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Die Sozialversicherung - IKK classic

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A U F Z E I c H N U N G S - U N D N A c H W E I S P F L I c H T E N<br />

59<br />

G. Aufzeichnungs- und<br />

Nachweispflichten<br />

I. Entgeltunterlagen<br />

1. Allgemeines<br />

Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer Entgeltunterlagen<br />

zu führen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer<br />

der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-,<br />

Renten- oder Arbeitslosenversicherung unterliegt. Mithin<br />

müssen Entgeltunterlagen z. B. auch für geringfügig Beschäftigte<br />

und damit versicherungsfreie Arbeitnehmer geführt<br />

werden. <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Führung von Entgelt unterlagen<br />

gilt nicht für private Haushalte.<br />

Zu den Entgeltunterlagen gehören alle Unterlagen, die Aufschluss<br />

über die Entgeltabrechnungsdaten des Arbeitgebers,<br />

die individuellen Entgeltabrechnungsdaten der Arbeitnehmer,<br />

die Zusammensetzung der monatlichen Arbeitsentgelte, die<br />

ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen und die Krankenkassenzugehörigkeit<br />

geben. Das sind insbesondere Firmenstammdaten,<br />

Personalstammdaten, Brutto-/Nettolohnabrechnungen<br />

einschließlich der Nebenbelege (z. B. Provisions- und<br />

Prämienberechnungen, Stempelkarten, Stundenzettel, Fehlzeitbelege,<br />

Zeiterfassungsprotokolle) sowie Meldedaten. <strong>Die</strong><br />

Abrechnungsergebnisse zu den einzelnen Arbeitnehmern<br />

sind je Kalenderjahr als Jahreslohnkonto oder als Sammlung<br />

von Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in zeitlicher Folge und<br />

geordnet zusammenzufassen.<br />

2. Inhalt<br />

<strong>Die</strong> Beitragsverfahrensverordnung legt die Mindestanforderungen<br />

für die in den Entgeltunterlagen aufzunehmenden<br />

Daten fest. Danach hat der Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer<br />

aufzuzeichnen:<br />

a) den Familien- und Vornamen und ggf. das betrieb liche<br />

Ordnungsmerkmal,<br />

b) das Geburtsdatum,<br />

c) bei Ausländern aus Staaten außerhalb des Euro päischen<br />

Wirtschaftsraums die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltstitel,<br />

d) die Anschrift,<br />

e) den Beginn und das Ende der Beschäftigung,<br />

f) den Beginn und das Ende der Altersteilzeitarbeit,<br />

g) das Wertguthaben aus flexibler Arbeitszeit einschließlich<br />

der Änderungen (Zu- und Abgänge), den Abrechnungsmonat<br />

der ersten Gutschrift sowie den Abrechnungsmonat<br />

für jede Änderung und einen Nachweis über die getroffenen<br />

Vorkehrungen zum Insolvenzschutz; bei auf<br />

Dritte übertragenen Wertguthaben sind diese beim<br />

Dritten zu kennzeichnen,<br />

h) die Beschäftigungsart, d. h. die Bezeichnung der tatsächlich<br />

ausgeübten Beschäftigung,<br />

i) die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von<br />

der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (z. B. die<br />

wöchentliche Arbeitszeit oder ein eventueller Rentenbezug);<br />

Unterlagen, aus denen die erforderlichen Angaben<br />

hervorgehen, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen<br />

(z. B. Immatrikulationsbescheinigungen bei Beschäftigung<br />

von Studenten),<br />

j) das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer insgesamt erhalten<br />

hat, ohne Rücksicht auf die Beitragsbemessungsgrenzen<br />

und unabhängig davon, ob es sich um beitragspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt im Sinne der <strong>Sozialversicherung</strong> handelt,<br />

ferner die Zusammensetzung dieses Arbeitsentgelts<br />

und seine zeitliche Zuordnung; ausgenommen sind Sachbezüge<br />

und Belegschafts rabatte, soweit für sie eine Aufzeichnungspflicht<br />

nach dem Lohnsteuerrecht nicht besteht,<br />

k) das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze<br />

der Rentenversicherung (bei Sonderzuwendungen<br />

die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze),<br />

seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung,<br />

l) den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt für<br />

Altersteilzeitarbeit und mindestens 90 % des bisherigen<br />

Arbeitsentgelts (in Altfällen) bzw. 80 % des Regelarbeitsentgelts,<br />

begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen<br />

90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und<br />

dem Regelarbeitsentgelt (in Neufällen),<br />

m) den Beitragsgruppenschlüssel,<br />

n) die Einzugsstelle, an die der Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

für den Arbeitnehmer zu entrichten ist,<br />

o) den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag,<br />

getrennt nach Beitragsgruppen,<br />

p) die für die Erstattung von Meldungen erforderlichen<br />

Daten, soweit sie nicht bereits in den Buchstaben a) bis n)<br />

enthalten sind,<br />

q) bei Entsendung Eigenart und zeitliche Begrenzung der<br />

Beschäftigung,<br />

r) bei Bezug von (Saison-)Kurzarbeitergeld das gezahlte (Saison-)Kurzarbeitergeld<br />

sowie das Fiktiventgelt (vgl. F. V. 8).

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