Die Sozialversicherung - IKK classic
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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
13<br />
bend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />
mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung<br />
nicht übereinstimmt. (Beispiel 2)<br />
Beispiel 2:<br />
Ein Möbelpacker erzielt in den Monaten September bis April ein<br />
Arbeitsentgelt von monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai<br />
bis August von monatlich 340 EUR.<br />
n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />
Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />
September bis April (8 Monate x 460 EUR =)<br />
3.680 EUR<br />
Mai bis August (4 Monate x 340 EUR =)<br />
1.360 EUR<br />
zusammen<br />
5.040 EUR<br />
Ein Zwölftel dieses Betrages (5.040 EUR : 12 Monate = 420 EUR)<br />
übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass der<br />
Möbelpacker versicherungspflichtig ist.<br />
c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />
aa) Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />
Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern<br />
nebeneinander ausgeübt, so sind für die Beurteilung der<br />
Frage, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte<br />
aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig<br />
entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung<br />
zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung aufgenommen wird. Eine Zusammenrechnung<br />
ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung<br />
zusammentrifft. (Beispiel 3)<br />
Beispiel 3:<br />
Eine Raumpflegerin arbeitet befristet<br />
bei Arbeitgeber A<br />
vom 2. 5. bis zum 28. 6. (6-Tage-Woche)<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
bei Arbeitgeber B<br />
vom 2. 5. bis zum 3. 8. (6-Tage-Woche)<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
58 Kalendertage<br />
von 700 EUR,<br />
94 Kalendertage<br />
von 320 EUR.<br />
n <strong>Die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer<br />
und die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des<br />
Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden<br />
Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung<br />
der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen<br />
werden, weil es sich bei der Beschäftigung bei Arbeitgeber A um<br />
eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäfti gung bei<br />
Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />
handelt.<br />
bb) Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht<br />
geringfügiger Beschäftigung<br />
Übt ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen<br />
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei anderen<br />
Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus,<br />
dann bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung stets<br />
versicherungsfrei. Aus pragmatischen Gründen ist die geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich<br />
zuerst aufgenommen wurde. <strong>Die</strong> übrigen geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und<br />
Renten versicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />
zusammenzurechnen und unterliegen der Versicherungspflicht.<br />
In der Arbeitslosenversicherung werden<br />
hingegen geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigungen generell nicht<br />
zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigungen in diesen Fällen stets arbeitslosenversicherungsfrei<br />
bleiben. (Beispiel 4)<br />
Beispiel 4:<br />
Eine Küchenhilfe arbeitet regelmäßig<br />
seit Jahren bei Arbeitgeber A<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
seit 1. 6. 2010 bei Arbeitgeber B<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
seit 1. 8. 2010 bei Arbeitgeber C<br />
für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />
von 800 EUR<br />
von 230 EUR<br />
von 200 EUR<br />
n <strong>Die</strong> Küchenhilfe unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung bei<br />
Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen<br />
Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />
Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />
Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung<br />
bei Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wurde,<br />
wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung<br />
zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-,<br />
Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei. <strong>Die</strong> Beschäftigung<br />
bei Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen<br />
(Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen; mit<br />
der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />
Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung<br />
besteht in den Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und<br />
bei Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt<br />
aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet<br />
und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet<br />
werden.<br />
cc) Gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht, Elternzeit oder Leistungsbezug<br />
von der Agentur für Arbeit<br />
Eine neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte geringfügig<br />
entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Dabei spielt es<br />
keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim<br />
bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber<br />
ausgeübt wird. Mehrere neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte<br />
geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings<br />
zusammenzurechnen. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten<br />
Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung<br />
Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Ren-