13 VOL 036 Winterdienst auf Gehwegen - Stadt Gera
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L 121<br />
(Bekanntmachung Öffentliche Ausschreibung <strong>VOL</strong>)<br />
s) Nachweise zur Eignung<br />
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des<br />
Vereins für die Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von Nachunternehmen ist <strong>auf</strong><br />
Verlangen nachzuweisen, dass die vorgesehenen Nachunternehmen präqualifiziert sind oder die<br />
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen.<br />
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben zum Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte<br />
Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind die Eigenerklärungen<br />
auch für die vorgesehenen Nachunternehmen abzugeben, es sei denn, die Nachunternehmen<br />
sind präqualifiziert. In diesem Fall reicht die Angabe der Nummer, unter der die Nachunternehmen<br />
in der Liste des Vereins für die Präqualifikation (Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.<br />
Gelangt das Angebot in die engere Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen)<br />
durch Vorlage der in der „Eigenerklärung zur Eignung“ genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen<br />
zu bestätigen.<br />
Das Formblatt „Eigenerklärung zur Eignung“ ist erhältlich<br />
Wird den Ausschreibungsunterlagen beigefügt. Vorab erhältlich unter folgendem Link:<br />
Unternehmensdarstellung mit Aussagen über die technische Ausstattung und Leistungs-<br />
fähigkeit des Unternehmens.<br />
www. gera.de/fm/sixcms/193/Formblatt%20124%20Eigenerkl%C3%A4rung%20zur%20Eignung.pdf<br />
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben zu machen:<br />
t) Abl<strong>auf</strong> der Zuschlags- und Bindefrist<br />
u) Nachprüfung behaupteter Verstöße<br />
Nachprüfungsstelle<br />
Thüringer Landesverwaltungsamt<br />
Referat 250 - Vergabekammer<br />
Weimarplatz 4<br />
99423<br />
Weimar<br />
15.11.20<strong>13</strong><br />
Hinweis zum Bieterrechtsschutz:<br />
Die Vergabestelle wird die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, gemäß § 19 Abs. 1<br />
ThürVgG innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen vor dem Vertragsschluss informieren. Gegen die<br />
beabsichtigte Vergabeentscheidung besteht die Möglichkeit der Beanstandung, welche an die<br />
Vergabestelle zu richten ist. Hilft die Vergabestelle der Beanstandung nicht ab, so wird sie die<br />
Nachprüfbehörde (hier die Vergabekammer beim Thür. Landesverwaltungsamt) durch Übersendung des<br />
Vorgangs unterrichten. Für Amtshandlungen der Nachprüfbehörde werden Kosten gemäß § 19 Abs. 5<br />
ThürVgG erhoben.<br />
© RIB 2012 Seite 4 von 4