Die Sozialversicherung - IKK classic
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A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />
59<br />
G. Aufzeichnungs- und<br />
Nachweispflichten<br />
I. Entgeltunterlagen<br />
1. Allgemeines<br />
Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer Entgeltunterlagen<br />
zu führen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer<br />
der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />
Renten- oder Arbeitslosenversicherung unterliegt. Mithin<br />
müssen Entgeltunterlagen z. B. auch für geringfügig Beschäftigte<br />
und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer geführt<br />
werden. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Führung von Entgelt unterlagen<br />
gilt nicht für private Haushalte.<br />
Zu den Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss<br />
über die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers,<br />
die individuellen Entgeltabrechnungsdaten der Arbeitnehmer,<br />
die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte, die<br />
ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen und die Krankenkassenzugehörigkeit<br />
geben. Das sind insbesondere Firmenstammdaten,<br />
Personalstammdaten, Brutto-/Nettolohnabrechnungen<br />
einschließlich der Nebenbelege (z. B. Provisions- und<br />
Prämienberechnungen, Stempelkarten, Stundenzettel, Fehlzeitbelege,<br />
Zeiterfassungsprotokolle) sowie Meldedaten. <strong>Die</strong><br />
Abrechnungsergebnisse zu den einzelnen Arbeitnehmern<br />
sind je Kalenderjahr als Jahreslohnkonto oder als Sammlung<br />
von Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in zeitlicher Folge und<br />
geordnet zusammenzufassen.<br />
2. Inhalt<br />
<strong>Die</strong> Beitragsverfahrensverordnung legt die Mindestanforderungen<br />
für die in den Entgeltunterlagen aufzunehmenden<br />
Daten fest. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />
aufzuzeichnen:<br />
a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />
Ordnungsmerkmal,<br />
b) das Geburtsdatum,<br />
c) bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Euro päischen<br />
Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,<br />
d) die Anschrift,<br />
e) den Beginn und das Ende der Beschäftigung,<br />
f) den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />
g) das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />
der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat<br />
der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat<br />
für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen<br />
Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf<br />
Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim<br />
Dritten zu kennzeichnen,<br />
h) die Beschäftigungsart, d. h. die Bezeichnung der tatsächlich<br />
ausgeübten Beschäftigung,<br />
i) die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von<br />
der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (z. B. die<br />
wöchentliche Arbeitszeit oder ein eventueller Rentenbezug);<br />
Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben<br />
hervorgehen, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen<br />
(z. B. Immatrikulationsbescheinigungen bei Beschäftigung<br />
von Studenten),<br />
j) das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer insgesamt erhalten<br />
hat, ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
und unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> handelt,<br />
ferner die Zusammensetzung dieses Arbeitsentgelts<br />
und seine zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge<br />
und Belegschafts rabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht<br />
nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,<br />
k) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />
der Rentenversicherung (bei Sonderzuwendungen<br />
die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze),<br />
seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,<br />
l) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />
Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen<br />
Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />
begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />
90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />
dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />
m) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />
n) die Einzugsstelle, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
für den Arbeitnehmer zu entrichten ist,<br />
o) den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />
getrennt nach Beitragsgruppen,<br />
p) die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen<br />
Daten, soweit sie nicht bereits in den Buchstaben a) bis n)<br />
enthalten sind,<br />
q) bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der<br />
Beschäftigung,<br />
r) bei Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />
sowie das Fiktiventgelt (vgl. F. V. 8).