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MM VG THOMYs - Gemeinde Emmen

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Kommunikation und Marketing<br />

Kommunikation<br />

M E D I E N M I T T E I L U N G<br />

Pensionen wie das „Thomy’s“ in <strong>Emmen</strong> sind keine Heime oder Anstalten<br />

Ein Entscheid des Luzerner Verwaltungsgerichtes hat Konsequenzen auf die Ausrichtung von<br />

Sozialhilfegeldern. Pensionen wie das „Thomy’s“ in <strong>Emmen</strong>brücke gelten nicht als Heime,<br />

weil Pensionäre dort nicht betreut werden. Deshalb haben Sozialhilfeempfänger, die sich<br />

dort dauerhaft aufhalten, von der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> Anrecht auf wirtschaftliche Sozialhilfe.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Emmen</strong> akzeptiert diesen Entscheid, wird aber bei Sozialhilfeempfängern<br />

den Willen für einen dauerhaften Aufenthalt auch künftig genau überprüfen. Er sieht das<br />

Urteil nicht als Freipass für auswärtige Behörden, Unterstützungsbedürftige in Pensionen<br />

wie „Thomy’s“ unterzubringen und er sucht aktiv nach alternativen Wohnformen mit<br />

Betreuung.<br />

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat eine Beschwerde eines Sozialhilfeempfängers<br />

gutgeheissen, der sich in der Pension „Thomy’s“ am Sonnenplatz in <strong>Emmen</strong>brücke aufhielt und bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte. Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wies den Antrag zurück,<br />

weil aus ihrer Sicht der Antragsteller seinen Unterstützungswohnsitz nicht in <strong>Emmen</strong> hatte und weil<br />

<strong>Emmen</strong> die Pension „Thomy’s“ als Heim für sozial Randständige einstufte. Das Gesundheits- und<br />

Sozialdepartement des Kantons Luzern, das den Fall in erster Instanz zu beurteilen hatte, kam im<br />

konkreten Fall zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wohnsitzbegründung nicht gegeben<br />

waren.<br />

Dauernder Wohnsitz und Betreuung sind massgebend<br />

Anders urteilt nun das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern. Es taxiert die Pension „Thomy’s“ nicht als<br />

Heim oder Anstalt im Sinne des Gesetzes, weil im „Mietvertrag nicht einmal ein Mindestmass an<br />

Begleitung und Betreuung der Bewohner vorgesehen ist“. Anderseits kommt das Gericht zum Schluss,<br />

dass ein Aufenthalt in der Pension „Thomy’s“ grundsätzlich einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen<br />

kann, wenn er mindestens sechs Monate dauert und der Bewohner den Willen bekundet, dauernd dort zu<br />

bleiben. Aus diesen Gründen heisst das Gericht die Beschwerde des Gesuchstellers gut. Die <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Emmen</strong> hat dem Beschwerdeführer nachträglich wirtschaftliche Sozialhilfe für ein Jahr zu leisten.<br />

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Kommunikation und Marketing<br />

Kommunikation<br />

Kein Freipass für Sozialhilfetourismus<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat <strong>Emmen</strong> akzeptiert dieses Urteil. Er weist aber darauf hin, dass dieser Entscheid kein<br />

Freipass für auswärtige Behörden ist, Unterstützungsbedürftige in Pensionen wie „Thomy’s“<br />

unterzubringen. Der <strong>Gemeinde</strong>rat verweist aufs Sozialhilfegesetz, wonach Hilfebedürftige nicht gedrängt<br />

werden dürfen, aus einer <strong>Gemeinde</strong> wegzuziehen, wenn es nicht im Interesse des Hilfebedürftigen ist.<br />

Zudem wird die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> die Anmeldepraxis für Bewohner von „Thomy’s“ und ähnlichen<br />

Einrichtungen dem Urteil des Verwaltungsgerichtes anpassen. Konkret werden solche Anmeldungen nur<br />

mit einem Interimsausweis erfolgen. Nach Ablauf von sechs Monaten überprüft die <strong>Gemeinde</strong>, ob<br />

Bewohnerinnen und Bewohner solcher Liegenschaften dort mit der Absicht des dauernden Verbleibens<br />

ein Zimmer bezogen haben.<br />

Schliesslich bemüht sich die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> gemeinsam mit andern <strong>Gemeinde</strong>n alternative<br />

Wohnformen zu finden. Der <strong>Gemeinde</strong>rat will das Problem nicht einzig aus dem juristischen Blickwinkel<br />

und der Definition des Begriffs „Wohnsitz“ angehen. „Es gibt Personen, für die es speziellen Wohnraum<br />

und auch Betreuung braucht. Das ist ein Problem, das alle <strong>Gemeinde</strong>n beschäftigen müsste, unabhängig<br />

vom juristischen Entscheid, der jetzt vorliegt“, sagt Rolf Born, Direktor Soziales und Vormundschaft der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong>. Die Unterkunft in der Liegenschaft „Thomy’s“ ist in den Augen des <strong>Gemeinde</strong>rates nur<br />

in seltenen Fällen und vor allem nicht längerfristig im Interesse einer zu unterstützenden Person.<br />

Weitere Auskünfte:<br />

Mittwoch, 9. Juni 2010: 13.00 – 13.30h / 16.00 -16.30h<br />

Rolf Born, Direktor Soziales und Vormundschaft, Tel. direkt 079 / 786 00 58<br />

E<strong>MM</strong>EN, 09. Juni 2010<br />

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