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20080209 Beschwerdeantwort

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Begründung:<br />

1.0 Sachverhalt<br />

Am 3. April 2007 stellt das Bezirksgericht Horgen fest, dass H. Streuli keine<br />

Arbeitnehmer beschäftigt. ZPK-Schreiner weiss somit, dass H. Streuli kein<br />

Arbeitgeber ist.<br />

Per 16. 7. 2007 betreibt ZPK-Schreiner H. Streuli auf Fr. 500.- plus Fr. 50.-<br />

Der geforderte Betrag ist eine Konventionalstrafe.<br />

ZPK-Schreiner sieht eine Verletzung von AVE-GAV-Schreiner durch H. Streuli, weil<br />

dieser kein Arbeitnehmerverzeichnis einreicht.<br />

H. Streuli ist Selbständigerwerbender, der eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit<br />

ausübt, die von Art. 27 BV gewährleistet ist<br />

H. Streuli hat keine Angestellten, ist kein Arbeitgeber.<br />

Auch der Einzelrichter geht davon aus, dass H. Streuli kein Arbeitgeber ist. Dies<br />

wird von ZPK auch anerkannt. Die Beschwerdeführerin aber in Klageantwort vom 5.<br />

Sept. 2007 behauptet, Seite 3, Absatz 2 -<br />

Die Pflicht zur Einreichung des Arbeitnehmerverzeichnisses besteht auch dann,<br />

wenn der Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt.<br />

Gemäss Art. 1 AVEG kann der Geltungsbereich von Gesamtarbeitsverträgen nur<br />

auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Branche ausgedehnt werden.<br />

An der eingeklagten Adresse, alte Landstr. 133 8804 Au, hat es keine Schreinerei,<br />

die gem. AVE-GAV-Schreiner Art. 2 Schreinereierzeugnisse herstellt.<br />

ZPK-Schreiner behauptet, H. Streuli sei im "Twixtel" unter, alte Landstr. 133 8804<br />

Au, als Möbelschreiner eingetragen, und darum sei H. Streuli W/G-GAV-Schreiner<br />

unterstellt.<br />

Da H. Streuli kein Arbeitgeber ist, darum den Bestimmungen AVE-GAV nicht<br />

unterstellt, hat er ZPK-Schreiner kein Arbeitnehmerverzeichnis eingereicht.<br />

Das Urteil des Einzelrichters (VP lic.iur. B. Richter) vom 9. Oktober 2007<br />

(FB070005) stützt die Auslegung von ZPK, dass H. Streuli GAV unterstellt sei, Seite<br />

5 2. Linie 5 stellt diese Auslegung aber gleich wieder in Frage.<br />

<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />

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