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Vorgeburtliche Untersuchungen

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30 VORGEBURTLICHE UNTERSUCHUNGEN<br />

Die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch<br />

Laut Paragraph 218 StGB ist bei Vorliegen einer medizinischen Indikation<br />

ein Abbruch der Schwangerschaft möglich. Voraussetzung ist, dass<br />

der schwangeren Frau durch die Fortführung der Schwangerschaft<br />

psychischer oder körperlicher Schaden droht. Das bedeutet, dass nicht<br />

die Schwere der Behinderung des erwarteten Kindes, sondern die<br />

Belastung der Frau den Ausschlag für die Indikation zum Abbruch der<br />

Schwangerschaft gibt. Bei einer medizinischen Indikation gibt es keine<br />

zeitliche Befristung, bis wann ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt<br />

werden darf. Es wird auch kein Beratungsschein benötigt.<br />

Recht auf Beratung und Bedenkzeit<br />

Nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz steht schwangeren Frauen<br />

nach einem Befund eine fachübergreifende ärztliche Beratung zu.<br />

Außerdem muss der Arzt oder die Ärztin sie über die Möglichkeit einer<br />

psychosozialen Beratung informieren und – falls gewünscht – den<br />

Kontakt zu einer unabhängigen Beratungsstelle sowie zu Selbsthilfegruppen<br />

oder Behindertenverbänden herstellen und sie gegebenenfalls<br />

bei der Suche eines geeigneten Beratungs- und Hilfsangebots unterstützen.<br />

Zwischen Befundmitteilung bzw. der Beratung und der schriftlichen<br />

Feststellung der Voraussetzungen einer medizinischen Indikation<br />

muss eine dreitägige Bedenkzeit liegen. Die Beratung ist nicht verpflichtend,<br />

sie kann in dieser schwierigen Situation jedoch helfen, den Schock<br />

zu verarbeiten und die nächsten Schritte zu planen.

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