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Richtlinien Einbürgerungsverfahren - Gemeinde Emmen

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<strong>Richtlinien</strong><br />

für das Einbürgerungsverfahren<br />

ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />

vom 17. Dezember 2008<br />

A. Allgemeines<br />

1. Grundsatz und Ziele<br />

In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> ist die von den Stimmberechtigten gewählte Bürgerrechtskommission zuständig<br />

für die Zusicherung oder Verweigerung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts. Aufgabe des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />

und der Verwaltung ist es, zuhanden der Bürgerrechtskommission die relevanten Entscheidungsgrundlagen<br />

umfassend zu erheben und zu dokumentieren.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat richtet die Erfüllung dieser Aufgabe nach folgenden Grundsätzen und Zielen aus:<br />

- Das Verfahren ist transparent, fair und für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller objektiv und<br />

verständlich;<br />

- Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Voraussetzungen für die Zusicherung<br />

des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts und die Praxis der Bürgerrechtskommission umfassend informiert;<br />

- Die Arbeit und Entscheidfindung der Bürgerrechtskommission sollen optimal unterstützt werden.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt zur Erfüllung dieser Aufgaben bei der Stabsstelle Kanzlei eine Geschäftsstelle<br />

für das Bürgerrechtswesen ein.<br />

2. Einschlägige Rechtsgrundlagen<br />

2.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts<br />

(Bürgerrechtsgesetz BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0)<br />

Art. 15<br />

Wohnsitzerfordernisse<br />

1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in<br />

der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.<br />

2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten<br />

10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.<br />

1


3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von<br />

Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz,<br />

wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft<br />

mit dem andern Ehegatten lebt.<br />

4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert<br />

worden ist.<br />

5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines<br />

Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt drei Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr<br />

unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft<br />

mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.<br />

6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3<br />

und 4 sinngemäss.<br />

Erleichterte Einbürgerung<br />

Art. 26-32<br />

(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />

Gemeinsame Bestimmungen<br />

Art. 33-41<br />

(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />

Art. 38<br />

Gebühr<br />

1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide<br />

höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.<br />

2 Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.<br />

2.2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern vom 21. November 1994 (SRL 002)<br />

§ 12 Schweizer und Schweizerinnen<br />

Schweizer und Schweizerinnen erhalten das <strong>Gemeinde</strong>- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin,<br />

wenn sie<br />

a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde<br />

gewohnt haben,<br />

b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde<br />

gewohnt haben und<br />

c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.<br />

§ 13 Ausländer und Ausländerinnen<br />

2


Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht zugesichert werden,<br />

wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12<br />

a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind,<br />

b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,<br />

c. die Rechtsordnung beachten,<br />

d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.<br />

§ 14 Einbezug unmündiger Kinder<br />

1 Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter<br />

deren elterlicher Gewalt stehen.<br />

2 Üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der<br />

Zustimmung beider Elternteile.<br />

3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die<br />

Verhältnisse erfordern.<br />

4 Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu<br />

erklären.<br />

2.3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern<br />

§ 3 Abklärungen<br />

1 Die <strong>Gemeinde</strong> lässt bei ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen nach den Weisungen<br />

des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen Einbürgerungsbericht erstellen.<br />

2 Sie kann weitere Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen<br />

für die Einbürgerung erfüllt sind.<br />

§ 21 Gebühren<br />

Für die Verrichtung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erheben die <strong>Gemeinde</strong>n und das Justizdepartement<br />

Gebühren gemäss Verordnung über den Gebührenbezug vom 17. Juni 1994 und gemäss<br />

Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />

2.4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>Emmen</strong><br />

Bürgerrechtskommission<br />

Art. 54<br />

Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben<br />

3 Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts<br />

an Ausländerinnen und Ausländer.<br />

4 Die Namen der einzubürgernden Personen werden durch den <strong>Gemeinde</strong>rat öffentlich bekannt gemacht.<br />

Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, während einer Frist von 30 Tagen bei der Bürgerrechtskommission<br />

ihre Bedenken gegen eine Einbürgerung begründet anzumelden.<br />

3


B. Verfahren<br />

3. Abgabe Formular Einbürgerungsgesuch und Informationsschriften<br />

Das Formular Einbürgerungsgesuch wird nur am Schalter der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei an die gesuchstellende<br />

Person selber abgegeben. Die Kosten für das Gesuchsformular von CHF 6.00 sind bar zu bezahlen.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen überprüft dabei, ob die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15<br />

BüG im konkreten Fall erfüllt ist.<br />

Mit der Herausgabe des Gesuchsformulars werden folgende Unterlagen abgegeben:<br />

- Ein Merkblatt, das über Voraussetzungen und Verfahren orientiert (Kurzinformation zum Einbürgerungsverfahren<br />

ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller);<br />

- Informationsmaterial betreffend Schulungen in der deutschen Sprache und betreffend Integrationskurse;<br />

- Die vorliegenden <strong>Richtlinien</strong> des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />

4. Obligatorische Einstufung in der Kommunikationskompetenz<br />

Ausländerinnen und Ausländer, welche die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches beabsichtigen,<br />

haben die Einstufung in ihrer Kommunikationskompetenz in der deutschen Sprache aktuell nachzuweisen.<br />

Das Niveau A2a im mittleren Bereich muss bei den Fertigkeiten „Sprechen und Hören“ erreicht<br />

werden. Der Test ist grundsätzlich obligatorisch.<br />

Von dieser Verpflichtung sind Ausländerinnen und Ausländer befreit, welche<br />

- die ganze Volksschule in der deutschen Schweiz besucht haben;<br />

- fünf Jahre der Volksschule in der deutschen Schweiz besucht und anschliessend eine mindestens 2-<br />

jährige Ausbildung absolviert haben;<br />

- ein Deutschzertifikat mit einem Niveau von mindestens A2 vorweisen.<br />

Auf begründetes Gesuch hin kann die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen weitere Ausnahmen bewilligen.<br />

Die Einstufung ist durch ein in der Sprachvermittlung zertifiziertes Unternehmen (ECAP, Migros-<br />

Clubschule, Bénédict usw.) nachzuweisen. Die Ausländerinnen und Ausländer sind selber für die Beschaffung<br />

verantwortlich und tragen die Kosten.<br />

Das Erreichen der Norm ist in denjenigen Fällen in denen der Nachweis obligatorisch ist, Voraussetzung<br />

für die Entgegennahme des Einbürgerungsgesuchs.<br />

5. Einreichung Formular Einbürgerungsgesuch<br />

Ausländerinnen und Ausländer können das Einbürgerungsgesuch bei der Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

einreichen.<br />

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ihre gesetzliche<br />

Vertreterin einreichen. Über 16-jährige Bewerberinnen und Bewerber haben zudem ihren eigenen<br />

Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes schriftlich zu erklären.<br />

Dem vollständig ausgefüllten Formular Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:<br />

- Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person;<br />

4


- Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />

- Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />

- Wohnsitzbestätigung für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre (sofern sich die erforderlichen<br />

12 Jahre nicht alleine auf die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> beziehen);<br />

- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, Trennungsurteil,<br />

Todesschein des verstorbenen Ehepartners;<br />

- Bewirbt sich nur die Ehefrau/der Ehemann so ist auch die Geburtsurkunde des Ehepartners/der<br />

Ehepartnerin beizulegen;<br />

- Passkopie für jede gesuchstellende Person;<br />

- Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person;<br />

- Vollmacht und Entbindung der Strafverfolgungsbehörden vom Amtsgeheimnis;<br />

- Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz für jede gesuchstellende Person über<br />

16 Jahre, sofern nicht ein Befreiungsgrund vorliegt;<br />

- Ausweis über Bezahlung des Kostenvorschusses;<br />

- Eine aktuelle Foto.<br />

Alle Dokumente sind im Original beizulegen und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Kopien sind<br />

zugelassen in den oben speziell vermerkten Fällen. Sind die Dokumente nicht in einer Landessprache<br />

abgefasst, sind diese zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung einzureichen.<br />

6. Informationsverpflichtung<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei der<br />

Gesuchseinreichung und bei Bedarf auch später ausführlich über die Voraussetzungen und das Verfahren<br />

der Einbürgerung sowie die Praxis der Einbürgerungskommission.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen vermittelt bei Bedarf Weiterbildungsmöglichkeiten in der Kommunikationskompetenz<br />

und den allgemeinen Integrationsvoraussetzungen (Kenntnisse der Schweizer<br />

Geschichte, Staatskunde etc.).<br />

7. Vorbereitungsarbeiten durch die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

7.1. Gesuchsunterlagen<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen trifft sämtliche vorbereitenden Massnahmen. Sie nimmt das<br />

Einbürgerungsgesuch von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern am Schalter entgegen und überprüft<br />

es auf Vollständigkeit. Sind die Gesuchsunterlagen nicht komplett oder ist der Kostenvorschuss<br />

nicht bezahlt, wird das Einbürgerungsgesuch samt Unterlagen an die gesuchstellende Person zurück<br />

gewiesen. Sind alle Gesuchsunterlagen und der Nachweis über die Bezahlung des Kostenvorschusses<br />

vorhanden, werden die Unterlagen entgegen genommen und das Verfahren wird eröffnet. Zudem<br />

werden die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzerfordernisse) für eine Einbürgerung überprüft.<br />

7.2. Eröffnung des Verfahrens<br />

Der gesuchstellenden Person wird die Verfahrenseröffnung im Sinne einer Eingangsbestätigung mitgeteilt.<br />

Gleichzeitig wird sie über die mutmassliche Wartezeit bis zur Behandlung des Gesuchs informiert.<br />

7.3. Einbürgerungsbericht<br />

Rechtzeitig bevor das Gesuch durch die Bürgerrechtskommission behandelt wird, erstellt die Geschäftsstelle<br />

Bürgerrechtswesen den Einbürgerungsbericht. Dazu führt sie mit den Gesuchstellerinnen<br />

und Gesuchstellern ein ausführliches Gespräch. Spätestens eine Woche vor dem Gespräch hat jede<br />

gesuchstellende Person einen aktuellen Lebenslauf bei der Geschäftsstelle einzureichen.<br />

5


Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt Referenzen sowie Informationen beim Arbeitgeber<br />

und/oder bei den Schulbehörden ein.<br />

Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt weiter Berichte des Amtes für Migration, der Kantonspolizei<br />

und der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Emmen</strong> ein. Mittels der durch die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />

erteilten Vollmacht werden zudem die notwendigen Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden<br />

durchgeführt (Amtsstatthalteramt, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft, etc.).<br />

Der Einbürgerungsbericht beinhaltet folgende Themen:<br />

- Berufliche Tätigkeit/Arbeitgeber;<br />

- Auskünfte des Arbeitgebers/der Schulbehörde, weitere Referenzen;<br />

- Stand der Integration (Gesellschaftliche Verbundenheit);<br />

- Freizeit/Hobbys;<br />

- Kontakte zur einheimischen Bevölkerung (Arbeitsplatz/Freizeit);<br />

- Lebenslauf;<br />

- Beweggründe für die Einbürgerung;<br />

- Gegebenenfalls (je nach Alter) Bereitschaft zur Leistung von Militär-, Zivildienst und Zivilschutz;<br />

- Ausführungen über die Kommunikationskompetenz der gesuchstellenden Person.<br />

7.4. Erstellen des Dossiers, Weiterleiten an Bürgerrechtskommission<br />

Vor der Behandlung des Gesuches durch die Bürgerrechtskommission wird erneut ein aktueller Strafregisterauszug<br />

eingeholt.<br />

Nach Abschluss aller Vorbereitungsarbeiten komplettiert die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen das<br />

Dossier der gesuchstellenden Person oder Familie und leitet dieses mit einem zusammenfassenden<br />

Kommentar zur Beschlussfassung an die Bürgerrechtskommission weiter.<br />

8. Weitere Verfahrensschritte<br />

Die Bürgerrechtskommission lädt die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu einem Gespräch vor der<br />

Kommission ein. Sie kann weitere Berichte und Abklärungen verlangen.<br />

Das Verfahren vor der Bürgerrechtskommission und die Entscheidungsfindung richten sich nach der<br />

Geschäftsordnung für die Bürgerrechtskommission der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong>.<br />

Die Zusicherung des Bürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wird erst rechtskräftig, wenn auch die Zustimmungen<br />

der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen erfolgt sind.<br />

9. Akteneinsichtsrecht<br />

Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben jederzeit die Möglichkeit, ihre gesuchsrelevanten Akten<br />

zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei einzusehen.<br />

6


10. Gebühren<br />

10.1. Grundsatz<br />

Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> kostendeckende<br />

Gebühren. Demnach wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der effektive Aufwand<br />

der <strong>Gemeinde</strong>behörden und der Bürgerrechtskommission für die Bearbeitung des Gesuchs in Rechnung<br />

gestellt. Zudem sind der <strong>Gemeinde</strong> die entstandenen Auslagen zu vergüten.<br />

10.2. Kostenvorschuss<br />

Der Kostenvorschuss ist mit der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zu bezahlen. Dieser Kostenvorschuss<br />

beträgt pro Gesuch:<br />

Minderjährige<br />

Einzelpersonen<br />

volljährige<br />

Einzelpersonen Ehepaare Familien<br />

Fr. 700.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'300.-- Fr. 1'800.--<br />

Der Kostenvorschuss wird bei Abschluss des Einbürgerungsverfahrens mit der tatsächlich festgesetzten<br />

und in Rechnung gestellten Einbürgerungsgebühr verrechnet.<br />

10.3. Kosten für einzelne Verrichtungen<br />

Die Kosten für einzelne Verrichtungen und Leistungen richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug<br />

vom 17. Juni 1994 sowie nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die<br />

Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />

11. Übergangsbestimmungen<br />

Diese <strong>Richtlinien</strong> werden auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie kommen auf alle hängigen Gesuche<br />

zur Anwendung.<br />

Die obligatorische Verpflichtung zum Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz gilt<br />

nur für die nach dem 1. Januar 2009 eingereichten Gesuche. Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />

kann jedoch in einzelnen Fällen, namentlich bei offensichtlich mangelhafter Kommunikationskompetenz<br />

in der deutschen Sprache, den Nachweis auch bei Gesuchen, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht<br />

wurden, verlangen.<br />

Der <strong>Gemeinde</strong>rat und die Bürgerrechtskommission beschliessen für die am 31. Dezember 2008 hängigen<br />

Gesuche zusätzliche Massnahmen mit dem Ziel, durch eine beschleunigte Behandlung die Anzahl<br />

der insgesamt hängigen Gesuche zu vermindern. Dabei darf aber die Qualität der Abklärungen nicht<br />

verringert werden.<br />

Die am 9. März 2005 erlassenen <strong>Richtlinien</strong> werden vollumfänglich durch diese <strong>Richtlinien</strong> ersetzt.<br />

7


<strong>Emmen</strong>brücke, 17. Dezember 2008<br />

NAMENS DES GEMEINDERATES<br />

<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />

Dr. Th. Willi<br />

<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />

P. Vogel<br />

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