Juni 2013 - Amt Märkische Schweiz
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■ 30. Mai <strong>2013</strong> <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong> 5<br />
satzbeschluss zum Ankauf von Verkehrsflurstücken“ (Beschluss 36-04-<br />
<strong>2013</strong>)<br />
– beschließt die Aufhebung des Beschlusses 17-05-10 „Grundsatzbeschluss<br />
zum Verkauf gemeindeeigener Liegenschaften“ (Beschluss 36-05-<strong>2013</strong>)<br />
– Die Gemeindvertretung Rehfelde bestätigt nachträglich gem. § 58 BbgK-<br />
Verf die Eilentscheidung vom 02.04.<strong>2013</strong> zur Aufhebung der Haushaltssperre<br />
in Produkt/Konto: 10/522100.522100. (Beschluss 36-06-<strong>2013</strong>)<br />
– die Aufnahme der Bewerberinnen Ute Beyer, Margit Renate Claus, Andrea<br />
Grollmisch, Yvonne Joseph und Christine Dagmar Kaiser in die Vorschlagsliste<br />
zur Schöffenwahl <strong>2013</strong>. (Beschluss 36-07-<strong>2013</strong>)<br />
– den Abschluss eines Pachtvertrages mit der Genossenschaft „Rehfelde-EigenEnergie<br />
e. G:“ (Beschluss 36-08-<strong>2013</strong>)<br />
und im nichtöffentlichen Teil:<br />
– eine Grundstücksangelegenheit (Beschluss 36-09-<strong>2013</strong>)<br />
– eine Grundstücksangelegenheit (Beschluss 36-10-<strong>2013</strong>)<br />
– die Aufhebung eines Beschlusses (Beschluss 36-11-<strong>2013</strong>)<br />
öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rehfelde<br />
Bekanntmachung des <strong>Amt</strong>es <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
über die öffentliche Auslegung der<br />
Vorschlagsliste<br />
Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Rehfelde<br />
für die <strong>Amt</strong>szeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2018<br />
in den Schöffengerichten des <strong>Amt</strong>sgerichts Strausberg und den Strafkammern<br />
des Landgerichts Frankfurt (Oder)<br />
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehfelde hat in ihrer Sitzung am<br />
07.05.<strong>2013</strong> den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen<br />
und Schöffen für das Landgericht Frankfurt (Oder) und das <strong>Amt</strong>sgericht<br />
Strausberg gefasst.<br />
Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit<br />
vom<br />
03. <strong>Juni</strong> bis zum 07. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />
Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />
und Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />
im<br />
<strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />
Außenstelle Rehfelde,<br />
Zimmer Nr. 8, Elsholzstraße 4,<br />
145345 Rehfelde<br />
zu jedermanns Einsicht aus:<br />
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach<br />
Schluss der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuvor genannten<br />
Behörde Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die<br />
Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe<br />
Anhang ) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.<br />
Buckow (<strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong>) , 30.05.<strong>2013</strong><br />
R.-D. Dammann<br />
<strong>Amt</strong>sdirektor<br />
Anhang (Text der §§ 32 bis 34 GVG)<br />
§ 32<br />
Unfähig zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sind:<br />
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />
Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe<br />
von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;<br />
2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,<br />
die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge<br />
haben kann.<br />
3. (weggefallen)<br />
§ 33<br />
Zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sollen nicht berufen werden:<br />
1. Personen, die bei Beginn der <strong>Amt</strong>speriode das fünfundzwanzigste Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben würden;<br />
2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum<br />
Beginn der <strong>Amt</strong>speriode vollenden würden;<br />
3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde<br />
wohnen;<br />
4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das <strong>Amt</strong> nicht geeignet<br />
sind;<br />
5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache<br />
für das <strong>Amt</strong> nicht geeignet sind;<br />
6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />
§ 34<br />
(1) Zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:<br />
1. der Bundespräsident<br />
2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;<br />
3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt<br />
werden können;<br />
4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />
5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete<br />
des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;<br />
6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß<br />
zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />
7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei<br />
aufeinander folgenden <strong>Amt</strong>sperioden tätig gewesen sind, von denen die<br />
letzte <strong>Amt</strong>speriode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten<br />
noch andauert.<br />
(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere<br />
Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen nicht berufen<br />
werden sollen.<br />
Gemeinde Waldsieversdorf<br />
Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung<br />
vom 16.04.<strong>2013</strong><br />
Die Gemeindevertretung trat zu ihrer 43. Sitzung zusammen und beschloss im<br />
öffentlichen Teil:<br />
– für die Erneuerung und Verbesserung des Gehweges im Bauabschnitt von<br />
der B 168 bis zur Einmündung Mühlenfließ abweichend vom Grundmaß<br />
eine Gehwegbreite von ca. 1,50 m herzustellen. (Beschluss 43-01-<strong>2013</strong>)<br />
– der Bauabschnittsbildung Gehweg Waldsieversdorf zuzustimmen. Der 1.<br />
Bauabschnitt für den Bau des Gehweges und der Straßenbeleuchtung in<br />
der Wilhelm-Pieck-Straße erstreckt sich vom Straßenflurstück der B 168<br />
Flur 2 Flurstück 119/1 Gemarkung Waldsieversdorf über das Straßenflurstück<br />
der Wilhelm-Pieck-Straße Flur 2 Flurstück 140 Gemarkung Waldsieversdorf<br />
bis Einmündung Straßenflurstück Mühlenfließ Flur 2 Flurstück 23<br />
Gemarkung Waldsieversdorf. (Beschluss 43-02-<strong>2013</strong>)<br />
– beschließt auf der Grundlage § 4 Absatz 6 Straßenbaubeitragsatzung vom<br />
24.02.2010 die Einstufung der Wilhelm-Pieck-Straße in dessen Verlauf von<br />
der B 168 bis zum Abzweig Dahmsdorfer Straße als Haupterschließungsstraße.<br />
(Beschluss 43-03-<strong>2013</strong>)