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WA-Nr. 600 759<br />

Liebe Leserinnen und Leser,<br />

auch in <strong>der</strong> heutigen Ausgabe des Praxisbriefes steht<br />

an erster Stelle das jüngst ergangene BGH-Urteil zur<br />

Materialkostenberechnung. Sicherlich stellt sich auch<br />

Ihnen die Frage: »Was darf noch berechnet werden<br />

und was nicht?« Unsere Autorin, Heike Herrmann,<br />

hat in einer ersten Übersicht aufgestellt, was noch<br />

möglich ist und was nicht - getrennt nach GOZ und<br />

GOÄ.<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner<br />

Sitzung am 14.07.2004 die Festzuschuss-Richtlinien<br />

einstimmig verabschiedet. Der Ausschuss folgte<br />

damit dem Gesetzesauftrag und hat die zeitliche Vorgabe<br />

des Gesundheitsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetzes für<br />

die Einführung <strong>der</strong> Festzuschüsse am 1.1.2005<br />

erfüllt. Informieren Sie sich heute über die vorgesehenen<br />

Befunde.<br />

Bettina da Silva<br />

Redaktion Praxisbrief<br />

Aktuelles Gerichtsurteil des<br />

Bundesgerichtshofes (BGH) vom<br />

25.07.04 - AZ III ZR 264/03)<br />

Obwohl es sich in diesem Urteil um eine Einzelfallentscheidung<br />

handelt ist davon auszugehen, dass es<br />

Auswirkungen auf die Erstattung bzw. Berechnungsfähigkeit<br />

von Auslagen und Lagerhaltungskosten hat.<br />

Die Berechnung von Lagerhaltungskosten ist demnach<br />

nicht mehr möglich, da laut Urteil in <strong>der</strong> GOZ<br />

eine solche Berechnung nicht vorgesehen ist.<br />

Die Kosten für die Praxis, die mit dem Einkauf von<br />

Materialien verbunden sind, sind gemäß § 4 Abs. 3<br />

<strong>der</strong> GOZ abgegolten.<br />

Erbringt <strong>der</strong> Zahnarzt aber Leistungen auf Grundlage<br />

<strong>der</strong> GOÄ, welche durch den § 6 Abs. 1 geöffnet sind,<br />

sind die damit verbundenen Materialkosten gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 GOÄ berechnungsfähig.<br />

Nr. 6<br />

August 2004<br />

Was berechne ich bei Implantaten rein nach GOZ<br />

Positionen?<br />

Implantate und Implantatteile dürfen berechnet werden,<br />

allerdings ohne den bisher üblichen Zuschlag für<br />

Lagerhaltungskosten.<br />

Bei Einmahlbohrern muss hier wie<strong>der</strong> unterscheiden<br />

werden, ob diese für eine ärztliche Leistung verwendet<br />

wurden (z. B. Ä 2254 – Implantation von Knochen)<br />

o<strong>der</strong> als Vorbohrer für die Aufnahme eines<br />

Implantates als zahnärztliche Leistung. In Verbindung<br />

mit ärztlichen Leistungen dürfen diese wie<strong>der</strong> gemäß<br />

§ 10 Abs. 1 GOÄ berechnet werden.<br />

In Verbindung mit zahnärztlichen Leistungen hat <strong>der</strong><br />

BGH eingeräumt, dass die Kosten für diese Einmalbohrer<br />

einen Großteil des zahnärztlichen Honorars<br />

verschlingen.<br />

Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen,<br />

die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind, stellt<br />

<strong>der</strong> BGH fest, dass »das objektiv festzustellende<br />

Regelungsdefizit dahin zu schließen ist, dass so ins<br />

Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in<br />

erweitern<strong>der</strong> Auslegung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmung<br />

Nr. 2 des Abschnitts K (»Die bei den Leistungen nach<br />

Abschnitt K verwendeten Implantate und Implantatteile<br />

sind geson<strong>der</strong>t berechnungsfähig.«) geson<strong>der</strong>t<br />

berechnet werden dürfen.«<br />

OP-Kleindung und OP-Sets<br />

Bei <strong>der</strong> Einmal-OP-Kleidung und Einmal-OP-Abdecksets<br />

gilt die Regelung wie bei den Materialien. Wurden<br />

diese bei ärztlichen Leistungen eingesetzt, so<br />

dürfen sie berechnet werden, bei zahnärztlichen<br />

Leistungen nicht.<br />

Was darf dann überhaupt noch neben einer GOZ<br />

Position als Material berechnet werden?<br />

Materialkosten dürfen nur neben GOZ-Positionen<br />

berechnet werden, wenn dies ausdrücklich im GOZ-<br />

Text steht, das ist z. B. bei <strong>der</strong> Position 219 (gegossener<br />

Aufbau/Schraubenaufbau), <strong>der</strong> Fall.<br />

Nachfolgend sehen Sie zwei Tabellen, eine in Verbindung<br />

mit GOZ Positionen und eine in Verbindung mit<br />

GOÄ Positionen.<br />

Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke


Eine Verbindlichkeit zur tatsächlichen Berechnungsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> hier aufgeführten Materialen besteht<br />

jedoch nicht:<br />

GOZ-Leistungen:<br />

- Abformmaterial<br />

- Alloplastisches Material (Nr. 411, GOZ Abschnitt<br />

D 2)<br />

- Apikale konfektionierte Stiftsysteme (Nrn. 311, 312)<br />

- Blutgerinnungsmaterial, steril (GOZ Abschnitt D 2)<br />

- Endodontische Verankerungselemente (Nrn. 219,<br />

315)<br />

- Fotos (zu diagnostischen Zwecken, nicht im Fall <strong>der</strong><br />

Dokumentation)<br />

- Headgear (Nr. 616)<br />

- Hülsen, konfektioniert (Nr. 226)<br />

- Implantate, Implantat-Teile (GOZ Abschnitt K2)<br />

- Intra-/extraorale Verankerung (Nr. 616)<br />

- Konfektionierte Kin<strong>der</strong>krone (GOZ-Nr. 225) –<br />

Schraubenaufbau (Nr. 219)<br />

- Stiftverankerungs-Element (Nrn. 213, 219)<br />

- Verankerungselemente, endodontische (Nrn. 219,<br />

315)<br />

- Versandkosten<br />

- Verschlussmaterial bei oberflächigen Blutungen<br />

(GOZ-Abschnitt D2)<br />

- Metallfolie für gehämmerte Füllungen (Nr. 214)<br />

GOÄ-Leistungen:<br />

- Draht/Drahthäkchen (Nrn. 2996, 2697 GOÄ, § 10<br />

GOÄ)<br />

- Einmalabdecktücher (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen, § 10 GOÄ)<br />

- Fremdknochenmaterial (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen, § 10 GOÄ, zum Beispiel 2442 GOÄ)<br />

- Implantatbohrer/-fräsen zur einmaligen Verwendung<br />

- Kunststoff für Schienungen (GOÄ-Nr. 2697)<br />

- Membran zur GTR (in Verbindung mit ärztlichen<br />

Leistungen nach den GOÄ-Nrn. 2253 bis 2255)<br />

- Atraumatisches Nahtmaterial (in Verbindung mit<br />

ärztlichen Leistungen, § 10 GOÄ)<br />

Nicht mehr berechnungsfähig:<br />

- Anästhetikum (Ausnahme: in Verbindung mit GOÄ-<br />

Leistungen)<br />

- Einmalartikel (z. B. Einmalmatrize usw.)<br />

- Fluoridierungsmaterial<br />

- Dentinbondingmaterial<br />

etc.<br />

Welche Konsequenzen muss die Praxis durch dieses<br />

Urteil einleiten?<br />

Die Möglichkeiten sind sehr gering. Eine freie Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> hochwertigen Materialien zwischen Patient<br />

und Praxis ist rechtlich fraglich.<br />

Bei einer medikamentösen Behandlung wäre die Ausstellung<br />

eines Rezeptes eine Möglichkeit, aber auch<br />

hier nur begrenzt einsatzfähig.<br />

Ob die Überscheitung des Schwellenwertes von<br />

2,3fach mit <strong>der</strong> Begründung: »erhöhter Materialkostenanteil«<br />

akzeptiert wird, muss abgewartet werden.<br />

Im chirurgischen, parodontalchirurgischen Bereich<br />

sowie Schienentherapiebereich ist ein Ausweichen<br />

auf die GOÄ sinnvoll, sofern <strong>der</strong> Leistungstext erfüllt<br />

ist.<br />

Festzuschüsse Zahnersatz ab 2005<br />

Am 14. Juli 2004 hat <strong>der</strong> Gemeinsame Bundesausschuss<br />

die Festzuschuss-Richtlinien einstimmig<br />

verabschiedet. Es handelt sich bei <strong>der</strong> Festzuschussfestsetzung<br />

um eine befundorientierte Bezuschussung.<br />

Die Festzuschüsse sollen ab dem 01.01.2005<br />

in Kraft treten.<br />

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun noch<br />

eine mögliche Einspruchsfrist von 4 Wochen nach<br />

Beschlussdatum, jedoch ist mit einem Einspruch nicht<br />

zu rechnen.<br />

Begleitleistungen, wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen,<br />

usw., die bei Versorgungen gemäß § 56 Abs. 2<br />

SGB V (Regelleistungen) anfallen, sind als vertragszahnärztliche<br />

Leistung abzurechnen.<br />

Da die Festzuschüsse noch nicht durch das Bundesgesundheitsministerium<br />

anerkannt wurden, möchten<br />

wir Sie zunächst lediglich mit den vorgesehenen<br />

Befunden vertraut machen. Nach diesen Befunden<br />

soll dann die Regelversorgung bezuschusst werden.<br />

Informationsservice für Abonnenten <strong>der</strong> <strong>Spitta</strong>-Abrechnungswerke


Wie wird die Abrechnung erfolgen?<br />

Zurzeit sieht es so aus, dass die neuen Bema 04<br />

Gebühren weiterhin Bestand haben werden. Es wird<br />

voraussichtlich nicht (wie vor einigen Jahren) nach<br />

GOZ berechnet und <strong>der</strong> Festzuschuss abgezogen.<br />

Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir<br />

Sie darüber informieren.<br />

Für folgende Befunde sind Festzuschüsse vorgesehen:<br />

1. Erhaltungswürdiger Zahn<br />

1.1 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehen<strong>der</strong> Zerstörung<br />

<strong>der</strong> klinischen Krone o<strong>der</strong> unzureichende<br />

Retentionsmöglichkeit, je Zahn<br />

1.2 Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten,<br />

aber erhaltener vestibulärer und/o<strong>der</strong><br />

oraler Zahnsubstanz, je Zahn<br />

1.3 Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehen<strong>der</strong> Zerstörung<br />

<strong>der</strong> klinischen Krone o<strong>der</strong> unzureichende<br />

Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25<br />

und 34-44), je Verblendung für Kronen (auch<br />

implantatgestützte)<br />

1.4 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfor<strong>der</strong>nis<br />

eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus<br />

mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, je<br />

Zahn<br />

1.5 Endodontisch behandelter Zahn mit Erfor<strong>der</strong>nis<br />

eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit<br />

herkömmlichen Zementierungsverfahren, je Zahn<br />

2. Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier<br />

fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten<br />

geschlossener Zahnreihe unter <strong>der</strong> Voraussetzung,<br />

dass keine Freiendsituation vorliegt<br />

(Lückensituation I)<br />

2.1 Zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn,<br />

je Lücke<br />

2.2 Zahnbegrenzte Lücke mit zwei nebeneinan<strong>der</strong><br />

fehlenden Zähnen, je Lücke<br />

2.3 Zahnbegrenzte Lücke mit drei nebeneinan<strong>der</strong><br />

fehlenden Zähnen, je Kiefer<br />

2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinan<strong>der</strong> fehlenden<br />

Zähnen, je Kiefer<br />

2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere<br />

zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn<br />

2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden Zahnersatzversorgung,<br />

Zuschlag je Lücke<br />

2.7 Fehlen<strong>der</strong> Zahn in einer zahnbegrenzten Lücke<br />

im Verblendbereich (15-25 und 34-44), je Verblendung<br />

für einen ersetzen Zahn, auch für einen<br />

<strong>der</strong> Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich<br />

3. Zahnbegrenzte Lücken, die nicht den Befunden<br />

nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen<br />

3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht den<br />

Befunden nach Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen,<br />

o<strong>der</strong> Freiendsituationen (Lückensituation<br />

II), je Kiefer<br />

3.2<br />

a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte Zahnreihe,<br />

b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte Zahnreihe und<br />

kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn<br />

unterbrochene Zahnreihe,<br />

c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn<br />

unterbrochene Zahnreihe mit <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />

einer dentalen Verankerung durcheine Teleskopkrone,<br />

auch für frontal unterbrochene Zahnreihe, je<br />

Eckzahn<br />

4. Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen o<strong>der</strong> zahnloser<br />

Kiefer<br />

4.1 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Oberkiefer<br />

bei Erfor<strong>der</strong>nis einer schleimhautgetragenen<br />

Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen<br />

Verankerung durch Teleskopkrone(n) o<strong>der</strong> Wurzelstiftkappe(n),<br />

je Kiefer<br />

4.2 Zahnloser Oberkiefer<br />

4.3 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen im Unterkiefer<br />

bei Erfor<strong>der</strong>nis einer schleimhautgetragenen<br />

Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen<br />

Verankerung durch Teleskopkrone(n) o<strong>der</strong> Wurzelstiftkappe(n),<br />

je Kiefer<br />

4.4 Zahnloser Unterkiefer<br />

4.5 Erfor<strong>der</strong>nis einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer<br />

4.6 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer dentalen Verankerung durch<br />

Teleskopkronen, je Ankerzahn<br />

4.7 Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Verblendung einer Teleskopkrone<br />

im Verblendbereich (15-25 und 34-44), Zuschlag<br />

je Ankerzahn<br />

4.8 Restzahnbestand bis zu 3 Zähnen je Kiefer bei<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer dentalen Verankerung durch<br />

Wurzelstiftkappen, je Ankerzahn<br />

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4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung <strong>der</strong><br />

Kiefer bei <strong>der</strong> Versorgung mit Totalprothesen und<br />

schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfor<strong>der</strong>nis<br />

einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag je<br />

Gesamtbefund<br />

5. Lückengebiss nach Zahnverlust in Fällen, in<br />

denen eine endgültige Versorgung nicht<br />

sofort möglich ist<br />

5.1 Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen<br />

je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung<br />

nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />

5.2 Lückengebiss nach Zahnverlust von 5 bis 8 Zähnen<br />

je Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige<br />

Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />

5.3 Lückengebiss nach Verlust von über 8 Zähnen je<br />

Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung<br />

nicht sofort möglich ist, je Kiefer<br />

5.4 Zahnloser Ober- o<strong>der</strong> Unterkiefer in Fällen, in<br />

denen eine endgültige Versorgung nicht sofort<br />

möglich ist, je Kiefer<br />

6. Wie<strong>der</strong>herstellungs- und erweiterungsbedürftiger<br />

konventioneller Zahnersatz<br />

6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />

mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />

Versorgung ohne Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich),<br />

je Prothese<br />

6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />

mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />

Versorgung mit Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong><br />

Abformung (Maßnahmen im Kunststoffbereich),<br />

je Prothese<br />

6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundverän<strong>der</strong>ung<br />

mit wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger herausnehmbarer<br />

Versorgung mit Maßnahmen im<br />

gegossenen Metallbereich, je Prothese<br />

6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundverän<strong>der</strong>ung<br />

mit erweiterungsbedürftiger Versorgung<br />

mit Maßnahmen im Kunststoffbereich, je Prothese<br />

6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundverän<strong>der</strong>ung<br />

mit erweiterungsbedürftiger Versorgung<br />

mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, je<br />

Prothese<br />

6.6 Verän<strong>der</strong>tes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem<br />

Teil-Zahnersatz, je Prothese<br />

6.7 Verän<strong>der</strong>tes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem<br />

totalem Zahnersatz o<strong>der</strong> schleimhautgetragener<br />

Deckprothese, je Kiefer<br />

6.8 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger festsitzen<strong>der</strong> rezementierbarer<br />

Zahnersatz, je Zahn<br />

6.9 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige Facette an einer<br />

Krone bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied,<br />

je Facette<br />

7. Erneuerung und Wie<strong>der</strong>herstellung von<br />

Suprakonstruktionen<br />

7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes<br />

Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke),<br />

je implantatgetragene Krone<br />

7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die<br />

über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je<br />

implantatgetragene Krone, Brückenanker o<strong>der</strong><br />

Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer<br />

7.3 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige Suprakonstruktionen<br />

(Facette), je Facette<br />

7.4. Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftiger festsitzen<strong>der</strong> rezementierbarer<br />

Zahnersatz, je implantatgetragene<br />

Krone o<strong>der</strong> Brückenanker<br />

7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion,<br />

je Prothesenkonstruktion<br />

7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion<br />

bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, je implantatgetragenem<br />

Konnektor als Zuschlag zum Befund<br />

nach Nr. 7.5, höchstens viermal je Kiefer<br />

7.7 Wie<strong>der</strong>herstellungsbedürftige implantatgetragene<br />

Prothesenkonstruktion, je Prothesenkonstruktion<br />

8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen)<br />

Praxisbrief – Informationen für den erfolgreichen Zahnarzt, August 2004<br />

Autorin <strong>der</strong> Beiträge: Heike Herrmann, Tiefenbronn, http://www.zahnarztabrechnung.de<br />

Redaktion: Bettina da Silva • Tel. 07433 952-353 • Fax 07433 952-347 • E-Mail: Abrechnung@spitta.de<br />

Alle Informationen sorgfältig recherchiert, jedoch ohne Gewähr<br />

<strong>Spitta</strong> <strong>Verlag</strong> GmbH & Co. KG • Geschäftsführer Volker Maier, Renate Dempfle • Ammonitenstraße 1 • 72336 Balingen • www.spitta.de • www.dent-all.de

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