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Juni 2013 - Amt Märkische Schweiz

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■ 30. Mai <strong>2013</strong> <strong>Amt</strong>sblatt für das <strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong> 5<br />

satzbeschluss zum Ankauf von Verkehrsflurstücken“ (Beschluss 36-04-<br />

<strong>2013</strong>)<br />

– beschließt die Aufhebung des Beschlusses 17-05-10 „Grundsatzbeschluss<br />

zum Verkauf gemeindeeigener Liegenschaften“ (Beschluss 36-05-<strong>2013</strong>)<br />

– Die Gemeindvertretung Rehfelde bestätigt nachträglich gem. § 58 BbgK-<br />

Verf die Eilentscheidung vom 02.04.<strong>2013</strong> zur Aufhebung der Haushaltssperre<br />

in Produkt/Konto: 10/522100.522100. (Beschluss 36-06-<strong>2013</strong>)<br />

– die Aufnahme der Bewerberinnen Ute Beyer, Margit Renate Claus, Andrea<br />

Grollmisch, Yvonne Joseph und Christine Dagmar Kaiser in die Vorschlagsliste<br />

zur Schöffenwahl <strong>2013</strong>. (Beschluss 36-07-<strong>2013</strong>)<br />

– den Abschluss eines Pachtvertrages mit der Genossenschaft „Rehfelde-EigenEnergie<br />

e. G:“ (Beschluss 36-08-<strong>2013</strong>)<br />

und im nichtöffentlichen Teil:<br />

– eine Grundstücksangelegenheit (Beschluss 36-09-<strong>2013</strong>)<br />

– eine Grundstücksangelegenheit (Beschluss 36-10-<strong>2013</strong>)<br />

– die Aufhebung eines Beschlusses (Beschluss 36-11-<strong>2013</strong>)<br />

öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rehfelde<br />

Bekanntmachung des <strong>Amt</strong>es <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

über die öffentliche Auslegung der<br />

Vorschlagsliste<br />

Wahl der Schöffinnen und Schöffen der Gemeinde Rehfelde<br />

für die <strong>Amt</strong>szeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2018<br />

in den Schöffengerichten des <strong>Amt</strong>sgerichts Strausberg und den Strafkammern<br />

des Landgerichts Frankfurt (Oder)<br />

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rehfelde hat in ihrer Sitzung am<br />

07.05.<strong>2013</strong> den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen<br />

und Schöffen für das Landgericht Frankfurt (Oder) und das <strong>Amt</strong>sgericht<br />

Strausberg gefasst.<br />

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit<br />

vom<br />

03. <strong>Juni</strong> bis zum 07. <strong>Juni</strong> <strong>2013</strong><br />

Montag bis Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />

und Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr<br />

im<br />

<strong>Amt</strong> <strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong><br />

Außenstelle Rehfelde,<br />

Zimmer Nr. 8, Elsholzstraße 4,<br />

145345 Rehfelde<br />

zu jedermanns Einsicht aus:<br />

Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach<br />

Schluss der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuvor genannten<br />

Behörde Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die<br />

Liste Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe<br />

Anhang ) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.<br />

Buckow (<strong>Märkische</strong> <strong>Schweiz</strong>) , 30.05.<strong>2013</strong><br />

R.-D. Dammann<br />

<strong>Amt</strong>sdirektor<br />

Anhang (Text der §§ 32 bis 34 GVG)<br />

§ 32<br />

Unfähig zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sind:<br />

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher<br />

Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe<br />

von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;<br />

2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt,<br />

die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge<br />

haben kann.<br />

3. (weggefallen)<br />

§ 33<br />

Zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sollen nicht berufen werden:<br />

1. Personen, die bei Beginn der <strong>Amt</strong>speriode das fünfundzwanzigste Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben würden;<br />

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum<br />

Beginn der <strong>Amt</strong>speriode vollenden würden;<br />

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde<br />

wohnen;<br />

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das <strong>Amt</strong> nicht geeignet<br />

sind;<br />

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache<br />

für das <strong>Amt</strong> nicht geeignet sind;<br />

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.<br />

§ 34<br />

(1) Zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:<br />

1. der Bundespräsident<br />

2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;<br />

3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt<br />

werden können;<br />

4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;<br />

5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete<br />

des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;<br />

6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß<br />

zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;<br />

7. Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei<br />

aufeinander folgenden <strong>Amt</strong>sperioden tätig gewesen sind, von denen die<br />

letzte <strong>Amt</strong>speriode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten<br />

noch andauert.<br />

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere<br />

Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem <strong>Amt</strong> eines Schöffen nicht berufen<br />

werden sollen.<br />

Gemeinde Waldsieversdorf<br />

Beschlüsse der Gemeindevertretersitzung<br />

vom 16.04.<strong>2013</strong><br />

Die Gemeindevertretung trat zu ihrer 43. Sitzung zusammen und beschloss im<br />

öffentlichen Teil:<br />

– für die Erneuerung und Verbesserung des Gehweges im Bauabschnitt von<br />

der B 168 bis zur Einmündung Mühlenfließ abweichend vom Grundmaß<br />

eine Gehwegbreite von ca. 1,50 m herzustellen. (Beschluss 43-01-<strong>2013</strong>)<br />

– der Bauabschnittsbildung Gehweg Waldsieversdorf zuzustimmen. Der 1.<br />

Bauabschnitt für den Bau des Gehweges und der Straßenbeleuchtung in<br />

der Wilhelm-Pieck-Straße erstreckt sich vom Straßenflurstück der B 168<br />

Flur 2 Flurstück 119/1 Gemarkung Waldsieversdorf über das Straßenflurstück<br />

der Wilhelm-Pieck-Straße Flur 2 Flurstück 140 Gemarkung Waldsieversdorf<br />

bis Einmündung Straßenflurstück Mühlenfließ Flur 2 Flurstück 23<br />

Gemarkung Waldsieversdorf. (Beschluss 43-02-<strong>2013</strong>)<br />

– beschließt auf der Grundlage § 4 Absatz 6 Straßenbaubeitragsatzung vom<br />

24.02.2010 die Einstufung der Wilhelm-Pieck-Straße in dessen Verlauf von<br />

der B 168 bis zum Abzweig Dahmsdorfer Straße als Haupterschließungsstraße.<br />

(Beschluss 43-03-<strong>2013</strong>)

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