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II/2013 - Evangelischer Stadtkirchenverband Köln

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Hinweise/Informationen<br />

Mustervorlage<br />

Nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidenten<br />

<strong>Köln</strong> gilt für Nachmittagsveranstaltungen<br />

in <strong>Köln</strong> für Lehrerinnen und Lehrer,<br />

die nicht in <strong>Köln</strong> wohnen:<br />

„Ich bin damit einverstanden, daß LehrerInnen<br />

und Lehrer, die an Nachmittagsveranstaltungen<br />

teilnehmen möchten und nicht in <strong>Köln</strong> tätig sind,<br />

an den entsprechenden Tagen ihren Unterricht bis<br />

zu zwei Stunden früher schließen. Dabei ist der<br />

Einzelfall zu prüfen, die Entfernung nach <strong>Köln</strong> und<br />

der Zeitaufwand angemessen zu berücksichtigen.<br />

Der Eintrag in die Teilnehmerliste der entsprechenden<br />

Veranstaltung ist erforderlich.“<br />

(Amtliches Schulblatt 16/1979)<br />

__________________________________________<br />

Die Teilnahme beamteter Lehrkräfte an Veranstaltungen<br />

der kirchlichen Lehrerfortbildung ist<br />

unter den Voraussetzungen des § 144, Abs. 2, des<br />

Landesbeamtengesetzes in den Dienstunfallschutz<br />

einbezogen. Dienstunfallschutz wird gewährt,<br />

wenn im Einzelfall die materielle Dienstbezogenheit<br />

festgestellt wird. Im übrigen richtet<br />

sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der<br />

Reichsversicherungsordnung (Erlaß KMNW vom<br />

12.12.1976 – IVb – 2-08-40-2852-76).<br />

Unterrichtsbefreiung<br />

Dienstunfallschutz<br />

Auch der Besuch von Fortbildungsseminaren am<br />

Nachmittag, Abend und an Wochenenden muß der<br />

Schulleitung angezeigt werden.<br />

__________________________________________<br />

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