20080209 Beschwerdeantwort
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3.0 Rechtliche Auslegung<br />
3.1 Betreffend Nichtigkeitsbeschwerde von ZPK Schreiner<br />
Entgegen der Behauptung von ZPK-Schreiner, basiert der Entscheid des<br />
Einzelrichters keineswegs auf einem falschen Sachverhalt, der Einzelrichter hat die<br />
Auslegung von Art. 13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV, der zur Urteilsfindung führte,<br />
korrekt vorgenommen.<br />
Die Nichtigkeitsbeschwerde von ZPK Schreiner Gladbachstr. 80 Zürich, gegen das<br />
Urteil des Einzelrichters (VP lic.iur. B. Richter) vom 9. Oktober 2007 (FB070005)<br />
enthält in Begründung, Seite 2, II. Tatsächliches Absatz 1 die eigentliche Rüge,<br />
ZPK rügt:<br />
Unter III.2. wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Einreichung des<br />
Arbeitnehmerver zeichnisses sei zum Vollzug der Bestimmung von Art. 12 W/G-GAV,<br />
welche eine Pflicht zur Zahlung von Vollzugskostenbeiträgen vorsehe, nicht nötig. „Die<br />
mündliche Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer angestellt werden, würde zur Erfüllung der<br />
Pflichten der Beklagten reichen." Der Einzelrichter geht somit davon aus, dass der<br />
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin (mündlich) mitgeteilt hat, dass er keine<br />
Arbeitnehmer beschäftigt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der angefochtene Entscheid basiert<br />
damit auf einem falschen Sachverhalt, was einen Nichtigkeitsgrund i.S.v. § 281 Ziff. 2 ZPO<br />
darstellt.<br />
ZPK unterstellt hier dem Einzelrichter, dieser habe aufgrund seiner Bemerkung-<br />
Die mündliche Mitteilung, dass keine Arbeitnehmer angestellt werden, würde zur<br />
Erfüllung der Pflichten der Beklagten reichen<br />
Der Einzelrichter sei davon ausgegangen, dass H. Streuli mündlich mitgeteilt habe,<br />
dass er keine Arbeitnehmer beschäftige, und habe sein Urteil auf diesen, aber<br />
falschen Sachverhalt, begründet.<br />
Die Rüge ist unbegründet. Diese Meinungsäusserung hat der Einzelrichter nicht in<br />
sein Urteil einbezogen. Tatsächlich hat der Einzelrichter erst einen Absatz weiter, in<br />
III. Rechtliche Würdigung 3. Absatz sein Urteil begründet<br />
Da der Kläger keine gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtung im Sinne von Art.<br />
13 W/G-GAV bzw. Art. 46 GAV verletzte, war die Auferlegung einer<br />
Konventionalstrafe ungerechtfertigt. Der Kläger schuldet somit der Beklagten weder die<br />
Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 500.– noch die damit verbundenen<br />
Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.–. Die Klage ist demzufolge gutzuheissen.<br />
<strong>20080209</strong> H. Streuli <strong>Beschwerdeantwort</strong> auf Nichtigkeitsbeschwerde ZPK-Schreiner.ods<br />
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