Download der PDF-Datei - Spitta Verlag
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Eine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Berechnungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> hier aufgeführten Materialen besteht<br />
jedoch nicht:<br />
GOZ-Leistungen:<br />
- Abformmaterial<br />
- Alloplastisches Material (Nr. 411, GOZ Abschnitt<br />
D 2)<br />
- Apikale konfektionierte Stiftsysteme (Nrn. 311, 312)<br />
- Blutgerinnungsmaterial, steril (GOZ Abschnitt D 2)<br />
- Endodontische Verankerungselemente (Nrn. 219,<br />
315)<br />
- Fotos (zu diagnostischen Zwecken, nicht im Fall <strong>der</strong><br />
Dokumentation)<br />
- Headgear (Nr. 616)<br />
- Hülsen, konfektioniert (Nr. 226)<br />
- Implantate, Implantat-Teile (GOZ Abschnitt K2)<br />
- Intra-/extraorale Verankerung (Nr. 616)<br />
- Konfektionierte Kin<strong>der</strong>krone (GOZ-Nr. 225) –<br />
Schraubenaufbau (Nr. 219)<br />
- Stiftverankerungs-Element (Nrn. 213, 219)<br />
- Verankerungselemente, endodontische (Nrn. 219,<br />
315)<br />
- Versandkosten<br />
- Verschlussmaterial bei oberflächigen Blutungen<br />
(GOZ-Abschnitt D2)<br />
- Metallfolie für gehämmerte Füllungen (Nr. 214)<br />
GOÄ-Leistungen:<br />
- Draht/Drahthäkchen (Nrn. 2996, 2697 GOÄ, § 10<br />
GOÄ)<br />
- Einmalabdecktücher (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen, § 10 GOÄ)<br />
- Fremdknochenmaterial (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen, § 10 GOÄ, zum Beispiel 2442 GOÄ)<br />
- Implantatbohrer/-fräsen zur einmaligen Verwendung<br />
- Kunststoff für Schienungen (GOÄ-Nr. 2697)<br />
- Membran zur GTR (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2253 bis 2255)<br />
- Atraumatisches Nahtmaterial (in Verbindung mit<br />
ärztlichen Leistungen, § 10 GOÄ)<br />
Nicht mehr berechnungsfähig:<br />
- Anästhetikum (Ausnahme: in Verbindung mit GOÄ-<br />
Leistungen)<br />
- Einmalartikel (z. B. Einmalmatrize usw.)<br />
- Fluoridierungsmaterial<br />
- Dentinbondingmaterial<br />
etc.<br />
Welche Konsequenzen muss die Praxis durch dieses<br />
Urteil einleiten?<br />
Die Möglichkeiten sind sehr gering. Eine freie Vereinbarung<br />
<strong>der</strong> hochwertigen Materialien zwischen Patient<br />
und Praxis ist rechtlich fraglich.<br />
Bei einer medikamentösen Behandlung wäre die Ausstellung<br />
eines Rezeptes eine Möglichkeit, aber auch<br />
hier nur begrenzt einsatzfähig.<br />
Ob die Überscheitung des Schwellenwertes von<br />
2,3fach mit <strong>der</strong> Begründung: »erhöhter Materialkostenanteil«<br />
akzeptiert wird, muss abgewartet werden.<br />
Im chirurgischen, parodontalchirurgischen Bereich<br />
sowie Schienentherapiebereich ist ein Ausweichen<br />
auf die GOÄ sinnvoll, sofern <strong>der</strong> Leistungstext erfüllt<br />
ist.<br />
Festzuschüsse Zahnersatz ab 2005<br />
Am 14. Juli 2004 hat <strong>der</strong> Gemeinsame Bundesausschuss<br />
die Festzuschuss-Richtlinien einstimmig<br />
verabschiedet. Es handelt sich bei <strong>der</strong> Festzuschussfestsetzung<br />
um eine befundorientierte Bezuschussung.<br />
Die Festzuschüsse sollen ab dem 01.01.2005<br />
in Kraft treten.<br />
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun noch<br />
eine mögliche Einspruchsfrist von 4 Wochen nach<br />
Beschlussdatum, jedoch ist mit einem Einspruch nicht<br />
zu rechnen.<br />
Begleitleistungen, wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen,<br />
usw., die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2<br />
SGB V (Regelleistungen) anfallen, sind als vertragszahnärztliche<br />
Leistung abzurechnen.<br />
Da die Festzuschüsse noch nicht durch das Bundesgesundheitsministerium<br />
anerkannt wurden, möchten<br />
wir Sie zunächst lediglich mit den vorgesehenen<br />
Befunden vertraut machen. Nach diesen Befunden<br />
soll dann die Regelversorgung bezuschusst werden.<br />
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