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Die Sozialversicherung - IKK classic

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M E L D U N G E N<br />

31<br />

einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis<br />

per 31. 12. ohnehin eine Abmeldung zu erstatten<br />

ist.<br />

Bei der Erstellung von Jahresmeldungen ist darauf zu achten,<br />

dass Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte, die bereits<br />

gemeldet wurden (z. B. aufgrund einer Unterbrechung der<br />

Beschäftigung), nicht erneut gemeldet werden.<br />

In die Felder „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der<br />

Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums<br />

(frühestens 1. 1.) und bei „bis“ der 31. 12. einzutragen.<br />

Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“<br />

einzutragen. Noch nicht gemeldete beitragspflichtige<br />

Sonder zuwendungen sind dabei ebenfalls zu<br />

berücksichtigen.<br />

In den Jahresmeldungen für Gleitzonen-Arbeitnehmer (vgl.<br />

F. V. 6) ist stets die reduzierte beitragspflichtige Einnahme (Beitragsbemessungsgrundlage)<br />

als beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt<br />

anzugeben. Hat der Arbeitnehmer auf die Anwendung<br />

der Gleitzonenregelung in der Rentenversicherung<br />

verzichtet, ist in der Jahresmeldung das tatsächlich erzielte<br />

Arbeitsentgelt anzugeben.<br />

<strong>Die</strong> für Zwecke der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmten<br />

Daten (vgl. D. IV) müssen Bestandteil von allen Meldungen<br />

mit Entgeltangaben, also auch von Jahresmeldungen, sein.<br />

8. Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente<br />

Für Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Altersrente gestellt<br />

haben, ist auf deren Verlangen vom Ar beitgeber eine gesonderte<br />

Meldung über das beitragspflichtige Arbeitsentgelt abzugeben.<br />

<strong>Die</strong> gesonderte Meldung umfasst den Zeitraum, der<br />

im laufenden Jahr noch nicht gemeldet wurde; dieser darf<br />

grundsätzlich nicht früher als mit dem letzten Tag des vierten<br />

Kalendermonats vor Rentenbeginn enden. In die Felder „Beschäftigungszeit“<br />

ist deshalb bei „von“ der Beginn des bisher<br />

noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeitraums (frühestens<br />

1. 1.) und bei „bis“ der letzte Tag des vierten Monats vor dem<br />

Rentenbeginn einzutragen.<br />

<strong>Die</strong> Meldung ist mit Abgabegrund „57“ (Gesonderte Meldung<br />

nach § 194 Abs. 1 SGB VI) zu erstatten. Sie ist vom Arbeitgeber<br />

mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung bei der für<br />

den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse einzureichen.<br />

Zu beachten ist, dass beitragspflichtige Einnahmen, die mit<br />

einer gesonderten Meldung übermittelt wurden, bei einer<br />

nachfolgenden Meldung (Jahresmeldung oder Abmeldung<br />

wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) nicht<br />

erneut gemeldet werden dürfen. Eine weitere Meldung darf<br />

nur den sich an die gesonderte Meldung anschließenden<br />

Zeitraum beinhalten. (Beispiel 3)<br />

Trifft eine gesonderte Meldung mit anderen meldepflichtigen<br />

Tatbeständen zusammen (z. B. Änderungsmeldung aufgrund<br />

Krankenkassen- oder Beitragsgruppenwechsel), hat die Änderungsmeldung<br />

immer Vorrang. Lediglich bei Jahresmeldungen<br />

gibt es Ausnahmen: Eine Jahresmeldung braucht dann<br />

nicht mehr erstattet zu werden, wenn für denselben Meldezeitraum<br />

bereits eine gesonderte Meldung erstattet wurde.<br />

Ist hingegen die Jahresmeldung bereits erstattet, entfällt für<br />

denselben Zeitraum die gesonderte Meldung.<br />

Beispiel 3:<br />

Aufgrund des am 10. 5. 2010 gestellten Rentenantrages verlangt<br />

ein Arbeitnehmer am 17. 5. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />

die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen Rentenantragstellung.<br />

<strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung des Arbeitnehmers beginnt<br />

am 1. 9. 2010. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. 8. 2010.<br />

<strong>Die</strong> Lohn- und Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt<br />

immer am 5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />

n Gesonderte Meldung:<br />

Grund der Abgabe 57<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 05 2010<br />

Abgabe der Meldung am 5. 6. 2010<br />

Abmeldung:<br />

Grund der Abgabe 50<br />

Beschäftigungszeit von 01 06 2010 bis 31 08 2010<br />

Abgabe der Meldung spätestens bis 12. 10. 2010<br />

Ist zum Zeitpunkt der gesonderten Meldung (Meldezeitraum<br />

für das laufende Jahr) noch keine Jahresmeldung für das<br />

vorangegangene Kalenderjahr abgegeben worden, ist diese<br />

zeitgleich mit der gesonderten Meldung zu erstatten.<br />

(Beispiel 4)<br />

Beispiel 4:<br />

Ein Arbeitnehmer verlangt am 1. 2. 2010 von seinem Arbeitgeber<br />

die Abgabe einer Entgeltmeldung wegen eines am<br />

25. 1. 2010 gestellten Rentenantrages. <strong>Die</strong> beantragte Rentenleistung<br />

des Arbeitnehmers beginnt am 1. 5. 2010. <strong>Die</strong> Lohnund<br />

Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers erfolgt immer am<br />

5. des laufenden Monats für den Vormonat.<br />

n Gesonderte Meldung:<br />

Grund der Abgabe 57<br />

Beschäftigungszeit von 01 01 2010 bis 31 01 2010<br />

Abgabe der Meldung am 5. 2. 2010<br />

Ist die Jahresmeldung für 2009 (Abgabegrund „50“) am<br />

5. 2. 2010 noch nicht erstattet, ist diese zeitgleich mit der<br />

gesonderten Meldung (Abgabegrund „57“) abzugeben.

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