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Infoblatt Download (2,5 MB) - Ausgabe 4/2013 - Burgenländischer ...

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der bljv informiert: neuvergabe von jagdgebieten<br />

die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt<br />

sind, bilden das Genossen -<br />

schaftsjagdgebiet. Die Genossenschaftsjagd<br />

ist<br />

4durch Verlängerung des bestehenden<br />

Jagdpachtverhältnisses (§ 44 JG)<br />

4im Wege des freien Übereinkommens<br />

(§ 42 JG)<br />

4oder im Wege der öffentlichen Versteigerung<br />

(§ 37 ff JG)<br />

für die Dauer der Jagdperiode zu verpachten.<br />

4.2. Eignung zur Pacht:<br />

4.2.1. Einzelpersonen sind zur Pachtung<br />

nur zuzulassen, wenn sie<br />

in den letzten zehn Jagdjahren<br />

mindestens drei Burgenländische<br />

Jahresjagdkarten oder Jahreskarten<br />

eines anderen Bundeslandes,<br />

in dem zur Erlangung<br />

der ersten Jagdkarte eine Eignungsprüfung<br />

vorgesehen ist,<br />

besaßen. Im Jagdgesetz ist nicht<br />

geregelt, unter welchen Voraussetzungen<br />

EU-Bürger, die ihren<br />

ordentlichen Wohnsitz nicht in<br />

Österreich haben und keine<br />

österreichische, aber ausländische<br />

Jahresjagdkarten besitzen,<br />

zur Pachtung zugelassen werden.<br />

Weiters müssen Einzelpersonen<br />

das 19. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Ausschlussgründe<br />

(z. B. Gründe zur Verweigerung<br />

der Jagdkarte, Vertragsbruch als<br />

Jagdpächter in der letzten Jagdperiode,<br />

etc.) dürfen nicht vorliegen.<br />

4.2.2. Jagdgesellschaften, juristische<br />

Personen:<br />

Wenn zwei oder mehrere physische<br />

Personen beabsichtigen, ein<br />

bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam<br />

zu pachten, so haben sie<br />

schriftlich einen Gesellschaftsvertrag<br />

abzuschließen. Die Mitglieder<br />

der Jagdgesellschaft haben<br />

einen Jagdleiter zu bestellen.<br />

Dieser muss die Voraussetzungen<br />

für die Pachtung einer Genossen -<br />

schaftsjagd als Einzelperson<br />

erfüllen. Bei den übrigen Mitgliedern<br />

der Jagdgesellschaft<br />

darf kein Ausschlussgrund vorliegen.<br />

Jeder Wechsel eines<br />

Mitglieds der Jagdgesellschaft<br />

bedarf der Zustimmung des<br />

Jagdausschusses und muss der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt<br />

werden. Diese kann<br />

innerhalb von acht Wochen die<br />

Aufnahme oder das Ausscheiden<br />

untersagen.<br />

Juristische Personen sind zur<br />

Pachtung eines Genossenschafts -<br />

jagdgebietes zuzulassen, wenn<br />

sie einen Jagdleiter bestellen,<br />

der die Voraussetzungen für die<br />

Pacht als Einzelperson erfüllt.<br />

Vereine im Sinne des Vereins -<br />

gesetzes sind ebenfalls juristische<br />

Personen. Die Anzahl der<br />

Vereinsmitglieder ist nicht beschränkt,<br />

während bei einer<br />

Jagdgesellschaft auf jeden Gesellschafter<br />

mindestens 115 ha<br />

Jagdfläche entfallen müssen.<br />

Die Mitglieder einer Jagdge -<br />

sellschaft haften für alle Verbindlichkeiten<br />

aus der Zeit ihrer<br />

Mitgliedschaft, insbesondere auch<br />

für Jagd- und Wildschäden zur<br />

ungeteilten Hand. Dies bedeutet,<br />

dass von jedem Jagdgesellschafter<br />

Schadenersatz in voller<br />

Höhe begehrt werden kann. Bei<br />

einem Verein haften die Vereins -<br />

mitglieder nicht für Verbindlichkeiten<br />

des Vereins. Die Vorteile<br />

eines Vereins als Jagdpächter<br />

gegenüber einer Jagdgesellschaft<br />

überwiegen bei Weitem.<br />

Der Wechsel von Vereinsmitgliedern<br />

ist meines Erachtens<br />

nicht einem Wechsel im Kreis<br />

der Jagdgesellschafter gleichzusetzen.<br />

Dies bedeutet, dass ein<br />

Wechsel der Vereinsmitglieder<br />

nicht der Genehmigung des Jagd -<br />

ausschusses bedarf und auch nicht<br />

bei der Bezirksverwaltungsbehörde<br />

angezeigt werden muss.<br />

Allerdings benötigen Vereinsmit -<br />

glieder für die Einzeljagd ohne<br />

Begleitung durch den Jagdleiter<br />

oder durch das von ihm be -<br />

stellte Jagdschutzorgan einen<br />

Jagderlaubnisschein.<br />

Zu beachten ist, dass der Verein<br />

bei Beginn der Versteigerung<br />

bereits im Vereinsregister regis -<br />

triert sein muss, da der Nachweis<br />

für das Bestehen der juris -<br />

tischen Person erbracht werden<br />

muss. Darüber hinaus muss<br />

nachgewiesen werden, dass der<br />

Verein einen geeigneten Jagdleiter<br />

bestellt hat.<br />

Die Kosten der Gründung und<br />

Registrierung eines Vereins sind<br />

nicht hoch. Die vorsorgliche<br />

Gründung eines Vereins mit<br />

einer Mindestanzahl von Mitgliedern<br />

(Obmann, Schriftführer<br />

und Kassier) erscheint durchaus<br />

sinnvoll. Weitere Mitglieder<br />

können jederzeit ohne behörd -<br />

liche Bewilligungen beitreten<br />

oder auch wieder austreten.<br />

4.3. Verlängerung des Jagdpachtver -<br />

hältnisses:<br />

Wenn die Neuverpachtung einer<br />

Genossenschaftsjagd im Laufe<br />

einer Jagdperiode für deren rest -<br />

liche, drei Jahre nicht übersteigende<br />

Dauer erfolgt ist, kann der<br />

Jagdausschuss mit der Zustimmung<br />

von mindestens zwei Drittel<br />

sämtlicher Mitglieder beschließen,<br />

das bestehende Jagdpachtverhältnis<br />

unter allfälliger Neuvereinbarung<br />

des Pachtbetrages für die folgende<br />

Jagdperiode zu verlängern.<br />

4.4. Verpachtung im Wege des freien<br />

Übereinkommens (§ 42 f JG):<br />

Im vorletzten Halbjahr der laufenden<br />

Jagdperiode (1. Feber bis<br />

31. Juli 2014) kann der Jagdausschuss<br />

mit einer Mehrheit von<br />

zwei Drittel sämtlicher Mitglieder<br />

des Jagdausschusses beschließen,<br />

die Genossenschaftsjagd im Wege<br />

eines freien Übereinkommens zu<br />

verpachten; dieser Beschluss ist<br />

binnen vier Wochen an der Amts-<br />

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