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20080209 Beschwerdeantwort

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Es ist unbestritten, dass der Kläger eine Schreinerei im Kanton Zürich betrieb. Dies<br />

ergibt sich auch aus dem Twixteleintrag (act. 7/5). Der W/G-GAV ist demzufolge im<br />

räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich auf ihn anwendbar. Fraglich ist<br />

jedoch, ob der W/G-GAV auf den Kläger auch im persönlichen Geltungsbereich<br />

anwendbar ist, denn er beschäftigt keine Arbeitnehmer.<br />

Der Einzelrichters verfügt aufgrund von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV auf<br />

Seite 5 3.<br />

Da der Kläger keine gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von Art. 13<br />

W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV verletzte, war die Auferlegung einer Konventionalstrafe<br />

ungerechtfertigt. Der Kläger schuldet somit der Beklagten weder die Konventionalstrafe in<br />

der Höhe von Fr. 500.– noch die damit verbundenen Betreibungskosten in der Höhe von<br />

Fr. 50.–. Die Klage ist demzufolge gutzuheissen.<br />

2.0 Die Gesetzeslage in Bezug auf Gesamtarbeitsverträge<br />

Ein Gesamtarbeitsvertrag regelt die Beziehung zwischen Arbeitgebern und<br />

Arbeitnehmern.<br />

Dieser Vertrag gilt zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />

Um diesen Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszudehnen<br />

die am Vertrag nicht beteiligt sind, erlaubt das Gesetz, mit AVEG von 1956, dessen<br />

Grundlage Art. 110 BV ist, diesen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu<br />

erklären.<br />

Die Allgemeinverbindlicherklärung laut Art. 1 AVEG ist nur auf Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer möglich, und nicht etwa auf die Tätigkeit einer Person gem. Art. 27<br />

BV.<br />

Nach dem Wortlaut und der Systematik von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV Art.<br />

49 Abs. 1, 4 und 5, AVE-GAV-Schreiner, kann Konventionalstrafe nur Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern auferlegt werden.<br />

Grundlage von Konventionalstrafen betr. Gesamtarbeitsverträgen ist auch OR Art.<br />

357b. Nach Wortlaut und Systematik sind auch hier nur Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer erwähnt.<br />

<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />

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