Die Sozialversicherung - IKK classic
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A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
Sofern die Entgeltunterlagen aus mehreren Teilen bestehen,<br />
müssen diese Teile durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal<br />
verbunden werden. <strong>Die</strong> Angaben zu den Buchstaben j) bis o)<br />
und r) sind für jeden Entgeltabrechnungszeitraum erforderlich,<br />
wobei Berichtigungen oder Stornierungen besonders<br />
kenntlich gemacht werden müssen. <strong>Die</strong> Angaben zu den<br />
Buchstaben h), i) und n) können verschlüsselt werden.<br />
Darüber hinaus sind folgende Unterlagen zu den Entgeltunterlagen<br />
zu nehmen:<br />
1. Unterlagen, aus denen die nach Buchstaben c), i) und q)<br />
erforderlichen Angaben ersichtlich sind,<br />
2. die Mitgliedsbescheinigung der gewählten Krankenkasse,<br />
3. die Daten der erstatteten Meldungen,<br />
4. die Erklärung des geringfügig Beschäftigten gegenüber<br />
dem Arbeitgeber, dass auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet wird,<br />
5. die Erklärung des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber,<br />
dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung<br />
in der Rentenversicherung verzichtet wird,<br />
6. die Niederschrift über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis<br />
geltenden wesentlichen Bedingungen entsprechend<br />
dem Nachweisgesetz,<br />
7. die Erklärung des kurzfristig Beschäftigten über weitere<br />
kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr,<br />
8. eine Kopie des Antrags auf Statusfeststellung mit den von<br />
der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung<br />
benötigten Unterlagen sowie deren Statusentscheidung,<br />
9. den Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung<br />
von Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung,<br />
10. die Entscheidung der Finanzbehörde, dass die vom Arbeitgeber<br />
getragenen oder übernommenen Studiengebühren<br />
für ein Studium des Beschäftigten steuerrechtlich kein<br />
Arbeitslohn sind,<br />
11. eine Dokumentation über den Nachweis der Elterneigenschaft<br />
(vgl. F. III. 3),<br />
12. die Erklärung über den Auszahlungsverzicht von zustehenden<br />
Arbeitsentgeltansprüchen.<br />
<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen können auch auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern geführt werden. Dabei ist sicherzustellen,<br />
dass die Formvorschriften der Beitragsverfahrensverordnung<br />
für die Aufbereitung der Daten eingehalten werden und bei<br />
einer Betriebsprüfung jederzeit ohne zeitlichen Verzug der<br />
Zugriff auf die Daten möglich ist. Werden die Entgeltunterlagen<br />
in automatisierter Form geführt, ist eine zusätzliche<br />
Aufbewahrung in körperlicher Form nicht erforderlich.<br />
Im Übrigen sind die Betriebe der Bauwirtschaft bei Ausführung<br />
eines <strong>Die</strong>nst- oder Werkvertrages verpflichtet, alle<br />
Entgelt unterlagen und die Beitragsabrechnung so zu gestalten,<br />
dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, des jeweiligen<br />
Arbeitsentgelts und der darauf entfallenden <strong>Sozialversicherung</strong>sbeiträge<br />
zu dem jeweiligen <strong>Die</strong>nst- bzw. Werkvertrag<br />
möglich ist.<br />
3. Aufbewahrung der Entgeltunterlagen<br />
<strong>Die</strong> Entgeltunterlagen sind – getrennt nach Kalenderjahren –<br />
in deutscher Sprache und im Inland zu führen. Sie müssen bis<br />
zum Ablauf des auf die letzte Beitragsüberwachung folgenden<br />
Kalenderjahres geordnet aufbewahrt werden. Im Übrigen können<br />
die Entgeltunterlagen mithilfe automatischer Einrichtungen<br />
oder auf Bildträgern geführt werden.<br />
In den neuen Bundesländern einschließlich Ost-Berlin sind die<br />
Entgeltunterlagen, die Zeiträume vor dem 1. 1. 1992 betreffen,<br />
ungeachtet einer zwischenzeitlichen Betriebsprüfung noch<br />
bis zum 31. 12. 2011 aufzubewahren, um die in der Rentenversicherung<br />
erforderliche Kontenklärung zu gewährleisten. <strong>Die</strong><br />
Aufbewahrungsfrist erlischt, wenn der Arbeitgeber die Entgeltunterlagen<br />
dem Betroffenen aushändigt oder die für die<br />
Rentenversicherung erforderlichen Daten bescheinigt, frühestens<br />
jedoch mit Ablauf des auf die letzte Prüfung der Träger<br />
der Rentenversicherung bei dem Arbeitgeber folgenden Kalenderjahres.<br />
<strong>Die</strong> Aufbewahrungspflicht entfällt ferner, wenn<br />
das Unternehmen aufgelöst wird.<br />
II. Beitragsabrechnung<br />
1. Liste für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
Neben den Entgeltunterlagen beschreibt die Beitragsverfahrensverordnung<br />
auch für die betriebliche Beitrags abrechnung<br />
bestimmte Mindestanforderungen, damit nachvollziehbar ist,<br />
ob die Abrechnungen vollständig und die Daten im Beitragsnachweis<br />
(vgl. F. VII. 2) richtig sind.<br />
Hiernach hat der Arbeitgeber für jeden Entgeltabrechnungszeitraum<br />
alle Arbeitnehmer listenmäßig und nach Einzugsstellen<br />
getrennt zu erfassen. <strong>Die</strong>se sogenannte „Krankenkassenliste“<br />
ist entsprechend der Sortierfolge der Entgeltunter -<br />
lagen zu erstellen und muss für jeden Arbeitnehmer enthalten:<br />
a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />
Ordnungsmerkmal,<br />
b) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
in der Rentenversicherung,<br />
c) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen