Die Sozialversicherung - IKK classic
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M E L D U N G E N<br />
31<br />
einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />
per 31. 12. ohnehin eine Abmeldung zu erstatten<br />
ist.<br />
Bei der Erstellung von Jahresmeldungen ist darauf zu achten,<br />
dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte, die bereits<br />
gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer Unterbrechung der<br />
Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden.<br />
In die Felder „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der<br />
Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />
(frühestens 1. 1.) und bei „bis“ der 31. 12. einzutragen.<br />
Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />
Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />
einzutragen. Noch nicht gemeldete beitragspflichtige<br />
Sonder zuwendungen sind dabei ebenfalls zu<br />
berücksichtigen.<br />
In den Jahresmeldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl.<br />
F. V. 6) ist stets die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />
als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />
anzugeben. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung<br />
der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung<br />
verzichtet, ist in der Jahresmeldung das tatsächlich erzielte<br />
Arbeitsentgelt anzugeben.<br />
<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />
Daten (vgl. D. IV) müssen Bestandteil von allen Meldungen<br />
mit Entgeltangaben, also auch von Jahresmeldungen, sein.<br />
8. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente<br />
Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt<br />
haben, ist auf deren Verlangen vom Ar beitgeber eine gesonderte<br />
Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben.<br />
<strong>Die</strong> gesonderte Meldung umfasst den Zeitraum, der<br />
im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde; dieser darf<br />
grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten<br />
Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. In die Felder „Beschäftigungszeit“<br />
ist deshalb bei „von“ der Beginn des bisher<br />
noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums (frühestens<br />
1. 1.) und bei „bis“ der letzte Tag des vierten Monats vor dem<br />
Rentenbeginn einzutragen.<br />
<strong>Die</strong> Meldung ist mit Abgabegrund „57“ (Gesonderte Meldung<br />
nach § 194 Abs. 1 SGB VI) zu erstatten. Sie ist vom Arbeitgeber<br />
mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der für<br />
den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse einzureichen.<br />
Zu beachten ist, dass beitragspflichtige Einnahmen, die mit<br />
einer gesonderten Meldung übermittelt wurden, bei einer<br />
nachfolgenden Meldung (Jahresmeldung oder Abmeldung<br />
wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nicht<br />
erneut gemeldet werden dürfen. Eine weitere Meldung darf<br />
nur den sich an die gesonderte Meldung anschließenden<br />
Zeitraum beinhalten. (Beispiel 3)<br />
Trifft eine gesonderte Meldung mit anderen meldepflichtigen<br />
Tatbeständen zusammen (z. B. Änderungsmeldung aufgrund<br />
Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel), hat die Änderungsmeldung<br />
immer Vorrang. Lediglich bei Jahresmeldungen<br />
gibt es Ausnahmen: Eine Jahresmeldung braucht dann<br />
nicht mehr erstattet zu werden, wenn für denselben Meldezeitraum<br />
bereits eine gesonderte Meldung erstattet wurde.<br />
Ist hingegen die Jahresmeldung bereits erstattet, entfällt für<br />
denselben Zeitraum die gesonderte Meldung.<br />
Beispiel 3:<br />
Aufgrund des am 10. 5. 2010 gestellten Rentenantrages verlangt<br />
ein Arbeitnehmer am 17. 5. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />
die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen Rentenantragstellung.<br />
<strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung des Arbeitnehmers beginnt<br />
am 1. 9. 2010. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. 8. 2010.<br />
<strong>Die</strong> Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt<br />
immer am 5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />
n Gesonderte Meldung:<br />
Grund der Abgabe 57<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 05 2010<br />
Abgabe der Meldung am 5. 6. 2010<br />
Abmeldung:<br />
Grund der Abgabe 50<br />
Beschäftigungszeit von 01 06 2010 bis 31 08 2010<br />
Abgabe der Meldung spätestens bis 12. 10. 2010<br />
Ist zum Zeitpunkt der gesonderten Meldung (Meldezeitraum<br />
für das laufende Jahr) noch keine Jahresmeldung für das<br />
vorangegangene Kalenderjahr abgegeben worden, ist diese<br />
zeitgleich mit der gesonderten Meldung zu erstatten.<br />
(Beispiel 4)<br />
Beispiel 4:<br />
Ein Arbeitnehmer verlangt am 1. 2. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />
die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen eines am<br />
25. 1. 2010 gestellten Rentenantrages. <strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung<br />
des Arbeitnehmers beginnt am 1. 5. 2010. <strong>Die</strong> Lohnund<br />
Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt immer am<br />
5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />
n Gesonderte Meldung:<br />
Grund der Abgabe 57<br />
Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />
Abgabe der Meldung am 5. 2. 2010<br />
Ist die Jahresmeldung für 2009 (Abgabegrund „50“) am<br />
5. 2. 2010 noch nicht erstattet, ist diese zeitgleich mit der<br />
gesonderten Meldung (Abgabegrund „57“) abzugeben.