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Eine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Berechnungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> hier aufgeführten Materialen besteht<br />

jedoch nicht:<br />

GOZ-Leistungen:<br />

- Abformmaterial<br />

- Alloplastisches Material (Nr. 411, GOZ Abschnitt<br />

D 2)<br />

- Apikale konfektionierte Stiftsysteme (Nrn. 311, 312)<br />

- Blutgerinnungsmaterial, steril (GOZ Abschnitt D 2)<br />

- Endodontische Verankerungselemente (Nrn. 219,<br />

315)<br />

- Fotos (zu diagnostischen Zwecken, nicht im Fall <strong>der</strong><br />

Dokumentation)<br />

- Headgear (Nr. 616)<br />

- Hülsen, konfektioniert (Nr. 226)<br />

- Implantate, Implantat-Teile (GOZ Abschnitt K2)<br />

- Intra-/extraorale Verankerung (Nr. 616)<br />

- Konfektionierte Kin<strong>der</strong>krone (GOZ-Nr. 225) –<br />

Schraubenaufbau (Nr. 219)<br />

- Stiftverankerungs-Element (Nrn. 213, 219)<br />

- Verankerungselemente, endodontische (Nrn. 219,<br />

315)<br />

- Versandkosten<br />

- Verschlussmaterial bei oberflächigen Blutungen<br />

(GOZ-Abschnitt D2)<br />

- Metallfolie für gehämmerte Füllungen (Nr. 214)<br />

GOÄ-Leistungen:<br />

- Draht/Drahthäkchen (Nrn. 2996, 2697 GOÄ, § 10<br />

GOÄ)<br />

- Einmalabdecktücher (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen, § 10 GOÄ)<br />

- Fremdknochenmaterial (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen, § 10 GOÄ, zum Beispiel 2442 GOÄ)<br />

- Implantatbohrer/-fräsen zur einmaligen Verwendung<br />

- Kunststoff für Schienungen (GOÄ-Nr. 2697)<br />

- Membran zur GTR (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2253 bis 2255)<br />

- Atraumatisches Nahtmaterial (in Verbindung mit<br />

ärztlichen Leistungen, § 10 GOÄ)<br />

Nicht mehr berechnungsfähig:<br />

- Anästhetikum (Ausnahme: in Verbindung mit GOÄ-<br />

Leistungen)<br />

- Einmalartikel (z. B. Einmalmatrize usw.)<br />

- Fluoridierungsmaterial<br />

- Dentinbondingmaterial<br />

etc.<br />

Welche Konsequenzen muss die Praxis durch dieses<br />

Urteil einleiten?<br />

Die Möglichkeiten sind sehr gering. Eine freie Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> hochwertigen Materialien zwischen Patient<br />

und Praxis ist rechtlich fraglich.<br />

Bei einer medikamentösen Behandlung wäre die Ausstellung<br />

eines Rezeptes eine Möglichkeit, aber auch<br />

hier nur begrenzt einsatzfähig.<br />

Ob die Überscheitung des Schwellenwertes von<br />

2,3fach mit <strong>der</strong> Begründung: »erhöhter Materialkostenanteil«<br />

akzeptiert wird, muss abgewartet werden.<br />

Im chirurgischen, parodontalchirurgischen Bereich<br />

sowie Schienentherapiebereich ist ein Ausweichen<br />

auf die GOÄ sinnvoll, sofern <strong>der</strong> Leistungstext erfüllt<br />

ist.<br />

Festzuschüsse Zahnersatz ab 2005<br />

Am 14. Juli 2004 hat <strong>der</strong> Gemeinsame Bundesausschuss<br />

die Festzuschuss-Richtlinien einstimmig<br />

verabschiedet. Es handelt sich bei <strong>der</strong> Festzuschussfestsetzung<br />

um eine befundorientierte Bezuschussung.<br />

Die Festzuschüsse sollen ab dem 01.01.2005<br />

in Kraft treten.<br />

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun noch<br />

eine mögliche Einspruchsfrist von 4 Wochen nach<br />

Beschlussdatum, jedoch ist mit einem Einspruch nicht<br />

zu rechnen.<br />

Begleitleistungen, wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen,<br />

usw., die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2<br />

SGB V (Regelleistungen) anfallen, sind als vertragszahnärztliche<br />

Leistung abzurechnen.<br />

Da die Festzuschüsse noch nicht durch das Bundesgesundheitsministerium<br />

anerkannt wurden, möchten<br />

wir Sie zunächst lediglich mit den vorgesehenen<br />

Befunden vertraut machen. Nach diesen Befunden<br />

soll dann die Regelversorgung bezuschusst werden.<br />

Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke

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