20080209 Beschwerdeantwort
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Begründung:<br />
1.0 Sachverhalt<br />
Am 3. April 2007 stellt das Bezirksgericht Horgen fest, dass H. Streuli keine<br />
Arbeitnehmer beschäftigt. ZPK-Schreiner weiss somit, dass H. Streuli kein<br />
Arbeitgeber ist.<br />
Per 16. 7. 2007 betreibt ZPK-Schreiner H. Streuli auf Fr. 500.- plus Fr. 50.-<br />
Der geforderte Betrag ist eine Konventionalstrafe.<br />
ZPK-Schreiner sieht eine Verletzung von AVE-GAV-Schreiner durch H. Streuli, weil<br />
dieser kein Arbeitnehmerverzeichnis einreicht.<br />
H. Streuli ist Selbständigerwerbender, der eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit<br />
ausübt, die von Art. 27 BV gewährleistet ist<br />
H. Streuli hat keine Angestellten, ist kein Arbeitgeber.<br />
Auch der Einzelrichter geht davon aus, dass H. Streuli kein Arbeitgeber ist. Dies<br />
wird von ZPK auch anerkannt. Die Beschwerdeführerin aber in Klageantwort vom 5.<br />
Sept. 2007 behauptet, Seite 3, Absatz 2 -<br />
Die Pflicht zur Einreichung des Arbeitnehmerverzeichnisses besteht auch dann,<br />
wenn der Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt.<br />
Gemäss Art. 1 AVEG kann der Geltungsbereich von Gesamtarbeitsverträgen nur<br />
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Branche ausgedehnt werden.<br />
An der eingeklagten Adresse, alte Landstr. 133 8804 Au, hat es keine Schreinerei,<br />
die gem. AVE-GAV-Schreiner Art. 2 Schreinereierzeugnisse herstellt.<br />
ZPK-Schreiner behauptet, H. Streuli sei im "Twixtel" unter, alte Landstr. 133 8804<br />
Au, als Möbelschreiner eingetragen, und darum sei H. Streuli W/G-GAV-Schreiner<br />
unterstellt.<br />
Da H. Streuli kein Arbeitgeber ist, darum den Bestimmungen AVE-GAV nicht<br />
unterstellt, hat er ZPK-Schreiner kein Arbeitnehmerverzeichnis eingereicht.<br />
Das Urteil des Einzelrichters (VP lic.iur. B. Richter) vom 9. Oktober 2007<br />
(FB070005) stützt die Auslegung von ZPK, dass H. Streuli GAV unterstellt sei, Seite<br />
5 2. Linie 5 stellt diese Auslegung aber gleich wieder in Frage.<br />
<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />
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