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WA-Nr. 600 759<br />
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
auch in <strong>der</strong> heutigen Ausgabe des Praxisbriefes steht<br />
an erster Stelle das jüngst ergangene BGH-Urteil zur<br />
Materialkostenberechnung. Sicherlich stellt sich auch<br />
Ihnen die Frage: »Was darf noch berechnet werden<br />
und was nicht?« Unsere Autorin, Heike Herrmann,<br />
hat in einer ersten Übersicht aufgestellt, was noch<br />
möglich ist und was nicht - getrennt nach GOZ und<br />
GOÄ.<br />
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner<br />
Sitzung am 14.07.2004 die Festzuschuss-Richtlinien<br />
einstimmig verabschiedet. Der Ausschuss folgte<br />
damit dem Gesetzesauftrag und hat die zeitliche Vorgabe<br />
des Gesundheitsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetzes für<br />
die Einführung <strong>der</strong> Festzuschüsse am 1.1.2005<br />
erfüllt. Informieren Sie sich heute über die vorgesehenen<br />
Befunde.<br />
Bettina da Silva<br />
Redaktion Praxisbrief<br />
Aktuelles Gerichtsurteil des<br />
Bundesgerichtshofes (BGH) vom<br />
25.07.04 - AZ III ZR 264/03)<br />
Obwohl es sich in diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung<br />
handelt ist davon auszugehen, dass es<br />
Auswirkungen auf die Erstattung bzw. Berechnungsfähigkeit<br />
von Auslagen und Lagerhaltungskosten hat.<br />
Die Berechnung von Lagerhaltungskosten ist demnach<br />
nicht mehr möglich, da laut Urteil in <strong>der</strong> GOZ<br />
eine solche Berechnung nicht vorgesehen ist.<br />
Die Kosten für die Praxis, die mit dem Einkauf von<br />
Materialien verbunden sind, sind gemäß § 4 Abs. 3<br />
<strong>der</strong> GOZ abgegolten.<br />
Erbringt <strong>der</strong> Zahnarzt aber Leistungen auf Grundlage<br />
<strong>der</strong> GOÄ, welche durch den § 6 Abs. 1 geöffnet sind,<br />
sind die damit verbundenen Materialkosten gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 GOÄ berechnungsfähig.<br />
Nr. 6<br />
August 2004<br />
Was berechne ich bei Implantaten rein nach GOZ<br />
Positionen?<br />
Implantate und Implantatteile dürfen berechnet werden,<br />
allerdings ohne den bisher üblichen Zuschlag für<br />
Lagerhaltungskosten.<br />
Bei Einmahlbohrern muss hier wie<strong>der</strong> unterscheiden<br />
werden, ob diese für eine ärztliche Leistung verwendet<br />
wurden (z. B. Ä 2254 – Implantation von Knochen)<br />
o<strong>der</strong> als Vorbohrer für die Aufnahme eines<br />
Implantates als zahnärztliche Leistung. In Verbindung<br />
mit ärztlichen Leistungen dürfen diese wie<strong>der</strong> gemäß<br />
§ 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.<br />
In Verbindung mit zahnärztlichen Leistungen hat <strong>der</strong><br />
BGH eingeräumt, dass die Kosten für diese Einmalbohrer<br />
einen Großteil des zahnärztlichen Honorars<br />
verschlingen.<br />
Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen,<br />
die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, stellt<br />
<strong>der</strong> BGH fest, dass »das objektiv festzustellende<br />
Regelungsdefizit dahin zu schließen ist, dass so ins<br />
Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in<br />
erweitern<strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmung<br />
Nr. 2 des Abschnitts K (»Die bei den Leistungen nach<br />
Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile<br />
sind geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.«) geson<strong>der</strong>t<br />
berechnet werden dürfen.«<br />
OP-Kleindung und OP-Sets<br />
Bei <strong>der</strong> Einmal-OP-Kleidung und Einmal-OP-Abdecksets<br />
gilt die Regelung wie bei den Materialien. Wurden<br />
diese bei ärztlichen Leistungen eingesetzt, so<br />
dürfen sie berechnet werden, bei zahnärztlichen<br />
Leistungen nicht.<br />
Was darf dann überhaupt noch neben einer GOZ<br />
Position als Material berechnet werden?<br />
Materialkosten dürfen nur neben GOZ-Positionen<br />
berechnet werden, wenn dies ausdrücklich im GOZ-<br />
Text steht, das ist z. B. bei <strong>der</strong> Position 219 (gegossener<br />
Aufbau/Schraubenaufbau), <strong>der</strong> Fall.<br />
Nachfolgend sehen Sie zwei Tabellen, eine in Verbindung<br />
mit GOZ Positionen und eine in Verbindung mit<br />
GOÄ Positionen.<br />
Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke
Eine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Berechnungsfähigkeit<br />
<strong>der</strong> hier aufgeführten Materialen besteht<br />
jedoch nicht:<br />
GOZ-Leistungen:<br />
- Abformmaterial<br />
- Alloplastisches Material (Nr. 411, GOZ Abschnitt<br />
D 2)<br />
- Apikale konfektionierte Stiftsysteme (Nrn. 311, 312)<br />
- Blutgerinnungsmaterial, steril (GOZ Abschnitt D 2)<br />
- Endodontische Verankerungselemente (Nrn. 219,<br />
315)<br />
- Fotos (zu diagnostischen Zwecken, nicht im Fall <strong>der</strong><br />
Dokumentation)<br />
- Headgear (Nr. 616)<br />
- Hülsen, konfektioniert (Nr. 226)<br />
- Implantate, Implantat-Teile (GOZ Abschnitt K2)<br />
- Intra-/extraorale Verankerung (Nr. 616)<br />
- Konfektionierte Kin<strong>der</strong>krone (GOZ-Nr. 225) –<br />
Schraubenaufbau (Nr. 219)<br />
- Stiftverankerungs-Element (Nrn. 213, 219)<br />
- Verankerungselemente, endodontische (Nrn. 219,<br />
315)<br />
- Versandkosten<br />
- Verschlussmaterial bei oberflächigen Blutungen<br />
(GOZ-Abschnitt D2)<br />
- Metallfolie für gehämmerte Füllungen (Nr. 214)<br />
GOÄ-Leistungen:<br />
- Draht/Drahthäkchen (Nrn. 2996, 2697 GOÄ, § 10<br />
GOÄ)<br />
- Einmalabdecktücher (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen, § 10 GOÄ)<br />
- Fremdknochenmaterial (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen, § 10 GOÄ, zum Beispiel 2442 GOÄ)<br />
- Implantatbohrer/-fräsen zur einmaligen Verwendung<br />
- Kunststoff für Schienungen (GOÄ-Nr. 2697)<br />
- Membran zur GTR (in Verbindung mit ärztlichen<br />
Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2253 bis 2255)<br />
- Atraumatisches Nahtmaterial (in Verbindung mit<br />
ärztlichen Leistungen, § 10 GOÄ)<br />
Nicht mehr berechnungsfähig:<br />
- Anästhetikum (Ausnahme: in Verbindung mit GOÄ-<br />
Leistungen)<br />
- Einmalartikel (z. B. Einmalmatrize usw.)<br />
- Fluoridierungsmaterial<br />
- Dentinbondingmaterial<br />
etc.<br />
Welche Konsequenzen muss die Praxis durch dieses<br />
Urteil einleiten?<br />
Die Möglichkeiten sind sehr gering. Eine freie Vereinbarung<br />
<strong>der</strong> hochwertigen Materialien zwischen Patient<br />
und Praxis ist rechtlich fraglich.<br />
Bei einer medikamentösen Behandlung wäre die Ausstellung<br />
eines Rezeptes eine Möglichkeit, aber auch<br />
hier nur begrenzt einsatzfähig.<br />
Ob die Überscheitung des Schwellenwertes von<br />
2,3fach mit <strong>der</strong> Begründung: »erhöhter Materialkostenanteil«<br />
akzeptiert wird, muss abgewartet werden.<br />
Im chirurgischen, parodontalchirurgischen Bereich<br />
sowie Schienentherapiebereich ist ein Ausweichen<br />
auf die GOÄ sinnvoll, sofern <strong>der</strong> Leistungstext erfüllt<br />
ist.<br />
Festzuschüsse Zahnersatz ab 2005<br />
Am 14. Juli 2004 hat <strong>der</strong> Gemeinsame Bundesausschuss<br />
die Festzuschuss-Richtlinien einstimmig<br />
verabschiedet. Es handelt sich bei <strong>der</strong> Festzuschussfestsetzung<br />
um eine befundorientierte Bezuschussung.<br />
Die Festzuschüsse sollen ab dem 01.01.2005<br />
in Kraft treten.<br />
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun noch<br />
eine mögliche Einspruchsfrist von 4 Wochen nach<br />
Beschlussdatum, jedoch ist mit einem Einspruch nicht<br />
zu rechnen.<br />
Begleitleistungen, wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen,<br />
usw., die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2<br />
SGB V (Regelleistungen) anfallen, sind als vertragszahnärztliche<br />
Leistung abzurechnen.<br />
Da die Festzuschüsse noch nicht durch das Bundesgesundheitsministerium<br />
anerkannt wurden, möchten<br />
wir Sie zunächst lediglich mit den vorgesehenen<br />
Befunden vertraut machen. Nach diesen Befunden<br />
soll dann die Regelversorgung bezuschusst werden.<br />
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Wie wird die Abrechnung erfolgen?<br />
Zurzeit sieht es so aus, dass die neuen Bema 04<br />
Gebühren weiterhin Bestand haben werden. Es wird<br />
voraussichtlich nicht (wie vor einigen Jahren) nach<br />
GOZ berechnet und <strong>der</strong> Festzuschuss abgezogen.<br />
Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir<br />
Sie darüber informieren.<br />
Für folgende Befunde sind Festzuschüsse vorgesehen:<br />
1. Erhaltungswürdiger Zahn<br />
1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehen<strong>der</strong> Zerstörung<br />
<strong>der</strong> klinischen Krone o<strong>der</strong> unzureichende<br />
Retentionsmöglichkeit, je Zahn<br />
1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,<br />
aber erhaltener vestibulärer und/o<strong>der</strong><br />
oraler Zahnsubstanz, je Zahn<br />
1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehen<strong>der</strong> Zerstörung<br />
<strong>der</strong> klinischen Krone o<strong>der</strong> unzureichende<br />
Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25<br />
und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch<br />
implantatgestützte)<br />
1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfor<strong>der</strong>nis<br />
eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus<br />
mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je<br />
Zahn<br />
1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfor<strong>der</strong>nis<br />
eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit<br />
herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn<br />
2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier<br />
fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten<br />
geschlossener Zahnreihe unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />
dass keine Freiendsituation vorliegt<br />
(Lückensituation I)<br />
2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn,<br />
je Lücke<br />
2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinan<strong>der</strong><br />
fehlenden Zähnen, je Lücke<br />
2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinan<strong>der</strong><br />
fehlenden Zähnen, je Kiefer<br />
2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinan<strong>der</strong> fehlenden<br />
Zähnen, je Kiefer<br />
2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere<br />
zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn<br />
2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung,<br />
Zuschlag je Lücke<br />
2.7 Fehlen<strong>der</strong> Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke<br />
im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung<br />
für einen ersetzen Zahn, auch für einen<br />
<strong>der</strong> Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich<br />
3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden<br />
nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen<br />
3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den<br />
Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen,<br />
o<strong>der</strong> Freiendsituationen (Lückensituation<br />
II), je Kiefer<br />
3.2<br />
a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe,<br />
b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und<br />
kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn<br />
unterbrochene Zahnreihe,<br />
c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn<br />
unterbrochene Zahnreihe mit <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />
einer dentalen Verankerung durcheine Teleskopkrone,<br />
auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je<br />
Eckzahn<br />
4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen o<strong>der</strong> zahnloser<br />
Kiefer<br />
4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer<br />
bei Erfor<strong>der</strong>nis einer schleimhautgetragenen<br />
Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen<br />
Verankerung durch Teleskopkrone(n) o<strong>der</strong> Wurzelstiftkappe(n),<br />
je Kiefer<br />
4.2 Zahnloser Oberkiefer<br />
4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer<br />
bei Erfor<strong>der</strong>nis einer schleimhautgetragenen<br />
Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen<br />
Verankerung durch Teleskopkrone(n) o<strong>der</strong> Wurzelstiftkappe(n),<br />
je Kiefer<br />
4.4 Zahnloser Unterkiefer<br />
4.5 Erfor<strong>der</strong>nis einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer<br />
4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei<br />
Erfor<strong>der</strong>nis einer dentalen Verankerung durch<br />
Teleskopkronen, je Ankerzahn<br />
4.7 Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Verblendung einer Teleskopkrone<br />
im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag<br />
je Ankerzahn<br />
4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei<br />
Erfor<strong>der</strong>nis einer dentalen Verankerung durch<br />
Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn<br />
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4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung <strong>der</strong><br />
Kiefer bei <strong>der</strong> Versorgung mit Totalprothesen und<br />
schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfor<strong>der</strong>nis<br />
einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je<br />
Gesamtbefund<br />
5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in<br />
denen eine endgültige Versorgung nicht<br />
sofort möglich ist<br />
5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen<br />
je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung<br />
nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />
5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen<br />
je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige<br />
Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />
5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je<br />
Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung<br />
nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />
5.4 Zahnloser Ober- o<strong>der</strong> Unterkiefer in Fällen, in<br />
denen eine endgültige Versorgung nicht sofort<br />
möglich ist, je Kiefer<br />
6. Wie<strong>der</strong>herstellungs- und erweiterungsbedürftiger<br />
konventioneller Zahnersatz<br />
6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />
mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />
Versorgung ohne Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich),<br />
je Prothese<br />
6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />
mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />
Versorgung mit Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />
Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich),<br />
je Prothese<br />
6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />
mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />
Versorgung mit Maßnahmen im<br />
gegossenen Metallbereich, je Prothese<br />
6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundverän<strong>der</strong>ung<br />
mit erweiterungsbedürftiger Versorgung<br />
mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese<br />
6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundverän<strong>der</strong>ung<br />
mit erweiterungsbedürftiger Versorgung<br />
mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je<br />
Prothese<br />
6.6 Verän<strong>der</strong>tes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem<br />
Teil-Zahnersatz, je Prothese<br />
6.7 Verän<strong>der</strong>tes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem<br />
totalem Zahnersatz o<strong>der</strong> schleimhautgetragener<br />
Deckprothese, je Kiefer<br />
6.8 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger festsitzen<strong>der</strong> rezementierbarer<br />
Zahnersatz, je Zahn<br />
6.9 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige Facette an einer<br />
Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied,<br />
je Facette<br />
7. Erneuerung und Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />
Suprakonstruktionen<br />
7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes<br />
Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),<br />
je implantatgetragene Krone<br />
7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die<br />
über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je<br />
implantatgetragene Krone, Brückenanker o<strong>der</strong><br />
Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer<br />
7.3 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige Suprakonstruktionen<br />
(Facette), je Facette<br />
7.4. Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger festsitzen<strong>der</strong> rezementierbarer<br />
Zahnersatz, je implantatgetragene<br />
Krone o<strong>der</strong> Brückenanker<br />
7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion,<br />
je Prothesenkonstruktion<br />
7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion<br />
bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem<br />
Konnektor als Zuschlag zum Befund<br />
nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer<br />
7.7 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige implantatgetragene<br />
Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion<br />
8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)<br />
Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, August 2004<br />
Autorin <strong>der</strong> Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de<br />
Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: Abrechnung@spitta.de<br />
Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr<br />
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