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Vorlage Nr. 10-14.176.01 - Riehen

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Beilage 3<br />

REVISION SCHULORDNUNG / ENTWURF GR<br />

(4.12.2012)<br />

§ 22. Ferien<br />

1 Lehrpersonen haben Anspruch auf Ferien gemäss §<br />

13 der Personalordnung.<br />

2 Die Ferien sind während den Schulferien zu beziehen.<br />

Der Gemeinderat kann Ausnahmen von dieser<br />

Regelung in einem Reglement festlegen.<br />

§ 22. Ferien<br />

1 Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:<br />

a) bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;<br />

b) vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;<br />

c) ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.<br />

2<br />

Darin enthalten ist der Bezug eines Ferientages für<br />

den schulfreien Freitag nach Auffahrt.<br />

3 Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den<br />

Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt<br />

den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere<br />

Ausnahmen in einem Reglement.<br />

nicht in der gleichen Form erfassen wie das Verwaltungspersonal<br />

der Gemeinde <strong>Riehen</strong>. Sie soll nun<br />

im Rahmen dieser Revision korrigiert werden. Für<br />

die Lehrpersonen der Gemeindeschulen soll gemäss<br />

§ 21 Abs. 1 die gleiche Gesamtarbeitszeit<br />

gelten wie im Kanton, was in der Praxis schon seit<br />

der Kommunalisierung gilt.<br />

Abs. 2 wird beibehalten. Auch wenn im Berufsauftrag<br />

der Umfang der Berufsfelder festgelegt ist,<br />

kann der Gemeinderat trotzdem einzelne Regelungen<br />

betreffend die Arbeitszeit erlassen (z.B. Präsenzzeitverpflichtung).<br />

Abs. 1: Nach eingehender Prüfung wird vorgeschlagen,<br />

ab dem 1. Januar 2013 die gleichen Ferienansprüche<br />

wie bei den vom Kanton angestellten Lehrpersonen<br />

zu gewähren. Damit haben die Lehrpersonen<br />

der Gemeindeschulen ab Januar 2013 gleich<br />

viele Ferientage wie die vom Kanton angestellten<br />

Lehrpersonen.<br />

Bei den in Abs. 1 aufgeführten Ferienansprüchen ist<br />

der schulfreie Freitag nach Auffahrt bzw. die Auffahrtsbrücke<br />

bereits im Ferienanspruch mitenthalten<br />

(siehe Abs. 2). Dieser schulfreie Freitag wird wie<br />

beim Kanton automatisch vom jeweiligen konkreten<br />

Ferienanspruch abgezogen. Grund: Vor der Abschaffung<br />

der kantonalen Frei- und Feiertagsregelung<br />

wurde der gesetzliche Frei- und Feiertagsanspruch<br />

der Lehrpersonen u.a. mit der Gewährung<br />

des freien Freitags nach Auffahrt abgegolten. Mit<br />

der Abschaffung der kantonalen Regelung betr.<br />

Frei- und Feiertage und der Beibehaltung der schulfreien<br />

Auffahrtsbrücke für die Schülerinnen und<br />

2

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