MIETVERTRAG - Penthouse Construction Ges.mbH
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<strong>MIETVERTRAG</strong><br />
abgeschlossen zwischen<br />
1. <strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.<br />
Gallitzinstraße 97<br />
Top 3<br />
1160 Wien<br />
als Vermieterin einerseits und<br />
2. Herrn<br />
als Mieter andererseits, wie folgt:<br />
I.<br />
Bestandesgegenstand<br />
Die Vermieterin ist Eigentümerin der Wohnung Top 1,<br />
inneliegend der Liegenschaft EZ 2188, GB 01405 Ottakring, BG<br />
Hernals, Adresse Gallitzinstr. 97, 1160 Wien.<br />
Die Vertragsparteien stellen einvernehmlich fest, dass auf das<br />
gegenständliche Mietverhältnis lediglich die zwingend normierten<br />
Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes Anwendung finden und mit<br />
Ausnahme dieser zwingenden Rechtsnormen ausschließlich die<br />
Bestimmungen dieses Vertrages und subsidiär hierzu die<br />
Bestimmungen des ABGB rechtswirksam sind.<br />
Die Vermieterin vermietet und übergibt, die Mieter mieten und<br />
übernehmen ( mit Vertragsunterfertigung) sohin die Wohnung Top<br />
1 des Hauses 1160 Wien, Gallitzinstr. 97 , im Ausmaß von zirka<br />
100 m2. Die Wohnung besteht aus 3 Schlafzimmern, 2 Bädern,<br />
einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Gäste-WC, einem unter<br />
der Freitreppe angeordneten feuchten Kellerabteil. Weiterst
ist der Wohnung ein Stellplatz im innengelegenen Parkplatz,<br />
sowie eine ca. 200m² große Gartenfläche zugeordnet. Eine<br />
allfällige Ungenauigkeit der angenommen Außenfläche des<br />
Mietgegenstandes bleibt ohne Einfluss auf die Mietzinshöhe.<br />
Das Haus in der Gallitzinstr. 97, 1160 Wien, weist eine gute Lage<br />
auf. Öffentliche Verkehrsmittel sind gleichermaßen wie<br />
wesentliche kulturelle Einrichtungen (Museen, Theater, Kinos) gut<br />
erreichbar. Die Nahversorgung ist gut (praktische Ärzte,<br />
Fachärzte, Apotheken, verschiedenste Dienstleistungsunternehmen<br />
sowie Hotels)<br />
Die Vermietung erfolgt zu allgemeinen Wohnzwecken. Jede<br />
Änderung des Verwendungszweckes bedarf der schriftlichen<br />
Zustimmung der Vermieterin. Den Mietern ist das gegenständliche<br />
Mietobjekt nach ausgiebiger Besichtigung bestens bekannt. Die<br />
Vermieterin übernimmt daher keine Haftung für die tatsächliche<br />
und / oder rechtliche Tauglichkeit der Bestandsache zu dem von<br />
den Mietern beabsichtigten Verwendungszweck. Es obliegt den<br />
Mietern, die für den von ihnen beabsichtigten Verwendungszweck<br />
erforderliche Bewilligungen selbst einzuholen.<br />
II.<br />
Vertragsdauer<br />
Das Bestandverhältnis beginnt am ……….. und wird auf 1 Jahr<br />
befristet abgeschlossen, endet sohin am ………… ohne dass es<br />
einer gesonderten (gerichtlichen) Aufkündigung bedarf. Eine<br />
Verlängerung des Mietvertrages ist nach gegenseitigem<br />
Einverständnis jederzeit möglich.<br />
Die Mieter haben nach Ablauf eines Jahres der vereinbarten Dauer<br />
des Mietverhältnisses das Recht, den Mietvertrag vor Ablauf der<br />
vereinbarten Zeit jeweils zum Monatsletzen unter Einhaltung einer<br />
dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.<br />
Unbeschadet der eingegangenen Vertragsdauer kann die<br />
Vermieterin den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen und/oder
vom Vertrag zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und<br />
zwar insbesondere wenn die Mieter<br />
- mit Entgeltzahlungen mit einem Monat trotz Mahnung und<br />
angemessener Nachfristsetzung im Rückstand sind ( es muss<br />
eine Dauerauftrag einer namhaften Bank abgeschlossen<br />
werden)<br />
- ohne Zustimmung der Vermieterin bauliche Veränderungen<br />
vornimmt<br />
- sich rücksichtslos oder sonst grob ungehörig gegenüber der<br />
Vermieterin, deren Vertretern, anderen Mietern oder<br />
Besuchern des Hauses verhalten<br />
- den Mietgegenstand widmungswidrig verwenden<br />
- die von der Vermieterin in Anspruch genommene Kaution<br />
nach schriftlicher Aufforderung innerhalb der gesetzlichen<br />
Frist nicht auf den vollen Betrag aufstocken<br />
- vertrags- und/oder widmungswidrige Handlungen setzen<br />
wodurch Schäden an der Haussubstanz eintreten<br />
- der Mietgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich einem<br />
Dritten überlassen<br />
III.<br />
Mietzins, Nebenkosten<br />
Der vereinbarte, von beiden Vertragsteilen als derzeit angemessen<br />
erachtete Hauptmietzins beträgt Euro 1.550,-<br />
(Tausendfünfhundetfünfzig Euro) monatlich inkl. 10% Ust. und den<br />
anfallenden Betriebskosten. Sofern § 16 MRG anzuwenden ist, wird<br />
einvernehmlich festgehalten, dass der Befristungsabschlag von 25%<br />
bereits berücksichtigt ist und der angemessene Hauptmietzins ( brutto<br />
ohne Abschlag ) bei 1.937,50,- Euro/Monat liegt.<br />
Die Bruttomiete und der monatlich zu zahlende Betrag beträgt somit:<br />
Monatliche Nettomiete € 1.157,59<br />
B.K. 100,60 m² x 2,5 €/m²= € 251,50<br />
10% ige Ust. € 140,91
Bruttomiete € 1.550,00<br />
Es gilt als vereinbart, dass der vereinbarte Netto-Mietzins<br />
wertbeständig erhalten bleibt. Die Wertsicherung des Mietzinses<br />
erfolgt nach dem österreichischen statistischen Zentralamt monatlich<br />
verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder den an<br />
dessen Stelle tretenden Index. Als Bemessungsgrundlage wird der für<br />
den Monat November 2010 verlautbarte Index vereinbart.<br />
Indexschwankungen bis zu 5% bleiben unberücksichtigt, jedoch wird<br />
bei Überschreitungen der Grenze die gesamte Änderung voll<br />
berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die Ausgangsbasis<br />
für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.<br />
Die Auswirkung der Wertsicherungsklausel tritt mit Änderung der<br />
Indexzahl von selbst ein, ohne dass es einer darauf abzielenden<br />
besonderen Erklärung der Vermieterin bedarf.<br />
Die neben dem Hauptmietzins zu entrichtenden Betriebskosten und<br />
anteilige Rücklagen und laufenden öffentlichen Abgaben bestimmen<br />
sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Die Mieter<br />
stimmendem Abschluss, der Erneuerung und/oder der Änderung von<br />
Verträgen über die angemessene Versicherung des Gebäudes zu bzw.<br />
tritt bestehenden Vereinbarungen bei, wobei für die Mieter (außerhalb<br />
der Betriebskosten) keine gesonderten Kosten anfallen. Die<br />
Vertragsparteien vereinbaren, dass die Betriebskosten in Höhe von<br />
EUR 251,50 für die gesamte Vertragslaufzeit pauschaliert verrechnet<br />
werden und die Vermieterin den Mietern keine über diesen Betrag<br />
hinausgehenden Betriebskosten verrechnen wird.<br />
Die Mieter sind verpflichtet das Mietobjekt im Inneren ausreichend zu<br />
versichern (insbesondere gegen Brand- und Wasserschäden) und die<br />
diesbezüglichen Versicherungsprämien termingerecht und vollständig<br />
zu bezahlen. Weiters sind in der Wohnung 2 Feuerlöscher gut<br />
erreichbar aufzustellen (in der Nähe des offenen Kamins und in der<br />
Nähe des E-Herds).<br />
Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Mieter die sonstigen von
ihnen verursachten Kosten (wie etwa Energiekosten, Telefon, etc.)<br />
neben dem Mietzins, den Betriebskosten und laufenden öffentlichen<br />
Abgaben selbst zu tragen haben.<br />
Der vereinbarte <strong>Ges</strong>amtzins ist monatlich im Voraus am Ersten eines<br />
jeden Kalendermonats mit einem Dauerauftrag einer namhaften<br />
österreichischen Bank bei 5-tägigem respiro zur Zahlung fällig, wobei<br />
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung das Einlangen bei der Vermieterin<br />
maßgebend ist. Eine nicht termingerechte Zahlung wäre ein sofortiger<br />
Kündigungsgrund.<br />
Begünstigter<br />
: <strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.<br />
Bank<br />
: Immobank A.G.<br />
Bankleitzahl : 47050<br />
Konto Nr.: : 31506870001<br />
Grund : Miete Top 1<br />
Betrag : € 1.550,-<br />
Die Mieter haften für diesen Betrag solidarisch.<br />
Auf eine Betriebskostenabrechnung wird verzichtet.<br />
Die Aufrechnung von Gegenforderungen der Mieter gegen den<br />
Mietzins wird – soweit diese nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt<br />
oder von der Vermieterin ausdrücklich anerkannt wurden –<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.
IV<br />
Instandhaltung, Veränderungen, Haftung<br />
Die Mieter haben das Bestandobjekt pfleglich und unter möglichster<br />
Schonung der Substanz zu behandeln. Der Mietgegenstand und die für<br />
diesen bestimmten Einrichtungen und Geräte sind daher entsprechend<br />
von den Mietern zu warten. Mit Ausnahme von ernsten Schäden des<br />
Hauses haben die Mieter sämtliche am Mietgegenstand notwendige<br />
Reparaturen auf eigene Kosten durchzuführen und den<br />
Mietgegenstand zu erhalten. Die Mieter sind ist unter anderem<br />
verpflichtet, die im Mietgegenstand befindlichen Küchen-, Elektround<br />
Wasserinstallationen samt Geräten, Buderus Brennwertgerät<br />
stets im betriebsfähigen Zustand zu erhalten und im Falle von<br />
Störungen diese unverzüglich sach- und fachgerecht auf eigene<br />
Kosten in Stand setzen zu lassen. Das Brennwertgerät ist einmal im<br />
Jahr von einem fachkundigen Personal zu warten; sollte trotz<br />
ordnungsgemäßer Wartung ein Austausch des Brennwertgeräts<br />
erforderlich sein, so ist dies von der Vermieterin auf Ihre Kosten<br />
vorzunehmen. Weiters ist der Garten selbst zu warten und zu pflegen,<br />
insbesondere Mäharbeiten, welche tunlichst nicht am Sonntag<br />
durchzuführen sind. Die Schneeräumarbeiten für den am Parkplatz mit<br />
zu benützenden Stellplatz sind selbst durchzuführen. Die Mieter<br />
nehmen weiterst zur Kenntnis, dass der Gang gemeinsam benutzt wird<br />
und das der Vermieter das Recht hat über diesen Gang Personen in<br />
seiner Wohnung als auch im Dachgeschoß empfangen zu können.<br />
Weiters nehmen die Mieter zur Kenntnis, dass der Rauchfangkehrer<br />
seinen offiziellen Zutritt zu den Rauchfängen des Gebäudes über den<br />
hohen Turm mit Wendeltreppe hat, welcher im vermieteten<br />
Gartenanteil der Mieter liegt. Weiters wird empfohlen den zurzeit<br />
verwendeten Sperrzylinder der Eingangstüre Top 1 auszutauschen, da<br />
mehrere Personen diesen Zugangsschlüssel besitzen.<br />
Falls die Mieterin selbst kleine Kinder oder Kinder zu Besuch haben<br />
wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Vermieterin eine<br />
Poolanlage auf der ihr gehörigen Gartenfläche betreibt. Es ist einzig<br />
und alleinig die Aufgabe und die Verpflichtung der Mieter Sorge zu<br />
tragen, dass es durch diesen Umstand zu keinen Unfällen mit deren<br />
Sohn oder anderen Besuchern kommt. Insbesonders ist darauf zu<br />
achten, dass die beiden Gartengehtüren, einmal im hinteren Bereich
des gemieteten Gartens zum Poolhaus und einmal vom Parkplatz zum<br />
Gartenbereich des Vermieters immer geschlossen sind.<br />
Von den Mietern gewünschte Veränderungen oder Verbesserungen<br />
des Mietgegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen<br />
Genehmigung der Vermieterin. Die Mieter verzichten – sofern im<br />
Einzelfall keine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wird –<br />
auf jeden Ersatzanspruch im Zusammenhang mit allfälligen, von<br />
ihnen vorgenommenen Investitionen. Auf Wusch der Vermieterin ist<br />
bei Beendigung des Mietverhältnisses der ursprüngliche Zustand des<br />
Bestandobjektes von den Mietern ohne Kostenersatz<br />
wiederherzustellen, insbesondere sind von den Mietern verursachte<br />
Schäden, etc. zu beseitigen.<br />
Aus zeitweiligen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung<br />
sowie aus Gebrechen an Licht-, Kanalisations-, Strom,<br />
Wasserleitungen und dgl. Können die Mieter gegenüber der<br />
Vermieterin keine Rechtsfolgen ableiten.<br />
Die Mieter sind verpflichtet, bei Beendigung des Mietverhältnisses die<br />
Wohnung neu auszumahlen und die Räumung des Bestandobjektes<br />
unverzüglich durchzuführen und die sie treffenden Pflichten,<br />
insbesondere auch die Reinigung des Bestandobjektes vorzunehmen,<br />
damit der Mietgegenstand von der Vermieterin unmittelbar nach<br />
Vertragsende weiterverwertet werden kann. Die Vertragsteile<br />
vereinbaren – ungeachtet darüber hinausgehender Ansprüche- eine<br />
nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende<br />
Konventionalstrafen in Höhe der Kaution, falls das Bestandobjekt von<br />
den Mietern nicht zum Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Mietverhältnisses an die Vermieterin übergeben wird.<br />
V.<br />
Untervermietung, Weitergabe<br />
Den Mietern ist es nicht gestattet, das Bestandobjekt ganz oder<br />
teilweise entgeltlich oder unentgeltlich unterzuvermieten oder sonst<br />
Dritten zu überlassen. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten<br />
aus diesem Vertrag ganz oder teilweise, in welcher Form auch immer,
ist untersagt.<br />
VI.<br />
Kaution<br />
Die Mieter hinterlegen bei Vertragsunterfertigung eine Kaution in<br />
Höhe von € 4.650,- (Viertausendsechshundertfünfzig Euro) in Form<br />
eines Sparbuches. Die Kaution wird übergeben und gepfändet. Das<br />
Sparbuch wird bei Vertragsunterzeichung an die Vermieterin<br />
übergeben und die Kaution dient zur Sicherstellung des Mietentgeltes,<br />
der ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietobjektes, der<br />
Unterlassung wertmindernder baulichen Veränderungen soweit<br />
überhaupt der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und jeglicher<br />
Forderungen, die der Vermieterin aufgrund oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Mietverhältnis gegen die Mieter zustehen können. Die<br />
Mieter dürfen diese Kaution keiner Zahlungsverpflichtung,<br />
insbesondere auch nicht zur Abdeckung von Mietrückständen<br />
widmen. Falls Zinsen anfallen, welche aus der Kaution entstehen<br />
fallen diese den Mietern zu.<br />
Die Vermieterin ist berechtigt aber nicht verpflichtet, Forderungen<br />
gegen die Mieter aus der Kaution zu decken. In diesem Fall sind die<br />
Mieter aber verpflichtet, die Kaution unverzüglich auf den<br />
ursprünglichen Betrag aufzustocken.<br />
Es wird eine Videodokumentation des Bestandes der Wohnung bei<br />
Wohnungsübergabe erstellt um etwaige Beschädigungen im<br />
Nachhinein besser überprüfen zu können.<br />
Bestehen bei Beendigung des Mietverhältnisses keine offenen<br />
Forderungen mehr gegen die Mieter, so hat die Vermieterin die<br />
Kaution (das Sparbuch) unverzüglich an die Mieter zurück zu<br />
erstatten.<br />
VII.<br />
Rückgabe<br />
Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand geräumt<br />
von Fahrnissen der Mieterin und gereinigt, besenrein an die<br />
Vermieterin zu übergeben.<br />
Insbesondere sind von den Mietern die Wände des Mietgegenstandes
auszubessern und die Bestandesräumlichkeiten auszumalen. Zudem<br />
sind von den Mietern die verursachten Schäden ebenfalls auf ihre<br />
Kosten zu beseitigen. Falls ein Gerät der Küche oder im Badezimmer<br />
aufgrund eines Verschulden der Mieter zu Schaden gekommen ist, ist<br />
dieses durch ein Neues zu ersetzen; wenn jedoch der Gebrauch des<br />
Gerätes trotz ordnungsgemäßer Wartung durch die Mieter aus von den<br />
Mieterin nicht zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist (zB<br />
natürliche Abnützung, Verschleiß), so sind die Mieter nicht zum<br />
Austausch bzw. Ersatz verpflichtet. Die Mieter sind verpflichtet, über<br />
Verlangen der Vermieterin die von ihr geschaffenen Einrichtungen<br />
und Adaptierungen zu entfernen oder ganz oder teilweise<br />
unentgeltlich im Mietobjekt zu belassen. Für in diesem<br />
Zusammenhang entstehende Instandsetzungskosten haben ebenfalls<br />
die scheidenden Mietern aufzukommen.<br />
VIII.<br />
Sonstiges<br />
Die Vergebührung hat der Mieter selbst zu entrichten. Mündliche<br />
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen des<br />
Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.<br />
Der Mietvertrag wird in zweifacher Ausführung errichtet. Ein<br />
Exemplar erhält die Vermieterin und ein Exemplar erhalten die<br />
Mieter.<br />
Wien, am ………………..<br />
............................................................ ........................................<br />
Vermieterin<br />
Mieter<br />
<strong>Penthouse</strong> Bau & Trading <strong>Ges</strong>.m.b.H.