II/2013 - Evangelischer Stadtkirchenverband Köln
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Hinweise/Informationen<br />
Mustervorlage<br />
Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidenten<br />
<strong>Köln</strong> gilt für Nachmittagsveranstaltungen<br />
in <strong>Köln</strong> für Lehrerinnen und Lehrer,<br />
die nicht in <strong>Köln</strong> wohnen:<br />
„Ich bin damit einverstanden, daß LehrerInnen<br />
und Lehrer, die an Nachmittagsveranstaltungen<br />
teilnehmen möchten und nicht in <strong>Köln</strong> tätig sind,<br />
an den entsprechenden Tagen ihren Unterricht bis<br />
zu zwei Stunden früher schließen. Dabei ist der<br />
Einzelfall zu prüfen, die Entfernung nach <strong>Köln</strong> und<br />
der Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.<br />
Der Eintrag in die Teilnehmerliste der entsprechenden<br />
Veranstaltung ist erforderlich.“<br />
(Amtliches Schulblatt 16/1979)<br />
__________________________________________<br />
Die Teilnahme beamteter Lehrkräfte an Veranstaltungen<br />
der kirchlichen Lehrerfortbildung ist<br />
unter den Voraussetzungen des § 144, Abs. 2, des<br />
Landesbeamtengesetzes in den Dienstunfallschutz<br />
einbezogen. Dienstunfallschutz wird gewährt,<br />
wenn im Einzelfall die materielle Dienstbezogenheit<br />
festgestellt wird. Im übrigen richtet<br />
sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der<br />
Reichsversicherungsordnung (Erlaß KMNW vom<br />
12.12.1976 – IVb – 2-08-40-2852-76).<br />
Unterrichtsbefreiung<br />
Dienstunfallschutz<br />
Auch der Besuch von Fortbildungsseminaren am<br />
Nachmittag, Abend und an Wochenenden muß der<br />
Schulleitung angezeigt werden.<br />
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