20080209 Beschwerdeantwort
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Es ist unbestritten, dass der Kläger eine Schreinerei im Kanton Zürich betrieb. Dies<br />
ergibt sich auch aus dem Twixteleintrag (act. 7/5). Der W/G-GAV ist demzufolge im<br />
räumlichen sowie betrieblichen Geltungsbereich auf ihn anwendbar. Fraglich ist<br />
jedoch, ob der W/G-GAV auf den Kläger auch im persönlichen Geltungsbereich<br />
anwendbar ist, denn er beschäftigt keine Arbeitnehmer.<br />
Der Einzelrichters verfügt aufgrund von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV auf<br />
Seite 5 3.<br />
Da der Kläger keine gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von Art. 13<br />
W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV verletzte, war die Auferlegung einer Konventionalstrafe<br />
ungerechtfertigt. Der Kläger schuldet somit der Beklagten weder die Konventionalstrafe in<br />
der Höhe von Fr. 500.– noch die damit verbundenen Betreibungskosten in der Höhe von<br />
Fr. 50.–. Die Klage ist demzufolge gutzuheissen.<br />
2.0 Die Gesetzeslage in Bezug auf Gesamtarbeitsverträge<br />
Ein Gesamtarbeitsvertrag regelt die Beziehung zwischen Arbeitgebern und<br />
Arbeitnehmern.<br />
Dieser Vertrag gilt zwischen den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />
Um diesen Gesamtarbeitsvertrag auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszudehnen<br />
die am Vertrag nicht beteiligt sind, erlaubt das Gesetz, mit AVEG von 1956, dessen<br />
Grundlage Art. 110 BV ist, diesen Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich zu<br />
erklären.<br />
Die Allgemeinverbindlicherklärung laut Art. 1 AVEG ist nur auf Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer möglich, und nicht etwa auf die Tätigkeit einer Person gem. Art. 27<br />
BV.<br />
Nach dem Wortlaut und der Systematik von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV Art.<br />
49 Abs. 1, 4 und 5, AVE-GAV-Schreiner, kann Konventionalstrafe nur Arbeitgebern<br />
und Arbeitnehmern auferlegt werden.<br />
Grundlage von Konventionalstrafen betr. Gesamtarbeitsverträgen ist auch OR Art.<br />
357b. Nach Wortlaut und Systematik sind auch hier nur Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer erwähnt.<br />
<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />
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