Richtlinien Einbürgerungsverfahren - Gemeinde Emmen
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<strong>Richtlinien</strong><br />
für das Einbürgerungsverfahren<br />
ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />
vom 17. Dezember 2008<br />
A. Allgemeines<br />
1. Grundsatz und Ziele<br />
In der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> ist die von den Stimmberechtigten gewählte Bürgerrechtskommission zuständig<br />
für die Zusicherung oder Verweigerung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts. Aufgabe des <strong>Gemeinde</strong>rates<br />
und der Verwaltung ist es, zuhanden der Bürgerrechtskommission die relevanten Entscheidungsgrundlagen<br />
umfassend zu erheben und zu dokumentieren.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat richtet die Erfüllung dieser Aufgabe nach folgenden Grundsätzen und Zielen aus:<br />
- Das Verfahren ist transparent, fair und für alle Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller objektiv und<br />
verständlich;<br />
- Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller werden über die Voraussetzungen für die Zusicherung<br />
des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts und die Praxis der Bürgerrechtskommission umfassend informiert;<br />
- Die Arbeit und Entscheidfindung der Bürgerrechtskommission sollen optimal unterstützt werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat setzt zur Erfüllung dieser Aufgaben bei der Stabsstelle Kanzlei eine Geschäftsstelle<br />
für das Bürgerrechtswesen ein.<br />
2. Einschlägige Rechtsgrundlagen<br />
2.1 Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts<br />
(Bürgerrechtsgesetz BüG) vom 29. September 1952 (SR 141.0)<br />
Art. 15<br />
Wohnsitzerfordernisse<br />
1 Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt zwölf Jahren in<br />
der Schweiz gewohnt hat, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches.<br />
2 Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten<br />
10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.<br />
1
3 Stellen Ehegatten gemeinsam ein Gesuch um Bewilligung und erfüllt der eine die Erfordernisse von<br />
Absatz 1 oder 2, so genügt für den andern ein Wohnsitz von insgesamt 5 Jahren in der Schweiz,<br />
wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft<br />
mit dem andern Ehegatten lebt.<br />
4 Die Fristen von Absatz 3 gelten auch für einen Gesuchsteller, dessen Ehegatte bereits allein eingebürgert<br />
worden ist.<br />
5 Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines<br />
Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt drei Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr<br />
unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft<br />
mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.<br />
6 Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3<br />
und 4 sinngemäss.<br />
Erleichterte Einbürgerung<br />
Art. 26-32<br />
(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />
Gemeinsame Bestimmungen<br />
Art. 33-41<br />
(siehe Anhang zu diesen <strong>Richtlinien</strong>)<br />
Art. 38<br />
Gebühr<br />
1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide<br />
höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.<br />
2 Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.<br />
2.2 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern vom 21. November 1994 (SRL 002)<br />
§ 12 Schweizer und Schweizerinnen<br />
Schweizer und Schweizerinnen erhalten das <strong>Gemeinde</strong>- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin,<br />
wenn sie<br />
a. in den letzten fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde<br />
gewohnt haben,<br />
b. unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde<br />
gewohnt haben und<br />
c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.<br />
§ 13 Ausländer und Ausländerinnen<br />
2
Ausländern und Ausländerinnen kann auf Gesuch hin das <strong>Gemeinde</strong>bürgerrecht zugesichert werden,<br />
wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss § 12<br />
a. in die örtlichen Verhältnisse eingegliedert sind,<br />
b. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind und sie akzeptieren,<br />
c. die Rechtsordnung beachten,<br />
d. die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.<br />
§ 14 Einbezug unmündiger Kinder<br />
1 Unmündige Kinder werden auf Gesuch hin in die Einbürgerung der Eltern einbezogen, wenn sie unter<br />
deren elterlicher Gewalt stehen.<br />
2 Üben die Eltern die elterliche Gewalt gemeinsam aus, bedarf der Einbezug in die Einbürgerung der<br />
Zustimmung beider Elternteile.<br />
3 Die <strong>Gemeinde</strong> kann von der Zustimmung eines Elternteils gemäss Absatz 2 absehen, wenn es die<br />
Verhältnisse erfordern.<br />
4 Jugendliche über 16 Jahren haben ihren eigenen Willen auf Erwerb des Bürgerrechts schriftlich zu<br />
erklären.<br />
2.3 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz des Kantons Luzern<br />
§ 3 Abklärungen<br />
1 Die <strong>Gemeinde</strong> lässt bei ausländischen Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen nach den Weisungen<br />
des Justiz- und Sicherheitsdepartementes einen Einbürgerungsbericht erstellen.<br />
2 Sie kann weitere Unterlagen einfordern und Abklärungen treffen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen<br />
für die Einbürgerung erfüllt sind.<br />
§ 21 Gebühren<br />
Für die Verrichtung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erheben die <strong>Gemeinde</strong>n und das Justizdepartement<br />
Gebühren gemäss Verordnung über den Gebührenbezug vom 17. Juni 1994 und gemäss<br />
Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />
2.4 <strong>Gemeinde</strong>ordnung <strong>Emmen</strong><br />
Bürgerrechtskommission<br />
Art. 54<br />
Zusammensetzung, Amtsdauer und Aufgaben<br />
3 Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Zusicherung des <strong>Gemeinde</strong>bürgerrechts<br />
an Ausländerinnen und Ausländer.<br />
4 Die Namen der einzubürgernden Personen werden durch den <strong>Gemeinde</strong>rat öffentlich bekannt gemacht.<br />
Den Stimmberechtigten steht das Recht zu, während einer Frist von 30 Tagen bei der Bürgerrechtskommission<br />
ihre Bedenken gegen eine Einbürgerung begründet anzumelden.<br />
3
B. Verfahren<br />
3. Abgabe Formular Einbürgerungsgesuch und Informationsschriften<br />
Das Formular Einbürgerungsgesuch wird nur am Schalter der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei an die gesuchstellende<br />
Person selber abgegeben. Die Kosten für das Gesuchsformular von CHF 6.00 sind bar zu bezahlen.<br />
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen überprüft dabei, ob die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15<br />
BüG im konkreten Fall erfüllt ist.<br />
Mit der Herausgabe des Gesuchsformulars werden folgende Unterlagen abgegeben:<br />
- Ein Merkblatt, das über Voraussetzungen und Verfahren orientiert (Kurzinformation zum Einbürgerungsverfahren<br />
ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller);<br />
- Informationsmaterial betreffend Schulungen in der deutschen Sprache und betreffend Integrationskurse;<br />
- Die vorliegenden <strong>Richtlinien</strong> des <strong>Gemeinde</strong>rates.<br />
4. Obligatorische Einstufung in der Kommunikationskompetenz<br />
Ausländerinnen und Ausländer, welche die Einreichung eines Einbürgerungsgesuches beabsichtigen,<br />
haben die Einstufung in ihrer Kommunikationskompetenz in der deutschen Sprache aktuell nachzuweisen.<br />
Das Niveau A2a im mittleren Bereich muss bei den Fertigkeiten „Sprechen und Hören“ erreicht<br />
werden. Der Test ist grundsätzlich obligatorisch.<br />
Von dieser Verpflichtung sind Ausländerinnen und Ausländer befreit, welche<br />
- die ganze Volksschule in der deutschen Schweiz besucht haben;<br />
- fünf Jahre der Volksschule in der deutschen Schweiz besucht und anschliessend eine mindestens 2-<br />
jährige Ausbildung absolviert haben;<br />
- ein Deutschzertifikat mit einem Niveau von mindestens A2 vorweisen.<br />
Auf begründetes Gesuch hin kann die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen weitere Ausnahmen bewilligen.<br />
Die Einstufung ist durch ein in der Sprachvermittlung zertifiziertes Unternehmen (ECAP, Migros-<br />
Clubschule, Bénédict usw.) nachzuweisen. Die Ausländerinnen und Ausländer sind selber für die Beschaffung<br />
verantwortlich und tragen die Kosten.<br />
Das Erreichen der Norm ist in denjenigen Fällen in denen der Nachweis obligatorisch ist, Voraussetzung<br />
für die Entgegennahme des Einbürgerungsgesuchs.<br />
5. Einreichung Formular Einbürgerungsgesuch<br />
Ausländerinnen und Ausländer können das Einbürgerungsgesuch bei der Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />
einreichen.<br />
Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter oder ihre gesetzliche<br />
Vertreterin einreichen. Über 16-jährige Bewerberinnen und Bewerber haben zudem ihren eigenen<br />
Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes schriftlich zu erklären.<br />
Dem vollständig ausgefüllten Formular Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:<br />
- Geburtsurkunde für jede gesuchstellende Person;<br />
4
- Strafregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />
- Betreibungsregisterauszug für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre;<br />
- Wohnsitzbestätigung für jede gesuchstellende Person über 18 Jahre (sofern sich die erforderlichen<br />
12 Jahre nicht alleine auf die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> beziehen);<br />
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung, Trennungsurteil,<br />
Todesschein des verstorbenen Ehepartners;<br />
- Bewirbt sich nur die Ehefrau/der Ehemann so ist auch die Geburtsurkunde des Ehepartners/der<br />
Ehepartnerin beizulegen;<br />
- Passkopie für jede gesuchstellende Person;<br />
- Kopie Ausländerausweis für jede gesuchstellende Person;<br />
- Vollmacht und Entbindung der Strafverfolgungsbehörden vom Amtsgeheimnis;<br />
- Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz für jede gesuchstellende Person über<br />
16 Jahre, sofern nicht ein Befreiungsgrund vorliegt;<br />
- Ausweis über Bezahlung des Kostenvorschusses;<br />
- Eine aktuelle Foto.<br />
Alle Dokumente sind im Original beizulegen und dürfen nicht älter als sechs Monate sein. Kopien sind<br />
zugelassen in den oben speziell vermerkten Fällen. Sind die Dokumente nicht in einer Landessprache<br />
abgefasst, sind diese zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung einzureichen.<br />
6. Informationsverpflichtung<br />
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei der<br />
Gesuchseinreichung und bei Bedarf auch später ausführlich über die Voraussetzungen und das Verfahren<br />
der Einbürgerung sowie die Praxis der Einbürgerungskommission.<br />
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen vermittelt bei Bedarf Weiterbildungsmöglichkeiten in der Kommunikationskompetenz<br />
und den allgemeinen Integrationsvoraussetzungen (Kenntnisse der Schweizer<br />
Geschichte, Staatskunde etc.).<br />
7. Vorbereitungsarbeiten durch die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />
7.1. Gesuchsunterlagen<br />
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen trifft sämtliche vorbereitenden Massnahmen. Sie nimmt das<br />
Einbürgerungsgesuch von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern am Schalter entgegen und überprüft<br />
es auf Vollständigkeit. Sind die Gesuchsunterlagen nicht komplett oder ist der Kostenvorschuss<br />
nicht bezahlt, wird das Einbürgerungsgesuch samt Unterlagen an die gesuchstellende Person zurück<br />
gewiesen. Sind alle Gesuchsunterlagen und der Nachweis über die Bezahlung des Kostenvorschusses<br />
vorhanden, werden die Unterlagen entgegen genommen und das Verfahren wird eröffnet. Zudem<br />
werden die formellen Voraussetzungen (Wohnsitzerfordernisse) für eine Einbürgerung überprüft.<br />
7.2. Eröffnung des Verfahrens<br />
Der gesuchstellenden Person wird die Verfahrenseröffnung im Sinne einer Eingangsbestätigung mitgeteilt.<br />
Gleichzeitig wird sie über die mutmassliche Wartezeit bis zur Behandlung des Gesuchs informiert.<br />
7.3. Einbürgerungsbericht<br />
Rechtzeitig bevor das Gesuch durch die Bürgerrechtskommission behandelt wird, erstellt die Geschäftsstelle<br />
Bürgerrechtswesen den Einbürgerungsbericht. Dazu führt sie mit den Gesuchstellerinnen<br />
und Gesuchstellern ein ausführliches Gespräch. Spätestens eine Woche vor dem Gespräch hat jede<br />
gesuchstellende Person einen aktuellen Lebenslauf bei der Geschäftsstelle einzureichen.<br />
5
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt Referenzen sowie Informationen beim Arbeitgeber<br />
und/oder bei den Schulbehörden ein.<br />
Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen holt weiter Berichte des Amtes für Migration, der Kantonspolizei<br />
und der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung <strong>Emmen</strong> ein. Mittels der durch die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller<br />
erteilten Vollmacht werden zudem die notwendigen Abklärungen bei den Strafverfolgungsbehörden<br />
durchgeführt (Amtsstatthalteramt, Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft, etc.).<br />
Der Einbürgerungsbericht beinhaltet folgende Themen:<br />
- Berufliche Tätigkeit/Arbeitgeber;<br />
- Auskünfte des Arbeitgebers/der Schulbehörde, weitere Referenzen;<br />
- Stand der Integration (Gesellschaftliche Verbundenheit);<br />
- Freizeit/Hobbys;<br />
- Kontakte zur einheimischen Bevölkerung (Arbeitsplatz/Freizeit);<br />
- Lebenslauf;<br />
- Beweggründe für die Einbürgerung;<br />
- Gegebenenfalls (je nach Alter) Bereitschaft zur Leistung von Militär-, Zivildienst und Zivilschutz;<br />
- Ausführungen über die Kommunikationskompetenz der gesuchstellenden Person.<br />
7.4. Erstellen des Dossiers, Weiterleiten an Bürgerrechtskommission<br />
Vor der Behandlung des Gesuches durch die Bürgerrechtskommission wird erneut ein aktueller Strafregisterauszug<br />
eingeholt.<br />
Nach Abschluss aller Vorbereitungsarbeiten komplettiert die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen das<br />
Dossier der gesuchstellenden Person oder Familie und leitet dieses mit einem zusammenfassenden<br />
Kommentar zur Beschlussfassung an die Bürgerrechtskommission weiter.<br />
8. Weitere Verfahrensschritte<br />
Die Bürgerrechtskommission lädt die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu einem Gespräch vor der<br />
Kommission ein. Sie kann weitere Berichte und Abklärungen verlangen.<br />
Das Verfahren vor der Bürgerrechtskommission und die Entscheidungsfindung richten sich nach der<br />
Geschäftsordnung für die Bürgerrechtskommission der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong>.<br />
Die Zusicherung des Bürgerrechts der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> wird erst rechtskräftig, wenn auch die Zustimmungen<br />
der zuständigen kantonalen und eidgenössischen Stellen erfolgt sind.<br />
9. Akteneinsichtsrecht<br />
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben jederzeit die Möglichkeit, ihre gesuchsrelevanten Akten<br />
zu den ordentlichen Öffnungszeiten auf der <strong>Gemeinde</strong>kanzlei einzusehen.<br />
6
10. Gebühren<br />
10.1. Grundsatz<br />
Für die Verrichtungen im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erhebt die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Emmen</strong> kostendeckende<br />
Gebühren. Demnach wird dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin der effektive Aufwand<br />
der <strong>Gemeinde</strong>behörden und der Bürgerrechtskommission für die Bearbeitung des Gesuchs in Rechnung<br />
gestellt. Zudem sind der <strong>Gemeinde</strong> die entstandenen Auslagen zu vergüten.<br />
10.2. Kostenvorschuss<br />
Der Kostenvorschuss ist mit der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs zu bezahlen. Dieser Kostenvorschuss<br />
beträgt pro Gesuch:<br />
Minderjährige<br />
Einzelpersonen<br />
volljährige<br />
Einzelpersonen Ehepaare Familien<br />
Fr. 700.-- Fr. 1'000.-- Fr. 1'300.-- Fr. 1'800.--<br />
Der Kostenvorschuss wird bei Abschluss des Einbürgerungsverfahrens mit der tatsächlich festgesetzten<br />
und in Rechnung gestellten Einbürgerungsgebühr verrechnet.<br />
10.3. Kosten für einzelne Verrichtungen<br />
Die Kosten für einzelne Verrichtungen und Leistungen richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug<br />
vom 17. Juni 1994 sowie nach dem Gebührentarif und der Kostenverordnung für die<br />
Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.<br />
11. Übergangsbestimmungen<br />
Diese <strong>Richtlinien</strong> werden auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie kommen auf alle hängigen Gesuche<br />
zur Anwendung.<br />
Die obligatorische Verpflichtung zum Nachweis der Einstufung in der Kommunikationskompetenz gilt<br />
nur für die nach dem 1. Januar 2009 eingereichten Gesuche. Die Geschäftsstelle Bürgerrechtswesen<br />
kann jedoch in einzelnen Fällen, namentlich bei offensichtlich mangelhafter Kommunikationskompetenz<br />
in der deutschen Sprache, den Nachweis auch bei Gesuchen, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht<br />
wurden, verlangen.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>rat und die Bürgerrechtskommission beschliessen für die am 31. Dezember 2008 hängigen<br />
Gesuche zusätzliche Massnahmen mit dem Ziel, durch eine beschleunigte Behandlung die Anzahl<br />
der insgesamt hängigen Gesuche zu vermindern. Dabei darf aber die Qualität der Abklärungen nicht<br />
verringert werden.<br />
Die am 9. März 2005 erlassenen <strong>Richtlinien</strong> werden vollumfänglich durch diese <strong>Richtlinien</strong> ersetzt.<br />
7
<strong>Emmen</strong>brücke, 17. Dezember 2008<br />
NAMENS DES GEMEINDERATES<br />
<strong>Gemeinde</strong>präsident<br />
Dr. Th. Willi<br />
<strong>Gemeinde</strong>schreiber<br />
P. Vogel<br />
8