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Die Sozialversicherung - IKK classic

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V E R S I c H E R U N G S F R E I H E I T<br />

9<br />

B. Versicherungsfreiheit<br />

I. Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

1. Allgemeines<br />

Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes versicherungspflichtig.<br />

In der Krankenversicherung sind sie jedoch<br />

versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt einschließlich<br />

der regelmäßig gezahlten Sonderzuwendungen<br />

die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)<br />

übersteigt und in den letzten drei aufeinanderfolgenden<br />

Jahren überstiegen hat. Nach wie vor ist hierbei zwischen der<br />

allgemeinen und der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zu unterscheiden, wobei die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

für Arbeitnehmer gilt, die am 31. 12. 2002 bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven<br />

Krankenversicherung versichert waren.<br />

<strong>Die</strong> Tabelle unten gibt einen Überblick über die aktuellen<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Kalenderjahr 2010 sowie<br />

für die drei voraufgegangenen Kalenderjahre.<br />

2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrages<br />

Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

krankenversicherungspflichtig werden, sind<br />

zum 31. 12. 2009 von der Renten- und Arbeitslosenversicherung<br />

abzumelden und zum 1. 1. 2010 bei der von ihnen gewählten<br />

Krankenkasse zur Kranken-, Pflege-, Renten- und<br />

Arbeitslosenversicherung anzumelden. Sofern sie bei einem<br />

privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind,<br />

können sie ihren Versicherungsvertrag zum 31. 12. 2009 kündigen.<br />

Das gleiche Kündigungsrecht haben privat krankenversicherte<br />

Angehörige von versicherungspflichtig werdenden<br />

Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen dadurch eine<br />

Familienversicherung eintritt.<br />

3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zum 1. 1. 2010 krankenversicherungspflichtig<br />

werden, können sich von der Krankenversicherungspflicht<br />

befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

kann bis zum 31. 3. 2010 bei der Krankenkasse<br />

gestellt werden und wirkt vom 1. 1. 2010 an, wenn bis zur<br />

Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen<br />

wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung<br />

folgenden Kalendermonats an. <strong>Die</strong> Befreiung von der Krankenversicherungspflicht<br />

kann nicht widerrufen werden und<br />

gilt auch für künftige Beschäftigungen.<br />

Bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

bleiben außer Ansatz:<br />

Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt<br />

werden,<br />

Vergütungen (mit Ausnahme fester Pauschbeträge), die für<br />

eine Mehrarbeit gezahlt werden, die über die regelmäßige<br />

wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht,<br />

vom Arbeitgeber getragene Arbeitnehmerbeitragsanteile<br />

zur Krankenversicherung.<br />

4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

a) Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

Hinsichtlich der Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

ist nicht allein eine vorausschauende Betrachtung<br />

auf der Grundlage der gegenwärtig zu erwartenden Arbeitsentgelte,<br />

sondern zusätzlich eine rückschauende Bewertung<br />

vorzunehmen. Für die Feststellung, ob das regelmäßige<br />

Jahres arbeitsentgelt die Grenze in drei aufeinanderfolgenden<br />

Kalenderjahren überstiegen hat, sind die in der Vergangenheit<br />

liegenden tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.<br />

Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und<br />

regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind dagegen bei<br />

der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu<br />

berücksichtigen.<br />

<strong>Die</strong> Krankenversicherungsfreiheit bedeutet gleichzeitig, dass<br />

auch in der sozialen Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht<br />

aufgrund der Beschäftigung besteht.<br />

Lag das Jahresarbeitsentgelt in drei aufeinanderfolgenden<br />

Kalenderjahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze, wird<br />

für das Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht zum<br />

Ende des dritten Kalenderjahres verlangt, dass das regelmäßige<br />

Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten<br />

Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.<br />

Hierbei ist das Jahresarbeitsentgelt in vorausschauender<br />

Betrachtung zu bestimmen.<br />

Kalenderjahr 2007 2008 2009 2010<br />

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 47.700 EUR 48.150 EUR 48.600 EUR 49.950 EUR<br />

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 42.750 EUR 43.200 EUR 44.100 EUR 45.000 EUR

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