Die Sozialversicherung - IKK classic
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B E I T R Ä G E<br />
Bestehen mehrere private Krankenversicherungen nebeneinander,<br />
dann ist der Zuschuss des Arbeitgebers nach dem<br />
Gesamtaufwand zu bemessen. Bei mehrfach beschäftigten<br />
Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />
zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />
<strong>Die</strong> Beitragsregelung für Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) gilt<br />
auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag<br />
freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer.<br />
Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung aber nur<br />
bei den Arbeitnehmern, deren Jahresarbeitsentgelt allein<br />
durch die Gewährung von Sonderzuwendungen die Krankenver<br />
sicherungspflichtgrenze überschreitet. Hier ist der Zuschuss<br />
in den Monaten, in denen eine Sonderzuwendung anfällt,<br />
unter Zugrundelegung des noch nicht mit Zuschüssen<br />
belegten Teils der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />
zu ermitteln. Sofern die Krankenkasse in diesen Fällen vom<br />
Arbeitnehmer durchgehend monatlich den Höchstbeitrag verlangt,<br />
bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sich dem hinsichtlich<br />
des Beitragszuschusses aus Vereinfachungsgründen<br />
anzuschließen.<br />
2. Pflegeversicherung<br />
a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der sozialen<br />
Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sowie Arbeitnehmer,<br />
die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />
pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />
einen Zuschuss zur sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.<br />
Entsprechendes gilt für Bezieher von Vorruhestandsgeld.<br />
Darüber hinaus wird gefordert, dass das Versicherungsunternehmen<br />
die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />
betreibt,<br />
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />
die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />
ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />
die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung<br />
und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />
betreibt.<br />
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />
Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />
vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />
Anforderungen entspricht.<br />
b) Höhe des Zuschusses<br />
Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />
der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber im Falle<br />
von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />
zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />
die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Entsprechendes<br />
gilt für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer;<br />
allerdings hat der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des<br />
Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für seine private<br />
Pflegeversicherung aufwendet. Bei mehrfach beschäftigten<br />
Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />
zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />
Darüber hinaus haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf<br />
einen Beitragszuschuss, die durch Übergang von einer Vollzeit-<br />
in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme einer<br />
nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig<br />
geworden sind und sich von der Krankenversicherungspflicht<br />
haben befreien lassen.<br />
Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nur<br />
gewährt, wenn der Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer<br />
und für seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung<br />
eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen<br />
vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen<br />
der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, wobei an<br />
die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche<br />
Kostenerstattung tritt.<br />
Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt allein durch<br />
die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, gelten die Ausführungen<br />
zur Krankenversicherung (vgl. F. IX. 1) entsprechend.<br />
Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland<br />
Sachsen liegt, beträgt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />
0,475 % des Arbeitsentgelts, höchstens jedoch die Hälfte<br />
des Pflegeversicherungsbeitrags.<br />
Der Höchstbeitragszuschuss 2010 beträgt 17,81 EUR im<br />
Bundesland Sachsen bzw. 36,56 EUR im übrigen Bundesgebiet.<br />
3. Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung<br />
Soweit der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken- bzw.<br />
Pflegeversicherungsbeitrag die in den Abschnitten F. IX. 1 bzw.<br />
F. IX. 2 genannten Grenzen nicht übersteigt, ist er lohnsteuerfrei<br />
und gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt<br />
in der <strong>Sozialversicherung</strong>.