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Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera

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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />

- <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> –<br />

Bezeichnung,<br />

Rechtsgrundlage<br />

<strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />

vom<br />

(Nr., Datum)<br />

Ausfertigung<br />

vom<br />

(Datum)<br />

Bekanntmachung<br />

(Nr., Datum)<br />

Inkrafttreten<br />

Änderungen/Anmerkungen<br />

Satzung,<br />

§§ 4,5 TKO,<br />

§§ 18 ThürStraßenG<br />

§ 8 (1) Satz 4 BundesfernstraßenG<br />

174/1993<br />

vom<br />

4.11.1993<br />

24.01.1994 3/1994 vom<br />

1<strong>2.0</strong>2.1994<br />

13.02.1994 Benutzungs- und Gebührensatzung<br />

1. Änderungssatzung 174/1993,<br />

2. Erg.<br />

vom<br />

20.11.1997<br />

16.12.1997 26/1997 vom<br />

27.12.1997<br />

28.12.1997<br />

Satzung,<br />

§ 18 ThürStrG,<br />

§ 8 BundesfernStrG<br />

246/2000<br />

vom<br />

18.01.2001<br />

15.03.2001 13/2001 vom<br />

31.03.2001<br />

01.04.2001<br />

(Euro-Beträge<br />

ab<br />

01.01.2002)<br />

<strong>Sondernutzungssatzung</strong> vom 20.01.1994 i. d. F. der<br />

1. Änderungssatzung vom 16.12.1997 tritt außer<br />

Kraft.<br />

1. Änderungssatzung 229/2004<br />

vom<br />

7.12.2004<br />

2. Änderungssatzung 229/2004,<br />

1. Erg. Vom<br />

23.9.2010<br />

07.01.2005 5/2005 vom<br />

04.02.2005<br />

25.10.2010 45/2010 vom<br />

12.11.2010<br />

05.02.2005 - Ergänzung § 2 Ziffer 5 um das Wort „Bänke“<br />

- Streichung § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Buchst. c)<br />

und d)<br />

- Neufassung § 5 Abs. 2<br />

- Neufassung der Anlage „Zulassungs- und Versagungskriterien<br />

für Sondernutzungen“<br />

01.01.2011 Änderung § 4 (Erlaubnisfreie Sondernutzungen)


2<br />

3. Änderungssatzung<br />

§ 18ThürStrG<br />

§§ 18, 19 ThürKO<br />

§§ 42 a, 71 Thür-<br />

Verw.verf.G<br />

229/2004,<br />

4. Erg.<br />

26.09.2013 28.10.2013 Änderung § 15 (Ordnungswidrigkeiten)


Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />

- <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> –<br />

I. Allgemeine Vorschriften<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> (im Folgenden Straßen genannt), die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder<br />

beeinträchtigen können mit Ausnahme der Nebenanlagen (im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 4<br />

des Thüringer Straßengesetzes; des § 1 Abs. 4 Ziffer 4 des Bundesfernstraßengesetzes).<br />

Zu den Straßen gehören:<br />

a) Gemeindestraßen und Kreisstraßen<br />

b) Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen<br />

c) sonstige öffentliche Straßen in der Baulast der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>.<br />

(2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen)<br />

sowie für Grünanlagen im Sinne der <strong>Sondernutzungssatzung</strong> für Grünanlagen.<br />

(3) Die Genehmigung von Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen<br />

oder nicht beinträchtigen können, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke<br />

der öffentlichen Versorgung und Entsorgung außer Betracht bleibt, richtet sich nach bürgerlichem<br />

Recht und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.<br />

§ 2<br />

Sondernutzungen<br />

Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn eine Straße über den Gemeingebrauch<br />

hinaus benutzt wird und die Nutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigt oder beeinträchtigen<br />

kann.<br />

Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:<br />

1. Aufgrabungen,<br />

2. Aufstellen von Gerüsten, Bauhütten, Wohnwagen, Aufenthalts-, Büro-, und Lagercontainern,<br />

Mobil-Toiletten, Transport- und Sammelcontainern, Masten, Bauzäunen, Maschinen, Geräten<br />

und Fahrzeugen einschließlich Hilfseinrichtungen,<br />

3. Lagerung von Materialien und Gegenständen,<br />

4. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Verkaufsautomaten, -buden, -ständen, -tischen, -wagen,<br />

Werbeträgern, Informationsständen, -mobilen, Vitrinen und Schaukästen; Werbeanlagen<br />

5. Aufstellen von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Säulen, Stützpfeilern, Bänken.<br />

§ 3<br />

Erlaubnispflichtigkeit<br />

(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis<br />

durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung.


(2) Die Sondernutzung, sofern sie nicht erlaubnisfrei gemäß § 4 dieser Satzung ist, darf erst<br />

dann ausgeübt werden, wenn sie erlaubt ist.<br />

(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung und Änderung der Sondernutzung<br />

oder deren Überlassung an Dritte.<br />

(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.<br />

(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:<br />

§ 4<br />

Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />

a) Werbeanlagen, Waren- und sonstige Verkaufsautomaten, die an einer an die Straße<br />

angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis<br />

zu 2,50 m nicht mehr als 0,20 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;<br />

b) im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B.<br />

Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse,<br />

Fensterbänke, Balkone, Erker, Markisen oder Vordächer;<br />

c) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes erlaubt werden.<br />

(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn<br />

öffentliche oder verkehrliche Belange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.<br />

(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, sowie<br />

§ 11 Abs.1 und 2 entsprechend.<br />

II. Erlaubnisverfahren<br />

§ 5<br />

Beantragung<br />

(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines schriftlichen Antrages bei der<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen.<br />

(2) Der Antrag muss neben Namen und Anschrift auch die telefonische Erreichbarkeit und die<br />

Unterschrift(n) des (der) Antragsteller(s) enthalten. Ebenso sind im Antrag Angaben über<br />

Ort, örtliche Begrenzung, Art, Zeitraum und Ausmaß der beabsichtigten Sondernutzung anzugeben.<br />

Der Antrag ist mit einem Datum zu versehen. Dem Antragsteller kann die Benutzung<br />

eines Antragsformulars aufgegeben werden.<br />

(3) Dem Antrag sind 2 Lagepläne mit Darstellung der räumlichen Ausdehnung und Maßangaben<br />

beizufügen.


§ 6<br />

Erlaubnis<br />

(1) Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung erfolgt in Schriftform.<br />

(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt.<br />

(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen<br />

und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.<br />

(4) Durch eine Genehmigung aufgrund dieser Satzung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht<br />

nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.<br />

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,<br />

§ 7<br />

Erlaubnisversagung<br />

a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit<br />

oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen<br />

nicht ausgeschlossen werden kann,<br />

b) wenn die Sondernutzung offensichtlich erheblich gegen Rechtsvorschriften verstößt,<br />

c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch<br />

besonders beeinträchtigt wird.<br />

(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder<br />

durch die Häufung von Sondernutzungen das <strong>Stadt</strong>bild leidet. Die Berücksichtigung von<br />

stadtplanerischen und gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere<br />

für die Fußgängerzonen. Einzelheiten sind in der Anlage „Zulassungs- und Versagungskriterien<br />

für Sondernutzungen“ geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />

(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Gewährleistung<br />

der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer<br />

rechtlich geschützter Interessen versagt werden.<br />

III. Verpflichtungen<br />

§ 8<br />

Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />

(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu<br />

erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand<br />

gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert<br />

oder belästigt wird.<br />

(2) Wird durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen und/oder dieser beschädigt,<br />

so hat der Erlaubnisinhaber die Fläche verkehrssicher zu schließen und der <strong>Stadt</strong> die<br />

Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.


§ 9<br />

Freihalten und Schutz von Leitungen<br />

(1) Bei der Ausübung einer Sondernutzung muss die ungehinderte Erreichbarkeit aller Zugänge,<br />

Regulierungs- und Wartungseinrichtungen (Schachtabdeckungen, Leitungsschieber, Schaltschränke<br />

u.ä.) für unterirdische Leitungen oder sonstige Anlagen gewährleistet bleiben.<br />

(2) Durch Arbeiten in Ausübung einer Sondernutzung dürfen Leitungen oder sonstige Anlagen<br />

nicht beeinträchtigt oder gefährdet sowie in ihrer Lage verändert werden.<br />

(3) Vor Gerüststellungen im Bereich von Fahrleitungen oder Fahrleitungs-Abspannungen der<br />

Straßenbahn, ist die schriftliche Genehmigung der <strong>Gera</strong>er Verkehrsbetrieb GmbH einzuholen.<br />

§ 10<br />

Beendigung der Sondernutzung<br />

(1) Die Sondernutzungserlaubnis auf Zeit endet mit Ablauf der genehmigten Frist oder innerhalb<br />

der Frist, wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die vorzeitige Beendigung der<br />

Sondernutzung anzeigt.<br />

(2) Die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf endet mit dem im Widerruf der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />

bestimmten Termin oder wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die Beendigung<br />

der Sondernutzung anzeigt.<br />

(3) Wird die Anzeige unterlassen, gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt hat oder der Sondernutzer<br />

den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.<br />

(4) Nach Fristablauf / Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Beendigung der Sondernutzung<br />

hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich die in Anspruch genommenen<br />

Flächen zu beräumen, zu säubern und den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.<br />

Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer festlegen, in welcher<br />

Weise dies zu geschehen hat.<br />

(5) Macht die <strong>Stadt</strong>verwaltung von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der<br />

Erlaubnisnehmer gegenüber der <strong>Stadt</strong>verwaltung keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.<br />

(6) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer bzw. dem<br />

Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes<br />

oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für den öffentlichen Verkehr besteht<br />

oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.<br />

§ 11<br />

Haftung<br />

(1) Der Erlaubnisnehmer haftet der <strong>Stadt</strong>verwaltung für alle von ihm, seinen Bediensteten oder<br />

beauftragten Personen verursachten Schäden. Er hat die <strong>Stadt</strong>verwaltung von allen Ansprüchen<br />

freizustellen, die von Seiten Dritter wegen der Sondernutzung erhoben werden. Er haftet<br />

insbesondere für die Verkehrssicherheit seiner Anlagen und sonstigen Sachen.


(2) Falls durch die Sondernutzung Schäden an der Straße entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer<br />

bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Straßenzustandes.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vor<br />

Ausübung einer Sondernutzung verlangen.<br />

§ 12<br />

Verpflichteter<br />

(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung gemäß § 1 dieser Satzung<br />

ausübt oder ausgeübt hat.<br />

(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen den die<br />

Sondernutzung Ausübenden und den Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten des<br />

Grundstückes.<br />

(3) Bei Baumaßnahmen, die Sondernutzungen i.S. des § 2 sind, sind der <strong>Stadt</strong>verwaltung gegenüber<br />

die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.<br />

§ 13<br />

Gebühren<br />

(1) Für die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach dieser Satzung erhebt die<br />

<strong>Stadt</strong>verwaltung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung.<br />

(2) Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />

§ 14<br />

Sicherheitsleistungen<br />

(1) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der <strong>Stadt</strong> als Träger der Straßenbaulast<br />

durch die Ausübung der Sondernutzung entstehen.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann vom Erlaubnisnehmer angemessene Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen<br />

verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder an Straßeneinrichtungen<br />

durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistungen wird<br />

nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.<br />

(3) Entstehen der <strong>Stadt</strong> durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder<br />

von Straßeneinrichtungen, können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.<br />

(4) Sofern keine Beschädigungen entstanden sind, werden die Sicherheitsleistungen ohne Abzug<br />

zurückgezahlt.


Schlussbestimmungen<br />

§ 15<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />

a) eine Straße nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ohne Erlaubnis gemäß § 3 dieser Satzung<br />

benutzt oder einer nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung erteilten vollziehbaren Auflage nicht<br />

nachkommt;<br />

b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält;<br />

c) entgegen § 10 Abs. 4 auf vollziehbares Verlangen der <strong>Stadt</strong>verwaltung Anlagen nicht<br />

entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO<br />

geahndet werden.“<br />

§ 16<br />

Inkrafttreten<br />

...


Anlage zur <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />

Zulassungs- und Versagungskriterien für Sondernutzungen<br />

Die in dieser Anlage getroffenen Regelungen gelten in den Fußgängerzonen (Zeichen 242<br />

StVO) der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>.<br />

Hinsichtlich des Buchstabens A Punkt I. ist der Geltungsbereich erweitert auf:<br />

a) das Quartier innerhalb und einschließlich folgender Begrenzungsstraßen:<br />

Hauptbahnhof, Bahnhofstraße, Friedrich-Engels-Straße, Zabelstraße, Clara-Zetkin-Straße,<br />

Leipziger Straße, Laasener Straße, Ziegelberg, Bauvereinsstraße, Ludwig-Jahn-Straße,<br />

Nicolaistraße, <strong>Stadt</strong>graben, Reichsstraße, Heinrichstraße, Friedericistraße, De-Smit-<br />

Straße, Puschkinplatz, Ernst-Toller-Straße (siehe beiliegende Plandarstellung)<br />

b) die Straßen Gutenbergstraße, Friedrich-Naumann-Platz, Joliot-Curie-Straße (zwischen<br />

Gutenberg- und Feuerbachstraße), Mohrenplatz, Gries (zwischen Mohrenplatz und Wasserstraße)<br />

A<br />

Allgemeine Regelungen<br />

I. Im öffentlichen Straßenraum wird grundsätzlich jegliche Verkaufstätigkeit, insbesondere<br />

der Abschluss von Abonnenten- und Mitgliederverträgen ausgeschlossen.<br />

Ausnahmen sind insbesondere:<br />

1. Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr<br />

Der Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:<br />

1.1. Verkauf nur vor dem an der Straßenfront gelegenem Ladengeschäft/der Gaststätte<br />

der Erdgeschosszone gestattet;<br />

1.2. nur Verkauf von Sortimenten, die auch im Ladengeschäft/der Gaststätte der<br />

Erdgeschosszone gehandelt werden;<br />

1.3. nur Einsatz von freistehenden Verkaufseinrichtungen<br />

ansonsten zulässig:<br />

1.4. wenn sich die Verkaufsanlage harmonisch in Straßenraum und Funktionalität<br />

einfügt<br />

(z.B. auf Plätzen oder platzartigen Straßenaufweitungen)<br />

2. Gastronomische Freiflächenbewirtschaftung<br />

Die gastronomische Freiflächenbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum ist gestattet,<br />

soweit keine anderweitigen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.<br />

Wenn verkehrliche oder sonstige öffentliche Belange der Ausübung der Sondernutzung<br />

nicht entgegenstehen, können die Anlagen der Freiflächenbewirtschaftung auch<br />

nach dem Ende der Bewirtschaftungszeit (Öffnungszeiten) im öffentlichen Straßenraum<br />

verbleiben. Die tägliche Reinigung und Sauberhaltung der in Anspruch genommenen<br />

Flächen obliegt in diesen Fällen dem jeweiligen Erlaubnisnehmer.


Im Zuge der gastronomischen Freiflächenbewirtschaftung ist das Aufstellen von Tischen<br />

und Stühlen, in Einzelfällen auch Biertischgarnituren, gestattet. Voraussetzung<br />

ist, dass die Elemente der Freiflächenbewirtschaftung stets ohne großen Aufwand entfernt<br />

werden können. Massive Aufbauten sind nicht gestattet.<br />

Sofern Blumenschalen oder Pflanzgefäße zu den Ausstattungselementen gehören, ist<br />

der Erlaubnisnehmer darüber hinaus verpflichtet, diese stets in einem optisch ansprechenden<br />

Zustand zu erhalten.“<br />

3. Zeitungskioske<br />

Zeitungskioske sind nur dann zulässig, wenn sich die Anlage harmonisch in Straßenraum<br />

und Funktionalität einfügt (z.B. auf Plätzen und platzartigen Straßenaufweitungen).<br />

Nicht zulässig sind derartige Verkaufseinrichtungen in folgenden Bereichen:<br />

Sorge, Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt, Johannisstraße, Steinweg,<br />

Schloßstraße, Leipziger Straße.<br />

4. Lotterieverkauf<br />

Lotterieverkaufsanlagen sind mit Ausnahme von Lotterieverkauf im Rahmen von genehmigten<br />

Veranstaltungen, nur in Größen von maximal 1,00 m x 1,00 m zulässig.<br />

5. Blumenhandel aus dem Korb<br />

II.<br />

Warenausstellungsvorrichtungen und Werbeaufsteller<br />

1. Warenausstellungsvorrichtungen<br />

Die Anordnung von Warenausstellungsvorrichtungen soll nur unter Einhaltung folgender<br />

Auflagen erlaubt werden:<br />

1.1. Die Aufstellung darf grundsätzlich nur im Gehbahnbereich vor dem an der Straßenfront<br />

gelegenen Ladengeschäft, in Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobenen<br />

Gehbahnbereich bis zu einem Abstand von 3,20 m von der Gebäudefront<br />

erfolgen. Sofern eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite nicht gewährleistet<br />

werden kann, reduziert sich dieses Maß entsprechend.<br />

1.2. Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von 0,70 m können direkt<br />

entlang der Gebäudefront angeordnet werden. Für alle übrigen gilt, dass entlang<br />

der Gebäudefront ein Streifen von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten<br />

ist.<br />

1.3. Es dürfen nur Waren aus dem Sortiment des Ladengeschäfts ausgestellt werden.<br />

Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sondernut-zungserlaubnis<br />

aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />

Prospekt-material) mit einzureichen. Nicht erlaubnisfähig sind Kisten, Kartons, Paletten<br />

o.ä.


2. Werbeträger<br />

Werbeträger sollen nur unter Einhaltung folgender Auflagen aufgestellt werden:<br />

2.1. Pro Gebäude der Straßenfront ist grundsätzlich nur ein Werbeträger zulässig.<br />

2.2. Die Anordnung ist ausschließlich im Gehbahnbereich am bordseitigen Rand zulässig.<br />

In Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobene Gehbahn ist die Anordnung<br />

im Abstand von 1,80 m von der Gebäudefront zulässig, sofern dies eine Fahrgassenbreite<br />

von 3,50 m zulässt.<br />

Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sonder-nutzungserlaubnis<br />

aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />

Prospektmaterial) mit einzureichen.<br />

III. Wetter- und Sonnenschutzanlagen, straßenüberspannende Werbung<br />

1. Zulässige Wetter- und Sonnenschutzanlagen sind sowohl direkt mit der Gebäudewand<br />

verbundene Markisen im Bereich von Schaufenstern als auch mobile Sonnenschirme.<br />

2. Bei straßenüberspannender Werbung soll ein Mindestabstand von 50 m zwischen den<br />

einzelnen Überspannungen nicht unterschritten werden.<br />

In folgenden Bereichen ist straßenüberspannende Werbung grundsätzlich nicht zulässig:<br />

Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt.<br />

Die Sondernutzungserlaubnis wird, sofern nicht andere Gründe dagegen sprechen,<br />

nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer, an deren<br />

Gebäude die Werbung angebracht werden soll, erteilt.<br />

Bei baugenehmigungspflichtigen Werbeüberspannungen ist vor Erteilung der Sondernutzungs-erlaubnis<br />

die Baugenehmigung einzuholen und vorzulegen.<br />

B<br />

Straßenbezogene Regelungen<br />

I. Sorge<br />

Die Aufstellung von Tischen, Stühlen und Stehtischen im Rahmen der Freiflächengastronomie<br />

oder dem Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr ist grundsätzlich unter<br />

Einhaltung folgender Prämissen möglich:<br />

1.1. Entlang der Ladenzone ist ein Gehweg von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr<br />

freizuhalten.<br />

1.2. Im verbleibenden Gehwegbereich sowie auf der Fahrbahn können Stühle und Tische<br />

aufgestellt werden. Während der Lieferzeiten beträgt das maximal zulässige<br />

Maß ab Außenkante Straßenbord 3,00 m.<br />

1.3. Bei gegenüberliegender Nutzung beider Straßenseiten auf gleicher Höhe sowie<br />

gegenüber von Baum- und Sitzgruppen ist die Nutzung soweit einzuschränken,<br />

dass eine durchgängige Fahrbahnbreite von 3,50 m freigehalten wird.


1.4. Zu den Baum- und Sitzgruppen ist ein seitlicher Abstand von 1,00 m einzuhalten.<br />

Diese Ruhezonen sind für die allgemeine Öffentlichkeit freizuhalten und dürfen<br />

nicht in die Freiflächenbewirtschaftung integriert werden.<br />

1.5. Die Freiflächennutzung ist grundsätzlich auf den Bereich vor dem betreffenden<br />

Geschäft beschränkt. Eine Erweiterung auf den seitlich angrenzenden Bereich<br />

kann erlaubt werden, insbesondere, wenn die Nutzungsfläche vor dem eigenen<br />

Geschäft durch Baum- und Sitzgruppen eingeschränkt ist oder der Antragsteller<br />

das Einverständnis des Inhabers des benachbarten Geschäftes nachweist.<br />

II.<br />

Schloßstraße (Teilabschnitt Sorge bis Rudolf-Diener-Straße)<br />

1. Auf der Ostseite dürfen gewerbliche Sondernutzungen nur innerhalb eines 2,00<br />

m breiten Korridors (Baumreihe) zwischen Gehweg und Fahrbahn ausgeübt<br />

werden.<br />

Für gastronomische Freiflächenbewirtschaftung kann darüber hinaus täglich ab<br />

10:00 Uhr ein Streifen von 1,00 m Breite zwischen Entwässerungsrinne und der<br />

ersten Reihe weißer Pflastersteine entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze<br />

genutzt werden. Eventuell in der Erweiterungsfläche liegende Grundstückszufahrten<br />

sind frei zu halten.<br />

Ebenfalls zulässig sind Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von<br />

maximal 0,70 m direkt entlang der Gebäudefront.<br />

2. Auf der Westseite ist die Ausübung gewerblicher Sondernutzungen nur zwischen<br />

Gehweg und Gebäudekante KuK gestattet.<br />

Im Übrigen gelten die Regelungen des Abschnittes A.

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