Vorgeburtliche Untersuchungen
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30 VORGEBURTLICHE UNTERSUCHUNGEN<br />
Die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch<br />
Laut Paragraph 218 StGB ist bei Vorliegen einer medizinischen Indikation<br />
ein Abbruch der Schwangerschaft möglich. Voraussetzung ist, dass<br />
der schwangeren Frau durch die Fortführung der Schwangerschaft<br />
psychischer oder körperlicher Schaden droht. Das bedeutet, dass nicht<br />
die Schwere der Behinderung des erwarteten Kindes, sondern die<br />
Belastung der Frau den Ausschlag für die Indikation zum Abbruch der<br />
Schwangerschaft gibt. Bei einer medizinischen Indikation gibt es keine<br />
zeitliche Befristung, bis wann ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt<br />
werden darf. Es wird auch kein Beratungsschein benötigt.<br />
Recht auf Beratung und Bedenkzeit<br />
Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz steht schwangeren Frauen<br />
nach einem Befund eine fachübergreifende ärztliche Beratung zu.<br />
Außerdem muss der Arzt oder die Ärztin sie über die Möglichkeit einer<br />
psychosozialen Beratung informieren und – falls gewünscht – den<br />
Kontakt zu einer unabhängigen Beratungsstelle sowie zu Selbsthilfegruppen<br />
oder Behindertenverbänden herstellen und sie gegebenenfalls<br />
bei der Suche eines geeigneten Beratungs- und Hilfsangebots unterstützen.<br />
Zwischen Befundmitteilung bzw. der Beratung und der schriftlichen<br />
Feststellung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation<br />
muss eine dreitägige Bedenkzeit liegen. Die Beratung ist nicht verpflichtend,<br />
sie kann in dieser schwierigen Situation jedoch helfen, den Schock<br />
zu verarbeiten und die nächsten Schritte zu planen.