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Die Sozialversicherung - IKK classic

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B E I T R Ä G E<br />

Bestehen mehrere private Krankenversicherungen nebeneinander,<br />

dann ist der Zuschuss des Arbeitgebers nach dem<br />

Gesamtaufwand zu bemessen. Bei mehrfach beschäftigten<br />

Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />

zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />

<strong>Die</strong> Beitragsregelung für Sonderzuwendungen (vgl. F. V. 7) gilt<br />

auch für den Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag<br />

freiwillig krankenversicherter Arbeitnehmer.<br />

Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung aber nur<br />

bei den Arbeitnehmern, deren Jahresarbeitsentgelt allein<br />

durch die Gewährung von Sonderzuwendungen die Krankenver<br />

sicherungspflichtgrenze überschreitet. Hier ist der Zuschuss<br />

in den Monaten, in denen eine Sonderzuwendung anfällt,<br />

unter Zugrundelegung des noch nicht mit Zuschüssen<br />

belegten Teils der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze<br />

zu ermitteln. Sofern die Krankenkasse in diesen Fällen vom<br />

Arbeitnehmer durchgehend monatlich den Höchstbeitrag verlangt,<br />

bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sich dem hinsichtlich<br />

des Beitragszuschusses aus Vereinfachungsgründen<br />

anzuschließen.<br />

2. Pflegeversicherung<br />

a) Anspruchsberechtigter Personenkreis<br />

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die in der sozialen<br />

Pflegeversicherung pflichtversichert sind, sowie Arbeitnehmer,<br />

die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen<br />

pflegeversichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber<br />

einen Zuschuss zur sozialen bzw. privaten Pflegeversicherung.<br />

Entsprechendes gilt für Bezieher von Vorruhestandsgeld.<br />

Darüber hinaus wird gefordert, dass das Versicherungsunternehmen<br />

die Pflegeversicherung nach Art der Lebensversicherung<br />

betreibt,<br />

sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse,<br />

die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft<br />

ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,<br />

die Pflegeversicherung nur zusammen mit der Krankenversicherung<br />

und nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten<br />

betreibt.<br />

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber spätestens alle drei<br />

Jahre eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens<br />

vorzulegen, dass der Versicherungsvertrag diesen gesetzlichen<br />

Anforderungen entspricht.<br />

b) Höhe des Zuschusses<br />

Für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer ist als Beitragszuschuss<br />

der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber im Falle<br />

von Krankenversicherungspflicht als Arbeitgeberbeitrags anteil<br />

zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte, also grundsätzlich<br />

die Hälfte des Beitrags aus dem Arbeitsentgelt. Entsprechendes<br />

gilt für privat pflegeversicherte Arbeitnehmer;<br />

allerdings hat der Arbeitgeber höchstens die Hälfte des<br />

Betrags zu zahlen, den der Arbeitnehmer für seine private<br />

Pflegeversicherung aufwendet. Bei mehrfach beschäftigten<br />

Arbeitnehmern ist der Zuschuss von den Arbeitgebern anteilig<br />

zu zahlen, d. h. im Verhältnis der Arbeitsentgelte.<br />

Darüber hinaus haben diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf<br />

einen Beitragszuschuss, die durch Übergang von einer Vollzeit-<br />

in eine Teilzeitbeschäftigung oder durch Aufnahme einer<br />

nicht vollen Erwerbstätigkeit während der Elternzeit krankenversicherungspflichtig<br />

geworden sind und sich von der Krankenversicherungspflicht<br />

haben befreien lassen.<br />

Der Beitragszuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird nur<br />

gewährt, wenn der Versicherungsvertrag für den Arbeitnehmer<br />

und für seine Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung<br />

eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen<br />

vorsieht, die nach Art und Umfang den Leistungen<br />

der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind, wobei an<br />

die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche<br />

Kostenerstattung tritt.<br />

Für Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt allein durch<br />

die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, gelten die Ausführungen<br />

zur Krankenversicherung (vgl. F. IX. 1) entsprechend.<br />

Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers im Bundesland<br />

Sachsen liegt, beträgt der Beitragszuschuss des Arbeitgebers<br />

0,475 % des Arbeitsentgelts, höchstens jedoch die Hälfte<br />

des Pflegeversicherungsbeitrags.<br />

Der Höchstbeitragszuschuss 2010 beträgt 17,81 EUR im<br />

Bundesland Sachsen bzw. 36,56 EUR im übrigen Bundesgebiet.<br />

3. Lohnsteuer- und beitragsrechtliche Behandlung<br />

Soweit der Zuschuss des Arbeitgebers zum Kranken- bzw.<br />

Pflegeversicherungsbeitrag die in den Abschnitten F. IX. 1 bzw.<br />

F. IX. 2 genannten Grenzen nicht übersteigt, ist er lohnsteuerfrei<br />

und gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt<br />

in der <strong>Sozialversicherung</strong>.

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