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20080209 Beschwerdeantwort

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3.0 Rechtliche Auslegung<br />

3.1 Betreffend Nichtigkeitsbeschwerde von ZPK Schreiner<br />

Entgegen der Behauptung von ZPK-Schreiner, basiert der Entscheid des<br />

Einzelrichters keineswegs auf einem falschen Sachverhalt, der Einzelrichter hat die<br />

Auslegung von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV, der zur Urteilsfindung führte,<br />

korrekt vorgenommen.<br />

Die Nichtigkeitsbeschwerde von ZPK Schreiner Gladbachstr. 80 Zürich, gegen das<br />

Urteil des Einzelrichters (VP lic.iur. B. Richter) vom 9. Oktober 2007 (FB070005)<br />

enthält in Begründung, Seite 2, II. Tatsächliches Absatz 1 die eigentliche Rüge,<br />

ZPK rügt:<br />

Unter III.2. wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Einreichung des<br />

Arbeitnehmerver­ zeichnisses sei zum Vollzug der Bestimmung von Art. 12 W/G-GAV,<br />

welche eine Pflicht zur Zah­lung von Vollzugskostenbeiträgen vorsehe, nicht nötig. „Die<br />

mündliche Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer angestellt werden, würde zur Erfüllung der<br />

Pflichten der Beklagten reichen." Der Einzelrichter geht somit davon aus, dass der<br />

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin (münd­lich) mitgeteilt hat, dass er keine<br />

Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Entscheid basiert<br />

damit auf einem falschen Sachverhalt, was einen Nichtigkeits­grund i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO<br />

darstellt.<br />

ZPK unterstellt hier dem Einzelrichter, dieser habe aufgrund seiner Bemerkung-<br />

Die mündliche Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer angestellt werden, würde zur<br />

Erfüllung der Pflichten der Beklagten reichen<br />

Der Einzelrichter sei davon ausgegangen, dass H. Streuli mündlich mitgeteilt habe,<br />

dass er keine Arbeitnehmer beschäftige, und habe sein Urteil auf diesen, aber<br />

falschen Sachverhalt, begründet.<br />

Die Rüge ist unbegründet. Diese Meinungsäusserung hat der Einzelrichter nicht in<br />

sein Urteil einbezogen. Tatsächlich hat der Einzelrichter erst einen Absatz weiter, in<br />

III. Rechtliche Würdigung 3. Absatz sein Urteil begründet<br />

Da der Kläger keine gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von Art.<br />

13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV verletzte, war die Auferlegung einer<br />

Konventionalstrafe ungerechtfertigt. Der Kläger schuldet somit der Beklagten weder die<br />

Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.– noch die damit verbundenen<br />

Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.–. Die Klage ist demzufolge gutzuheissen.<br />

<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />

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