25.01.2014 Aufrufe

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

Die Sozialversicherung - IKK classic

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

13<br />

bend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände<br />

mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung<br />

nicht übereinstimmt. (Beispiel 2)<br />

Beispiel 2:<br />

Ein Möbelpacker erzielt in den Monaten September bis April ein<br />

Arbeitsentgelt von monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai<br />

bis August von monatlich 340 EUR.<br />

n Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende<br />

Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:<br />

September bis April (8 Monate x 460 EUR =)<br />

3.680 EUR<br />

Mai bis August (4 Monate x 340 EUR =)<br />

1.360 EUR<br />

zusammen<br />

5.040 EUR<br />

Ein Zwölftel dieses Betrages (5.040 EUR : 12 Monate = 420 EUR)<br />

übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass der<br />

Möbelpacker versicherungspflichtig ist.<br />

c) Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen<br />

aa) Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

Werden Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern<br />

nebeneinander ausgeübt, so sind für die Beurteilung der<br />

Frage, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte<br />

aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen.<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch dann, wenn neben zwei geringfügig<br />

entlohnten Beschäftigungen, die infolge Zusammenrechnung<br />

zur Versicherungspflicht führen, eine weitere geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung aufgenommen wird. Eine Zusammenrechnung<br />

ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung<br />

zusammentrifft. (Beispiel 3)<br />

Beispiel 3:<br />

Eine Raumpflegerin arbeitet befristet<br />

bei Arbeitgeber A<br />

vom 2. 5. bis zum 28. 6. (6-Tage-Woche)<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

bei Arbeitgeber B<br />

vom 2. 5. bis zum 3. 8. (6-Tage-Woche)<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

58 Kalendertage<br />

von 700 EUR,<br />

94 Kalendertage<br />

von 320 EUR.<br />

n <strong>Die</strong> Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist wegen ihrer Dauer<br />

und die Beschäftigung beim Arbeitgeber B wegen der Höhe des<br />

Arbeitsentgelts geringfügig. Mithin ist die Raumpflegerin in beiden<br />

Beschäftigungen versicherungsfrei. Eine Zusammenrechnung<br />

der beiden Beschäftigungen kann nicht vorgenommen<br />

werden, weil es sich bei der Beschäftigung bei Arbeitgeber A um<br />

eine kurzfristige Beschäftigung und bei der Beschäfti gung bei<br />

Arbeitgeber B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung<br />

handelt.<br />

bb) Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben nicht<br />

geringfügiger Beschäftigung<br />

Übt ein Arbeitnehmer neben einer nicht geringfügigen<br />

versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei anderen<br />

Arbeitgebern geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus,<br />

dann bleibt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung stets<br />

versicherungsfrei. Aus pragmatischen Gründen ist die geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei, die zeitlich<br />

zuerst aufgenommen wurde. <strong>Die</strong> übrigen geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und<br />

Renten versicherung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung<br />

zusammenzurechnen und unterliegen der Versicherungspflicht.<br />

In der Arbeitslosenversicherung werden<br />

hingegen geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigungen generell nicht<br />

zusammengerechnet, sodass die geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigungen in diesen Fällen stets arbeitslosenversicherungsfrei<br />

bleiben. (Beispiel 4)<br />

Beispiel 4:<br />

Eine Küchenhilfe arbeitet regelmäßig<br />

seit Jahren bei Arbeitgeber A<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

seit 1. 6. 2010 bei Arbeitgeber B<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

seit 1. 8. 2010 bei Arbeitgeber C<br />

für ein monatliches Arbeitsentgelt<br />

von 800 EUR<br />

von 230 EUR<br />

von 200 EUR<br />

n <strong>Die</strong> Küchenhilfe unterliegt in der (Haupt-)Beschäftigung bei<br />

Arbeitgeber A der Versicherungspflicht. Bei den beiden übrigen<br />

Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen<br />

Beschäftigungen 400 EUR nicht übersteigt. Da die Beschäftigung<br />

bei Arbeitgeber B zeitlich zuerst aufgenommen wurde,<br />

wird sie nicht mit der versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung<br />

zusammengerechnet und bleibt in der Kranken-,<br />

Pflege- und Rentenversicherung versicherungsfrei. <strong>Die</strong> Beschäftigung<br />

bei Arbeitgeber C ist hingegen mit der versicherungspflichtigen<br />

(Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen; mit<br />

der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflegeund<br />

Rentenversicherung begründet. In der Arbeitslosenversicherung<br />

besteht in den Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und<br />

bei Arbeitgeber C Versicherungsfreiheit, weil das Arbeitsentgelt<br />

aus diesen Beschäftigungen jeweils 400 EUR nicht überschreitet<br />

und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen<br />

Beschäftigungen hier nicht zusammengerechnet<br />

werden.<br />

cc) Gesetzliche <strong>Die</strong>nstpflicht, Elternzeit oder Leistungsbezug<br />

von der Agentur für Arbeit<br />

Eine neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei. Dabei spielt es<br />

keine Rolle, ob die geringfügig entlohnte Beschäftigung beim<br />

bisherigen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber<br />

ausgeübt wird. Mehrere neben gesetzlicher <strong>Die</strong>nstpflicht ausgeübte<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind allerdings<br />

zusammenzurechnen. Hat in einer weiteren geringfügig entlohnten<br />

Beschäftigung bislang wegen einer Hauptbeschäftigung<br />

Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Ren-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!