Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
Sondernutzungssatzung (application/pdf 2.0 MB) - Stadt Gera
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />
- <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> –<br />
Bezeichnung,<br />
Rechtsgrundlage<br />
<strong>Stadt</strong>ratsbeschluss<br />
vom<br />
(Nr., Datum)<br />
Ausfertigung<br />
vom<br />
(Datum)<br />
Bekanntmachung<br />
(Nr., Datum)<br />
Inkrafttreten<br />
Änderungen/Anmerkungen<br />
Satzung,<br />
§§ 4,5 TKO,<br />
§§ 18 ThürStraßenG<br />
§ 8 (1) Satz 4 BundesfernstraßenG<br />
174/1993<br />
vom<br />
4.11.1993<br />
24.01.1994 3/1994 vom<br />
1<strong>2.0</strong>2.1994<br />
13.02.1994 Benutzungs- und Gebührensatzung<br />
1. Änderungssatzung 174/1993,<br />
2. Erg.<br />
vom<br />
20.11.1997<br />
16.12.1997 26/1997 vom<br />
27.12.1997<br />
28.12.1997<br />
Satzung,<br />
§ 18 ThürStrG,<br />
§ 8 BundesfernStrG<br />
246/2000<br />
vom<br />
18.01.2001<br />
15.03.2001 13/2001 vom<br />
31.03.2001<br />
01.04.2001<br />
(Euro-Beträge<br />
ab<br />
01.01.2002)<br />
<strong>Sondernutzungssatzung</strong> vom 20.01.1994 i. d. F. der<br />
1. Änderungssatzung vom 16.12.1997 tritt außer<br />
Kraft.<br />
1. Änderungssatzung 229/2004<br />
vom<br />
7.12.2004<br />
2. Änderungssatzung 229/2004,<br />
1. Erg. Vom<br />
23.9.2010<br />
07.01.2005 5/2005 vom<br />
04.02.2005<br />
25.10.2010 45/2010 vom<br />
12.11.2010<br />
05.02.2005 - Ergänzung § 2 Ziffer 5 um das Wort „Bänke“<br />
- Streichung § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Buchst. c)<br />
und d)<br />
- Neufassung § 5 Abs. 2<br />
- Neufassung der Anlage „Zulassungs- und Versagungskriterien<br />
für Sondernutzungen“<br />
01.01.2011 Änderung § 4 (Erlaubnisfreie Sondernutzungen)
2<br />
3. Änderungssatzung<br />
§ 18ThürStrG<br />
§§ 18, 19 ThürKO<br />
§§ 42 a, 71 Thür-<br />
Verw.verf.G<br />
229/2004,<br />
4. Erg.<br />
26.09.2013 28.10.2013 Änderung § 15 (Ordnungswidrigkeiten)
Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />
- <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> –<br />
I. Allgemeine Vorschriften<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> (im Folgenden Straßen genannt), die den Gemeingebrauch beeinträchtigen oder<br />
beeinträchtigen können mit Ausnahme der Nebenanlagen (im Sinne des § 2 Abs. 2 Ziffer 4<br />
des Thüringer Straßengesetzes; des § 1 Abs. 4 Ziffer 4 des Bundesfernstraßengesetzes).<br />
Zu den Straßen gehören:<br />
a) Gemeindestraßen und Kreisstraßen<br />
b) Ortsdurchfahrten von Bundes- und Landesstraßen<br />
c) sonstige öffentliche Straßen in der Baulast der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>.<br />
(2) Diese Satzung gilt nicht für Märkte im Sinne der Gewerbeordnung (Marktveranstaltungen)<br />
sowie für Grünanlagen im Sinne der <strong>Sondernutzungssatzung</strong> für Grünanlagen.<br />
(3) Die Genehmigung von Sondernutzungen, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen<br />
oder nicht beinträchtigen können, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke<br />
der öffentlichen Versorgung und Entsorgung außer Betracht bleibt, richtet sich nach bürgerlichem<br />
Recht und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.<br />
§ 2<br />
Sondernutzungen<br />
Eine Sondernutzung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn eine Straße über den Gemeingebrauch<br />
hinaus benutzt wird und die Nutzung den Gemeingebrauch beeinträchtigt oder beeinträchtigen<br />
kann.<br />
Sondernutzungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:<br />
1. Aufgrabungen,<br />
2. Aufstellen von Gerüsten, Bauhütten, Wohnwagen, Aufenthalts-, Büro-, und Lagercontainern,<br />
Mobil-Toiletten, Transport- und Sammelcontainern, Masten, Bauzäunen, Maschinen, Geräten<br />
und Fahrzeugen einschließlich Hilfseinrichtungen,<br />
3. Lagerung von Materialien und Gegenständen,<br />
4. Aufstellen von Tischen, Stühlen, Verkaufsautomaten, -buden, -ständen, -tischen, -wagen,<br />
Werbeträgern, Informationsständen, -mobilen, Vitrinen und Schaukästen; Werbeanlagen<br />
5. Aufstellen von Blumenkübeln, Topfpflanzen, Säulen, Stützpfeilern, Bänken.<br />
§ 3<br />
Erlaubnispflichtigkeit<br />
(1) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung der Erlaubnis<br />
durch die <strong>Stadt</strong>verwaltung.
(2) Die Sondernutzung, sofern sie nicht erlaubnisfrei gemäß § 4 dieser Satzung ist, darf erst<br />
dann ausgeübt werden, wenn sie erlaubt ist.<br />
(3) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung und Änderung der Sondernutzung<br />
oder deren Überlassung an Dritte.<br />
(4) Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.<br />
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen:<br />
§ 4<br />
Erlaubnisfreie Sondernutzungen<br />
a) Werbeanlagen, Waren- und sonstige Verkaufsautomaten, die an einer an die Straße<br />
angrenzenden baulichen Anlage angebracht sind und die innerhalb einer Höhe von bis<br />
zu 2,50 m nicht mehr als 0,20 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen;<br />
b) im Bebauungsplan oder der Baugenehmigung vorgeschriebene Überbauungen (z.B.<br />
Arkaden, Vordächer) sowie bauaufsichtlich genehmigte Gebäudesockel, Gesimse,<br />
Fensterbänke, Balkone, Erker, Markisen oder Vordächer;<br />
c) Sondernutzungen, die aufgrund des Versammlungsgesetzes erlaubt werden.<br />
(2) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder ganz untersagt werden, wenn<br />
öffentliche oder verkehrliche Belange dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.<br />
(3) Für erlaubnisfreie Sondernutzungen gelten die §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 4 und 6, sowie<br />
§ 11 Abs.1 und 2 entsprechend.<br />
II. Erlaubnisverfahren<br />
§ 5<br />
Beantragung<br />
(1) Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bedarf eines schriftlichen Antrages bei der<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung. Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen.<br />
(2) Der Antrag muss neben Namen und Anschrift auch die telefonische Erreichbarkeit und die<br />
Unterschrift(n) des (der) Antragsteller(s) enthalten. Ebenso sind im Antrag Angaben über<br />
Ort, örtliche Begrenzung, Art, Zeitraum und Ausmaß der beabsichtigten Sondernutzung anzugeben.<br />
Der Antrag ist mit einem Datum zu versehen. Dem Antragsteller kann die Benutzung<br />
eines Antragsformulars aufgegeben werden.<br />
(3) Dem Antrag sind 2 Lagepläne mit Darstellung der räumlichen Ausdehnung und Maßangaben<br />
beizufügen.
§ 6<br />
Erlaubnis<br />
(1) Die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung erfolgt in Schriftform.<br />
(2) Die Sondernutzungserlaubnis wird durch Bescheid oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erteilt.<br />
(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf gewährt und kann unter Bedingungen und Auflagen<br />
und unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erfolgen.<br />
(4) Durch eine Genehmigung aufgrund dieser Satzung wird die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht<br />
nach sonstigen Vorschriften nicht berührt.<br />
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen,<br />
§ 7<br />
Erlaubnisversagung<br />
a) wenn durch die Sondernutzung eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit<br />
oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen oder Auflagen<br />
nicht ausgeschlossen werden kann,<br />
b) wenn die Sondernutzung offensichtlich erheblich gegen Rechtsvorschriften verstößt,<br />
c) wenn durch eine nicht nur kurzfristige Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch<br />
besonders beeinträchtigt wird.<br />
(2) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn durch die Gestaltung der Sondernutzung oder<br />
durch die Häufung von Sondernutzungen das <strong>Stadt</strong>bild leidet. Die Berücksichtigung von<br />
stadtplanerischen und gestalterischen Gründen zur Versagung einer Erlaubnis gilt insbesondere<br />
für die Fußgängerzonen. Einzelheiten sind in der Anlage „Zulassungs- und Versagungskriterien<br />
für Sondernutzungen“ geregelt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.<br />
(3) Die Erlaubnis kann im Interesse des Gemeingebrauchs, insbesondere der Gewährleistung<br />
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Straßen oder anderer<br />
rechtlich geschützter Interessen versagt werden.<br />
III. Verpflichtungen<br />
§ 8<br />
Allgemeine Sorgfaltspflichten<br />
(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu<br />
erhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass niemand<br />
gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert<br />
oder belästigt wird.<br />
(2) Wird durch die Sondernutzung in den Straßenkörper eingegriffen und/oder dieser beschädigt,<br />
so hat der Erlaubnisinhaber die Fläche verkehrssicher zu schließen und der <strong>Stadt</strong> die<br />
Fertigstellung schriftlich anzuzeigen.
§ 9<br />
Freihalten und Schutz von Leitungen<br />
(1) Bei der Ausübung einer Sondernutzung muss die ungehinderte Erreichbarkeit aller Zugänge,<br />
Regulierungs- und Wartungseinrichtungen (Schachtabdeckungen, Leitungsschieber, Schaltschränke<br />
u.ä.) für unterirdische Leitungen oder sonstige Anlagen gewährleistet bleiben.<br />
(2) Durch Arbeiten in Ausübung einer Sondernutzung dürfen Leitungen oder sonstige Anlagen<br />
nicht beeinträchtigt oder gefährdet sowie in ihrer Lage verändert werden.<br />
(3) Vor Gerüststellungen im Bereich von Fahrleitungen oder Fahrleitungs-Abspannungen der<br />
Straßenbahn, ist die schriftliche Genehmigung der <strong>Gera</strong>er Verkehrsbetrieb GmbH einzuholen.<br />
§ 10<br />
Beendigung der Sondernutzung<br />
(1) Die Sondernutzungserlaubnis auf Zeit endet mit Ablauf der genehmigten Frist oder innerhalb<br />
der Frist, wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die vorzeitige Beendigung der<br />
Sondernutzung anzeigt.<br />
(2) Die Sondernutzungserlaubnis auf Widerruf endet mit dem im Widerruf der <strong>Stadt</strong>verwaltung<br />
bestimmten Termin oder wenn der Erlaubnisnehmer der <strong>Stadt</strong>verwaltung die Beendigung<br />
der Sondernutzung anzeigt.<br />
(3) Wird die Anzeige unterlassen, gilt die Sondernutzung erst dann als beendet, wenn die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Kenntnis von der tatsächlichen Beendigung erlangt hat oder der Sondernutzer<br />
den Beendigungszeitpunkt nachweisen kann.<br />
(4) Nach Fristablauf / Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Beendigung der Sondernutzung<br />
hat der Erlaubnisnehmer unaufgefordert und unverzüglich die in Anspruch genommenen<br />
Flächen zu beräumen, zu säubern und den früheren Zustand der Straße wiederherzustellen.<br />
Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann gegenüber dem Erlaubnisnehmer festlegen, in welcher<br />
Weise dies zu geschehen hat.<br />
(5) Macht die <strong>Stadt</strong>verwaltung von dem ihr vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch, hat der<br />
Erlaubnisnehmer gegenüber der <strong>Stadt</strong>verwaltung keinen Ersatz- oder Entschädigungsanspruch.<br />
(6) Sondernutzungseinrichtungen sind vom Erlaubnisnehmer oder vom Eigentümer bzw. dem<br />
Besitzer der Einrichtungen unverzüglich zu beseitigen, wenn infolge ihres mangelhaften Zustandes<br />
oder ihrer schlechten Beschaffenheit Gefahr für den öffentlichen Verkehr besteht<br />
oder durch sie das Ortsbild beeinträchtigt wird.<br />
§ 11<br />
Haftung<br />
(1) Der Erlaubnisnehmer haftet der <strong>Stadt</strong>verwaltung für alle von ihm, seinen Bediensteten oder<br />
beauftragten Personen verursachten Schäden. Er hat die <strong>Stadt</strong>verwaltung von allen Ansprüchen<br />
freizustellen, die von Seiten Dritter wegen der Sondernutzung erhoben werden. Er haftet<br />
insbesondere für die Verkehrssicherheit seiner Anlagen und sonstigen Sachen.
(2) Falls durch die Sondernutzung Schäden an der Straße entstehen, haftet der Erlaubnisnehmer<br />
bis zur Wiederherstellung des verkehrssicheren Straßenzustandes.<br />
(3) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung vor<br />
Ausübung einer Sondernutzung verlangen.<br />
§ 12<br />
Verpflichteter<br />
(1) Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist, wer eine Sondernutzung gemäß § 1 dieser Satzung<br />
ausübt oder ausgeübt hat.<br />
(2) Geht die Sondernutzung von einem Grundstück aus, so treffen die Verpflichtungen den die<br />
Sondernutzung Ausübenden und den Eigentümer bzw. dinglich Nutzungsberechtigten des<br />
Grundstückes.<br />
(3) Bei Baumaßnahmen, die Sondernutzungen i.S. des § 2 sind, sind der <strong>Stadt</strong>verwaltung gegenüber<br />
die ausführende Baufirma und der Bauherr in gleicher Weise verpflichtet.<br />
§ 13<br />
Gebühren<br />
(1) Für die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung nach dieser Satzung erhebt die<br />
<strong>Stadt</strong>verwaltung Gebühren nach einer gesonderten Gebührensatzung.<br />
(2) Verwaltungsgebühren und Auslagen werden nach der Verwaltungsgebührensatzung der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong> in der jeweils gültigen Fassung erhoben.<br />
§ 14<br />
Sicherheitsleistungen<br />
(1) Neben den Gebühren sind alle Kosten zu ersetzen, die der <strong>Stadt</strong> als Träger der Straßenbaulast<br />
durch die Ausübung der Sondernutzung entstehen.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong>verwaltung kann vom Erlaubnisnehmer angemessene Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen<br />
verlangen, wenn Beschädigungen an der Straße oder an Straßeneinrichtungen<br />
durch die Sondernutzung zu befürchten sind. Die Höhe der Sicherheitsleistungen wird<br />
nach den Umständen des Einzelfalls bemessen.<br />
(3) Entstehen der <strong>Stadt</strong> durch die Sondernutzung Kosten zur Instandsetzung der Straße oder<br />
von Straßeneinrichtungen, können diese von der Sicherheitsleistung beglichen werden.<br />
(4) Sofern keine Beschädigungen entstanden sind, werden die Sicherheitsleistungen ohne Abzug<br />
zurückgezahlt.
Schlussbestimmungen<br />
§ 15<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig<br />
a) eine Straße nach § 1 Abs. 1 dieser Satzung ohne Erlaubnis gemäß § 3 dieser Satzung<br />
benutzt oder einer nach § 6 Abs. 3 dieser Satzung erteilten vollziehbaren Auflage nicht<br />
nachkommt;<br />
b) entgegen § 8 Abs. 1 dieser Satzung Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält;<br />
c) entgegen § 10 Abs. 4 auf vollziehbares Verlangen der <strong>Stadt</strong>verwaltung Anlagen nicht<br />
entfernt oder den benutzten Straßenteil nicht in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO<br />
geahndet werden.“<br />
§ 16<br />
Inkrafttreten<br />
...
Anlage zur <strong>Sondernutzungssatzung</strong> der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong><br />
Zulassungs- und Versagungskriterien für Sondernutzungen<br />
Die in dieser Anlage getroffenen Regelungen gelten in den Fußgängerzonen (Zeichen 242<br />
StVO) der <strong>Stadt</strong> <strong>Gera</strong>.<br />
Hinsichtlich des Buchstabens A Punkt I. ist der Geltungsbereich erweitert auf:<br />
a) das Quartier innerhalb und einschließlich folgender Begrenzungsstraßen:<br />
Hauptbahnhof, Bahnhofstraße, Friedrich-Engels-Straße, Zabelstraße, Clara-Zetkin-Straße,<br />
Leipziger Straße, Laasener Straße, Ziegelberg, Bauvereinsstraße, Ludwig-Jahn-Straße,<br />
Nicolaistraße, <strong>Stadt</strong>graben, Reichsstraße, Heinrichstraße, Friedericistraße, De-Smit-<br />
Straße, Puschkinplatz, Ernst-Toller-Straße (siehe beiliegende Plandarstellung)<br />
b) die Straßen Gutenbergstraße, Friedrich-Naumann-Platz, Joliot-Curie-Straße (zwischen<br />
Gutenberg- und Feuerbachstraße), Mohrenplatz, Gries (zwischen Mohrenplatz und Wasserstraße)<br />
A<br />
Allgemeine Regelungen<br />
I. Im öffentlichen Straßenraum wird grundsätzlich jegliche Verkaufstätigkeit, insbesondere<br />
der Abschluss von Abonnenten- und Mitgliederverträgen ausgeschlossen.<br />
Ausnahmen sind insbesondere:<br />
1. Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr<br />
Der Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr ist mit folgenden Einschränkungen zulässig:<br />
1.1. Verkauf nur vor dem an der Straßenfront gelegenem Ladengeschäft/der Gaststätte<br />
der Erdgeschosszone gestattet;<br />
1.2. nur Verkauf von Sortimenten, die auch im Ladengeschäft/der Gaststätte der<br />
Erdgeschosszone gehandelt werden;<br />
1.3. nur Einsatz von freistehenden Verkaufseinrichtungen<br />
ansonsten zulässig:<br />
1.4. wenn sich die Verkaufsanlage harmonisch in Straßenraum und Funktionalität<br />
einfügt<br />
(z.B. auf Plätzen oder platzartigen Straßenaufweitungen)<br />
2. Gastronomische Freiflächenbewirtschaftung<br />
Die gastronomische Freiflächenbewirtschaftung im öffentlichen Straßenraum ist gestattet,<br />
soweit keine anderweitigen Vorschriften dem Vorhaben entgegenstehen.<br />
Wenn verkehrliche oder sonstige öffentliche Belange der Ausübung der Sondernutzung<br />
nicht entgegenstehen, können die Anlagen der Freiflächenbewirtschaftung auch<br />
nach dem Ende der Bewirtschaftungszeit (Öffnungszeiten) im öffentlichen Straßenraum<br />
verbleiben. Die tägliche Reinigung und Sauberhaltung der in Anspruch genommenen<br />
Flächen obliegt in diesen Fällen dem jeweiligen Erlaubnisnehmer.
Im Zuge der gastronomischen Freiflächenbewirtschaftung ist das Aufstellen von Tischen<br />
und Stühlen, in Einzelfällen auch Biertischgarnituren, gestattet. Voraussetzung<br />
ist, dass die Elemente der Freiflächenbewirtschaftung stets ohne großen Aufwand entfernt<br />
werden können. Massive Aufbauten sind nicht gestattet.<br />
Sofern Blumenschalen oder Pflanzgefäße zu den Ausstattungselementen gehören, ist<br />
der Erlaubnisnehmer darüber hinaus verpflichtet, diese stets in einem optisch ansprechenden<br />
Zustand zu erhalten.“<br />
3. Zeitungskioske<br />
Zeitungskioske sind nur dann zulässig, wenn sich die Anlage harmonisch in Straßenraum<br />
und Funktionalität einfügt (z.B. auf Plätzen und platzartigen Straßenaufweitungen).<br />
Nicht zulässig sind derartige Verkaufseinrichtungen in folgenden Bereichen:<br />
Sorge, Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt, Johannisstraße, Steinweg,<br />
Schloßstraße, Leipziger Straße.<br />
4. Lotterieverkauf<br />
Lotterieverkaufsanlagen sind mit Ausnahme von Lotterieverkauf im Rahmen von genehmigten<br />
Veranstaltungen, nur in Größen von maximal 1,00 m x 1,00 m zulässig.<br />
5. Blumenhandel aus dem Korb<br />
II.<br />
Warenausstellungsvorrichtungen und Werbeaufsteller<br />
1. Warenausstellungsvorrichtungen<br />
Die Anordnung von Warenausstellungsvorrichtungen soll nur unter Einhaltung folgender<br />
Auflagen erlaubt werden:<br />
1.1. Die Aufstellung darf grundsätzlich nur im Gehbahnbereich vor dem an der Straßenfront<br />
gelegenen Ladengeschäft, in Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobenen<br />
Gehbahnbereich bis zu einem Abstand von 3,20 m von der Gebäudefront<br />
erfolgen. Sofern eine Fahrgasse von mindestens 3,50 m Breite nicht gewährleistet<br />
werden kann, reduziert sich dieses Maß entsprechend.<br />
1.2. Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von 0,70 m können direkt<br />
entlang der Gebäudefront angeordnet werden. Für alle übrigen gilt, dass entlang<br />
der Gebäudefront ein Streifen von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr freizuhalten<br />
ist.<br />
1.3. Es dürfen nur Waren aus dem Sortiment des Ladengeschäfts ausgestellt werden.<br />
Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sondernut-zungserlaubnis<br />
aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />
Prospekt-material) mit einzureichen. Nicht erlaubnisfähig sind Kisten, Kartons, Paletten<br />
o.ä.
2. Werbeträger<br />
Werbeträger sollen nur unter Einhaltung folgender Auflagen aufgestellt werden:<br />
2.1. Pro Gebäude der Straßenfront ist grundsätzlich nur ein Werbeträger zulässig.<br />
2.2. Die Anordnung ist ausschließlich im Gehbahnbereich am bordseitigen Rand zulässig.<br />
In Fußgängerzonen ohne baulich hervorgehobene Gehbahn ist die Anordnung<br />
im Abstand von 1,80 m von der Gebäudefront zulässig, sofern dies eine Fahrgassenbreite<br />
von 3,50 m zulässt.<br />
Zur Beurteilung der Wirkung auf das Straßenbild sind bei der Beantragung einer Sonder-nutzungserlaubnis<br />
aussagefähige Unterlagen (z.B. Fotografien, Zeichnungen oder<br />
Prospektmaterial) mit einzureichen.<br />
III. Wetter- und Sonnenschutzanlagen, straßenüberspannende Werbung<br />
1. Zulässige Wetter- und Sonnenschutzanlagen sind sowohl direkt mit der Gebäudewand<br />
verbundene Markisen im Bereich von Schaufenstern als auch mobile Sonnenschirme.<br />
2. Bei straßenüberspannender Werbung soll ein Mindestabstand von 50 m zwischen den<br />
einzelnen Überspannungen nicht unterschritten werden.<br />
In folgenden Bereichen ist straßenüberspannende Werbung grundsätzlich nicht zulässig:<br />
Kleine Kirchstraße, Große Kirchstraße, Markt.<br />
Die Sondernutzungserlaubnis wird, sofern nicht andere Gründe dagegen sprechen,<br />
nur bei Vorliegen einer schriftlichen Zustimmung der Grundstückseigentümer, an deren<br />
Gebäude die Werbung angebracht werden soll, erteilt.<br />
Bei baugenehmigungspflichtigen Werbeüberspannungen ist vor Erteilung der Sondernutzungs-erlaubnis<br />
die Baugenehmigung einzuholen und vorzulegen.<br />
B<br />
Straßenbezogene Regelungen<br />
I. Sorge<br />
Die Aufstellung von Tischen, Stühlen und Stehtischen im Rahmen der Freiflächengastronomie<br />
oder dem Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr ist grundsätzlich unter<br />
Einhaltung folgender Prämissen möglich:<br />
1.1. Entlang der Ladenzone ist ein Gehweg von 1,80 m Breite für den Fußgängerverkehr<br />
freizuhalten.<br />
1.2. Im verbleibenden Gehwegbereich sowie auf der Fahrbahn können Stühle und Tische<br />
aufgestellt werden. Während der Lieferzeiten beträgt das maximal zulässige<br />
Maß ab Außenkante Straßenbord 3,00 m.<br />
1.3. Bei gegenüberliegender Nutzung beider Straßenseiten auf gleicher Höhe sowie<br />
gegenüber von Baum- und Sitzgruppen ist die Nutzung soweit einzuschränken,<br />
dass eine durchgängige Fahrbahnbreite von 3,50 m freigehalten wird.
1.4. Zu den Baum- und Sitzgruppen ist ein seitlicher Abstand von 1,00 m einzuhalten.<br />
Diese Ruhezonen sind für die allgemeine Öffentlichkeit freizuhalten und dürfen<br />
nicht in die Freiflächenbewirtschaftung integriert werden.<br />
1.5. Die Freiflächennutzung ist grundsätzlich auf den Bereich vor dem betreffenden<br />
Geschäft beschränkt. Eine Erweiterung auf den seitlich angrenzenden Bereich<br />
kann erlaubt werden, insbesondere, wenn die Nutzungsfläche vor dem eigenen<br />
Geschäft durch Baum- und Sitzgruppen eingeschränkt ist oder der Antragsteller<br />
das Einverständnis des Inhabers des benachbarten Geschäftes nachweist.<br />
II.<br />
Schloßstraße (Teilabschnitt Sorge bis Rudolf-Diener-Straße)<br />
1. Auf der Ostseite dürfen gewerbliche Sondernutzungen nur innerhalb eines 2,00<br />
m breiten Korridors (Baumreihe) zwischen Gehweg und Fahrbahn ausgeübt<br />
werden.<br />
Für gastronomische Freiflächenbewirtschaftung kann darüber hinaus täglich ab<br />
10:00 Uhr ein Streifen von 1,00 m Breite zwischen Entwässerungsrinne und der<br />
ersten Reihe weißer Pflastersteine entlang der jeweiligen Grundstücksgrenze<br />
genutzt werden. Eventuell in der Erweiterungsfläche liegende Grundstückszufahrten<br />
sind frei zu halten.<br />
Ebenfalls zulässig sind Warenausstellungsvorrichtungen bis zu einer Tiefe von<br />
maximal 0,70 m direkt entlang der Gebäudefront.<br />
2. Auf der Westseite ist die Ausübung gewerblicher Sondernutzungen nur zwischen<br />
Gehweg und Gebäudekante KuK gestattet.<br />
Im Übrigen gelten die Regelungen des Abschnittes A.