Die Sozialversicherung - IKK classic
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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />
9<br />
B. Versicherungsfreiheit<br />
I. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
1. Allgemeines<br />
Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versicherungspflichtig.<br />
In der Krankenversicherung sind sie jedoch<br />
versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließlich<br />
der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen<br />
die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)<br />
übersteigt und in den letzten drei aufeinanderfolgenden<br />
Jahren überstiegen hat. Nach wie vor ist hierbei zwischen der<br />
allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zu unterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
für Arbeitnehmer gilt, die am 31. 12. 2002 bei einem<br />
privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />
Krankenversicherung versichert waren.<br />
<strong>Die</strong> Tabelle unten gibt einen Überblick über die aktuellen<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Kalenderjahr 2010 sowie<br />
für die drei voraufgegangenen Kalenderjahre.<br />
2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages<br />
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
krankenversicherungspflichtig werden, sind<br />
zum 31. 12. 2009 von der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />
abzumelden und zum 1. 1. 2010 bei der von ihnen gewählten<br />
Krankenkasse zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />
Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sofern sie bei einem<br />
privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,<br />
können sie ihren Versicherungsvertrag zum 31. 12. 2009 kündigen.<br />
Das gleiche Kündigungsrecht haben privat krankenversicherte<br />
Angehörige von versicherungspflichtig werdenden<br />
Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine<br />
Familienversicherung eintritt.<br />
3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zum 1. 1. 2010 krankenversicherungspflichtig<br />
werden, können sich von der Krankenversicherungspflicht<br />
befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
kann bis zum 31. 3. 2010 bei der Krankenkasse<br />
gestellt werden und wirkt vom 1. 1. 2010 an, wenn bis zur<br />
Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />
wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />
folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />
kann nicht widerrufen werden und<br />
gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />
Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
bleiben außer Ansatz:<br />
Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />
werden,<br />
Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für<br />
eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige<br />
wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,<br />
vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />
zur Krankenversicherung.<br />
4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
a) Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
Hinsichtlich der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
ist nicht allein eine vorausschauende Betrachtung<br />
auf der Grundlage der gegenwärtig zu erwartenden Arbeitsentgelte,<br />
sondern zusätzlich eine rückschauende Bewertung<br />
vorzunehmen. Für die Feststellung, ob das regelmäßige<br />
Jahres arbeitsentgelt die Grenze in drei aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit<br />
liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.<br />
Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und<br />
regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei<br />
der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu<br />
berücksichtigen.<br />
<strong>Die</strong> Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass<br />
auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht<br />
aufgrund der Beschäftigung besteht.<br />
Lag das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden<br />
Kalenderjahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird<br />
für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum<br />
Ende des dritten Kalenderjahres verlangt, dass das regelmäßige<br />
Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten<br />
Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />
Hierbei ist das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender<br />
Betrachtung zu bestimmen.<br />
Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010<br />
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 EUR 48.150 EUR 48.600 EUR 49.950 EUR<br />
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42.750 EUR 43.200 EUR 44.100 EUR 45.000 EUR