferner, wenn<br />

das Unternehmen aufgelöst wird.<br />

II. Beitragsabrechnung<br />

1. Liste für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

Neben den Entgeltunterlagen beschreibt die Beitragsverfahrensverordnung<br />

auch für die betriebliche Beitrags abrechnung<br />

bestimmte Mindestanforderungen, damit nachvollziehbar ist,<br />

ob die Abrechnungen vollständig und die Daten im Beitragsnachweis<br />

(vgl. F. VII. 2) richtig sind.<br />

Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />

alle Arbeitnehmer listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />

getrennt zu erfassen. <strong>Die</strong>se sogenannte „Krankenkassenliste“<br />

ist entsprechend der Sortierfolge der Entgeltunter -<br />

lagen zu erstellen und muss für jeden Arbeitnehmer enthalten:<br />

a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />

Ordnungsmerkmal,<br />

b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

in der Rentenversicherung,<br />

c) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />

Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen

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